Statuten Brunnen Tourismus (BT)
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- Luisa Bayer
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1 1 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name und Sitz Statuten Brunnen Tourismus (BT) Name und Sitz Brunnen Tourismus (BT) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Brunnen (Gemeinde Ingenbohl). Art. 2 Zweck Art. 3 Personenbezeichnungen Zweck Der Verein bezweckt die Förderung des Tourismus und des Ferienortes Brunnen mit allen Mitteln, insbesondere durch: Betrieb eines offiziellen Informationsbüros als öffentliche Auskunftsstelle, Verkaufsstelle für Ausflüge aller Art sowie Vermittlung, Organisation und Durchführung von Anlässen. Systematische Gästewerbung im In- und Ausland durch zweckentsprechende Organisation von Werbung und Marketing. Wahrung der Interessen des Ferienortes in allen öffentlichen Fragen, Mitbeeinflussung einer Verbesserung der touristischen Infrastruktur. Beteiligung an Initiativen zur Förderung des Tourismus. Einzug und Verwendung der gesetzlichen Kurtaxen gemäss Kurtaxen- Reglement der Gemeinde Ingenbohl-Brunnen. Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen und Massnahmen aller Art im Interesse des Tourismus und des Gastes. Personenbezeichnungen In diesen Statuten enthaltene Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
2 2 II. Mitgliedschaft Art. 4 Mitgliedschaft Mitgliedschaft Brunnen Tourismus besteht aus: Aktivmitgliedern Passivmitgliedern Ehrenmitgliedern Art. 5 Aktivmitglieder Aktivmitglieder Aktivmitglieder entrichten die für das Vereinsjahr geltenden Beiträge gemäss Generalversammlungsbeschluss. Sie sind stimm- und wahlberechtigt. Die Generalversammlung kann die Mitgliederbeiträge in einen Sockelbeitrag und einen angebotsabhängigen Beitrag aufteilen. Art. 6 Passivmitglieder Art. 7 Ehrenmitglieder Art. 8 Eintritt Art. 9 Austritt Passivmitglieder Passivmitglieder entrichten einen Beitrag gemäss Generalversammlungsbeschluss. Sie sind an der Generalversammlung weder stimm- noch wahlberechtigt. Ehrenmitglieder Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung 1 Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder den Ferienort verdient gemacht haben. Sie haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder und sind beitragsfrei. Eintritt Der Eintritt ist jederzeit möglich. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Jahresbeitrages. Austritt Die Mitgliedschaft erlischt per Ende Rechnungsjahr durch: a. Austritt, welcher schriftlich bis an den Vorstand des BT erfolgen muss und die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen voraussetzt b. Tod c. Ausschluss
3 3 Art. 10 Ausschluss Ausschluss Die Generalversammlung kann ein Mitglied mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten ausschliessen, wenn es a. gegen die Interessen des Vereins oder des Ferienortes handelt, b. seine finanziellen oder anderen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt. III. Vereinsorgane Art. 11 Organe Organe Brunnen Tourismus hat folgende Organe: a. Generalversammlung b. Vorstand c. Kommissionen d. Geschäftsleitung e. Kontrollstelle (Revisoren) Art. 12 Generalversammlung Generalversammlung Die ordentlichen Geschäfte der Generalversammlung sind: a. Wahl der Stimmenzähler b. Genehmigung des Protokolls der letzten GV c. Genehmigung des Jahres- und des Geschäftsberichts d. Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichts der Kontrollstelle e. Entlastung des Vorstandes f. Festsetzung der Mitgliederbeiträge g. Genehmigung des Budgets h. Antrag über die Kurtaxenhöhe an den Gemeinderat i. Wahl des Präsidenten für 2 Jahre, sowie 4-6 weiteren Vorstandsmitgliedern für 4 Jahre j. Wahl der Kontrollstelle k. Genehmigung von Vertragsabschlüssen und von nicht budgetierten Ausgaben, die den Kompetenzbereich des Vorstandes überschreiten l. Beschlussfassung über Anträge aus dem Kreise der Aktivmitglieder. Diese müssen dem Vorstand mindestens 5 Tage vor der GV schriftlich und begründet eingereicht werden. m. Bekanntgabe der Neumitglieder und Behandlung von Ausschlüssen n. Revision der Statuten o. Ernennung von Ehrenmitgliedern p. Auflösung des Vereins. In diesem Falle wird die GV mittels eingeschriebenem Brief einberufen. Eine Auflösung kann nur mit ¾ der an der GV anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Das Vereinsvermögen und die Akten werden bis zur Gründung eines gleichartigen Vereins den Gemeindebehörden zur Verwaltung übergeben.
4 4 Art. 13 Einberufung der Generalversammlung Einberufung der Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im 1. Trimester des Jahres auf Einladung des Vorstandes statt und wird durch den Präsidenten geleitet. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen a. auf Beschluss des Vorstandes b. auf Verlangen von 1/10 aller Aktivmitglieder unter Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes, innerhalb 4 Wochen nach dessen Eingang. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag. Jede statutengemäss einberufene GV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschliesst durch einfaches Mehr der abgegebenen Stimmen. Art. 14 Vorstand Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und 4-6 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Der Vorstand wird alle 2 Jahre je zur Hälfte erneuert. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Zur Beschlussfassung des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Art. 15 Aufgaben des Vorstandes Aufgaben des Vorstandes a. Wahl des Vizepräsidenten sowie der Kommissionen. b. Wahl des Geschäftsleiters und des übrigen Personals. c. Vorbereitung der Generalversammlung und Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung. d. Beschlussfassung über nicht budgetierte Ausgaben bis zum Gesamtbetrag von maximal Fr pro Geschäftsjahr. e. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Geschäftsleiters. f. Besorgung sämtlicher Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht in den Aufgabenbereich des Geschäftsleiters oder der Generalversammlung fallen.
5 5 g. Beschlussfassung über die Anhebung von Rechtsstreitigkeiten oder die aussergerichtliche Erledigung von solchen. h. Beschlussfassung über die Einsetzung von Kommissionen und Genehmigung deren Pflichtenhefte. i. Information der Mitglieder über das Geschäftsjahr in Form eines Jahresberichts. Art. 16 Präsident Art. 17 Kommissionen Präsident Dem Präsidenten obliegt die Leitung des Vereins sowie dessen Vertretung nach aussen. Er besammelt den Vorstand so oft es die Geschäfte erfordern oder falls von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder eine Vorstandssitzung verlangt wird. Der Präsident oder der Vizepräsident unterzeichnet mit dem Geschäftsleiter oder einem anderen Vorstandsmitglied zusammen. Kommissionen Die Kommissionen bestehen aus einer beliebigen Anzahl Mitglieder. Sie arbeiten im Rahmen eines vom Vorstand genehmigten Pflichtenhefts. Als Mitglieder der Kommissionen kommen neben Vereinsmitgliedern auch externe Experten in Frage. Art. 18 Geschäftsleitung Geschäftsleitung Der Geschäftsleiter ist für die Führung von BT verantwortlich. Er vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes. Die näheren Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des Geschäftsleiters werden durch Anstellungsvertrag und Pflichtenheft geregelt. Art. 19 Kontroll stelle Kontrollstelle Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren 3 dürfen nicht dem Vorstand angehören. als Kontrollstelle. Diese Die Kontrollstelle überwacht die Buch- und Kassaführung, prüft die Jahresrechnung und erstattet dem Vorstand Bericht und Antrag zu Handen der Generalversammlung. Zur Prüfung der Jahresrechnung kann ihr vom Vorstand eine Fachstelle beigegeben werden.
6 6 IV. Finanzen Art. 20 Finanzen Finanzen Für die Verbindlichkeiten von Brunnen Tourismus haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die finanziellen Mittel, die Brunnen Tourismus zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden bereitgestellt durch: die gesetzlichen Kurtaxen, Mitgliederbeiträge, Marketingbeiträge, Provisionen, Vermittlungsgebühren Erträge für Dienstleistungen an Dritten, Andere Einnahmen, Zuwendungen und Spenden. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. V. Schlussbestimmungen Art. 21 Schlussbestimmungen Schlussbestimmungen Diese Statuten sind von der ordentlichen Generalversammlung vom in Brunnen genehmigt worden und ersetzen diejenigen vom 21. Februar Sie treten sofort in Kraft. Jedem Vereinsmitglied wird ein gedrucktes Exemplar dieser Statuten kostenlos zugestellt. Brunnen, Der Präsident: Sig. D. Montandon Die Geschäftsleiterin Sig. B. Strüby
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