Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
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- Stephan Melsbach
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1 Aufbau Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde ergeben sich aus Art. 93 I Nr. 4 a GG i.v.m. 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG. I. Zuständigkeit des BVerfG II. III. IV. Beschwerdefähigkeit 90 I BVerfGG Jedermann - natürliche Personen - juristische Personen nach Art. 19 III ihrem Wesen nach (P) Prozessfähigkeit = Fähigkeit, einen Rechtsstreit führen zu können - Ausschlaggebend: Grundrechtsmündigkeit (=nötige Einsichtsfähigkeit, im grundrechtlich geschützten Bereich eigenverantwortlich agieren zu können, z.b. Art. 4 GG ab 14 Jahren) - Geregelt in 62 VwGO Beschwerdegegenstand 90 I BVerfGG = jeder Akt der öffentlichen Gewalt, d.h. Legislative, Exekutive und Judikative Auch Unterlassen gemäß 92 BVerfGG V. Beschwerdebefugnis 90 I BVerfGG 1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung (Möglichkeitstheorie) d.h. Verletzung darf nicht offensichtlich ausgeschlossen sein hier: Problematisierung der Berufung auf Grundrechte durch juristische Personen (Art. 19 III GG) 2. Selbstbetroffenheit d.h. wenn der Akt der öffentlichen Gewalt sich gegen die Person selbst richtet (Adressat des Hoheitsaktes) 3. Gegenwärtige Betroffenheit d.h. schon oder noch betroffen (nicht erst in Zukunft) Ausnahme: Andauern der beeinträchtigenden Wirkung oder Normadressat wird schon vor Wirksamwerden der Regelung zu später nicht mehr korrigierbaren Dispositionen/Entscheidungen gezwungen)
2 4. Unmittelbare Betroffenheit d.h. kein weiterer Vollzugsakt notwendig Ausnahme: Unzumutbarkeit des Abwartens oder Vollzugsfolgen mit Sanktionscharakter VI. VII. VIII. IX. Rechtswegerschöpfung 90 II BVerfGG Ausnahme: Gesetz als Akt der öffentlichen Gewalt ( 93 III BVerfGG) Subsidiarität d.h. über 90 II BVerfGG hinaus ist die Verfassungsbeschwerde nachrangig weitere Möglichkeiten des Grundrechtsschutzes müssen ergriffen worden sein Frist 93 I 1 BVerfGG Monatsfrist Ausnahme: Jahresfrist bei Gesetzen Form 23 I, 93 BVerfGG Schriftlich und begründet
3 B. Begründetheit einer Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde I. Schutzbereich 1. Persönlicher Schutzbereich Aus dem Grundrecht ablesbar (bei juristischen Personen kurz auf Art. 19 III GG eingehen) 2. Sachlicher Schutzbereich Was schützt das Grundrecht? II. Eingriff (Def.) III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er von den Schranken des Grundrechts gedeckt ist. 1. Wahrung der Grundrechtsschranken Arten: Verfassungsunmittelbare Schranken: Beschränkung des Schutzbereichs durch Wortlaut der Verfassung, Bsp.: Art 8 I GG Einfacher Gesetzesvorbehalt: durch Gesetz oder aufgrund von Gesetz keine Anforderungen an Qualität des Gesetzes Qualifizierter Gesetzesvorbehalt: Gesetz muss bestimmten Anforderungen entsprechen, Bsp.: Art 5 II Verfassungsimmanente Schranken: Schrankenlos gewährleistete Grundrechte können bei Konflikt mit anderen Verfassungsgütern eingeschränkt werden (außer Art. 1 I) > Herstellung praktischer Konkordanz 2. Wahrung der Schranken-Schranken a. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes i. Zuständigkeit ii. Verfahren iii. Form b. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes - Inhaltliche Verfassungskonformität Art. 19 I, II GG - Insbesondere: VHMK
4 i. Legitimer Zweck Der Zweck des Gesetzes darf grundgesetzlichen Normen nicht zuwider laufen. ii. Geeignetheit Das angewandte Mittel muss zur Zweckerreichung tauglich sein. iii. Erforderlichkeit Es darf kein milderes Mittel geben, das gleich geeignet wäre. iv. Angemessenheit / Verhältnismäßigkeit i.e.s. Abwägung zwischen betroffenem Grundrecht und Eingriffszweck: Der Zweck darf nicht außer Verhältnis zur Grundrechtsbeeinträchtigung stehen. C. Ergebnis
5 B. Begründetheit einer Urteilsverfassungsbeschwerde I. Prüfungsmaßstab II. Schutzbereich (s.o.) III. Eingriff (s.o.) IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage a. Eingriffsgrundlage b. Formelle Verfassungsmäßigkeit c. Materielle Verfassungsmäßigkeit (1) Art und Wahrung des Schrankenvorbehalts (2) Wahrung der Schranken-Schranken 2. Verfassungsmäßigkeit der Einzelmaßnahme: Verhältnismäßigkeit im Einzelfall a. Möglichkeit der grundrechtskonformen Anwendung/Auslegung des Gesetzes b. Verhältnismäßigkeit der Maßnahme C. Ergebnis
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