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1 Produktinformationsblatt Vorbemerkung Auf den folgenden Seiten geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Veranstaltungsversicherung. Bitte beachten Sie: Diese Informationen sind nicht abschließend und vollständig. Weitere wichtige Informationen finden Sie in unserem Vorschlag/Versicherungsschein und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Je nach gewähltem Versicherungsumfang sind dieses folgende: Allgemeine Bedingungen für die Veranstaltungs-Ausfall-Versicherung 2011 (AVB VAV/Event AIV Stand ) Zusatzrisiken zu den AVB VAV/Event AIV Stand ) Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (H:600:02 AHB) Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für kurzfristige Veranstaltungen (BBR H 102) Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Umwelthaftpflicht-Basis (BBR_H_2091_02) Versicherungsbedingungen für die HDI-Gerling Unfallversicherung (AUB 2008) Form U 131 Stand Zusatzbedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung Besondere Bedingungen für die Gruppenunfallversicherung Art der Versicherung Wofür wird geleistet? Welche Zusatzbausteine kann ich abschließen? Die Veranstaltungsversicherung bietet Ihnen eine modulare und umfangreiche Absicherung für Ihre Veranstaltung. Versichert sind Schäden, die außerhalb des Einflussbereiches des Versicherungsnehmers oder der von ihm beauftragten Organisatoren liegen und zum Ausfall, Abbruch oder zu einer Änderung in der Durchführung der versicherten Veranstaltung zwingen. Witterungseinflüsse bei Veranstaltungen unter freiem Himmel und in Zelten können Sie über einen Zusatzbaustein absichern. Im Rahmen eines weiteren Moduls haben Sie die Möglichkeit, Ihr Zubehör (z.b. Tische + Bänke) und Veranstaltungstechnik (z.b. Bühnentechnik, Licht- und Steuerungsanlagen, elektronische Musikinstrumente) zu versichern. Auch eine spezielle Haftpflichtversicherung für Ihre Funktion als Veranstalter können Sie beantragen. Diese schützt Sie vor unberechtigten Ansprüchen und reguliert berechtigte Ansprüche. Im Rahmen einer Unfallversicherung haben Sie die Möglichkeit, die Zuschauer für den Todes- und Invaliditätsfall abzusichern. Welche Bestandteile der Veranstaltungsversicherung in Ihrem konkreten Fall versichert gelten, entnehmen Sie bitte dem Vorschlag/Versicherungsschein. Nicht jede Veranstaltung kann von uns ohne weitere Risikoprüfung versichert werden. Insofern haben wir nachfolgende Veranstaltungen von diesem Versicherungsschutz generell ausgeschlossen: - Veranstaltungen zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit (z.b. Autorennen) - politische Wahlkampfveranstaltungen von nicht demokratischen Parteien - Demonstrationen Obligatorischer Versicherungsschutz besteht für a) Veranstaltungsausfallversicherung (Grundbaustein) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Erstattung der Kosten, die durch eine Veranstaltungsänderung entstehen. Versicherungsschutz über Zusatzbausteine können Sie für Folgendes beantragen: b) Mitversicherung von Wetterrisiken (Zusatzbaustein) In Ergänzung zur Veranstaltungsausfallversicherung gilt Versicherungsschutz, wenn die Veranstaltung durch Wettergefahren ausfällt, abgebrochen oder in der Durchführung geändert werden muss. Wettergefahren sind z.b. dauerhafte Überschwemmung des Veranstaltungsgeländes, Unwetter- und/oder Katastrophenwarnung, Sturm. 10/2013 Produktinformationsblatt Veranstaltungsversicherung 10/2013 Seite 1 von 4

2 c) Mitversicherung von Zubehör, Veranstaltungstechnik (Zusatzbaustein) In Ergänzung zur Veranstaltungsausfallversicherung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Zubehör und Veranstaltungstechnik wie z.b. eigenes und/oder gemietetes elektronisches und nicht elektronisches Equipment gegen Schäden durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm, Hagel und andere Elementarereignisse. d) Veranstalter-Haftpflichtversicherung (Zusatzbaustein) Der Haftpflichtversicherungsschutz schützt Sie bei Schadenersatzansprüchen, die gegen Sie als Veranstalter erhoben werden. Darüber hinaus sind Mietsachschäden an Gebäude und mobilen Sachen mitversichert. Kein Versicherungsschutz besteht für die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Teilnehmer. e) Unfallversicherung für die Zuschauer/Teilnehmer der Veranstaltung (Zusatzbaustein) Versichert sind Unfälle, die Ihnen und/oder einer versicherten Person zustoßen. Der Versicherungsschutz gilt für die versicherte Veranstaltung / Feierlichkeit (ohne Wegerisiko). Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Keine Unfälle sind dagegen Krankheiten (z. B. Schlaganfälle, Herzinfarkte). Die Unfallversicherung ist grundsätzlich eine Summenversicherung (Ausnahme: Bergungskosten und kosmetische Operationen), d. h. es wird eine Geldleistung erbracht. Heilbehandlungskosten werden nicht gezahlt. Sie sind Bestandteil einer Krankenversicherung. Werden durch ein Schadenereignis mehrere durch diesen Gruppen- Unfallversicherungsvertrag versicherte Personen geschädigt, so ist die Höchstleistung für uns auf insgesamt EUR je Schadenereignis begrenzt. Dieser Betrag gilt als gemeinsame Höchstleistung für alle versicherten Personen. Wird der Betrag überschritten, so werden die vereinbarten Versicherungssummen für alle durch das Unfallereignis betroffenen versicherten Personen im entsprechenden Verhältnis gekürzt. Beitrag, Fälligkeit und Zahlungszeitraum Risikoausschlüsse Detaillierte Informationen zu allen genannten Bausteinen können Sie den jeweiligen Versicherungsbedingungen entnehmen. Der Beitrag für die Veranstaltungsversicherung richtet sich nach Ihrem individuellen Risiko und dem vereinbarten Versicherungsumfang. Die Höhe des Beitrages sowie gesetzliche Steuern können Sie dem Vorschlag/Versicherungsschein entnehmen. Der Beitrag wird einmalig für die versicherte Veranstaltung erhoben. Der Einmalbeitrag ist unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Lastschriftverfahren ist vereinbart. Der Beitrag ist rechtzeitig gezahlt, wenn dieser zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen wird. Den Zeitraum, für den der Beitrag vereinbart wurde, können Sie dem Vorschlag und dem Versicherungsschein entnehmen. Einige Schadenursachen, die schwer kalkulierbar oder aber nicht zu vermeiden sind, fallen nicht unter den Versicherungsschutz, damit der Beitrag für die Veranstaltungsversicherung in angemessenem Rahmen bleibt. Die Risikoausschlüsse/-begrenzungen sind in den jeweiligen Abschnitten der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (siehe auch Vorbemerkungen) aufgeführt. An dieser Stelle einige Beispiele, für die kein Versicherungsschutz gewährt wird (nicht abschließend): Ausfall von Mitwirkenden an der im Versicherungsschein bezeichneten Veranstaltung (Personenausfallrisiko); Mangelndes Publikumsinteresse; finanzielle Schwierigkeiten der versicherten Personen; Finanzielle Verluste aus der Durchführung (Ausbleiben der Gäste, Ausbleiben der Sponsoren, etc.); Schwankungen des Währungskurses; Witterungseinflüsse bei Veranstaltungen unter freiem Himmel oder in Zelten (sofern nicht über Zusatzbaustein eingeschlossen) Politische Risiken (Krieg, Streik, etc.); Schäden durch Kernenergie; Vorsätzliche Handlungen; Abnutzung, Verschleiß; Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund eines Vertrags oder eine Zusagen Produktinformationsblatt Veranstaltungsversicherung 10/2013 Seite 2 von 4

3 über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen (d.h. Schäden, für die Sie nicht durch gesetzliche Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet sind) Geldstrafen und Bußgelder (Hierbei handelt es sich nicht um Haftpflichtansprüche) Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden Darüber hinaus müssen Sie bzw. die versicherte Person bei Abschluss einer Unfallversicherung mit Leistungskürzungen rechnen, soweit Vorschädigungen oder Krankheiten an der Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben oder vor dem Unfallereignis bestanden haben. Selbstbeteiligung Obliegenheiten bei Vertragsabschluss Während der Vertragslaufzeit bei Eintritt des Versicherungsfalls Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung Die Regelungen zur Selbstbeteiligung je Schadenfall für die individuellen Vertragsbestandteile Ihrer Veranstaltungsversicherung entnehmen Sie bitte dem Vorschlag/Versicherungsschein. Prüfen Sie genau, welchen Risiken für Ihre Veranstaltung bestehen. Beantworten Sie alle auf unserer Website gestellten Fragen. Alle dort erwähnten Informationen sind wichtig, damit Sie den richtigen Versicherungsschutz erhalten. Sofern Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das auf der Website genannte Service-Team. Dieses hilft Ihnen gern weiter. Melden Sie uns Veränderungen im Risiko, die nach Vertragsabschluss entstanden sind. Melden Sie umgehend jedes Schadenereignis. Schildern Sie genau die Umstände, die zu dem Schaden geführt haben. Beachten Sie, dass wir alle notwendigen und angeforderten Arztunterlagen erhalten und dass zu jedem Zeitpunkt ein Vertrauensarzt von uns eingeschaltet werden kann. Die Nichtbeachtung der vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen kann dazu führen, dass Sie Ihren Versicherungsschutz teilweise oder sogar ganz verlieren. Darüber hinaus können wir berechtigt sein, uns vom Vertrag durch Kündigung oder Rücktritt zu lösen. Laufzeit und Beendigung des Vertrages Verträge werden für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Den Versicherungsablauf entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein Produktinformationsblatt Veranstaltungsversicherung 10/2013 Seite 3 von 4

4 Allgemeine Kundeninformationen Gesellschaftsangaben HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Rechtsform Registergericht und Registernummer Steuernummer Postanschrift Hausanschrift und Sitz der Gesellschaft Vorstand Aktiengesellschaft Amtsgericht Hannover, HRB DE Riethorst 2, Hannover Dr. Christian Hinsch (Vorsitz), Dr. Joachim ten Eicken, Gerhard Heidbrink, Frank Harting Dr. Stefan Sigulla, Jens Wohltat, Ulrich Wollschläger Hauptgeschäftstätigkeit Zuständige Aufsichtsbehörde Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Zu zahlender Gesamtbetrag Zahlweise/ Lastschriftverfahren (Einzugsermächtigung) Zustandekommen des Vertrages Die Hauptgeschäftstätigkeit ist im In- und Ausland der Betrieb der Schaden- und Unfallversicherung sowie zusätzlich der Kredit-, Kautions- und Rechtsschutzversicherung und Beistandsleistungen. Die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG (VU-Nr. 5096) unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bereich Versicherungen Graurheindorfer Straße Bonn Sollten Sie mit einer Entscheidung oder Verhaltensweise unsererseits nicht einverstanden sein und hat auch eine Beschwerde an unseren Vorstand keine Abhilfe geschaffen, können Sie sich über eine Petition an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Die Möglichkeit, Ihre Beschwerde auf dem Rechtsweg geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt. Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Versicherungsleistung entnehmen Sie bitte dem Vorschlag/Versicherungsschein, dem Produktinformationsblatt und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Grundsätzlich erfolgt die Beitragsberechnung entsprechend dem versicherten Risiko auf Basis bestimmter Beitragsbemessungsgrundlagen (z.b. Versicherungssumme, Anzahl der teilnehmenden Personen). Diese werden im Vorschlag/Antrag oder Versicherungsschein konkret ausgewiesen. Lastschrift ist vereinbart. Ihre Zahlung des einmaligen Beitrages gilt als rechtzeitig, wenn Sie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines erfolgt. Der Beitrag ist rechtzeitig gezahlt, wenn dieser zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen wird. Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch Ihre und unsere inhaltlich überein stimmende Vertragserklärung (Willenserklärung) zustande, wenn Sie Ihre Vertragserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Dieses Widerrufsrecht haben Sie nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen sind diese einschließlich Belehrung und Hinweise auf die damit verbundenen Rechtsfolgen in Ihrem Versicherungsschein gesondert aufgeführt. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Erstbeitrag unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt worden ist. Lastschrift ist vereinbart. Produktinformationsblatt Veranstaltungsversicherung 10/2013 Seite 4 von 4

5 Laufzeit, Mindestlaufzeit, Beendigung des Vertrages Anwendbares Recht / Gerichtsstand Zu Laufzeit und Beendigung des Vertrages verweisen wir auf die Hinweise im Produktinformationsblatt. Für den Vertrag gilt deutsches Recht. Der Gerichtsstand bestimmt sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen Vertragssprache Ansprechpartner im Schadenfall Mitteilung über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Informationen und Kommunikation findet in deutscher Sprache statt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere Bestimmungen gelten oder anders lautende Vereinbarungen getroffen werden. Im Schadenfall wenden Sie sich bitte unter Angabe Ihrer Versicherungsscheinnummer direkt an HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Abt.: Transport-Schaden Am Schönenkamp Düsseldorf Tel.: Fax: Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die im Antrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedin- Produktinformationsblatt Veranstaltungsversicherung 10/2013 Seite 5 von 4

6 gungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Produktinformationsblatt Veranstaltungsversicherung 10/2013 Seite 6 von 4

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