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1 Dienstvereinbarung zwischen der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, vertreten durch den Präsidenten, und dem Personalrat der wissenschaftlichen Beschäftigten der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, vertreten durch den Vorsitzenden, über die Ausgestaltung der flexiblen Arbeitszeit Präambel An wissenschaftliche Arbeit kann nur bedingt der quantifizierende Maßstab der tariflich vereinbarten Regelarbeitszeit angelegt werden. Bedingt durch die Eigenart bestimmter Arbeitsphasen und Arbeitsplätze ist die Intensität wissenschaftlicher Arbeit innerhalb der Zeitkategorien Tag, Woche, Monat verschieden. Ebenso wird bei der Terminierung von Gremiensitzungen und Besprechungen von den wissenschaftlichen Beschäftigten Flexibilität verlangt. An der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg wird deshalb die flexible Arbeitszeit eingeführt. Ziel ist es, im Rahmen der gesetzlichen bzw. tariflichen Vorgaben dem schwankenden Arbeitsanfall gerecht zu werden, einen stärkeren Service durch Steigerung der Präsenz zu bieten und den Beschäftigten eine Möglichkeit zur Mitgestaltung der eigenen Arbeitszeit und damit der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu eröffnen Die hierdurch eingeräumte Freizügigkeit in der Wahl der Arbeitszeit setzt ein besonderes Maß an Verantwortung voraus und sollte keinesfalls zu einer Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen. Gegenseitige Rücksichtnahme, Verantwortungsbewusstsein und die Wahrnehmung von Führungsverantwortung sind unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Flexibilisierung der Arbeitszeit funktioniert. Die Hochschulleitung und der Personalrat vertrauen auf einen verantwortungsvollen Umgang mit dieser Vereinbarung. 1. Geltungsbereich Die flexible Arbeitszeit gilt für die Beschäftigten der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg. Beschäftigte im Sinne dieser Dienstvereinbarung sind die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben in den Fachbereichen und zentralen Einrichtungen der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg mit Ausnahme der wissenschaftlichen Beschäftigten der Hochschulbibliothek und der wissenschaftlichen nichtlehrenden Beschäftigten des Sprachenzentrums.

2 2. Arbeitszeit 2.1. Die regelmäßige Arbeitszeit ist die wöchentlich im Durchschnitt zu leistende Arbeitszeit, welche sich nach den gesetzlichen, tariflichen und arbeitsvertraglichen Regelungen bestimmt. Erfassungsmonat ist der Kalendermonat. (Anmerkung: Dies gilt auch für Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die im Rahmen dieser regelmäßigen Arbeitszeit ihre Lehrverpflichtung zu erbringen haben.) 2.2. Die Regelarbeitszeit ist die für die Beschäftigten maßgebliche Wochenarbeitszeit geteilt durch fünf Arbeitstage Für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von 48 Stunden in der Zeit von montags bis freitags eingerichtet. Soweit es die dienstlichen Verhältnisse zwingend erfordern, kann die tägliche Arbeitszeit auf Anordnung des Fachvorgesetzten auch auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag festgelegt werden. (Anmerkung: Ein Arbeitszeitkorridor berechtigt den Arbeitgeber zu einer ungleichmäßigen Verteilung der tariflichen Arbeitszeit innerhalb bestimmter Grenzen sprich max. 48 Stunden pro Woche. Ein Arbeitszeitkorridor gibt dem Arbeitgeber weitgehende Entscheidungskompetenz über die reale Arbeitszeit, über Beginn, Ende und Umfang der täglichen Arbeitszeit der Beschäftigten. Der Arbeitszeitkorridor ist damit das Gegenstück zur Gleitzeit.) 2.4. Aufgrund des Arbeitszeitgesetzes darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen 10 Stunden nicht überschreiten. Ausnahmen müssen aus dienstlichen Gründen zwingend und unter Beachtung der Ausnahmeregelungen des Arbeitszeitrechts durch den Fachvorgesetzten (Dekanin/Dekan, Leiter der Einrichtung) schriftlich angeordnet bzw. genehmigt sein Bei mehr als 6-stündiger Arbeitszeit ist eine Pause von mindestens 30 Minuten, bei mehr als 9-stündiger Arbeitszeit eine Pause von 45 Minuten einzuhalten. Die Pausenzeiten werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet Zuschläge für Arbeitsleistungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sowie im Rahmen von Nachtarbeit kommen nur dann entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen zur Anwendung, wenn die den Anspruch begründeten Zeiten dienstlich angeordnet waren. 3. Unter- und Überschreitung 3.1 Unter- und Überschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sollen innerhalb des Abrechnungszeitraums von 12 Monaten ausgeglichen werden. 3.2 Die Fachvorgesetzten sind angehalten mit den Beschäftigten gemeinsam geeignete Maßnahmen zur Regulierung des Zeitsaldos mindestens einmal im Kalenderjahr zu regeln.

3 4. Abwesenheitszeiten 4.1 Bei ganztägiger Abwesenheit wegen Urlaub, Sonderurlaub, Krankheit, Kur, Dienst- oder Arbeitsbefreiung und gesetzlicher Feiertage wird die jeweilige individuelle tägliche Arbeitszeit gutgeschrieben. 4.2 Bei nicht ganztägiger Abwesenheit wegen Krankheit, Dienst- oder Arbeitsbefreiung, dienstlich veranlasster betriebsärztlicher oder amtsärztlicher Untersuchungen einschließlich notwendiger Fahrzeiten sowie Angelegenheiten zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten werden die Zeiten der Abwesenheit als Arbeitszeit berücksichtigt. Krankmeldungen, Folgeerkrankungen oder Unfälle sind unter Angabe der voraussichtlichen Dauer unverzüglich telefonisch, per Mail oder Fax der Personalverwaltung und der/dem Fachvorgesetzten anzuzeigen. Bei einer länger andauernden Dienst-/Arbeitsunfähigkeit ist der Personalverwaltung spätestens am vierten Tag der Erkrankung zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung (mit voraussichtlicher Dauer) vorzulegen. (Anmerkung: unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, also sofort, wenn die Arbeitsunfähigkeit von der/dem Beschäftigten erkannt wird und die Meldung möglich ist, jedenfalls vor Arbeitsbeginn (9.00 Uhr bei weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, Uhr bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern im Schichtdienst) Erkrankungen oder Unfälle im Urlaub können nur dann anerkannt werden, wenn sie unverzüglich (also noch am selben Tag) und nicht erst nach Beendigung des Urlaubs der Personalverwaltung gemeldet werden. Darüber hinaus ist der Personalverwaltung eine ärztliche Bescheinigung (bei Auslandsaufenthalten mit einer deutschen Übersetzung) ab dem ersten Erkrankungstag vorzulegen. Zeiten einer Erkrankung werden frühestens von dem Tag anerkannt, an dem die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt die Dienst- /Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hat. Rückwirkende Bescheinigungen werden nicht anerkannt. 4.3 Bei Dienstreisen, Dienstgängen und Fortbildungen werden Zeiten der Erledigung des Dienstgeschäftes innerhalb des Arbeitszeitkorridors mit ihrer tatsächlichen Dauer berücksichtigt. Reisezeiten werden ebenfalls mit ihrer tatsächlichen Dauer innerhalb des Arbeitszeitkorridors berücksichtigt. Für Reisezeiten außerhalb des Arbeitszeitkorridors wird die Hälfte der Reisezeit als Arbeitszeit berücksichtigt. Die Reisezeit beginnt und endet am Wohnort oder an der Dienststelle. 4.4 Im Übrigen wird bei mehrtägigen Fortbildungen die jeweilige individuelle tägliche Arbeitszeit für jeden Fortbildungstag berücksichtigt; für Teilzeitbeschäftigte wird die jeweilige individuelle tägliche Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten berücksichtigt. 4.5 Aufgrund der durch diese Dienstvereinbarung ermöglichten hohen Flexibilisierung der Arbeitszeit an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg sind Arztbesuche (mit Ausnahme der unter Punkt 4.2 genannten Untersuchungen), physiotherapeutische oder krankengymnastische Behandlungen etc. außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen und werden nicht als Arbeitszeit angerechnet.

4 5. Arbeitszeiterfassung 5.1 Die tägliche Arbeitszeit muss von jedem Beschäftigten selber in einer Tabellenkalkulation (oder vergleichbares Tool) erfasst werden. Die Beschäftigten geben jeden Tag die Anfangsund Endzeit ein. Es ist darauf zu achten, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen nach 6 Stunden (30 Minuten) bzw. nach 9 Stunden (45 Minuten) abgezogen werden müssen, auch wenn keine Pause gemacht wurde. Sollte die Mittagspause über die Pausenzeit verlängert werden, ist die entsprechende Zeit zu erfassen. (Anmerkung: Diese Art der Zeiterfassung gilt auch für Beschäftigte, die über Drittmittel finanziert werden, jedoch mit der Maßgabe, dass die vom Projektträger geforderten Formulare zu verwenden sind. 5.2 Die Arbeitszeiterfassung wird halbjährlich dem Fachvorgesetzten (Dekanin/Dekan, Leiter der Einrichtung) zur Unterschrift vorgelegt und von ihm 2 Jahre aufbewahrt. Auf Wunsch erhält die/der Beschäftigte eine Kopie der unterschriebenen Arbeitszeiterfassung. Zum eines Jahres sind die individuellen Mehr-/Minderstunden der einzelnen Beschäftigten über den Fachvorgesetzten der Personalverwaltung zu haushaltsrechtlichen Zwecken zu übersenden. 6. Abrechnungszeitraum Der Abrechnungszeitraum umfasst 12 Monate und endet zum Ende des Kalenderjahres. Ist ein Ausgleich innerhalb des Abrechnungszeitraums von 12 Monaten nicht möglich, so können Vollbeschäftigte 120 Stunden in den folgenden Abrechnungszeitraum übertragen. Zeitschulden dürfen 40 Stunden nicht überschreiten. 7. Ausgleich Zeitguthaben Aufgelaufene Zeitguthaben sollen in vereinfachter Form und ohne bürokratischen Aufwand abgegolten werden. Bei Abgeltung von mindestens 1 Tag ist schriftliche Einverständnis der/des zuständigen Fachvorgesetzten (z.b. über ein Formblatt) einzuholen. 8. Überwachung der Arbeitszeit 8.1 Zuständig für die Zeiterfassung, die Überprüfung der Einhaltung der Regelungen und die Überprüfung der Einhaltung der persönlichen Arbeitszeit ist die/der Fachvorgesetzte. 8.2 Zur Vermeidung zeitlicher Mehrbelastung von Beschäftigten sind die Fachvorgesetzten verpflichtet, durch Kenntnisnahme der Zeiterfassungsnachweise zielgerichtet regelmäßige Überprüfungen vorzunehmen und bei Bedarf geeignete Maßnahmen zu initiieren.

5 9. Rechte des Personalrats Der Personalrat ist berechtigt, sich jederzeit über das Verfahren der Zeiterfassung zu informieren. 10. Verfehlungen 10.1 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das mit dieser Vereinbarung in sie gesetzte Vertrauen fortgesetzt mitbrauchen, werden in Abstimmung mit dem Personalrat auf bestimmte Zeit aus dieser flexibilisierten Arbeitszeitregelung herausgenommen und festen Arbeitszeiten unterworfen Die Nichteinhaltung der Dienstvereinbarung, wie insbesondere die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Arbeitszeit oder Täuschungsversuche bei der Erfassung der monatlich zu leistenden Arbeitszeit, ist ein schweres Dienstvergehen, das bei Beamtinnen und Beamten mit einem Disziplinarverfahren geahndet werden und bei Beschäftigten zur Abmahnung bzw. fristlosen Kündigung führen kann. 11. Teilzeitbeschäftigung Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Bestimmungen entsprechend. Die Regelarbeitszeit ergibt sich aus der individuellen Festsetzung oder Vereinbarung. Übertragbare Zeitguthaben und Zeitschulden vermindern sich anteilig im Verhältnis zur Vollbeschäftigung. 12. Telearbeit Diese Dienstvereinbarung gilt auch bei Telearbeit. Die Dienststellenleitung und der Personalrat werden eine eigene Vereinbarung über die flexible Ausgestaltung der Telearbeit schließen, die insbesondere dem Aspekt der Familienfreundlichkeit sowie der wissenschaftlichen Weiterbildung Beachtung schenken wird. 13. Unvereinbarkeit einzelner Regelungen Soweit die Unvereinbarkeit einzelner Regelungen dieser Dienstvereinbarung mit anderen rechtlichen Regelungen festgestellt wird, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Dienstvereinbarung nicht. Personalvertretung und Dienststelle bemühen sich dann eine Regelung zu treffen, die dem Sinn und Zweck der unvereinbaren oder ungültigen Regelung weitestgehend entspricht.

6 14. Kündigung Diese Dienstvereinbarung gilt für die Dauer eines Jahres. Wird die Vereinbarung nicht mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt, verlängert sie sich unbefristet. Sie kann danach mit einer Frist von jeweils 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Nachwirkung wird auf ein Jahr nach Wirksamwerden der Kündigung begrenzt. 15. Inkrafttreten Die Dienstvereinbarung tritt am in Kraft. Sankt Augustin/Rheinbach, Für die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg Der Präsident Für den Personalrat der wissenschaftlichen Beschäftigten der Hochschule Bonn- Rhein-Sieg Der Vorsitzende Prof. Dr. Hartmut Ihne Daniel Fine

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