vom 30. November 2007 * (Stand 1. Januar 2008)

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1 Nr. 89b Kantonale Asylverordnung vom 0. November 007 * (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 7, 8 und 80 des Asylgesetzes vom 6. Juni 998, die Artikel 8 und 86 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 6. Dezember 00 sowie auf die 60 und 6 des Sozialhilfegesetzes vom. Oktober 989, beschliesst: I. Begriffe Personengruppen Asylsuchende sind Personen, die sich gemäss Artikel des Asylgesetzes vom 6. Juni 998 bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen. Schutzbedürftige sind Personen, denen gemäss Artikel des Asylgesetzes ein vorübergehender Schutz in der Schweiz zugesprochen wird. Hebt der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nach fünf Jahren nicht auf, erhalten die Schutzbedürftigen gemäss Artikel 7 des Asylgesetzes eine Aufenthaltsbewilligung. Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung sind gemäss Artikel Absatz der Asylverordnung vom. August 999 im Bereich der Sozialhilfe Flüchtlingen gleichgestellt. Vorläufig aufgenommene Personen sind Personen, bei denen das Bundesamt für Migration gemäss Artikel 8 Absätze und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen 6 und Ausländer (AuG) vom 6. Dezember 00 eine vorläufige Aufnahme verfügt hat, * G 007 SR. SR.0 (BBl 00 76) SRL Nr. 89 SR.. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. SR. 6 SR.0 (BBl 00 76). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

2 Nr. 89b da der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Flüchtlinge sind Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft nach Artikel des Asylgesetzes besitzen und denen Asyl gewährt wird (Art. 9 AsylG). Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge sind Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft besitzen, bei denen aber ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln, oder des Asylgesetzes vorliegt und die vom Bundesamt für Migration gemäss Artikel 8 Absatz 8 AuG vorläufig aufgenommen worden sind. Sie sind gemäss Artikel 86 Absatz AuG im Bereich der Sozialhilfe den Flüchtlingen gleichgestellt. Unterkünfte Kollektivunterkünfte sind Einrichtungen, in denen die kantonalen Behörden aufgrund ihrer Unterstützungspflicht mindestens zehn Asylsuchende oder Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung nach gemeinschaftlichen Grundsätzen unterbringen. Es handelt sich in der Regel um Asylzentren und Foyers. Asylzentren sind vom Kanton betriebene Unterkünfte für Asylsuchende und für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung mit intensiver Betreuung für die erste Zeit nach der Zuweisung durch die Empfangsstellen des Bundes. Bei der Einrichtung neuer Asylzentren ist die Standortgemeinde vorgängig in geeigneter Weise anzuhören. Foyers sind die vom Kanton als Haus- oder Wohngemeinschaften betriebenen Unterkünfte für ganz oder teilweise fürsorgeabhängige Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung mit sporadischer Betreuung. Als individuelle Unterkünfte gelten Zimmer, Wohnungen und Wohnpavillons. II. Sozialhilfe Sozialhilfe für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufentaltsbewilligung Der Kanton gewährleistet nach 60 des Sozialhilfegesetzes vom. Oktober den Asylsuchenden und den Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe, soweit nicht der Bund zuständig ist. Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann diese Aufgabe Hilfswerken oder, wenn die Umstände es erfordern, ganz oder teilweise den Gemeinden übertragen. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft sorgt für deren Beratung. 7 SRL Nr. 89. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

3 Nr. 89b Die persönliche Sozialhilfe umfasst vor allem Massnahmen für die Sicherstellung einer angemessenen Unterkunft und Verpflegung, der Gesundheitsversorgung und des sozialen Schutzes. Hinzu kommen Hilfeleistungen bei der Vermittlung von Arbeit. Für die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe legt das Gesundheits- und Sozialdepartement Unterstützungsrichtlinien fest. Der Kanton trägt gemäss 60 Absatz des Sozialhilfegesetzes die Kosten, soweit sie nicht vom Bund erstattet werden. Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Personen, für Flüchtlinge und für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung Der Kanton gewährleistet nach 6 des Sozialhilfegesetzes den vorläufig aufgenommenen Personen, den Flüchtlingen und den Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung, die sich weniger als zehn Jahre in der Schweiz aufhalten, persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe. Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann diese Aufgabe Hilfswerken oder, wenn die Umstände dies erfordern, ganz oder teilweise den Gemeinden übertragen. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft sorgt für deren Beratung. Die persönliche und die wirtschaftliche Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Personen, für Flüchtlinge und für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung richten sich nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes. Der Kanton trägt gemäss 6 Absatz des Sozialhilfegesetzes die Kosten während der ersten zehn Jahre ihres Aufenthalts in der Schweiz, soweit sie nicht vom Bund erstattet werden. Halten sich vorläufig aufgenommene Personen, Flüchtlinge oder Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung mehr als zehn Jahre in der Schweiz auf, ist für die Sozialhilfe und die Tragung von deren Kosten in jedem Fall die Gemeinde zuständig. Die Zuständigkeit der Gemeinde für alle Personen einer Unterstützungseinheit besteht, sobald sich eine davon mehr als zehn Jahre in der Schweiz aufhält. Kostenersatzpflicht des Kantons Ist die Gemeinde gemäss Absatz für den Vollzug der Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Personen, für Flüchtlinge und für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung zuständig, ersetzt der Kanton ihr die Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe für diejenigen Personen einer Unterstützungseinheit, die sich noch nicht zehn Jahre in der Schweiz aufhalten, anteilsmässig nach betroffenen Personen. Die zuständige Gemeinde meldet der Dienststelle Soziales und Gesellschaft innert 0 Tagen die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Anerkennt die Dienststelle die Kostenersatzpflicht des Kantons, können ihr die entsprechenden Kosten der wirtschaftli-

4 Nr. 89b chen Sozialhilfe innert 0 Tagen nach Ablauf jedes Quartals in Rechnung gestellt werden. Anerkennt die Dienststelle Soziales und Gesellschaft die Kostenersatzpflicht des Kantons nicht, erhebt sie innert 0 Tagen begründeten Widerspruch. Streitige Ansprüche auf Kostenersatz sind mit verwaltungsrechtlicher Klage nach den 6 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom. Juli 97 8 geltend zu machen. III. Unterbringung. Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung 6 Unterbringung in Kollektivunterkünften Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft ist für die Zuweisung der vom Bund zugeteilten Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung an die Kollektivunterkünfte sowie für ihre sanitarische Untersuchung und ihre Einkleidung zuständig. In den Kollektivunterkünften werden die Asylsuchenden und die Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut gemacht und auf eine selbständige Lebensführung vorbereitet. Die Aufenthaltsdauer in Asylzentren beträgt in der Regel zwischen zwei und sechs Monaten. Der Kanton sorgt für Kollektivunterkünfte und für eine angemessene Betreuung. Vorbehalten bleibt Artikel 60 Absatz des Sozialhilfegesetzes. 7 Unterbringung in individuellen Unterkünften Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung werden in individuellen Unterkünften untergebracht, wenn sie genügend Eigenständigkeit erreicht haben, frühestens aber zwei Monate nach Einreise in den Kanton. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft sorgt dafür, dass allen Asylsuchenden und allen Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung ein Aufenthaltsort zugewiesen wird. Ohne Bewilligung der Dienststelle Soziales und Gesellschaft darf dieser nicht geändert werden. Vorbehalten bleiben generelle oder einzelfallweise Anordnungen und Weisungen des Amtes für Migration des Kantons Luzern. 8 SRL Nr. 0

5 Nr. 89b 8 Aufnahmepflicht der Gemeinden Können die dem Kanton zugeteilten Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung in den bestehenden Unterkünften nicht mehr untergebracht werden, kann die Dienststelle Soziales und Gesellschaft den Gemeinden Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung nach dem Verteilschlüssel gemäss 9 zuweisen. Der Aufnahmetermin wird der Gemeinde mindestens sechs Wochen vor der Zuweisung mitgeteilt. Die Gemeinden sind verpflichtet, für die ihnen zugeteilten Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung Unterkünfte bereitzustellen. 9 Anzahl der durch die Gemeinden unterzubringenden Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung Die Anzahl der Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, zu deren Unterbringung die Gemeinden verpflichtet werden können, ergibt sich aus deren Einwohnerzahl, multipliziert mit dem vom Regierungsrat festgelegten Verteilschlüssel. Zahlen unter 0, werden abgerundet, die übrigen aufgerundet. Der Regierungsrat legt den Verteilschlüssel periodisch aufgrund der vom Bundesamt für Migration prognostizierten Anzahl der neu einreisenden Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung fest. Dieser errechnet sich aus der Gesamtzahl der Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die in der kommenden Periode voraussichtlich im Kanton unterzubringen sind, dividiert durch die Einwohnerzahl des Kantons gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik. Jede Gemeinde kann verpflichtet werden, mindestens zwei Asylsuchende oder Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung unterzubringen. Bei der Zuteilung ist die Zahl der bereits in der Gemeinde lebenden Ausländerinnen und Ausländer angemessen zu berücksichtigen. 0 Zeitpunkt der Verteilung auf die Gemeinden Die Asylsuchenden und die Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung werden in der Regel erst nach einem Aufenthalt in einem Asylzentrum auf die Gemeinden verteilt. In besonderen Fällen kann die Dienststelle Soziales und Gesellschaft die Asylsuchenden und die Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung den Gemeinden im Einvernehmen mit diesen auch direkt zuteilen. Abweichende Vereinbarungen Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann mit Gemeinden Vereinbarungen treffen, worin sich diese verpflichten, mehr Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufent-

6 6 Nr. 89b haltsbewilligung aufzunehmen, als gemäss 9 vorgeschrieben ist. Kommt eine solche Vereinbarung zustande, sind die Einwohnerzahl dieser Gemeinden und die dort untergebrachten Asylsuchenden und Schutzbedürftigen nicht in die Berechnung des Verteilschlüssels gemäss 9 einzubeziehen. Anrechnung Die in Kollektivunterkünften des Kantons untergebrachten Asylsuchenden und Schutzbedürftigen werden der Standortgemeinde zu 7 Prozent an die Anzahl der durch die Gemeinde aufzunehmenden Asylsuchenden und Schutzbedürftigen angerechnet. Alle übrigen auf dem Gemeindegebiet untergebrachten Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung werden ihr zu 00 Prozent angerechnet. Individuelle Unterkünfte Die Gemeinden sorgen für geeignete individuelle Unterkünfte. Mehrere Gemeinden können gemeinsam individuelle Unterkünfte bereitstellen oder die gemeinsame Unterbringung von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung vereinbaren.. Vorläufig aufgenommene Personen, Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung Vorläufig aufgenommene Personen, Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung können ihren Wohnort im Sinn der Artikel 6 und 8 Absatz AuG im Kanton frei wählen. Vorläufig aufgenommenen Personen, Flüchtlingen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung kann für die erste Zeit des Aufenthalts im Kanton Unterkunft in Asylzentren gewährt werden, sofern sie mit den schweizerischen Lebensverhältnissen noch nicht vertraut und an eine selbständige Lebensführung in der Schweiz noch nicht gewöhnt sind.

7 Nr. 89b 7 IV. Schlussbestimmungen Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung über die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden vom. September 99 9 wird aufgehoben. 6 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am. Januar 008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 0. November 007 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Yvonne Schärli-Gerig Staatsschreiber: Viktor Baumeler 9 G (SRL Nr. 89b)

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