Probleme und Lösungen der Schadenregulierung bei Massenkollisionen

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1 Probleme und Lösungen der Schadenregulierung bei Massenkollisionen Grosse Masterarbeit Universität Basel Juristische Fakultät Vorgelegt von: Thomas Grimm von Rickenbach (Solothurn) Betreut durch: Dr. iur. Marc Hürzeler Beginn der Arbeit: 31. August 2010 Abgabe-Datum: 28. Februar 2011

2 II Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis...VI Abkürzungen...X I. Vorwort... 1 II. Probleme der Schadenregulierung MFH-Versicherer Kausalität Natürliche Kausalität Adäquate Kausalität... 4 (1) Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhanges... 5 (2) Entfernte Adäquanz... 6 (3) Zeitablauf Spezielle Kausalitätsformen beim Zusammenwirken mehrerer Ursachen... 6 (1) Teilursachen... 7 (2) Gesamtursachen... 8 (a) Kumulative Kausalität... 8 (b) Alternative Kausalität... 9 (c) Überholende und hypothetische Kausalität Kausalität bei Massenkollisionen (1) Ausgangslage (a) Beweislastverteilung (b) Beweismass (2) Zur Verfügung stehende Beweismittel (3) Auftauchende Probleme bei Massenkollisionen (a) Komplexe Kausalverläufe (b) Schwierige Wahl der auf den Fall anwendbaren Kausalitätsform 14 (c) Entscheid über das Vorliegen der natürlichen Kausalität nach dem Alles-oder-nichts -Prinzip (i) Geltende Rechtslage (ii) Alternative: Bemessung der Ersatzleistung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit (iii) Wertung... 17

3 III (4) Insbesondere: Probleme bei Mitwirken eines Selbstverschuldens oder einer konstitutionellen Prädisposition (a) Selbstverschulden (b) Konstitutionelle Prädisposition (i) Allgemeines (ii) Problem des Kausalitätsnachweises (iii) Probleme durch die Anforderungen an das Beweismass und Beweislastverteilung Erkenntnisse zu den Kausalitätsbetrachtungen Solidarität und Regress Bedeutung des Begriffs Solidarität (1) Besonderheit beim Vorliegen eines MFH-Versicherungsvertrages. 24 (2) Differenzierung zwischen echter und unechter Solidarität (a) Verjährungsunterbrechung (b) Subrogation (c) Reduktion des Haftungsumfanges Solidarität nach den Bestimmungen des OR (1) Art. 50 OR (a) Gemeinsame Verursachung (b) Gemeinsames Verschulden (2) Art. 51 OR Solidarität nach den Bestimmungen des SVG (1) Art. 60 SVG (2) Art. 61 SVG Erkenntnisse aus den Solidaritätsbetrachtungen Der Regress (a) Regress der leistenden MFH-Versicherung gegen Dritte, solidarisch haftende Ersatzpflichtige (i) Art. 60 Abs. 2 SVG (ii) Art. 61 SVG (b) Regress der leistenden MFH-Versicherung gegen den Versicherungsnehmer bzw. Versicherten selber Erkenntnisse aus den Erläuterungen zum Regress... 37

4 IV 1.4. Schlussfolgerungen zu den Betrachtungen der Kausalität und der Solidarität Sozialversicherer Ausgestaltung der Leistungskoordination Zeitpunkt der Subrogation Umfang der Subrogation (1) Notwendige Kongruenz zu Schadensposten des Haftpflichtrechts. 41 (2) Behandlung von Vorzugs- und Nebenrechten (3) Derivatives, integrales Rückgriffsrecht (4) Einschränkungen der Rückgriffsforderung und das so genannte Quotenvorrecht Probleme, die sich aufgrund der geltenden Leistungskoordination bei der Schadenregulierung von Massenkollisionen ergeben Unklarheit über die Höhe der Rückgriffsforderung Schwierige Einschätzung der Kürzungsmöglichkeiten nach Art. 21 ATSG bzw. Art. 37 UVG (1) Kürzung nach Art. 21 ATSG (2) Kürzung des Unfallversicherers nach Art. 37 UVG (3) Beweislastverteilung und deren Konsequenzen Relativierung der Probleme durch das UVG-Regressabkommen? Anwendungsbereich und getroffene Regelungen Würdigung Schlussfolgerungen zu den Betrachtungen der Probleme der Sozialversicherer bei der Leistungskoordination III. Bereits bestehende Lösungen Das schweizerische Abkommen zur Regulierung von Schäden aus Massenkollisionen Geschichte des Zustandekommens des Abkommens Wichtige Punkte zum Inhalt des Abkommens Anwendungsbereich Sachschäden (1) Sachschäden an Fahrzeugen (2) Regresse Personenschäden... 50

5 V (1) Grundsatz (2) Direktschaden (3) Regresse der Sozial- und Privatversicherer Einverständniserklärung des Geschädigten Entwurf zum Internationalen CEA-Übereinkommen zur Regulierung von Massenunfällen Anwendungsbereich Definitionen Grundsätze des Übereinkommens Rückgriff Fazit IV. Kritikpunkte und Würdigung des Schweizerischen Abkommens zur Regulierung von Schäden aus Massenkollisionen Zulässigkeit der Beteiligung der SUVA am Abkommen Qualifikation des Abkommens Zulässigkeit Nichteinbezug der 2. Säule Erbringen von BVG-Versicherungsleistungen bei Personenschäden aus Massenkollisionen Voraussetzungen (1) Schädigung einer der beruflichen Vorsorge unterstellten Person (2) Verwirklichung eines versicherten Risikos Organisation der beruflichen Vorsorge Fehlende Regelungen im Abkommen zur beruflichen Vorsorge und dessen Konsequenzen Übersicht zur extrasystemischen Koordination Schlussfolgerungen Hohe Anforderungen an die Anzahl beteiligter Fahrzeuge Unklarer Umgang mit den Abzügen auf dem Direktschaden Hohe Direktschadensabzüge Mögliche Ungleichbehandlung Geschädigter durch Abzüge auf dem Direktschaden und Nichtanwendung des Quotenvorrechts V. Schlusswort VI. Eigenhändigkeitserklärung... 67

6 VI Literaturverzeichnis BECK, PETER, Massenkollision und Schadenerledigung, in: HAVE 2/2010, S. 159 (zit.: BECK, Massenkollision) BECK, PETER, Zusammenwirken von Schadenausgleichsystemen, in: MÜNCH, PETER / GEISER, THOMAS (Hrsg.), Schaden Haftung Versicherung, Handbücher für die Anwaltspraxis, Basel/Genf/München 1999, S. 235 ff. (zit.: BECK, Schadenausgleichsysteme) BREHM, ROLAND, Motorfahrzeughaftpflicht, Bern 2008 (zit.: BREHM, Motorfahrzeughaftpflicht) BREHM, ROLAND, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art OR; in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 3. Aufl., Bern 2006 (zit.: BK-BREHM) BREM, ERNST, Natürlicher und naturgesetzlicher Kausalzusammenhang im Haftpflichtrecht, in: ZSR, Bd. 102 I, Basel 1983, S. 309 ff. BUCHER, EUGEN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil ohne Deliktsrecht, 2. Aufl., Zürich 1988 DÄHLER, MANFRED / SCHAFFHAUSER, RENÉ, Verkehrsunfall, in: MÜNCH, PETER / GEISER, THOMAS, Schaden Haftung Versicherung, Handbücher für die Anwaltspraxis, Basel/Genf/München 1999, S. 493 ff. FELLMANN, WALTER, Irrungen und Wirrungen des direkten Forderungsrechts, in: HAVE Haftpflichtprozess 2008, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 83 ff. (zit.: FELLMANN, Forderungsrecht) FELLMANN, WALTER, Substanziierung und Beweis unter besonderer Berücksichtigung von Art. 42 Abs. 1 und 2 OR, in: HAVE, Haftpflichtprozess 2007, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 35 ff. (zit.: FELL- MANN, Substanziierung) FUHRER, STEPHAN, Vision Zero als Leitbild des Verkehrsopferschutzes: Zur Teilrevision des SVG und VAG (Übernahme der Besucherschutz-Richtlinie der EU), in: HAVE 5/2002, S. 352 ff. GIGER HANS, Strassenverkehrsgesetz (SVG), mit Kommentaren sowie ergänzenden Gesetzen und Bestimmungen, 6. Aufl., Zürich 2002 GRABER, CHRISTOPH, Kommentierung von Art. 72 VVG, in: HONSELL, HEINRICH / VOGT, NEDIM PETER / SCHNYDER, ANTON K., Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Basel/Genf/München 2001 (zit.: VVG-KOMM-GRABER) HAGMANN, WERNER, Das schweizerische Abkommen zur Regulierung von Schäden aus Massenkollisionen, in: HAVE 2/2010, S. 161 ff. HÄFELIN, ULRICH / MÜLLER, GEORG / UHLMANN, FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010 HONSELL, HEINRICH, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005

7 VII HÖNGER, ANDREAS / SÜSSKIND, MARCEL, Kommentierung von Art. 14 VVG, in: HONSELL, HEINRICH / VOGT, NEDIM PETER / SCHNYDER, ANTON K., Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Basel/Genf/München 2001 (zit.: VVG-KOMM- HÖNGER/SÜSSKIND) HULLIGER, URBAN VINCENZ, Die Haftungsverhältnisse nach Art. 60 und 61 SVG, Diss. Freiburg 2003 HÜRZELER, MARC, Berufliche Vorsorge und Haftpflichtrecht, in: SZS 1/2010, S. 1 ff. HÜRZELER, MARC / TAMM, NIKOLAUS / BIAGGI, RAFFAELLA, Personenschadensrecht, Ein Grundriss für Studium und Praxis, Basel 2010 JANSEN, GERHARD, Das Zusammentreffen von Haftungsgründen bei einer Mehrheit von Ersatzpflichtigen, Diss. Bern 1973 KELLER, ALFRED, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. I, 6. Aufl., Bern 2002 KELLER, ALFRED, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. II, 2. Aufl., Bern 1998 KIESER, UELI, Kommentierung von Art. 21 und Art. 72 ff. ATSG, in: ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009 (zit.: ATSG-KOMM-KIESER) KIESER, UELI, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2008 (zit.: KIESER, Sozialversicherungsrecht) KRAMER, ERNST A., Multikausale Schäden Länderberichte Schweiz/Österreich, in: Multikausale Schäden in modernen Haftungsrechten, Frankfurt am Main, 1988, S. 55 ff. KRÄUCHI, THOMAS, Die konstitutionelle Prädisposition, Diss. Bern 1998 LÄUBLI, SYLVIA, Fehlbares Verhalten soll nicht länger ohne Konsequenzen bleiben das Quotenvorrecht der Geschädigten ist zu ersetzen, in HAVE 2/2008, S. 168 ff. LÄUBLI, SYLVIA / BECK, PETER, Die Sicht von AHV/IV und UVG, in: HAVE 2/2010, S. 165 ff. MAURER, ALFRED / SCARTAZZINI, GUSTAVO / HÜRZELER, MARC, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Basel 2009 MÜLLER, ALEXANDER, Regress im Schadensausgleichsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Privatversicherers, Diss. St. Gallen 2006 (zit.: MÜLLER, Regress) MÜLLER, CHRISTOPH, Schadenersatz für verlorene Chancen Ei des Kolumbus oder Trojanisches Pferd?, in: AJP, 4/2002, S. 389 ff. (zit.: MÜLLER, Verlorene Chancen) NEF, JÜRG, Auffahrkollisionen im Strassenverkehr aus Sicht des Haftpflichtrechts, in: HAVE 2/2007, S. 122 ff. OFTINGER, KARL / STARK, EMIL W., Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1995 OFTINGER, KARL / STARK EMIL W., Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Erster Teilband: Verschuldenshaftung, gewöhnliche Kausalhaftungen, Haftung aus Gewässerverschmutzung, Zürich 1987

8 VIII OFTINGER, KARL / STARK, EMIL W., Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Zweiter Teilband: Gefährdungshaftungen: Motorfahrzeughaftpflicht und Motorfahrzeughaftpflichtversicherung, Zürich 1989 PRIBNOW, VOLKER, Massenkollisionsabkommen Kein Schnäppchen für die Betroffenen, in: HAVE 2/2010, S. 169 (zit.: PRIBNOW, Massenkollisionsabkommen) PRIBNOW, VOLKER, Die überwiegende Undurchsichtigkeit wie viel Beweis für welches Mass?, in: HAVE 2/2009, S. 158 ff. (zit.: PRIBNOW, Beweis) QUENDOZ ROGER, Modell einer Haftung bei alternativer Kausalität, Diss. Zürich 1991 RAVY-WIDMER, FRANZISKA, Erkenntnisse aus der Massenkollision vom 9. April 2008 auf der A9, in: HAVE 2/2010, S. 167 REY, HEINZ, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich 2008 RIEMER-KAFKA, GABRIELA / HÜRZELER, MARC, Die berufliche Vorsorge, in: Repetitorium zum Sozialversicherungsrecht, Bd. II, Bern 2008 RIEMER, HANS MICHAEL / RIEMER-KAFKA, GABRIELA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. Bern 2006 ROBERTO, VITO, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zürich 2002 (zit.: ROBERTO, Haftpflichtrecht) ROBERTO, VITO, Schadensrecht, Basel/Frankfurt am Main 1997 (zit.: ROBERTO, Schadensrecht) RUMO-JUNGO, ALEXANDRA, Haftpflicht und Sozialversicherung, Diss. Freiburg 1998 SCHAFFHAUSER, RENÉ / ZELLWEGER JAKOB, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. II: Haftpflicht und Versicherung, Bern 1988 SCHAER, ROLAND, Grundzüge des Zusammenwirkens von Schadenausgleichsystemen, Basel/Frankfurt am Main 1984 SCHEURER, ANDREAS / ODERMATT BERNARD, Massenkollision vom November 2003 Erfahrungen der von der SLK zur Erledigung eingesetzten Gremien, in: HAVE 2/2010, S. 166 SCHWENZER, INGEBORG, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Bern 2000 SCHMID, HANS / LARDELLI FLAVIO, Kommentar zu Art. 8 ZGB, in: HONSELL, HEINRICH / VOGT, NEDIM PETER / GEISER, THOMAS (Hrsg.), Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art ZGB, Basel 2010 (zit.: BSK-SCHMID/LARDELLI) SCHMID, MARKUS, Der Haftpflichtprozess: Ein dornenvolles Gestrüpp, in: HAVE, Der Haftpflichtprozess, Zürich/Basel/Genf 2006 SCHNYDER, ANTON K., Kommentar zu Art a OR, in: HONSELL, HEINRICH / VOGT, NEDIM, PETER / WIEGAND, WOLFGANG (Hrsg.), Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art OR, 3. Aufl., Basel/Genf/München 2003, S. 319 ff. (zit.: BSK- SCHNYDER)

9 IX SCHWENZER, INGEBORG, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Bern 2009 SUTTER-SOMM, THOMAS, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 1. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007 SPÜHLER, KARL / DOLGE, ANNETTE / GEHRI, MYRIAM, Schweizerisches Zivilprozessrecht und Grundzüge des internationalen Zivilprozessrechts, 9. Aufl., Bern 2010 STAEHELIN, ADRIAN / STAEHELIN, DANIEL / GROLIMUND, PASCAL, Zivilprozessrecht nach dem Entwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung und weiteren Erlassen unter Einbezug des internationalen Rechts, Zürich/Basel/Genf2008 STARK, EMIL W., Die perte d une chance im Schweizerischen Recht, in: GUILLOD, OLIVIER (Hrsg.), Développements récents du droit de la responsabilité civile, Zürich 1991 STAUFFER, HANS-ULRICH, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf, 2005 STOESSEL, GERHARD, Quotenvorrecht der Sozialversicherer, in: HAVE 2/2008, S. 171 ff. TOGNELLA, REINHARD, Erwerbsunfähigkeitsproblematik bei somatisch nicht nachweisbaren Beschwerdebildern im Haftpflicht- und Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 2004 TSCHANNEN, PIERRE / ZIMMERLI, ULRICH / MÜLLER, MARKUS, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. Bern 2009 VON TUHR, ANDREAS / PETER, HANS, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, 3. Aufl. + Supplement, Zürich 1984 VON TUHR, ANDREAS / ESCHER, ARNOLD, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, 3. Aufl. + Supplement, Zürich 1984 WALTER, HANS PETER, Beweis und Beweislast im Haftpflichtprozess, in: HAVE Haftpflichtprozess 2009, Zürich/Basel/Genf 2009 WEBER, STEPHAN, Eine einheitliche Lösung für eine Mehrheit von Ersatzpflichtigen?, in: Liber Amicorum Pierre Widmer, Tort and Insurance Law, Vol. 10, HELMUT KOZIOL / JAAP SPIER (Hrsg.), S. 341 ff., Wien/New York 2003 (zit.: WEBER, Mehrheit von Ersatzpflichtigen) WEBER, STEPHAN, Kausalität und Solidarität Schadenszurechnung bei einer Mehrheit von tatsächlichen oder potenziellen Schädigern, in: HAVE 2/2010, S. 115 ff. (zit.: WEBER, Kausalität und Solidarität) WEBER, STEPHAN, Reduktion von Schadenersatzleistungen, Personen Schaden Forum 2007, HAVE 2007, S. 112 ff. (zit.: WEBER, Schadenersatzleistungen) WIDMER, PIERRE, Privatrechtliche Haftung, in: MÜNCH, PETER / GEISER, THOMAS, Schaden Haftung Versicherung, Handbücher für die Anwaltspraxis, Basel/Genf/München 1999, S. 7 ff. WIDMER, PIERRE / WESSNER, PIERRE, Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts, Erläuternder Bericht, Bern 2000

10 X Abkürzungen a.a. anderer Ansicht Abs. Absatz AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung AJP Aktuelle Juristische Praxis (Zürich) Amtl. Bull. Amtliches Bulletin Art. Artikel Aufl. Auflage ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR ATSV Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR Bd. Band bezügl. bezüglich BK Berner Kommentar BGB Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich vom 18. August 1896 BGE Bundesgerichtsentscheid BGer Bundesgericht BSK Basler Kommentar Bsp. Beispiel bspw. beispielsweise BSV Bundesamt für Sozialversicherungen BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR BVV2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984, SR bzw. beziehungsweise CEA Comité Européen des Assurances CHF Schweizer Franken d.h. das heisst Diss. Dissertation E. Erwägung EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement etc. et cetera = usw.

11 XI f. (ff.) und nächstfolgende Seite(n) bzw. nächstfolgende(r) Artikel gl.m. gleicher Meinung grds. grundsätzlich HAVE Haftung und Versicherung (Zürich) h.l. herrschende Lehre E-HPG Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) Hrsg. Herausgeber i.d.r. in der Regel i.s. im Sinne IV Invalidenversicherung i.v.m. in Verbindung mit i.w.s. im weiteren Sinne Kap. Kapitel Komm Kommentar lit. litera (Buchstabe) m.a.w. mit anderen Worten MFH Motorfahrzeug-Haftpflicht Mio. Millionen m.w.h. mit weiteren Hinweisen N Note n.a. nach Ansicht OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220 Pkt. Punkt S. Seite SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Luzern) SVG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr, SR SVV Schweizerischer Versicherungsverband SZS Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge (Bern)

12 XII UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, SR u.u. unter Umständen v.a. vor allem VAG Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen, SR VE Vorsorgeeinrichtung(en) vgl. Vergleiche Vol. Volume VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag, SR z.b. zum Beispiel ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210 Ziff. Ziffer Zit. Zitiert (als...) ZSR Zeitschrift für Schweizerisches Recht (Basel)

13 1 I. Vorwort Die vorliegende Arbeit widmet sich speziellen Strassenverkehrsunfällen. Es geht um die Kollision einer grösseren Anzahl von Motorfahrzeugen, den so genannten Massenkollisionen. Sie treten vorwiegend auf Autobahnen und bei schlechten Sichtverhältnissen auf und sind glücklicherweise relativ selten. 1 Wie andere Strassenverkehrsunfälle lösen auch sie verschiedene Versicherungsleistungen aus. In einem ersten Teil der Arbeit sind die Probleme der Versicherer bei der Schadenregulierung von Massenkollisionen zu untersuchen. Zunächst ist auf den MFH-Versicherer einzugehen, wobei folgende Gebiete des Haftplichtrechts anzusprechen sind: Die Kausalität, der Eintritt der Solidarität bei einer Mehrheit von Haftpflichtigen, der Regress und die Schadenersatzbemessung. Insbesondere ist die prozessuale Beweisproblematik zu erläutern. Zum Abschluss der Betrachtungen der Probleme des MFH-Versicherers bei der Schadenregulierung gehe ich auf die Frage ein, wie ein durch eine Massenkollision ausgelöster kollektiver Schadensvorgang nach heute geltendem Haftpflichtrecht befriedigender erfasst werden könnte. Anschliessend ist auf die extrasystemische Leistungskoordination einzugehen, welche für die Schadenregulierung des Sozialversicherers bei Massenkollisionen zu Problemen führt. Im Rahmen dieser Betrachtungen ist in einem weiteren Schritt das UVG-Regressabkommen anzusprechen und die Frage zu diskutieren, inwiefern sich dieses eignet, den Problemen bei der extrasystemischen Leistungskoordination auszuweichen. In einem zweiten Teil der Arbeit werden als Lösungen der angesprochenen Probleme einerseits das Schweizerische Abkommen zur Regulierung von Schäden aus Massenkollisionen, andererseits ein Entwurf des CEA zur Regulierung von Massenunfällen in den wichtigsten Punkten vorgestellt. Im dritten Teil ist das Schweizerische Abkommen zur Regulierung von Schäden aus Massenkollisionen zu würdigen und einzelne Kritikpunkte anzuführen. Schliesslich sind im Schlusswort die wichtigsten Erkenntnisse der vorliegenden Arbeit zusammenfassend darzustellen, wobei insbesondere die Frage beantwortet wird, ob die bestehende Abkommenslösung zu befürworten ist oder ob eine gesetzliche Lösung angestrebt werden sollte. 1 NEF, S. 130.

14 2 II. Probleme der Schadenregulierung Um die Probleme bei der Schadenregulierung diskutieren zu können, muss man zunächst wissen, welche Versicherer bei einem Verkehrsunfall leistungspflichtig werden können. Zu nennen ist als Erstes die MFH-Versicherung. Diese ist für den Halter des Motorfahrzeuges obligatorisch. 2 Als weitere Versicherungen können die Kasko-, die Rechtsschutz-, die Insassen-, die Lebens- /Invaliditätsrisiko- und Mobilitätsversicherungen genannt werden. 3 Es handelt sich dabei ausschliesslich um Privatversicherungen, die dem VVG unterstellt sind. 4 Schäden aus Verkehrsunfällen führen allerdings nicht nur zu Leistungen von Privatversicherern. Bei Personenschäden wird normalerweise auch mindestens ein Sozialversicherer leistungspflichtig. Das Sozialversicherungsrecht leistet einen zentralen Beitrag an den Ausgleich von Personenschäden. 5 Im Vordergrund steht dabei insbesondere die obligatorische Unfallversicherung. Aber auch die AHV, IV oder der Krankenversicherer können bei Personenschäden aus Massenkollisionen zu einer Leistung verpflichtet sein. Schliesslich kann auch die berufliche Vorsorge bei Eintritt des Todes oder der Invalidität beim Versicherten aufgrund eines Verkehrsunfalles leistungspflichtig werden. Sie wird gerne bei der Schadenregulierung von Verkehrsunfällen vergessen. Dies zeigt sich bspw. darin, dass sie im Schweizerischen Abkommen zur Regulierung von Schäden aus Massenkollisionen nicht erwähnt wird. Auf sie ist nicht im Rahmen dieses Teils der Arbeit, sondern bei der Würdigung des angesprochenen Abkommens einzugehen MFH-Versicherer Wie bereits aufgezeigt, ist der Abschluss einer MFH-Versicherung für den Halter 7 des Motorfahrzeuges obligatorisch. 8 Ihr Zweck ist der Schutz des Vermögens des Versicherungsnehmers gegen die Inanspruchnahme durch Schaden- 2 Art. 63 SVG. 3 DÄHLER/SCHAFFHAUSER, S. 574, N DÄHLER/SCHAFFHAUSER, S. 574, N MAURER/SCARTAZZINI/HÜRZELER, S. 23 N Siehe unten: Kap. IV) 2). 7 Zum Begriff des Halters siehe SVG-KOMM-GIGER, Art. 58, S. 174 ff.; BGE 92 II 39, 42 E. 4 a): Als Halter ist derjenige aufzufassen, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeuges erfolgt und der zugleich über dieses und allfenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt. 8 Siehe oben: Kap. II).

15 3 ersatzansprüche. 9 So hat der Versicherungsnehmer, der gemäss materiellem Haftpflichtrecht schadenersatzpflichtig wird, gegen den Versicherer einen versicherungsrechtlichen Anspruch, von seiner Schadenersatzpflicht befreit zu werden. Der Schadenregulierung durch den MFH-Versicherer liegt das Haftpflichtrecht zu Grunde. Wichtigste Anspruchsgrundlagen des Geschädigten sind Art. 58 SVG, der eine Halterhaftung statuiert, als auch Art. 41 OR für den Lenker und Nichthalter des Fahrzeuges. Zu betrachten ist zunächst sowohl die natürliche als auch adäquate Kausalität, welche als Tatbestandselemente der angesprochenen Haftungsgrundlagen gelten. Da die Schadenregulierung bei Massenkollisionen nicht zweiseitig abgewickelt werden kann und praktisch immer mehrere Ursachen und mehrere Haftplichtige beteiligt sind 10, bedarf es anschliessend einiger Erläuterungen zu der bei einer Mehrheit von Ersatzpflichtigen eintretenden Solidarität und dem anschliessenden Regress Kausalität Damit eine Haftung des Haftpflichtigen überhaupt besteht, bedarf es eines Kausalzusammenhangs zwischen der schädigenden Handlung und dem Schaden. 11 Dabei ist dem Haftpflichtigen auf Kausalitätsebene nur derjenige Schaden zuzurechnen, der sich als tatbestandsmässige Folge aus dem von ihm gesetzten Ereignis ergibt. 12 Neben der Funktion der Haftungsbegründung dient die Kausalität damit auch der Begrenzung der Schadensdefinition. 13 Sie konkretisiert die Zurechnung des Schadens auf den Ersatzpflichtigen. 14 Beim Tatbestandselement der Kausalität ist zu differenzieren zwischen der natürlichen und der adäquaten Kausalität Natürliche Kausalität Natürliche Kausalität liegt vor, wenn die Ursache conditio sine qua non für den eingetretenen Erfolg ist, d.h. wenn die Ursache nicht weggedacht werden kann, 9 BK-BREHM, Art. 41 OR, S. 151, N 229b. 10 WEBER, Kausalität und Solidarität, S RUMO-JUNGO, S. 65, N ROBERTO, Schadensrecht, S. 49; BGE 131 III 12, 14 E. 4; siehe auch Art. 47 E-HPG. 13 VON TUHR/PETER; Bd. 1, S. 87; ROBERTO, Schadensrecht, S. 49 f.; BREM, S. 309; BGE 117 V 369, 382 E. 4 a). 14 HÜRZELER/TAMM/BIAGGI, S. 140, N HÜRZELER/TAMM/BIAGGI, S. 141, N 261.

16 4 ohne dass der Erfolg entfiele. 16 Sind mehrere Ursachen vorhanden, die zum Erfolg geführt haben, so gelten sie als äquivalent. 17 Sie sind alle gleich wichtig für das Zustandekommen des gemeinsamen Erfolges. 18 Dies hat zur Folge, dass selbst das Setzen einer Teilursache für die Haftung genügt. 19 Bei der natürlichen Kausalität handelt es sich um eine Tatfrage, weshalb die Beweislast dem Geschädigten obliegt Adäquate Kausalität Da in Anwendung der natürlichen Kausalität unendlich viele Ursachen für ein Ereignis notwendig sind, diese aber nicht alle rechtlich relevant sein können, bedarf es einer Eingrenzung. 21 In den meisten Fällen wird zur Aussonderung der rechtlich relevanten Ursachen von der Vielzahl der natürlichen Ursachen die Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs gewählt. 22 Sie zielt auf die Begrenzung der Haftung. 23 Die Standardformel der adäquaten Kausalität lautet: Eine Ursache ist dann adäquat kausal, wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Ursache wesentlich begünstigt erscheint. 24 Der adäquate Kausalzusammenhang muss bei Art. 58 SVG zwischen dem Betrieb des Motorfahrzeuges und dem Schaden bestehen. 25 Hier geht es nicht mehr wie bei der natürlichen Kausalität um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage 26 ; es findet m.a.w. ein Werturteil statt. 27 Aus diesem Grund kann vom Geschädigten nicht verlangt 16 SCHWENZER, S. 130, N 19.01; KELLER, Bd. I, S. 79; ROBERTO, Schadensrecht, S. 50; WEBER, Mehrheit von Ersatzpflichtigen; BGE 119 V 335, 337 E. 1; BGE 117 V 359, 360 E. 4 a). 17 ROBERTO, Schadensrecht, S. 50; HÜRZELER/TAMM/BIAGGI, S. 145 f., N OFTINGER/STARK, Bd I, S.108 f., N WEBER, Mehrheit von Ersatzpflichtigen, S. 343; siehe aber die unterschiedliche Handhabung je nach Vorliegen von additiver bzw. komplementärer Kausalität unten: Kap. II) (1). 20 WIDMER, S. 60, N 2.64; OFTINGER/STARK, Bd. I, S. 122, N 35; BREHM, Motorfahrzeughaftpflicht, S. 89 f., N 227; HÜRZELER/TAMM/BIAGGI, S. 147, N 276; siehe dazu ausführlich unten: Kap. II) RUMO-JUNGO, S. 65, N BK-BREHM, Art. 41 OR, S. 123, N 163; RUMO-JUNGO, S. 65, N BGE 5C.61/2004 E. 5.4; BK-BREHM, Art. 41 OR, S. 96, N Statt vieler: OFTINGER/STARK, Bd. I, S. 110, N 15; ROBERTO, Haftpflichtrecht, S. 52, N 179; RUMO-JUNGO, S. 66, N 112; BGE 123 III 110, 112 E. 3 a); BGE 112 II 439, 442 E. 1 d); BGE 107 II 238, 243 E. 5 a). 25 BGE 82 II 43, 47 E BK-BREHM, Art. 41 OR, S. 97, N RUMO-JUNGO, S. 65, N 111.

17 5 werden, dass er den adäquaten Kausalzusammenhang beweise, denn gemäss Art. 8 ZGB kann nur Tatbeständliches bewiesen werden. 28 Im Zusammenhang mit Massenkollisionen ist im Weiteren auf folgende Aspekte der adäquaten Kausalität einzugehen: (1) Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs In besonderen Fällen kann es bildlich gesprochen zu einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommen. 29 In der Lehre wird kritisiert, dass eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs gar nicht möglich sei, denn entweder sei der Kausalzusammenhang vorhanden und kann dann gar nicht mehr unterbrochen werden oder es liegt Inadäquanz vor. 30 Trotzdem wird der Begriff weiterhin verwendet. Gemeint ist damit, dass der Haftpflichtige vollständig von seiner Schadenersatzpflicht befreit wird, wenn ein anderer Umstand, der ihm nicht zugerechnet werden kann, in offensichtlich überwiegender Weise zum Eintritt oder zur Verschlimmerung des Schadens beigetragen hat. 31 Die alte Ursache wird dann von der neuen rechtlich abgelöst. 32 Bei Massenkollisionen steht als Grund für die Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs das grobe Mitverschulden des Geschädigten im Vordergrund. Das Verschulden gilt dann als grob, wenn es ausserhalb des normalen Geschehens liegt und mit ihm nicht gerechnet werden musste. 33 Verlangt wird auf Seiten des Geschädigten gröbste Fahrlässigkeit oder Vorsatz. 34 Im Bereich des Strassenverkehrsrechts steht eine vollständige Entlastung des Haftpflichtigen unter zusätzlichen Voraussetzungen. Zu beachten ist hier Art. 59 Abs. 1 SVG, der folgendermassen lautet: Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. Neben dem Mitwirken eines groben Selbstverschuldens darf ihn somit kein 28 BK-BREHM, Art. 41 OR, S. 97, N 122; OFTINGER/STARK, Bd. I, S. 122, N HÜRZELER/TAMM/BIAGGI, S. 161, N BK-BREHM, Art. 41 OR, S. 109, N 136; HONSELL, S. 39 N 37; OFTINGER/STARK, Bd. I, S. 154, N 156; KELLER, Bd. I, S. 92; erkannt auch durch das BGer in BGE 86 IV 153, 156 E Art. 47 E-HPG, HÜRZELER/TAMM/BIAGGI, S. 161, N BGE 4C.193/2000 E. 4 d); BGE 116 II 519, 524 E. 4 b). 33 BGE 116 II 519, 524 E. 4 b). 34 HÜRZELER/TAMM/BIAGGI, S. 205, N 376.

18 6 eigenes Verschulden oder ein Verschulden einer Person treffen, für die er verantwortlich ist, und das Fahrzeug darf nicht fehlerhaft beschaffen sein. An einer Massenkollision trifft grds. jeden Motorfahrzeughalter ein Verschulden, 35 weshalb eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs praktisch nicht vorkommen wird. (2) Entfernte Adäquanz Bei gewissen Sachverhalten kann davon gesprochen werden, dass die Adäquanz nur schwach oder entfernt vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall beim Mitwirken anderer Ursachen am Schaden, wie dies bei Massenkollisionen i.d.r. der Fall ist. Diesem Umstand kann aber auf der Ebene der adäquaten Kausalität keine Rechnung getragen werden, denn die Adäquanz ist entweder gegeben oder nicht. 36 Solche Umstände sind auf der Ebene der Schadenersatzbemessung zu berücksichtigen. 37 Dasselbe lässt sich im Rahmen der natürlichen Kausalität diskutieren. 38 (3) Zeitablauf In der Lehre wird teilweise die Frage gestellt, ob der Zeitablauf eine abschwächende oder gar aufhebende Wirkung auf den adäquaten Kausalzusammenhang hat. 39 So könnte bei Massenkollisionen die Adäquanz zwischen zeitlich getrennten Kollisionen aufgrund des Zeitablaufs abgelehnt werden. 40 Dies ist allerdings zu verneinen Spezielle Kausalitätsformen beim Zusammenwirken mehrerer Ursachen Falls verschiedene Ursachen nicht nur als natürlich, sondern auch als adäquat kausal für den eingetretenen Schaden verstanden werden können, werden sie als konkurrierende Ursachen oder Mitursachen bezeichnet. 42 Bei solchen konkurrierenden Ursachen ist einerseits zu unterscheiden zwischen so genannten 35 NEF, S BK-BREHM, Art. 41 OR, S. 102, N BK-BREHM, Art. 41 OR, S. 102, N Siehe dazu unten: Kap. II) (3)(c). 39 BK-BREHM, Art. 41 OR, S. 101, N BREHM, Motorfahrzeughaftpflicht, S. 354 f., N BK-BREHM, Art. 41 OR, S. 101, N OFTINGER/STARK, Bd I, S. 135, N 79; WEBER, Kausalität und Solidarität, S. 117.

19 7 Teil- oder Gesamtursachen. 43 Von einer Gesamtursache spricht man, wenn die haftungsbegründende Ursache das Potential hat, den gesamten Schaden allein herbeizuführen. 44 Von einer Teilursache spricht man demgegenüber, wenn sie nur im Zusammenwirken mit anderen Teilursachen den Schaden herbeiführen kann. Durch den Wegfall einer der Teilursachen wäre der Erfolg nicht in der gleichen Form oder Schwere eingetreten. 45 Bei den Teilursachen kann andererseits zwischen zwei Formen des Zusammenwirkens unterschieden werden: Einer qualitativen und einer quantitativen. 46 Von einem qualitatitven Zusammenwirken spricht man dann, wenn die verschiedenen Bedingungen nicht einfach nebeneinander treten, sondern durch ihr Zusammenwirken etwas Neues entstehen lassen. 47 Demgegenüber spricht man von einem quantitativen Zusammenwirken, wenn die verschiedenen Teilursachen voneinander unabhängig sind und nicht miteinander zusammenwirken. 48 Auf die unterschiedlichen Formen des kausalen Zusammenwirkens, je nachdem ob die Ursache als Teiloder Gesamtursache betrachtet wird, ist in den folgenden Abschnitten einzugehen. (1) Teilursachen Ist die Ursache, die der Schädiger gesetzt hat, als Teilursache aufzufassen, kann zwischen der komplementären 49 und additiven 50 Kausalität unterschieden werden. 51 Von komplementärer Kausalität spricht man, wenn die verschiedenen Teilursachen qualitativ zusammengewirkt haben. Demgegenüber spricht man von additiver Kausalität, wenn es zu einem quantitativen Zusammenwirken der verschiedenen Teilursachen gekommen ist. 52 Die Unterscheidung dieser zwei Kausalitätsformen ist zentral für die Zurechnung des Schadens auf den Schädiger. Liegt nämlich komplementäre Kausalität vor, so haftet der Schädiger auf 43 QUENDOZ, S WEBER, Kausalität und Solidarität, S QUENDOZ, S OFTINGER/STARK, Bd I, S. 136, N 80; WEBER, Kausalität und Solidarität, S OFTINGER/STARK, Bd I, S. 136, N 80; WEBER, Kausalität und Solidarität, S WEBER, Kausalität und Solidarität, S Terminologie uneinheitlich; VON TUHR/PETER sprechen von gemeinsamer Kausalität. 50 Terminologie uneinheitlich. 51 Diese Unterscheidung stützt sich auf WEBER, Kauslität und Solidarität, S. 118 f.; WEBER, Mehrheit von Ersatzpflichtigen, S. 344 ff. 52 WEBER, Kausalität und Solidarität, S. 118 f.

20 8 der Kausalitätsebene für den gesamten Umfang des Schadens. 53 Es kommt der im Haftpflichtrecht geltende Fundamentalsatz zur Anwendung, wonach jeder für eine Ursache Verantwortliche für den ganzen von dieser zusammen mit anderen Ursachen herbeigeführten Schaden haftet. 54 Dies ist die Konsequenz daraus, dass die einzelnen Kausalanteile nicht voneinander separiert werden können. Da die verschiedenen Kausalanteile allerdings nicht immer gleich zu werten sind, bedarf es einer anschliessenden Korrektur auf der Ebene der Schadenersatzbemessung oder bei der Bestimmung der Regressanteile. 55 Bei der additiven Kausalität hat der Haftpflichtige demgegenüber nur für den verursachten Anteil einzustehen. 56 Dies ist möglich, da die auf die einzelnen Urheber entfallenden Verletzungsanteile zugeordnet werden können. 57 Eine anschliessende Korrektur ist damit nicht mehr nötig. (2) Gesamtursachen Liegen Gesamtursachen vor, so können folgende problematischen Konstellationen unterschieden werden: (a) Kumulative Kausalität Von kumulativer Kausalität spricht man, wenn mehrere Schädiger unabhängig voneinander Schadenursachen setzen, wobei jede Ursache für sich allein den Schaden herbeigeführt hätte. 58 Als Bsp. bei Verkehrsunfällen kann Folgendes angeführt werden: Jedes Fahrzeug hätte für sich allein die Körperverletzung oder den Tod des Opfers herbeiführen können. In dieser Konstellation kommt es zum Versagen der conditio sine qua non - Formel. 59 Jede Ursache kann weggedacht werden und der Erfolg entfällt trotzdem nicht. In der Lehre ist man sich hingegen einig, dass jeder der beiden Schädiger voll haften muss. 60 Es tritt solidarische Haftung ein. 61 Somit muss 53 VON TUHR/PETER, S. 93; WEBER, Kausalität und Solidarität, S OFTINGER/STARK, Bd. I, S. 136, N WEBER, Kausalität und Solidarität, S WEBER, Kausalität und Solidarität, S. 119; WEBER, Mehrheit von Ersatzpflichtigen, S OFTINGER/STARK, Bd. I, S. 136, N BSK-SCHNYDER, Art. 41 OR, S., N 24; SCHWENZER, S. 136, N 21.01; OFTINGER/STARK, Bd. I, S. 147, N 109; WEBER, Kausalität und Solidarität, S. 119; ROBERTO, Haftpflichtrecht, S. 47, N 163; BK-BREHM, Art. 41 OR, S. 90, N WEBER, Kausalität und Solidarität, S. 119; WIDMER, S. 54, N SCHWENZER, S. 136, N 21.01; WIDMER, S. 54, N 2.60; HONSELL, S. 45, N WEBER, Kausalität und Solidarität, S. 119.

21 9 jeder Schadenverursacher für den vollen Schaden einstehen, wobei der Geschädigte maximal einmal seinen Schaden ersetzt erhält. 62 (b) Alternative Kausalität Von alternativer Kausalität spricht man, wenn mehrere Schadenursachen für den Schaden in Betracht kommen, jedoch nur eine Ursache den Schaden herbeigeführt hat und man nicht weiss welche. 63 Dadurch scheitert der Nachweis der Kausalität. 64 Vier verschiedene Lösungen kommen für dieses Problem in Betracht: Alle potentiellen Schädiger haften, nur einzelne davon oder keine. Nach der h.l. gilt Letzteres, d.h. eine Haftung ist beim Vorliegen alternativer Kausalität zu verneinen. 65 Andere Autoren möchten stattdessen eine solidarische Haftung 66, eine Beweislastumkehr 67 oder eine Anteilshaftung nach Massgabe von Wahrscheinlichkeitsquoten 68 eintreten lassen. Diejenigen Autoren, die sich für das Eintreten einer solidarischen Haftung aussprechen, beziehen sich auf 830 BGB. Dessen Abs. 1 Satz 2 statuiert eine solidarische Haftung, sofern sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Das Problem, das bei alternativer Kausalität auftritt, ist, dass der Kausalzusammenhang nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Diese Unsicherheiten in Bezug auf die Kausalität ergeben sich allerdings nicht nur beim Vorliegen alternativer Kausalität, sondern auch in anderen Konstellationen. Den Umgang mit diesen Problemen auf der Ebene der Kausalität ist in einem späteren Kapitel der Arbeit zu besprechen. 69 (c) Überholende und hypothetische Kausalität Von überholender Kausalität spricht man, wenn eine langsamere, bereits wirksame Kausalkette durch eine schädigende, schnellere Kausalkette, überholt 62 BK-BREHM, Art. 41 OR, S. 116, N BSK-SCHNYDER, Art. 41 OR, S. 342, N 25; OFTINGER/STARK, Bd. I, S. 147, N 109 und S. 149 ff., N 116 ff.; BK-BREHM, Art. 41 OR, S. 115, N 145; HONSELL, S. 44, N 65; VON TUHR/PETER, S. 94; QUENDOZ, S. 3 mit einer Definition der alternativen Kausalität i.w.s. 64 WIDMER, S. 54, N 2.61; QUENDOZ, S BK-BREHM, Art. 41 OR, S. 115, N 145; HONSELL, S. 44, N 66; QUENDOZ, S So HONSELL, S. 44, N 67 in Analogie zu Art. 50 Abs. 1 OR. 67 ROBERTO, Haftpflichtrecht, S. 51, N 173; QUENDOZ, S WIDMER, S. 55, N Siehe unten: Kap. II) 1.4.

22 10 wird, die Reserveursache aber den gleichen Schaden herbeigeführt hätte. 70 Hypothetische Kausalität liegt demgegenüber vor, wenn eine Reserveursache zwar besteht, diese aber noch nicht aktiv geworden ist. 71 In der Lehre wird zur Lösung dieses Problemes die Ansicht vertreten, dass allein derjenige haftet, der den Schaden als Erster herbeigeführt hat, denn eine blosse Reserveursache kann nicht zur Haftung führen. 72 Eine Ausnahme wird gemacht, wenn es sich bei der Reserveursache um eine konstitutionelle Prädisposition handelt. Dann schuldet der Schädiger Schadenersatz nur bis zum hypothetischen Eintritt des Personenschadens durch den krankhaften Vorzustand. 73 Ein anderer Teil der Lehre ordnet das Problem der hypothetischen bzw. überholenden Kausalität im Bereich der Schadenersatzbemessung ein und berücksichtigt Reserveursachen dementsprechend umfangreicher Kausalität bei Massenkollisionen (1) Ausgangslage Problematisch ist bei Massenkollisionen, den Beweis der Kausalität zu erbringen. Dabei ist nicht nur schwierig, die natürliche Kausalität als solche zu beweisen. Schwierig ist auch, zu entscheiden, welche der oben angesprochenen Kausalitätsformen im konkreten Fall vorliegen. Dieser Entscheid ist, wie bereits angesprochen, wichtig, da die Form des kausalen Zusammenwirkens entscheidend dafür ist, in welchem Umfang der Schädiger für den entstandenen Schaden aufzukommen hat. 75 (a) Beweislastverteilung Bestehen Probleme, den Beweis erbringen zu können, stellt sich in diesem Zusammenhang zwangsläufig die Frage nach der Beweislastverteilung. 76 Die Beweislast regelt, wer das Risiko der Beweislosigkeit trägt. 77 Geregelt ist die Be- 70 TOGNELLA, S TOGNELLA, S WEBER, Kausalität und Solidarität, S. 120; TOGNELLA, S TOGNELLA, S. 48 f. 74 SCHWENZER, S. 137, N 21.05; WEBER, Solidarität und Kausalität, S. 120; OFTINGER/STARK, Bd. I, S. 250, N 10; ROBERTO, Haftpflichtrecht, S. 49, N Siehe dazu oben: Kap. II) (1). 76 STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, S. 267, N SPÜHLER/DOLGE/GEHRI, S. 231, N 35; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, S. 267, N 43; SUTTER- SOMM, S. 142, N 662.

23 11 weislastverteilung in Art. 8 ZGB: 78 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Nach h.l. und Rechtsprechung sind die Grundsätze der Beweislastverteilung in besagtem Artikel enthalten. 79 Angewendet wird die so genannte Normentheorie. 80 Zu unterscheiden sind danach rechtsbegründende, rechtsaufhebende und rechtshindernde Tatsachen. 81 Diejenige Partei, die einen Anspruch geltend macht, hat die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen und diejenige Partei, die dessen Untergang behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzung bestreitet, hat die rechtsaufhebenden Tatsachen zu beweisen. 82 Nach Ansicht eines Teils der Lehre eignet sich die Normentheorie nicht, um allgemeingültige Kriterien für die Beweislastverteilung, ohne wertende Auslegung der konkret für den betreffenden Fall anwendbaren Norm, zu finden. 83 Deshalb soll in den Fällen, in denen das Gesetz die Beweislastverteilung nicht ausdrücklich regelt, die betreffende Norm unter Berücksichtigung materieller Gesichtspunkte ausgelegt werden. Als materieller Gesichtspunkt in die Auslegung kann einerseits die Frage einbezogen werden, welcher Partei der Beweis nach der Natur des Beweisthemas, aber auch nach dessen Zumutbarkeit oder Angemessenheit, leichter fällt. 84 Auch der Zweck der Norm kann als Gesichtspunkt in die Auslegung einfliessen. 85 Einige Konkretisierungen existieren bereits durch die reichhaltige Praxis des BGer. 86 Danach ist die Beweislast für den natürlichen Kausalzusammenhang durch den Geschädigten zu tragen. 87 Demgegenüber trägt der Schädiger die Beweislast für eine geltend gemachte Unterbrechung, d.h. für die Sachumstände, welche den Kausalzusammenhang als inadäquat erscheinen lassen BSK-SCHMID/LARDELLI, Art. 8 ZGB, S. 118, N 38; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, S. 267, N 44; FELLMANN, Substanziierung, S BSK-SCHMID/LARDELLI, Art. 8 ZGB, S. 118, N BGE 130 III 321, 323 E. 3.1; BGE 128 III 271, 273 E. 2 a) aa). 81 STAHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, S. 269, N 49; BSK-SCHMID/LARDELLI, Art. 8 ZGB, S. 118, N BSK SCHMID/LARDELLI, Art. 8 ZGB, S. 119 f., N 42 ff.; WALTER, S. 57; SUTTER-SOMM, S. 142, N STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, S. 269 f., N 50; SUTTER-SOMM, S. 143, N STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, S. 270, N 50; SUTTER-SOMM, S. 147, N SUTTER-SOMM, S. 147, N Vgl. die reichhaltige Kasuistik in BSK-SCHMID/LARDELLI, Art. 8 ZGB, S. 122 ff., N 56 ff. 87 WIDMER, S. 60, N 2.64; WALTER, S. 65; FELLMANN, Substanziierung, S. 48 f. 88 WALTER, S. 65.

24 (b) Beweismass 12 Eine andere zu diskutierende Frage ist diejenige nach dem Beweismass. Sie regelt die Anforderungen an die Intensität des Beweises, die Vorhandensein muss, damit das Gericht vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer behaupteten Tatsache überzeugt ist. 89 Folgende Beweisgrade können unterschieden werden: Die absolute Sicherheit, die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, die überwiegende Wahrscheinlichkeit und die Glaubhaftigkeit. 90 Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn am Vorliegen einer behaupteten Tatsache keine oder keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen, oder die zurückbleibenden Zweifel als leicht erscheinen und keinen ernst zu nehmenden Vorbehalt zur beabsichtigten Beweisentscheidung begründen. 91 Dabei handelt es sich um das Regelbeweismass. 92 Demgegenüber ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht, wenn derart wichtige Gründe für die Richtigkeit der Behauptung sprechen, dass andere Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. 93 Für das Glaubhaftmachen genügt es, wenn für das Vorhandensein einer Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn noch mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass sie sich anders verwirklicht haben könnte. 94 Als Faustregel wird oft der Satz verwendet, dass glaubhaftmachen mehr als behaupten, aber weniger als beweisen ist. 95 Nach der Rechtsprechung des BGer ist der natürliche Kausalzusammenhang lediglich mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, weil ein strikter Beweis i.d.r. nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 96 Die Rechtsdurchsetzung soll in diesem Fall nicht scheitern, nur weil Beweisschwierigkeiten gegeben sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Abwick- 89 STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, S. 265, N 38; SUTTER-SOMM, S. 158, N 759; WALTER, S SUTTER-SOMM, S. 158 f., N 760 ff.; WALTER, S STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, S. 266, N 38; SCHMID, S. 200; BGE 133 III 153, 162 E. 3.3; BGE 132 III 715, 719 E. 3.1; BGE 130 III 321, 324 E. 3.2; BGE 128 III 271, 275 E. 2 b) aa). 92 WALTER, S BSK-SCHMID/LARDELLI, Art. 8 ZGB, S. 114, N 18; BGE 132 III 715, 720 E. 3.1; BGE 130 III 321, 325 E BSK-SCHMID/LARDELLI, Art. 8 ZGB, S. 115, N 20; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, S. 266, N BSK-SCHMID/LARDELLI, S. 115, N 20; WALTER, S Vorliegen einer so genannten Beweisnot; BGE 133 III 462, 470 f. E ; BGE 132 III 715, 720 E. 3.1; SPÜHLER/DOLGE/GEHRI, S. 228 N 26 und S. 229 N 29; SCHMID, S. 201.

25 13 lung eines Verkehrsunfalls nicht in jedem Detail bekannt ist. 97 Auch für das Vorliegen der kumulativen, alternativen und überholenden bzw. hypothetischen Kausalität wird ein geringerer Massstab an das Beweismass gelegt. 98 Die Reduktion des Beweismasses in den genannten Fällen wurde in den Entwurf zum revidierten Haftpflichtrecht aufgenommen. 99 Der Beweis der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs untersteht demgegenüber dem Regelbeweismass der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit. 100 (2) Zur Verfügung stehende Beweismittel Regelmässig werden bei Massenkollisionen Polizeiakten angefertigt, in denen Angaben zu den Unfallbeteiligten, den Haltern und den MFH-Versicherungen sowie eine Darstellung des Sachverhaltes enthalten sind. Weiter können so genannte unfallanalytische und biomechanische Gutachten genannt werden. 101 (3) Auftauchende Probleme bei Massenkollisionen (a) Komplexe Kausalverläufe Im Dunkeln bleibt oft, welcher Schädiger für den einzelnen Geschädigten noch eine kausale Ursache gesetzt hat. Dieses Problem ergibt sich einerseits für die Schäden der ersten Geschädigten. Es stellt sich die Frage, ob ein neu auffahrendes Fahrzeug auf bereits stehende Fahrzeuge noch eine kausale Ursache für die Schäden der ersten Geschädigten gesetzt hat oder nicht. 102 Es ist aufgrund der vollständigen Unmöglichkeit der Beweisbarkeit eine Frage des Ermessens, ab welcher Zahl bereits stehender Fahrzeuge eine schädigende Einwirkung eines neu auffahrenden Fahrzeuges zu verneinen ist. 103 Andererseits wird es bezüglich der Schäden von später aufgefahrenen Fahrzeugen zu Problemen beim Nachweis der Kausalität kommen. Zwei Kausalitätsfragen müssen unterschieden werden: Einerseits ist die Kausalität nachzuweisen für die Haftung der neu auffahrenden Fahrer auf die bereits stillstehenden und beschädigten Fahrzeuge, andererseits auch für die Haftung der ur- 97 BGE 101 II 133, 137 E. 5 a). 98 WIDMER, S. 60, N 2.64; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, S. 266, N Art. 56d II E-HPG. 100 WALTER, S. 65; strittig bei Mitwirken einer so genannten konstitutionellen Prädisposition, siehe unten: Kap. II) (4)(b)(iii) 101 WEBER, Kausalität und Solidarität, S BREHM, Motorfahrzeughaftpflicht, S. 354, N BREHM, Motorfahrzeughaftpflicht, S. 354, N 929

26 14 sprünglichen Unfallverursacher für den Schaden der nachfolgenden und überraschten Fahrer. 104 Auch hier wird es schwierig sein, zu beweisen, ob ein Fahrzeug auf ein anderes aufgefahren ist und damit, ob eine Verletzung bereits vor der nächsten Kollision eingetreten ist oder nicht. 105 (b) Schwierige Wahl der auf den Fall anwendbaren Kausalitätsform Aber nicht nur der Nachweis der Kausalität an sich, sondern auch der Entscheid, welche Kausalitätsform zur Anwendung gelangt, ist schwierig. Wie oben gezeigt wurde, ist die Frage der Kausalitätsform relevant für den Umfang der Haftung. 106 Bei Massenkollisionen trifft man häufig auf eine Vielzahl von Kausalitätsformen. Kollidieren bspw. zwei Fahrzeuge mit einem stehenden Fahrzeug, stellt sich die Frage, ob beide Kollisionen den gesamten Schaden hätten anrichten können, womit alternative Kausalität vorläge. Möglich wäre aber auch, dass eine spätere Kollision den gleichen Schaden herbeigeführt hätte, so dass von einer hypothetischen Ursache ausgegangen werden müsste. Es kann bereits die Frage, ob eine Gesamt- oder blosse Teilursache vorliegt, im Dunkeln liegen und ebenso die Frage, ob eine Teilursache komplementär oder additiv mit dem Schaden verhängt ist. 107 Ein einziger Schadenfall kann ausserdem auf Mischformen der Kausalität beruhen, z.b. auf additiv wie komplementär verursachten Schäden. 108 Typisch ist diese Konstellation für zeitlich aufeinanderfolgende Schadenereignisse, bspw. wenn ein Autofahrer ein zweites oder sogar drittes Mal verunfallt. 109 Eventuell können dann zwar die Heilungskosten mit den einzelnen Ereignissen in Verbindung gebracht werden, nicht aber die durch den Zweitunfall resultierenden Verschlimmerungen, bspw. in Form einer eintretenden oder sich vergrössernden Erwerbsunfähigkeit. Der erste und zweite Unfall sind dann als komplementär verursachte Schadenfolgen zu deuten. 110 Ebenfalls können Zweifel über die Kausalitätsform bei so genannten Doppelunfällen entstehen. 111 Hier resultiert aus dem ersten Unfall eine Schadenanfällig- 104 BREHM, Motorfahrzeughaftpflicht, S. 354, N WEBER, Kausalität und Solidarität, S Siehe oben: Kap. II) (1) 107 WEBER, Kausalität und Solidarität, S WEBER, Kausalität und Solidarität, S WEBER, Kausalität und Solidarität, S WEBER, Kausalität und Solidarität, S WEBER, Kausalität und Solidarität, S. 121.

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