Fall 3 Die spontane Demo

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fall 3 Die spontane Demo"

Transkript

1 Fall 3 Die spontane Demo 1 Wiederholungsfragen: 1. Was ist unter dem Begriff der Meinung / der Tatsachenbehauptung zu verstehen? 2. Wann sind auch Tatsachenbehauptungen von Art. 5 I 1 GG geschützt? 3. Wie lautet der moderne Eingriffsbegriff? 4. Wie ist Art. 5 I 1 GG einschränkbar? 5. Wann liegt ein allgemeines Gesetz i.s.d. Art. 5 II GG vor? 6. Was ist unter dem Begriff der Wechselwirkungslehre zu verstehen? 2 1

2 en zu Art. 8 I GG 1. Sachlich Die Versammlungsfreiheit, Art. 8 I GG 1. Sachlicher Schutzbereich a) Versammlung Zusammenkunft mehrerer Personen an einem Ort (h.m. mindestens drei Personen) Gemeinsamer Zweck (innere Verbindung) als Abgrenzung zur Ansammlung Problem: welcher Zweck?? 3 en zu Art. 8 I GG 1. Sachlich e.a.: kollektive Meinungsäußerung/-kundgabe wiederum strittig, ob Meinungsäußerung öffentliche Angelegenheiten betreffen muss (engster Versammlungsbegriff) oder auch private Angelegenheiten (enger Versammlungsbegriff). a.a.: Jeder gemeinsame Zweck reicht aus (keine Kundgabe nach Außen erforderlich). BVerfG: örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinung 4 2

3 en zu Art. 8 I GG 1. Sachlich b) friedlich Negativ definiert: eine Versammlung ist friedlich, wenn sie keinen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt. Abzustellen ist dabei auf die Mehrzahl der Teilnehmer. c) ohne Waffen Waffen sind solche nach 1 WaffG (Waffen im technischen Sinn, z.b. Pistole, Schlagring), wobei das Mitführen ausreicht sowie gefährliche Werkzeuge (wenn als Waffe mitgeführt, z.b. Baseballschläger). Passive Bewaffnung (Helme, Skimasken) sind keine Waffen. d) Schutzumfang Wahl des Versammlungsortes und der Zeit Organisation und Leitung der Versammlung Anreise Nicht geschützt ist eine Teilnahme zur Störung der Versammlung 5 en zu Art. 8 I GG 1. Sachlich 2. Persönlich 2. Persönlicher Schutzbereich Art. 8 I GG ist ein Deutschengrundrecht Deutsche i.s.d. Art. 116 I GG Keine Besonderheiten 6 3

4 en zu Art. 8 I GG 1. Sachlich 2. Persönlich III. verf. Rechtfertigung III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Einschränkbarkeit Unterscheidung: Unter freiem Himmel? Entscheidend ist das Vorliegen einer seitlichen Begrenzung!!! Falls (+) einfacher Gesetzesvorbehalt in Art. 8 II GG. Konkretisiert für öffentliche Versammlungen in 14 ff. VersammlG und in Bayern die Art. 13 ff. BayVersG Falls (-) nur kollidierendes Verfassungsrecht (Schutz) verfassungsimmanenter Güter) = vorbehaltloser, aber nicht schrankenloser Schutz 7 en zu Art. 8 I GG 1. Sachlich 2. Persönlich III. verf. Rechtfertigung 2. Formelle 2. Formelle Verfassungsmäßigkeit a) Gesetzgebungskompetenz Bund ursprünglich nach Art. 70, 72, 74 I Nr. 3 GG a.f. zuständig Seit der Föderalismusreform Länderzuständigkeit!! Fortgeltung des Bundesrechts bis zum Erlass von Ländergesetzen nach Art. 125a GG b) Gesetzgebungsverfahren und Form Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG 8 4

5 en zu Art. 8 I GG 1. Sachlich 2. Persönlich III. verf. Rechtfertigung 2. Formelle 3. Materielle 3. Materielle Verfassungsmäßigkeit a) Verhältnismäßigkeit Verfassungskonforme Auslegung des VersammlG / BayVersG = Aufgrund der großen Bedeutung des Kommunikationsgrundrechts Versammlungsfreiheit fordert das BVerfG, die Eingriffsermächtigungen der einschränkenden Gesetze eng auszulegen. Daher: 1) Verbot wegen unfriedlichen Verlaufs bedarf konkreter Tatsachen, die eine Gefährdung wichtiger Güter als unmittelbar bevorstehend erscheinen lassen (abstrakte Möglichkeit reicht nicht aus). 2) Kein Verbot ausschließlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung ( 15 I VersammlG / Art. 15 I BayVersG) 9 en zu Art. 8 I GG 1. Sachlich 2. Persönlich III. verf. Rechtfertigung 2. Formelle 3. Materielle 3) Sonderregelungen für Eil- und Spontanversammlungen erforderlich Eilversammlung: rechtzeitige Anmeldung nicht möglich (48h sowohl nach BayVersG als auch nach VersammlG), daher Anzeige mit Bekanntgabe Spontanversammlung: kein Anmeldeerfordernis, entsteht aus dem Augenblick heraus, daher keine Anzeige erforderlich Diese Anforderungen wurden vom BVerfG aufgestellt und im Wege der verfassungskonformen Auslegung in das VersammlG hineingelesen. In Bayern sind sie in den Art. 13 III, IV BayVersG nun explizit kodifiziert. 10 5

6 Fall 3: Die spontane Demo Justus Friedlich (F) betreibt in Augsburg einen Eine Welt-Laden. Daneben ist er seit Jahren in einem Arbeitskreis Frieden aktiv und hat für diesen bereits wiederholt Demonstrationen, vor allem gegen Atomkraftwerke, organisiert. Als F am gegen 16:00 Uhr erfährt, dass in Kürze der chinesische Ministerpräsident zu einem Staatsbesuch nach München kommen wird, beschließt er, hiergegen ein Zeichen zu setzen und entwirft kurzerhand ein Protestschreiben, das sich an die Feinde der Freiheit in China richtet und dem Gedenken der Opfer vom Platz des Himmlischen Friedens dienen soll. F verteilt dieses Schreiben am am Augsburger Königsplatz an die Allgemeinheit. In dem Flugblatt wird am Ende zu einer Protestversammlung gegen den Staatsbesuch aufgerufen, die einen Tag später auf dem Münchener Marienplatz stattfinden soll. Auf dem Schreiben war die private Telefonnummer des F angegeben, der als Verantwortlicher im Sinne des Presserechts zeichnete. Die Versammlung wurde nicht angemeldet. Am fanden sich um die Mittagszeit etwa 30 Personen auf dem Münchener Marienplatz ein. Einige der Teilnehmer waren mit Trommeln, Trillerpfeifen und Transparenten ausgerüstet. Wieder andere hatten zur eigenen Sicherheit Schutzhelme, Schutzbrillen und Gasmasken dabei. Die Versammlung verlief zunächst ohne Zwischenfälle. Gegen Ende der Demo fielen jedoch einige wenige der Teilnehmer dadurch auf, dass sie zwei Polizisten, die das Geschehen beobachtet hatten, durch eine Menschenkette auf der Straße (Sitzblockade) für 15 Minuten an der Weiterfahrt hinderten. Daraufhin wurde die Versammlung wegen des 11 gewalttätigen Verlaufs und der fehlenden Anmeldung aufgelöst (Art. 15 IV, I BayVersG). F erhält einen Bußgeldbescheid, weil er als Veranstalter eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel ohne Anmeldung durchgeführt habe (Art. 21 I Nr. 7, Art. 13 I, III BayVersG). F sieht sich dadurch in seinen Grundrechten verletzt. Er hält beide Vorschriften für verfassungswidrig. Es sei allgemein anerkannt, dass eine Anzeigepflicht bzgl. sog. Spontanversammlungen in die Versammlungsfreiheit eingreife. F erhebt, nach Erschöpfung des Rechtswegs, Verfassungsbeschwerde. Außerdem sei die Versammlung durch den Sitzstreik nicht unfriedlich geworden. Das friedliche Sitzen auf der Straße sei ja wohl keine Gewalt. Bearbeitervermerk: Prüfen Sie die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde. War die Versammlungsauflösung verfassungsrechtlich gerechtfertigt? 12 6

7 Lösung Fall 3 Die spontane Demo Teil 1: Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde gegen den Bußgeldbescheid ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffene Maßnahme der öffentlichen Gewalt in einem seiner Grundrechte verletzt ist. Dies wäre der Fall, wenn die Verurteilung in den Schutzbereich (I) eines Grundrechts eingreift (II), ohne verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein (III). 1. Sachlicher Schutzbereich Vorliegen einer Versammlung? Gemeinsamer Zweck erforderlich? Welcher Zweck? Hier (+) Mindestanzahl von 3 Personen 13 Friedlich Negativdefinition, solange nicht unfriedlich (kein gewalttätiger oder aufrührerischer Verlauf) Problem: Ist Sitzblockade gewalttätig? h.m. Gewalttätigkeit verlangt eine körperliche Einwirkung, die aggressiv und von einiger Erheblichkeit ist. Hier: Passiver Widerstand erfüllt noch nicht das Merkmal der Gewalttätigkeit Problem: Ist das Verhalten der Demonstranten aufrührerisch? Hier: kein Umsturz des pol. Systems, aber Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Aber wiederum nur passiver Widerstand Bei anderer Ansicht: nur Einzelne wären unfriedlich (Brokdorf) 14 7

8 Ohne Waffen Waffen im Sinne des Waffengesetzes und gefährliche Werkzeuge, wenn zum Einsatz mitgeführt Hier: Schutzhelm, Gasmaske, Schutzbrille = Sog. passive Bewaffnung Keine Bewaffnung im Sinne des Art. 8 I GG. Zwischenergebnis: Der sachliche Schutzbereich von Art. 8 I GG ist eröffnet Persönlicher Schutzbereich F müsste Deutscher nach Art. 116 I GG sein (sog. Deutschengrundrecht). Zwischenergebnis: Der sachliche wie der persönliche Schutzbereich von Art. 8 I GG ist eröffnet Die Verhängung des Bußgelds stellt einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit des F aus Art. 8 I GG dar. 16 8

9 1. Einschränbkt. III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Einschränkbarkeit Einfacher Gesetzesvorbehalt in Art. 8 II GG Frage: Handelt es sich um eine Versammlung unter freiem Himmel? Hier: Versammlung auf dem Marienplatz = keine seitlichen Beschränkungen Somit greift der allgemeine Gesetzesvorbehalt aus Art. 8 II GG ein. Gesetz meint in erster Linie das VersammlG und das BayVersG Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage (Art. 13 I, III, 21 I Nr. 7 BayVersG) a) Formelle Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage aa) Gesetzgebungskompetenz Bisher beim Bund nach Art. 74 I Nr. 3 GG a.f., jetzt bei den Ländern nach Art. 70 I GG. Bis zum Erlass des BayVersG galt in Bayern das VersammlG gemäß Art. 125a I GG fort. bb) Gesetzgebungsverfahren Das BVerfG überprüft nicht, ob das Gesetzgebungsverfahren in den Ländern den Vorschriften der Landesverfassung entspricht (Art. 100 I 1 GG). cc) Form Das Zitiergebot des Art. 19 I 2 GG wurde durch Art. 23 BayVersG eingehalten. 18 9

10 b) Materielle Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage Achtung: Aufgrund des unterschiedlichen Regelungsgehalts empfiehlt sich eine getrennte Prüfung von Art. 13 I, III und 21 I Nr. 7 BayVersG. aa) Art. 13 I, III BayVersG (1) Verhältnismäßigkeit (a) Legitimes Ziel Art. 13 I, III BayVersG dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die von Versammlungen ausgehen sowie dem Schutz der Versammlung und ihrer Teilnehmer selbst. Ein legitimes Ziel liegt also vor. (b) Geeignetheit Art. 13 I, III BayVersG ist geeignet dieses legitime Ziel zu fördern. 19 (c) Erforderlichkeit Andere Maßnahmen als eine vorherige Anzeige sind nicht gleichermaßen wirksam. (d) Angemessenheit Steht der Eingriff außer Verhältnis zum angestrebten Zweck? Nach st. Rspr. des BVerfG zu 14 VersammlG verstößt das Anzeigeerfordernis nicht gegen Art. 8 I GG, da die Intensität des Eingriffs im Vergleich zum Nutzen gering ist. Allerdings muss 14 VersammlG verfassungskonform so ausgelegt werden, dass bei Eil- und Spontanversammlungen Ausnahmen vorzusehen sind. Spontanversammlungen: kein Anmeldeerfordernis Eilversammlungen: Anzeige mit Bekanntgabe der Versammlung 20 10

11 Im BayVersG wurden diese verfassungsgerichtlichen Vorgaben durch Art. 13 III, IV BayVersG umgesetzt, so dass es in Bayern keiner verfassungskonformen Auslegung in diesem Punkt mehr bedarf. (2) Zwischenergebnis Art. 13 BayVersG ist verfassungsgemäß bb) Art. 21 I Nr. 7 BayVersG (1) Verhältnismäßigkeit (a) Legitimes Ziel Ziel der Bußgeldbewehrung ist es, dem Anzeigeerfordernis des Art. 13 I BayVersG stärkere Wirksamkeit zu verleihen. Insofern gilt das oben Gesagte. 21 (b) Geeignetheit Art. 21 I Nr. 7 BayVersG ist geeignet dieses Ziel zu fördern. (c) Erforderlichkeit Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich (überhaupt keine Sanktion lediglich Anzeigepflicht wäre nicht gleich wirksam) (d) Angemessenheit Angesichts der Wichtigkeit der durch Art. 21 I Nr. 7 BayVersG geschützten Güter ist es nicht unangemessen die Durchführung einer unangemeldeten Versammlung unter eine Bußgeldbewehrung zu stellen Beachte Ausnahmen in Art. 13 BayVersG für Eil- und Spontanversammlungen und den möglichen Bußgeldrahmen (a.a. gut vertretbar) 22 11

12 (2) Zwischenergebnis: Art. 21 I Nr. 7 BayVersG ist verfassungsgemäß Verf. Einzelmaßnahme 3. Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der gesetzlichen Grundlage a) Prüfungsumfang Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz!! Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Das Gericht beschränkt seine Prüfung darauf, ob die Fachgerichte spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt vor, wenn die Gerichte oder die Verwaltung bei der Anwendung einfachen Rechts die Bedeutung der Grundrechte gar nicht erfasst oder in ihrer Reichweite und Bedeutung falsch bewertet haben, wozu auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehört. Frage: Ist die Verhängung des Bußgelds verhältnismäßig? 24 12

13 3. Verf. Einzelmaßnahme b) Verhältnismäßigkeit Es handelt sich vorliegend um eine Eilversammlung Eine Anzeige hätte bei Bekanntgabe der Versammlung am noch stattfinden können. Unter Beachtung des oben aufgeführten ist die Verhängung des Bußgelds nicht zu beanstanden. Zwischenergebnis: Damit war die Anwendung der Rechtsgrundlage verfassungsgemäß, F ist nicht in seinem Grundrecht aus Art. 8 I GG verletzt Verf. Einzelmaßnahme B. Art. 2 I GG B. Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG Die Allgemeine Handlungsfreiheit tritt als subsidiäres Auffanggrundrecht hinter Art. 8 I GG zurück, da dessen Schutzbereich eröffnet ist. C. Ergebnis zu Frage 1: Die Verfassungsbeschwerde des F ist unbegründet

14 Fall 3 Teil 2 A. Einschränkbkt. B. Verf. I. Formelle Teil 2: Obersatz: Die Auflösung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn Art. 8 I GG einschränkbar ist, die Auflösung auf einer verfassungsgemäßen Eingriffsgrundlage beruht und diese verfassungskonform angewendet wurde. A. Einschränkbarkeit Einfacher Gesetzesvorbehalt für Versammlungen unter freiem Himmel, siehe oben. B. Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage der Auflösung, Art. 15 IV BayVersG I. Formelle Verfassungsmäßigkeit Siehe oben. 27 Fall 3 Teil 2 A. Einschränkbkt. B. Verf. I. Formelle II. Materielle II. Materielle Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage 1. Verhältnismäßigkeit a) Legitimes Ziel Ziel ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Ein legitimes Ziel liegt somit vor. b) Geeignetheit Die Vorschrift ist geeignet diesen Zweck zu fördern

15 Fall 3 Teil 2 A. Einschränkbkt. B. Verf. I. Formelle II. Materielle c) Erforderlichkeit Es sind durchaus mildere Mittel denkbar als die Auflösung (Kooperation mit dem Veranstalter, Auflagen ). Um der besonderen Bedeutung von Art. 8 I GG Rechnung zu tragen, ist die Auflösung einer Versammlung nach dem BVerfG ultima ratio polizeilichen Handelns. Art. 15 IV BayVersG sieht nun ausdrücklich auch die Möglichkeit einer Beschränkung vor, was bei 15 III VersammlG noch nicht der Fall ist und im Wege verfassungskonformer Auslegung in die Norm hineingelesen werden muss. Je-Mehr-Desto-Formel: Je mehr Kooperation des Veranstalters, desto höher rückt die Schwelle für behördliches Einschreiten. Die gesetzliche Regelung ist vorliegend erforderlich. 29 Fall 3 Teil 2 A. Einschränkbkt. B. Verf. I. Formelle II. Materielle C. Verfmkt. der Einzelmaßnahme d) Angemessenheit Durch die Möglichkeit zu gestuften Reaktionsmöglichkeiten seitens der Behörden ist Art. 15 IV BayVersG auch angemessen. Zwischenergebnis: Art. 15 IV BayVersG ist verfassungsgemäß. C. Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der Eingriffsgrundlage (Auflösung) Fraglich erscheint nur die Verhältnismäßigkeit der Auflösung. I. Legitimes Ziel und Geeignetheit Die Auflösung diente der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung und verfolgte damit ein legitimes Ziel. Sie war auch geeignet, da die Blockade die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt hat. Beachte: Eine Sanktion für Nichtbeachtung der Anzeigepflicht wäre kein legitimes Ziel! 30 15

16 Fall 3 Teil 2 A. Einschränkbkt. B. Verf. I. Formelle II. Materielle C. Verfmkt. der Einzelmaßnahme II. Erforderlichkeit Frage: Wäre eine Auflage ein gleichermaßen milderes Mittel gewesen? Wohl (-), da aufgrund der Blockade sofortiges Handeln geboten war und der Veranstalter keinerlei Kooperationsbereitschaft zeigte. Die Auflösung kann somit als erforderlich angesehen werden (a.a. bei Abstellen auf die geringe Zahl der Störer vertretbar Wegtragen der einzelnen Personen). III. Angemessenheit Eine Auflösung ist nur bei unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdungen gleichwertiger Rechtsgüter möglich. Für ein Überwiegen der Versammlungsfreiheit spricht: Herausragende Bedeutung für die Freiheitlich Demokratische Grundordnung ( ein Stück ursprünglicher ungebändigter unmittelbarer Demokratie ) 31 Fall 3 Teil 2 A. Einschränkbkt. B. Verf. I. Formelle II. Materielle C. Verfmkt. der Einzelmaßnahme Die Versammlung diente dem Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage (Außenpolitik der BRD) Auflösung einer Versammlung ist die härteste Maßnahme und daher von hohem Gewicht. Mehrzahl der Teilnehmer verhielt sich als Nicht-Störer Versammlung verlief ansonsten friedlich Ergebnis: Die Auflösung der Versammlung war verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt

17 Hinweise zur Nachbearbeitung: Der Schwerpunkt von Fall 3 betrifft das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG Bitte arbeite die zahlreichen Besonderheiten dieses Grundrechts nach Wieder einmal war die Grundrechtsprüfung zweistufig aufgebaut (1. Stufe: Gesetz, 2. Stufe: Einzelakt). Dieser in Klausuren häufig vorkommende Aufbau sollte beherrscht werden! 33 17

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder!

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Die Verfassungsbeschwerde der P hat vorbehaltlich einer Annahme gem. Art. 94

Mehr

Die Funktionen der Grundrechte

Die Funktionen der Grundrechte Die Funktionen der Grundrechte Status negativus Abwehrrechte gegen den Staat Subjektive Rechte Einrichtungsgarantien Objektive Wertentscheidung Status positivus Status activus Institutsgarantien Institutionelle

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.03.2012 WS 2011/12 Sachverhalt Frage: Hat eine Verfassungsbeschwerde des Z Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Erfolgsaussichten

Mehr

Fallbesprechung Grundrechte. Fall 7 Burkini

Fallbesprechung Grundrechte. Fall 7 Burkini Fall 7 Burkini 1 I. Schutzbereich Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, I. Schutzbereich 1. Sachlicher Schutzbereich Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 I GG und das Recht der ungestörten Religionsausübung

Mehr

Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung

Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, ISBN 978-3-642-28375-8) 1 Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, S. 93 f.) Die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 6: Deutschland muss sterben

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 6: Deutschland muss sterben Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 6: Deutschland muss sterben Fall 6: Sachverhalt 90a Abs. 1 StGB BVerfG A Verurteilung des A zu einer Geldstrafe i.h.v. 50 Tagessätzen AG Berlin

Mehr

Fallbesprechung Grundrechte. Fall 6 Unverletzlichkeit der Wohnung

Fallbesprechung Grundrechte. Fall 6 Unverletzlichkeit der Wohnung Fall 6 Unverletzlichkeit der Wohnung 1 Wiederholungsfragen: 1. Was ist unter Kunst isd Art. 5 III GG zu verstehen? 2. Wie wird versucht, den Kunstbegriff zu beschränken? 3. Welche Personen, Bereiche und

Mehr

Übersicht zur Grundrechtsprüfung (1) - Freiheitsrechte -

Übersicht zur Grundrechtsprüfung (1) - Freiheitsrechte - Wiss. Mit. Solveig Meinhardt Sommersemester 2014 Übersicht zur Grundrechtsprüfung (1) - Freiheitsrechte - Obersatz: X könnte in seinem Grundrecht (z.b auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG)

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2014 Fragestellung: Prüfung von Grundrechtsverletzungen Fallfrage genau lesen! Keine Verfassungsbeschwerde, also nicht Zulässigkeit

Mehr

Musterlösung. Der Oberbürgermeister ist für mich der größte Dilettant! Er verscheuert das Tafelsilber der Stadt!

Musterlösung. Der Oberbürgermeister ist für mich der größte Dilettant! Er verscheuert das Tafelsilber der Stadt! 1 Sachverhalt A ist Mieter eines Geschäftshauses in der Innenstadt von H, einer kleinen Stadt in Nordrhein-Westfalen. Dort betreibt er eine große Gaststätte. Aus Verärgerung über den Plan der bürgerlichen

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht III (Grundrechte) Fall 1: Schutzhelmpflicht (Lösung)

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht III (Grundrechte) Fall 1: Schutzhelmpflicht (Lösung) Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht III (Grundrechte) Fall 1: Schutzhelmpflicht (Lösung) Obersatz: Fraglich ist, ob V durch die 21a II und 49 I Nr. 20a StVO in seinen Grundrechten verletzt

Mehr

Reiten im Walde. Rechtsanwalt Norman Jäckel Berend Koll Juliane Martin Hannah Imbusch. Sommersemester 2013

Reiten im Walde. Rechtsanwalt Norman Jäckel Berend Koll Juliane Martin Hannah Imbusch. Sommersemester 2013 Reiten im Walde An einem sonnigen Frühjahrsmorgen reitet Hobbyreiter Rodriguez Rider (R) quer durch den Hauswald in der im Bundesland L gelegenen Gemeinde G. Dort wird er von der aufgebrachten Naturschützerin

Mehr

S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG

S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG I. Schutzbereich Geschützt ist die Wohnung zur freien Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Hinsicht. Der Begriff Wohnung wird weit ausgelegt,

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes

Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes 1. Allgemeine Gesetze i.s.v. Art. 5 II GG Prüfungsschritte: 2. Jugend- und Ehrenschutz (JuSchG u.a.) Schranken der Kommunikationsgrundrechte

Mehr

Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.

Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12. Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.2007 Die abstrakte Normenkontrolle hat Aussicht auf Erfolg, falls sie

Mehr

Lösungsvorschlag Übungsfall 7 - Sitzblockade. Die Verfassungsbeschwerden von D und A werden Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet sind.

Lösungsvorschlag Übungsfall 7 - Sitzblockade. Die Verfassungsbeschwerden von D und A werden Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet sind. Lösungsvorschlag Übungsfall 7 - Sitzblockade Obersatz: Die Verfassungsbeschwerden von D und A werden Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet sind. A. Zulässigkeit der beiden Verfassungsbeschwerden

Mehr

Lösungsskizze der Übungsklausur

Lösungsskizze der Übungsklausur Priv. Doz. Dr. Andreas Haratsch Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht Lösungsskizze der Übungsklausur Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Staats- und Europarecht

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Staats- und Europarecht Klausur 1; Schwierigkeitsgrad Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art.

Mehr

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG 2. Gesetzgebungsverfahren a) Initiativrecht Art. 108 LV: Volksbegehren,

Mehr

Inhalt: Aufbau-Schemata. Verfassungsmässigkeit von Gesetzen / Grundrechte: Faustformen: Klausur-mögliche Grundrechtsverstösse:

Inhalt: Aufbau-Schemata. Verfassungsmässigkeit von Gesetzen / Grundrechte: Faustformen: Klausur-mögliche Grundrechtsverstösse: Inhalt: Aufbau-Schemata 1. Grundrechte: Faustformen 1 2. Gesetzt ist Verfassungsgemäss? 2 3. Prüfung einer Grundrechtsverletzung 3 4. Prüfung einer Verletzung des Art 3 4 5. Prüfung einer Verletzung des

Mehr

Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Christina Schmidt-Holtmann Universität Trier

Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Christina Schmidt-Holtmann Universität Trier Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Christina Schmidt-Holtmann Universität Trier Lösung Übungsfälle Frage 1: Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG

Mehr

Vorlesung Einführung in das Staatsrecht Grundrechte. Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)

Vorlesung Einführung in das Staatsrecht Grundrechte. Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) Vorlesung Grundrechte Universität Trier 09.01.2012 Vorlesung Einführung in das Staatsrecht Grundrechte Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) Prof. Dr. Rainer Wernsmann I. Bedeutung des Art. 8 GG Schutz der

Mehr

Fallbesprechung Grundkurs Öffentliches Recht. Fall 2 Schockwerbung

Fallbesprechung Grundkurs Öffentliches Recht. Fall 2 Schockwerbung Fall 2 Schockwerbung 1 Die Meinungsfreiheit, 1. Sachlicher Schutzbereich Differenzierung: Meinungen und Tatsachenbehauptungen a) Meinungen: durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte,

Mehr

Versammlungs- und Demonstrationsrecht in der kommunalen Praxis

Versammlungs- und Demonstrationsrecht in der kommunalen Praxis Versammlungs- und Demonstrationsrecht in der kommunalen Praxis Versammlungs- und Demonstrationsrecht und die dabei geltenden gesetzlichen Grundlagen im Land Brandenburg 29.02.2016 Kalthoff: Versammlungs-

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde müsste zulässig sein.

Die Verfassungsbeschwerde müsste zulässig sein. Lösungsvorschlag der Tutanten im Zusatzkurs am 14.2.2014 für den Fall 8 aus dem Tutorium für Verfassungsrecht II/2014 (Die Vorliegende Lösungsskizze besteht aus mehreren Formulierungsstilen und ist keine

Mehr

Kapitel I: Grundrechte Fall 1: Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG)

Kapitel I: Grundrechte Fall 1: Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG) StaatsR Kapitel I: Grundrechte 1 Kapitel I: Grundrechte Fall 1: Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG) Sachverhalt: Nach einem formell verfassungsmäßigen Gesetz des Bundeslandes L ist das Reiten

Mehr

Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b.

Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b. Welche Fragestellungen erwarten einen nun in der Klausur? Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b. Ist ein Akt der Legislative/Exekutive/Judikative verfassungswidrig? Ist das Gesetz

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 8: Online-Durchsuchung Fall 8: Sachverhalt BVerfG ODG 1: Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem ODG 4 Satz 1: Heimlicher Zugriff auf informationstechnische

Mehr

Fall 4: Verkehrsschildfall:

Fall 4: Verkehrsschildfall: Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben

Mehr

K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG

K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG I. Schutzbereiche Die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG schützt die Freiheit, seine Meinung in Wort, Schrift u. Bild frei zu äußern. Eine Meinungsäußerung

Mehr

19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet?

19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? 19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? Weil es neben diesem allgemeinen eine Reihe spezieller Gleichheitssätze

Mehr

Im Rahmen der Prüfung des Schutzbereiches ist weiter zwischen dem persönlichen (1) und dem sachlichen (2) Schutzbereich zu unterscheiden.

Im Rahmen der Prüfung des Schutzbereiches ist weiter zwischen dem persönlichen (1) und dem sachlichen (2) Schutzbereich zu unterscheiden. A. Die Prüfung eines Freiheitsrechts Die Prüfung eines Freiheitsrechts ist grds. dreistufig ausgestaltet. 1 Zunächst muss der Schutzbereich eröffnet sein (I). In diesen muss ferner durch eine staatliche

Mehr

Frage 1: Erfolg einer Verfassungsbeschwerde

Frage 1: Erfolg einer Verfassungsbeschwerde Lösungsvorschlag: Frage 1: Erfolg einer Verfassungsbeschwerde X kann sich mit Erfolg gegen seine letztinstanzliche Verurteilung wehren, wenn eine von ihm nach Art. 93 I Nr. 4a GG i.v.m. 13 Nr. 8a, 90 ff.

Mehr

Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt

Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt Sachverhalt Fall 7 Sachverhalt Der 15. Bundestag beschließt nach bis dahin fehlerfreiem Verfahren mehrheitlich ein Gesetz zur Änderung des ursprünglich zustimmungspflichtigen Atomgesetzes. Danach wird

Mehr

Examensrepetitorium Öffentliches Recht II Lösungsskizze Fall 7 - Cicero -

Examensrepetitorium Öffentliches Recht II Lösungsskizze Fall 7 - Cicero - Prof. Dr. Dr. h.c. Werner Heun SoSe 2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht II Lösungsskizze Fall 7 - Cicero - Die Auffassung des C ist zutreffend, wenn die Durchsuchung der Redaktionsräume tatsächlich

Mehr

Jura Online - Fall: Quadhelmpflicht - Lösung

Jura Online - Fall: Quadhelmpflicht - Lösung Jura Online - Fall: Quadhelmpflicht - Lösung Die Verfassungsbeschwerde von B und M hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Mehr

Lösungsvorschlag: Akupunktur

Lösungsvorschlag: Akupunktur Lösungsvorschlag: Akupunktur Hinweis: Der Fall ist der Entscheidung BVerfGE 16, 194 nachgebildet I. Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 GG 1. Sachlicher Schutzbereich 2. Persönlicher Schutzbereich

Mehr

Fall 2 Schockwerbung

Fall 2 Schockwerbung Fall 2 Schockwerbung 1 Wiederholungsfragen: 1. Was ist die Grundstruktur einer GR-Prüfung? 2. Wie lautet die Reihenfolge bei der Prüfung mehrerer Grundrechte? 3. Welche Möglichkeiten der Einschränkbarkeit

Mehr

Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht 1 Einführung in das Verfassungsrecht der BRD Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht - T befindet sich seit dem 1. März 2003 aufgrund eines Haftbefehls, den der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs

Mehr

A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen

A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen I. Geschriebene Kompetenzen 1. Grundsatz: Länder, Art. 30, 70 I GG (Bsp.: Schulrecht) 2. Ausschließliche

Mehr

Fall 9: Die Apothekerin

Fall 9: Die Apothekerin Fall 9: Die Apothekerin Mildburg Misch (M) entschließt sich dazu, in ihrer Heimatstadt eine Apotheke zu eröffnen. Nach dem Apothekengesetz (ApoG) bedarf es hierzu einer Erlaubnis, welcher eine sogenannte

Mehr

G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts

G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts Ein Gleichheitsrecht ist verletzt, wenn wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich oder wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden und die

Mehr

Examensrepetitorium Öffentliches Recht II Lösungsskizze Fall 8 - Sprayer von Göttingen -

Examensrepetitorium Öffentliches Recht II Lösungsskizze Fall 8 - Sprayer von Göttingen - Prof. Dr. Dr. h.c. Werner Heun SoSe 2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht II Lösungsskizze Fall 8 - Sprayer von Göttingen - Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gemäß

Mehr

Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Das Gesetz ist verfassungsgemäß, wenn es formell und materiell verfassungsgemäß zustande gekommen ist. I. Verfassungsmäßigkeit

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5. 1 Einleitung Teil: Allgemeine Grundlagen Gesetzliche Regelung 23

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5. 1 Einleitung Teil: Allgemeine Grundlagen Gesetzliche Regelung 23 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 1 Einleitung 17 I. Problemstellung 17 II. Ziel und Gang der Untersuchung 18 1. Ziel der Untersuchung 18 2. Gang der Untersuchung 20 1. Teil: Allgemeine Grundlagen 21 2 Gesetzliche

Mehr

Spezialgesetzliche Vorschriften des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie des Produktsicherheitsgesetzes sind nicht zu prüfen.

Spezialgesetzliche Vorschriften des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie des Produktsicherheitsgesetzes sind nicht zu prüfen. Fall 3 Gefährlicher Wein Anfang des Jahres 2012 mehren sich Presseberichte, wonach es vornehmlich im Land Bayern zu vielfachem Verkauf und Verzehr von schadstoffbelastetem Wein gekommen ist. In Rede stand

Mehr

Einsendearbeit. Einführung in das Verfassungsrecht der BRD

Einsendearbeit. Einführung in das Verfassungsrecht der BRD Einführung in das Verfassungsrecht der BRD M ist Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion. Im März 1997 reiste er in die Bundesrepublik ein und wurde an der Grenze der Stadt H in Nordrhein- Westfalen

Mehr

Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007 / Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte -

Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007 / Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte - Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007 / 2008 Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte - Ausformulierte Klausurlösung zu Fall 4 Hinweis: Die folgende Lösung stellt einen Lösungsvorschlag

Mehr

Frage 1: Vervollständigen Sie den folgenden Satz indem Sie die relevanten Normen angeben: Die Verfassungsbeschwerde müsste gemäß... zulässig sein.

Frage 1: Vervollständigen Sie den folgenden Satz indem Sie die relevanten Normen angeben: Die Verfassungsbeschwerde müsste gemäß... zulässig sein. Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Christina Schmidt-Holtmann Universität Trier Frage 1: Vervollständigen Sie den folgenden Satz indem

Mehr

Fall 5: Privilegien beim Kosmetikkauf für inhaftierte Frauen

Fall 5: Privilegien beim Kosmetikkauf für inhaftierte Frauen Fall 5: Privilegien beim Kosmetikkauf für inhaftierte Frauen A verbüßt eine langjährige Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt B. Sein Antrag, monatlich von seinem Eigengeld für 25 Euro Kosmetikartikel

Mehr

GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen

GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Überblick Grundrechtekatalog

Mehr

E. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde

E. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde E. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit/Rechtswegeröffnung, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG II. Ordnungsgemäßer Antrag, 23 BVerfGG III. Antragsberechtigung/Beschwerdefähigkeit,

Mehr

Feuerwehrabgabe mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde des S ist begründet, wenn dieser tatsächlich in seinen Grundrechten verletzt ist.

Feuerwehrabgabe mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde des S ist begründet, wenn dieser tatsächlich in seinen Grundrechten verletzt ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 10. Termin, 8.7.2015 Art. 3 GG A. Zulässigkeit B. Begründetheit Feuerwehrabgabe mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde des S ist begründet, wenn dieser tatsächlich in seinen Grundrechten

Mehr

Übungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß

Übungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß Sachverhalt Der Bundestag verabschiedet gegen die Stimmen der Opposition ein Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz, durch das 12 BWahlG um einen Absatz 2a erweitert wird, der wie folgt lautet: Wahlberechtigt

Mehr

Fall 3. Sachverhalt: Auch in letzter Instanz unterlag E vor Gericht.

Fall 3. Sachverhalt: Auch in letzter Instanz unterlag E vor Gericht. Sachverhalt 1 Fall 3 Sachverhalt: E ist Alleineigentümer eines Mehrfamilienhauses, in dem er sechs Wohnungen vermietet hat. Nur im Dachgeschoss ist noch eine 40 qm-wohnung frei. Nachdem das kleine Bauernhaus,

Mehr

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel 7 Lektion 2 Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel A. Zuständigkeit I. Allgemeines Zu unterscheiden sind 1. Sachliche Zuständigkeit: Welche Behörde

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr Klausur 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze Formeller Teil Lt. Bearbeitungshinweis kommen keine spezialgesetzlichen Vorschriften als Eingriffsgrundlage in Betracht. Daher finden die Vorschriften des OBG

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger

Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Prof. Dr. Gerhard Robbers Wintersemester 2004/2005 Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fallbesprechung am 28.10.2004 Sachverhalt Die Glaubensgemeinschaft Gemeinschaft Gottes (G) ist eine seit kurzem

Mehr

Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard)

Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Datum Version Titel 11.05.2009 1 Studierendenklausur Öffentliches Recht I WS 2008/2009 FÖR-Klausurenpool: Studierendenklausur FÖR weist

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Teil - Allgemeine Grund rechtslehren 1. A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3

Inhaltsverzeichnis. 1. Teil - Allgemeine Grund rechtslehren 1. A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3 Inhaltsverzeichnis 1. Teil - Allgemeine Grund rechtslehren 1 A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3 B. Stellung der Grundrechte in der Rechtsordnung 3 I. Verhältnis zu den Grundrechten der Landesverfassungen

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II

Vorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II Vorlesung Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht II Wiederholungs- und Vertiefungsfall Die Partei Deutscher Faschisten (PDF) hat sich im Jahr 1998 mit dem Ziel gegründet, in Großdeutschland eine

Mehr

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2010 / 2011 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 2. Klausur / 5. 11. 2010 Tritte auf die Unrechtsseite Lösung des Falles A. Strafbarkeit

Mehr

Akkreditierung in Deutschland Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG? Prof. Dr. Andreas Musil Vizepräsident für Lehre und Studium Universität

Akkreditierung in Deutschland Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG? Prof. Dr. Andreas Musil Vizepräsident für Lehre und Studium Universität Akkreditierung in Deutschland Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG? Vizepräsident für Lehre und Studium Universität Potsdam Gliederung I. Einleitung II. Organisation und Rechtsgrundlagen der Akkreditierung

Mehr

B. Die Prüfung von Gleichheitsrechten

B. Die Prüfung von Gleichheitsrechten B. Die Prüfung von Gleichheitsrechten I. Allgemeines Neben den Freiheitsgrundrechten finden sich im Grundgesetz auch noch Gleichheitsgrundrechte. Im Mittelpunkt der Gleichheitsgrundrechte steht Art. 3

Mehr

Lösungsskizze Fall 1 Liquorentnahme :

Lösungsskizze Fall 1 Liquorentnahme : Grundkurs Öffentliches Recht SoSe 2009 Prof. Dr. Moris Lehner Prof. Dr. Jens Kersten PD Dr. Mario Martini Lösungsskizze Fall 1 Liquorentnahme : Schwerpunkte des Falles: Aufbau der Grundrechtsprüfung, Recht

Mehr

II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG

II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG Lösungshinweise Fall 6 Das ruinierte Weihnachtsgeschäft "Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist." A. Zulässigkeit Die Verfassungsbeschwerde (VB) müsste zulässig

Mehr

Kurzgutachten über die Zulässigkeit des Gaststättenbetriebes eines Rauchervereins in Hamburg

Kurzgutachten über die Zulässigkeit des Gaststättenbetriebes eines Rauchervereins in Hamburg Kurzgutachten über die Zulässigkeit des Gaststättenbetriebes eines Rauchervereins in Hamburg Gliederung A. Begründetheit... 1 I. Anspruchsgrundlage... 1 II. Anspruchsvoraussetzungen... 1 1. Genehmigungspflicht...

Mehr

Lösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach

Lösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart

Mehr

Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung)

Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 10 17.1.2008 Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) A) Die drei Ausführungstypen Grundsatz 1 : Ausführung als landeseigene Angelegenheit, Art. 30,

Mehr

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung Fall 16 - Lösung Hier geht es um die Frage, ob ein Gesetz nach den Vorschriften des GG ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Diese Frage überprüft das BVerfG im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gemäß

Mehr

Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier

Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier Lösung Fall 4 Rundfunkfreiheit Hinweise 1. Der Fall ist angelehnt an BVerfG, NJW 1995, S. 184 ff. und BVerfG, NJW 2008, S. 977. 2. 169 Satz 2 GVG ist hier nicht zu prüfen, da es nicht um Fernsehaufnahmen

Mehr

Der türkische Sender

Der türkische Sender Der türkische Sender B ist türkischer Staatsbürger. Er bewohnt mit seiner Ehefrau, zwei gemeinsamen Kindern und einer Schwiegertochter seit 1990 eine Mietwohnung in Leipzig. Vermieterin ist die A. A hatte

Mehr

Jura Online - Fall: Salzsäure im Wein - Lösung

Jura Online - Fall: Salzsäure im Wein - Lösung Jura Online - Fall: Salzsäure im Wein - Lösung Die Veröffentlichung der Liste durch das Bundesministerium für Gesundheit ist rechtmäßig, wenn sie der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz im Sinne

Mehr

Prof. Dr. Heintzen SoSe Grundkurs Öffentliches Recht II. Grundrechte Freitag, den 10. Juni 2005

Prof. Dr. Heintzen SoSe Grundkurs Öffentliches Recht II. Grundrechte Freitag, den 10. Juni 2005 1 Prof. Dr. Heintzen SoSe 2005 Grundkurs Öffentliches Recht II. Grundrechte Freitag, den 10. Juni 2005 Ein Prüfungsschema für Freiheitsgrundrechte sei an dem Fall einer staatlichen Maßnahme entwickelt,

Mehr

Dr. Michael Demuth. Das Bundesverfassungsgericht und die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst

Dr. Michael Demuth. Das Bundesverfassungsgericht und die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst Dr. Michael Demuth Das Bundesverfassungsgericht und die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst Kiel 2004 Vorwort Inhaltsverzeichnis VII IX 1. Teil: Einleitung 1 2. Teil: Darstellung und Analyse der Mitbestimmungsentscheidung

Mehr

Baustelle Demokratie

Baustelle Demokratie Baustelle Demokratie Ein Poster-Set zu Politik und Zusammenleben Grundgesetzartikel für den Grundgesetz-Sprint Artikel 1 [Menschenwürde, Menschenrechte, Rechtsverbindlichkeit] (1) Die Würde des Menschen

Mehr

Gesetzgebungsverfahren III

Gesetzgebungsverfahren III 1 Gesetzgebungsverfahren III Fall: Eile mit Weile Im Bundesland L stellt die P- Partei die Mehrheit im Landtag und auch die Landesregierung. Die P- Partei hat die vorangegangene Wahl u. a dadurch gewonnen,

Mehr

Frage 1: Grundrechtsverletzung

Frage 1: Grundrechtsverletzung Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 3: Taxigeschäft Lösungshinweise Frage 1: Grundrechtsverletzung S könnte in einem seiner Grundrechte verletzt sein.

Mehr

Aufgabe 4: Die Schuluniform 57. B. Lösungshinweise

Aufgabe 4: Die Schuluniform 57. B. Lösungshinweise Aufgabe 4: Die Schuluniform 57 B. Lösungshinweise I. Vortragsgliederung 1. Sachverhaltswiedergabe 2. Fallbearbeitung a) Schutzbereichsbetroffenheit b) Grundrechtseingriff c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Mehr

Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 1 - Lebenslange Freiheitsstrafe -

Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 1 - Lebenslange Freiheitsstrafe - Prof. Dr. Werner Heun SoSe 2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 1 - Lebenslange Freiheitsstrafe - Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde des H vor

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Frage 1: Ist H durch die Entscheidung des

Mehr

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung zu Fall 2

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung zu Fall 2 Lösung zu Fall 2 Das Gesetz stellt einen unzulässigen Eingriff in die Niederlassungsfreiheit approbierter Apotheker dar, wenn es verfassungswidrig ist. A) Formelle Verfassungsmäßigkeit I. Gesetzgebungskompetenz

Mehr

Gliederung. Öffentliches Recht I Sommersemester PD Dr. Jürgen Kühling, LL.M. A. Einführung. I. Konzept der Vorlesung

Gliederung. Öffentliches Recht I Sommersemester PD Dr. Jürgen Kühling, LL.M. A. Einführung. I. Konzept der Vorlesung Öffentliches Recht I Sommersemester 2004 Gliederung Gliederung A. Einführung I. Konzept der Vorlesung II. Literaturhinweise zum Öffentlichen Recht III. Was ist Öffentliches Recht? Abgrenzung zum Privatrecht

Mehr

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT

Mehr

Verfassungs- und europarechtliche Grundsatzfragen einer EEG-Reform

Verfassungs- und europarechtliche Grundsatzfragen einer EEG-Reform GLEISS LUTZ Schriftenreihe zum deutschen und internationalen Wirtschaftsrecht 48 Verfassungs- und europarechtliche Grundsatzfragen einer EEG-Reform von Rupert Scholz, Prof. Dr. Christoph Moench, Benjamin

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II

Vorlesung Staatsrecht II Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung der

Mehr

Versammlungsfreiheit gilt auch im Frankfurter Flughafen

Versammlungsfreiheit gilt auch im Frankfurter Flughafen Rechtsprechung RÜ 4/2011 Art. 5 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1 GG Versammlungsfreiheit gilt auch im Frankfurter Flughafen BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 1 BvR 699/06 Fall Der Flughafen Frankfurt am Main wird von der

Mehr

Einführung in das Öffentliche Recht

Einführung in das Öffentliche Recht Max Planck Institute for Research on Collective Goods Einführung in das Öffentliche Recht Kapitel 4.4 Grundrechte: Meinungs, Presse und Kuns?reiheit Wiederholung und Ver.efung Elemente des Berufsbegriffs

Mehr

Vorlesung Telekommunikationsrecht. Datenschutz und öffentliche Sicherheit I

Vorlesung Telekommunikationsrecht. Datenschutz und öffentliche Sicherheit I Vorlesung Telekommunikationsrecht Datenschutz und öffentliche Sicherheit I Wiederholungsfall Die Bundesnetzagentur stellt fest, dass in bestimmten ländlichen Regionen ein funktionsfähiger Festnetzzugang

Mehr

Staatsrecht I - Übungsfall Lösungsskizze-

Staatsrecht I - Übungsfall Lösungsskizze- Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Staatsrecht I - Übungsfall Lösungsskizze- Die Landesregierung B zweifelt vorliegend an der Verfassungsmäßigkeit des BAltPG. In Betracht kommt daher eine abstrakte Normenkontrolle

Mehr

Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie

Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Prof. Clemens Arzt - Gesetzgebung

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger. Lösung Besprechungsfall 1

Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger. Lösung Besprechungsfall 1 Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2007/2008 Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger Lösung Besprechungsfall 1 Aufgabe 1: A kann sich mit Erfolg gegen den Beschluss des Bundestages wehren,

Mehr