Redebeiträge der Fachtagung»Das Bundeskinderschutzgesetz«
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- Victor Hermann
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1 Redebeiträge der Fachtagung»Das Bundeskinderschutzgesetz«am in Meißen Karl Dichtler/PIXELIO
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3 Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V. Dr. Thomas Meysen Neuregelungen zum Kinderschutz Wirkungen und Herausforderungen für die Praxis Fachtagung Das Bundeskinderschutzgesetz Sächsisches Landesjugendamt Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.v. Meißen, 11. Januar 2012 Blue Fire BKiSchG
4 Kooperation bei Frühen Hilfen Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Frühe Hilfen: möglichst frühzeitiges, koordiniertes und multiprofessionelles Angebot im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern, insbesondere in den ersten Lebensjahren ( 1 Abs. 4 KKG) Kooperation über Angebote/Leistungen Kooperation bei Frühen Hilfen Beratung auch in Schwangerschaft ( 16 Abs. 3 SGB VIII neu) Angebot von Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Vätern Soll-Vorschrift ohne Rechtsanspruchscharakter angemessene Berücksichtigung in der Jugendhilfeplanung Konkurrenz oder Koordination mit Schwangerschafts(konflikt)beratung Kinderund Jugendhilfe Kooperation bei Frühen Hilfen Willkommensbesuche Soll-Aufgabe der Kommunen: Information von (werdenden) Eltern über Leistungs-angebote im örtlichen Einzugsgebiet ( 2 Abs. 1 KKG) Information Methode Familienbesuch ( 2 Abs. 2 KKG) Angebot eines persönlichen Gesprächs zuständig Jugendamt, aber delegierbar Forschung keine Effekte für ein gesünderes, förderlicheres Aufwachsen von Kindern kommunalpolitisch und für Fachkräfte attraktiv
5 Kooperation bei Frühen Hilfen Bundesinitiative Familienhebammen/Netzwerke Frühe Hilfen ( 3 Abs. 4 KKG) Bundesinitiative Familienhebammen/ Netzwerke Frühe Hilfen ( 3 Abs. 4 KKG) 2012: 30 Mio. 2013: 45 Mio. 2014: 51 Mio. 2015: 51 Mio. 2016: Kooperation bei Frühen Hilfen Gesundheitswesen Kooperation im Kinderschutz verbindliche Netzwerke im Kinderschutz Ziele ( 3 Abs. 1 KKG) Porzellantasse auf dem Unterteller des 1 Abs. 2 und 3 SächsKiSchG Zusammenarbeit der zuständigen Institutionen im Kinderschutz Information über jeweiliges Angebots- und Aufgabenspektrum Strukturelle Fragen der Angebotsstaltung und -entwicklung klären Verfahren im Kinderschutz aufeinander abstimmen
6 Kooperation im Kinderschutz verbindliche Netzwerke im Kinderschutz Teilnehmer ( 3 Abs. 2 KKG) Jugendamt freie Träger der JuHi und Eingliederungshilfe nach SGB XII Gesundheitsämter Sozialämter gemeinsame Servicestellen Schulen Polizei- und Ordnungsbehörden Agenturen für Arbeit Krankenhäuser Sozialpädiatrische Zentren Frühförderstellen Beratungsstellen für soziale Problemlagen Schwangerschaftsberatungsstellen Einrichtungen/Dienste der Müttergenesung zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen Familienbildungsstätten Familiengerichte Angehörige der Heilberufe Kooperation im Kinderschutz verbindliche Netzwerke im Kinderschutz ( 3 Abs. 3 KKG) Plural!! Jugendamt soll organisieren Beteiligte sollen Grundsätze in Vereinbarungen festlegen auf vorhandene Strukturen soll aufgebaut werden Praxis goes Sesamstraße: Wer? Wie? Was? Wieso? Weshalb? Warum? Kooperation im Kinderschutz Informationsweitergabe bei vermuteter Kindeswohlgefährdung ( 4 KKG) entspricht 5 SächsKiSchG Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG). Anwendbarkeit des 5 SächsKiSchG bleibt für mit Ausbildung, Erziehung oder Betreuung befasste Personen, die nicht Berufsgeheimnisträger des 203 StGB sind
7 Kooperation im Kinderschutz Übergabegespräch bei Zuständigkeitswechsel und potenzieller Gefährdung ( 8a Abs. 5 SGB VIII) Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung Zuständigkeitswechsel durch Umzug der maßgeblichen Familienmitglieder Übergabegespräch zwischen bisher zuständiger Fachkraft neu zuständiger Fachkraft Beteiligten aus der Familie (Ausnahme: wirksame Schutz in Frage gestellt) Vergleichbare Regelung bei allen Zuständigkeitswechseln ( 86c Abs. 2 SGB VIII) Kooperation im Kinderschutz Fachliche Beratung bei Konzeptentwicklung zum Kinderschutz ( 8b Abs. 2 SGB VIII) Träger von Einrichtungen außerhalb Jugendhilfe (Schule, Krankenhäuser, Sozialhilfe etc.) Anspruch auf Beratung zur Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien Sicherung des Kindeswohls und Schutz vor Gewalt Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und Aufbau eines Beschwerdeverfahrens Verpflichteter: Landesjugendamt Kooperation im Kinderschutz Erweiterte Führungszeugnisse ( 72a SGB VIII) Vorlagepflicht für Beschäftigte, Kindertagespflegepersonen und Pflegepersonen Beschäftigungs- und Vermittlungsverbot bei einschlägiger Straftat Vorlage gegenüber Träger (ggf. Notar?) Löschung, wenn kein Beschäftigungsverbot
8 Kooperation im Kinderschutz Erweiterte Führungszeugnisse ( 72a SGB VIII) Vorlagepflicht bei Neben- und Ehrenamt, wer Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht, ausbildet oder vergleichbaren Kontakt hat Jugendamt entscheidet über Eingrenzung des Personenkreises Kriterien Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen Aushandlungsprozesse gestalten erst ab 18/21 Jahren ab gewisser Dauer der Tätigkeit wichtig: regelmäßiges Thematisieren Programm Stärkung Kinderrechte Rechtsanspruch auf Beratung ( 8 Abs. 3 SGB VIII) Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten vorher: Aufgabe, aber kein Anspruch aber: immernoch beschränkt auf Not- und Konfliktlage es fehlt: vorbehaltloser Einstieg in Beratung Hotline Internetberatung etc. Programm Stärkung Kinderrechte Konzeptentwicklung zur Beteiligung und Beschwerdemanagement in Einrichtungen ( 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) Erlaubniserteilung nur, wenn zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten siehe auch 8b Abs. 2 SGB VIII: Konzeptentwicklung in Schulen, Krankenhäusern, Einrichtungen der Behindertenhilfe
9 Programm Qualitätsentwicklung Gesetzlicher Auftrag zur Qualitätsentwicklung ( 79a SGB VIII) Auftrag Jugendamt soll weiterentwickeln, anwenden und regelmäßig überprüfen: Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung Orientierung an bereits angewandten Maßstäben Programm Qualitätsentwicklung Gesetzlicher Auftrag zur Qualitätsentwicklung ( 79a S. 1 SGB VIII) Bereiche Gewährung und Erbringung von Leistungen Erfüllung anderer Aufgaben Prozess der Gefährdungseinschätzung nach 8a SGB VIII Zusammenarbeit mit anderen Institutionen Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen Schutz vor Gewalt Programm Qualitätsentwicklung Gesetzlicher Auftrag zur Qualitätsentwicklung Jugendamt selbst ( 79a SGB VIII direkt) freie Träger müssen wie in 79a SGB VIII Qualität entwickeln, wenn sie gefördert werden wollen ( 74 Abs. 1 Nr 1 SGB VIII)
10 Programm Qualitätsentwicklung Gesetzlicher Auftrag zur Qualitätsentwicklung ( 79a S. 3 SGB VIII) Landesjugendamt gibt vor Orientierung an fachlichen Empfehlungen des Landesjugendamts Programm Kontinuitätssicherung in der Pflegekinderhilfe Sonderzuständigkeit nach 86 Abs. 6 SGB VIII sollte gestrichen werden und bleibt jetzt doch erhalten verlässliches Beratungs- und Unterstützungsangebot vor Ort ( 37 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) nahezu obsolet, weil 86 Abs. 6 SGB VIII Bestand hat Programm Kontinuitätssicherung in der Pflegekinderhilfe verlässliches Hilfesetting ( 37 Abs. 2a, 86c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) zwischen belegendem Jugendamt und Pflegeeltern ausgehandelte und im Hilfeplan festgehaltene Rahmenbedingungen haben Bestand über Zuständigkeitswechsel hinaus Änderung nur zulässig bei Änderung des Bedarfs Sonderzuständigkeit nach 86 Abs. 6 SGB VIII sollte gestrichen werden und bleibt jetzt doch erhalten
11 Kinderschutz-Statistik Erweiterung der Kinder- und Jugendhilfestatistik ( 99 SGB VIII) Ziel zahlreichen Aktivitäten des Jugendamts im Kinderschutz sollen besser erfasst und darstellbar werden Kinderschutz-Statistik Erweiterung der Kinder- und Jugendhilfestatistik ( 99 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) Einleitung Hilfe nach 27 ff. 35a, 41 SGB VIII Erfassung, ob nach vorheriger Gefährdungseinschätzung nach 8a Abs. 1 SGB VIII Kinderschutz-Statistik Erweiterung der Kinder- und Jugendhilfestatistik ( 99 Abs. 6a SGB VIII) Zählung Gefährdungseinschätzung je Kind (Geschlecht, Alter, Aufenthaltsort bei Eltern oder nicht) nach Art des Trägers, bei dem gewichtige Anhaltspunkte bekannt geworden sind (anregende Person/Institution) Alter der Eltern Inanspruchnahme von Leistungen nach 16 bis 21, 27 bis 35a SGB VIII
12 Kinderschutz-Statistik Erweiterung der Kinder- und Jugendhilfestatistik ( 99 Abs. 6b SGB VIII) Differenzierung bei Reaktionen nach Anrufung Familiengericht familiengerichtliche Auflage zur Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB VIII andere Gebote oder Verbote Ersetzung von Erklärungen der Personensorgeberechtigten teilweiser oder vollständiger Entzug der elterlichen Sorge ach ja, und 8a SGB VIII Hausbesuch und Inaugenscheinnahme ( 8a Abs. 1 SGB VIII) Hausbesuch wenn nach fachlicher Einschätzung erforderlich persönlicher Eindruck vom Kind wenn nach fachlicher Einschätzung erforderlich Kooperation im Überall Verpflichtung zur Zusammenarbeit ( 81 SGB VIII) Sozialleistungsträgern nach SGB II, SGB III, SGB IV, SGB V, SGB VI, SGB XII Familiengerichten, Jugendgerichten Staatsanwaltschaften Justizvollzugsbehörden Schulen und Stellen der Schulverwaltung Gesundheitsämter Schwangerschafts(konflikt)beratung andere Stellen des Gesundheitswesens Einrichtungen/Dienste zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen zur Suchtberatung Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung Polizei- und Ordnungsbehörden Gewerbeaufsicht Fort-, Weiterbildungs-, Forschungseinrichtungen
13 und nun liebe Jugendhilfe-Crew bitte beamen! Zur Vertiefung Das neue Bundeskinderschutzgesetz Von Dr. Thomas Meysen Diana Eschelbach ca 150 S., brosch., 22,, 19, Vorzugspreis für Mitglieder des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.v. Erscheint Februar 2012
14 Kinderschutzzentrum Berlin Georg Kohaupt *Georg Kohaupt * * es braucht ein ganzes Dorf
15 *sich kennen (lernen): Zugänge, Arbeitsweisen, Aufträge, Grenzen Sprache, Vorurteile Zusammenarbeit Ressourcen rechtliche Grundlagen *Netzwerkarbeit
16 *Schwangerschaft und Geburt ohne Beteiligung des Gesundheitsministeriums, der Schulen und aller anderen Akteure * Ein Auge ist
17 * Kin *BuKiSchG zum Netzwerk Kinderschutz * Dieses Netzwerk soll zur Beförderung Früher Hilfen durch den Einsatz von Familienhebammen gestärkt werden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unterstützt den Aus- und Aufbau der Netzwerke Frühe Hilfen und des Einsatzes von Familienhebammen *Artikel 1, 3 (4) *Vom Frühwarnsystem zu einer Verantwortungsgemeinschaft mit den Eltern und mit anderen Helfern für das Wohl des Kindes * Netzwerk mit / für Familien als Verantwortungsgemeinschaft; Mit Regelungen für den Konflikt um das Kindeswohl
18 *Netzwerke für Familien und für Kooperation im Kinderschutz brauchen bei den jeweiligen Akteuren *Zeit, Ressourcen, *Integration in die Arbeitsstruktur und *In Fortbildung, Ausbildung und daher *Korrespondenz in den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen *Netzwerk braucht Vertrauen der Eltern und Kinder leichte, nicht diskriminierende Zugänge und das Wissen um Angst und Abwehr im Konflikt * Vertrauen ist der Anfang von allem??????
19 *Vertrauen ist der Anfang von allem Ihre Jugendhilfe Ihr Jugendamt???? *Vertrauensbeziehung nutzen und stärken *auf vorhandenen Kontakt setzen *Brücken für Kinder und Eltern bauen * Verantwortungsgemeinschaft statt Meldungen *erfordert: Zeit, fachliche Kenntnisse, Mut, etwas auszuprobieren 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (1) gewichtige Anhaltspunkte wahrnehmen mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird (Verpflichtung) (2) Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (keine Verpflichtung) (3) wenn (1) nicht funktioniert und Gefährdung: Befugnis, Jugendamt zu informieren (keine Verpflichtung)
20 Art 1, 4 BuKiSchG Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung erkennen Gespräch mit den Eltern, Kindern suchen auf Hilfen hinwirken (sollen) mit beratender Fachkraft: Einschätzung der Gefährdung, Beratung in Fragen des weiteren Prozesses (Anspruch) Wenn kein Gespräch möglich oder Gespräch scheitert, Information des Jugendamtes (dürfen) *Wenn das Wohl des Kindes gefährdet *und *die eigenen Möglichkeiten erschöpft sind: *Befugnis zur Information des Jugendamtes * * Beziehungsarbeit: Kontakt, Werben um Hilfe, gemeinsames Verstehen, Arbeit am Konflikt Untersuchungsarbeit: genaueres erfahren über Gefährdung, über Problemsicht der Eltern, über ihre Abwehr diagnostische Arbeit: Gefährdungseinschätzung Vernetzungsarbeit: Brücken zur Hilfe bauen, evtl. Kontakt zum Jugendamt
21 * braucht Kompetenz braucht Zeit für Gespräche, für Fachberatung, für Fortbildung, Für Vernetzung *bedeutet * keine Novellierung des 294 a SGB V *Pflicht zur Meldung an die Krankenkassen *mit häufiger Folge einer Strafanzeige gegen die Eltern *Verhindert oft *gelingenden Zugang zu den Eltern *und damit die Hilfe für das Kind * gegenüber der Jugendhilfe Zugangsprobleme fachliche Probleme Zeitprobleme
22 Ärzte Zeitung, "Beim Jugendamt können sich Ärzte Rat holen" Mit dem geplanten Kinderschutzgesetz hat sich Bundesfamilienministerin Kristina Schröder (CDU) bei den Kinderärzten kaum Freunde gemacht. *
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25 Bundeskinderschutzgesetz Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen 1 Dr. Heike Schmid-Obkirchner Stand:
26 Kinder und Jugend Grundlagen Bundeskinderschutzgesetz Erkenntnisse RTKM&RTHK Ergebnisse Fachrunde UAGs Gespräche mit Ländern redakt. Anpassungen, Bereinigungen, Klarstellungen 2
27 Kinder und Jugend Zielperspektiven Aktiver Kinderschutz durch Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke Aktiver Kinderschutz durch Handlungs- und Rechtssicherheit Aktiver Kinderschutz durch verbindliche Standards Aktiver Kinderschutz durch belastbare Daten 3
28 Kinder und Jugend Regelungsbereiche I Frühe Hilfen IStrukturelle Vernetzung auf örtlicher Ebene IKooperation im Einzelfall IQualifizierung des Schutzauftrags (individuell u. strukturell) IKontinuierliche Qualitätsentwicklung I Erweiterung der statistischen Datenbasis 4
29 Kinder und Jugend Artikelgesetz Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) 1. (Neues) Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 2. Änderungen im SGB VIII 3. Änderungen in anderen Gesetzen 5
30 Kinder und Jugend Aktiver Kinderschutz durch Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke Frühe Hilfen im SGB VIII: Aufnahme einer Soll-Verpflichtung zur Bereitstellung eines Angebots Früher Hilfen in 16 SGB VIII 6
31 Kinder und Jugend Aktiver Kinderschutz durch Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke Frühe Hilfen in anderen Gesetzen: Frühe Hilfen als ein wesentliches Unterstützungselement für Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung durch die staatliche Gemeinschaft in 1 Abs. 4 KKG Informationspflicht ggü. (werdenden) Eltern im Hinblick auf das örtliche Leistungsangebot in 2 KKG 7
32 Kinder und Jugend Aktiver Kinderschutz durch Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke 1. Strukturelle Vernetzung im SGB VIII: 8 Weitere Kooperationspartner des Jugendamtes in 81 SGB VIII Familien-, Jugendgerichte, Staatsanwaltschaften, Schwangerschaftsberatungsstellen, Suchtberatungsstellen, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Frauenhäuser 2. Strukturelle Vernetzung in anderen Gesetzen: Regelung von Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen in den Ländern in 3 KKG Aufnahme einer Vorschrift zur strukturellen Kooperation im Schwangerschaftskonfliktgesetz
33 Kinder und Jugend Aktiver Kinderschutz durch Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke Bundesinitiative Familienhebammen 2012 bis 2015 ( 3 Abs. 4 KKG): Unterstützung des Aus-/ Aufbaus der Netzwerke Frühe Hilfen und des Einsatzes von Familienhebammen, auch unter Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen Bundesmittel: : 30 Mio. Euro : 45 Mio. Euro /2015: 51 Mio. Euro Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern 9
34 Kinder und Jugend Aktiver Kinderschutz durch Handlungs- und Rechtssicherheit 1. Stärkung der Kooperation im Einzelfall im SGB VIII: 10 Verpflichtung des örtl. Trägers zur Übermittlung notwendiger Informationen bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung an das zuständige Jugendamt in 8a SGB VIII Verpflichtung zur Übermittlung notwendiger Informationen beim Wohnortwechsel der Familie vom bislang zuständigen Jugendamt an das neu zuständige Jugendamt in 86c SGB VIII
35 Kinder und Jugend Aktiver Kinderschutz durch Handlungs- und Rechtssicherheit 2. Stärkung der Kooperation im Einzelfall im KKG: Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger ( 4 KKG) 11 Konzentration auf Berufsgruppen, die in einem direkten Kontakt zu Kindern/Jugendlichen stehen und grds. zur Erörterung der einschlägigen Problemlagen mit den Eltern befähigt sind Ärzte, Psychologen, Psychotherapeuten und Sozialpädagogen/ Sozialarbeitern Verpflichtung zur Beratung von Eltern, Kindern/Jugendlichen bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung Anspruch des Geheimnisträgers auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft Befugnis zur Datenweitergabe an das Jugendamt, wenn ein Tätigwerden für erforderlich erachtet wird.
36 Kinder und Jugend Aktiver Kinderschutz durch Handlungs- und Rechtssicherheit 3. Qualifizierung des Schutzauftrags auf individueller Ebene: Beratungsanspruchs von Kindern und Jugendlichen in Not- und Krisensituationen ( 8 Abs. 3 SGB VIII) Pflicht zum Hausbesuch bei Erforderlichkeit nach fachlicher Einschätzung im Einzelfall ( 8a SGB VIII) Präzisierung der insoweit erfahrenen Fachkraft ( 8a Abs. 4 SGB VIII) 12
37 Kinder und Jugend Aktiver Kinderschutz durch Handlungs- und Rechtssicherheit 3. Qualifizierung des Schutzauftrags auf individueller Ebene: Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft im Einzelfall für alle Personen, die beruflich in Kontakt zu Kindern und Jugendlichen stehen ( 8b Abs. 1 SGB VIII) Explizite Einbeziehung von Rehaträgern und Leistungserbringern in der Behindertenhilfe in den Schutzauftrag ( 21 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX) 13
38 Kinder und Jugend Aktiver Kinderschutz durch Handlungs- und Rechtssicherheit 4. Qualifizierung des Schutzauftrags auf struktureller Ebene: Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Verpflichtung zur Vorlage erweiterter Führungszeugnisse für hauptamtlich Beschäftigte ( 72a Abs. 1 und 2 SGB VIII) Verpflichtung zum Abschluss von Vereinbarungen mit freien Trägern zur Regelung der Vorlage erweiterte Führungszeugnisse durch Ehrenamtliche ( 72a Abs. 3 und 4 SGB VIII) 14
39 Kinder und Jugend Aktiver Kinderschutz durch Handlungs- und Rechtssicherheit 4. Qualifizierung des Schutzauftrags auf struktureller Ebene: 15 Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen Implementation von Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren als Mindestvoraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis ( 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB VIII) Nachweis der Vorlage und Prüfung aufgabenspezifischer Ausbildungsnachweise und erweiterter Führungszeugnisse im Hinblick auf die Eignung des Personals als Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis ( 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII) Anspruch auf allgemeine fachliche Begleitung in Kinderschutzfragen für Einrichtungen ggü. dem überörtl. Träger der Jugendhilfe ( 8b Abs. 2 SGB VIII)
40 Kinder und Jugend Aktiver Kinderschutz durch verbindliche Standards Erweiterung der Qualitätsentwicklung im SGB VIII Kontinuierliche Qualitätsentwicklung als Teil der Gewährleistungspflicht des öffentlichen Trägers ( 79 SGB VIII) Verpflichtung des öffentlichen Trägers zur Weiterentwicklung, Anwendung und Überprüfung von Qualitätsmerkmalen, Überprüfungsmaßstäben und Sicherungsinstrumenten in den unterschiedlichen Aufgabenbereichen ( 79a SGB VIII neu) 16
41 Kinder und Jugend Aktiver Kinderschutz durch verbindliche Standards Erweiterung der Qualitätsentwicklung im SGB VIII: Anknüpfung der Finanzierung freier Träger an eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung/-sicherung ( 74 SGB VIII) Anknüpfung der Betriebserlaubnis an die Vorlage von Konzepten zur Qualitätsentwicklung/-sicherung ( 45 SGB VIII) 17
42 Kinder und Jugend Aktiver Kinderschutz durch belastbare statistische Daten Erweiterung der Datenbasis zum Kinderschutz in der Kinderund Jugendhilfestatistik Aufnahme von Erhebungsmerkmalen zu Wahrnehmung des Schutzauftrags durch die Jugendämter im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik ( 8a-Statistik ) 18
43 Kinder und Jugend Gesetzgebungsverfahren: Bundesrat 1. Durchgang am 27. Mai 2011 Hauptkritikpunkte/-forderungen der Länder I Mangelnde Einbeziehung des Leistungsbereichs der GKV (SGB V) I Streichung der Regelungen zur Qualitätsentwicklung in der Kinderund Jugendhilfe ( 74 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 79a SGB VIII) I Vollständiger und dauerhafter Ausgleich der finanziellen Mehrbelastungen durch den Bund 19
44 Kinder und Jugend Gesetzgebungsverfahren: Bundestag 2./3. Lesung am 27. Oktober 2011 Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen I Änderungen aus der Gegenäußerung der Bundesregierung I Weitere Änderungen, v.a.: - Anknüpfung an bestehende Qualitätsmerkmale und Qualitätssicherungsinstrumente in 79a SGB VIII - Rücknahme der Aufhebung der Sonderzuständigkeit bei Dauerpflegeverhältnissen, 86 Abs. 6 SGB VIII - Evaluation der Wirkungen des Gesetzes; Berichtspflicht der Bundesregierung bis zum
45 Kinder und Jugend Gesetzgebungsverfahren: Bundesrat 2. Durchgang am 25. November 2011 I Keine Zustimmung I Forderungen: - Verlängerung des Behandlungszeitraums von Hebammen auf 6 Monate - dauerhafte Absicherung der psychosozialen Unterstützung durch Hebammen/Familienhebammen durch den Bund - GKV-Zuschuss zu regionalen Netzwerken - Beschränkung der Vorgaben in 79a SGB VIII - Ausgleich der finanziellen Mehrbelastungen durch den Bund 21
46 Kinder und Jugend Gesetzgebungsverfahren: Vermittlungsausschuss 14. Dezember 2011 Bundesinitiative Familienhebammen I Erweiterung der Bundesinitiative Familienhebammen auf Netzwerke Frühe Hilfen unter expliziter Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen I Erhöhung der jährlich eingesetzten Bundesmittel 2013 auf 45 Mio. Euro sowie 2014/2015 auf 51 Mio. Euro I Einrichtung eines Fonds zur dauerhaften Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien durch den Bund ab 2016 (jährlich 51 Mio. Euro) I Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern zur Ausgestaltung der Bundesinitiative und des Fonds Erweiterung der Qualitätsentwicklung I Wegfall der Verpflichtung der öffentlichen Träger zum Abschluss von Vereinbarungen mit freien Trägern ( 79a Abs. 2 SGB VIII-E) 22
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