vom 30. November 2007 * (Stand 1. Januar 2008)
|
|
- Karlheinz Hertz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Nr. 89b Kantonale Asylverordnung vom 0. November 007 * (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 7, 8 und 80 des Asylgesetzes vom 6. Juni 998, die Artikel 8 und 86 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 6. Dezember 00 sowie auf die 60 und 6 des Sozialhilfegesetzes vom. Oktober 989, beschliesst: I. Begriffe Personengruppen Asylsuchende sind Personen, die sich gemäss Artikel des Asylgesetzes vom 6. Juni 998 bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen. Schutzbedürftige sind Personen, denen gemäss Artikel des Asylgesetzes ein vorübergehender Schutz in der Schweiz zugesprochen wird. Hebt der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nach fünf Jahren nicht auf, erhalten die Schutzbedürftigen gemäss Artikel 7 des Asylgesetzes eine Aufenthaltsbewilligung. Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung sind gemäss Artikel Absatz der Asylverordnung vom. August 999 im Bereich der Sozialhilfe Flüchtlingen gleichgestellt. Vorläufig aufgenommene Personen sind Personen, bei denen das Bundesamt für Migration gemäss Artikel 8 Absätze und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen 6 und Ausländer (AuG) vom 6. Dezember 00 eine vorläufige Aufnahme verfügt hat, * G 007 SR. SR.0 (BBl 00 76) SRL Nr. 89 SR.. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. SR. 6 SR.0 (BBl 00 76). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 Nr. 89b da der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Flüchtlinge sind Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft nach Artikel des Asylgesetzes besitzen und denen Asyl gewährt wird (Art. 9 AsylG). Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge sind Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft besitzen, bei denen aber ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln, oder des Asylgesetzes vorliegt und die vom Bundesamt für Migration gemäss Artikel 8 Absatz 8 AuG vorläufig aufgenommen worden sind. Sie sind gemäss Artikel 86 Absatz AuG im Bereich der Sozialhilfe den Flüchtlingen gleichgestellt. Unterkünfte Kollektivunterkünfte sind Einrichtungen, in denen die kantonalen Behörden aufgrund ihrer Unterstützungspflicht mindestens zehn Asylsuchende oder Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung nach gemeinschaftlichen Grundsätzen unterbringen. Es handelt sich in der Regel um Asylzentren und Foyers. Asylzentren sind vom Kanton betriebene Unterkünfte für Asylsuchende und für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung mit intensiver Betreuung für die erste Zeit nach der Zuweisung durch die Empfangsstellen des Bundes. Bei der Einrichtung neuer Asylzentren ist die Standortgemeinde vorgängig in geeigneter Weise anzuhören. Foyers sind die vom Kanton als Haus- oder Wohngemeinschaften betriebenen Unterkünfte für ganz oder teilweise fürsorgeabhängige Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung mit sporadischer Betreuung. Als individuelle Unterkünfte gelten Zimmer, Wohnungen und Wohnpavillons. II. Sozialhilfe Sozialhilfe für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufentaltsbewilligung Der Kanton gewährleistet nach 60 des Sozialhilfegesetzes vom. Oktober den Asylsuchenden und den Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe, soweit nicht der Bund zuständig ist. Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann diese Aufgabe Hilfswerken oder, wenn die Umstände es erfordern, ganz oder teilweise den Gemeinden übertragen. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft sorgt für deren Beratung. 7 SRL Nr. 89. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 Nr. 89b Die persönliche Sozialhilfe umfasst vor allem Massnahmen für die Sicherstellung einer angemessenen Unterkunft und Verpflegung, der Gesundheitsversorgung und des sozialen Schutzes. Hinzu kommen Hilfeleistungen bei der Vermittlung von Arbeit. Für die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe legt das Gesundheits- und Sozialdepartement Unterstützungsrichtlinien fest. Der Kanton trägt gemäss 60 Absatz des Sozialhilfegesetzes die Kosten, soweit sie nicht vom Bund erstattet werden. Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Personen, für Flüchtlinge und für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung Der Kanton gewährleistet nach 6 des Sozialhilfegesetzes den vorläufig aufgenommenen Personen, den Flüchtlingen und den Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung, die sich weniger als zehn Jahre in der Schweiz aufhalten, persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe. Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann diese Aufgabe Hilfswerken oder, wenn die Umstände dies erfordern, ganz oder teilweise den Gemeinden übertragen. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft sorgt für deren Beratung. Die persönliche und die wirtschaftliche Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Personen, für Flüchtlinge und für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung richten sich nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes. Der Kanton trägt gemäss 6 Absatz des Sozialhilfegesetzes die Kosten während der ersten zehn Jahre ihres Aufenthalts in der Schweiz, soweit sie nicht vom Bund erstattet werden. Halten sich vorläufig aufgenommene Personen, Flüchtlinge oder Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung mehr als zehn Jahre in der Schweiz auf, ist für die Sozialhilfe und die Tragung von deren Kosten in jedem Fall die Gemeinde zuständig. Die Zuständigkeit der Gemeinde für alle Personen einer Unterstützungseinheit besteht, sobald sich eine davon mehr als zehn Jahre in der Schweiz aufhält. Kostenersatzpflicht des Kantons Ist die Gemeinde gemäss Absatz für den Vollzug der Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Personen, für Flüchtlinge und für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung zuständig, ersetzt der Kanton ihr die Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe für diejenigen Personen einer Unterstützungseinheit, die sich noch nicht zehn Jahre in der Schweiz aufhalten, anteilsmässig nach betroffenen Personen. Die zuständige Gemeinde meldet der Dienststelle Soziales und Gesellschaft innert 0 Tagen die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Anerkennt die Dienststelle die Kostenersatzpflicht des Kantons, können ihr die entsprechenden Kosten der wirtschaftli-
4 Nr. 89b chen Sozialhilfe innert 0 Tagen nach Ablauf jedes Quartals in Rechnung gestellt werden. Anerkennt die Dienststelle Soziales und Gesellschaft die Kostenersatzpflicht des Kantons nicht, erhebt sie innert 0 Tagen begründeten Widerspruch. Streitige Ansprüche auf Kostenersatz sind mit verwaltungsrechtlicher Klage nach den 6 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom. Juli 97 8 geltend zu machen. III. Unterbringung. Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung 6 Unterbringung in Kollektivunterkünften Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft ist für die Zuweisung der vom Bund zugeteilten Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung an die Kollektivunterkünfte sowie für ihre sanitarische Untersuchung und ihre Einkleidung zuständig. In den Kollektivunterkünften werden die Asylsuchenden und die Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut gemacht und auf eine selbständige Lebensführung vorbereitet. Die Aufenthaltsdauer in Asylzentren beträgt in der Regel zwischen zwei und sechs Monaten. Der Kanton sorgt für Kollektivunterkünfte und für eine angemessene Betreuung. Vorbehalten bleibt Artikel 60 Absatz des Sozialhilfegesetzes. 7 Unterbringung in individuellen Unterkünften Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung werden in individuellen Unterkünften untergebracht, wenn sie genügend Eigenständigkeit erreicht haben, frühestens aber zwei Monate nach Einreise in den Kanton. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft sorgt dafür, dass allen Asylsuchenden und allen Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung ein Aufenthaltsort zugewiesen wird. Ohne Bewilligung der Dienststelle Soziales und Gesellschaft darf dieser nicht geändert werden. Vorbehalten bleiben generelle oder einzelfallweise Anordnungen und Weisungen des Amtes für Migration des Kantons Luzern. 8 SRL Nr. 0
5 Nr. 89b 8 Aufnahmepflicht der Gemeinden Können die dem Kanton zugeteilten Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung in den bestehenden Unterkünften nicht mehr untergebracht werden, kann die Dienststelle Soziales und Gesellschaft den Gemeinden Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung nach dem Verteilschlüssel gemäss 9 zuweisen. Der Aufnahmetermin wird der Gemeinde mindestens sechs Wochen vor der Zuweisung mitgeteilt. Die Gemeinden sind verpflichtet, für die ihnen zugeteilten Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung Unterkünfte bereitzustellen. 9 Anzahl der durch die Gemeinden unterzubringenden Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung Die Anzahl der Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, zu deren Unterbringung die Gemeinden verpflichtet werden können, ergibt sich aus deren Einwohnerzahl, multipliziert mit dem vom Regierungsrat festgelegten Verteilschlüssel. Zahlen unter 0, werden abgerundet, die übrigen aufgerundet. Der Regierungsrat legt den Verteilschlüssel periodisch aufgrund der vom Bundesamt für Migration prognostizierten Anzahl der neu einreisenden Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung fest. Dieser errechnet sich aus der Gesamtzahl der Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die in der kommenden Periode voraussichtlich im Kanton unterzubringen sind, dividiert durch die Einwohnerzahl des Kantons gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik. Jede Gemeinde kann verpflichtet werden, mindestens zwei Asylsuchende oder Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung unterzubringen. Bei der Zuteilung ist die Zahl der bereits in der Gemeinde lebenden Ausländerinnen und Ausländer angemessen zu berücksichtigen. 0 Zeitpunkt der Verteilung auf die Gemeinden Die Asylsuchenden und die Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung werden in der Regel erst nach einem Aufenthalt in einem Asylzentrum auf die Gemeinden verteilt. In besonderen Fällen kann die Dienststelle Soziales und Gesellschaft die Asylsuchenden und die Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung den Gemeinden im Einvernehmen mit diesen auch direkt zuteilen. Abweichende Vereinbarungen Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann mit Gemeinden Vereinbarungen treffen, worin sich diese verpflichten, mehr Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufent-
6 6 Nr. 89b haltsbewilligung aufzunehmen, als gemäss 9 vorgeschrieben ist. Kommt eine solche Vereinbarung zustande, sind die Einwohnerzahl dieser Gemeinden und die dort untergebrachten Asylsuchenden und Schutzbedürftigen nicht in die Berechnung des Verteilschlüssels gemäss 9 einzubeziehen. Anrechnung Die in Kollektivunterkünften des Kantons untergebrachten Asylsuchenden und Schutzbedürftigen werden der Standortgemeinde zu 7 Prozent an die Anzahl der durch die Gemeinde aufzunehmenden Asylsuchenden und Schutzbedürftigen angerechnet. Alle übrigen auf dem Gemeindegebiet untergebrachten Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung werden ihr zu 00 Prozent angerechnet. Individuelle Unterkünfte Die Gemeinden sorgen für geeignete individuelle Unterkünfte. Mehrere Gemeinden können gemeinsam individuelle Unterkünfte bereitstellen oder die gemeinsame Unterbringung von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung vereinbaren.. Vorläufig aufgenommene Personen, Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung Vorläufig aufgenommene Personen, Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung können ihren Wohnort im Sinn der Artikel 6 und 8 Absatz AuG im Kanton frei wählen. Vorläufig aufgenommenen Personen, Flüchtlingen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung kann für die erste Zeit des Aufenthalts im Kanton Unterkunft in Asylzentren gewährt werden, sofern sie mit den schweizerischen Lebensverhältnissen noch nicht vertraut und an eine selbständige Lebensführung in der Schweiz noch nicht gewöhnt sind.
7 Nr. 89b 7 IV. Schlussbestimmungen Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung über die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden vom. September 99 9 wird aufgehoben. 6 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am. Januar 008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 0. November 007 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Yvonne Schärli-Gerig Staatsschreiber: Viktor Baumeler 9 G (SRL Nr. 89b)
Synopse Beilage zur Botschaft (14.27)
Synopse Beilage zur Botschaft 15.23 (14.27) Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG); Änderung; 2. Beratung Entwurf des Kommission X
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und
MehrBundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrKantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) 1
Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) (Vom. Mai 008) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die
MehrVerordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)
700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.
MehrVerordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung)
SRL Nr. 885a Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung) vom 8. November 008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Absatz 4, 3 Absatz 4 und Absatz
MehrErläuternder Bericht des Sicherheits- und Justizdepartements zu einem Nachtrag zur Verordnung zum Ausländerrecht
Erläuternder Bericht des Sicherheits- und Justizdepartements zu einem Nachtrag zur Verordnung zum Ausländerrecht 10. Februar 2015 Zusammenfassung... 2 I. Ausgangslage... 2 1. Änderung auf Bundesebene...
MehrNr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)
Nr. 88 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 0. September 007 (Stand. Januar 04) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. März 007, beschliesst:
MehrASYL-News Oktober 2016
GESUNDHEITS-, SOZIAL- UND UMWELTDIREKTION Was sind Flüchtlinge? Liebe Leserinnen und Leser Mit diesen ersten ASYL-News kommen wir einem Bedürfnis der Gemeinden nach besserer Information zum Asylwesen nach.
MehrNr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
MehrVereinbarung
Originaltext Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit
MehrNr. 421 Verordnung über das kantonale Bibliotheksangebot. vom 30. November 2007* (Stand 1. August 2013)
Nr. Verordnung über das kantonale Bibliotheksangebot vom 0. November 007* (Stand. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Absatz 6 des Bibliotheksgesetzes vom 0. September 007, auf
MehrNr. 575 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 9. September 2002 * (Stand 1. Januar 2008)
Nr. 575 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 9. September 00 * (Stand. Januar 008) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom. Mai 00, beschliesst:
MehrVerordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung
Ergebnis der ersten Lesung des Kantonsrats vom 9. September 00.0.05 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung vom
MehrKantonswechsel von Drittstaatsangehörigen
Kantonswechsel von Drittstaatsangehörigen INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINES... 1 1.1 Geltungsbereich der Bewilligungen und Verfahren... 1 1.2 Vorübergehender Aufenthalt... 1 1.3 Wochenaufenthalt... 1 1.4
MehrVerordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom (Stand )
8.05 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom 0.08.04 (Stand 0.0.06) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 0. September 0
MehrVereinbarung
Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen, Olten und Solothurn RRB vom 14. August 2001 Der Regierungsrat des
MehrAsylverordnung 2 über Finanzierungsfragen
Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) Entwurf Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 1 wird wie folgt geändert:
MehrArt. 2 Zuständigkeiten bei der Erhebung der Bruttolohnsumme
669.8. Verordnung betreffend die schweizerisch-französische Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern (Grenzgängerverordnung, BGV) vom 8.0.009 (Stand
MehrVerordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG)
87. Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) Vom 0. März 996 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 6, 8, 5 Abs. und Abs. des Einführungsgesetzes
MehrGesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG)
Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG) Vom 26. Juni 2007 (Stand 1. Januar 2013) Der Grosse Rat
MehrIn Anwendung von Art. 82 Abs. 5 VZAE erlässt das MIP die vorliegende Weisung.
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Amt für Migration und Personenstand BSIG Nr. 1/122.21/2.1 8. nuar 2016 Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) Eigerstrasse 73 3011 Bern Kontaktstelle: Bereich
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
SRL Nr. 865 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. Mai 1997 1,
MehrAsylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)
Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 1 wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs.
Mehr1. 2 Absatz 1 des Gesetzesentwurfs umschreibt neu die Ziele der Sozialhilfe.
Gesundheits- und Sozialdepartement Bahnhofstrasse 15 Postfach 3768 6002 Luzern Telefon 041 228 60 84 Telefax 041 228 60 97 gesundheit.soziales@lu.ch www.lu.ch Fragen zum Entwurf eines neuen Sozialhilfegesetzes
MehrPrivate englischsprachige Hotel-Fachschulen mit ausländischen Studierenden Schulen, die keine eidgenössisch anerkannten Ausbildungsabschlüsse abgeben.
Private englischsprachige Hotel-Fachschulen mit ausländischen Studierenden Schulen, die keine eidgenössisch anerkannten Ausbildungsabschlüsse abgeben. Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlagen für
MehrDekret über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen
46.00 Dekret über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen vom 6. August 98 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, ) gestützt auf Art. 9 und 89 des Schulgesetzes ) vom 7. April 98 und Art. 8
MehrVerordnung über die wirtschaftliche Hilfe und den. Zugang zum Arbeitsmarkt im Asyl- und Flüchtlingsbereich.
Verordnung über die wirtschaftliche Hilfe und den Zugang zum Arbeitsmarkt im Asyl- und Flüchtlingsbereich (Asyl- und Flüchtlingsverordnung, AFV) Vom 20. September 2016 (Stand 1. Oktober 2016) Der Regierungsrat,
MehrKantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)
7.0 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes ) Von der Regierung erlassen am 7. Februar
MehrGesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG)
Kinder- und Jugendgesetz 45.00 Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) Vom 0. Dezember 04 (Stand. Januar 05) Der Grosse Rat des Kantons
MehrGesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz)
SRL Nr. 25 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) vom 25. Mai 2009* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 20. Januar 2009
MehrAusführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds
Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds vom 4. Dezember 0 (Stand. Juli 06) 975.3 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und
MehrVerordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung
8.0 Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom. März 0 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 0a und 4 des Bundesgesetzes über die Arbeit in
MehrKantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)
7.0 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Vom 7. Februar 0 (Stand. Juni 06) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes ) von
Mehrvom 27. Januar 2009 Aufgrund von Art. 107 des Kinder- und Jugendgesetzes (KJG) vom 10. Dezember 2008, LGBl Nr. 29 1, verordnet die Regierung:
852.011 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 55 ausgegeben am 30. Januar 2009 Verordnung vom 27. Januar 2009 über die Beiträge des Staates an die Kosten für die Betreuung und Pflege
MehrReglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I
Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I.5 Verfügung des Departementes für Bildung und Kultur vom 9. Dezember 008 (Stand. August 009) Das Departement für Bildung und Kultur des
MehrNr. 880 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. vom 7. September 1992 (Stand 1.
Nr. 880 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 7. September 99 (Stand. Juni 0) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes
MehrUnterbringung von Asylbewerbern im Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge Referentin: Frau Körner
Unterbringung von Asylbewerbern im 20.01.2014 Referentin: Frau Körner Deutschland Sachsen- Landkreis Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte
Mehrüber Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
MehrThüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG)
Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG) in der Fassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009
Mehr1 Allgemeine Erläuterungen Entwicklung Entwicklung der jährlichen Zuweisungszahlen der Bundesrepublik Deutschland...
Zahlen, Daten, Fakten Asyl Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Erläuterungen... 3 Entwicklung... 4.1 Entwicklung der jährlichen Zuweisungszahlen... 4.1.1.1..1.3 der Bundesrepublik Deutschland... 4 des Landes
MehrKanton Zug 541.1. Gesetz betreffend Massnahmen für Notlagen (Notorganisationsgesetz) 1. Kantonale Notorganisation. Der Kantonsrat des Kantons Zug,
Kanton Zug 54. Gesetz betreffend Massnahmen für Notlagen (Notorganisationsgesetz) Vom. Dezember 98 (Stand. Januar 0) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Bst. b der Kantonsverfassung ), beschliesst:.
MehrKostenübernahme von grenzüberschreitenden Behandlungen. die rechtliche Situation in der Schweiz
Kostenübernahme von grenzüberschreitenden Behandlungen die rechtliche Situation in der Schweiz Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 6. Oktober 2016 Inhalt 1. Grundsatz: Territorialitätsprinzip
MehrDas Bildungs- und Kulturdepartement kann den Vollzug dieses Gesetzes mittels Leistungsvereinbarung Organisationen des privaten Rechts übertragen.
Nr. 575 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom. November 0* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom. Mai 0, beschliesst: I. Allgemeine
MehrEinführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung
8.00 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom. April 994 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des
MehrBundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia
Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia (Pro-Helvetia-Gesetz, PHG) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung 1,
MehrGesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz)
SRL Nr. 867 Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz) vom 13. September 2010* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft
MehrVerordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle
Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS-Verordnung) vom 3. Dezember 2008 Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 110 Absatz 2, 113 Absatz 2 und 175 Absatz 1 der
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
68.8 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) vom 7.05.006 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 des Kantonalen Anwaltsgesetzes
MehrVerordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung)
747.0 Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung) vom 5. Juni 979 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Vertrages zwischen
MehrBundesgesetz über die Krankenversicherung
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in
MehrSRL Nr. 885. Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. September 2008* I. Gegenstand und Unterstellung.
SRL Nr. 885 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. September 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 22. April
MehrInformationsveranstaltung
Informationsveranstaltung 29. Januar 2015 Unterkunft für Asylsuchende Hotel Löwen Öffentliche Information Ablauf 1. Begrüssung 2. Informationen zum Asylwesen 3. Abklärungen und Entscheid Gemeinde 4. Organisation
MehrNr. 54 Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan)
Nr. 54 Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan) vom 0. Februar 004* (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 5 und 6 des Personalgesetzes
MehrVerordnung über den Elternurlaub
5. Verordnung über den Elternurlaub Vom. Januar 0 (Stand. Mai 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Absatz Buchstabe b und c des Gesetzes vom 5. September 997 ) über die Arbeitsverhältnisse
MehrAntworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Asyl
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Asyl I. Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern Wie funktioniert die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern im Land? In Baden-Württemberg besteht
MehrDER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,
CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften
MehrVerordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen
SRL Nr. 603 Verordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen vom 24. Februar 1989* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 13 Absatz 4 und 36 Absatz 4
Mehrüber die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)
84.. Verordnung vom 8. November 0 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 4. November 995 zum Bundesgesetz über die
MehrVerordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)
8.4. Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) RRB vom 7. März 00 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf
MehrSteuerreglement der Gemeinde Oberwil
Steuerreglement der Gemeinde Oberwil Steuerreglement der Gemeinde Oberwil.5 Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf das Gemeindegesetz sowie auf das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und
MehrDas Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen
2.440 Dekret über die amtliche Vermessung vom 3. August 998 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 6ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und
MehrBundesgesetz über die Unfallversicherung
Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Änderung vom 23. Juni 2000 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1999
MehrAufenthaltskategorien in der CH. Ausweisarten Abrechnungsart Ausweise und Abrechnungsart 1
Aufenthaltskategorien in der CH Ausweisarten Abrechnungsart 18.11.2015 Ausweise und Abrechnungsart 1 Aufenthaltskategorien in der CH Ausweis F. Ausweis N. Ausweis G. Ausweis C. Ausweis B. Ausweis C EU/EFTA.
MehrVerordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik
Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik 901.022 vom 28. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz
MehrDer Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über das Gesundheitswesen 1, beschliesst:
VERORDNUNG über die Unterstützung der Hilfe und Pflege zuhause (Spitex-Verordnung) (vom 13. November 1995; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über
MehrVerordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Änderung vom 15. Oktober 2014 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 12. April 1995 1 über den Risikoausgleich
MehrVerordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten)
5.7 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) Vom. Juni 000 (Stand. März 007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt
MehrRegionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe
40.550 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom. Dezember 00 Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern, Solothurn
MehrVerordnung über Investitionshilfe für Berggebiete
Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes
MehrGesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)
Vernehmlassungsentwurf vom 28. Oktober 2014 Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) Änderung vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: I.
MehrVerordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung)
97 Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung) Vom 5. November 977 (Stand. März 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf des Gesetzes vom 0.
MehrMerkblatt Bildungs- und Beschäftigungsprogramme
Departement Inneres und Kultur Weisung DIK zum Asylwesen vom 20.12.2007 Anhang 2 Merkblatt Bildungs- und Beschäftigungsprogramme 1. Geltungsbereich Dieses Merkblatt gilt verbindlich für die Organisation
MehrRECHTSGÜLTIGE GESETZE UND VERORDNUNGEN
RECHTSGÜLTIGE GESETZE UND VERORDNUNGEN Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern vom 4. Dezember 2012 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung der eidgenössischen
MehrA. Allgemeine Bestimmungen 2
Reglement der Gemeinde Binningen über die familienergänzende Kinderbetreuung im Frühbereich und im Primarschulbereich (Kindergarten und Primarschule) (FEB-Reglement) vom 4. März 2013 Inhaltsverzeichnis
MehrVerordnung über das Scheidungsverfahren
74 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3.4 Verordnung über das Scheidungsverfahren vom 4. Dezember 999 ) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung, verordnet:
Mehrnach Einsichtnahme in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 27. September 2016,
Antrag der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit* vom 27. September 2016 KR-Nr. 272a/2014 Beschluss des Kantonsrates über die parlamentarische Initiative von Christian Mettler betreffend vorläufig
MehrDie Regierungen der Kantone Schwyz, Luzern, Zug und Zürich schliessen die folgende Vereinbarung ab:
Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen (Vom. Juli 00) Die Regierungen der Kantone Schwyz, Luzern, Zug und Zürich schliessen die folgende Vereinbarung
MehrDiese Vereinbarung regelt die interkantonale Finanzierung der Höheren Fachschule für Technik Mittelland (HFTM-AG).
49.79- Interkantonale Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Solothurn betreffend Höhere Fachschule für Technik Mittelland (HFTM- AG) vom 8.0.0 (Stand 0.08.0) Art. Gegenstand Diese Vereinbarung
Mehrin Ausführung von Art. 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 1),
7.0 Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) vom 6. Oktober 97 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. des Gesetzes über
Mehr1 439.38. Art. 3 * Öffentliche Ausbildungsgänge der Sekundarstufe I
439.38 Gesetz betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 9.0.008 (Stand 0.08.03) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in
MehrRB GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG)
RB 10.4211 GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG) (vom ) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der
MehrKonkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
1 351.910 Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (Angenommen am 5. November 1992) l. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung
MehrFÜR SICH SELBER SORGEN
Schweizerische Eidgenossenschaft Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Confederaziun svizra Eidg.
MehrVerordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung
Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung vom 25. November 1998 (Stand am 9. Februar 1999) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
MehrEinwohnergemeinde Muri bei Bern. Lärmschutzreglement
Einwohnergemeinde Muri bei Bern Lärmschutzreglement Der Grosse Gemeinderat von Muri bei Bern, gestützt auf Art. 4, 6 und 99 des Gemeindegesetzes vom 0. Mai 97,, und 5 des Dekretes vom 7. Januar 90 betreffend
MehrVerordnung über Besoldung und Entschädigung für Aufgaben des Inspektorates
Verordnung über Besoldung und Entschädigung für Aufgaben des Inspektorates 6.55.85.44 RRB vom 6. September 999 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 8 Absatz des Volksschulgesetzes vom 4.
MehrZSBA Quartalsveranstaltung
ZSBA Quartalsveranstaltung «Personen im Asylverfahren und anerkannte Flüchtlinge im Kanton Aargau Wissen auffrischen und aktualisieren» Input durch die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau 12.
MehrEINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG
EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG REGLEMENT ÜBER DAS HALTEN VON HUNDEN VOM 21. JUNI 2005 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Geltungsbereich 3 2 Zuständigkeit 3 II. OEFFENTLICHE SICHERHEIT, ORDNUNG
MehrBundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen
Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz) 416.0 vom 6. Oktober 2006 1 (Stand am 1. Januar 2008)
Mehr1 951.10. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank (AGBEKBG) vom 23.11.1997 (Stand 01.01.2006)
95.0 Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank (AGBEKBG) vom 3..997 (Stand 0.0.006) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Grundsätzliches Art. Umwandlung
MehrVerordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung)
49. Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) vom 6. April 04 (Stand. August 04) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 47 Absatz des Bildungsgesetzes
Mehr[M09] Antrag RR vom 21. Januar 2014; Vorlage Nr (Laufnummer 14558) Gesetz über den Feuerschutz
Spezial-Synopse (ID 955) Revision Feuerschutzgesetz [M09] Antrag RR vom. Januar 04; Vorlage Nr. 49. (Laufnummer 4558) Gesetz über den Feuerschutz Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Bst. b der
MehrSTEUERGESETZ DER GEMEINDE AROSA
70.00 STEUERGESETZ DER GEMEINDE AROSA 70.00 Steuergesetz der Gemeinde Arosa I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Die Gemeinde Arosa erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:
MehrSTEUERGESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION
STEUERGESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Art. Subsidiäres Recht II. Materielles Recht. Einkommens- und Vermögenssteuern Art. Steuerfuss. Handänderungssteuer
MehrDer Regierungsrat kann der Kantonspolizei weitere mit dem Polizeidienst zusammenhängende Aufgaben übertragen.
55. Polizeigesetz vom 6. Juni 980 ) I. Allgemeine Bestimmungen Die Polizei sorgt für die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung. Die Kantonspolizei übt zudem die gerichtliche Polizei im Sinne der Strafprozessordnung
MehrGesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG)
Vernehmlassungsfassung 171.1 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 30 und in Ausführung von Art. 72 der
MehrAsylsuchende im Landkreis Darmstadt-Dieburg. Rosemarie Lück Erste Kreisbeigeordnete
Asylsuchende im Landkreis Darmstadt-Dieburg Rosemarie Lück Erste Kreisbeigeordnete Entwicklung Asylanträge Die Anzahl der beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellten Erstanträge ist im Jahr
MehrBundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen
Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen 951.25 vom 6. Oktober 2006 (Stand am 15. März 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt
MehrDirekte Bundessteuer Steuerperiode 1999/2000
Eidgenössische Steuerverwaltung Administration fédérale des contributions Amministrazione federale delle contribuzioni Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Division principale
Mehr