Position. Unfallversicherung Reform fortführen. Stand: Februar

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1 Position Unfallversicherung Reform fortführen Stand: Februar

2 Vorwort Vorwort Eine Leistungsreform der gesetzlichen Unfallversicherung ist überfällig Das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) aus dem Jahr 2008 hat im Wesentlichen die Organisationsstruktur der gesetzlichen Unfallversicherung neu geregelt. Das eigentliche Ziel der Reform, die Kostenbelastung der Unternehmen einzudämmen und den Leistungskatalog zu modernisieren, wurde von der damaligen Bundesregierung nicht angepackt. Die Bundesregierung von CDU/CSU und FDP hat sich 2009 deshalb im Koalitionsvertrag auf eine umfassende Reform des Leistungsrechts in der gesetzlichen Unfallversicherung verständigt, die bislang aber nicht umgesetzt wurde. Die vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. spricht sich in diesem Reformprozess dafür aus, die Leistungen der Unfallversicherung ausschließlich auf betriebsspezifische Risiken zu konzentrieren. Bestehende Überversorgung muss abgebaut und die Wirtschaftlichkeit insgesamt verbessert werden. Mit Ausgaben senkenden Strukturreformen lässt sich eine langfristige Beitragsentlastung von rund 25 Prozent erreichen. Eine Fortführung der mit dem UVMG 2008 begonnenen Reform der Unfallversicherung ist deshalb überfällig und muss jetzt umgesetzt werden. Eine Reduzierung der Beitragslast der Unternehmen entlastet den Faktor Arbeit und stärkt den Wirtschafts- und Beschäftigungsstandort Deutschland. Bertram Brossardt 15. Februar 2013

3 Inhalt Inhalt 1 Zusammenfassung Unsere Kernforderungen Reform der Organisationsstruktur abschließen Zuständigkeit von Unfallkassen und Berufsgenossenschaften regeln Doppelte Meldepflicht zur Unfallversicherung beseitigen Handlungsbedarf im Leistungsrecht Vorrang der Unfallversicherung korrigieren Rentenzahlungen und Abfindungen neu justieren Berufskrankheiten stärker eingrenzen Versicherungsleistungen nur für Beitragszahler gewähren Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verbessern Reform jetzt fortführen Ansprechpartner / Impressum... 12

4 Zusammenfassung 1 1 Zusammenfassung Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung müssen zielgenauer gewährt werden Die von der Großen Koalition im Koalitionsvertrag 2005 versprochene große Reform der gesetzlichen Unfallversicherung ist mit dem Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) vom 05. November 2008 nur unzureichend umgesetzt worden. Das Gesetz enthält vor allem Regelungen zur Organisation, zur Lastenverteilung, zu neuen Meldepflichten im Rahmen der Übertragung der Betriebsprüfung auf die gesetzliche Rentenversicherung und zu rechtlichen Grundlagen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA). Die Regelungen zur Altlastenverteilung zwischen den Berufsgenossenschaften führen für viele Unternehmen sogar zu höheren statt zu niedrigeren Beiträgen. Das Leistungsrecht hingegen wurde gänzlich ausgespart. Damit wurde das wichtige Ziel, die Unfallversicherung umfassend zu reformieren und vor allem ein zielgenaueres Leistungsrecht einzuführen, nicht erreicht. Die Unternehmen werden weiterhin mit zu hohen Beiträgen belastet und für Leistungen in die Pflicht genommen, die nichts mit der Arbeits- und Berufsfähigkeit der Arbeitnehmer zu tun haben. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung weisen zwar bei langfristiger Betrachtung eine leicht rückläufige Tendenz auf. Im Durchschnitt aller gewerblichen Berufsgenossenschaften lagen sie 2010 bei 1,32 Prozent. Diese an sich positive Beitragsentwicklung entspricht trotzdem in keiner Weise den erheblichen Verbesserungen des Arbeitsschutzes in Deutschland und der infolgedessen seit Jahrzehnten stark rückläufigen Zahl der Arbeitsunfälle. Obwohl sich seit 1990 die Zahl der Arbeitsunfälle um rund die Hälfte reduziert hat, sank der durchschnittliche Beitragssatz nur um 5 Prozent. Abbildung 1 Meldepflichtige Fälle im Bereich der gewerbepflichtigen Wirtschaft in Millionen Quelle: DGUV, 2011

5 Zusammenfassung 2 Darüber hinaus sind die Aufwendungen der gewerblichen Berufsgenossenschaften kontinuierlich angewachsen. Die Ausgaben der Berufsgenossenschaften lagen 2010 bei rund 9,8 Milliarden Euro. Seit 1991 nahmen sie um fast 35 Prozent zu. Das Umlagesoll pro vollzeitbeschäftigtem Mitarbeiter ist im gleichen Zeitraum von 239 Euro auf 309 Euro und damit um fast 30 Prozent gestiegen. Vor diesem Hintergrund ist eine Reform des Leistungsrechts in der gesetzlichen Unfallversicherung überfällig. Die schwarz-gelbe Bundesregierung hat diesen Handlungsbedarf erfreulicherweise erkannt und eine entsprechende Reform im Koalitionsvertrag von 2009 festgeschrieben. Geschehen ist bislang nichts. Ziel der Reform muss die Konzentration der Unfallversicherung auf die Absicherung betriebsspezifischer Risiken sein. Die ursprüngliche und richtige Zielsetzung, die zivilrechtliche Haftung der Unternehmer gegenüber den Beschäftigten durch die allein von den Arbeitgebern finanzierte Unfallversicherung abzulösen, muss wieder verstärkt Berücksichtigung finden. Allgemeine Lebensrisiken sind über andere Sozialversicherungszweige bzw. private Versicherungen abzusichern. Auch die teilweise bestehende Überversorgung durch Doppelbezug von Unfallrente und Arbeitsentgelt sowie von Unfall- und Altersrente muss korrigiert werden. 1.1 Unsere Kernforderungen Das elektronische Meldeverfahren zur Unfallversicherung muss umgehend eingeführt werden und das bisherige Meldeverfahren in Papierform ersetzen. Unfallrenten dürfen nur noch bis zum Altersrenteneintritt gewährt und müssen konsequent auf den Ausgleich des Erwerbsschadens begrenzt werden. Geringere Gesundheitsschäden sind abzufinden. Auf Basis der Unfallrente müssen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zur Absicherung im Alter geleistet werden. Hinterbliebenenrenten dürfen nur durch die gesetzliche Rentenversicherung geleistet werden. Dies ist nicht Sache der gesetzlichen Unfallversicherung. Es dürfen nur Krankheiten aus der Berufskrankenliste als Berufskrankheit anerkannt werden. Diese dürfen nur bei Vorliegen eines zweifelsfreien Kausalitätsnachweises (eindeutig berufsbedingte Erkrankung) durch die Unfallversicherung entschädigt werden. Versicherungsleistungen aus der Unfallversicherung dürfen nur an Beitragszahler geleistet werden, d. h. illegal beschäftigte Arbeitnehmer müssen durch den Gesetzgeber von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen werden. Arbeitgeber, die vorsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer abführen, müssen für etwaige Unfallfolgen zivilrechtlich belangt werden.

6 Zusammenfassung 3 Im Interesse der Wirtschaftlichkeit müssen die unterschiedlichen Gebührensätze in der ärztlichen Vergütung auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung vereinheitlicht werden.

7 Reform der Organisationsstruktur abschließen 4 2 Reform der Organisationsstruktur abschließen Zuständigkeiten von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen rechtssicher regeln Mit dem Unfallmodernisierungsgesetz (UMVG) ist die Organisationsstruktur der gesetzlichen Unfallversicherung 2008 weitgehend neu geregelt worden. Durch umfangreiche Fusionsprozesse ist es inzwischen gelungen, die Zahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften von 23 auf neun, die der Unfallkassen auf 17 zu reduzieren. Für die gewerblichen Berufsgenossenschaften wurde gleichzeitig ein sogenannter Überaltlastenausgleich eingeführt, der die Belastung der einzelnen Berufsgenossenschaften durch historisch bedingte Altlasten gleichmäßig und zukunftssicher auf alle Träger verteilt. Hierdurch wurde das Solidarprinzip bei der Finanzierung der Unfallversicherung gestärkt. Bei den meisten Trägern konnten dadurch die Beiträge gesenkt werden. Trotz dieser Reformschritte in der Organisationsstruktur der Unfallversicherung bleiben Regelungslücken bestehen, die für die Unternehmen unnötige Kosten verursachen und überdies die Rechtssicherheit und damit die Akzeptanz des Systems in der Wirtschaft beeinträchtigen. 2.1 Zuständigkeit von Unfallkassen und Berufsgenossenschaften regeln Der mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch im Herbst 2012 vorgelegte Regelungsvorschlag leistet zwar eine nachvollziehbare Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Unfallkassen und Berufsgenossenschaften, ändert aber nichts an der nach wie vor bestehenden Wettbewerbsverzerrung zwischen Unternehmen, die den Unfallkassen bzw. den Berufsgenossenschaften zugeordnet sind. Die Beiträge der Unternehmen zu den öffentlichen Unfallkassen liegen oft deutlich unter denen der gewerblichen Berufsgenossenschaften der jeweiligen Branche. Entsprechend haben die (rechtlich selbstständigen) Unternehmen der öffentlichen Hand Wettbewerbsvorteile gegenüber gewerblichen Unternehmen und können z. B. ihre Arbeitskosten bei Ausschreibungen anders kalkulieren. Besonders betroffen sind Branchen, in denen die Beiträge zu den gewerblichen Berufsgenossenschaften vergleichsweise hoch sind. Der Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ist gefordert, bis zum 31. Dezember 2013 ein tragfähiges Konzept zur Neuregelung der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger vorzulegen, das Grundlage eines Gesetzgebungsverfahrens zur Reform der Unfallversicherung sein soll. Ziel ist es, eine sachgerechte und tragfähige Zuordnung der privat-rechtlich organisierten Unternehmen zu den gewerblichen Berufsgenossenschaften und der selbständigen

8 Reform der Organisationsstruktur abschließen 5 Unternehmen der öffentlichen Hand zu den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern vorzunehmen. Dieser Schritt muss aus unserer Sicht jedoch deutlich früher erfolgen und vor allem konkrete Umsetzungsmaßnahmen enthalten. Position der vbw: Wettbewerbsverzerrungen im Rahmen der Zuordnung der Unternehmen zu Unfallkassen und Berufsgenossenschaften umgehend beseitigen. Tragfähiges Konzept zeitnah vorlegen, um das Gesetzgebungsverfahren zur Reform der Unfallversicherung noch in dieser Legislaturperiode auf den Weg zu bringen. 2.2 Doppelte Meldepflicht zur Unfallversicherung beseitigen Die derzeit geltende Übergangsfrist, innerhalb der die Arbeitgeber die zur Beitragserhebung in der Unfallversicherung maßgeblichen Grundlagen in doppelter Weise in Papierform und elektronisch melden müssen, muss baldmöglichst beendet werden. Die vorgeschlagene weitere Verlängerung bis zum 01. Januar 2016 lehnen wir ab. Mit dem UMVG wurde festgelegt, dass die Arbeitgeber die zur Beitragsberechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen Daten zukünftig nicht mehr durch den im Regelfall papierbezogenen Lohnnachweis ( 165 SGB VII), sondern im elektronischen Meldeverfahren an die Sozialversicherung übermitteln. Dazu wurden die elektronischen Meldungen nach der Datenerfassungs- und Datenübermittlungsverordnung (DEÜV) um einen Datenbaustein zur Unfallversicherung erweitert. Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt diese Daten für die Berechnung der Umlage zur gesetzlichen Unfallversicherung an die zuständigen Unfallversicherungsträger ( 28a Abs. 3a SGB IV). Für die Umstellung auf das alleinige elektronische Verfahren war ursprünglich eine Übergangsfrist bis zum 01. Januar 2012 vorgesehen. In dieser Übergangsfrist sollten die Arbeitgeber die relevanten Daten sowohl mit dem papierbezogenen Lohnnachweis an ihre Berufsgenossenschaft als auch mit der elektronischen DEÜV-Meldung übermitteln. Bereits im Jahr 2010 wurde durch das 3. SGB IV-Änderungsgesetz die Übergangsfrist um zwei Jahre bis 2014 verlängert. Diese Verlängerung diente ausweislich der damaligen Gesetzesbegründung der Sicherstellung der Datenqualität und Fehlerfreiheit im neuen elektronischen Verfahren. Die im Entwurf für ein 2. SGB VII-Änderungsgesetz vorgesehene erneute Verschiebung des Starttermins für das alleinige elektronische Meldeverfahren von 2014 auf 2016 ist deshalb nicht nachvollziehbar. Insgesamt würde damit die im Jahr 2008 be-

9 Reform der Organisationsstruktur abschließen 6 schlossene Implementierung des elektronischen Meldeweges acht Jahre in Anspruch nehmen. Der damit verbundene administrative und finanzielle Aufwand der Unternehmen ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Position der vbw Elektronisches Meldeverfahren zur Unfallversicherung ohne Verzögerung und nicht erst ab dem 01. Januar 2016 umsetzen. Doppelstrukturen in den Meldewegen (elektronisch und in Papierform) abschaffen. Potenziale zur Reduzierung des administrativen und finanziellen Aufwands für die Unternehmen konsequent nutzen.

10 Handlungsbedarf im Leistungsrecht 7 3 Handlungsbedarf im Leistungsrecht Forderungen der vbw an eine moderne und zukunftsfähige Unfallversicherung Die gesetzliche Unfallversicherung dient dem Zweck, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen. In der gelebten Praxis werden die Unternehmen jedoch vielfach für Leistungen in die Pflicht genommen, die nichts mit der Arbeits- und Berufsfähigkeit der Arbeitnehmer zu tun haben. Dies belastet die Unternehmen mit zusätzlichen Kosten, überflüssiger Bürokratie und führt zu Ineffizienz im heutigen System der gesetzlichen Unfallversicherung. 3.1 Vorrang der Unfallversicherung korrigieren Das gesamte Rentensystem der gesetzlichen Unfallversicherung muss mit dem Ziel einer sachgerechten Risikozuordnung reformiert werden. Unfallrenten sind nur noch bis zum Beginn einer Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten. Zur Absicherung im Alter sind stattdessen auf der Grundlage der Unfallrente Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Durch die zeitliche Begrenzung bis zum Altersrenteneintritt wird die Unfallrente sachgerecht auf den Zeitraum beschränkt, in dem ein Erwerbsschaden bestehen kann. Es ist zudem richtig, dass die gesetzliche Unfallversicherung unfallbedingte Versorgungslücken in der Alterssicherung ausgleicht. Der Vorrang der Unfallrenten beim Zusammentreffen von Unfallrenten einerseits und Erwerbsminderungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits muss abgeschafft werden. Lösen in beiden Versicherungszweigen unterschiedliche Ereignisse die Rentengewährung aus, besteht kein Grund für eine vorrangige Leistungspflicht der Unfallversicherung. Dementsprechend darf die gesetzliche Unfallversicherung auch keine Hinterbliebenenrenten mehr leisten, sofern der Tod des Versicherten unabhängig von einem vorangegangenen Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit eingetreten ist. Auch hier handelt es sich nicht um einen Erwerbsschadensausgleich. Innerhalb der Sozialversicherung kann hier allein die gesetzliche Rentenversicherung leistungspflichtig sein.

11 Handlungsbedarf im Leistungsrecht 8 Position der vbw: Unfallrenten nur bis zum Altersrenteneintritt leisten. Auf Basis der Unfallrente Rentenversicherungsbeiträge zur Absicherung im Alter entrichten. Erwerbsminderungsrenten müssen Vorrang vor Unfallrenten haben. Hinterbliebenenrenten werden nur durch die gesetzliche Rentenversicherung, nicht durch die Unfallversicherung geleistet. 3.2 Rentenzahlungen und Abfindungen neu justieren Eine laufende Unfallrente muss auf den Ausgleich des Erwerbsschadens konzentriert werden, so wie dies heute schon bei Erwerbsminderungsrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall ist. Das ist die logische Konsequenz des Grundsatzes, dass die Unfallversicherung die Unternehmerhaftung übernimmt. Die heutige Rentengewährung nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit wird diesem Anspruch nicht mehr gerecht. Bei der Einführung der gesetzlichen Unfallversicherung war mit der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit typischerweise auch eine Einkommensminderung verbunden. Es bestand eine Übereinstimmung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit einer auch tatsächlich vorhandenen Entgelteinbuße. Diese Übereinstimmung hat sich im Laufe der Zeit aufgrund des erheblichen Ausbaus der medizinischen und beruflichen Rehabilitation sowie verbesserter Arbeitsbedingungen wesentlich abgeschwächt. Eine Unfallrente ist nur dann zu leisten, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) 50 Prozent und mehr beträgt. Im MdE-Bereich von 30 bis unter 50 Prozent ist ein Gesundheitsschadenausgleich vorzusehen, der mit dem Ziel der Verringerung des Verwaltungsaufwandes abzufinden ist. Über die von den Berufsgenossenschaften geleistete Heilbehandlung und Rehabilitation hinaus sind überdies Rentenzahlungen an Leichtverletzte nicht sachgerecht, da in diesen Fällen erfahrungsgemäß kein Erwerbsschaden eintritt. Position der vbw: Unfallrenten konsequent auf den Ausgleich des Erwerbsschadens begrenzen. Unfallrenten nur noch bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von über 50 Prozent leisten. Gesundheitsschäden im Bereich zwischen 30 und 50 Prozent Erwerbsminderung abfinden.

12 Handlungsbedarf im Leistungsrecht Berufskrankheiten stärker eingrenzen Die Abgrenzung von allgemeinen Gesundheitsrisiken und Berufskrankheiten muss geschärft werden. Die Voraussetzungen für die Zuordnung bestimmter Erkrankungen zum Bereich der Berufskrankheiten sind im Hinblick auf die Abgrenzung zu Volkskrankheiten (z. B. Rückenleiden) und auch im Zusammenhang mit Risiken aufgrund persönlicher Verhaltensweisen eindeutiger zu definieren und präziser zu fassen. Das Kausalitätsprinzip, nach dem nur eindeutig berufsbedingte Erkrankungen zu Lasten des Unfallversicherungsträgers gehen dürfen, muss konsequent Anwendung finden. Bei den sogenannten Volkskrankheiten kann wegen der Häufigkeit und Gleichartigkeit der in der übrigen Bevölkerung verbreiteten Krankheitsbilder ohnehin kaum ein beruflich bedingtes und erheblich erhöhtes Erkrankungsrisiko angenommen werden. Eine klare Grenzziehung zwischen dem Sondersystem der gesetzlichen Unfallversicherung zu der im Übrigen zuständigen gesetzlichen Kranken- und/oder Rentenversicherung ist unverzichtbar. Zur Gewährleistung der notwendigen Abgrenzungen empfiehlt die vbw, das Verfahren zur Besetzung des Sachverständigengremiums für Berufskrankheiten sowie das Verfahren zur Bezeichnung neuer Berufskrankheiten transparenter, nachvollziehbarer und damit praxistauglicher auszugestalten. Es sollten nur Krankheiten, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung als Berufskrankheiten bezeichnet sind, als Berufskrankheit anerkannt und damit aus der Unfallversicherung heraus entschädigt werden. Position der vbw: Krankheiten nur dann in die Berufskrankheiten-Verordnung aufnehmen, wenn deren betriebliche Verursachung mit kostengünstigen Verfahren zweifelsfrei nachweisbar ist ( 9 Abs. 1 SGB VII). Nur Krankheiten aus der Berufskrankenliste als Berufskrankheit anerkennen. Berufskrankheiten nur dann entschädigen, wenn im konkreten Einzelfall ein zweifelsfreier Kausalitätsnachweis geführt werden kann. 3.4 Versicherungsleistungen nur für Beitragszahler gewähren Auf Grundlage der sozialgerichtlichen Rechtsprechung besteht Unfallversicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung auch für solche Arbeitnehmer, für die die Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten (illegal beschäftigte Arbeitnehmer). Es ist weder nachvollziehbar noch sachgerecht, dass Arbeitgeber mit ihren Unfallversicherungsbeiträgen für ihre illegal tätige Konkurrenz aufkommen müssen. Wer sich durch illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit bewusst außerhalb der Sozialversicherungssysteme bewegt, darf im Schadensfall keinen Anspruch auf Leistungen dieser Sozialsysteme haben.

13 Handlungsbedarf im Leistungsrecht 10 Position der vbw: Illegal beschäftigte Arbeitnehmer durch den Gesetzgeber von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ausschließen. Arbeitgeber, die wissentlich keine Sozialversicherungsbeiträge abführen, auf dem zivilrechtlichen Wege für etwaige Unfallfolgen zur Verantwortung ziehen. 3.5 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verbessern Die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit müssen für die Unfallversicherung gesetzlich verankert werden. Die Berufsgenossenschaften haben bislang sämtliche Leistungen der Prävention und Rehabilitation mit allen geeigneten Mitteln ( 1 SGB VII) zu erbringen. Sie haben damit eine allgemeine gesetzliche Vorgabe, die im Widerspruch zu wirtschaftlichem und sparsamen Handeln stehen kann. Dies trifft auch auf den Bereich der Prävention zu. Prävention ist eine Kernaufgabe der Berufsgenossenschaften eine wichtige und richtige Zielsetzung. Bei der Realisierung von Präventionsmaßnahmen dürfen jedoch nur solche Maßnahmen durchgeführt werden, die bei gleicher Zielerreichung die kostengünstigere Variante darstellen. Zudem darf es bei der berufsgenossenschaftlichen Präventionsarbeit nur um solche Bereiche gehen, in denen der Betrieb auch der Verursacher der Gefährdung ist. Eine allgemeine Verpflichtung der Berufsgenossenschaften zur Bereitstellung von Präventionsleistungen ist strikt abzulehnen. Auch bei der Vergütung ärztlicher Leistungen ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Bei gleichartigen Verletzungen dürfen keine höheren Vergütungen erfolgen, als dies im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung der Fall ist. Eine höhere Vergütung ist nur dann zu rechtfertigen, wenn im Rahmen des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens besondere Anforderungen an die Ärzte gestellt werden. Über die Heilbehandlung hinaus muss dies auch für alle anderen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gelten. Position der vbw Die ärztlichen Vergütungen in der gesetzlichen Unfallversicherung an das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung anpassen. Vereinheitlichung der unterschiedlichen Gebührensätze als Beitrag zum Bürokratieabbau nutzen.

14 Reform jetzt fortführen 11 4 Reform jetzt fortführen Moderne Unfallversicherung erhöht Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Unfallversicherung aus dem Jahr 2008 blieb die Reform der Unfallversicherung auf halbem Wege stehen. Die Große Koalition beschränkte sich seinerzeit auf eine reine Organisationsreform. Die längst überfällige Reform des Leistungsrechts wurde hingegen nicht angepackt. Auf der Grundlage des Koalitionsvertrages ist die gegenwärtige Bundesregierung aus CDU/CSU und FDP deshalb gefordert, die 2008 begonnene Reform durch die Novellierung der Leistungsseite der Unfallversicherung zügig und konsequent fortzuführen. Im Vordergrund müssen hierbei die Konzentration der Unfallversicherung auf die Absicherung betriebsspezifischer Risiken sowie eine Rückbesinnung dieses Sozialversicherungszweigs auf seine eigentliche Aufgabe stehen Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit geeigneten Mitteln wiederherzustellen. Die Wirtschaft wartet seit vielen Jahren auf die Umsetzung eines in sich geschlossenen Reformkonzepts. Der Prozess zur Gestaltung einer modernen und effizienten Unfallversicherung muss jetzt eingeleitet werden.

15 Ansprechpartner / Impressum 12 Ansprechpartner Frank Meiser Abteilung Sozial- und Gesellschaftspolitik Telefon Telefax frank.meiser@vbw-bayern.de Impressum Alle Angaben dieser Publikation beziehen sich grundsätzlich sowohl auf die weibliche als auch auf die männliche Form. Zur besseren Lesbarkeit wurde meist auf die zusätzliche Bezeichnung in weiblicher Form verzichtet. Herausgeber: vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. Max-Joseph-Straße München vbw Februar 2013

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