WAS IST EINE INTERNATIONALE GESCHMACKSMUSTERREGISTRIERUNG?

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1 MERKBLATT Recht und Fairplay INTERNATIONALES GESCHMACKSMUSTER Durch eine internationale Geschmacksmusterregistrierung kann man ein Geschmacksmuster mit einer Anmeldung gleichzeitig in mehreren Ländern, auch außerhalb der EU, schützen. Allerdings ist der internationale Schutz nicht weltweit möglich, sondern nur für die Mitgliedsstaaten des Haager Musterabkommens. Das Merkblatt gibt einen Überblick über die Voraussetzungen und das Verfahren der Anmeldung eines internationalen Geschmacksmusters. WAS IST EINE INTERNATIONALE GESCHMACKSMUSTERREGISTRIERUNG? Will man sein Geschmacksmuster nicht nur auf nationaler oder auf europäischer Ebene schützen lassen, sondern auch in anderen Ländern, kann man dies nach dem sogenannten Haager Musterabkommen auf einfachem Wege erreichen. Auf diese Weise erhält man in mehreren Ländern denselben Schutz wie bei einer nationalen Geschmacksmustereintragung, muss aber nur eine einzige, zentrale Anmeldung einreichen. Die Vorteile: Mehrere nationale Geschmacksmustereintragungen (voneinander unabhängig) Ein einziger Antrag auf Eintragung des Geschmacksmusters Eine einzige Anmeldestelle, nämlich das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) mit Sitz in Genf Eine einheitliche Verfahrensprache Eine einheitliche Gebührenzahlung Ansprechpartner: Dr. Amelie Winkhaus; Stand: August 2010 Dr. Tatjana Neuwald Durchwahl: / IHK-Service: Tel. 089 / Fax: / Anschrift: Max-Joseph-Straße 2, München winkhaus@muenchen.ihk.de; Homepage: neuwald@muenchen.ihk.de

2 Seite 2 von 9 Eine einzige Währung (nämlich CHF Schweizer Franken) In dem Antrag kann man alle Länder angeben ( benennen ), in denen man sein Geschmacksmuster schützen lassen will. Das Verfahren zur Eintragung wird dann jeweils durch die nationalen Behörden nach nationalem Recht durchgeführt. Ansprechpartner für den Anmelder ist aber nur die WIPO als Zentralbehörde. Der Nachteil: Das Haager Musterabkommen gilt nicht weltweit, sondern nur in den Ländern, die diesem Abkommen beigetreten sind. Deshalb ist durch eine internationale Geschmacksmusteranmeldung bislang kein weltweiter Schutz möglich, sondern nur in etwa 40 Ländern (siehe dazu unten). Sofern man Schutz auch in anderen Ländern erlangen möchte, muss man eine nationale Geschmacksmustereintragung direkt in dem betreffenden Land beantragen, sofern dies nach dem jeweiligen nationalem Recht möglich ist. WAS IST DAS HAAGER MUSTERABKOMMEN UND IN WELCHEN LÄN- DERN GILT ES? Das Haager Musterabkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag über die internationale Registrierung von Geschmacksmustern, der in Den Haag abgeschlossen wurde. Diesem Abkommen sind nach und nach rund 40 Länder beigetreten, darunter Deutschland und die EU (als zwischenstaatliche Organisation). Das Abkommen ist kein internationales Geschmacksmustergesetz, sondern es regelt nur ein vereinfachtes Verfahren für eine internationale Geschmacksmusteranmeldung. Die Eintragung und der Schutz selbst richten sich dann nach den nationalen Vorschriften der benannten Länder. Die Liste der Vertragsstaaten des Haager Musterabkommens ist im Anhang zu diesem Merkblatt beigefügt. ACHTUNG: Nicht alle Mitgliedsstaaten der EU dem Haager Musterabkommen beigetreten. Eine internationale Geschmacksmusteranmeldung ist also nicht für jedes EU- Mitgliedsland möglich. Aber: Da die EU als solche beigetreten ist, kann man durch die Benennung der EU als Schutzland automatisch Schutz in allen EU-Mitgliedsstaaten erhalten.

3 Seite 3 von 9 WER KANN EINEN ANTRAG AUF INTERNATIONALE REGISTRIERUNG STELLEN? Einen Antrag auf internationale Registrierung eines Geschmacksmusters nach dem Haager Musterabkommen können folgende Personen stellen: Angehörige eines Staates oder einer zwischenstaatlichen Organisation, der/die dem Haager Musterabkommen beigetreten ist (z. B. EU) Personen mit Wohn- oder Firmensitz in einem Vertragsstaat Personen mit tatsächlicher (nicht nur zum Schein bestehender) gewerblicher- /Handels-Niederlassung in einem Vertragsstaat Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat WAS SIND DIE SCHUTZVORAUSSETZUNGEN? Die Beurteilung, ob ein Muster als Geschmacksmuster schutzfähig ist, richtet sich jeweils nach dem nationalen Recht des Landes, welches in der internationalen Anmeldung benannt ist. Generell gilt aber, dass ein Geschmacksmuster nur dann schutzfähig ist, wenn es neu ist und Eigenart (Originalität) besitzt. Die Definitionen dieser Begriffe können in den einzelnen Ländern unterschiedlich sein. Für Deutschland und die Mitgliedsstaaten der EU gilt eine einheitliche Definition (insoweit siehe die Merkblätter Geschmacksmusterrecht und Gemeinschaftsgeschmacksmuster ). Hinsichtlich der Neuheit gilt aber auch für internationale Anmeldungen die Neuheitsschonfrist von 12 Monaten (siehe dazu unten). Nicht als internationales Geschmacksmuster schutzfähig sind: Merkmale, die ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt sind Geschützte offizielle Symbole oder Embleme (z.b. Nationalflaggen) Muster, die im betreffenden Land als ordnungs- oder sittenwidrig angesehen werden. WIE UND WO KANN ICH EIN INTERNATIONALES GESCHMACKSMUSTER ANMELDEN? Die Anmeldung eines internationalen Geschmacksmusters kann entweder direkt beim Internationalen Büro der WIPO, 34, chemin des Colombettes, P.O. Box 18, CH-1211

4 Seite 4 von 9 Genf 20, Schweiz, Telefon: , Telefax: , eingereicht werden. Alternativ kann die Anmeldung auch indirekt über die nationalen Registrierungsstellen eingereicht werden. In Deutschland ist dies das Deutsche Patent- und Markenamt, Zweibrückenstraße 12, München, Tel.: (089) , Fax: (089) , Internet: Das DPMA leitet die Anmeldung dann an die WIPO weiter. Für die Weiterleitung erhebt es allerdings eine Weiterleitungsgebühr in Höhe von 25 Euro. Die Anmeldung muss in einer der beiden Amtssprachen, Englisch oder Französisch abgefasst werden. Sie muss auf dem dafür vorgesehenen Formular der WIPO (als Download unter erfolgen. Notwendige Angaben und Unterlagen sind: Identität des Anmelders Anschrift des Anmelders Identität des Schöpfers des Geschmacksmusters, sofern dieser nicht selbst Anmelder ist, aber trotzdem genannt werden will. Angabe des Ursprungslandes (Wohn-/Firmensitz) des Anmelders Benennung der Vertragsstaaten, für die das internationale Geschmacksmuster eingetragen werden soll Bildliche Wiedergabe des Musters. Die Wiedergabe besteht aus bis zu 10 photographischen oder sonstigen graphischen Darstellungen des Musters. Auch hier gilt dasselbe wie beim Deutschen Geschmacksmuster (siehe Merkblatt Geschmacksmusterrecht ) Mindestens ein Erzeugnis, für welches das Geschmacksmuster verwendet werden soll. Das/die Erzeugnis(se) sollten mit Gattungsbegriffen aus der sogenannten Locarno-Klassifikation angegeben werden. Die nach Klassen (Gruppen) geordnete Waren-Liste der Locarno-Klassifikation kann man auf der Webseite der WIPO herunterladen unter (dort 9th Edition anklicken). Eine Deutsche Übersetzung dieser Liste findet man beim Deutschen Patent-

5 Seite 5 von 9 und Markenamt unter (als pdf-download - am besten die Warenliste nach Klassen sortiert). Neben der Einzelanmeldung eines einzigen Musters kann man auch eine Sammelanmeldung (z. B. verschiedene Varianten eines Musters) von bis zu 100 Mustern (bei schriftlicher Anmeldung auch mehr) vornehmen, die aber mindestens eine gemeinsame Warenklasse (siehe Locarno-Klassifikation) haben müssen. In diesem Fall m im Anmeldeformular muss die Anzahl der angemeldeten Muster angegeben werden. Die Hinzuziehung eines Anwalts ist zwar nicht unbedingt erforderlich, aber dennoch wegen der erforderlichen Recherche ratsam. WAS BEDEUTET ANMELDETAG? Anmeldetag eines internationalen Geschmacksmusters ist der Tag, an dem der Antrag vollständig, mit allen gemäß Artikel 5 des Haager Musterabkommens notwendigen Angaben und Unterlagen mangelfrei beim jeweiligen Amt eingeht. Direkte Anmeldung bei der WIPO: Eingang beim Internationalen Büro der WIPO Indirekte Anmeldung über das nationale Amt (z.b. DPMA): Eingang beim nationalen Amt, sofern die neueste Fassung des Haager Musterabkommens von 1999 gilt (in Deutschland und den meisten anderen Ländern), andernfalls ist erst der Eingang bei der WIPO maßgeblich. Bei Benennung verschiedener Länder können also unter Umständen zwei verschiedene Anmeldetage maßgeblich sein. ACHTUNG: Bei Mängeln verschiebt sich der Anmeldetag! Die Prüfung der Vollständigkeit der Anmeldung erfolgt nur durch die WIPO! Das nationale Amt dagegen vermerkt nur das Eingangsdatum und leitet die Anmeldung ungeprüft weiter. Eine Mängelrüge erhält man also ggf. erst von der WIPO. Ist der Antrag mangelhaft, verschiebt sich der Anmeldetag auf den Zeitpunkt, an dem alle erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der WIPO eingehen.

6 Seite 6 von 9 WAS WIRD BEI DER ANMELDUNG VON DER WIPO GEPRÜFT? Die WIPO prüft nur, ob die formellen Anforderungen (siehe oben) erfüllt sind, insbesondere ob die Gebühren bezahlt sind. Gegebenenfalls erhält der Anmelder eine Mängelrüge, er hat dann Zeit, die Mängel innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu beseitigen. Nicht geprüft werden die Schutzvoraussetzungen (vor allem Neuheit und Eigenart) des Musters. Diese Voraussetzungen prüfen gegebenenfalls die nationalen Ämter nach nationalem Recht (in Deutschland prüft das DPMA dies jedoch auch nicht, sondern oder erst im Streitfall die Gerichte). WIE LÄUFT DAS EINTRAGUNGSVERFAHREN? Wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, trägt die WIPO die Geschmacksmuster- Anmeldung in das internationale Geschmacksmusterregister ein und veröffentlicht diese im Internationalen Geschmacksmusterblatt (elektronisch auf der Webseite der WI- PO). ACHTUNG: Damit ist das Geschmacksmuster aber noch nicht geschützt! Nach der Veröffentlichung können die nationalen Ämter der jeweils benannten Schutzländer die internationale Geschmacksmusteranmeldung nach ihrem eigenen nationalen Recht prüfen. Spätestens 6 Monate ab Veröffentlichung der internationalen Registrierung Zeit müssen sie der WIPO ihre Entscheidung mitteilen: Gewährung des Schutzes und Eintragung im nationalen Geschmacksmusterregister, wenn alle Voraussetzungen nach nationalem Recht erfüllt sind (teilweise werden die materiellen Voraussetzungen allerdings auch vom nationalen Amt nicht geprüft z. B. in Deutschland) oder Zurückweisung des Schutzes, wenn es Beanstandungen gibt/materielle Voraussetzungen, z. B. Neuheit oder Eigenart nicht erfüllt sind. Die 6-monatige Prüfungsfrist kann aber auch auf 12 Monate verlängert werden. ACHTUNG: Erst Recherchieren, dann anmelden! Da die sachlichen Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigenart von der WIPO und teilweise auch von nationalen Ämtern nicht geprüft werden, sollte man zumindest die Neuheit schon vor der Anmeldung

7 Seite 7 von 9 selbst recherchieren. Dazu muss man den bestehenden Formenschatz ermitteln und nach bereits eingetragenen Geschmacksmustern recherchieren (näher dazu unten). WIE KANN ICH EINE RECHERCHE DURCHFÜHREN? Eine eigene Recherche nach eingetragenen internationalen Geschmacksmustern kann man in der Online-Datenbanken der WIPO online kostenlos durchführen ACHTUNG: Da die Registrierung in den einzelnen benannten Staaten jeweils nationalem Recht folgt, können auch nationale Geschmacksmuster entgegenstehen. Deshalb sollte auch in den online Datenbanken der nationalen Ämter geprüft werden (soweit vorhanden). Im Zweifel ist es hier ratsam, einen Rechtsanwalt zur Rate zu ziehen. WIE LANGE IST DAS INTERNATIONALE GESCHMACKSMUSTER GE- SCHÜTZT? Die Schutzdauer des internationalen Geschmacksmusters beträgt zunächst 5 Jahre. Der Schutz kann anschließend für weitere 5 Jahre für alle benannten Staaten verlängert werden. Die Verlängerung kann auf einzelne benannte Staaten beschränkt werden, sie kann bei einer Sammelanmeldung auch auf einzelne Muster beschränkt werden. Die Verlängerung des Schutzes muss beim Internationalen Büro der WIPO beantragt werden, außerdem wird eine Verlängerungsgebühr fällig. Eine über diese 10 Jahre hinausgehende Verlängerung hängt dann vom nationalen Recht des jeweils benannten Staates ab. Beispielsweise in Deutschland kann der Schutz insgesamt bis zu 25 Jahre aufrecht erhalten werden. WELCHE RECHTE HABE ICH ALS INHABER EINES INTERNATIONALEN GE- SCHMACKSMUSTERS? Sobald das nationale Amt den Geschmacksmusterschutz gewährt, hat die internationale Registrierung dieselbe Wirkung wie eine nationale Geschmacksmustereintragung in dem betreffenden Land.

8 Seite 8 von 9 Die Rechte und Ansprüche im Falle einer Rechtsverletzung richten sich daher nach dem jeweiligen nationalen Recht. WAS KOSTET EIN INTERNATIONALES GESCHMACKSMUSTER? Gebühren für die Anmeldung eines internationalen Geschmacksmusters: Grundgebühr (Basic fee): Einzelgeschmacksmuster: Sammelgeschmacksmuster pro Muster : Benennungsgebühren (Designation fee): Standard-Benennungsgebühr (nach Stufen): Einzelgeschmacksmuster (Stufe 1) Einzelgeschmacksmuster (Stufe 2) Einzelgeschmacksmuster (Stufe 3) Sammelgeschmacksmuster: jedes weitere Muster je nach Level Individuelle Benennungsgebühren der einzelnen Länder Veröffentlichungsgebühr der WIPO (Publication fee): Für jede veröffentlichte Abbildung Für jede Seite ab Seite 2 der Veröffentlichung Zusatzgebühr für die Beschreibung des Geschmacksmusters Bei mehr als 100 Worten (für jedes Wort): 397 CHF 19 CHF 42 CHF 60 CHF 90 CHF 2/20/50 CHF je nach Land 17 CHF 150 CHF 2 CHF Die verschiedenen Stufen (1 bis 3) der Benennungsgebühren richten sich danach, ob und in welchem Umfang das nationale Amt die materielle Prüfung vornimmt (d. h. ob ü- berhaupt eine materielle Prüfung erfolgt und ob die Neuheit geprüft wird) Gebühren für die Verlängerung des Schutzes für jeweils weitere 5 Jahre: Grundgebühr (Basic fee): Einzelgeschmacksmuster: Sammelgeschmacksmuster pro Muster : Benennungsgebühren (Designation fee): Standard-Benennungsgebühr (nach Stufen): Einzelgeschmacksmuster Sammelgeschmacksmuster: jedes weitere Muster 200 CHF 17 CHF 21CHF 1 CHF

9 Seite 9 von 9 Individuelle Benennungsgebühren der einzelnen Länder je nach Land Alle Informationen zu den Gebühren und Zahlungsmodalitäten finden Sie auch im Kostenmerkblatt der WIPO ( schedule of fees ), als Download auf der Homepage verfügbar. Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK München für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

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