Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit zwischen der Stiftung Universität Hildesheim und dem Personalrat der Stiftung Universität Hildesheim

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1 Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit zwischen der Stiftung Universität Hildesheim und dem Personalrat der Stiftung Universität Hildesheim 1 Zielsetzung (1) Die Stiftung Universität Hildesheim hat sich das Ziel gesetzt, als familiengerechte Hochschule die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie für die Mitglieder der Hochschule zu gewährleisten, familienfreundliche Arbeits- und Studienbedingungen zu schaffen und ein soziales Umfeld zu entwickeln, in dem Studieren, Arbeiten und Forschen mit Familie möglich ist. In diesem Sinne möchte die Stiftung Universität Hildesheim mit der Einführung von Telearbeit die Vereinbarkeit von Beruf und Familie fördern und der Vielfalt von Lebensentwürfen gerecht werden. Darüber hinaus soll durch die Flexibilisierung der Arbeitsorganisation und die höhere Selbstverantwortung der Beschäftigten sowohl die Arbeitsqualität und Produktivität als auch die Arbeitszufriedenheit gesteigert werden. (2) Die Vereinbarung gem. 81 NPersVG über Telearbeit in der Landesverwaltung wird durch diese Dienstvereinbarung speziell für die Situation an der Stiftung Universität Hildesheim ergänzt. (3) Diese Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit basiert auf den Erfahrungen des Pilotprojektes alternierende Telearbeit an der Stiftung Universität Hildesheim in den Jahren 2011 bis Mit dieser Dienstvereinbarung wird die praktische Umsetzung von alternierender Telearbeit an der Stiftung Universität Hildesheim verbindlich geregelt. 2 Geltungsbereich (1) Die Dienstvereinbarung gilt für die Tarifbeschäftigten, Beamtinnen und Beamte der Stiftung Universität Hildesheim (im Folgenden Beschäftigte ). 3 Begriffsbestimmung (1) An der Stiftung Universität Hildesheim wird ausschließlich alternierende Telearbeit praktiziert. Darunter ist zu verstehen, dass die Arbeit im Wechsel am Telearbeitsplatz zu Hause und in der Dienststelle erledigt wird. Block- oder auch saisonale Telearbeit sind nicht möglich. (2) Die Arbeitszeit am Telearbeitsplatz kann maximal 40% der wöchentlichen Arbeitszeit betragen. Innerhalb dieses Rahmens hängt der prozentuale Anteil der Telearbeit von den Wünschen der betroffenen Beschäftigten und den dienstlichen Erfordernissen des Arbeitsplatzes ab.

2 (3) In der Regel sollen nicht mehr als zwei Telearbeitstage je Kalenderwoche eingeplant werden. Andere Vereinbarungen sind in Absprache mit der/dem Vorgesetzten möglich. (4) Die Teilnahme an der Telearbeit erfolgt auf freiwilliger Basis. Ein Anspruch auf einen Telearbeitsplatz besteht nicht. 4 Teilnahmevoraussetzungen (1) Die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes erfolgt auf schriftlichen Antrag beim Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten. (2) Antragsberechtigt sind alle Beschäftigten, Beamtinnen und Beamte, die nicht von der Anwesenheitspflicht befreit sind. Die Antragstellung erfolgt in Absprache mit der/dem Vorgesetzten und der Leitung der Organisationseinheit gemäß Leitfaden zur Beantragung alternierender Telearbeit (Anlage 1). (3) Die Antragstellung erfolgt durch den Antrag auf Alternierende Telearbeit (Anlage 2). Dem Antrag ist die Checkliste zur Überprüfung der Tauglichkeit eines Arbeitsplatzes für alternierende Telearbeit beizufügen (Anlage 3). Sie gibt Aufschluss über die Eignung des Arbeitsplatzes für Telearbeit und enthält eine Stellungnahme der Leitung der Organisationseinheit. Die Antragsbewilligung erfolgt schriftlich. Sie wird mit der Unterzeichnung einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag über die Einrichtung eines außerbetrieblichen Arbeitsplatzes in der Wohnung einer/eines Beschäftigten im Rahmen der alternierenden Telearbeit (im Folgenden Nebenabrede zum Arbeitsvertrag (Anlage 7)) bzw. durch einen Genehmigungsbescheid über die Einrichtung eines außerbetrieblichen Arbeitsplatzes in der Wohnung einer Beamtin/eines Beamten im Rahmen der alternierenden Telearbeit (im Folgenden Genehmigungsbescheid ) wirksam. (4) Voraussetzung für die Aufnahme von alternierender Telearbeit ist eine Beschäftigung an der Stiftung Universität Hildesheim seit mindestens 6 Monaten und ein insgesamt 2 Jahre bestehendes Arbeitsverhältnis zur Universität Hildesheim. Die Telearbeit kann nach Ablauf der arbeitsvertraglichen Probezeit beantragt werden. (5) Die Telearbeit soll ein Jahr nicht unterschreiten. (6) Nur Teilzeitbeschäftigten mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 50% der Arbeitszeit einer/eines Vollbeschäftigten kann im Rahmen der Regelungen dieser Dienstvereinbarung alternierende Telearbeit bewilligt werden. (7) Erfahrungen, die Arbeit selbst zu organisieren und bei eigenverantwortlichem Arbeiten gute Ergebnisse zu erzielen sowie gute EDV-Anwenderkenntnisse werden vorausgesetzt. (8) Diese Dienstvereinbarung richtet sich vorrangig an: a) Beschäftigte in der Familienphase mit Erziehungsaufgaben für Kinder und Jugendliche b) Beschäftigte mit Betreuungs- und Pflegeaufgaben für Angehörige c) Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte d) Beschäftigte mit sonstigem wichtigen Grund

3 5 Dienst- und Arbeitsverhältnis (1) Das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis der Beschäftigten bleibt in seiner bestehenden Form unberührt. Ort der Arbeitsleistung ist sowohl der Arbeitsplatz in der Universität als auch der häusliche Arbeitsplatz (2) Während der Ausübung der alternierenden Telearbeit gelten die bestehenden Dienstvereinbarungen und dienstlichen Regelungen. (3) Im Rahmen ihrer Personalführungsverantwortung haben die unmittelbaren Vorgesetzten darauf zu achten, dass sie sich trotz der räumlichen Trennung aussagekräftige Erkenntnisse über die Arbeitsleistung der Beschäftigten in Telearbeit verschaffen. 6 Arbeitsplatzeignung / Dienstposteneignung (1) Als Telearbeitsplätze können nur Arbeitsplätze eingerichtet werden, die folgenden Kriterien genügen: a) Die Arbeitsleistungen sind klar definierbar und überprüfbar. b) Der Arbeitsplatz erfordert keine permanente persönliche Anwesenheit. c) Am Arbeitsplatz sind nicht ausschließlich streng vertrauliche Daten zu verarbeiten. Als streng vertraulich gelten Daten, die im Schutzstufenkonzept des Landes Niedersachsen in die Kategorien D und E fallen. Diese dürfen nur in der Dienststelle bearbeitet werden. d) Der Arbeitsplatz erfordert selten den Zugriff auf zentral gelagerte nicht digitalisierte Ressourcen (z.b. Aktenordner). e) Die Arbeit lässt sich so organisieren, dass der dienstliche Informationsfluss gewährleistet ist. f) Es werden Aufgaben verrichtet, die nicht ausschließlich mit Personalführungsverantwortung verbunden sind und die nur einen eingeschränkten täglichen Abstimmungsbedarf haben. g) Der Telearbeitsplatz erfordert eine ausreichend schnelle Internetverbindung. h) Es werden Aufgaben erledigt, deren Arbeitsergebnisse ergebnisorientiert kontrolliert werden können. (2) Telearbeitsplätze können nur innerhalb des haushaltsmäßig zur Verfügung stehenden Budgets eingerichtet werden. 7 Anforderungen an den Arbeitsplatz (1) Die einzurichtende häusliche Arbeitsstätte muss in Räumen sein, die für einen dauernden Aufenthalt zugelassen und vorgesehen sowie für die Aufgabenerledigung geeignet sind. (2) Der Arbeitsplatz muss den Anforderungen des Datenschutzes sowie des Arbeitsschutzes genügen. Es sollte sich um ein vom übrigen Wohnraum abgegrenztes Arbeitszimmer handeln. Die/Der Beschäftigte hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei Antragstellung, durch die Checkliste zur Überprüfung der Tauglichkeit eines Arbeitsplatzes für alternierende Telearbeit (Anlage 3) die Checkliste zum Datenschutz (Anlage 4) und die Checkliste zum Arbeitsschutz (Anlage 5) darzulegen.

4 (3) Sofern vertrauliche Daten bearbeitet werden, muss sich der Arbeitsplatz in einem abschließbaren Raum befinden. Akten sind vor der Einsichtnahme Dritter zu schützen. Der Zugang zu dienstlichen Daten muss durch ein Passwort geschützt sein. Weitere Maßnahmen zum Datenschutz erläutert das Merkblatt zum Datenschutz (Anlage 6). (4) Den gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen (z.b. Größe des Raums, Lüftung, Raumtemperatur, Tageslicht, Beleuchtung, usw.) ist Rechnung zu tragen. (5) Die Universität hat das Recht die Eignung des häuslichen Arbeitsplatzes zu bewerten und für Wartungs- und Servicetätigkeiten Zugang zu erhalten. 8 Arbeitsmittel, Kosten, Ausstattung (1) Bei der Telearbeit ist der häusliche Arbeitsplatz durch elektronische Kommunikationsmittel mit der Dienststelle verbunden. (2) Die Kosten für die technische Ausstattung des Telearbeitsplatzes übernimmt die Dienststelle. Dazu gehört eine entsprechende Computerausstattung einschließlich der jeweils erforderlichen Peripheriegeräte. (3) Die Kosten für die Wartung trägt die Dienststelle. (4) Die Arbeitsmittel dürfen nicht für private Zwecke genutzt werden und sind nach Beendigung der Telearbeit unverzüglich wieder herauszugeben. (5) Die/der Beschäftigte verpflichtet sich, grundsätzlich geeignete Räumlichkeiten im Sinne des 7 dieser Dienstvereinbarung, Mobiliar und einen Kommunikationsanschluss (Telefon, Internet) bereitzustellen, der die Einrichtung einer sicheren Kommunikationsverbindung zulässt. (6) In begründeten Einzelfällen erstattet die Dienststelle die im Rahmen der Telearbeit anfallenden Kosten in Höhe einer Pauschale von derzeit 35 Euro pro Monat. 9 Arbeitszeitrechtliche Regelungen (1) Für die häusliche Arbeitszeit gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen über die Arbeitszeit gem. TV-L und Arbeitszeitverordnung der Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen. Grundsätzlich gilt die jeweils gültige Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat und der Stiftung Universität Hildesheim zur Arbeitszeitregelung für die Beschäftigten. Die konkrete Ausgestaltung wird individuell in der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag bzw. in dem Genehmigungsbescheid festgelegt. (2) Die Verteilung der zu erbringenden Arbeitszeit wird nach Maßgabe der Absätze 3 bis 15 flexibilisiert. (3) Auf Antrag ist es möglich, die Arbeitsleistung abweichend von den Kernzeiten zwischen 06:00 und 20:00 Uhr zu erbringen. (4) Telearbeit als Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit wird von der Dienststelle weder gefordert noch gestattet und kann grundsätzlich nicht als Arbeitszeit geltend gemacht werden.

5 (5) Die Einrichtung des Telearbeitsplatzes sowie die Verteilung der Arbeitszeit zwischen den Arbeitsstätten sind in der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag bzw. in dem Genehmigungsbescheid mit der/dem Beschäftigten festzuhalten. (6) Überstunden müssen von dem Arbeitgeber im Voraus angeordnet werden; eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich, es sei denn, in der o.g. Vereinbarung wird etwas anderes festgelegt. (7) Zuschläge und sonstige Ausgleichsregelungen für Arbeitsleistungen außerhalb des Gleitzeitrahmens aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften werden nur dann gewährt, wenn die den Anspruch begründenden Zeiten im Voraus von der Dienststelle angeordnet werden. (8) Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Wird die werktägliche Arbeitszeit über 12 Stunden verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden. (9) Um für dienstliche Rückfragen zur Verfügung zu stehen, werden individuelle Präsenzzeiten in der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag bzw. in dem Genehmigungsbescheid in Absprache mit der/dem Vorgesetzten vereinbart. (10) Die Telearbeitszeiten müssen so liegen, dass dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. (11) Fahrzeiten zwischen der Stiftung Universität Hildesheim und dem Telearbeitsplatz gelten als nicht betriebsbedingt und finden keine Anrechnung auf die Arbeitszeit. (12) Regelungen im Krankheitsfalle wie z.b. unverzügliche Benachrichtigung und ggf. Erbringung eines ärztlichen Attests werden von dieser Dienstvereinbarung nicht berührt. (13) Im Falle von Systemstörungen hat der/die Beschäftigte die technischen Störungen der Dienststelle unverzüglich mitzuteilen und das weitere Vorgehen abzustimmen. Führt die Störung dazu, dass keine Arbeitsleistung mehr am Telearbeitsplatz erbracht werden kann, ist Zeitausgleich zu nehmen und die Arbeitsleistung ab dem folgenden Arbeitstag in den Räumen der Universität zu erbringen. (14) Die Arbeitszeiterfassung für Zeiten der alternierenden Telearbeit, die am Heimarbeitsplatz erbracht werden, erfolgt auf Vertrauensbasis. (15) Die Beschäftigten tragen ihre am Heimarbeitsplatz geleisteten Arbeitszeiten auf eine Stempelkarte ein, die regelmäßig von der/dem Vorgesetzten abgezeichnet wird und dem Personaldezernat spätestens zum 20. des Folgemonats vorgelegt wird. Mit der Einführung der elektronischen Zeiterfassung sind die Daten von den Beschäftigten selbst in das elektronische Zeiterfassungssystem zu integrieren. Freigaben dieser Eintragungen erfolgen entsprechend der Dienstvereinbarung zur elektronischen Zeiterfassung. 10 Datenschutz (1) Auf den Schutz von Daten und Informationen gegenüber Dritten ist am Telearbeitsplatz besonders zu achten. Vertrauliche Daten und Informationen sowie

6 Passwörter sind von der/dem Beschäftigten so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht und/oder Zugriff nehmen können. (2) Zur Ausführung des Datenschutzes und der Datensicherheit gelten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Die/der Beschäftigte verpflichtet sich die Vorgaben einzuhalten. Hierzu wird eine gesonderte Erklärung abgegeben (Anlage 4). (3) Grundsätzlich ist die Bearbeitung von Daten, die streng vertraulich eingestuft sind, am Telearbeitsplatz nicht zulässig. (4) Für die Arbeit notwendige Unterlagen dürfen unter Berücksichtigung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen von der Arbeitstätte zum Telearbeitsplatz gebracht und aufbewahrt werden. (5) Die Aktenvernichtung erfolgt ausschließlich an der Dienststelle. (6) Die Beschäftigten erhalten von der Dienststelle eine Checkliste zum Datenschutz, die sie unterzeichnen. Näheres wird in der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag bzw. in dem Genehmigungsbescheid geregelt. (7) Am Telearbeitsplatz erfolgt keine maschinelle Leistungs- bzw. Verhaltenskontrolle der Beschäftigten. 11 Versicherungsschutz und Haftung (1) Für Unfälle am Arbeitsplatz bei der Verrichtung von Telearbeit sowie Unfällen auf dem Weg vom außerbetrieblichen Arbeitsplatz zum Betrieb besteht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Nebenabrede zur Telearbeit abgeschlossen wurde bzw. die Telearbeit mit Bescheid genehmigt wurde und sich der Zusammenhang von Telearbeit und Unfall nachweisen lässt. (2) Um die Gefahr einer Unterversicherung auszuschließen, sollten die Beschäftigten ihrer privaten Hausratsversicherung mitteilen, dass die von der Dienststelle gestellten Gegenstände am Arbeitsplatz nicht zum versicherten Hausrat gehören. (3) Die Beschäftigten haben von der Universität zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel vor Diebstahl und Sachbeschädigung zu schützen. (4) Im Falle der Beschädigung oder Entwendung von universitätseigenen Arbeitsmitteln haften sowohl die/der Beschäftigte als auch die im Haushalt lebenden Personen nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 12 Benachteiligungsverbot (1) Die Telearbeit darf sich nicht nachteilig auf den beruflichen Werdegang der Beschäftigten auswirken. (2) Der dienstlich notwendige Informationsfluss ist sicherzustellen. (3) Die Möglichkeit zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen wird gewährleistet.

7 13 Beendigung der Telearbeit (1) Die häusliche Telearbeit kann von beiden Seiten unter Angabe von Gründen mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats durch Widerruf beendet werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ein sofortiger Widerruf möglich. Ein wichtiger Grund liegt z.b. vor, wenn den Beschäftigten die Fortsetzung der Telearbeit aus familiären oder gesundheitlichen Gründen oder aufgrund eines Unfalls nicht mehr zumutbar ist. Ebenso ist ein wichtiger Grund gegeben, wenn die Telearbeit nicht zu den vereinbarten Arbeitsergebnissen führt oder eine Rückkehr an den Arbeitsplatz aus arbeitsorganisatorischen Gründen, wie der Erkrankung anderer Teammitglieder, erforderlich wird. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. (2) Bei der Kündigung/Aufgabe der Wohnung verkürzt sich die Ankündigungsfrist entsprechend der Kündigungsfrist des Mietvertrages. Die/der Beschäftige wird die Dienststelle zum frühestmöglichen Zeitpunkt über eine beabsichtigte Kündigung bzw. Aufgabe der Wohnung/des Haus informieren. (3) Für den Fall des Widerrufs gelten alle arbeitsvertraglichen bzw. dienstrechtlichen Regelungen wieder uneingeschränkt. Das bedeutet, die Arbeitsleistung / Dienstleistung ist wieder in der Dienststelle zu erbringen. (4) Der Widerruf hat von beiden Seiten schriftlich zu erfolgen. (5) Nach Aufgabe der häuslichen Arbeitsstätte sind die gestellten Arbeitsmittel unverzüglich zurückzugeben. (6) Im Falle des Arbeitsplatz- oder Aufgabenwechsels (Umsetzung) innerhalb der Universität ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortführung der Telearbeit durch die Dienststelle erneut zu prüfen. Es muss über das neue Tätigkeitsgebiet bei Erfüllung der Voraussetzungen eine neue Nebenabrede zum Arbeitsvertrag geschlossen bzw. ein neuer Genehmigungsbescheid erteilt werden. 14 Inkrafttreten/Kündigung (1) Die Dienstvereinbarung tritt am in Kraft. (2) Alle angeführten Anlagen zu dieser Dienstvereinbarung sind Bestandteil der Vereinbarung. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung ungültig werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. (4) Die Rechte des Personalrates insbesondere aus Gesetzten und Tarifverträgen bleiben durch diese Dienstvereinbarung unberührt. (5) Diese Dienstvereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von 4 Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Eine erstmalige Kündigung ist zum möglich.

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9 Anlage 1) Leitfaden zur Beantragung von alternierender Telearbeit Interessent_innen beantragen Telearbeit mit dem Antrag auf alternierende Telearbeit beim Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten (im Folgenden Dezernat 1). Dem Antrag liegen folgende Dokumente bei: - die Checkliste zur Überprüfung der Tauglichkeit eines Arbeitsplatzes für die Telearbeit mit der Stellungnahme der Leitung der Organisationseinheit - Checkliste zum Datenschutz - Checkliste zum Arbeitsschutz Interessent_innen können für die Arbeit am Telearbeitsplatz gleichzeitig eine Befreiung von der Anwesenheitspflicht in den Kernzeiten beantragen. (vgl. Dienstvereinbarung 9) Das Dezernat 1 entscheidet unter Mitbestimmung des Personalrates sowie der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten und ggf. der Schwerbehindertenvertretung über die Bewilligung des Antrags. Diese erfolgt schriftlich durch die/den Personalsachbearbeiter_in. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Die Interessentin bzw. der Interessent kann ggf. um ein gemeinsames Gespräch mit Dezernat 1 und dem /der Vorgesetzten ersuchen und nach Bedarf den Personalrat, die Gleichstellungsbeauftragte oder ggf. die Schwerbehindertenvertretung dazu bitten. Im Falle der Bewilligung der Telearbeit unterschreiben die Interessent_innen die Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. Bei der Unterschrift werden sie auf die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsschutzes und - sofern personenbezogene Daten am Telearbeitsplatz verarbeitet werden - des Datenschutzes hingewiesen. Auf Wunsch können Sie sich von dem/der Datenschutzbeauftragten bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit persönlich beraten lassen. Der/die Personalsachbearbeiter_in informiert das Rechenzentrum über die Bewilligung von alternierender Telearbeit. Die im Rechenzentrum zuständige Person (siehe Webseiten des Rechenzentrums) vereinbart einen Termin mit dem/der Telearbeiter_in und klärt: - Den Bedarf an arbeitstechnischer Ausrüstung (Hardware) - Die Anforderungen an die Software und deren Konfiguration, denen der Heimarbeitsplatz genügen muss Das Rechenzentrum schafft die notwendigen technischen Arbeitsgeräte an und sorgt für die technischen Voraussetzungen und für den Zugriff auf die Daten vom Telearbeitsplatz aus.

10 Anlage 2) An das Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten - im Hause - Antrag auf alternierende Telearbeit Name:... Tel. dienstlich: Vorname: Tel. privat: Dienststelle/ Einrichtung: Dienstbezeichnung:... Umfang der Beschäftigung:.% Ich beantrage Arbeitszeiten am Telearbeitsplatz an folgenden Tagen (max. 40% der wöchentlichen Arbeitszeit, i.d.r. nicht mehr als zwei Telearbeitstage je Kalenderwoche, Ausnahmen nach Absprache mit der/dem Vorgesetzen möglich): Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Ich beantrage, meine Arbeitsleistung abweichend von den Kernzeiten erbringen zu können (vgl. 9 Abs. 3 der Dienstvereinbarung). Mir ist bekannt, dass Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit weder verlangt noch gestattet wird. Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn die unten genannten Anlagen beigefügt sind. Datum Unterschrift Antragsteller/-in Anlagen: - Checkliste zur Überprüfung der Tauglichkeit eines Arbeitsplatzes für die Telearbeit (inkl. Stellungnahme der/des Vorgesetzten) - Checkliste zum Arbeitsschutz - Checkliste zum Datenschutz (nur bei Verarbeitung personenbezogener Daten am Telearbeitsplatz)

11 Anlage 3) Checkliste zur Überprüfung der Tauglichkeit eines Arbeitsplatzes für alternierende Telearbeit (mit Stellungnahme der/des Vorgesetzten) Institut/Dienstelle: Name der Interessentin/des Interessenten: Name der/des Vorgesetzten: 1. Die Arbeitsleistungen sind klar definierbar und überprüfbar Was könnten Arbeitsleistungen in Telearbeit sein? Lassen sich diese zu Hause erstellen? (Welche Ressourcen sind dazu nötig?) 2. Der Arbeitsplatz erfordert keine permanente persönliche Anwesenheit. Beinhaltet der Arbeitsplatz Servicezeiten für externe Kundinnen und Kunden? Welche Präsenszeiten sind mit dem Arbeitsplatz verbunden? Lässt sich die Arbeit im Team so organisieren, dass alle Aufgaben auch mit Telearbeit abgedeckt sind? Können Aufgaben, die die Anwesenheit in der Dienststelle erfordern, von anderen Beschäftigten übernommen werden? Wie ist der Arbeitsplatz mit anderen Arbeitsplätzen/anderen Verwaltungseinheiten vernetzt? Können interne Dienstleistungen von zu Hause erbracht werden? 3. Am Arbeitsplatz sind nicht ausschließlich streng vertrauliche Informationen zu verarbeiten. Diese dürfen nur in der Dienststelle bearbeitet werden.

12 Wie viel Prozent der Arbeitszeit nimmt die Bearbeitung streng vertraulicher Informationen in Anspruch? Lässt sich die Arbeit so organisieren, dass die Bearbeitung streng vertraulicher Daten in der Dienststelle gewährleistet ist? 4. Der Arbeitsplatz erfordert in geringem Maße den Zugriff auf zentral gelagerte nicht digitalisierte Ressourcen (wie z.b. Aktenordner). 1 Sind die für den Arbeitsplatz notwendigen Informationen im Netz oder eher in Aktenordnern oder ähnlichen Medien zu finden? Im letzteren Fall: Ließen sich die Daten in den Aktenordnern o. ä. ohne großen Aufwand digitalisieren? 5. Die Interessentin / der Interessent verfügt zu Hause (am Telearbeitsplatz) über einen DSL-Anschluss oder ist bereit, einen DSL-Anschluss zu beantragen. 6. Die Arbeit lässt sich so organisieren, dass der dienstliche Informationsfluss nicht beeinträchtigt wird. Lässt sich die Arbeit so organisieren, dass die Teamarbeit nicht beeinträchtigt wird? Ist die Kommunikation mit anderen Dezernaten/Organisationseinheiten etc. sicher gestellt? Können Service-Zeiten eingehalten werden? 7. Die Interessentin/der Interessent hat Erfahrung darin, sich selbst zu organisieren und erzielt bei eigenverantwortlichem Arbeiten gute Ergebnisse. Wie sind die bisherigen Erfahrungen? 8. Sie/er verfügt über gute EDV-Anwenderkenntnisse. Benötigt die Person diesbezüglich häufig Unterstützung? 1 Wenn mehrere Personen regelmäßig Zugriff auf Ordner o. ä. benötigen, kann dieses Material nicht von seinem Platz entfernt werden.

13 9. Wie ist die Arbeitsbelastung der Person? Besteht die Gefahr, dass die Person sich zu viel Arbeit zumutet? 10. Abschließende Stellungnahme der/des Vorgesetzten: Datum: Unterschrift der/des Vorgesetzten:

14 Anlage 4) Checkliste zum Datenschutz (Nur auszufüllen bei Verarbeitung personenbezogener Daten am Telearbeitsplatz) Prüfung der Datenschutzanforderungen zur Bewilligung eines Telearbeitsplatzes bei Bearbeitung personenbezogener Daten Organisationseinheit Name/Anschrift des/der Telearbeitenden Personenbezogene Daten werden am Telearbeitsplatz nicht verarbeitet. (In diesem Fall entfallen die Punkte 1-6, weiter bei 7) Prüfliste (Anforderungen u.a. gem. Niedersächsischem Datenschutzgesetz (NDSG)) 1. Arbeitsraum / Arbeitsplatz Nr. Check-Anforderungen Ja Nein Entf. Bemerkungen 1.1 Verfügt der Arbeitsraum über eine abschließbare Tür? 1.2 Sind verschließbare Fenster im Arbeitsraum vorhanden (nicht zwingend, ggf. im EG/Keller)? 1.3 Sind verschließbare Möbel für dienstl. Unterlagen vorhanden (Rollcontainer, Sideboard)? 1.4 Erfolgt der Akten-/Datenträgertransport in verschlossenen Behältern? 1.5 Familien-/ Haushaltsangehörige haben keinen Zugriff auf dienstliche Unterlagen? 1.6 Fremde Personen halten sich nicht unbeaufsichtigt im Raum des Telearbeitsplatzes auf? 1.7 Werden Betriebs- und Sachmittel datenschutzgerecht entsorgt? 2. Sicherheit des Telearbeitsrechners (entfällt bei Benutzung eines Terminal-Rechners, in diesem Fall muss die Erfüllung der Anforderungen durch die IT-Verantwortlichen sichergestellt werden) Nr. Check-Anforderungen Ja Nein Entf. Bemerkungen 2.1 Werden auf dem Rechner nur dienstliche Daten verarbeitet und gespeichert? 2.2 Sind Hard- und Software Eigentum des Arbeitgebers?

15 2.3 Ist der Zugriff auf Daten oder Programme gesichert (Passwort, Pausenfunktion, Sperren)? 2.4 Werden nicht mehr erforderliche Daten frühestmöglich gelöscht? 2.5 Wird der gespeicherte Datenbestand auf ein Minimum beschränkt? 2.6 Läuft täglich ein Virenscanner über den gespeicherten Datenbestand? 3. Unterschrift Telearbeitende/r Das Merkblatt für Datenschutz am Telearbeitsplatz für Telearbeitende der Universität Hildesheim (siehe Anlage) habe ich zur Kenntnis genommen. Ein Exemplar behalte ich für meine Unterlagen. Ort/Datum/Unterschrift 4. Ergebnisse der Prüfung О Ohne Mängel Bemerkungen: О Geringe Mängel, jedoch unerheblich О Mit Mängeln (s. Mängelliste), die bis zur Abnahme abgestellt werden müssen О Erhebliche Mängel, die zur Ablehnung führen О Weitere Untersuchungen notwendig 5. Mängelliste Nr. Mängelbeschreibung Maßnahme 6. Bemerkungen/Hinweise

16 7. Unterschrift Ich verpflichte mich, etwaige Mängel umgehend zu beheben. Ort/Datum/Unterschrift des/der Datenschutzbeauftragten Kenntnisnahme Telearbeitende/r Ort/Datum/Unterschrift Anlage: Merkblatt für Datenschutz am Telearbeitsplatz für Telearbeitende der Universität Hildesheim

17 Anlage 5) Checkliste zum Arbeitsschutz Prüfung der Arbeitsschutzanforderungen zur Bewilligung eines Telearbeitsplatzes Organisationseinheit Name/Anschrift des/der Telearbeitenden Gefährdungsbeurteilung (Anforderungen u.a. gem. Bildschirmarbeitsverordnung und Arbeitsstättenverordnung) 1. Arbeitsraum / Arbeitsplatz Nr. Check-Anforderungen Ja Nein Entf. Bemerkungen 1.1 Steht ein einzelner/separater Arbeitsraum zur Verfügung und/oder ist ungestörtes Arbeiten möglich? 1.2 Bietet der Arbeitsraum genug Arbeitsfläche(min. 8 qm)? 1.3 Steht am Arbeitsplatz ausreichend Bewegungsfläche (ca. 1 x 1,5 m) zur Verfügung? 1.4 Verfügt der Arbeitsraum über eine ausreichende lichte Höhe (ca. 2,50 m) bzw. ausreichend Luftraum? 1.5 Ist die Beleuchtungsstärke im Arbeitsraum/am Arbeitsplatz ausreichend (min. 300 für Bürotätigkeiten/ 500 LUX am Bildschirmarbeitsplatz)? 1.6 Ist die Ausleuchtung des Arbeitsplatzes gleichmäßig? Auf Punktbeleuchtungen sollte verzichtet werden. 1.7 Besitzt der Arbeitsraum eine Sichtverbindung nach Außen (Fenster) und ist dieses ausreichend groß (ca. 15 % der Raumgrundfläche)? 1.8 Besitzt der Arbeitsraum Lichtschutzvorrichtungen gegen direkte Sonneneinstrahlung? 1.9 Stören keine negativen Umgebungsfaktoren das Arbeitsklima (Lärm, Temperatur, Zugluft, Feuchte)? 1.10 Weist der Fußboden im Arbeitsraum keine Unebenheiten, Stolperstellen, gefährliche Schrägen auf? Ist er tragfähig und rutschhemmend? 1.11 Lassen sich Fenster sicher öffnen,

18 schließen u. reinigen? Im geöffneten Zustand keine Gefahr? 1.12 Sind im Arbeitsraum ausreichend Steckdosen vorhanden (mind. 2 Stk.)? 1.13 Ist eine sichere Stromversorgung gewährleistet, bzw. ist der Arbeitsraum ausreichend elektrisch abgesichert (Sicherungen, FI- Schutzschalter)? 1.14 Ist ein ungehinderter Zugang zum Arbeitsraum gewährleistet (Flucht- u. Rettungsweg)? 1.15 Ist der Bildschirmarbeitsplatz (Blickrichtung auf den Monitor) parallel zum Fenster ausgerichtet? 1.15 Falls am Telearbeitsplatz mit einem Notebook gearbeitet wird: Sind eine externe Tastatur und eine Maus vorhanden? 1.16 Ist die Bildschirmoberfläche des Monitors entspiegelt? 1.17 Ist ein geeigneter Bürostuhl (vorzugsweise mit Synchronmechanik) vorhanden? 1.18 Wurde eine Einweisung in den Umgang mit den Arbeitsmitteln vorgenommen bzw. ist eine Einweisung geplant? 1.19 Wie viele Stunden am Tag werden am Bildschirmarbeitsplatz verbracht? Skizze/Foto des Arbeitsraums

19 2. Bemerkungen/Hinweise 2.1 Spätestens vor Aufnahme der Tätigkeit ist bei Bedarf von dem/der jeweiligen Vorgesetzten, ggf. mit Unterstützung der Sicherheitsingenieurin/des Sicherheitsingenieurs der Universität, eine Einweisung in die Benutzung der Arbeitsmittel vorzunehmen. 3. Unterschrift Telearbeitende/r Die Informationsmaterialien meiner Dienstelle zum Thema Arbeitsschutz habe ich zur Kenntnis genommen. Ort/Datum/Unterschrift 4. Ergebnisse der Prüfung О Ohne Mängel Bemerkungen: О Geringe Mängel, jedoch unerheblich О Mit Mängeln (s. Mängelliste), die bis zur Abnahme abgestellt werden müssen О Erhebliche Mängel, die zur Ablehnung führen О Weitere Untersuchungen notwendig 5. Mängelliste Nr. Mängelbeschreibung Maßnahme 6. Bemerkungen/Hinweise

20 7. Unterschrift Ich verpflichte mich, etwaige Mängel umgehend zu beheben. Ort/Datum/Unterschrift der Dienststelle Kenntnisnahme Telearbeitende/r Ort/Datum/Unterschrift

21 Anlage 6) Merkblatt für Datenschutz am Telearbeitsplatz für Telearbeitende Telearbeitsplätze unterliegen grundsätzlich denselben gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Datenschutzes wie Arbeitsplätze innerhalb der Dienststelle. Die/der Beschäftigte ist verpflichtet, die Vorgaben des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes einzuhalten. Hierzu hat die/der Beschäftigte bei Vertragsabschluss eine gesonderte Erklärung abgegeben. Aus Sicht der Beschäftigten müssen bei der Telearbeit insbesondere folgende Punkte beachtet werden: 1. Schutz von Daten am Arbeitsplatz a. Grundsätzlich ist die Bearbeitung von Daten, die als streng vertraulich eingestuft sind, am Telearbeitsplatz nicht zulässig. Als streng vertraulich gelten Daten, die im Schutzstufenkonzept des Landes Niedersachsen in die Kategorien D und E fallen. 2 b. Schützen Sie den PC vor dem Zugriff von Unbefugten (einschließlich Familienangehöriger) in einem abschließbaren Raum. c. Nutzen Sie vorhandene Schutzmöglichkeiten für den PC (z.b. Abschließen des PC). d. Fenster und nach außen gehende Türen (Balkone, Terrassen) sind zu verschließen, wenn möglich abzuschließen, wenn der Telearbeitsplatz verlassen wird. e. Strukturelle und sicherheitsrelevante Änderungen am Telearbeitsrechner dürfen nur durch die Mitarbeiter/-innen des Rechenzentrums vorgenommen werden. f. Der Telearbeitsrechner darf nur über den dafür vorgesehenen Anschluss an öffentliche Kommunikationsnetze angebunden sein. Eine private Internetnutzung ist nicht zulässig. g. Nutzen Sie die vorhandenen Sicherheitsmaßnahmen im PC (z.b. Einsetzen von Passwörtern), um den Zugriff nicht autorisierter Personen auf die Daten im PC zu verhindern (vgl. dazu Hinweise zur Gestaltung und zum Einsetzen von Passwörtern unten). h. Pass- und Codewörter sowie Prozeduren zur Benutzung von Netzen, elektronischen Mailsystemen und Rechnern dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Falls eine schriftliche Fixierung unumgänglich ist (z.b. bei komplizierten und/oder selten genutzten Passwörtern), sind die entsprechenden Notizen grundsätzlich in der Dienststelle aufzubewahren. i. Setzen Sie keine private Soft- und Hardware ein. j. Achten Sie auf die regelmäßige Kontrolle durch Virensuchprogramme inkl. Programme für Makroviren, die vom Rechenzentrum gestellt bzw. freigegeben wurden. In den Voreinstellungen der Programme müssen eine tägliche Prüfung sowie ein tägliches Update eingerichtet werden. k. Dienstliche Daten sind grundsätzlich auf dem Netzwerklaufwerk der Dienststelle zu speichern. Falls in Ausnahmefällen eine Speicherung auf der lokalen Festplatte nötig ist, müssen diese Daten verschlüsselt gespeichert werden. l. Führen Sie regelmäßige Datensicherungen durch, wenn möglich online auf dem Netzwerklaufwerk der Dienstelle. 2 Es handelt sich hierbei um Daten, deren Missbrauch die gesellschaftliche Stellung oder die wirtschaftlichen Verhältnisse (Schutzstufe D) bzw. Gesundheit, Leben oder Freiheit (Schutzstufe E) der Betroffenen gefährden kann.

22 m. Nicht benötigte Daten sind umgehend und sicher zu löschen. n. Die Entsorgung von Datenträgern sowie die Vernichtung von Akten erfolgen nur in der Dienstelle. Die/der Beschäftigte ist verpflichtet, nicht mehr benötigte betriebliche Unterlagen und/oder Computerausdrucke im Haus der Dienststelle zu entsorgen, da dort die hierfür erforderlichen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. o. Dienstliche Unterlagen müssen am Telearbeitsplatz sicher aufbewahrt werden, also z.b. nach der Bearbeitung in Schränke oder verschließbare weggeschlossen werden. Bewahren Sie Akten und Datenträger sicher auf, am besten in verschließbaren Behältern, um die Einsichtnahme durch Unbefugte zu verhindern, aber auch um sie vor Diebstahl oder willentlicher Beschädigung zu schützen. p. Melden Sie sicherheitsrelevante Vorkommnisse sofort an das Rechenzentrum, oder die bzw. den Vorgesetzten oder den Datenschutzbeauftragten. 2. Schutz bei der Übertragung von Daten a. Beim Datenaustausch mittels Datenträgern zwischen IT-Systemen der Dienststelle und dem Arbeitsplatz-PC am Telearbeitsplatz dürfen nur die von der Dienststelle zur Verfügung gestellten Datenträger benutzt werden. Datenträger sind nur verschlüsselt zu transportieren. Dienstliche und private IT-Systeme oder Datenträger sind sorgfältig getrennt zu halten, um z.b. die Verbreitung von Schadsoftware zu unterbinden. b. Wenn Daten vom Telearbeitsplatz zur Institution oder umgekehrt übertragen werden, sind diese durch installierte Soft- oder Hardware und eine damit einhergehende Verschlüsselung zu schützen, damit bei einem Verlust keine vertraulichen Daten offen gelegt werden. c. Neu eingegangene Daten sind mit Hilfe eines Virensuchprogramms (inkl. Makroviren) zu überprüfen. d. Die festgelegten Datenübertragungswege sind unbedingt einzuhalten (keine Datenübertragung über das Internet). e. Unterlagen der Dienststelle dürfen nur vom innerbetrieblichen Arbeitsplatz an den außerbetrieblichen Arbeitsplatz mitgenommen oder verlagert werden, wenn dies zur unmittelbaren Erfüllung der vereinbarten Arbeitsaufgabe notwendig ist. f. Achten Sie auf einen sicheren Aktentransport zwischen häuslichem Arbeitsplatz und Institution. g. Melden Sie sicherheitsrelevante Vorkommnisse sofort an das Rechenzentrum, oder die bzw. den Vorgesetzten oder die/den Datenschutzbeauftragten. 3. Hinweise für die Gestaltung und den Einsatz von Passwörtern a. Ihr Passwort sollte für Sie leicht zu merken, für andere jedoch schwer zu erraten sein. Sie sollten daher keine einfachen Passwörter wie Namen, Geburtstage, Telefonnummern, Urlaubsziele verwenden. Auch gängige Zeichenfolgen (123456, abcdef, 08/15, 4711, sesam) bieten keinen wirksamen Schutz. Vermeiden Sie Systematiken (sesam1, sesam2, sesam3,...). b. Nutzen Sie Gestaltungsmöglichkeiten wie Zeichenmischung und Verfremdung (z.b. zerberus wird zu z rb r s oder z1rb2r3s) oder die Memotechnik (Einmal ist keinmal! wird zu 1x=k1x!). 3 3 Eine Prüfung, ob ihrem Passwort ähnliche Passwörter stark sind, finden Sie unter:

23 c. Notieren oder speichern Sie keine Passwörter! Ausnahmen sind bei selten benutzten Passworten möglich. Hinterlegen Sie diese im versiegelten Umschlag an einem sicheren Ort in der Dienststelle. d. Geben Sie Passwörter nicht an andere weiter! e. Ändern Sie Ihr Passwort in angemessenen Zeitabständen, wenn Ihr System Ihnen das nicht automatisch vorgibt. Ändern Sie es nicht zu oft, aber ändern Sie es! 4. Relevante gesetzliche Bestimmungen Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) Telekommunikationsgesetz 5. Ansprechpartner Weitere Fragen zum Thema Datenschutz beantwortet Ihnen gerne der Datenschutzbeauftragte der Universität Hildesheim, Prof. Dr. Mandl (Tel.: ). Wenn Sie Fragen zur technischen Ausstattung bzw. zur praktischen Umsetzung der Datenschutzbestimmungen haben, können Sie sich gerne an das Rechenzentrum wenden (Tel.: ).

24 Anlage 7) Nebenabrede zum Arbeitsvertrag über die Einrichtung eines außerbetrieblichen Arbeitsplatzes in der Wohnung einer/eines Beschäftigten im Rahmen der alternierenden Telearbeit zwischen der Stiftung Universität Hildesheim vertreten durch den Präsidenten Marienburger Platz Hildesheim und Anrede, Name, Personalnummer, Anschrift der/des Beschäftigten 1 Grundlage Grundlage dieser Vereinbarung ist die Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit zwischen der Stiftung Universität Hildesheim und dem Personalrat der Stiftung Universität Hildesheim. Bestehende arbeitsvertragliche und gesetzliche Regelungen sowie Dienstvereinbarungen gelten unverändert bzw. sinngemäß, sofern in dieser Nebenabrede oder der genannten Dienstvereinbarung nichts anderes geregelt ist. 2 Vereinbarung alternierender Telearbeit Zwischen den Parteien wird vereinbart, dass die/der Beschäftigte ihre/seine Tätigkeit zum Teil zu Hause wahrnimmt (Telearbeit). Die Telearbeit erfolgt an einem (zwei) Tag(en) in der Woche. Die mit der/dem Dienstvorgesetzten erfolgten Abstimmungen zur Organisation der Telearbeit, Dienstgesprächen und der Erbringung von Arbeit sind einzuhalten. 3 Zugang zur außerbetrieblichen (häuslichen) Arbeitsstätte Die Arbeitsstätte in einer Wohnung unterliegt aufgrund Art. 13 Grundgesetz einem besonderen Schutz. Ein Zutritt von Vertretern der Dienststelle bedarf deshalb der Zustimmung der/des Beschäftigten. Aus diesem Grunde verpflichtet sich die/der Beschäftigte, Vertretern oder Beauftragten der Dienststelle und Personen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Zugang haben müssen, insbesondere Sicherheits- und Datenschutzbeauftragten sowie IT-Verantwortlichen, Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte zu gewähren. Die Dienststelle ist gesetzlich verpflichtet, zu prüfen, ob die häusliche Arbeitsstätte den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Begehung vor Ort notwendig ist, ist der Zugang mit der/dem Beschäftigten abzustimmen. Eine Begehung kann ferner auf Wunsch der/des Beschäftigten erfolgen. Verweigert die/der Beschäftigte den Zugang ohne wichtigen Grund, ist die Dienststelle berechtigt, die Teilnahme der/des Beschäftigten an der alternierenden Telearbeit mit sofortiger Wirkung zu widerrufen.

25 Die/der Beschäftigte sichert vertraglich zu, dass auch die mit ihr/ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen mit dieser Regelung einverstanden sind. 4 Auf- und Verteilung der Arbeitszeit Durch den Übergang zur Telearbeit tritt keine Veränderung der individuellen Arbeitszeit ein. Die/der Beschäftigte entscheidet nach Absprache mit der/dem Vorgesetzten, wann die außerbetriebliche Arbeitsstätte genutzt wird. Dabei sind grundsätzlich nur solche Tätigkeiten für die alternierende Telearbeit geeignet, die eigenständig und eigenverantwortlich durchführbar sind und ohne Beeinträchtigung des Betriebsablaufes bei eingeschränktem unmittelbarem Kontakt zur Dienststelle verlagert werden können. Die Dienststelle entscheidet über den Bedarf. In der Regel sollen nicht mehr als zwei Telearbeitstage je Kalenderwoche eingeplant werden, jedoch sind in Absprache mit der/dem Vorgesetzten andere Vereinbarungen möglich. Telearbeit als Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit wird von der Dienststelle weder gefordert noch gestattet. Zuschläge und sonstige Ausgleichsregelungen für Arbeitsleistungen außerhalb der üblichen Arbeitsdauer werden nur dann entsprechend den vertraglichen Regelungen geleistet, wenn die den Anspruch begründenden Zeiten im Voraus von der Dienststelle bestimmt oder genehmigt waren. Technisch bedingte Ausfallszeiten gelten als Arbeitszeit. 5 Zeiterfassung Im Rahmen der Telearbeit erfolgt eine gesonderte Dokumentation der Arbeitszeit. Diese Aufzeichnungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats von der/dem Dienstvorgesetzten abzuzeichnen und an das Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten weiterzuleiten. Nach Einführung der elektronischen Zeiterfassung sind die Daten von der/dem Beschäftigten in das System selbst zu integrieren. Freigaben dieser Eintragungen erfolgen entsprechend der Dienstvereinbarung zur elektronischen Zeiterfassung. 6 Arbeitsmittel Der/dem Beschäftigten werden für die Zeit des Bestehens des häuslichen Telearbeitsplatzes folgende Arbeitsmittel von der Dienststelle kostenlos zur Verfügung gestellt: Die Kosten für die Wartung dieser Arbeitsmittel übernimmt die Dienststelle. Die/der Beschäftigte sichert zu, die Arbeitsmittel pfleglich zu behandeln. Sie dürfen nicht für den privaten Gebrauch genutzt werden.

26 Die/der Beschäftigte wird Vertretern oder Bevollmächtigten der Dienststelle nach Absprache im Bedarfsfall zum Zweck der Installation Zutritt zur Wohnung gestatten. Im Falle von Störungen an den am Telearbeitsplatz der/des Beschäftigten installierten Geräten ist der Dienststelle nach Absprache Zutritt zum Telearbeitsplatz zu gewähren, wenn die Störung nicht anders behoben werden kann. Kosten für Umbau- oder Umrüstungsmaßnahmen der/des Beschäftigten werden von der Dienststelle nicht übernommen. Die/der Beschäftigte stellt ferner den Raum, das Mobiliar sowie einen Telefon- und Internetanschluss. 7 Arbeitsschutz Die für die Dienststelle geltenden arbeitsschutzrechtlichen Regelungen und die allgemein geltenden Arbeitssicherheitsnormen, insbesondere die Richtlinien zur Ergonomie von Bildschirmarbeitsplätzen, sind auch auf den häuslichen Telearbeitsplatz anzuwenden. Vor Einrichtung des Telearbeitsplatzes werden die Beschäftigten über die sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung des heimischen Arbeitsplatzes informiert. Sie können auch nach Einrichtung des Telearbeitsplatzes jederzeit eine entsprechende Beratung durch die Dienststelle erhalten. Die/der Beschäftigte verpflichtet sich, die auch für den Telearbeitsplatz geltenden rechtlichen Bestimmungen bezüglich Ausstattung, Bewegungsfreiheit, Raumklima, Licht und Geräuschpegel in Betrieben einzuhalten und sicherzustellen. In der Regel wird die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitsschutzgesetz durch eine Beschreibung des Telearbeitsplatzes (inklusive Foto oder Skizze des Arbeitsplatzes) geprüft. Auf Wunsch der Telearbeitenden findet eine Begehung des häuslichen Arbeitsplatzes durch die Dienststelle statt. 8 Leistungs- und Verhaltenskontrolle Im Zusammenhang mit der alternierenden Telearbeit findet keine maschinelle Leistungsoder Verhaltenskontrolle der betreffenden Beschäftigten statt. Über die geltenden betrieblichen Regelungen hinaus erfolgt keine elektronische Erfassung der Benutzeraktivitäten im PC-Netzwerk. 9 Daten- und Informationsschutz Die/der Beschäftigte ist verpflichtet, an seiner häuslichen Arbeitsstätte auf den Schutz von Daten und Informationen gegenüber Dritten besonders zu achten. Aus diesem Grund verpflichtet sich die/der Beschäftigte, vertrauliche Daten und Informationen so zu sichern, dass Dritte, einschließlich Familienangehöriger, keinen Zugang erhalten. Die zur Verfügung stehenden Schutzmechanismen sind zu nutzen. Pass- und Codewörter sowie Prozeduren zur Benutzung von Netzen, elektronischen Mailsystemen und Rechnern dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder zugänglich aufbewahrt werden. Entsprechendes gilt für die Übertragung von Daten. Die/der Beschäftigte verpflichtet sich im Übrigen, die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes einzuhalten. Hierzu hat die/der Beschäftigte eine gesonderte Erklärung abgegeben.

27 Im Falle eines Missbrauchsverdachts in datenschutzrechtlicher Hinsicht, der gegenüber der/dem Beschäftigten schriftlich begründet werden muss, ist dem Datenschutzbeauftragten nach Absprache mit der/dem Beschäftigten Zutritt zum Telearbeitsplatz zu gewähren. Unterlagen der Dienststelle dürfen nur vom innerbetrieblichen Arbeitsplatz an den außerbetrieblichen Arbeitsplatz mitgenommen oder verlagert werden, wenn dies zur unmittelbaren Erfüllung der vereinbarten Arbeitsaufgabe notwendig ist. Die/der Beschäftigte ist verpflichtet, nicht mehr benötigte betriebliche Unterlagen und/oder Computerausdrucke im Haus der Dienststelle zu entsorgen, da dort die hierfür erforderlichen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. 10 Beendigung der häuslichen Arbeit Die häusliche Telearbeit kann von beiden Seiten unter Angabe von Gründen mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats durch Widerruf beendet werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ein sofortiger Widerruf möglich. Bei der Kündigung/Aufgabe der Wohnung verkürzt sich die Ankündigungsfrist entsprechend der Kündigungsfrist des Mietvertrages. Die/der Beschäftigte wird die Dienststelle zum frühestmöglichen Zeitpunkt über eine beabsichtigte Kündigung beziehungsweise Aufgabe der Wohnung informieren. Für den Fall des Widerrufs gilt der Arbeitsvertrag wieder uneingeschränkt. Das bedeutet, die Arbeitsleistung ist wieder an der Betriebsstätte der Dienststelle zu erbringen. Der Widerruf hat von beiden Seiten schriftlich zu erfolgen. Nach Aufgabe der häuslichen Arbeitsstätte sind die gestellten Arbeitsmittel zurückzugeben. Ein Vor- oder Nachteilsausgleich findet nicht statt. 11 Schlussbestimmung Änderungen oder Ergänzungen dieser Nebenabrede bedürfen der Schriftform. Hildesheim, Stiftung Universität Hildesheim Beschäftigte(r)

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