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1 Fachwissen Bauprodukte Dipl.- Ing. Ralf Stoodt Rheinblickstraße Rheinbreitbach Tel.: Ralf.stoodt@gmx.de 1 Fachwissen Bauprodukte Holzwerkstoffe Gipswerkstoffe Zementbauplatten Dämmstoffe WDVS und andere Fassadensysteme Verbindungsmittel Verwendung: Produktnorm, Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, Europäische technische Zulassung, Anwendungsbereiche, Eigenschaften Kennzeichnung 1

2 Allgemeine Grundlagen Auszüge Musterbauordnung (Geänderte Fassung ) (Vergleich zu Fassung 2008 rote Schrift) 2 Begriffe (1) 1 Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (10) Bauprodukte sind 1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden, 2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach 3 Satz 1 auswirken kann. Dipl.-Ing. Ralf Stoodt 3 Allgemeine Grundlagen Auszüge Musterbauordnung (Geänderte Fassung ) (Vergleich zu Fassung 2008 rote Schrift) 3 Allgemeine Anforderungen (1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. ²Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung. Alt (MBO-2008): (2) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind. Dipl.-Ing. Ralf Stoodt 4 2

3 Allgemeine Grundlagen In der Musterbauordnung (Geänderte Fassung ) wurden aufgrund des Gerichtsurteils des EUGH alle bisherigen nationalen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Bauprodukte gestrichen. Die Anforderungen entfallen allerdings (natürlich) nicht! Sie werden auf die Bauwerksebene verlagert! Dipl.-Ing. Ralf Stoodt 5 Allgemeine Grundlagen Auszug Vortrag von Dipl.-Ing. Helmut Bramann bei einer Veranstaltung des DIBt Hintergründe: Aus Sicht der Bauaufsicht sind die europäischen Produktnormen unvollständig Quelle: Vortrag Dipl.-Ing Helmut Bramann DBI 3

4 Allgemeine Grundlagen Auszug Vortrag von Dipl.-Ing. Helmut Bramann bei einer Veranstaltung des DIBt Aufgrund Urteil des EUGH: Quelle: Vortrag Dipl.-Ing Helmut Bramann DBI Allgemeine Grundlagen Auszug Vortrag von Dipl.-Ing. Helmut Bramann bei einer Veranstaltung des DIBt bis max Quelle: Vortrag Dipl.-Ing Helmut Bramann DBI 4

5 Allgemeine Grundlagen Auszug Vortrag von Dipl.-Ing. Helmut Bramann bei einer Veranstaltung des DIBt Quelle: Vortrag Dipl.-Ing Helmut Bramann DBI Allgemeine Grundlagen Auszug Vollzugshinweise OB-Baden-Württemberg Die materiellen Anforderungen an Bauwerke bleiben gleichwohl bestehen. Insbesondere konkretisiert die Bauregelliste B Teil 1 bis zu ihrer vollständigen Aufhebung weiterhin die bauordnungsrechtlichen Anforderungen der Landesbauordnung sowie die darauf beruhenden Regelwerke für ihre Verwendung. Die geänderte Vollzugspraxis entbindet den Bauherrn, den Entwurfsverfasser und die beauftragten Unternehmer nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlichrechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. 5

6 Allgemeine Grundlagen Auszüge Musterbauordnung 55 Unternehmer (1) 1Jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. ²Er hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. ³Bei Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten. Alt (MBO-2008): 2 Er hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Dipl.-Ing. Ralf Stoodt 11 Allgemeine Grundlagen Grundsätze Bei der Herstellung von Holztafeln sind folgende Bestimmungen zu berücksichtigen: einhalten der Bestimmungen der (DIN 1052) DIN EN (EC5) DIN EN /NA Verwendung von Bauprodukten nach: o Bauregellisten A,B,C (zukünftig VV TB) o Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für Produkte die nicht europäisch geregelt sind o Europäische technische Zulassungen o Anwendungsnormen der Reihe DIN xx 12 6

7 Allgemeine Grundlagen Damit ein Holztafelelement mit den technischen Baubestimmungen, (zukünftig aufgelistet in der VV TB) insbesondere (DIN 1052) Tragfähigkeit und Standsicherheit DIN EN (EC 5) DIN EN /NA DIN 4102 Brandschutz DIN 4108 DIN 4109 Wärmeschutz Schallschutz übereinstimmt, muss jedes Bauprodukt,das in das Element eingebaut wird, für den Verwendungszweck geeignet sein. Die Hersteller sichern die Eigenschaften des Bauproduktes mit der Ü- Kennzeichnung (nur national geregelte Produkte) bzw. CE- Kennzeichnung rechtsverbindlich zu 13 Allgemeine Grundlagen Die Verwendbarkeit von Bauprodukten ist in Deutschland derzeit noch durch die Bauregellisten definiert. (zukünftig ersetzt durch VV TB) Diese werden vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) herausgegeben und aktualisiert. Die Bauprodukte sind dabei wie folgt eingeteilt: Bauregelliste A Bauprodukte, die nach nationalen Vorschriften in Verkehr gebracht werden. Diese Bauprodukte tragen eine Ü-Kennzeichnung Bauregelliste B (weitgehend zurückgezogen) Bauprodukte, die nach gemeinsamen Vorschriften der Mitgliedstaaten der EU in Verkehr gebracht werden Diese Bauprodukte tragen eine CE-Kennzeichnung Bauregelliste C In die Liste C werden nicht geregelte Bauprodukte aufgenommen, die für die Erfüllung baurechtlicher Anforderungen nur eine untergeordnete Rolle spielen. 14 7

8 Allgemeine Grundlagen Bauregelliste A Bauprodukte, die nach nationalen Vorschriften in Verkehr gebracht werden. Diese Bauprodukte tragen eine Ü-Kennzeichnung Mit der Ü-Kennzeichnung und der nationalen Produktnorm und / oder allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung werden in der Regel alle Baurechtlich für die Anwendung des Produktes relevanten Anforderungen berücksichtigt Ergänzende Anforderungen und Regelungen finden sich in den Anlagen zu Bauregelliste A 15 Allgemeine Grundlagen Beispiele: Durch Änderungsmitteilung außer Kraft gesetzt 16 8

9 Allgemeine Grundlagen Beispiele: Durch Änderungsmitteilung außer Kraft gesetzt 17 Allgemeine Grundlagen Produkte der ehemaligen Bauregelliste B Bauprodukte, die nach gemeinsamen Vorschriften der Mitgliedstaaten der EU in Verkehr gebracht werden Diese Bauprodukte tragen eine CE-Kennzeichnung Da die EN-Normen und europäischen technischen Zulassungen häufig hinter dem von der deutschen Bauaufsicht geforderten Sicherheitsniveau zurückbleiben sind zusätzliche Anwendungsnormen und Regelungen zu beachten: Liste der technischen Baubestimmungen Teil 1 Liste der technischen Baubestimmungen Teil 2 Bisher noch Anlagen der Bauregelliste B, Zukünftig Regelungen in der VV TB und sonst wo???

10 Allgemeine Grundlagen 19 Allgemeine Grundlagen 20 10

11 Allgemeine Grundlagen 21 Allgemeine Grundlagen 22 11

12 Allgemeine Grundlagen 23 Allgemeine Grundlagen 24 12

13 Allgemeine Grundlagen 25 Allgemeine Grundlagen 13

14 Allgemeine Grundlagen Allgemeine Grundlagen 14

15 Allgemeine Grundlagen Allgemeine Grundlagen 30 15

16 Allgemeine Grundlagen 31 Allgemeine Grundlagen 32 16

17 Holzwerkstoffe Holzwerkstoffplatten als Bauprodukte nach europäischer Produktnorm EN sind: OSB- Platten (EN 300) Spanplatten (EN 312) Zementgebundene Spanplatten (EN und EN 634-2) Sperrholz (EN 636) Faserplatten (EN bis EN 622-5) Furnierschichtholz (EN 14279) 33 Holzwerkstoffe Bauregelliste B (Teil 1) Bauregelliste B nicht mehr gültig, die Anforderungen bestehen aber beim Einbau in die Gebäude weiter! 34 17

18 Holzwerkstoffe Bauregelliste B (Teil 1) Bauregelliste B nicht mehr gültig, die Anforderungen bestehen aber beim Einbau in die Gebäude weiter! 35 Holzwerkstoffe Bauregelliste B (Teil 1) Bauregelliste B nicht mehr gültig, die Anforderungen bestehen aber beim Einbau in die Gebäude weiter! 36 18

19 Holzwerkstoffe Bauregelliste B (Teil 1) Bauregelliste B nicht mehr gültig, die Anforderungen bestehen aber beim Einbau in die Gebäude weiter! 37 Holzwerkstoffe Bauregelliste B (Teil 1) Bauregelliste B nicht mehr gültig, die Anforderungen bestehen aber beim Einbau in die Gebäude weiter! 38 19

20 MLTB wird durch die VV TB ersetzt, Anforderungen bestehen an die Gebäude weiter! 39 Quelle: MLTB wird durch die VV TB ersetzt, Anforderungen bestehen an die Gebäude weiter! 40 Quelle: 20

21 Holzwerkstoffe Musterliste (Teil 1) im Dezember 2011 DIN 1052 gestrichen MLTB wird durch die VV TB ersetzt, Anforderungen bestehen an die Gebäude weiter! 41 Holzwerkstoffe Musterliste (Teil 1) Fassung März 2014 MLTB wird durch die VV TB ersetzt, Anforderungen bestehen an die Gebäude weiter! 42 21

22 Holzwerkstoffe Musterliste (Teil 1) Fassung März 2014 MLTB wird durch die VV TB ersetzt, Anforderungen bestehen an die Gebäude weiter! 43 Holzwerkstoffe Musterliste (Teil 1) Fassung März 2014 MLTB wird durch die VV TB ersetzt, Anforderungen bestehen an die Gebäude weiter! 44 22

23 Holzwerkstoffe DIN V Deckblatt 45 Holzwerkstoffe Holzwerkstoffplatten (Grundlage EN 13986) umfassen: Massivholzplatten (EN 13353) OSB- Platten (EN 300) Spanplatten (EN 312) Zementgebundene Spanplatten (EN und EN 634-2) Sperrholz (EN 636) Faserplatten (EN bis EN 622-5) Funierschichtholz (EN 14279) 46 23

24 47 Holzwerkstoffe 48 24

25 Holzwerkstoffe Zusammenfassend aus IFO-Holz Spezial 49 Holzwerkstoffe richtig: Sperrholz nach EN

26 Holzwerkstoffe CE-Kennzeichnung allgemein (bisheriger Stand in Produktnormen CPD) 51 Neue Regelungen aus der Bauproduktenverordnung Die Bauproduktenverordnung (BauPVO) hat am die Bauproduktenrichtlinie abgelöst. Neu ist vor allem die Leistungserklärung die vom Hersteller rechtsverbindlich unterschrieben wird! Die Regelungen dazu sind derzeit noch nicht in den Anhängen ZA der verschiedenen Produktnormen enthalten. Die Produkthersteller müssen sich daher derzeit allein um die notwendigen Inhalte und Ausgestaltung kümmern. Ein Muster ist in Anhang III der BauPVO aufgeführt 52 26

27 Neue Regelungen aus der Bauproduktenverordnung Die Bauproduktenverordnung (BauPVO) Anhang III Muster einer Leistungserklärung 53 Neue Regelungen aus der Bauproduktenverordnung 54 27

28 Neue Regelungen aus der Bauproduktenverordnung 55 Neue Regelungen aus der Bauproduktenverordnung 56 28

29 Neue Regelungen aus der Bauproduktenverordnung 57 Holzwerkstoffe CE-Kennzeichnung jetzt mit Nummer der Leistungserklärung (DoP:.) anstelle der Zertifikat-Nummer 58 29

30 Holzwerkstoffe OSB- Platten (EN 300) 59 Holzwerkstoffe OSB- Platten (EN 300) 60 Quelle: Bauprodukte für den Holzbau, Bruderverlag 30

31 Holzwerkstoffe OSB- Platten (EN 300) EN Anhang ZA: 61 Quelle: Bauprodukte für den Holzbau, Bruderverlag Holzwerkstoffe OSB- Platten (EN 300) EN Anhang ZA: OSB- Platten nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung: 62 Quelle: Bauprodukte für den Holzbau, Bruderverlag 31

32 Holzwerkstoffe, alte Kennzeichnung nach Bauproduktenrichtlinie (CPD) OSB- Platten (EN 300) 63 Holzwerkstoffe, neue Kennzeichnung nach Bauproduktenverordnung (DoP) 64 32

33 Holzwerkstoffe, neue Kennzeichnung nach Bauproduktenverordnung (DoP) Leistungserklärungen einholen & genau anschauen!!!!! 65 Holzwerkstoffe, neue Kennzeichnung nach Bauproduktenverordnung (DoP) 66 33

34 Holzwerkstoffe, neue Kennzeichnung nach Bauproduktenverordnung (DoP) 67 Holzwerkstoffe, neue Kennzeichnung nach Bauproduktenverordnung (DoP) Leistungserklärungen einholen & genau anschauen!!!!! 68 34

35 Holzwerkstoffe, neue Kennzeichnung nach Bauproduktenverordnung (DoP) 69 Holzwerkstoffe Kunstharzgebundene Spanplatten (EN 312) 70 35

36 Holzwerkstoffe Kunstharzgebundene Spanplatten (EN 312) 71 Quelle: Bauprodukte für den Holzbau, Bruderverlag Holzwerkstoffe Kunstharzgebundene Spanplatten (EN 312) 72 36

37 Holzwerkstoffe Kunstharzgebundene Spanplatten (EN 312) EN Anhang ZA: Kunsth. Spanplatten nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung: 73 Quelle: Bauprodukte für den Holzbau, Bruderverlag Holzwerkstoffe Kunstharzgebundene Spanplatten (EN 312) 74 37

38 Holzwerkstoffe Zementgebundene Spanplatten (EN und EN 634-2) 75 Holzwerkstoffe Zementgebundene Spanplatten (EN und EN 634-2) 76 Quelle: Bauprodukte für den Holzbau, Bruderverlag 38

39 Holzwerkstoffe Zementgebundene Spanplatten (EN und EN 634-2) EN Anhang ZA: 77 Quelle: Bauprodukte für den Holzbau, Bruderverlag Holzwerkstoffe Zementgeb. Spanplatten nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung: 78 Quelle: Bauprodukte für den Holzbau, Bruderverlag 39

40 Holzwerkstoffe Sperrholz (EN 636) 79 Holzwerkstoffe Sperrholz (EN 636) 80 Quelle: Bauprodukte für den Holzbau, Bruderverlag 40

41 Holzwerkstoffe Sperrholz (EN 636) EN Anhang ZA: 81 Quelle: Bauprodukte für den Holzbau, Bruderverlag Holzwerkstoffe Sperrholz (EN 636) EN Anhang ZA: Sperrholz nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung: 82 Quelle: Bauprodukte für den Holzbau, Bruderverlag 41

42 Holzwerkstoffe Faserplatten (EN bis EN 622-5) am Beispiel mitteldichter Faserplatten nach EN Quelle: Bauprodukte für den Holzbau, Bruderverlag Holzwerkstoffe Faserplatten (EN bis EN 622-5) am Beispiel mitteldichter Faserplatten nach EN EN sieht die tragende Anwendung der Platten nicht vor, daher werden von den Herstellern in der Regel allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erwirkt EN Anhang ZA: MDF nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung: 84 Quelle: Bauprodukte für den Holzbau, Bruderverlag 42

43 Holzwerkstoffe Faserplatten (EN bis EN 622-5) am Beispiel mitteldichter Faserplatten nach EN bzw. ABZ 85 Gipswerkstoffe Gipsplatten (Gipskartonplatten) nach EN 520 und DIN

44 Gipsplatten (GK) Gipsplatten dürfen nach DIN 1052 und DIN EN / NA als tragende und aussteifende Beplankung angewendet werden Dazu wurden zusätzliche Anforderungen im Teil II der Liste der technischen Baubestimmungen festgelegt 87 Quelle: Bauprodukte für den Holzbau, Bruderverlag Gipsplatten (GK) Bauregelliste B (Teil 1) Bauregelliste B nicht mehr gültig, die Anforderungen bestehen aber beim Einbau in die Gebäude weiter! 88 44

45 Gipsplatten (GK) Bauregelliste B (Teil 1) Bauregelliste B nicht mehr gültig, die Anforderungen bestehen aber beim Einbau in die Gebäude weiter! 89 Gipsplatten (GK) EN

46 Gipsplatten (GK) Zusätzlich Anforderungen an Gipsplatten aus der MLTB wird durch die VV TB ersetzt, Anforderungen bestehen an die Gebäude weiter! 91 Gipsplatten (GK) Zusätzlich Anforderungen an Gipsplatten aus der Liste der technischen Baubestimmungen Teil II MLTB wird durch die VV TB ersetzt, Anforderungen bestehen an die Gebäude weiter! 92 46

47 Gipsplatten (GK) Zusätzlich Anforderungen an Gipsplatten aus der MLTB wird durch die VV TB ersetzt, Liste der technischen Baubestimmungen Teil II Anforderungen bestehen an die Gebäude weiter! 93 Gipsplatten (GK) Bauregelliste B (Teil 1) Quelle: Bauprodukte für den Holzbau, Bruderverlag 94 47

48 Gipsplatten (GK) Bauregelliste B (Teil 1) 95 Gipsplatten (GK) Für Deutschland mit zusätzlicher Kennzeichnung nach DIN allerdings nicht im Ü-Zeichen 96 48

49 Gipswerkstoffe Gipsfaserplatten (EN ) und europäischer technischer Zulassung und / oder allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung Nach EN sind Gipsfaserplatten nur für nichttragende Zwecke anwendbar. 97 Gipsfaserplatten Gipsfaserplatten sind nach der Produktnorm EN geregelt. Bauregelliste B nicht mehr gültig, die Bauregelliste B Teil 1: Anforderungen bestehen aber beim Einbau in die Gebäude weiter! 98 49

50 Gipsfaserplatten Gipsfaserplatten sind nach der Produktnorm EN geregelt. Musterliste der technischen Baubestimmungen Teil II: MLTB wird durch die VV TB ersetzt, Anforderungen bestehen an die Gebäude weiter! 99 Gipsfaserplatten Nach europäischer technischer Zulassung (ETA) allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen ergänzen die ETA hinsichtlich: Bemessungswerten im Erdbebenlastfall: 100 Quelle: Bauprodukte für den Holzbau, Bruderverlag 50

51 Gipsfaserplatten, Beispiel Fermacell Quelle: Bauprodukte für den Holzbau, Bruderverlag 101 Gipsfaserplatten, Beispiel fermacell

52 Faserzementplatten Faserzementplatten oder Tafeln sind nach der Produktnorm EN geregelt. Bauregelliste B nicht mehr gültig, die Anforderungen bestehen aber beim Einbau in die Gebäude weiter! Danach ist eine CE-Kennzeichnung für die Platten maßgeblich 103 Faserzementplatten MLTB wird durch die VV TB ersetzt, Anforderungen bestehen an die Zusätzlich findet sich im Teil II der Liste der technischen Gebäude weiter! Baubestimmungen folgende Einschränkung:

53 Befestigungsmittel am Beispiel von Nägeln und Klammern Verschiedene Stiftförmige Verbindungsmittel sind in EN genormt Nägel Bei Nägeln werden neben glatten Nägeln vor allem Rillennägel verwendet Die Einstufungen in Tragfähigkeitsklassen (nach DIN 1052) gibt es in EN nicht 105 Befestigungsmittel Nägel

54 Befestigungsmittel Nägel 107 Befestigungsmittel Angabe der Nr. der Nägel Leistungserklärung fehlt

55 Befestigungsmittel Nägel Angabe der Nr. der Leistungserklärung fehlt 109 Befestigungsmittel Klammern Klammern sind häufig zusätzlich zu EN und EC 5 (EN ) auf Grundlage einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder neuerdings bei einem Hersteller auch schon auf Grundlage einer ETA (europäische technische Bewertung) für ständige Beanspruchung auf herausziehen anwendbar

56 Befestigungsmittel Klammern bisher: 111 Befestigungsmittel Klammern neu:

57 Befestigungsmittel Klammern 113 Befestigungsmittel Klammern Angabe der Nr. Leistungserklärung fehlt EN bezieht sich auf die Anwendung in nichttragenden Konstruktionen (nichttragende Innenwände )

58 Dämmstoffe 115 Quelle: Bauprodukte für den Holzbau, Bruderverlag Dämmstoffe

59 Dämmstoffe Holzfaserdämmstoffe sind in Klasse E eingestuft 117 Dämmstoffe Liste der Technischen Baubestimmungen Quelle: Bauprodukte für den Holzbau, Bruderverlag

60 Dämmstoffe Zusammengefasst bedeutet das: Zusätzlich zur CE-Kennzeichnung nach der EN-Norm ist je nach Klasse eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung hinsichtlich Brandverhalten (Glimmverhalten) erforderlich. Entsprechend DIN ist der charakteristische Wert der Wärmeleitfähigkeit mit dem Faktor 1.2 zu erhöhen. Daher weisen die Hersteller mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zusätzlich den Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit nach. Dazu werden allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen mit den Ordnungsnummern Z einheitlich für die verschiedenen Dämmstoffe erteilt. Weiter sind in DIN die Anwendungstypen geregelt. 119 Dämmstoffe Alt mit zusätzlichem Ü-Zeichen

61 Dämmstoffe Die Mineralwolle-Industrie und der Fachverband FMI haben aber bereits reagiert und anstelle der Überwachung und Zertifizierung bei allen Mitgliedern Keymark eingeführt Dabei beziehen sich die Hersteller / die Zertifizierung auf die neue Fassung der DIN (Entwurfsfassung 2016). Die ist aber nicht so schnell erschienen wie wohl von den Herstellern erwartet. Nun liegt die Fassung aber ganz Aktuell in der Ausgabe vor. Damit ist der nachfolgend dargestellte Ansatz nun auch umsetzbar: 121 Dämmstoffe

62 Dämmstoffe 123 Dämmstoffe

63 Dämmstoffe 125 Dämmstoffe

64 Dämmstoffe Dämmstoffe Das ist sie nicht aber ähnlich:

65 Dämmstoffe 129 Dämmstoffe

66 Dämmstoffe 131 Dämmstoffe Am Beispiel von: Holzfaserdämmstoffe (EN 13171) Im Verband Holzfaserdämmstoffe wurde entschieden zunächst noch die Ü-Kennzeichnungen beizubehalten hinsichtlich: Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit Ggf. Glimmverhalten (wenn nicht Euroklasse E) Die Hersteller haben in der Regel die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen letztmalig verlängert. Geltungsdauer bis ca

67 Dämmstoffe 133 Quelle: IFO Holz Holzfaserdämmstoffe Dämmstoffe

68 Dämmstoffe 135 Dämmstoffe

69 Dämmstoffe Rückseite des Beipackzettels 137 Dämmstoffe Zusätzlich Gilt DIN für die Anwendung im Gebäude

70 Dämmstoffe 139 Dämmstoffe Anwendungstypen Holzfaserdämmstoffe nach DIN Am Beispiel für Holzfaserdämmstoffe 140 Quelle: IFO Holz Holzfaserdämmstoffe 70

71 Dämmstoffe 141 Quelle: IFO Holz Holzfaserdämmstoffe Dämmstoffe 142 Quelle: IFO Holz Holzfaserdämmstoffe 71

72 Wärmedämmverbundsysteme Für Wärmedämmverbundsysteme im Holzbau ist generell auch weiterhin eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich. (Das EAD für ETA ist nicht anwendbar / fertig gestellt für den Holzbau) Die einzelnen Komponenten müssen mit dem Übereinstimmungszeichen mit Angabe der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für das WDVS gekennzeichnet sein (Ausnahme: Breitrückenklammer nach DIN 1052 bzw. DIN EN ). Dazu werden allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erteilt mit den Ordnungsnummern: Z Z für Holzfaser-Wärmedämmverbundsysteme 143 für geklebte PS-Hartschaum- Wärmedämmverbundsysteme Wärmedämmverbundsysteme 144 Quelle: IFO Holz Holzfaser-WDVS 72

73 Wärmedämmverbundsysteme 145 Wärmedämmverbundsysteme Es ist wichtig, genau darauf zu achten, dass die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Eigenschaften zugesichert werden

74 Wärmedämmverbundsysteme 147 Wärmedämmverbundsysteme

75 Wärmedämmverbundsysteme 149 Wärmedämmverbundsysteme Alte Kennzeichnung

76 Wärmedämmverbundsysteme Neue Kennzeichnung Zertifizierung für das WDVS ist nicht mehr zugesichert! 151 Eigenüberwachung auf der Baustelle

77 Wärmedämmverbundsysteme Für Wärmedämmverbundsysteme im Holzbau Was kann man tun? Die einzelnen Komponenten müssen mit dem Übereinstimmungszeichen mit Angabe der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für das WDVS und auch dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit gekennzeichnet sein: Die einzelnen Übereinstimmungszertifikate anfordern Genau überprüfen ob die Ü-Zeichen den Zertifikaten entsprechen Chargen-Nummern oder Fabrikations-Nr. in der WPK dokumentieren. 153 Diskussion Zu den Problempunkten später mehr Vielen Dank

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