Dienstleistungsvertrag für A1 HANDY Parken

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1 Dienstleistungsvertrag für A1 HANDY Parken paybox Bank AG Lassallestraße 9 A-1020 Wien (im Folgenden paybox Bank genannt) und Stadtgemeinde Schwechat Rathausplatz 9 A 2320 Schwechat (im folgenden AG genannt) 1

2 1. Vertragsgegenstand Die paybox Bank erbringt in Zusammenhang mit dem Angebot 2014MC der A1 Telekom Austria AG die Zahlungsabwicklung gegenüber dem Nutzer und die Abrechnung mit dem AG gemäß Anlage 1 als Zahlungsdienstleister. Nutzer im Sinne dieses Vertrages ist der abgabenpflichtige Endkunde (Fahrzeuglenker). 2. Serviceentgelt Für die angeführten vertraglichen Leistungen stellt die paybox Bank dem AG folgende Entgelte in Rechnung: Für die Erbringung des Zahlungsdienstes werden 3% Disagio vom Bruttotransaktionsvolumen verrechnet. Die Verrechnung erfolgt im Rahmen der monatlichen Umsatzabrechnung. Bei allen angeführten Vergütungen wird die gesetzliche Umsatzsteuer zuzüglich verrechnet. Alle Vergütungen sind in EURO angegeben. Das Disagio wird vom Bruttotransaktionsvolumen berechnet: das Bruttotransaktionsvolumen ist die Summe der von paybox Bank zur Abwicklung übernommenen Zahlungsaufträge. Der Anspruch auf dieses Disagio besteht unbeschadet einer allfälligen späteren Rückbuchung aufgrund der in Anlage 1, Abschnitt 5, angeführten Gründe. 3. Vertragsdauer Dieser Vertrag tritt mit Unterfertigung durch beide Vertragsparteien in Kraft und wird auf einen Zeitraum von 3 Jahren abgeschlossen. Nach Ablauf der 36 Monate Mindestvertragsdauer verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Vertragsjahr, sofern er nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Erneuerungsdatum schriftlich, durch eingeschriebenen Brief, gekündigt wird. Dieser Vertrag endet jedenfalls automatisch ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf, wenngleich, aus welchen Gründen, die Vereinbarung 2014MC zwischen dem AG und der A1 Telekom Austria AG endet. Unbeschadet der Vorschriften über die Vertragslaufzeit in den oben genannten Punkten ist jede Partei außerdem berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn höhere Gewalt gegeben ist oder andere Umstände außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei vorliegen, die eine Partei über einen Zeitraum von mehr als einem Monat hindern, diesen Vertrag zu erfüllen, über das Vermögen einer Partei ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels ausreichenden Vermögens abgelehnt wird, wesentliche Änderungen im rechtlichen Status oder in den Beteiligungsverhältnissen einer Partei derart erfolgen, dass ein Festhalten an diesem Vertrag der anderen Partei nicht mehr zumutbar ist, der AG in einen erheblichen Rückstand der Zahlungsverpflichtungen gerät oder sonst gegen wesentliche Verpflichtungen dieses Vertrages verstößt, so dass ein Festhalten der anderen Partei an diesem Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Der paybox Bank die Fortführung des Vertrages wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. 4. Sonstiges Sämtliche Anlagen bilden einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Vertrages. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige 2

3 Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken im Vertrag. Dieser Vertrag wird in zweifacher Ausfertigung erstellt, wobei 1 Exemplar an die paybox Bank und 1 Exemplar für die Stadtgemeinde Schwechat ergehen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien. Es gilt österreichisches Recht. Anlagen 1. Vertragsbedingungen und Zahlungsbedingungen Wien, den paybox Bank AG Für die Stadtgemeinde Schwechat, Bezirk Wien-Umgebung, NÖ: Schwechat,. Der Stadtrat: Der Bürgermeister: STR Leopold Wittmann Gerhard Frauenberger Genehmigt in der Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schwechat vom.. unter Tagesordnungspunkt : Gemeinderat Gemeinderat 3

4 Anlage 1 - Vertragsbedingungen und Zahlungsbedingungen 1. Zahlungsbedingungen Die Verrechnung des Disagios erfolgt monatlich im Nachhinein. Ev. zu leistende Zahlungen durch den AG erfolgen jeweils binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug auf ein vom paybox Bank zu benennendes Konto. Rechnungslegung und Zahlung erfolgen in Euro, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 2. Übertragbarkeit Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartner abgetreten bzw. übertragen werden. Ungeachtet dessen ist paybox Bank berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne Zustimmung des AG an sonst im Konzern verbundene Unternehmen zu übertragen. 3. Bestimmungen zur Zahlungsabwicklung 3.1. Auswahlkriterien Eingehende Buchungen werden abgelehnt, wenn der Nutzer zum Zeitpunkt der Buchung als kreditunwürdig eingestuft oder aus anderen Gründen von der Buchung ausgeschlossen worden ist. paybox Bank kann Kunden, die eine Sperre dieses Services verlangen, von der Buchung ausschließen. Für Buchungen durch Kunden der paybox Bank gelten die in den Systemen der paybox Bank hinterlegte und an die jeweiligen Erfordernisse der Risikominimierung angepassten Prüfkriterien, wie insbesondere Bestellhöchstgrenzen. Diese können von paybox Bank bei Bedarf angepasst werden Zahlungsvarianten des Nutzers Paybox Bank führt auf Basis ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (zu finden auf für den AG die Zahlungsabwicklung für jene Produktausprägungen von paybox Zahl s mit dem Handy durch, für welche das Service HANDY Parken zur Verfügung steht. Derzeit sind dies paybox premium, paybox starter und business paybox. Mit Erhalt der Bestätigungs-SMS gilt die Zahlung als autorisiert. Im Zuge der von A1 geplanten Weiterentwicklungen bei der Nutzung von Apps zur Buchung von Parkscheinen sind IP-basierte Benachrichtigungsformen von der A1 HANDY Parken Plattform den SMS-basierten Benachrichtigungen gleichzusetzen. Die Ausweisung der jeweiligen (Brutto-) Beträge in der dem Kunden zum Abruf zur Verfügung gestellten Online Transaktionsübersicht stellt keine Rechnung im Sinne des UStG dar. Die Rechungslegung im Sinne des UStG erfolgt auf Anfrage des Kunden durch den AG Erweiterung der Zahlungsvarianten Mit Hinzutreten eines neuen Teilnehmers am M-Payment-System, bei Integration eines weiteren Zahlungsmittels oder Einbindung weiterer Zahlungsprodukte von paybox Bank können auch Kunden dieses Teilnehmers bzw. Nutzer dieser Zahlungsmittel und produkte das Service HANDY Parken unter Verwendung der neuen Zahlungsvariante in Anspruch nehmen. Die paybox Bank wird den AG rechtzeitig vor Integrationeiner neuen Zahlungsvariante in das M-Payment-System informieren. Für eine solchermaßen hinzutretende Zahlungsvariante gelten ebenfalls die Konditionen dieses Vertrages, sofern nicht abweichendes vereinbart wird. 4

5 3.3. Umsatzabrechnung und Zahlungsbedingungen Die Abrechnung der über HANDY Parken durch die paybox Bank als Zahlungsdienstleister gemäß Punkt 3.2 abgewickelten Zahlungsaufträge (Umsatzabrechnung) erfolgt monatlich am 10. Werktag eines Monats für das abgelaufene Kalendermonat. paybox Bank überweist die daraus resultierenden Beträge abzüglich der Positionen Disagios spätestens 14 Kalendertage nach Rechnungslegung auf ein durch den AG bekannt zu gebendes Bankkonto. Gegebenenfalls wird über einen noch ausstehenden Fehlbetrag eine Rechnung gelegt. Eine Aufrechnung mit den der paybox Bank aus einer etwaigen Rückzahlungsverpflichtung des AG gemäß Punkt 5 zustehenden Forderungen gegen die Forderungen des AG aus der Umsatzabrechnung ist zulässig. Grundlage für die Umsatzabrechnung mit dem AG sowie des daraus resultierenden Disagios sind die Transaktionsdaten der zur Durchführung übernommenen Zahlungsaufträge, die in der m- commerce-applikation der A1 Telekom Austria gespeichert sind. Diese sind Basis für die Abwicklung der Weiterverrechnung beziehungsweise des Inkassos beim Kunden. 4. Zahlungsgarantie paybox Bank garantiert dem AG die Zahlung der Entgelte aus vom Nutzer gemäß Punkt 3.2 autorisierten Transaktionen. Diese Garantie gilt unter der Voraussetzung, dass der AG sämtliche Bestimmungen des durch Annahme dieses Angebotes geschlossenen Vertrages einhält und der Nutzer nicht die Forderung gemäß Punkt 5 dieser Anlage bestreitet. Diese Garantie kann von paybox Bank unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten gekündigt werden. 5. Bestreitung, Uneinbringlichkeit und Kundenbeschwerden Unter Bestreitung ist sowohl die Bestreitung der Gültigkeit des Grundgeschäftes als auch jegliche sonstige Einwendung aus dem Grundgeschäft oder sonstige Einwendung des Kunden gegen die Forderung des AG zu verstehen. Eine Forderung gegenüber einem Nutzer gilt als uneinbringlich, wenn sie nach der nochmaligen Zahlungsaufforderung (Mahnung) unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen, unberichtigt aushaftet. Im Fall einer Bestreitung oder der Uneinbringlichkeit ist der AG verpflichtet, alle für die Einziehung der Forderung durch den betroffenen Teilnehmer am M-Payment-System nötigen Informationen zu erteilen und alle für die Einziehung nötige Hilfe zu leisten. Der betroffene Teilnehmer am HANDY Parken-System ist im Falle der Bestreitung oder der Uneinbringlichkeit überdies berechtigt, den Kunden direkt an den AG zu verweisen. paybox Bank ist im Fall einer Bestreitung überdies berechtigt, vom AG die unverzügliche Rückzahlung des an den AG überwiesenen von der Bestreitung betroffenen oder uneinbringlichen Teilbetrages zu verlangen, wobei alleine die Bestreitung durch den Kunden zur Rückforderung berechtigt und die Richtigkeit einer solchen Bestreitung nicht durch paybox Bank zu verifizieren ist. Einsprüche, Anzeigen und Mitteilungen des Nutzers, die das Grundverhältnis zum AG betreffen und bei der Paybox Bank eingehen, werden unverzüglich an den AG weitergeleitet. Im Falle der Bestreitung erfolgt die Bearbeitung der Einsprüche sowie die weitere Betreibung solcher Forderungen durch den AG selbst. 6. Betreuung des AG seitens paybox Bank Für den Endkunden steht die allgemeine m-commerce Service Line unter für abrechnungsbezogene Anfragen zur Verfügung. paybox Bank behält sich vor diese Nummer gegebenenfalls auch zu ändern. 5

6 Im Falle einer kundenseitigen Bestreitung betreffend die Bezahlung erfolgt das entsprechende Beschwerde-Handling durch den jeweiligen Zahlungsdienstleister des Kunden. Anfragen betreffend Überwachung und Bestrafung (insbesondere seitens der Nutzer) werden an den vom AG benannten Ansprechpartner weitergeleitet. 7. Höhere Gewalt Soweit und solange Verpflichtungen aufgrund dieses Vertrages infolge höherer Gewalt, wie z.b. Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar, der AN wird jedoch unmittelbar nach Bekannt werden der Umstände alles in seiner Macht Liegende unternehmen, den ordentlichen Betrieb wieder aufzunehmen. 8. Haftung Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen. 9. Zustimmung gemäß Datenschutzgesetz 2000 Mit Vertragsunterzeichnung erteilt der AG die Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Zulieferanten, welche bei der Abwicklung dieses Auftrages eingeschaltet werden, sowie an andere A1 Telekom Austria - Gesellschaften zum Zwecke des Konzernreportings übermittelt werden. 10. Diverses Beide Vertragsparteien werden sich bemühen, allfällige im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehende Streitigkeiten gütlich beizulegen. Änderungen und Ergänzungen des unterzeichneten Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, ebenso das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken im Vertrag. Die Vertragsparteien werden sich in diesen Fällen um Regelungen bemühen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien. Es gilt österreichisches Recht. 6

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