Anlage: Urteil Amtsgericht Coburg vom (12 C 333/09) Beschluss Landgericht Coburg vom (33 S 7/10), jeweils in Kopie anbei

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1 5 olzr und Volk 13chtscinuuciltskctrizli RechNonwalhenn7lol Salzer und Volk * Rödenauen 24 * Neusrock Coburger AnwaltVerein Kasernenstraße Coburg Wolfrom E. Solzer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Rrbeltsrecht Fachanwalt für Sozialrecht Bruno Volk Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Sprechzeiten: und Uhr und noch Vereinbarung Neustadt, den Unser Zeichen: 132/2008/SW/Re Rechtsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer Sehr geehrter Herr Kollege Hörnlein, in obiger Angelegenheit übermitteln wir in der Anlage ein Urteil des Amtsgerichts Coburg sowie einen dazugehörigen bestätigenden Beschluss des Landgerichts Coburg, wonach eine Rechtsschutzversicherung für ein Verfahren am Integrationsamt einem schwerbehinderten Arbeitnehmer auch Rechtsschutz zu gewähren hat. Mit freundlichen Grüten Salzer Rechtsan Anlage: Urteil Amtsgericht Coburg vom (12 C 333/09) Beschluss Landgericht Coburg vom (33 S 7/10), jeweils in Kopie anbei Kanzlei Salzer und Volk, Rödenauen 24, Neustadt U-St.Nr.: 9212/174/00705 Telefon: / , Telefax: /79 93 Hinweis gemäß 33 BDSG: kanzlelosalzer-volk.de Internet: Personen- und mandatsbezogene Daten Bankkonto: HypoVereinsbank Neustadt, Kto , BLZ werden elektronisch gespeichert

2 Ausfertigung Amtsgericht Coburg Az.: 12 C 333/09 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächti te: gegen HUK-Coburg Rechtsschutzversicherungs AG (HUK-24-AG), vertreten durch d. Vorstand Friedhelm Grauf u.a., Willi-Hussong-Straße 2, Coburg, Gz.: 460/100632V-01 - Beklagte - Prozessbevollmächti te: wegen Gewährung erlässt das Amtsgericht Coburg durch den Richter am Amtsgericht Hähnel auf Grund des Sachstands vom ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß 128 Abs. 2 ZPO am folgendes Endurteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechtsschutz für den Schadensfall vom (Vertretung der Klägerin im Rahmen des Kündigungsschutzes nach SGB IX) gegenüber dem Arbeitgeber der Klägerin, Mzu gewähren.

3 - Seite 2-2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt mit der Klage die Gewährung von Rechtsschutz durch die Beklagte für die Verteidigung gegen eine erwartete Kündigung ihres Arbeitsvertrages. Zwischen den Parteien besteht seit dem ein Rechtsschutzversicherungsvertrag auf den die ARB 2008 Anwendung finden. Die Klägerin ist bei IIIIIIIallIlNlaardKit9t ftigt. Sie ist schwerbehindert. Im April 2008 kam es wegen verhaltensbedingter Kündigungen der Klägerin durch ihre Arbeitgeberin zu einem arbeitsgerichtlichem Verfahren. Das Arbeitsgericht Suhl stellte das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses fest. Am wurde sie vom Thüringer Landesverwaltungsamt, Integrationsamt Suhl informiert, dass ihre Arbeitgeberin die Zustimmung für ihre ordentliche betriebsbedingte Kündigung beantragt hat. Dem Schreiben lag eine Abschrift des Antrages bei. In dem Antrag wurde ausführlich der Kündigungsgrund erläutert. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragten dafür am von der Beklagten Rechtsschutz. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom ihre Eintrittspflicht ab. Zu einem Ausspruch einer Kündigung kam es in der Folge nicht. Die Klägerin behauptet, dass ein Rechtsschutzfall vorliege. Bereits die Antragstellung ihre Arbeitgeberin beim Versorgungsamt begründe die Eintritts pflicht der Beklagten, da das Antragsverfahren aufgrund ihrer Schwerbehinderung notwendigerweise jeder Kündigung vorauslaufen müsse. Es sei zudem ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, wenn für Behinderte Rechtsschutz erst ab Ausspruch der Kündigung gewährt werde und nicht schon bei Einholung

4 - Seite 3 - der erforderlichen Zustimmungserklärung beim Versorgungsamt. Schließlich sei die beabsichtigte Kündigung rechtswidrig. Die Klägerin beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rechtsschutz für den Schadensfall vom (Vertretung der Klägerin im Rahmen des Kündi ungsschutzes nach SGB IX) gegenüber dem Arbeitgeber der Klägerin, der zu gewähren. Die Beklagte beantragt, Klageabweisung. Sie ist der Rechtsauffassung, dass ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei. Allein durch die Antragstellung beim Versorgungsamt habe die Arbeitgeberin der Klägerin noch nicht gegen Rechtspflichten verstoßen, sondern lediglich die Möglichkeiten einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses geprüft. Außerdem spreche die Anfrage dafür, dass die Arbeitgeberin der Klägerin das Arbeitsverhältnis rechtmäßig beenden wolle. Die rechtmäßige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin stelle keinen Rechtsverstoß dar, für den die Beklagte einstandspflichtig sei. Eine ernsthafte Ankündigung einer Leistungsverweigerung sei in Anfrage beim Versorgungsamt nicht zu sehen, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Entscheidung über den Ausspruch der Kündigung getroffen worden sei. Nach Rechtsauffassung der Beklagten ist beim Antragsverfahren nach 87 SGB IX die Einschaltung eines Rechtsanwaltes auf Seiten des behinderten Arbeitnehmers auch nicht erforderlich, da dessen Interessen das Integrationsamt wahrnehme. Die Beklagte bringt weiter vor, dass ihre Einstandspflicht wegen Vorvertraglichkeit nicht gegeben sei. Hintergrund der betriebsbedingten Kündigung sei die Änderung der Trägerschaft des Arbeitgebers der Klägerin zum gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Versicherungsvertrag noch nicht bestanden. Das Gericht hat nach Zustimmung der Parteien mit Beschluss vom die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung angeordnet, in welchem bis zum eingehende Schriftsätze berücksichtigt wurden. Bzgl. des übrigen Sachvortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

5 - Seite 4 - Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte aus dem mit ihr abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag einstandspflichtig ist, da die Arbeitgeberin der Klägerin nach deren Vorbringen mit der Anfrage beim Versorgungsamt eine rechtswidrige Kündigung konkret vorbereitet hat, dies der Klägerin zur Kenntnis gebracht wurde und die Beklagte ihre Einstandspflicht abgelehnt hat. a) Durch die Anfrage beim Thüringer Landesverwaltungsamt (Integrationsamt) vom ist ein Rechtsschutzfall im Sinne von 4 Abs. 1 c ARB 2008 ausgelöst worden. Die Klägerin hat der Beklagten dazu hinreichend konkrete Tatsachen aus ihrem Arbeitsverhältnis vorgetragen, die nach ihrer Auffassung ein rechtswidriges Verhalten begründen. Nach Ausspruch der Kündigung hätte die Arbeitgeberin der Klägerin nämlich -nach derem Vortrag- gegen ihre Pflicht zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verstoßen, da keine hinreichenden Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung vorlagen. Damit hat die Klägerin einen Tatsachenkern vorgetragen, der geeignet ist, den Keim für eine zukünftige arbeitsrechtliche Auseinandersetzung zu legen, und auf den sie ihre Interessensverfolgung stützen will. Entscheidend für die Beurteilung ist, ob die behauptete Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers Grundlage für eine rechtlichen Streitigkeit werden kann. Es ist daher auch anerkannt, dass bereits die Androhung einer betriebsbedingten Kündigung einen Rechtsschutzfall auslösen kann (vgl. BGH, Urteil vom , VI ZR 305/07). Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kommt es daher nicht darauf an, dass vorliegend nach dem Antrag beim Integrationsamt eine betriebsbedingte Kündigung von der Arbeitgegeberin der Klägerin nicht ausgesprochen wurde. Die Arbeitgeberin der Klägerin hat bei der Durchführung des sozialrechtlichen Antragsverfahrens ge-

6 - Seite 5 - mäß 87 SGB IX gegenüber dem Integrationsamt die Absicht einer betriebsbedingten Kündigung der Klägerin erklärt. Der Kündigungsgrund wurde ausführlich dargestellt. In der Anfrage vom hat die Arbeitgeberin der Klägerin nämlich detaillierte Angaben zur Betriebsstruktur am Arbeitsplatz der Klägerin sowie dem Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit der Klägerin gemacht. Aus dem Schreiben ergibt sich unmißverständlich, dass und warum eine Kündigung der Klägerin erfolgen soll. Diese Absichtserklärung wurde auch nach außen getragen, selbst über das Integrationsamt hinaus. Die Klägerin erhielt eine Abschrift des Schreibens im Rahmen ihrer Anhörung durch das Integrationsamt. Weiter war der Arbeitgeberin der Klägerin auch bewusst, dass ihre Kündigungsabsicht der Klägerin bekannt wird. 87 Abs. 2 SGB IX sieht ausdrücklich vor, dass der betroffene Arbeitnehmer angehört wird und die Stellungnahme des Betriebsrates oder Personalrates sowie der Schwerbehindertenvertretung einzuholen ist. Die Arbeitgeberin hat damit objektiv feststellbar, die von der Beklagten als Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen begonnen. Denn damit ist ein - späterer - Rechtsstreit über die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung kein ungewisses Risiko mehr. Die Arbeitgeberin der Klägerin hat den geschützten Bereich der inneren Willensbildung verlassen, in dem sie noch keinen Rechtsverstoß begeht, selbst wenn sie für sich die Entscheidung über den Ausspruch der Kündigung tatsächlich - innerlich und unerkennbar - noch vorbehalten hätte. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten kommt es auch nicht daran an, ob im Antragsverfahren nach 87 SGB IX die Beiziehung eines Rechtsanwaltes erforderlich ist. Selbst wenn man der Meinung der Beklagten beitreten wollte, dass die Interessen der Klägerin im Verfahren durch das Integrationsamt vertreten würden, ist vor allem entscheidend, ob die Versicherungsnehmerin die Beiziehung eines Rechtsanwaltes für erforderlich hält. Dies hat sie durch die Beauftragung ihrer Rechtsanwälte hinreichend kundgetan. b) Ein Rechtsschutzfall ist auch nicht wegen Vorvertraglichkeit ausgeschlossen. Bei Einleitung des Antragsverfahrens und auch bei Kenntniserlangung der Klägerin von der beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung bestand das Versicherungsverhältnis mit der Beklagten bereits seit drei Monaten. Der behauptete Rechtsverstoß liegt auch nicht in der Vergangenheit, sondern in der Zukunft, nämlich in der Nichtweiterbeschäftigung der Klägerin. Soweit die Beklagte ausführt, dass

7 - Seite 6 - die Grundlage der betriebsbedingten Kündigung in der Geschäftsentwicklung bereits zum zu sehen sei und damit vor Abschluss des Rechtsschutzvertrages, verfängt ihre Argumentation nicht. Anders als bei einer verhaltensbedingten Kündigung, bei der ein bereits vergangenes Verhalten des Arbeitnehmers den Kündigungsgrund darstellt, kommt es bei der Frage der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingten Kündigung auf den Zugang derselben an (vgl. BAG, Urteil vom , 2 AZR 256/01). II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. gez. Hähnel Richter am Amtsgericht Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift CobOrj, Röß r, JSekr'in Urkuridsbeamtin der Geschäftsstelle

8 Ausfertigung Landgericht Coburg Az.: 33 S 7/10 12 C 333/09 AG Coburg In dem Rechtsstreit (29.se & Geie, Klägerin und Berufungsbeklagte - gegen HUK-Coburg Rechtsschutzversicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Friedhelm Grauf u.a., Willi-Hussong-Straße 2, Coburg, Gz.: 460/100632V-01 - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächti te: wegen Rechtsschutzgewährung erteilt das Landgericht Coburg -3. Zivilkammer- durch den Präsidenten des Landgerichts Dr. Krauß, den Richter am Landgericht Dr. Pfab und die Richterin am Landgericht Lindner am folgenden Hinweis gern. 522 Abs. 2 ZPO Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Coburg vom , Az. 12 C 333/09, durch einstimmigen Beschluss gemäß 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Gründe: Das Amtsgericht Coburg hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es sich bei dem Antrag des Arbeit-

9 - 2 - gebers der Klägerin beim Thüringer Landesverwaltungsamt (Integrationsamt) vom um einen Rechtsschutzfall im Sinne des 4 Abs. 1 Ziff. c) der zwischen den Parteien vereinbarten ARB 2008 der Beklagten handelt. 1. Gemäß 4 Abs. 1 c) der ARB 2008 der Beklagten besteht Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Die Festlegung des verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles richtet sich allein nach den vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzungen; dieses Vorbringen muss einen objektiven Tatsachenkern - im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil - enthalten, mit dem erden Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet, der den Keim für eine rechtliche Auseinandersetzung enthält, und worauf er seine Interessenverfolgung stützt, vgl. BGH, NJW 2009, 365 ff. Auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit und Entscheidungserheblichkeit dieser Behauptungen kommt es nicht an, vgl. BGH a.a.o. Unstreitig hat die Arbeitgeberin der Klägerin am bei dem zuständigen Integrationsamt beantragt, die Zustimmung zur betriebsbedingten Kündigung der schwerbehinderten Klägerin zu erteilen. Zwar handelt es sich hierbei formal gesehen noch nicht um einen Verstoß der Arbeitgeberin, da dieses Zustimmungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben und Wirksamkeitsvoraussetzung für eine entsprechende Kündigung eines Schwerbehinderten ist. Jedoch behauptet die Klägerin, dass die betriebsbedingte Kündigung, für die die Zustimmung erteilt werden soll, rechtswidrig ist. Mit Schriftsatz der Klägervertreter vom lässt die Klägerin vortragen, dass die Kündigung unbegründet ist. Die Arbeitgeberin der Klägerin führt in ihrem Antrag an das Integrationsamt aus, aus welchen Gründen die Klägerin betriebsbedingt gekündigt werden soll. Dieser Begründung tritt die Klägerin entgegen und behauptet, dass die Tatsachen, auf die die Kündigung gestützt werden soll, nicht vorliegen. 2. Der Rechtsschutzfall tritt auch nicht erst mit Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung ein, sondern bereits mit der ernsthaften Androhung der Kündigung. In dem Antrag auf Zustimmung bei dem Integrationsamt ist eine ernsthafte Androhung der betriebsbedingten Kündigung zu sehen. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine bloße Vorbereitungshand-

10 - 3 - lung der Arbeitgeberin, die keine Außenwirkung entfaltet, da eine Anhörung des zu kündigenden schwerbehinderten Arbeitnehmers durch das Integrationsamt gesetzlich vorgeschrieben ist, so dass ein derartiger Antrag zwingend zur Folge hat, dass ein Verfahren betrieben wird, von dem der jeweilige Arbeitnehmer Kenntnis erhält und der dem Ausspruch der Kündigung unmittelbar vorgeschaltet ist. Dass es sich bei dem Betreiben des Zustimmungsverfahrens beim Integrationsamt nach dem Schwerbehindertengesetz um einen arbeitsrechtlichen Versicherungsfall handelt, wurde bereits gerichtlich entschieden. So hat z. B. das Amtsgericht Singen, ZfS 2000, Seite 311 f, das Amtsgericht Paderborn, ZfS 1995, Seite 150 f und das Landgericht Hannover, RuS 1996, Seite 361 f, entschieden, dass es sich bereits bei dem Betreiben des Zustimmungsverfahrens beim Integrationsamt um einen Versicherungsfall handelt, für den die Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz gewähren muss. Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Kammer an. Dabei ist die Tatsache, dass letztlich keine Kündigung ausgesprochen wurde, für den Eintritt des Versicherungsfalles unerheblich. Die Einleitung des Verfahrens vor dem Integrationsamt kann nicht vom eigentlichen Kündigungsverfahren getrennt werden, da das erstere dem letzteren zwingend vorgeschaltet ist. Soweit die Beklagte meint, dass in dem bloßen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung bei dem Integrationsamt noch keine ernsthafte Androhung einer Kündigung liegt, kann sich die Kammer dieser Rechtsauffassung nicht anschließen. Es ist nicht ersichtlich, warum die Arbeitgeberin der Klägerin das Zustimmungsverfahren vor dem Integrationsamt betreibt, wenn sie tatsächlich nicht beabsichtigt, der Klägerin zu kündigen. Eine derartige Auffassung entbehrt jeder Lebenserfahrung. Zumindest die Klägerin durfte subjektiv davon ausgehen, dass ihre Arbeitgeberin tatsächlich den Ausspruch einer Kündigung beabsichtigt, sollte das Integrationsamt seine Zustimmung hierfür erteilen. Bereits im Vorjahr wurde die Klägerin verhaltensbedingt gekündigt. Dagegen hat sie erfolgreich Kündigungsschutzklage eingereicht. Aufgrund des hier offensichtlich vorhandenen Konfliktpotentials zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitgeberin besteht die begründete Gefahr, dass die Arbeitgeberin eine - nunmehr betriebsbedingte - Kündigung auch tatsächlich aussprechen wird, soweit die formalen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dass tatsächlich nicht gekündigt wurde, kann vielerlei Gründe haben und steht der Annahme eines - behaupteten - Rechtsverstoßes durch das Betreiben des Zustimmungsverfahrens nicht entgegen. 3. Es ist auch keine Vorvertraglichkeit gegeben. Es mag sein, dass der Keim für die nunmehr beabsichtigte Kündigung das Verhalten der Klägerin im Februar 2008 ist, nach welchem

11 - 4 - zunächst die verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen wurde. Es erscheint durchaus möglich, dass die Arbeitgeberin der Klägerin aufgrund dieses Vorfalles und des Scheiterns der verhaltensbedingten Kündigung nunmehr versucht, das Arbeitsverhältnis anderweitig zu beenden. Zu beachten ist jedoch, dass die Arbeitgeberin nunmehr betriebsbedingt kündigen will und sich damit rein formal nicht auf ein vorvertragliches Verhalten der Klägerin bezieht, sondern auf Umstände, die erst nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung eingetreten sind. Allein diese geltend gemachten, von der Klägerin als rechtswidrig dargestellten Kündigungsgründe sind maßgeblich für den Eintritt eines Versicherungsfalles. Dass ein Ansinnen zur Personalumstrukturierung der Arbeitgeberin bereits mit Änderung der Trägerschaft zum begründet wurde, ist ebenfalls unerheblich, da es nicht auf den inneren Entschluss oder den Beginn der Motivation für die Kündigung bei der Arbeitgeberin ankommt, sondern allein auf den formal behaupteten Rechtsverstoß, der hier in dem Antrag beim Integrationsamt liegt. 4. Eine Einschränkung in der Tenorierung diesbezüglich, dass die Beklagte nur Rechtsschutz entsprechend der vereinbarten ARB unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung und mit der Kappungsgrenze gewähren muss, ist nicht erforderlich. Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils enthält keine derartige Einschränkung, sondern stellt lediglich fest, dass die Beklagte der Klägerin Rechtsschutz zu gewähren hat. Der Tenor ist insoweit auslegungsfähig, dass natürlich nur Rechtsschutz im Sinne der vereinbarten Rechtsschutzbedingungen zu gewähren ist. 5. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 670,00 festzusetzen. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des Streitwertbeschlusses des Amtsgerichts Coburg vom Bezug genommen. 6. Vorsorglich wird noch darauf hingewiesen, dass im Falle einer Berufungsrücknahme Gerichtskostenermäßigung eintritt (vgl. KV Nr. 1222). c =6;-9 Die Berufungsklagepartei erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Hinweises.

12 5 Dr. Krauß Präsident des Landgerichts Dr. Pfab Lindner Richter Richterin am Landgericht am Landgericht Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift rg, Wolf C., JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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