DNotI Deutsches Notarinstitut

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "DNotI Deutsches Notarinstitut"

Transkript

1 DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1414# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 I. Zum Sachverhalt Ein in Deutschland lebendes Ehepaar möchte einen Erbvertrag schließen. Der Ehemann ist Italiener, seine Ehefrau Deutsche. Die Eheleute möchten ein gemeinschaftliches Testament errichten. II. Fragestellung Ist die Erbrechtswahl nach italienischem Recht auch in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament möglich? Sind dabei besondere Formen einzuhalten? III. Zur Rechtslage 1. Erbstatut und Rechtswahl a) Gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen aus der Sicht des deutschen Rechts grundsätzlich nach dem Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Hinsichtlich der deutschen Ehefrau gilt somit deutsches Erbrecht, hinsichtlich des italienischen Ehemannes verweist das deutsche IPR auf das italienische Recht. Soweit für den italienischen Ehemann das italienische Recht berufen ist, ist gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB zunächst das IPR der italienischen Rechtsordnung danach zu befragen, ob es eine Rück- oder Weiterverweisung ausspricht.

2 2 Art. 46 Abs. 1 italienisches IPRG, welches seit dem in Kraft ist, knüpft ebenfalls an die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes an und beruft damit im Gleichklang mit dem deutschen IPR für die deutsche Ehefrau deutsches Erbrecht und für den italienischen Ehemann italienisches Erbrecht. b) Art. 46 Abs. 2 italienisches IPRG eröffnet jedoch dem Erblasser darüber hinaus die Möglichkeit einer Rechtswahl zugunsten des Rechts des jeweiligen gewöhnlichen Aufenthaltes. Diese Rechtswahl steht jedoch unter der Voraussetzung, daß der Testator auch im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in dem Staat hat, dessen Recht er gewählt hat. Andernfalls ist die Rechtswahl unwirksam (Art. 46 Abs. 2 S. 2 italienisches IPRG). Art. 46 italienisches IPRG bestimmt im Wortlaut: Art. 46. (Successione per causa di morte) 1. La successione per causa di morte è regolata dalla legge nazionale del soggetto della cui eredità si tratta, al momento della morte. 2. Il soggetto della cui eredità si tratta può sottoporre, con dichiarazione espressa in forma testamentaria, l'intera successione alla legge dello Stato in cui risiede. La scelta non ha effetto se al momento della morte ildichiarante. ~on risiedeva ~`ù i- tale Stato. Nell'ipotesi di successione di un cittadino italiano, la scelta non pregiudica i diritti che la legge italiana attribuisce ai legittimari residenti in Italia al momento della morte della persona della cui successione si tratta. 3. La divisione ereditaria è regolata dalla legge applicabile alla successione, salvo che i condividenti, d'accordo fra loro, abbiano designato la legge del luogo d'apertura della successione o del luogo ove si trovano uno o più beni ereditan. Art. 46. (Rechtsnachfolge von Todes wegen) 1. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen wird vom Heimatrecht des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes geregelt. 2. Der Erblasser kann durch eine ausdrückliche Erklärung in testamentarischer Form die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterstellen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Rechtswahl ist unwirksam, wenn der Erklärende sich im Todeszeitpunkt nicht mehr in diesem Staat aufhielt. Im Falle der Erbfolge nach einem italienischen Staatsangehörigen läßt die Rechtswahl die Rechte unberührt, die das italienische Recht den Pflichtteilsberechtigten des Erblassers gewährt, die im Zeitpunkt seines Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien haben. 3. Die Teilung des Nachlasses wird durch das Recht bestimmt, das auf die Erbfolge anwendbar ist, es sei denn, die an der Erbauseinandersetzung Beteiligten haben einvernehmlich das Recht des Staates für anwendbar erklärt, in dem das Verfah-

3 3 ren über die Erbfolge eröffnet wurde oder in dem sich einer oder mehrere Vermögensgegenstände des Nachlasses befinden. Der italienische Ehemann kann daher insgesamt die Anwendung des deutschen Erbrechts wählen, da er derzeit in Deutschland wohnt. Es muß jedoch nochmals betont werden, daß die Rechtswahl dann keine Wirkung entfaltet, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Erfolgt eine Rechtswahl nach Art. 46 Abs. 2 italienisches IPRG, so kommt es zu einer Rückverweisung auf das deutsche Recht, welche wir gem. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB annehmen. Darüber hinaus empfiehlt es sich, eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB zu treffen. Diese ist zwar nur bzgl. der im Inland belegenen Grundstücke möglich, sie ist jedoch vom gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes unabhängig. 2. Statthaftigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments a) Die Statthaftigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments bestimmt sich aus deutscher Sicht nach dem Errichtungsstatut, Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB (MünchKomm-Birk, 2. Aufl., Art. 26 EGBGB Rn. 126). Errichtungsstatut ist das Heimatrecht des Erblassers zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung, hier also hinsichtlich der deutschen Ehefrau deutsches Recht und hinsichtlich des italienischen Ehemannes italienisches Recht. Dieselbe Anknüpfung nimmt auch das italienische Kollisionsrecht vor (vgl. oben). Läßt man eine hier mögliche Rechtswahl zunächst einmal außer Acht, so ist zu prüfen, ob das italienische Recht eine letztwillige Verfügung in der Form eines gemeinschaftlichen Testaments zuläßt. Dem romanischen Rechtsbewußtsein folgend faßt das italienische Recht das Testament als absolut einseitiges Rechtsgeschäft auf. Es läßt daher keine Erbverträge zu, Art. 458 S. 1 Codice Civile. Darüber hinaus werden auch der Erbverzicht und jegliche andere Vereinbarung über den Nachlaß eines noch Lebenden für nichtig erklärt, Art. 458 S. 2 c.c. (vgl. Ferid/Firsching/Lichtenberger, Internationales Erbrecht, Italien, Stand: , Grdz. Rn. 70). Auch die Umdeutung eines Erbvertrages in ein Testament - etwa über Art c.c., wonach Verträge im Zweifel so auszulegen sind, daß ihnen Wirksamkeit zukommt - ist nicht

4 4 möglich (Ferid/Firsching/Lichtenberger, a.a.o., Rn. 75). Nichtig ist auch das gemeinschaftliche Testament in jeder Form (Art. 589 c.c.) sowie jede Verfügung von Todes wegen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit (Art. 635 c.c.). Dies schließt jedoch nicht aus, daß mehrere Testatoren in selbständigen Verfügungen Bestimmungen treffen, die auf gegenseitiger Abstimmung beruhen. Diese beiden in sich getrennten Verfügungen können auch auf dem gleichen Blatte niedergelegt sein (testamento simultaneo, vgl. Ferid/Firsching/Lichtenberger, a.a.o., Rn. 75). Würde es sich dabei um ein bloßes Formverbot handeln, so wäre dies bei einer Beurkundung in Deutschland unbeachtlich, da sowohl nach deutschem wie nach italienischem IPR die Einhaltung der Ortsform genügt. Zwar ist Italien dem Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom nicht beigetreten, jedoch ergibt sich die Anerkennung der Ortsform aus dem autonomen italienischen Kollisionsrecht, nämlich aus Art. 48 italienisches IPRG. Jedoch werden die Verbote der Art. 458 und 589 c.c. in der Rechtsprechung und Literatur einhellig als materiell-rechtlich qualifiziert (BayObLG, BayObLGZ 1957, 356, 382 ff.; OLG Frankfurt, IPRax 1986, 111, 112 m.w.n.), so daß, soweit italienisches Erbrecht anwendbar ist, nicht durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament von Todes wegen verfügt werden kann. In der italienischen Literatur ist diese Frage offenbar umstritten (vgl. Cendon, Commentario al Codice Civile, Art. 589). b) Fraglich ist, ob das Verbot von Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament nach italienischem Erbrecht durch eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts umgangen werden kann. Dies wäre nur dann möglich, wenn das Verbot von Erbverträgen nicht Teil des italienischen ordre public wäre. Soweit ersichtlich ist dies höchstrichterlich von den italienischen Gerichten noch nicht entschieden. In der deutschen Literatur wird das Verbot von Erbverträgen als Bestandteil des ordre public der romanischen Rechtsordnung gesehen (MünchKomm-Birk, a.a.o., Art. 25 EGBGB Rn. 116). Allerdings werden Erbverträge mit Beteiligung nur deutscher Staatsangehöriger, wie uns ein von uns hierzu befragter Patennotar mitgeteilt hat, in Italien regelmäßig anerkannt. Auch Palazzo (Lei Successioni, 1996, S. 210) schreibt unter Berufung auf den Cass. (2870/55), daß dieses Verbot des Erbvertrages nicht Teil des ordre public sei (ebenso Cendon, a.a.o., Art. 485 Anm. 4). Auch dürfte dieses strenge Verbot nach dem neuen IPRG mit der dort vorgesehenen Möglichkeit, eine fremde Rechtsordnung zu wählen, nicht mehr auf international-privatrechtliche Fälle anwendbar sein. Insoweit bleibt aber die Rechtsprechung abzuwarten. 3. Rechtswahl mit erbvertraglich bindender Wirkung

5 5 Sowohl bei einer Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB als auch bei einer Rechtswahl nach Art. 46 Abs. 2 italienisches IPRG ist zu fragen, ob diese auch mit Bindungswirkung erfolgen kann oder ob sie der italienische Teil später einseitig widerrufen und damit den Erbvertrag insgesamt unwirksam machen kann. Diese Frage ist in der deutschen Literatur umstritten. Die wohl h.m. geht davon aus, daß der Erblasser an eine Rechtswahl gebunden sein soll, sofern die letztwillige Verfügung selbst unwiderruflich bzw. bindend ist (vgl. Lichtenberger, DNotZ 1986, 665; Krzywon, BWNotZ 1987, 6 ff.; Pünder, MittRhNotK 1989, 5; MünchKomm-Birk, Art. 25 EGBGB Rn. 56; Tiedemann, RabelsZ 1991, 34). Andere Autoren sind hingegen der Ansicht, daß eine Rechtswahl frei widerruflich sei, da sie nicht zu den in 2270 Abs. 3 und 2278 Abs. 2 BGB abschließend aufgezählten möglichen Verfügungen mit Bindungswirkung gehöre (Palandt/Heldrich, 55. Aufl., Art. 25 EGBGB Rn. 8; Kühne, IPRax 1987, 74; Staudinger/Dörner, 13. Aufl. 1995, Art. 25 EGBGB Rn. 514). Folgt man der h.m. ist vorliegend eine Rechtswahl mit bindender Wirkung möglich. U.E. ist also auf der Grundlage einer Rechtswahl die Errichtung eines Erbvertrages der Eheleute möglich. Nachdem jedoch mehrere diesbzgl. Streitfragen noch nicht abschließend von der Rechtsprechung geklärt sind, würden wir zusätzlich unbedingt die Errichtung zweier Einzeltestamente empfehlen. Sollte das Nachlaßgericht den Erbvertrag für unwirksam halten, läge zumindest noch eine zweifelsfrei wirksame Verfügung im Testament vor. 4. Form des Erbvertrages/Testaments Aus deutscher Sicht findet hinsichtlich der Frage der einzuhaltenden Testamentsform das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom (Testamentsübereinkommen) Anwendung. Dieses Übereinkommen ist gem. seinem Art. 6 als loi uniforme ausgestaltet, so daß es auch gegenüber Nichtvertragsstaaten (Italien ist dem Übereinkommen nicht beigetreten) Anwendung findet. Das Testamentsübereinkommen bestimmt in seinem Art. 1, daß letztwillige Verfügungen hinsichtlich ihrer Form gültig sind, wenn sie entweder der Form entsprechen, die der Ort, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat (Art. 1 Abs. 1a) oder die Form wahren, die der Ort am Wohnsitz bzw. am gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung des Testators (Art. 1 Abs. 1c und d) vorsieht. Danach ist an der Formwirksamkeit eines in der Bundesrepublik Deutschland notariell errichteten Testaments nicht zu zweifeln. Gem. Art. 4 findet es auch auf gemeinschaftliche Testamente Anwendung.

6 6 Das Testamentsübereinkommen erfaßt jedoch nicht den Erbvertrag (MünchKomm-Birk, a.a.o., Art. 26 Rn. 42, 61). Die Formgültigkeit des Erbvertrags richtet sich somit nach dem autonomen deutschen Recht. Gem. Art. 26 Abs. 4 i.v.m. Abs. 1 Nr. 1 EGBGB reicht die Wahrung der Ortsform insofern ebenfalls aus. Da Italien dem Testamentsübereinkommen nicht beigetreten ist, ist das auf die Form des Testaments (bzw. des Erbvertrags) anwendbare Recht nach den autonomen Kollisionsregeln des italienischen Rechts zu bestimmen. Art. 48 italienisches IPRG läßt für die formelle Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen die Wahrung entweder der Ortsform zur Zeit der Errichtung der Verfügung oder aber der Ortsform bzw. des Heimatrechts des Erblassers zur Zeit seines Ablebens genügen. Somit bestehen auch aus italienischer Sicht gegen die Formgültigkeit eines vor einem deutschen Notar errichteten Testaments/Erbvertrags keine Bedenken. Dieses Gutachten ist nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt. Es gelten die allgemeinen Leistungsgrundsätze des Instituts.

EGBGB Art. 25, 26 Russland: Gemeinschaftliches Testament mit Vor- und Nacherbfolge bei deutschrussischen

EGBGB Art. 25, 26 Russland: Gemeinschaftliches Testament mit Vor- und Nacherbfolge bei deutschrussischen DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 99122# letzte Aktualisierung: 2. Dezember 2009 EGBGB Art. 25, 26 Russland: Gemeinschaftliches

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1407# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Leider kam es im DNotI-Report 21/96 zu einem Druckfehler. Das

Mehr

Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Prof. Dr. Christopher Keim, Notar, Bingen, Honorarprofessor an der Johannes-Gutenberg- Universität, Mainz Inhalte: Neues Erbkollisionsrecht

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 3. Wäre ein vertraglicher wechselseitiger Pflichtteilsverzicht möglich?

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 3. Wäre ein vertraglicher wechselseitiger Pflichtteilsverzicht möglich? DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1477# letzte Aktualisierung: 13. Juli 2001 EGBGB Art. 25, 26; BGB 2274 ff. England; Erbvertrag I. Zum

Mehr

BGB 1943, 1944, 1822 Nr. 1, 1643 Erbschaftsausschlagung durch minderjährigen Erben mit Wohnsitz in Italien nach deutschem Erblasser. I.

BGB 1943, 1944, 1822 Nr. 1, 1643 Erbschaftsausschlagung durch minderjährigen Erben mit Wohnsitz in Italien nach deutschem Erblasser. I. DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12131 letzte Aktualisierung: 13.04.2006 BGB 1943, 1944, 1822 Nr. 1, 1643 Erbschaftsausschlagung durch minderjährigen Erben mit Wohnsitz in Italien

Mehr

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1410# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten Frankreich, Nachlaßspaltung, gemeinschaftliches Testament

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 20w437_11 letzte Aktualisierung: 23.5.2013. OLG Frankfurt, 28.2.2013-20 W 437/11. EGBGB Artt. 25, 26

DNotI. Dokumentnummer: 20w437_11 letzte Aktualisierung: 23.5.2013. OLG Frankfurt, 28.2.2013-20 W 437/11. EGBGB Artt. 25, 26 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 20w437_11 letzte Aktualisierung: 23.5.2013 OLG Frankfurt, 28.2.2013-20 W 437/11 EGBGB Artt. 25, 26 Wahl deutschen Erbrechts durch italienische Staatsangehörige

Mehr

EGBGB Art. 25, 26 Dominikanische Republik; gemeinschaftliches Testament; gesetzliche Erbfolge; Pflichtteilsrecht

EGBGB Art. 25, 26 Dominikanische Republik; gemeinschaftliches Testament; gesetzliche Erbfolge; Pflichtteilsrecht DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14112 Erstelldatum: 23.04.2002 EGBGB Art. 25, 26 Dominikanische Republik; gemeinschaftliches Testament; gesetzliche Erbfolge; Pflichtteilsrecht I. Zum Sachverhalt

Mehr

BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1

BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx053_10 letzte Aktualisierung: 3.12.2010 OLG München, 10.11.2010-31 Wx 053/10 BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Korea: Ehegattenerbrecht

Mehr

Auswirkungen der EU-Erbrechtsreform auf die Beratungspraxis

Auswirkungen der EU-Erbrechtsreform auf die Beratungspraxis Auswirkungen der EU-Erbrechtsreform auf die Beratungspraxis Familien mit respektablem Vermögen haben meist mehrere grenzüberschreitende Bezüge. Seien es die Ferienwohnung, unterschiedliche Aufenthaltsorte

Mehr

EGBGB Art. 25, 26 Spanien: Gemeinschaftliche letztwillige Verfügung deutscher Eheleute mit Immobilienbesitz. I. Sachverhalt. II.

EGBGB Art. 25, 26 Spanien: Gemeinschaftliche letztwillige Verfügung deutscher Eheleute mit Immobilienbesitz. I. Sachverhalt. II. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 95246# letzte Aktualisierung: 23. Juni 2009 EGBGB Art. 25, 26 Spanien: Gemeinschaftliche letztwillige

Mehr

Internationales Erbrecht Niederlande

Internationales Erbrecht Niederlande Internationales Erbrecht Niederlande und Erbschaftsteuer von Hans-Peter Schömmer, Wolfgang Eule 2., neu bearbeitete Auflage Internationales Erbrecht Niederlande Schömmer / Eule schnell und portofrei erhältlich

Mehr

EGBGB Art. 26 USA: Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments mit einem US-amerikanischen Ehemann; Auswirkungen der EUErbVO

EGBGB Art. 26 USA: Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments mit einem US-amerikanischen Ehemann; Auswirkungen der EUErbVO DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 133722 letzte Aktualisierung: 9. April 2014 EGBGB Art. 26 USA: Beurkundung eines gemeinschaftlichen

Mehr

Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union

Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Sarah Nietner Gliederung I. Hintergründe und Beispielsfall... 1 II. Anwendbares Recht... 2 1. Mangels Rechtswahl anwendbares Recht... 2 2. Rechtswahl...

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: Erstelldatum: EGBGB Art. 15, 25, 26 Türkei; Ehevertrag; Erbverzicht. I. Sachverhalt

DNotI. Dokumentnummer: Erstelldatum: EGBGB Art. 15, 25, 26 Türkei; Ehevertrag; Erbverzicht. I. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14106 Erstelldatum: 21.02.2002 EGBGB Art. 15, 25, 26 Türkei; Ehevertrag; Erbverzicht I. Sachverhalt Eine deutsche Staatsangehörige und ein türkischer Staatsangehöriger,

Mehr

EGBGB Art. 25, 26, 6 Indien: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach indischem Staatsangehörigen (Religionsgemeinschaft der Jainas) I.

EGBGB Art. 25, 26, 6 Indien: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach indischem Staatsangehörigen (Religionsgemeinschaft der Jainas) I. DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14263 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 26.3.2007 letzte Sichtung: 23.08.2011 EGBGB Art. 25, 26, 6 Indien: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach

Mehr

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Serbien (und Montenegro): Ehevertrag eines deutsch-serbischen Ehepaares. Sachverhalt. Fragen

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Serbien (und Montenegro): Ehevertrag eines deutsch-serbischen Ehepaares. Sachverhalt. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14216 letzte Aktualisierung: 22.02.2006 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Serbien (und Montenegro): Ehevertrag eines deutsch-serbischen Ehepaares Sachverhalt

Mehr

Erbrecht. Internationales Erbrecht. Thomas Maulbetsch. Kurseinheit 11. Hagener Wissenschaftsverlag Stand: Oktober Auflage

Erbrecht. Internationales Erbrecht. Thomas Maulbetsch. Kurseinheit 11. Hagener Wissenschaftsverlag Stand: Oktober Auflage Erbrecht Thomas Maulbetsch Internationales Erbrecht Kurseinheit 11 Hagener Wissenschaftsverlag Stand: Oktober 2012 2. Auflage Inhalt Teil 1 Einführung A. Der Gegenstand des Internationalen Erbrechts...

Mehr

EGBGB Art. 17b; LPartGG Österreich: Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, Lebenspartnerschaftsvertrag, Erbvertrag

EGBGB Art. 17b; LPartGG Österreich: Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, Lebenspartnerschaftsvertrag, Erbvertrag DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14138 letzte Aktualisierung: 29.04.2003 EGBGB Art. 17b; LPartGG Österreich: Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, Lebenspartnerschaftsvertrag, Erbvertrag

Mehr

BGB 2332 Verjährung eines Pflichtteilsanspruches bzw. Pflichtteilsvermächtnisses

BGB 2332 Verjährung eines Pflichtteilsanspruches bzw. Pflichtteilsvermächtnisses DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1221# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 BGB 2332 Verjährung eines Pflichtteilsanspruches bzw. Pflichtteilsvermächtnisses

Mehr

EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)

EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) RA Benedikt Kröger, Sendenhorst WP, StB, RA Dipl.-Kfm. Ralf Bauerhaus, Münster www.kroeger-ra.de Inhaltsübersicht 1) A. Prüfungsfolge in Zivilrechtsfällen mit Auslandsberührung

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Welche formalen und inhaltlichen Aspekte sind zu beachten? III. Zur Rechtslage

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Welche formalen und inhaltlichen Aspekte sind zu beachten? III. Zur Rechtslage DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14252 letzte Aktualisierung: 10.10.2006 EGBGB Art. 25, 26, 3 Abs. 3 Zypern: Testament eines Zyprioten mit Grundbesitz in Zypern I. Sachverhalt Ein

Mehr

Inhalt. Die EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 und deren Auswirkungen auf diverse Länder

Inhalt. Die EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 und deren Auswirkungen auf diverse Länder Inhalt Seite Dr. Siegfried Leitner Rechtsanwalt, Graz Die EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 und deren Auswirkungen auf diverse Länder 1. Ausgangslage im Überblick 1 2. Inkrafttreten (Artikel 84) 2 3.

Mehr

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1449# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten EGBGB, BGB 2369, dingliche Wirkung eines Ehegattennießbrauchs

Mehr

Das wichtigste Mittel der Nachfolgeplanung ist das Testament. Das Testament ist wie der Erbvertrag rechtlich eine letztwillige Verfügung.

Das wichtigste Mittel der Nachfolgeplanung ist das Testament. Das Testament ist wie der Erbvertrag rechtlich eine letztwillige Verfügung. Testament Das wichtigste Mittel der Nachfolgeplanung ist das Testament. Das Testament ist wie der Erbvertrag rechtlich eine letztwillige Verfügung. Auch wenn viele bei einem Testament nur an Enterbung

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 127809 letzte Aktualisierung: 25. November 2013

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 127809 letzte Aktualisierung: 25. November 2013 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 127809 letzte Aktualisierung: 25. November 2013 EGBGB Art. 26 Großbritannien: Beurkundung eines Erbvertrags

Mehr

I. Sachverhalt. Bezugsberechtigte der Lebensversicherungen sollen zu gleichen Teilen, also zu je 1/5, die vier Kinder und die Lebensgefährtin sein.

I. Sachverhalt. Bezugsberechtigte der Lebensversicherungen sollen zu gleichen Teilen, also zu je 1/5, die vier Kinder und die Lebensgefährtin sein. DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 100154# letzte Aktualisierung: 11. Februar 2010 EGBGB Art. 15, 16 Mexiko/Schweiz: Testamentserrichtung

Mehr

Die Erbrechtsverordnung der EU, Verfügungen von Todes wegen und Fallbeispiele

Die Erbrechtsverordnung der EU, Verfügungen von Todes wegen und Fallbeispiele 3. Schweizerischer Notarenkongress 14. November 2014 Die Erbrechtsverordnung der EU, Verfügungen von Todes wegen und Fallbeispiele Philippe Frésard, Notar und Rechtsanwalt, MLE, Bern Freitag, 14. November

Mehr

Staatsangehörigkeit im schweizerischen IPRG

Staatsangehörigkeit im schweizerischen IPRG CATHERINE WESTENBERG Staatsangehörigkeit im schweizerischen IPRG SCHULTHESS POLYGRAPHISCHER VERLAG ZÜRICH INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis I XII XXIV Vorbemerkungen

Mehr

Vererben von Immobilien im Ausland

Vererben von Immobilien im Ausland Gudrun Fuchs Rechtsanwältin Maximilianstr. 14/III 93047 Regensburg Telefon: 0941/561440 Telefax: 0941/561420 E-Mail: kanzlei@rain-fuchs.de Internet: www.rain-fuchs.de!"#$# %&'!()!*)+*, -'!()!*./. 01 '

Mehr

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR. I. Zum Sachverhalt

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR. I. Zum Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14101 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 7.3.2002 letze Sichtung: 22.11.2011 HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR EGBGB

Mehr

2. Wie wirkt sich die Benennung eines executors für das deutsche Nachlass- und Erbscheinsverfahren aus?

2. Wie wirkt sich die Benennung eines executors für das deutsche Nachlass- und Erbscheinsverfahren aus? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14178 letzte Aktualisierung: 30.12.2004 EGBGB Art. 25, 26; BGB 2369 USA/Florida: Testamentarische Erbfolge nach US-amerikanischem Erblasser mit domicile

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! Die praktischen Konsequenzen der EU-Erbrechtsverordnung Die praktischen Konsequenzen der EU-Erbrechtsverordnung Wesentlicher Inhalt der EU-Erbrechtsverordnung Domizilprinzip: Anknüpfung

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Welches Gericht wäre für die Ehescheidung zuständig? 3. Welches Recht wäre für die Unterhaltsberechnung anwendbar?

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Welches Gericht wäre für die Ehescheidung zuständig? 3. Welches Recht wäre für die Unterhaltsberechnung anwendbar? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14279 letzte Aktualisierung: 11.5.2007 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Chile: Ehescheidung eines deutsch-chilenischen Ehepaares (zuständiges Gericht, Güterstand,

Mehr

Der Titel "EU-Erbrechtsverordnung" ist dabei in zweifacher Hinsicht irreführend:

Der Titel EU-Erbrechtsverordnung ist dabei in zweifacher Hinsicht irreführend: Rechtsanwalt u. Notar Dr. Ansgar Sander Expertentipp 6.1 01/2016 D3/D8-16 Rechtsanwälte - Notar Sander & Neumann-Kuhn Kranzer Str. 6/7 14199 Berlin Tel. 030 / 890 690 0 Fax 030 / 890 690 612 sander@sander-recht.de

Mehr

Internationales Familienrecht III: Unterhalt Lösungsskizze

Internationales Familienrecht III: Unterhalt Lösungsskizze EXAMINATORIUM IPR/IZVR/CISG PROF. DR. HELGE GROßERICHTER / SUSANNE ZWIRLEIN Internationales Familienrecht III: Unterhalt Lösungsskizze A. Rechtslage aus Sicht eines deutschen Gerichts I. Qualifikation:

Mehr

Deutsch-Italienische Erbschaften

Deutsch-Italienische Erbschaften Deutsch-Italienische Erbschaften 5. Internationaler Deutscher Steuerberaterkongress - Italien 2010 Florenz, 30.9./1.10.2010 Dr. Marc Jülicher Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Nachvermächtnis contra

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1211# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 BGB 2270, 2271, 2288 Gemeinschaftliches Testament - erbrechtliche

Mehr

Von Dr. Eric J.H. Moons, Advocaat in Brüssel und Leipzig

Von Dr. Eric J.H. Moons, Advocaat in Brüssel und Leipzig NACHLAßREGELUNGEN MIT INTERNATIONALEM BEZUG IN BELGIEN Von Dr. Eric J.H. Moons, Advocaat in Brüssel und Leipzig In der täglichen Arbeit des im Erbrecht tätigen Rechtsanwalts zeigt sich immer häufiger,

Mehr

Vorwort 5. Inhalt des Testaments 7. Eigenhändiges Testament 9. Öffentliches Testament 10. Nottestament 13. Gemeinschaftliches Testament 16

Vorwort 5. Inhalt des Testaments 7. Eigenhändiges Testament 9. Öffentliches Testament 10. Nottestament 13. Gemeinschaftliches Testament 16 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhalt des Testaments 7 Eigenhändiges Testament 9 Öffentliches Testament 10 Nottestament 13 Gemeinschaftliches Testament 16 Ehegattentestament 16 Berliner Testament 17 Unternehmertestament

Mehr

Auswirkungen auf den beabsichtigten Grundstückskaufvertrag könnten sich aus dem anzuwendenden Güterrecht ergeben.

Auswirkungen auf den beabsichtigten Grundstückskaufvertrag könnten sich aus dem anzuwendenden Güterrecht ergeben. DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99357# letzte Aktualisierung: 10. Dezember 2009 EGBGB Art. 14, 15 Türkei: gesetzlicher Güterstand

Mehr

Erbrechtliche Fragen für Deutsche, die in der Schweiz Wohnsitz begründet haben. Dr. Marco Balmelli, Advokat und Notar, Christen Rickli Partner, Basel

Erbrechtliche Fragen für Deutsche, die in der Schweiz Wohnsitz begründet haben. Dr. Marco Balmelli, Advokat und Notar, Christen Rickli Partner, Basel Erbrechtliche Fragen für Deutsche, die in der Schweiz Wohnsitz begründet haben Dr. Marco Balmelli, Advokat und Notar, Christen Rickli Partner, Basel 1 I. Einleitung II. Relevante Vorschriften des Internationalen

Mehr

I. Sachverhalt. Keiner von beiden war früher verheiratet oder früher schon Partner einer Lebenspartnerschaft.

I. Sachverhalt. Keiner von beiden war früher verheiratet oder früher schon Partner einer Lebenspartnerschaft. DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14277 letzte Aktualisierung: 17.8.2007 EGBGB Art. 17b, 10 Abs. 2 Niederlande/Luxemburg: Namensrecht und Anerkennung einer in Deutschland registrierten

Mehr

Internationales Erbrecht Italien

Internationales Erbrecht Italien Internationales Erbrecht Italien von Hans-Peter Schömmer, Dr. Jürgen Reiß 2., neu bearbeitete Auflage Internationales Erbrecht Italien Schömmer / Reiß wird vertrieben von beck-shop.de Thematische Gliederung:

Mehr

Grenzüberschreitendes Erbrecht

Grenzüberschreitendes Erbrecht Grenzüberschreitendes Erbrecht Gestaltungsmöglichkeiten nach der Europäischen Erbrechtsverordnung Dr. Markus Buschbaum, LL.M., Maître en droit Notar in Köln Fallbeispiele nach ZEV-Jahresarbeitstagung am

Mehr

2. Welche Auswirkungen hat eine Wohnsitzverlegung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs?

2. Welche Auswirkungen hat eine Wohnsitzverlegung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs? DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 99474# letzte Aktualisierung: 23. Dezember 2009 EGBGB Art. 14, 15, 17, 25, 26 Deutschland/Österreich:

Mehr

LEGAL FLASH I GERMAN DESK

LEGAL FLASH I GERMAN DESK LEGAL FLASH I GERMAN DESK 31. JULI 2015 GRENZÜBERSCHREITENDE ERBSCHAFTEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION: RECHTSWAHL UND GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR IN SPANIEN ANSÄSSIGE AUSLÄNDER VERORDNUNG (EU) NR. 650/2012

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung Vorbemerkungen 27.6.2016: Vortrag zur Praxis der internationalen Kinderrückführung Bundesamt für Justiz Probeklausur:

Mehr

LÖBER HUZEL INHALTSVERZEICHNIS

LÖBER HUZEL INHALTSVERZEICHNIS LÖBER HUZEL INHALTSVERZEICHNIS VIII A. Die deutsch-spanische Erbrechtssituation 1 1. Einführung 1 1.1. Allgemeines 1 1.2. Erbstatut 3 1.3. Nachlaßgerichte 5 1.4. Internationale Abkommen 6 1.5. Literatur

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: 16.1.2007. OLG Karlsruhe, 16.1.2007-14 Wx 51/06. BeurkG 51; BNotO 18; FGG 34; BGB 2274

DNotI. letzte Aktualisierung: 16.1.2007. OLG Karlsruhe, 16.1.2007-14 Wx 51/06. BeurkG 51; BNotO 18; FGG 34; BGB 2274 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14wx51_06 letzte Aktualisierung: 16.1.2007 OLG Karlsruhe, 16.1.2007-14 Wx 51/06 BeurkG 51; BNotO 18; FGG 34; BGB 2274 Anspruch des Rechtsnachfolgers eines

Mehr

Die neue EU-Erbrechtsverordnung und ihre Auswirkungen Ein Blick aus deutscher Perspektive. von Werner Fuchs und Dr.

Die neue EU-Erbrechtsverordnung und ihre Auswirkungen Ein Blick aus deutscher Perspektive. von Werner Fuchs und Dr. Die neue EU-Erbrechtsverordnung und ihre Auswirkungen Ein Blick aus deutscher Perspektive von Werner Fuchs und Dr. Alexander Wirich Fachanwälte für Erbrecht 1 Einleitung: Beispielsfälle 2 Einleitung: Beispielsfall

Mehr

Mindestwirkungen von Trusts

Mindestwirkungen von Trusts Thema/Anlass Datum Seite 1 Mindestwirkungen von Trusts 8,434,1.00 Trust Seminar Andreas Dudli, M.A. HSG in Law Samstag, 12. März 2011 Agenda Arten der Anerkennung Wirkungen des HTÜ Einschränkung der Mindestwirkungen

Mehr

Testament und Testierfähigkeit

Testament und Testierfähigkeit Testament und Testierfähigkeit 1. Gesetzliche Erbfolge gewillkürte Erbfolge Zunächst ist zwischen testamentarischer Erbfolge als sogenannte gewillkürte Erbfolge einerseits und andererseits der gesetzlichen

Mehr

Die Europäische Erbrechtsverordnung

Die Europäische Erbrechtsverordnung Die Europäische Erbrechtsverordnung Ab dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-Erbrechtsverordnung bzw. EU-ErbVO) 1 in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs,

Mehr

4. Gibt es Anfechtungsmöglichkeiten wie im deutschen Recht entsprechend 1600 BGB?

4. Gibt es Anfechtungsmöglichkeiten wie im deutschen Recht entsprechend 1600 BGB? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14188 letzte Aktualisierung: 05.04.2005 EGBGB Art. 19, 20 Italien: Familienrechtlicher Status eines gegen das Verbot der heterologen Insemination

Mehr

IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 Anwendbares Erbrecht: Art. 25 I, 5 II EGBGB schwedisches Recht Schwedisches IPR knüpft entsprechend an, also keine Rückverweisung. Nach schwedischem

Mehr

Prof. Dr. Jutta Lukoschek, HWR Berlin, Fachbereich Rechtspflege. Internationales Erbrecht Rechtsprobleme bei Erbfällen mit Auslandsbezug

Prof. Dr. Jutta Lukoschek, HWR Berlin, Fachbereich Rechtspflege. Internationales Erbrecht Rechtsprobleme bei Erbfällen mit Auslandsbezug Prof. Dr. Jutta Lukoschek, HWR Berlin, Fachbereich Rechtspflege Internationales Erbrecht Rechtsprobleme bei Erbfällen mit Auslandsbezug A. Grundfälle - der Erblasser (E) hatte die deutsche Staatsangehörigkeit;

Mehr

Aufbau einer IPR-/IZPR-Klausur

Aufbau einer IPR-/IZPR-Klausur A. Internationale Zuständigkeit I. EuGVO 1. Anwendbarkeit der EuGVO 2. Zuständigkeitsordnung eröffnet? 3. Maßgeblicher Gerichtsstand II. Staatsvertragliche Regelungen III. Autonomes Recht 1. Ausdrückliche

Mehr

über die Rechtnachfolge von Todes wegen nach Frau Ute Kaufmann.

über die Rechtnachfolge von Todes wegen nach Frau Ute Kaufmann. Gutachten über die Rechtnachfolge von Todes wegen nach Frau Ute Kaufmann. Gegenstand der Begutachtung sind das gemeinschaftliche Testament vom 25.04.1996 und das Einzeltestament vom 02.05.1999. Beide Testamente

Mehr

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. I. Sachverhalt

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. I. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 99010# 99248# letzte Aktualisierung: 12. Januar 2010 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Kuba: Ehevertrag

Mehr

Klausurenkurs im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht Lösungsskizze

Klausurenkurs im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht Lösungsskizze Klausurenkurs im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht Lösungsskizze Frage 1 A. Bestimmung des Erbstatuts I. Maßgebliche Rechtsquelle Art. 3 Nr. 2 EGBGB: vorrangige Anwendbarkeit des deutsch-türkischen

Mehr

Modul: Nachlassplanung Internationales Erbrecht

Modul: Nachlassplanung Internationales Erbrecht Modul: Nachlassplanung Internationales Erbrecht FS 2012, M.I.L. (Lund) Lehrstuhl für Privatrecht Universität Zürich Literatur und Materialien 1. Schnyder Anton K., Liatowitsch Manuel, Internationales Privat-

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 1 Einführung

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 1 Einführung Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 1 Einführung 1. Vorstellung 2. Formalia 3. Begriffsklärung Vertiefung IPR (Int l FamR) 4. Vorlesungsüberblick 5. Wiederholung Grundlagen

Mehr

Internationales Erbrecht

Internationales Erbrecht Internationales Erbrecht Italien von Hans-Peter Schömmer Richter am Amtsgericht Dr. Jürgen Reiß Rechtsanwalt in Karlsruhe und Bologna 2., neu bearbeitete Auflage Verlag C. H. Beck München 2005 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 2 Eheschließung

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 2 Eheschließung Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 2 Eheschließung Vertiefung IPR - 1 Einführung Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 15w136_13 letzte Aktualisierung: 12.5.2014. OLG Hamm, 14.3.2014-15 W 136/13

DNotI. Dokumentnummer: 15w136_13 letzte Aktualisierung: 12.5.2014. OLG Hamm, 14.3.2014-15 W 136/13 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 15w136_13 letzte Aktualisierung: 12.5.2014 OLG Hamm, 14.3.2014-15 W 136/13 BGB 1096, 2084, 2269 Schlusserbe regelmäßig kein Ersatzerbe Setzen Ehegatten sich

Mehr

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Quelle: Normen: Verfahrensgang vorgehend AG Passau, 6. Juni 2011, Az: 1 VI 000493/10, Beschluss

Quelle: Normen: Verfahrensgang vorgehend AG Passau, 6. Juni 2011, Az: 1 VI 000493/10, Beschluss Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Gericht: OLG München 31. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 14.03.2012 Aktenzeichen: 31 Wx 488/11, 31 Wx 514/11 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Normen: 2077

Mehr

Internationales Privatrecht Allgemeine Lehren

Internationales Privatrecht Allgemeine Lehren Internationales Privatrecht Allgemeine Lehren Das internationale Privatrecht ist nicht internationales, sondern nationales, innerstaatliches Recht. Jede nationale Rechtsordnung hat ihr eigenes internationales

Mehr

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. 6 Ob 81/13z Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,

Mehr

Tod und Erben. 114 Rechtzeitig vorsorgen

Tod und Erben. 114 Rechtzeitig vorsorgen Tod und Erben 114 Rechtzeitig vorsorgen Haben Sie sich schon einmal überlegt, was mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Tod geschieht? Möchten Sie sicherstellen, dass Ihr Ehegatte oder eine andere Person auch

Mehr

Rechtsfallen für Erben

Rechtsfallen für Erben Rechtsfallen für Erben Rechtsanwälte Vaihinger & Kollegen Villingen-Schwenningen 28.04.2016 Folie 1 Inhalt 1. Tod am Kap Formentor auf Mallorca oder die EU- ErbVO lässt grüßen Vergleich Erbvertrag/gemeinschaftliches

Mehr

Slowenien Bearbeitungsstand Oktober 2010

Slowenien Bearbeitungsstand Oktober 2010 Slowenien Bearbeitungsstand Oktober 2010 Abspaltung von der Bundesrepublik Jugoslawien mit Wirkung vom 8.10.1991. Seither ist Slowenien ein eigenständiger Staat. Seit dem 1.5.2004 ist die Republik Slowenien

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: OLG Hamm, I-15 W 134/12 BGB 2074, 2270

DNotI. letzte Aktualisierung: OLG Hamm, I-15 W 134/12 BGB 2074, 2270 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w134_12 letzte Aktualisierung: 4.2.2013 OLG Hamm, 27.11.2012 - I-15 W 134/12 BGB 2074, 2270 Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen in gemeinschaftlichem

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Erbrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Erbrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Erbrecht Gewillkürte Erbfolge Beispiel zu 2087 (nach Lange, Erbrecht, 2011, S. 351): E verfügt wie folgt: Mein Haus und mein Aktiendepot vermache ich meiner Frau. Meinem Sohn vererbe

Mehr

Die erbrechtliche Lage bestimmt sich danach, welches Testament wirksam ist, da eine gewillkürte Erbeinsetzung der gesetzlichen Erbfolge vorgeht.

Die erbrechtliche Lage bestimmt sich danach, welches Testament wirksam ist, da eine gewillkürte Erbeinsetzung der gesetzlichen Erbfolge vorgeht. Prof. Dr. Olaf Sosnitza Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 10.10.90 Schriftstücke Unser gemeinsamer Wille 03.09.93 Schriftstück von L Mein letzter Wille Aushändigung an E 28.10.93 Notarurkunde

Mehr

Auslegung eines Testaments bezüglich der Folgen bei Ableben der eingesetzten Miterben

Auslegung eines Testaments bezüglich der Folgen bei Ableben der eingesetzten Miterben DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 28.10.2014 OLG Düsseldorf, 16.6.2014 I-3 Wx 256/13 BGB 133, 2069, 2084, 2093, 2094 Abs. 1 Auslegung eines Testaments bezüglich der Folgen bei Ableben

Mehr

Türkei. 1. Güterrecht 1.1 IPR

Türkei. 1. Güterrecht 1.1 IPR Türkei Das türkische Rechtssystem lehnt sich stark an europäisches Recht an: Das islamische Recht (Scharia) wurde bereits unmittelbar nach der Gründung der türkischen Republik im Jahr 1923 abgeschafft.

Mehr

2. Wie wird der schenkungsweise vom Vater der Ehefrau zugewendete Betrag von ,00 im Fall der Scheidung der Ehe behandelt?

2. Wie wird der schenkungsweise vom Vater der Ehefrau zugewendete Betrag von ,00 im Fall der Scheidung der Ehe behandelt? DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 98864# letzte Aktualisierung: 8. Dezember 2009 EGBGB Art. 14, 15 Frankreich: Güterstatut bei deutsch-französischem

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III)

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III) Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III) Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung

Mehr

Erbe, Erbschaft, Testament Oder: Wie gestalte ich meinen letzten Willen?

Erbe, Erbschaft, Testament Oder: Wie gestalte ich meinen letzten Willen? Erbe, Erbschaft, Testament Oder: Wie gestalte ich meinen letzten Willen? Notar Dr. Jens Fleischhauer Übersicht Nachlassplanung und Testamentsgestaltung: Ziele und Wünsche Rechtliche Rahmenbedingungen:

Mehr

Deutsch-deutsches Erbrecht nach der Einigungsvertrag

Deutsch-deutsches Erbrecht nach der Einigungsvertrag Holger de Leve Deutsch-deutsches Erbrecht nach der Einigungsvertrag Internationales, interlokales und intertemporales Erbrecht in Deutschland Luchterhand Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Entscheidungsverzeichnis

Mehr

Das Recht für Paare in Deutschland

Das Recht für Paare in Deutschland Das Recht für Paare in Deutschland Ein Informationsservice ihrer Kanzlei Schröder 1. Welches Recht ist anwendbar? 1. Welches Recht ist auf das Vermögen der Ehegatten anwendbar? Nach welchen Kriterien bestimmt

Mehr

Titel: Umdeutung eines gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament

Titel: Umdeutung eines gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament OLG München, Beschluss v. 23.07.2014 31 Wx 204/14 Titel: Umdeutung eines gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament Normenketten: BGB 140, 2265, 2270 2270 Abs. 1 BGB BGB 140, 2265, 2270 2270

Mehr

a) Eingriffsnormen sind qualifiziert zwingende Bestimmungen, ½ P. die unabhängig von einer Regelverweisung ½ P.

a) Eingriffsnormen sind qualifiziert zwingende Bestimmungen, ½ P. die unabhängig von einer Regelverweisung ½ P. Internationales Privatrecht Korrekturschema für die Prüfung HS 2015 (13. Januar 2016) I. Allgemein-theoretische Fragen ad 1 a) Was sind Eingriffsnormen und worin besteht ihre kollisionsrechtliche Eigenart?

Mehr

Keine pauschale Erhöhung des Ehegattenerbteils um das güterrechtliche Viertel bei Geltung ausländischen Erbrechts

Keine pauschale Erhöhung des Ehegattenerbteils um das güterrechtliche Viertel bei Geltung ausländischen Erbrechts DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2wx115_11 letzte Aktualisierung: 13.6.2012 OLG Köln, 5.8.2011-2 Wx 115/11 EGBGB Art. 15, 25; BGB 1371 Keine pauschale Erhöhung des Ehegattenerbteils um das

Mehr

IPR Allgemeiner Teil

IPR Allgemeiner Teil IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 I. Anwendbares Recht Nach Art. 10 I EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem sie angehört. Das Personalstatut und damit

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II)

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II) Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II) Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht

Mehr

Fall Interreligiöse Erbfolge - Sachverhalt -

Fall Interreligiöse Erbfolge - Sachverhalt - Dr. Ivo Bach Übung IPR Interreligiöse Erbfolge, S. 1 Fall Interreligiöse Erbfolge - Sachverhalt - Teil I Die sechzehnjährige Lima Fernandez ist peruanische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt

Mehr

Der Bundesrat hat in seiner 827. Sitzung am 3. November 2006 gemäß 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Der Bundesrat hat in seiner 827. Sitzung am 3. November 2006 gemäß 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: Bundesrat Drucksache 531/06 (Beschluss) 03.11.06 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II)

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II) Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II) Probeklausur: Fragen? Abschlussklausur: bitte anonym verfassen Antrag auf Vorkorrektur nicht notwendig 2 Vorlesungsüberblick

Mehr

ERBRECHT. Arno Steinwender

ERBRECHT. Arno Steinwender ERBRECHT 1 GRUNDBEGRIFFE 2 BERUFUNG ZUR ERBSCHAFT 2.1 ERBVERTRAG 2.2 LETZTWILLIGE ERKLÄRUNG (VERFÜGUNG) 2.3 GESETZ 3 PFLICHTTEILSRECHT 4 VERFAHREN ZUR ERLANGUNG DER ERBSCHAFT Seite 2 Erbrecht 1 Grundbegriffe

Mehr

Beck kompakt. Mein Testament. Die letzten Dinge klug und richtig regeln. Bearbeitet von Bernhard F. Klinger, Thomas Maulbetsch

Beck kompakt. Mein Testament. Die letzten Dinge klug und richtig regeln. Bearbeitet von Bernhard F. Klinger, Thomas Maulbetsch Beck kompakt Mein Testament Die letzten Dinge klug und richtig regeln Bearbeitet von Bernhard F. Klinger, Thomas Maulbetsch 2. Auflage 2016. Buch. 128 S. Kartoniert Format (B x L): 10,4 x 16,1 cm Recht

Mehr

a) Übergangsrecht, Art. 220 I EGBGB b) Grundsatz: Staatsangehörigkeitsprinzip, Art. 25 I EGBGB c) Ausnahme: Parteiautonomie, Art.

a) Übergangsrecht, Art. 220 I EGBGB b) Grundsatz: Staatsangehörigkeitsprinzip, Art. 25 I EGBGB c) Ausnahme: Parteiautonomie, Art. I. Bestimmung des Erbstatuts 1. Autonomes deutsches Kollisionsrecht a) Übergangsrecht, Art. 220 I EGBGB b) Grundsatz: Staatsangehörigkeitsprinzip, Art. 25 I EGBGB c) Ausnahme: Parteiautonomie, Art. 25

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - Ausfertigung - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 22/14 = HRA 20832 HB Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Handelsregistersache S. Grundstücks KG [ ] Beschwerdeführerin

Mehr

Wechselbezügliche Verfügung: In diesen Fällen können Dritte sie anfechten

Wechselbezügliche Verfügung: In diesen Fällen können Dritte sie anfechten GEMEINSCHAFTLICHES TESTAMENT Wechselbezügliche Verfügung: In diesen Fällen können Dritte sie anfechten von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm Auch Dritte können wechselbezügliche Verfügungen anfechten. Der

Mehr

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben.

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück

Mehr

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB Aufgabe 1 Der deutsche Staatsangehörige Adalbert lebt seit Jahren in Dänemark. Er betreibt in Tönning (Schleswig-Holstein) einen Gewerbebetrieb. Aus diesem Betrieb hat er im Jahr 2008 einen Gewinn i. H.

Mehr