Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

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1 Übung Privatrecht II

2 Die werkvertragsrechtliche Mängelhaftung - Überblick Gem. 634 BGB kann der Besteller: - nach 635 BGB Nacherfüllung verlangen - nach 637 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen - nach den 636, 323 BGB und 326 Abs.5 BGB von dem Vertrag zurücktreten oder nach 638 BGB die Vergütung mindern - nach den 636, 280, 281, 283 und 311a BGB Schadensersatz fordern - nach 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen

3 Für alle Rechte nach 634 BGB ist stets Voraussetzung: - das ein Werkvertrag vorliegt Abgrenzung zum Dienstvertrag Beim Dienstvertrag wird grds. das bloße Tätigwerden (z.b. Beratung durch RA, Tätigkeit als Geschäftsführer) beim Werkvertrag hingegen ein konkreter Erfolg geschuldet (Erstellung eines Gutachten, Reparaturarbeiten, Haare schneiden) - das das Werk mit einem Mangel gem. 633 BGB behaftet ist - das dieser Mangel bereits bei Abnahme vorgelegen hat - und die Gewährleistungsrechte aus 634 BGB dürfen nicht ausgeschlossen sein

4 I. Mangel - Man unterscheidet zwischen Sachmangel gem. 633 Abs. 2 BGB und Rechtsmangel gem. 633 Abs.3 BGB - Beim Sachmangel wird unterschieden zwischen: 1. Beschaffenheitsabweichung gem. 633 Abs.2, Satz 1 oder 2 BGB 2. Falsch- bzw. Zuwenigherstellung gem. 633 Abs.2, Satz 3 BGB

5 1. Sachmangel nach 633 Abs.2, Satz 1 BGB Beschaffenheitsvereinbarung Gedanklicher Prüfungsschritt: Haben die Vertragsparteien eine Vereinbarung darüber getroffen, wie das Werk beschaffen sein soll? Falls ja : Liegt eine für den Besteller nachteilige Abweichung der Ist- Beschaffenheit von der vereinbarten Soll- Beschaffenheit vor? Falls ja : ein Sachmangel gem. 633 Abs.2, Satz 1 BGB liegt vor

6 2. Sachmangel nach 633 Abs.2, Satz 2, Nr.1 BGB vorausgesetzte Verwendung Gedanklicher Prüfungsschritt: Falls die Beschaffenheit nicht vereinbart ist fragen wir uns gedanklich: Eignet sich die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung? Falls nein : ein Sachmangel gem. 633 Abs.2, Satz 2, Nr.1 BGB liegt vor

7 Die Verwendung muss von den Vertragsparteien vorausgesetzt worden sein Das geschieht, indem der Besteller bei Vertragsschluss den Zweck der Werksherstellung mitteilt und der Unternehmer dem ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt oder sich nicht dagegen ausspricht

8 3. Sachmangel nach 633 Abs.2, Satz 2, Nr.2 BGB gewöhnliche Verwendung Gedanklicher Prüfungsschritt: Falls sich das Werk nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet fragen wir uns gedanklich: Eignet es sich für die gewöhnliche Verwendung und weist eine Beschaffenheit auf, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann? Falls nein : ein Sachmangel gem. 633 Abs.2, Satz 2, Nr.2 BGB liegt vor

9 II. Maßgeblicher Zeitpunkt des Sachmangels - in 633 Abs.2, Satz 1 BGB ist abweichend von 434 Abs.1, Satz 1 BGB der maßgebende Zeitpunkt für die Mangelfreiheit nicht ausdrücklich festgelegt aber auch im Werkvertragsrecht ist der maßgebende Zeitpunkt derjenige des Gefahrübergangs, denn der Unternehmer soll nicht unbegrenzt für alle Mängel einstehen müssen die im Laufe der Zeit entstehen - Wann die Gefahr vom Unternehmer auf den Besteller übergeht, ist in 644 Abs.1 BGB geregelt Nach 644 Abs. 1, Satz 1 BGB trägt der Unternehmer bis zur Abnahme des Werkes die Gefahr --> zum Zeitpunkt der Abnahme muss also der Sachmangel schon vorliegen

10 Definition Abnahme: - Eine Abnahme ( 640 Abs.1, Satz 1 BGB) ist die körperliche Hinnahme im Rahmen der Besitzübertragung verbunden mit der Anerkennung (Billigung) des Werks Beispiel: Fliesenleger F legt neue Fliesen im Badezimmer des H. H ist zufrieden mit der Arbeit des F und bezahlt ihn. Einen Tag später springen vier Fliesen aufgrund der unsauberen Arbeit des F wieder ab. Werkvertrag (+), da ein konkreter Erfolg, nämlich das Fliesen des Badezimmers geschuldet war Sachmangel nach 633 Abs.2, Satz 2, Nr.2 BGB Sachmangel lag auch schon bei Gefahrübergang, der Abnahme des gefliesten Badezimmers gem. 644 Abs.1, Satz 1 BGB, vor

11 III. Kein Ausschluss der Gewährleistungsrechte - Auch dann, wenn ein Sachmangel nach 633 Abs.2 BGB bei Gefahrübergang vorliegt, kann es vorkommen, dass der Besteller trotzdem nicht die Rechte aus 634 BGB geltend machen kann, nämlich wenn diese Rechte: 1. durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien oder 2. durch das Gesetz ausgeschlossen sind.

12 1. Der vertragliche Ausschluss - Zwischen Besteller und Unternehmer kann im Werkvertrag der Ausschluss der Gewährleistungsrechte vereinbart werden, das heißt, der Besteller hat dann bei späterem Auftreten eines Sachmangels keine Rechte mehr gegen den Unternehmer aus 634 BGB - Der Besteller hat die Rechte aus 634 BGB jedoch wieder, wenn der Ausschluss der Gewährleistung unwirksam war - Zum Schutz des Bestellers hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der zwischen den Parteien vereinbarte Ausschluss der Gewährleistung bei Vorliegen folgender Voraussetzungen unwirksam ist:

13 - 639 BGB: Unwirksamkeit wegen Arglist ( 1.Alt. ) oder Garantieübernahme des Unternehmers (2. Alt.) Nr. 8b) BGB: Unwirksamkeit wegen unzulässiger AGB Wenn eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschuss unwirksam und der Besteller kann bei Auftreten eines Sachmangels doch seine Rechte aus 634 BGB gegenüber dem Unternehmer geltend machen

14 2. Der gesetzliche Ausschluss - Wenn die Vertragsparteien im Werkvertrag die Gewährleistungsrechte nicht ausgeschlossen haben, ist zu prüfen, ob nicht das Gesetz einen Gewährleistungsausschluss vorsieht. Gesetzlich ausgeschlossen ist die Gewährleistung nach: Abs.2 BGB: Abnahme trotz Kenntnis des Bestellers vom Mangel bei Abnahme

15 Vorgehen in der Klausur: Nur wenn im Sachverhalt eindeutige Anhaltspunkte bestehen, dass die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen sind, ist dieser Punkt ausführlicher zu prüfen. Ansonsten wird der Prüfungspunkt mit einem kurzen Satz abgehackt. Formulierungsvorschlag: Ein Ausschluss der Gewährleistungsrechte ist nicht ersichtlich.

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