Richtlinie über die Veröffentlichung von Artikeln im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen
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- Dominik Kraus
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1 VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT GREUßEN Mitgliedskommunen: Stadt Clingen, Stadt Greußen, Stadt Großenehrich, Gemeinde Niederbösa, Gemeinde Topfstedt, Gemeinde Trebra, Gemeinde Wasserthaleben, Gemeinde Westgreußen Richtlinie über die Veröffentlichung von Artikeln im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen (DA Nr. 10/2011) Postanschrift: Bahnhofstraße 13 A Greußen Amtsstunden: Montag, Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 18:00 Uhr Freitag 07:30 bis 12:00 Uhr Telefon (Zentrale): Telefax: Homepage: poststelle@vgem-greussen.de* *Die genannte -Adresse dient nur für den Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur und/oder Verschlüsselung. Bankverbindung: Kyffhäusersparkasse Konto: , BLZ: V:\Verwaltungsgemeinschaft\_Georgi\01-Hauptamt\Organisation\aktuell\Amtsblatt\Richtlinie Amtsblatt-nach Überarbeitung VG-Vorsitzender.doc
2 2 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Verwaltungsgemeinschaft Greußen gibt im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit und insbesondere zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung von Satzungen, Ordnungen, Verordnungen, Richtlinien und sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen oder Informationen der Verwaltungsgemeinschaft selbst oder ihrer Mitgliedsstädte und -gemeinden oder anderer Stellen, für die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bzw. anderer Rechtsvorschriften eine Veröffentlichung zu erfolgen hat, eine 14-tägig erscheinende Publikation, das Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen heraus. Zur Herstellung und Verteilung dieser Publikation bedient sie sich dabei eines Verlages. (2) Jedes Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft wird mit dem amtlichen sowie dem nichtamtlichen Teil grundsätzlich nicht mehr als 10 Seiten umfassen. (3) Die nachstehende Richtlinie gilt für alle Vereine, Verbände und Institutionen im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Greußen, die Artikel und Beiträge für das bzw. im Amtsblatt veröffentlichen. Vereine, Verbände und sonstige Institutionen außerhalb der Verwaltungsgemeinschaft Greußen können grundsätzlich nur im Rahmen einer kostenpflichtigen Anzeige (vgl. 8) Beiträge und Artikel für das Amtsblatt veröffentlichen; Ausnahmen können der Gemeinschaftsvorsitzende oder der Hauptamtsleiter bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses zulassen. (4) Auf Veröffentlichungen im nicht amtlichen Teil besteht kein Rechtsanspruch. Über Termine, Rahmen und Umfang der Veröffentlichung entscheidet der Herausgeber. Der Abdruck sämtlicher Bild- und Textbeiträge erfolgt für die Zwecke des Herausgebers ausnahmslos unentgeltlich, d. h. ohne Honorar für den/die Autor/en. Für alle eingereichten Fotos und Manuskripte wird durch die Verwaltungsgemeinschaft keine Haftung übernommen. 2 Erscheinungsweise und Redaktionsschluss Das Amtsblatt erscheint in der Regel 14-tägig, bei Bedarf mittels Sonderdruck, und wird in Verantwortung des Verlages an jeden Haushalt im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft kostenlos verteilt. Redaktionsschluss ist grundsätzlich immer an dem der Erscheinungstermin des Amtsblattes vorangehenden Freitag, 09:00 Uhr; dies gilt auch für Beiträge, die per oder Telefax übermittelt werden. In der jeweiligen Ausgabe wird auf die einzuhaltenden Termine für die folgende Ausgabe verwiesen; im Übrigen gilt dem Grunde nach die mit dem Verlag abgestimmte Terminliste, die über die Homepage der Verwaltungsgemeinschaft bzw. im dortigen Hauptamt eingesehen werden kann. In Kalenderwochen mit gesetzlichen Feiertagen gilt ein vorverlegter Redaktionsschluss, auf den im Amtsblatt oder auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft rechtzeitig hingewiesen werden wird. adressen sowie Telefon- und Telefaxnummern können der in jeder dritten Ausgabe erscheinenden Rubrik Sprech- und Öffnungszeiten bzw. dem Impressum des Amtsblattes entnommen werden. (1) Das Amtsblatt gliedert sich in 1. die Titelseite 3 Gliederung des Amtsblattes
3 3 2. den amtlichen Teil (soweit anfallend), welcher sich wiederum gliedert in a) den amtlichen Teil der Verwaltungsgemeinschaft, b) die Rubrik aus den Ämtern c) den Gemeindeteil in alphabetischer Ordnung sowie d) den Teil für Veröffentlichungen anderer Behörden, Körperschaften und Verbände nach 1 Abs. 1 (soweit anfallend) 3. den nicht amtlichen Teil, welcher sich wiederum gliedert in a) die Rubrik aus den Orten für die Mitgliedsstädte und -gemeinden in alphabetischer Ordnung b) die Rubrik Aus der Geschichte der Orte c) die Rubrik Aus Schulen und Kindertagesstätten d) die Rubrik Aus Verbänden und Vereinen e) die Rubrik Leserbriefe f) die Rubrik Sportnachrichten g) die Rubrik kirchliche Nachrichten h) die Rubrik Kulturelles i) die Rubrik Wir gratulieren j) die Rubrik Wissenswertes k) die Rubrik Sonstiges sowie 4. den Anzeigen- und Werbeteil. (2) Artikel von Vereinen, welche in mehreren Orten der Verwaltungsgemeinschaft Mitglieder haben bzw. die sich über mehrere Orte erstrecken, können ihre Beiträge nur jeweils unter dem Ort des Vereinssitzes veröffentlichen. 4 Umfang des Amtsblattes Veröffentlichungen im Amtsblatt erfolgen grundsätzlich in einer Schriftgröße von 8,5 Punkten. Der Umfang der Artikel darf im nicht amtlichen Teil in der Regel eine halbe DIN-A-4-Seite nicht überschreiten; Ausnahmen hiervon können lediglich bei Veröffentlichungen der Ortschronisten, insbesondere wenn historische Zusammenhänge nicht anders dargestellt werden können, zugelassen werden. Die Manuskripte sind mit PC, ausnahmsweise auch mit Schreibmaschine, zu fertigen. Zu verwenden ist eine ausreichend große und gut leserliche Schrift (z. B. Arial, Times New Roman) mit einer Schriftgröße und einem einzeiligen Abstand von mindestens 12 Punkten sowie einem Standardseitenrand von mindestens 2 cm. Sollte der maximal vorgegebene Seitenumfang überschritten werden, erfolgt eine entsprechende Kürzung des Artikels ohne vorherige Rücksprache mit dem Verfasser oder dem Verein, dem Verband oder der Institution. Handschriftlich eingereichte Artikel werden generell nicht veröffentlicht. Für die Beiträge sollte im Übrigen stets ein DIN-A-4- Blatt, auch dann, wenn der Umfang des Artikels nur zwei oder drei Sätze umfasst, verwendet werden. 5 Aktualität Um die Aktualität des Amtsblattes zu wahren, ist es nicht möglich, Artikel gleichen Inhalts mehrmals zu veröffentlichen. Berichte gleichen Inhalts werden nur ein einziges Mal veröffentlicht. Verspätet eingehende Beiträge werden für die nächste Amtsblattausgabe vorgemerkt, soweit eine Veröffentlichung dann noch angezeigt ist. Geht die Aktualität oder der konkrete Sachbezug verloren, findet eine Veröffentlichung nicht statt.
4 4 6 Fotos Falls den Manuskripten Fotos beigefügt werden, wird pro Bericht nur ein Foto veröffentlicht. Dabei muss das Foto einen konkreten Bezug zum Verein, dem Verband oder der Institution bzw. zu der Aktivität haben. Fotos mit allgemeinem Aussagecharakter werden nicht veröffentlicht. Fotos werden nur als entwickelte Standardfotos oder in digitalisierter Form per angenommen. Darüber hinaus ist das Einreichen von Fotos auf CD-ROM oder USB-Stick möglich. Nicht veröffentlicht werden Papierausdrucke digitalisierter Fotos bzw. in den Text eingearbeitete und nicht separat beigelegte Fotos) oder Polaroid-Fotos. 7 Neutralität Bei der Berichterstattung ist darauf zu achten, dass der Grundsatz der Neutralität gewahrt ist. Es ist unzulässig, das Amtsblatt zur Verfolgung persönlicher Interessen oder für politische Zwecke zu benutzen. Vor Wahlen werden keinerlei Stellungnahmen, Berichte, Danksagungen oder sonstige Informationen veröffentlicht, die geeignet erscheinen, einen Wahlbewerber oder eine sich bewerbende Partei oder Wählergruppe besonders hervorzuheben. Kurze Dankesworte nach Wahlen zum Stadt-/Gemeinderat oder Kreistag bzw. zum Bürgermeister oder Gemeinschaftsvorsitzenden werden zugelassen. Jedwede Meinungsäußerungen, welche verletzend sind und nach einer Gegendarstellung verlangen oder verlangen könnten, sind nicht gestattet. 8 Anzeigenteil Verantwortlich für den Anzeigenteil ist der Verlag. Private Anzeigen sind kostenpflichtig. Ein Vertragsschluss (inkl. Rechnungslegung) kommt unter Ausschluss von Haftungsansprüchen gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft zwischen dem Privaten und dem Verlag zustande. Gewerbliche Anzeigen sind kostenpflichtig und können ausschließlich bei dem Verlag aufgegeben werden. Hierbei gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die jeweils gültige Preisliste des Verlages. 9 Gesetzliche Bestimmungen Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen sind die gesetzlichen Bestimmungen u. a. der Thüringer Kommunalordnung, die Thüringer Bekanntmachungsverordnung, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und das Urhebergesetz zu beachten. Im Einzelfall behält sich die Verwaltungsgemeinschaft als Herausgeber des Amtsblattes weitere Vorgaben und Einschränkungen für die Veröffentlichung von Berichten und Artikeln vor. 10 Einreichung von Manuskripten (1) Die Beiträge und Berichte für das Amtsblatt können wie folgt bei der Verwaltungsgemeinschaft abgegeben bzw. übersandt werden: 1. persönlich oder per Post an die Verwaltungsgemeinschaft während der üblichen Dienstzeiten an
5 5 2. per Telefax an die Faxnummer per an die -Adresse in den Dateiformaten a) für Texte: ausschließlich im Word -Format (Version ab Word 97) oder im PDF-Format. b) für Bilder und Grafiken: ausschließlich als JPEG-Datei mit einer Größe von höchstens 1 MB. Bilder und Grafiken dürfen nicht in die Textdatei (Word bzw. PDF) eingefügt werden. Sie sind separat als Dateianhang der beizufügen. (2) Eine direkte Zusendung der Manuskripte an den Verlag ist mit Ausnahme der im nicht amtlichen Teil bzw. im Anzeigen- und Werbeteil zu veröffentlichen beabsichtigten Inhalte nicht gestattet. Artikel oder Berichte, die direkt an den Verlag gesandt werden, werden unabhängig davon, ob sie den Richtlinien entsprechen oder nicht, nicht veröffentlicht. Der Verlag ist über diese Vorgehensweise entsprechend unterrichtet. 11 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Greußen, den gez. Kämmerer Gemeinschaftsvorsitzender
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