Die KAG-Revision Was ändert sich beim Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die KAG-Revision Was ändert sich beim Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen?"

Transkript

1 GesKR Dominik Oberholzer* Die KAG-Revision Was ändert sich beim Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen? Der Vertrieb als neues Abgrenzungskriterium der vom KAG erfassten Vertriebstätigkeit Inhaltsübersicht I. Einleitung II. Von der öffentlichen Werbung zum Vertrieb als Abgrenzungskriterium III. Die Definition des Vertriebs IV. Das vom Vertrieb nicht erfasste Anbieten von und Werben für kollektive Kapitalanlagen 1. Die Ausnahmen vom Vertrieb gemäss Art. 3 Abs. 1 revkag 2. Die Ausnahmen vom Vertrieb gemäss Art. 3 Abs. 2 revkag 3. Die Pflichten bei dem vom Vertrieb nicht erfassten Anbieten und Werben V. Die vom Vertriebsbegriff erfassten Tätigkeiten 1. Der Vertrieb ausschliesslich an qualifizierte Anleger 1.1 Die Definition der qualifizierten Anleger 1.2 Die beim Vertrieb an qualifizierte Anleger zu erfüllenden Anforderungen a. Die Anforderungen an die vertreibende Person b. Die Anforderungen an die vertriebene kollektive Kapitalanlage 2. Der Vertrieb an nicht-qualifizierte Anleger 2.1 Die Definition des nicht-qualifizierten Anlegers 2.2 Die beim Vertrieb an nicht-qualifizierte Anleger zu erfüllenden Anforderungen a. Die Anforderungen an die vertreibende Person b. Die Anforderungen an die vertriebene kollektive Kapitalanlage VI. Der grenzüberschreitende Vertrieb VII. Zwei mit dem Vertrieb verbundene Besonderheiten 1. Die Protokollierungspflicht beim Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen 2. Die Pflicht zur Information über Gebühren, Kosten und Vertriebsentschädigungen Änderungen wohl am 1. Februar 2013 in Kraft treten. 2 Die Revision verfolgt die Ziele, den Schutz der Anleger zu verbessern und die Qualität und Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Vermögensverwaltung zu erhalten. 3 Die beschlossenen Änderungen schlagen sich insbesondere in drei Bereichen nieder: Es sind dies die Verwaltung kollektiver Kapitalanlagen, die Verwahrung deren Anlagen und der Vertrieb deren Anteile. 4 Nachfolgend werden die Änderungen im Vertrieb, wie sie nach Inkrafttreten des revidierten KAG gelten werden, einer ersten Analyse unterzogen. Die Bestimmungen der revidierten Kollektivanlagenverordnung 5 können vorliegend nicht berücksichtigt werden, da sie im Zeitpunkt des Verfassens noch nicht bekannt sind. II. Von der öffentlichen Werbung zum Vertrieb als Abgrenzungskriterium Das geltende Kollektivanlagengesetz verwendet den Begriff der öffentlichen Werbung gemäss Art. 3 KAG u.a. als Abgrenzungskriterium zwischen dem vom KAG erfassten öffentlichen Vertrieb und der vom KAG nicht erfassten Privatplatzierung. 6 Von diesem Abgrenzungskriterium kehrt das revidierte KAG ab. Neues Abgrenzungskriterium wird der Vertrieb. 7 So wird das revidierte KAG neu auf diejenigen Tätigkeiten Anwendung finden, welche als Vertrieb qua- I. Einleitung In der Herbstsession 2012 hat das Schweizer Parlament eine Revision des Kollektivanlagengesetzes 1 beschlossen. Sofern das Referendum nicht ergriffen wird, werden die * Dr. iur. Dominik Oberholzer, Rechtsanwalt LL.M., Kellerhals Anwälte, Zürich 1 KAG, SR Das zur Zeit gültige KAG wird nachfolgend mit «KAG» abgekürzt, das revidierte KAG mit «revkag». 2 Die Referendumsfrist läuft am 17. Januar 2013 ab (BBl 2012, 8215). 3 Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG) vom 2. März 2012 (nachfolgend Botschaft KAG), BBl 2012, Botschaft KAG (FN 3), 3640, KKV, SR Botschaft KAG (FN 3), 3654; BSK KAG-Bösch, Art. 3 N 3 5; Franz Hasenböhler (Hrsg.), Recht der kollektiven Kapitalanlagen, Zürich/Basel/Genf 2007, N 116; Frédérique Bensahel/ Sébastien Micotti, in: FBT Avocats SA, Kellerhals Anwälte (Hrsg.), Loi sur les placements collectifs (LPCC), Bern 2012, 709. Die FINMA hat den Ausdruck der öffentlichen Werbung im Rundschreiben 2005/8 Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen vom 20. November 2008 genauer umschrieben. 7 Botschaft KAG (FN 3), 3654.

2 Dominik Oberholzer Die KAG-Revision GesKR lifizieren. Keine Anwendung findet es hingegen, wenn die Voraussetzungen des Vertriebs nicht erfüllt sind. Allerdings deckt sich der Ausdruck Vertrieb nicht mit dem der öffentlichen Werbung nach geltendem Recht. Darum entspricht die bisherige Abgrenzung des öffentlichen Vertriebs von der Privatplatzierung nicht der neuen Abgrenzung des Vertriebs vom Nicht-Vertrieb. III. Die Definition des Vertriebs Art. 3 Abs. 1 revkag definiert den Vertrieb als «jedes Anbieten von kollektiven Kapitalanlagen und jedes Werben für kollektive Kapitalanlagen, das sich nicht ausschliesslich an Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. a und b revkag wendet». Somit gibt es auch weiterhin die Möglichkeit, kollektive Kapitalanlagen anzubieten bzw. dafür zu werben, ohne dass das revkag Anwendung findet. Auf diese Ausnahmen vom Vertrieb wird nachfolgend zuerst eingegangen. Anschliessend wird der vom revkag erfasste Vertrieb analysiert wie auch die dabei zu erfüllenden Pflichten und Anforderungen. IV. Das vom Vertrieb nicht erfasste Anbieten von und Werben für kollektive Kapitalanlagen Ausnahmen vom Vertrieb sind sowohl in Art. 3 Abs. 1 revkag wie auch in Art. 3 Abs. 2 revkag vorgesehen Die Ausnahmen vom Vertrieb gemäss Art. 3 Abs. 1 revkag Die Definition des Vertriebs in Art. 3 Abs. 1 revkag sieht vor, dass vom Vertrieb nicht erfasst wird, wenn sich ein Anbieten oder Werben für kollektive Kapitalanlagen an Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. a und b revkag richtet, d.h. an beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie Zentralbanken wie auch an beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen. 9 8 Diese Systematik, eine erste Ausnahme vom Vertrieb in Art. 3 Abs. 1 und weitere Ausnahmen in Art. 3 Abs. 2 revkag vorzusehen, wurde im Nationalrat als unübersichtlich kritisiert, die Kritik konnte sich aber nicht durchsetzen (AB 2012 N 1323, Hildegard Fässler-Osterwalder). 9 Bei diesen beaufsichtigten Finanzintermediären handelt es sich um qualifizierte Anleger, die aber bei der Regelung des Vertriebs nicht unter den Vertrieb an qualifizierte Anleger fallen; siehe nachfolgend V Die Ausnahmen vom Vertrieb gemäss Art. 3 Abs. 2 revkag Ebenfalls nicht als Vertrieb gelten die folgenden, in Art. 3 Abs. 2 revkag erwähnten Tatbestände: Die Zurverfügungstellung von Informationen sowie der Erwerb kollektiver Kapitalanlagen, die auf Veranlassung oder auf Eigeninitiative des Anlegers erfolgen, insbesondere im Rahmen von Beratungsverträgen und bloss ausführenden Transaktionen. 10 Dies sind also insbesondere die Fälle, in welchen der Anleger von sich aus Informationen verlangt bzw. kollektive Kapitalanlagen zeichnet, 11 ob gestützt auf einen Beratervertrag oder nicht. 12 Die Zurverfügungstellung von Informationen sowie der Erwerb kollektiver Kapitalanlagen im Rahmen eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrages mit Finanzintermediären gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. a revkag, also mit Banken, Effektenhändlern, Fondsleitungen, Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen sowie Zentralbanken. 13 Die Zurverfügungstellung von Informationen sowie der Erwerb kollektiver Kapitalanlagen im Rahmen eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrages mit einem unabhängigen Vermögensverwalter, der die folgenden drei Voraussetzungen zu erfüllen hat: (i) der Vermögensverwalter muss als Finanzintermediär dem GwG unterstellt sein, 14 (ii) der Vermögensverwalter muss den Verhaltensregeln einer Branchenorganisation unterstehen, die von der FINMA als Mindeststandard anerkannt sind 15 und (iii) der Vermögensverwaltungsvertrag muss den Richtlinien einer Branchenorganisation entsprechen, die von der FINMA als Mindeststandard anerkannt sind Die Publikation von Preisen, Kursen, Inventarwerten und Steuerdaten durch beaufsichtigte Finanzintermediäre. 18 Es ist davon auszugehen, dass diese Ausnah- 10 Art. 3 Abs. 2 Bst. a revkag. 11 Dieser Tatbestand wird auch passiver Vertrieb oder «reverse soliciation» genannt. 12 Nicht ausgeschlossen ist, dass der Bundesrat in der revkkv Anforderungen an diese Beratungsverträge stellt. Zumindest Schriftlichkeit sollte von diesen Beratungsverträgen verlangt werden, analog der Regelung in Art. 3 Abs. 2 Bst. b revkag. 13 Art. 3 Abs. 2 Bst. b revkag. Die Vermögensverwaltungsverträge mit Zentralbanken dürften kaum relevant werden. Siehe aber Art. 10 Abs. 3ter revkag und V.1.1 nachfolgend. 14 Konkret bedeutet dies, dass der Vermögensverwalter einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen oder der FINMA direkt unterstellt sein muss (Art. 14 Abs. 1 GwG). 15 Die Eckwerte dieses von der FINMA anerkannten Mindeststandards werden im FINMA-Rundschreiben 2009/1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung definiert. 16 Die Anforderungen, welche dieser Vermögensverwaltungsvertrag erfüllen muss, ergeben sich aus dem FINMA-Rundschreiben 2009/1 (FN 15). 17 Art. 3 Abs. 2 Bst. c revkag. Siehe aber Art. 10 Abs. 3ter revkag und V.1.1 nachfolgend. 18 Art. 3 Abs. 2 Bst. d revkag. 581

3 GesKR Dominik Oberholzer Die KAG-Revision 582 me wie nach bisherigem Recht nur greift, wenn die Publikation keine Kontaktangabe enthält. 19 Das Anbieten von Mitarbeiterbeteiligungsplänen in der Form von kollektiven Kapitalanlagen an Mitarbeitende. 20 Dies ermöglicht es Arbeitnehmern, sich über einen Fonds an dem Unternehmen zu beteiligen, für welches sie tätig sind. Die Anteile dürfen nur an Mitarbeiter ausgegeben werden, deren Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst ist. Ausserdem muss der Promotor über eine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung an den Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz verfügen, die dem Mitarbeiterbeteiligungsplan angehören. 21 Diese Aufzählung der Ausnahmen vom Vertrieb ist abschliessend. 22 Darin unterscheidet sich das revkag vom bisherigen Recht, welches in Art. 10 Abs. 3 KAG die qualifizierten Anleger nur «namentlich» aufzählt und in Art. 10 Abs. 4 KAG überdies dem Bundesrat die Möglichkeit gibt, weitere Anlegerkategorien als qualifiziert zu bezeichnen Die Pflichten bei dem vom Vertrieb nicht erfassten Anbieten und Werben Qualifiziert ein bestimmtes Anbieten von bzw. Werben für kollektive Kapitalanlagen nicht als Vertrieb gemäss Art. 3 revkag, wird diese Tätigkeit vom revkag nicht erfasst. Das bedeutet, dass die unter diesem Regime angebotenen und beworbenen kollektiven Kapitalanlagen von der FINMA nicht genehmigt werden müssen; 24 die anbietende und werbende Person über keine Bewilligung als Vertriebsträger verfügen muss; 25 kein Vertreter und keine Zahlstelle bestimmt werden müssen; 26 keine Protokollierungspflicht 27 und keine Pflicht zur Information über Gebühren, Kosten und Vertriebsentschädigungen 28 gilt. V. Die vom Vertriebsbegriff erfassten Tätigkeiten In Umkehr der Ausführungen unter IV. fällt jedes Anbieten von und Werben für kollektive Kapitalanlagen, das nicht aufgrund von Art. 3 revkag als Nicht-Vertrieb gilt, unter das revkag. Dieser Vertrieb wird vom Gesetz wiederum in zwei Gruppen unterteilt. Es unterscheidet nämlich den Vertrieb, der ausschliesslich an qualifizierte Anleger erfolgt vom Vertrieb, der auch an nicht-qualifizierte Anleger erfolgt Der Vertrieb ausschliesslich an qualifizierte Anleger 1.1 Die Definition der qualifizierten Anleger Die qualifizierten Anleger werden in Art. 10 Abs. 3 ff. KAG definiert. Allerdings ist zu beachten, dass der Vertrieb nicht an alle Anleger gemäss dieser Bestimmung als Vertrieb an qualifizierte Anleger gilt. Erfolgt das Anbieten und Werben nämlich an qualifizierte Anleger nach Art. 10 Abs. 3 Bst. a und b KAG, so wird diese Tätigkeit vom Vertrieb vielmehr gar nicht erfasst. 30 Gleiches gilt für die Anleger, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c revkag abgeschlossen haben. 31 Sie fallen gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Bst. c revkag gar nicht unter den Vertrieb. 32 Somit gelten als qualifizierte Anleger noch die folgenden Anleger: öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie. 33 Eine professionelle Tresorerie dürfte vorliegen, wenn mindestens eine fachlich ausgewiesene, im Finanzbereich erfahrene Person hauptsächlich damit betraut ist, die Finanzmittel dauernd zu bewirtschaften; 34 Unternehmen mit professioneller Tresorerie. 35 Dazu kommen die vermögenden Privatpersonen, die erklären, als qualifizierte Anleger gelten zu wollen (sog. 19 Art. 3 Satz 2 KAG und Art. 3 Abs. 2 KKV. 20 Art. 3 Abs. 2 Bst. e revkag. Das Angebot solcher Mitarbeiterbeteiligungsfonds galt schon nach bisheriger Praxis der FINMA nicht als öffentliche Werbung, Botschaft KAG (FN 3), Botschaft KAG (FN 3), Botschaft KAG (FN 3), Art. 10 Abs. 4 KAG bleibt auch im revkag in Kraft. Nur werden nach neuem Recht an die Qualifikation als qualifizierter Anleger andere Rechtsfolgen geknüpft als nach geltendem Recht (siehe nachfolgend V.1.). 24 Art. 15 Abs. 1 Bst. e und Art. 120 Abs. 1 revkag, je e contrario. 25 Art. 13 Abs. 1 revkag e contrario. 26 Art. 120 Abs. 1 und 4 i.v.m. Abs. 2 Bst. d revkag e contrario. 27 Siehe nachfolgend VII Siehe nachfolgend VII So z.b. in Art. 2 Abs. 1 Bst. e; Art. 13 Abs. 1; Art. 19 Abs. 1 bis ; Art. 120 Abs. 1 und 4 revkag. 30 Art. 3 Abs. 1 in fine revkag; siehe vorstehend IV Art. 10 Abs. 3ter revkag. 32 Siehe IV.2. Dies gilt selbst, wenn diese Anleger schriftlich erklären, nicht als qualifizierter Anleger gelten zu wollen (sog. Opting-out). Das Opting-out bezieht sich nämlich nicht auf die Frage des Vertriebs, sondern nur noch auf andere Aspekte, welche mit der Qualifikation eines Anlegers verknüpft sind, wie z.b. auf die Frage, ob ein bestimmter Anleger noch eine Schweizer kollektive Kapitalanlage erwerben darf, welche qualifizierten Anlegern vorbehalten ist. 33 Art. 10 Abs. 3 Bst. c KAG. 34 BSK KAG-Wyss, Art. 10 N 16 unter Anlehnung an die Ausführungen in den FINMA-Rundschreiben 2008/3 Publikumseinlagen bei Nichtbanken, Rz. 25 und FINMA-Rundschreiben 2008/5 Effektenhändler, Rz Art. 10 Abs. 3 Bst. d KAG. Zur professionellen Tresorerie siehe FN 34.

4 Dominik Oberholzer Die KAG-Revision GesKR Opting-in). 36 Der Bundesrat kann in der revkkv deren Eignung von zusätzlichen Bedingungen, wie namentlich von fachlichen Qualifikationen abhängig machen. 37 Erklären diese vermögenden Privatpersonen nicht, dass sie als qualifizierte Anleger gelten wollen, gelten sie als nicht-qualifizierte Anleger und auf den Vertrieb an sie finden die Ausführungen unter V.2 Anwendung. 1.2 Die beim Vertrieb an qualifizierte Anleger zu erfüllenden Anforderungen Der Vertrieb an qualifizierte Anleger nach revidiertem Recht darf nicht mit dem Vertrieb an qualifizierte Anleger nach bisherigem Recht verwechselt werden, der per se als nicht-öffentliche Werbung galt. 38 Der Vertrieb an qualifizierte Anleger nach revidiertem Recht gilt vielmehr als Vertrieb und fällt in den Anwendungsbereich des rev- KAG. Entsprechend sind bestimmte Anforderungen zu erfüllen. Diese betreffen einerseits den Vertreiber selbst, anderseits das zu vertreibende Produkt: a. Die Anforderungen an die vertreibende Person Die vertreibende Person braucht zwar nicht zwingend eine Vertriebsträgerbewilligung, 39 gefordert wird jedoch, dass sie in der Schweiz oder im Ausland angemessen beaufsichtigt ist. 40 Wann eine Aufsicht angemessen ist, wird in der revkkv zu bestimmen sein. Da an den Vertrieb an qualifizierte Anleger jedoch keine strengeren Anforderungen geknüpft werden dürften als an den Vertrieb an nicht-qualifizierte Anleger, für welchen nach Schweizer Recht eine Vertriebsträgerbewilligung erforderlich ist, 41 dürfte eine Aufsicht zumindest dann angemessen sein, wenn sie der Schweizer Aufsicht über Vertriebsträger entspricht. Die vertreibende Person hat überdies die Protokollierungspflicht einzuhalten 42 und ebenso findet auf sie die Pflicht zur Information über Gebühren, Kosten und Vertriebsentschädigungen Anwendung 43. b. Die Anforderungen an die vertriebene kollektive Kapitalanlage Beim Vertrieb an qualifizierte Anleger hat auch die zu vertreibende kollektive Kapitalanlage einige Voraussetzungen zu erfüllen. So wird neu verlangt, dass ihre Be- zeichnung nicht zu Täuschung und Verwechslung Anlass gibt und dass ein Vertreter und eine Zahlstelle für sie bezeichnet werden. 44 Während sich das Verbot der Täuschung und Verwechslung schon aus Art. 3 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb ergibt, 45 sind die Pflicht zur Ernennung eines Vertreters und einer Zahlstelle neu. Bislang war dies nur beim öffentlichen Vertrieb erforderlich. Somit stellt sich die Frage, welche Pflichten der Vertreter und die Zahlstelle einzuhalten haben. Das revkag auferlegt dem Vertreter keine weiteren Pflichten als diejenigen, die er schon bislang nach Art. 124 KAG beim öffentlichen Vertrieb zu erfüllen hat, 46 nämlich die Vertretung der kollektiven Kapitalanlage gegenüber der FINMA und den Anlegern 47 und die Einhaltung der Melde-, Informations- und Publikationspflichten und der Verhaltensregeln von Branchenorganisationen, welche die FINMA zum Mindeststandard erklärt hat 48. Weitergehende Anforderungen stellt das revkag an die ausschliesslich an qualifizierte Anleger vertriebene kollektive Kapitalanlage nicht. Insbesondere verlangt es nicht, dass diese kollektive Kapitalanlage bzw. deren Dokumente von der FINMA genehmigt werden 49 oder dass der Vertreter Pflichten in Bezug auf die Vereinbarkeit dieser kollektiven Kapitalanlagen mit Schweizer Recht hat 50. Die Pflichten der Zahlstelle entsprechen denjenigen, einer Zahlstelle nach geltendem Recht bei ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die öffentlich vertrieben werden. Sie ergeben sich aus Art. 120 KAG. Danach hat die Zahlstelle sicherzustellen, dass die Anleger bei ihr die Ausgabe und die Rücknahme ihrer Anteile verlangen können. Das schliesst auch die Pflicht ein, den Zahlungsfluss z.b. bei Ausschüttungen sicherzustellen. Zu beachten bleibt, dass sowohl der Vertreter wie auch die Zahlstelle nur mit Zustimmung der FINMA ihr Mandat beenden dürfen. 51 Die FINMA wird dabei ihre Zustimmung nur erteilen, wenn entweder der Vertrieb an qualifizierte Anleger eingestellt wird oder ein anderer Vertreter bzw. eine andere Zahlstelle bereit ist, dieses Mandat zu übernehmen Art. 10 Abs. 3 bis revkag. 37 Art. 10 Abs. 3 bis revkag. Aufgrund der Tatsache, dass der Bundesrat diese Möglichkeit der weiteren Qualifikationen schon in seinem Entwurf vorsah (BBl 2012, 3695), ist davon auszugehen, dass er hiervon Gebrauch machen wird. 38 Art. 3 in fine KAG. 39 Art. 13 Abs. 1 revkag e contrario. 40 Art. 19 Abs. 1 bis revkag. 41 Siehe nachfolgend V.2.2, a. 42 Siehe nachfolgend VII Siehe nachfolgend VII Art. 120 Abs. 4 i.v.m. Abs. 2 Bst. c und d revkag. 45 UWG, SR Art. 124 KAG wurde im Rahmen der Revision nicht geändert. 47 Art. 124 Abs. 1 KAG. 48 Art. 124 Abs. 2 KAG. 49 Art. 15 Abs. 1 Bst. e und Art. 120 Abs. 4 revkag e contrario. 50 Dies hat der Entwurf des Bundesrates in Art. 120 Abs. 4 i.v.m. Abs. 2 Bst. b E-KAG noch so vorgesehen; Botschaft KAG (FN 3), 3678 f., Art. 120 Abs. 2 bis revkag.

5 GesKR Dominik Oberholzer Die KAG-Revision Der Vertrieb an nicht-qualifizierte Anleger 2.1 Die Definition des nicht-qualifizierten Anlegers Erfüllt eine Vertriebstätigkeit die Voraussetzungen des Vertriebs nach Art. 3 revkag, wendet sich die Tätigkeit aber (auch) an andere als qualifizierte Anleger, so liegt ein Vertrieb an nicht-qualifizierte Anleger vor. Es handelt sich hierbei um den sog. Retail-Vertrieb. Er stellt somit das Auffangbecken des Vertriebs dar. 2.2 Die beim Vertrieb an nicht-qualifizierte Anleger zu erfüllenden Anforderungen Die Anforderungen beim Vertrieb an nicht-qualifizierte Anleger entsprechen denjenigen, welche nach geltendem Recht beim öffentlichen Vertrieb erfüllt werden müssen. Wiederum können die Anforderungen unterteilt werden in solche, welche die vertreibende Person zu erfüllen hat und solche, die die zu vertreibende kollektive Kapitalanlage zu erfüllen hat. a. Die Anforderungen an die vertreibende Person Die Anforderungen, welche die vertreibende Person zu erfüllen hat, entsprechen denjenigen nach geltendem Recht. Das heisst, dass die vertreibende Person über eine Vertriebsträgerbewilligung verfügen muss. 52 Der Vertriebsträger hat die Protokollierungspflicht einzuhalten 53 und es findet auf ihn die Pflicht zur Information über Gebühren, Kosten und Vertriebsentschädigungen Anwendung 54. b. Die Anforderungen an die vertriebene kollektive Kapitalanlage Auch die Anforderungen an die zu vertreibende kollektive Kapitalanlage entsprechen denjenigen, welche nach geltendem Recht an eine öffentlich vertriebene kollektive Kapitalanlage gestellt werden. Das heisst, dass die Dokumente der kollektiven Kapitalanlage von der FINMA genehmigt werden müssen. 55 Diese Genehmigung wird grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen erteilt wie bislang. Geändert hat sich, dass nicht mehr nur der Fonds, sondern auch die Fondsleitung bzw. die Gesellschaft, deren Vermögensverwalter und die Depotbank einer dem Anleger dienenden öffentlichen Aufsicht unterstehen müssen; 56 nicht nur die kollektive Kapitalanlage, sondern auch die Verwahrstelle hinsichtlich Organisation, Anlegerrechte und Anlagepolitik einer Regelung unterstehen müssen, die den Bestimmungen des revkag gleichwertig sind; 57 und eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustauch zwischen der FINMA und den für den Vertrieb relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht. 58 Nicht geändert hat sich, dass für die ausländische kollektive Kapitalanlage ein Vertreter und eine Zahlstelle ernannt werden müssen. Neu ist, dass sie beide von ihrer Funktion nur zurücktreten können, wenn die FINMA dies genehmigt hat. 59 VI. Der grenzüberschreitende Vertrieb Unbestritten war stets, dass die Vertriebsregeln gemäss revkag dann Anwendung finden, wenn der Vertrieb in der Schweiz erfolgt. Eine Schweizer Eigenheit war es aber schon bisher, dass das KAG auch auf den Vertrieb «von der Schweiz aus» Anwendung fand. 60 Diese Eigenheit bleibt bestehen. Art. 2 Abs. 1 Bst. e revkag bestimmt nämlich, dass dem revkag auch unterstellt ist, wer von der Schweiz aus ausländische kollektive Kapitalanlagen vertreibt, die nicht ausschliesslich qualifizierten Anlegern nach Art. 10 Abs. 3 3ter revkag oder entsprechendem ausländischem Recht vorbehalten sind. Das heisst: Wer von der Schweiz aus kollektive Kapitalanlagen z.b. nach Spanien vertreiben will, wird vom rev- KAG nicht erfasst, wenn die kollektiven Kapitalanlagen qualifizierten Anlegern nach Schweizer oder spanischem Recht vorbehalten sind. Werden sie aber auch an Anleger vertrieben, welche sowohl nach Schweizer als auch nach spanischem Recht als nicht-qualifizierte Anleger gelten, so findet das revkag Anwendung. VII. Zwei mit dem Vertrieb verbundene Besonderheiten Wird ein bestimmtes Werben für und Anbieten von kollektiven Kapitalanlagen vom Vertrieb erfasst und fällt es mithin in den Anwendungsbereich des revkag, so sind dabei zwei Pflichten zu erfüllen, welche durch die Revi- 52 Art. 13 Abs. 1 revkag. 53 Siehe nachfolgend VII Siehe nachfolgend VII Art. 15 Abs. 1 Bst. e und Art. 120 Abs. 1 revkag. 56 Art. 120 Abs. 2 Bst. a revkag. Nicht mehr verlangt ist jedoch, dass die kollektive Kapitalanlage im Sitzstaat der Fondsleitung einer Aufsicht untersteht. Dies ermöglicht es, dass in Zukunft auch ausländische kollektive Kapitalanagen zum Vertrieb an nicht-qualifizierte Anleger zugelassen werden können, welche nicht im gleichen Staat aufgelegt sind wie deren Fondsleitung (was gemäss Art. 5(3) UCITS IV-Richtlinie zulässig ist). 57 Art. 120 Abs. 2 Bst. b revkag. Nach wie vor ist aber erforderlich, dass nicht die ausländische kollektive Kapitalanlage und deren Dienstleister die Anforderungen des Schweizer Rechts erfüllen, sondern dass die ausländischen, auf sie anwendbaren Rechtsordnungen der Schweizerischen gleichwertig sind. 58 Art. 120 Abs. 2 Bst. e revkag. 59 Art. 120 Abs. 2 bis revkag. 60 Art. 2 Abs. 4 KAG.

6 Dominik Oberholzer Die KAG-Revision GesKR sion neu ins KAG aufgenommen wurden. Entsprechend drängt es sich auf, sie genauer unter die Lupe zu nehmen. 1. Die Protokollierungspflicht beim Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen Art. 24 Abs. 3 revkag bestimmt, dass Bewilligungsträger und die zum Vertrieb beigezogenen Dritten die von ihnen erhobenen Bedürfnisse der Kunden sowie die Gründe für jede Empfehlung schriftlich festhalten und das Protokoll dem Kunden übergeben müssen. 61 Die Details dieser Bestimmung werden in der revkkv zu definieren sein. Immerhin ist aber klar, dass das Protokoll die Bedürfnisse des Kunden enthalten muss, wie sie von der vertreibenden Person festgestellt wurden. Darüber hinaus muss es die Gründe für jede Empfehlung enthalten, also auch derjenigen Anlagen, welche vom Anleger nicht erworben wurden. Schliesslich ist dem Kunden das Protokoll bzw. eine Kopie davon auszuhändigen. Diese Protokollierungspflicht findet Anwendung sowohl beim Vertrieb an qualifizierte Anleger wie auch an nicht-qualifizierte Anleger. Das ergibt sich aus dem klaren Wortlaut, dass dies die Bewilligungsträger und zum Vertrieb beigezogenen Dritten betrifft, ohne dass der Ausdruck «Vertrieb» eingeschränkt würde. Unverständlich ist, warum diese Protokollierungspflicht ins revkag aufgenommen wurde. Zwar dient sie dem Anlegerschutz, schafft aber auch eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Vertrieb von strukturierten Produkten, Aktien oder Obligationen. Auf den Vertrieb dieser Anlagen findet sie keine Anwendung, obwohl letztere Anlagen ähnlich riskant sind wie eine kollektive Kapitalanlage oder mangels Diversifikation oftmals riskanter sind. Der richtige Ort für die Regelung dieser Protokollierungspflicht wäre das von der FINMA vorgeschlagene Finanzdienstleistungsgesetz, in welchem sie auf den Vertrieb aller Finanzprodukte angewendet werden könnte. 62 wahrheitsgetreue und verständliche Information über Vertriebsentschädigungen jeder Art. Diese Bestimmung erstaunt. Dem Erwerb kollektiver Kapitalanlagen liegt in aller Regel ein Auftragsverhältnis zugrunde, sei es ein Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsvertrag oder ein Auftrag zum Erwerb der entsprechenden Anteile. Dabei hat jeder Auftraggeber das Recht, vom Beauftragten Rechenschaft über seine Geschäftsführung und die Herausgabe all dessen zu verlangen, was ihm in Ausführung des Auftrages zugegangen ist. 63 Dass von dieser Bestimmung auch Vertriebsentschädigungen erfasst werden, hat das Bundesgericht entschieden. 64 Somit verfügt jeder Anleger bereits über das Recht, über Vertriebsentschädigungen informiert zu werden. Offensichtlich soll mit Art. 20 revkag diese Pflicht auch auf die in den Vertrieb involvierten Dienstleister ausgeweitet werden, mit welchen der Anleger über kein Auftragsverhältnis verfügt, wie z.b. die Vertreter. Wieweit es allerdings angemessen ist, sie dieser Informationspflicht zu unterwerfen, wie es der Gesetzeswortlaut verlangt, ist fraglich. Dies dürfte zumindest dann nicht mehr der Fall sein, wenn die Vertriebsentschädigungen weder über den Vertreter fliessen noch der Vertreter zum Konzern des Promotors der kollektiven Kapitalanlagen gehört. In diesen Fällen dürfte es nämlich unvergleichlich aufwändiger sein, Details über die Vertriebsentschädigungen beim Global Distributor zu erhalten, als diese bei der Gegenpartei des zugrundeliegenden Auftrags einzufordern Die Pflicht zur Information über Gebühren, Kosten und Vertriebsentschädigungen Die zweite Neuregelung findet sich in Art. 20 Abs. 1 Bst. c revkag. Nach dieser Bestimmung gewährleisten Bewilligungsträger und ihre Beauftragten eine angemessene Rechenschaftspflicht über die von ihnen verwalteten, verwahrten und vertriebenen kollektiven Kapitalanlagen. Darunter fällt u.a. die vollständige, 61 Diese Bestimmung orientiert sich an Art. 65 Abs. 3 des bundesrätlichen Entwurfs zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag; BBl 2001, Die FINMA hat im Positionspapier Vertriebsregeln vom 24. Februar 2012, 22 f., den Erlass eines Finanzdienstleistungsgesetzes vorgeschlagen. 63 Art. 404 Abs. 1 OR. 64 BGE 132 III 460 ff.; BGE 137 III 393 ff.

KAG Revision: Was ändert sich für den gesetzlichen Vertreter?

KAG Revision: Was ändert sich für den gesetzlichen Vertreter? KAG Revision: Was ändert sich für den gesetzlichen Vertreter? KAG Revision / AIFM Umsetzung 2013 Academy for best execution, 30. Januar 2013 Dr. Dominik Oberholzer LL.M. Dienstag, 5. Februar 2013 1 Einleitung:

Mehr

Rundschreiben 2013/xy Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen

Rundschreiben 2013/xy Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen 15. April 2013 Rundschreiben 2013/xy Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen Erläuterungsbericht Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch A225844/00097/1046297

Mehr

Nochmals zur geplanten Neuregelung des Vertriebs kollektiver Kapitalanlagen

Nochmals zur geplanten Neuregelung des Vertriebs kollektiver Kapitalanlagen Dr. Simon Schären Nochmals zur geplanten Neuregelung des Vertriebs kollektiver Kapitalanlagen Neudefinition des Begriffs der öffentlichen Werbung und Einschränkung von Privatplatzierungen unter Berücksichtigung

Mehr

Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Öffentliche Werbung im Sinne der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen

Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Öffentliche Werbung im Sinne der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen EBK-RS 03/1 Öffentliche Werbung / Kollektive Kapitalanlagen Seite 1 Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Öffentliche Werbung im Sinne der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen (Öffentliche

Mehr

Informations- und Merkblatt

Informations- und Merkblatt Informations- und Merkblatt Dekotierung der Inhaberaktien der, St.Gallen A. Ausgangslage Am 26. Juni 2012 hat die Generalversammlung der, St.Gallen ( Gesellschaft oder MSA ), den Verwaltungsrat der Gesellschaft

Mehr

Rundschreiben 2009/1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung

Rundschreiben 2009/1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler Fondsleitungen SICAV KG für KKA SICAF Depotbanken Vermögensverwalter

Mehr

Q&A zum Vertrieb ausländischer Fonds an qualifizierte Anleger

Q&A zum Vertrieb ausländischer Fonds an qualifizierte Anleger SECA Private Equity & Corporate Finance Conference 2015 Q&A zum Vertrieb ausländischer Fonds an qualifizierte Anleger von Christian Koller Rechtsanwalt, LL.M. Q: Müssen ausl. Kollektivanlagen für den Vertrieb

Mehr

Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Öffentliche Werbung im Sinne der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen

Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Öffentliche Werbung im Sinne der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen EBK-RS 03/1 Öffentliche Werbung / Kollektive Kapitalanlagen Seite 1 Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Öffentliche Werbung im Sinne der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen (Öffentliche

Mehr

Rundschreiben 2009/1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung

Rundschreiben 2009/1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler Fondsleitungen SICAV KG für KKA SICAF Depotbanken Vermögensverwalter

Mehr

Öffentliche Werbung im Sinne der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen

Öffentliche Werbung im Sinne der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen Rundschreiben 2008/8 Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen Öffentliche Werbung im Sinne der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen Referenz: FINMA-RS 08/8 Öffentliche Werbung kollektive

Mehr

Richtlinie für Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und der Belastung von Kosten sowie deren Verwendung (Transparenzrichtlinie)

Richtlinie für Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und der Belastung von Kosten sowie deren Verwendung (Transparenzrichtlinie) Richtlinie Richtlinie für Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und der Belastung von Kosten sowie deren Verwendung (Transparenzrichtlinie) 22. Mai 2014 I Zielsetzungen und Geltungsbereich

Mehr

Rundschreiben 2013/9 Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen. Vertrieb im Sinne der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen

Rundschreiben 2013/9 Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen. Vertrieb im Sinne der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler Fondsleitungen SICAV KG für KKA SICAF Depotbanken Vermögensverwalter

Mehr

Mitteilung betreffend Anerkennung und Umsetzung der Verhaltensregeln (Standesregeln) der Branchenorganisation für die Vermögensverwaltung des VQF

Mitteilung betreffend Anerkennung und Umsetzung der Verhaltensregeln (Standesregeln) der Branchenorganisation für die Vermögensverwaltung des VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen Baarerstrasse 112 Postfach 6302 Zug Telefon 041 763 28 20 Telefax 041 763 28 23 e-mail info@vqf.ch Internet www.vqf.ch An die Mitglieder des VQF

Mehr

November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG)

November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) Präambel Die übrigen den Bewilligungsträgern obliegenden gesetzlichen,

Mehr

Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) vom 26. Juni 2006. Mitteilung an die Anleger des folgenden Anlagefonds:

Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) vom 26. Juni 2006. Mitteilung an die Anleger des folgenden Anlagefonds: Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) vom 26. Juni 2006 Mitteilung an die Anleger des folgenden Anlagefonds: "Ascend Global Fund" ein vertraglicher Anlagefonds schweizerschen Rechts der

Mehr

FINMA-Rundschreiben 2013/9 "Vertrieb kollektiver

FINMA-Rundschreiben 2013/9 Vertrieb kollektiver 28. August 2013 FINMA-Rundschreiben 2013/9 "Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen" Bericht über die Anhörung vom 15. April bis zum 3. Juni 2013 zum totalrevidierten Rundschreiben "Öffentliche Werbung kollektive

Mehr

Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen / Anpassung an die Kollektivanlagengesetzgebung

Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen / Anpassung an die Kollektivanlagengesetzgebung An die Mitglieder des Verbandes Basel, 9. Juni 2008 mitglied/zirkular HTS Nr. 16/08 Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen / Anpassung an die Kollektivanlagengesetzgebung Sehr geehrte

Mehr

Newsletter 05/21/2012

Newsletter 05/21/2012 Newsletter 05/21/2012 Revision KAG: Erste Kontouren des neuen Gesetzes Der Bundesrat hat am 2. März 2012 die Botschaft zur Teilrevision des Kollektivanlagengesetzes (KAG) verabschiedet. Der vorliegende

Mehr

Änderungen beim Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen unter dem FIDLEG / FINIG

Änderungen beim Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen unter dem FIDLEG / FINIG Andreas Josuran / Vanessa Isler* Änderungen beim Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen unter dem FIDLEG / FINIG 205 Inhaltsübersicht I. Einführung II. Kurzüberblick über die erwarteten Änderungen 1. KAG

Mehr

Der Vertrieb von Private Equity-Fonds unter dem revidierten Kollektivanlagengesetz

Der Vertrieb von Private Equity-Fonds unter dem revidierten Kollektivanlagengesetz Der Vertrieb von Private Equity-Fonds unter dem revidierten Kollektivanlagengesetz Patrick Schleiffer/Urs Reinwald/Patrick Schärli Inhalt I. Einführung... 135 1. Einleitung... 135 2. Begriffliches und

Mehr

Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Delegation von Aufgaben durch die Fondsleitung und die SICAV

Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Delegation von Aufgaben durch die Fondsleitung und die SICAV EBK-RS 07/xxx Delegation durch Fondsleitung / SICAV Seite 1 Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Delegation von Aufgaben durch die Fondsleitung und die SICAV (Delegation durch Fondsleitung / SICAV)

Mehr

Rundschreiben 1/2014 über die interne Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen (RS 1/2014)

Rundschreiben 1/2014 über die interne Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen (RS 1/2014) Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB Rundschreiben 1/2014 über in Revisionsunternehmen (RS 1/2014) vom 24. November 2014 Inhaltsverzeichnis I. Ausgangslage Rz 1-2 II. Revisionsunternehmen mit der

Mehr

Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Öffentliche Werbung im Sinne der Anlagefondsgesetzgebung

Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Öffentliche Werbung im Sinne der Anlagefondsgesetzgebung EBK-RS 03/1 Öffentliche Werbung / Anlagefonds Seite 1 Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Öffentliche Werbung im Sinne der Anlagefondsgesetzgebung (Öffentliche Werbung / Anlagefonds) vom 28. Mai

Mehr

EBK-RS 03/1 Öffentliche Werbung / Anlagefonds Seite 1

EBK-RS 03/1 Öffentliche Werbung / Anlagefonds Seite 1 EBK-RS 03/1 Öffentliche Werbung / Anlagefonds Seite 1 Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Öffentliche Werbung im Sinne der Anlagefondsgesetzgebung (Öffentliche Werbung / Anlagefonds) vom 28. Mai

Mehr

s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien

s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien Sondersession April 2008 e-parl 28.04.2008 - - 16:47 08.029 s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien Entwurf des es vom 14. März 2008 1 Beschluss des es vom 28.

Mehr

AUS DER RECHTSPRECHUNG

AUS DER RECHTSPRECHUNG WANN LIEGT EIN ÖFFENTLICHER VERTRIEB KOLLEKTIVER KAPITALANLAGEN VOR? Anmerkungen zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2009 (Abteilung II B-7765/2008) STEFAN GRIEDER JANA ESSEBIER Welche

Mehr

Die Revision des Kollektivanlagengesetzes und andere Sorgen unabhängiger Vermögensverwalter

Die Revision des Kollektivanlagengesetzes und andere Sorgen unabhängiger Vermögensverwalter Sonderdruck aus Europa Institut Zürich Band 141 Vermögensverwaltung VI Herausgegeben von: Peter R. Isler / Romeo Cerutti Die Revision des Kollektivanlagengesetzes und andere Sorgen unabhängiger Vermögensverwalter

Mehr

FINMA-Mitteilung 55 (2014) 6. Januar 2014. Märkte. Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.

FINMA-Mitteilung 55 (2014) 6. Januar 2014. Märkte. Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma. FINMA-Mitteilung 55 (2014) 6. Januar 2014 Märkte Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch /A58690 Inhaltsverzeichnis Vereinbarung zwischen der FINMA und

Mehr

Rundschreiben 2008/23 Risikoverteilung Banken. Risikoverteilung bei Banken. Adressaten. BankG VAG BEHG KAG GwG Andere

Rundschreiben 2008/23 Risikoverteilung Banken. Risikoverteilung bei Banken. Adressaten. BankG VAG BEHG KAG GwG Andere Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler Fondsleitungen SICAV KG für KKA SICAF Depotbanken Vermögensverwalter

Mehr

Forderungsrechte mit besonderer Struktur

Forderungsrechte mit besonderer Struktur Richtlinie Richtlinie betr. (Richtlinie, RLFS) Vom Regl. Grundlage. Oktober 00 Art. Abs. 4 Zusatzreglement Derivate I. ALLGEMEINE BESTIMMUNG Art. Gegenstand Diese Richtlinie regelt zusätzlich zu den Bestimmungen

Mehr

Teil F: FINMA-Rundschreiben

Teil F: FINMA-Rundschreiben Teil F: FINMA-Rundschreiben I. Rundschreiben 2008/8: Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen I. Zweck des Rundschreibens Zweck dieses Rundschreibens ist es, den Begriff der «öffentlichen Werbung»

Mehr

FINMA-Rundschreiben 2013/9 Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen

FINMA-Rundschreiben 2013/9 Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA Dufourstrasse 49 Postfach 4002 Basel / Schweiz Tel. +41 (0)61 278 98 00 Fax +41 (0)61 278 98 08 www.sfama.ch office@sfama.ch An die Mitglieder des Verbandes

Mehr

Im Weiteren werden die Ziffern 3-6 mit folgendem Wortlaut neu aufgenommen:

Im Weiteren werden die Ziffern 3-6 mit folgendem Wortlaut neu aufgenommen: Mitteilung an die Anleger von LUKB Expert-Vorsorge, Valor 405'517 Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art "übrige Fonds für traditionelle Anlagen" Die LUKB Expert Fondsleitung AG, Luzern, als Fondsleitung

Mehr

Fondsvertrieb schweiz

Fondsvertrieb schweiz 1741 Fund Letter 1/2014 Fondsvertrieb schweiz Editorial Seite 1 Vertriebsregeln für Anlagefonds in der Schweiz Seite 2 Genehmigung zum Vertrieb von ausländischen Anlagefonds in der Schweiz Seite 4 Notifikation

Mehr

Richtlinie betr. Dekotierung von in- und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen (Richtlinie Dekotierung kollektive Kapitalanlagen, RLDKK)

Richtlinie betr. Dekotierung von in- und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen (Richtlinie Dekotierung kollektive Kapitalanlagen, RLDKK) Richtlinie Dekotierung kollektive Kapitalanlagen Richtlinie betr. Dekotierung von in- und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen (Richtlinie Dekotierung kollektive Kapitalanlagen, RLDKK) Vom Regl. Grundlage

Mehr

Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel

Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013 Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) Änderung vom 28. September 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Auswahl und Pflichten der Verwahrstelle

Auswahl und Pflichten der Verwahrstelle Auswahl und Pflichten der Verwahrstelle Agenda 2 Zulässige Verwahrstellen Aufgaben der Verwahrstelle Aufgabenübertragung Der Verwahrstellen-Vertrag Haftung Weitere Informationen Need to know 3 Öffnung

Mehr

sn MEDIA Programm Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft

sn MEDIA Programm Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft Ständerat Frühjahrssession 009 e-parl 6.0.009 - - :7 07.074 sn MEDIA Programm 007-0. Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft Entwurf des Bundesrates vom. September 007 Bundesbeschluss zur Genehmigung

Mehr

WEGLEITUNG. Zweck. Geltungsbereich. für den Vertrieb (Anzeigeverfahren)

WEGLEITUNG. Zweck. Geltungsbereich. für den Vertrieb (Anzeigeverfahren) WEGLEITUNG für den Vertrieb (Anzeigeverfahren) von Anteilen deutscher kollektiver Kapitalanlagen, welche der Richtlinie 2009/65/EG (UCITS IV) entsprechen, in oder von der Schweiz aus Ausgabe vom 6. Januar

Mehr

Verordnung über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission

Verordnung über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission Verordnung über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission (EBK-Gebührenverordnung, EBK-GebV) Änderung vom 26. September 2003 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Mehr

Rundschreiben 2008/10 Selbstregulierung als Mindeststandard. Von der Eidg. Finanzmarktaufsicht als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung

Rundschreiben 2008/10 Selbstregulierung als Mindeststandard. Von der Eidg. Finanzmarktaufsicht als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung Banken Finanzgruppen und - kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und - Kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler Fondsleitungen SICAV KG für KKA SICAF Depotbanken Vermögensverwalter

Mehr

Häufig gestellte Fragen (FAQ) - Strukturierte Produkte (Stand 19. Dezember 2008)

Häufig gestellte Fragen (FAQ) - Strukturierte Produkte (Stand 19. Dezember 2008) Häufig gestellte Fragen (FAQ) - Strukturierte Produkte (Stand 19. Dezember 2008) Bei den nachfolgenden Fallbeispielen und Problemstellungen handelt es sich um konkrete Anfragen an die FINMA. Die Antworten

Mehr

Kollektive Kapitalanlagen in der Schweiz Praktischer Überblick und rechtliche Grundlagen

Kollektive Kapitalanlagen in der Schweiz Praktischer Überblick und rechtliche Grundlagen 1 2 www.pwc.ch Kollektive Kapitalanlagen in der Schweiz Praktischer Überblick und rechtliche Grundlagen 3. Auflage aktualisierte Version Sommer 2016 2 3 Vorwort -FINMA Vorwort Im Dezember 1994 haben wir

Mehr

Kapitalmarktrecht. Kollektivanlagen: Einführung und Überblick. Tizian Troxler. Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.1

Kapitalmarktrecht. Kollektivanlagen: Einführung und Überblick. Tizian Troxler. Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.1 Kapitalmarktrecht Kollektivanlagen: Einführung und Überblick Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.1 Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.2 HINTERGRUND UND ZIELSETZUNG DES

Mehr

Anlagereglement. gültig ab 1. Dezember 2014. Stiftung Alterssparkonten Isoliergewerbe

Anlagereglement. gültig ab 1. Dezember 2014. Stiftung Alterssparkonten Isoliergewerbe Anlagereglement gültig ab 1. Dezember 2014 Stiftung Alterssparkonten Isoliergewerbe Inhaltsverzeichnis: 1. Grundsätze... 3 2. Allgemeine Anlagerichtlinien... 3 3. Aufgaben und Kompetenzen... 4 4. Überwachung

Mehr

St. Galler Bankrechtstag. SIX ConventionPoint, Zürich (1095.) 7. Juni 2013

St. Galler Bankrechtstag. SIX ConventionPoint, Zürich (1095.) 7. Juni 2013 St. Galler Bankrechtstag SIX ConventionPoint, Zürich (1095.) 7. Juni 2013 Escrow-Transaktionen Reto Arpagaus Dr. iur., Rechtsanwalt, LL.M. «Escrow»? Das Wort ist wohl normannisch-altfranzösischen Ursprungs

Mehr

Richtlinie für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen

Richtlinie für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen Richtlinie Richtlinie für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen 22. Mai 2014 I Grundlagen, Zielsetzungen und Verbindlichkeit Die nachstehende Richtlinie soll am schweizerischen Markt für kollektive Kapitalanlagen

Mehr

Der Vertrieb ausländischer Private Equity-Fonds an qualifizierte Anleger in der Schweiz

Der Vertrieb ausländischer Private Equity-Fonds an qualifizierte Anleger in der Schweiz 114 David Hadad / Thomas Müller / David Henseler* Der Vertrieb ausländischer Private Equity-Fonds an qualifizierte Anleger in der Schweiz Inhaltsübersicht I. Einleitung II. Private Equity-Fonds 1. Grundlagen

Mehr

Die geplante Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter

Die geplante Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter Die geplante Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter Mittwoch, 3. Februar 2016 Alex Geissbühler, Partner Geissbühler Weber & Partner Agenda 1 Ausgangslage Seite 3 2 Das neue Aufsichtsregime Seite

Mehr

Teilrevision der Kollektivanlagenverordnung (KKV)

Teilrevision der Kollektivanlagenverordnung (KKV) CH-3003 Bern A-Post Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Generalsekretariat Rechtsdienst 3003 Bern Referenz: A311871/114980/5413287 Kontakt: Ehrensperger Claude Bern, 7. Januar 2013 Teilrevision der Kollektivanlagenverordnung

Mehr

HOTELA Vorsorgestiftung. Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung

HOTELA Vorsorgestiftung. Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung 0.0 HOTELA Vorsorgestiftung Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung Gültig ab. Juli 009. Revision vom. Januar 0 Rue de la Gare 8, Case postale 5, 80 Montreux, Tél. 0 96 49 49, www.hotela.ch

Mehr

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Gesetz vom 8. Mai 2008 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Der Grosse Rat des

Mehr

Checkliste zum Depotbankvertrag. 25. Oktober 2001

Checkliste zum Depotbankvertrag. 25. Oktober 2001 Checkliste zum Depotbankvertrag 25. Oktober 2001 Grundlagen Gemäss Ziff. 5 der Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft vom 30. August 2000 hat die Fondsleitung mit der Depotbank einen Vertrag

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 355. Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 6. November 00 (Stand. Januar 0) Die Verwaltungskommission der Ostschweizer

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in

Mehr

Vermögensverwaltung V

Vermögensverwaltung V Sonderdruck aus Europa Institut Zürich Band 130 Vermögensverwaltung V Herausgeber: Peter R. Isler, Romeo Cerutti Die unabhängigen Vermögensverwalter vor grossen Veränderungen Elemente der KAG-Teilrevision

Mehr

Mitteilung an die Anleger

Mitteilung an die Anleger Mitteilung an die Anleger Swisscanto Asset Management AG (neu: Swisscanto Fondsleitung AG), als Fondsleitung, und die Zürcher Kantonalbank, als Depotbank, beabsichtigen die Fondsverträge der nachfolgend

Mehr

eine den Geldmarktsätzen entsprechende Rendite anzustreben;

eine den Geldmarktsätzen entsprechende Rendite anzustreben; Richtlinie Richtlinie für Geldmarktfonds 6. Juni 2012 (Stand am 4. Mai 2016) I Grundlagen, Zielsetzungen und Verbindlichkeit Die Richtlinie ist Teil der Selbstregulierung der schweizerischen Fondsbranche.

Mehr

Checkliste zum Depotbankvertrag

Checkliste zum Depotbankvertrag Swiss Funds Association Checkliste zum Depotbankvertrag Vom : 25.10.2001 Grundlagen Gemäss Ziff. 5 der Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft vom 30. August 2000 hat die Fondsleitung mit

Mehr

Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV), Anhörung Vernehmlassungsfrist 7.

Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV), Anhörung Vernehmlassungsfrist 7. Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV), Anhörung Vernehmlassungsfrist 7. März 2012 Synopse Artikel VBVV Entwurf BJ Formulierungsvorschläge Kanton

Mehr

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013 1 Die Konferenzen der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und der Kantonalen

Mehr

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 117 Absatz 1 und 118 Absatz 2

Mehr

Änderung des Kollektivanlagengesetzes

Änderung des Kollektivanlagengesetzes 6. Juli 2011 Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG) Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage Übersicht Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen

Mehr

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia (Pro-Helvetia-Gesetz, PHG) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung 1,

Mehr

Stiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg

Stiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg Stiftungsurkunde der Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg 14. Mai 2009 Stiftung Höchhus Steffisburg Stiftungsurkunde Seite 2 I. Einleitende Feststellungen 1. Gründung Mit öffentlicher

Mehr

Vorsicht bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit Falls ein

Vorsicht bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit Falls ein Juni 2016 EmploymentNews Nr. 30 Vorsicht bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit Falls ein Grenzgänger, welcher in der Schweiz erwerbstätig ist, gleichzeitig mindestens 25 % seiner Erwerbstätigkeit

Mehr

OGD Schweiz Entscheidgrundlage: Nutzungsbedingungen OGD Portal Definition OGD

OGD Schweiz Entscheidgrundlage: Nutzungsbedingungen OGD Portal Definition OGD OGD Schweiz Entscheidgrundlage: Nutzungsbedingungen OGD Portal Definition OGD Anne Wiedmer, Corinna Seiberth, 13. März 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage... 3 2. Öffentlich-rechtliche Nutzungsbedingungen

Mehr

Prüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen

Prüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Anhang 2 Prüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen (nachfolgend: Gründungsprüfer ) 1 Zielsetzung Die Oberaufsichtskommission

Mehr

WEGLEITUNG. Zweck. Geltungsbereich. für Gesuche betreffend

WEGLEITUNG. Zweck. Geltungsbereich. für Gesuche betreffend WEGLEITUNG für Gesuche betreffend die Bewilligung als SICAV und die Genehmigung ihrer Statuten und ihres Anlagereglements (Teil I) die Genehmigung von zusätzlichen Teilvermögen (Teil II) die Änderungen

Mehr

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung) 700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.

Mehr

SIST Frühlingsgespräche 2015. Mehrwertsteuer für einmal einfach?!

SIST Frühlingsgespräche 2015. Mehrwertsteuer für einmal einfach?! SIST Frühlingsgespräche 2015 Mehrwertsteuer für einmal einfach?! Agenda A MWST und kollektive Kapitalanlagen B MWST-Ausnahme - Wirkung - Anwendungsbereich C Systembrüche Chancen und Risiken D Quintessenz

Mehr

AIFMD und Revision des Kollektivanlagengesetzes

AIFMD und Revision des Kollektivanlagengesetzes AIFMD und Revision des Kollektivanlagengesetzes Zusammenfassung Die AIFMD ist am 21. Juli 2011 in Kraft getreten. Als Antwort darauf soll in der Schweiz das Kollektivanlagengesetz revidiert werden. Die

Mehr

Rundschreiben 2008/7 Outsourcing Banken

Rundschreiben 2008/7 Outsourcing Banken Häufig gestellte Fragen (FAQ) Rundschreiben 2008/7 Outsourcing Banken (Letzte Änderung vom 6. Februar 2015) 1. Nach welchen Kriterien beurteilt sich die Anwendbarkeit des Rundschreibens 2008/7? Ein Outsourcing

Mehr

AIFM + UCITS Ziele und Entwicklungen in der EU bei Depotbanken

AIFM + UCITS Ziele und Entwicklungen in der EU bei Depotbanken AIFM + UCITS Ziele und Entwicklungen in der EU bei Depotbanken Uwe Wewel, Leiter des Referates für Investmentwesen im Bundesfinanzministerium Berlin 28.Juni 2010 1 Übersicht 20 ff InvG und RS der BaFin

Mehr

Erläuterungsbericht zur Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV)

Erläuterungsbericht zur Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Generalsekretariat EFD Rechtsdienst EFD Regulierung 11. Dezember 2012 Erläuterungsbericht zur Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) I.

Mehr

Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen

Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) 951.31 vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. Juli 2015) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf

Mehr

s Bundespersonalgesetz. Änderung

s Bundespersonalgesetz. Änderung Kommission des Ständerates - -.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom. August 0 Anträge der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom Bundespersonalgesetz

Mehr

Mitteilung an die Anleger

Mitteilung an die Anleger Publikation für die Schweiz: S. 1 Publikation für Liechtenstein: S. 8 Publikation für die Schweiz Mitteilung an die Anleger Swisscanto Asset Management AG (neu: Swisscanto Fondsleitung AG), als Fondsleitung,

Mehr

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung)

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung) Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung) Vorentwurf Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom, beschliesst:

Mehr

Rundschreiben 2008/3 Publikumseinlagen bei Nichtbanken. Gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen

Rundschreiben 2008/3 Publikumseinlagen bei Nichtbanken. Gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler Fondsleitungen SICAV KG für KKA SICAF Depotbanken Vermögensverwalter

Mehr

Konsolidierte Aufsicht von Banken und Effektenhändlern

Konsolidierte Aufsicht von Banken und Effektenhändlern Häufig gestellte Fragen (FAQ) Konsolidierte Aufsicht von Banken und Effektenhändlern (Letzte Änderung vom 31. März 2015) Die FINMA beaufsichtigt über hundert Banken- und Effektenhändler-Gruppen auf konsolidierter

Mehr

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG).

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG). Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge (vom 16. September 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-

Mehr

NEWS 01/13. Vorwort zum ersten Newsletter. In eigener Sache. Inhalt. Vorwort zum ersten Newsletter. In eigener Sache

NEWS 01/13. Vorwort zum ersten Newsletter. In eigener Sache. Inhalt. Vorwort zum ersten Newsletter. In eigener Sache NEWS 01/13 Inhalt Vorwort zum ersten Newsletter In eigener Sache Neues im Bereich Compliance und Risk Management Erweitertes Leistungsangebot B2B: Ihre Rubrik Vorwort zum ersten Newsletter Wir freuen uns,

Mehr

Neue Regeln für den Geschäftsverkehr 2012: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Online-Handel. Newsletter März 2012

Neue Regeln für den Geschäftsverkehr 2012: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Online-Handel. Newsletter März 2012 2012: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Online-Handel 1. Einleitung 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen 2.1. Neue AGB-Kontrolle 2.2. Konsequenzen für die Praxis 2.3. Schlussfolgerungen 3. Neue Pflichten

Mehr

Vertrieb ausl. PE-Funds in die Schweiz unter dem Kollektivanlagengesetz

Vertrieb ausl. PE-Funds in die Schweiz unter dem Kollektivanlagengesetz SECA Private Equity & Corporate Finance Conference 2014 Vertrieb ausl. PE-Funds in die Schweiz unter dem Kollektivanlagengesetz RA Christian Koller, LL.M. Zürich, 24. Juni 2014 INHALTSVERZEICHNIS Ausgangslage

Mehr

Verhaltensregeln. der. Branchenorganisation für die Vermögensverwaltung. des. VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen.

Verhaltensregeln. der. Branchenorganisation für die Vermögensverwaltung. des. VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen. Verhaltensregeln der Branchenorganisation für die Vermögensverwaltung des VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen in Sachen Ausübung der Vermögensverwaltung Inhaltsverzeichnis Präambel:....

Mehr

Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung einer Schweizer Bank im Lichte einer verschärften Enforcement-Politik der FINMA

Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung einer Schweizer Bank im Lichte einer verschärften Enforcement-Politik der FINMA Breakfast-Event Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung einer Schweizer Bank im Lichte einer verschärften Enforcement-Politik der FINMA Donnerstag, 7. April 2016 Compliance Competence Center GmbH Stampfenbachstrasse

Mehr

Anlagereglement. der [ ] SICAF. [allenfalls Warnklausel (Art. 102 KKV)]

Anlagereglement. der [ ] SICAF. [allenfalls Warnklausel (Art. 102 KKV)] Anlagereglement der [ ] SICAF [allenfalls Warnklausel (Art. 102 KKV)] Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit wird im vorliegenden Anlagereglement nur die männliche Form verwendet. Selbstverständlich

Mehr

Ausschuss für Wirtschaft und Währung ARBEITSDOKUMENT. über den Vorschlag für eine Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds

Ausschuss für Wirtschaft und Währung ARBEITSDOKUMENT. über den Vorschlag für eine Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Ausschuss für Wirtschaft und Währung 23.9.2009 ARBEITSDOKUMENT über den Vorschlag für eine Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds Ausschuss für Wirtschaft

Mehr

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts)

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates

Mehr

4596 Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge

4596 Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge Antrag des Regierungsrates vom 15. April 2009 4596 Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge (Änderung vom............; Bewilligungspflicht für Vermittlung von Pflegekindern) 1 Der Kantonsrat,

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN B 2008/166 VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN Entscheid vom 11. November 2008 In Sachen X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Y., Gesuchsgegner, betreffend Akteneinsicht - 2 - hat

Mehr

Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel

Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV) Änderung vom 10. April 2013 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996 1 wird wie folgt

Mehr

Grundlagen für die Erfassung von Liquiditätsrisiken sowie für die Berichterstattung zur Liquidität durch Versicherer

Grundlagen für die Erfassung von Liquiditätsrisiken sowie für die Berichterstattung zur Liquidität durch Versicherer Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler Fondsleitungen SICAV KG für KKA SICAF Depotbanken Vermögensverwalter

Mehr

Luxemburger. (Spezial-) Fondslösungen für kreative Strategien

Luxemburger. (Spezial-) Fondslösungen für kreative Strategien Luxemburger (Spezial-) Fondslösungen für kreative Strategien Christian Klein, Director Business Development IPConcept Fund Management S.A., Luxembourg Wien, 04. März 2008 IPConcept Fund Management S.A.,

Mehr

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos

Mehr

Vernehmlassung zum Vorentwurf über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen

Vernehmlassung zum Vorentwurf über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen Sempacherstrasse 15 CH-8032 Zürich Telefon: 044 387 19 04 Fax: 044 381 45 23 E-Mail info@svue.ch Eidg. Finanzverwaltung Abteilung Internationale Finanzfragen und Währungspolitik Bundesgasse 3 3003 Bern

Mehr

AIFM-Richtlinie. Übersicht über den Entwurf der EU KOM. 3.Funds Forum Frankfurt am 14.Mai Uwe Wewel, Berlin

AIFM-Richtlinie. Übersicht über den Entwurf der EU KOM. 3.Funds Forum Frankfurt am 14.Mai Uwe Wewel, Berlin AIFM-Richtlinie Übersicht über den Entwurf der EU KOM Aufbau der RL In 56 Artikel in 9 Kapiteln 1.Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 2.Kapitel: Zulassung der AIFM 3.Kapitel: Ausübung der Tätigkeiten 4.Kapitel:

Mehr

AKTUELLE ENTWICKLUNG DER MEHRWERTSTEUER

AKTUELLE ENTWICKLUNG DER MEHRWERTSTEUER AKTUELLE ENTWICKLUNG DER MEHRWERTSTEUER 1. Änderungen der Mehrwertsteuerverordnung per 1. Januar 2015 (SR 641.201) 1.1 Neuer Artikel 9a MWSTV Als Leistungen im Sinn von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b

Mehr