Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft
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1 Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft Neue Haltungsverordnung für Schweine nicht unterschätzen! Autoren: Dr. A. Heinze Dr. E. Meyer Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
2 Neue Haltungsverordnung für Schweine nicht unterschätzen! Dr. A. Heinze, Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft Jena und Dr. E. Meyer, Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft Köllitsch Nach langem politischen Gerangel und unter dem Druck einer EU-Strafgebühr wurden am endgültig die EU- Vorgaben zur Schweinehaltung in deutsches Recht umgesetzt. Dass es dabei nicht zu einer 1:1 Übernahme der beiden EU- Richtlinien (2001/88/EG und 2001/93/EG) kam, war nach den zahlreichen, noch kritischeren Vorentwürfen zu erwarten und wohl nicht zu verhindern. So beinhaltet die nun verabschiedete 2. Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierverordnung bspw. neue Regelungen zum Platzangebot, zur Beschäftigung oder Komfort (Stallkühlung, Licht) von Schweinen in Stallhaltung. Darüber hinaus werden u. a. die Gruppenhaltung tragender Sauen und deren Rohfaserversorgung gesetzlich festgeschrieben. In einigen Punkten, besonders aber im geforderten Platzangebot, gehen die bundesdeutschen Regelungen über das EU-Recht hinaus, was zu einer höheren Kostenbelastung je Produkteinheit oder zur Flächenanpassung durch Bestandsreduzierung führen muss. Während für neu zu errichtende Stallanlagen alle Anforderungen unmittelbar Gültigkeit haben, wurden für bestehende oder genehmigte Ställe Übergangsfristen festgelegt, die dennoch eine kurzfristige betriebliche Bestandsaufnahme und Maßnahmenkonzeption erforderlich machen. Insgesamt sind die mit der neuen Verordnung verbundenen Belastungen für die Ferkelproduktion höher einzuschätzen, als für den Mastbereich. Im internationalen Vergleich kommen damit auf die deutschen Schweineproduzenten erneut Wettbewerbsnachteile gegenüber der Mehrzahl der europäischen Mitkonkurrenten zu. Andererseits gelten beispielsweise in der Exporthochburg Niederlande noch weitreichendere Anforderungen (Tabelle 1). Mit der Aktualisierung der Haltungsvorschriften für Schweine sollen tiergerechtere Verfahren gefördert werden. Die bislang vorliegenden Tierschutzberichte der EU bemängelten in der Intensivtierhaltung u. a. die Bewegungsarmut der Sauen und die Strukturlosigkeit des Buchtenaufbaus in der Ferkelaufzucht und Mastschweinehaltung. Die Fragen der Tiergerechtheit konkurrieren oft mit denen der Wirtschaftlichkeit. Deshalb wurden mit den Festlegungen Kompromisse gesucht. Besondere Anforderungen zur Haltung Ausgehend von den in der Tabelle 1 ausgewiesenen Werten zum Platzangebot sind im Aufzuchtbereich neu 0,35 m 2 an uneingeschränkt nutzbarer Buchtenfläche je Absatzferkel im Gewichtsabschnitt von 21 bis 30 kg erforderlich. Als Termin gilt für bestehende Anlagen der unter der Voraussetzung, dass die bisher gültigen 0,30 m 2 eingehalten werden. Für unsere bestehenden Bestände bedeutet dies zukünftig, dass unter Beibehaltung der vorhandenen Bausubstanz 15 % weniger Ferkel je Bucht aufgestallt werden können. Da bei dem derzeitigen hohen Fruchtbarkeitsniveau meist alle Stalleinheiten bereits voll belegt sind, kann nur über den Neubau von größeren Aufzuchteinheiten das größere Platzangebot abgesichert werden, wenn die Betriebe die Anzahl gehaltener sauen nicht reduzieren wollen. Versuche haben gezeigt, dass in der sensiblen Ferkelaufzucht ein Platzangebot von 0,40 m 2 aus gesundheitlicher Sicht zur Stabilisierung der Leistung optimal ist. Bei der Belegung der Ferkelaufzuchtplätze ist entscheidend, dass das Rein-Raus-Prinzip nicht unterbrochen und in bereits belegte Ställe nachgestallt wird. Außerdem ist der Verkauf der zahlenmäßig kleinen Restpartien unrentabel. Ähnlich sind die veränderten Anforderungen bei Mastschweinen im Gewichtsbereich von 50 bis 110 kg mit 0,75 m 2 anstelle der bisher geltenden 0,65 m 2 zu bewerten. Den möglichen leistungsmäßigen Vorteilen steht die geringere Stallplatzauslastung um ca. 15
3 % und die damit verbundenen Konsequenzen auf der Kostenseite bzw. der Bestandsgröße gegenüber. Hier sind die Übergangsfristen für in Benutzung befindliche und die EU-Norm mit 0,65 m 2 ( kg Durchschnittsgewicht) absichernde Bestände mit sechs Jahren aber deutlich kürzer gefasst. Ein großer Kraftakt steht der Mehrzahl der Sauenhalter mit der Umsetzung der Anforderungen zur Gruppenhaltung tragender Sauen bevor. Hier reichen die nach EU- Recht nun generell notwendigen vier Wochen täglich freie Bewegung nicht mehr aus. Für Neueinsteiger ab sofort und für derzeitig betriebene Sauenanlagen ab dem Jahr 2013 müssen alle Sauenhalter mit Beständen ab 10 Sauen die Gruppenhaltung von der fünften Trächtigkeitswoche an bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin absichern. Dazu werden weiterhin Anforderungen an die zur Verfügung stehende Mindestbuchtenfläche in Abhängigkeit von der Gruppengröße sowie dem Alter der Sau und an die Fußbodengestaltung gestellt (Tabelle 2). Diese liegen Werte deutlich über der Bodenfläche des üblichen Einzelstandes, so dass der Stallflächenbedarf beträchtlich ansteigt (+25 %) und in den Bauhüllen mit bisheriger Einzelaufstallung nicht abzusichern ist. Die Wahl der Haltungsform für die Sauen wird neben den gebäudemäßigen Voraussetzungen entscheidend durch das Fütterungsverfahren bestimmt. Dazu wurde in den letzten Jahren breit untersucht und zahlreiche Sauenhalter haben den Erfahrungsschatz aus einer bereits mehrjährigen Anwendung. Dies sollte bei der Entscheidungsfindung genutzt werden. Generell gibt es nicht die Vorzugsvariante, aber Lösungsschwerpunkte und Exoten lassen sich deutlich differenzieren. Letztlich sollten bei der Wahl auch die Fähigkeiten der Betreiber Berücksichtigung finden, denn was nützt beispielsweise eine hochmoderne Abruffütterungsanlage, wenn das PC-Programm nicht sachgerecht führt wird. Für alle Gruppenhaltungen außer den Absatzferkeln wird in Anlehnung an das EU-Recht für den Liegeflächenbereich (mindestens 50 % der Mindestfläche) ein maximaler Perforationsanteil von 15 % festgeschrieben. Dieser wird bei den handelsüblichen Betonspaltenböden in der Regel auch eingehalten. Anders kann der Sachstand bei Gussböden liegen, jedoch sind für die Bewertung des Perforationsgrades auch die geschlossenen Teilflächen über die Spaltenbodenelemente hinaus mit zu berücksichtigen. Beachtung muss weiterhin die Reduzierung in der Spaltenweite von Betonspaltenböden für Sauen von 22 mm auf 20 mm für bewirtschaftete Bestände ab 2013 finden. Veränderungen auch bei allgemeinen Vorgaben Zur Vermeidung von Aggressivität oder atypischen Verhaltensweise der Schweine wird durch erweiterte Anforderungen zum Beschäftigungsmaterial noch mehr Beachtung geschenkt. So soll gesundheitlich unbedenkliches und in ausreichender Menge vorhandenes Beschäftigungsmaterial jedem Schwein zur Verfügung stehen. Zur Absicherung des Erkundungsverhalten werden weiterhin Materialien gefordert, die das Schwein untersuchen und bewegen kann und die veränderbar sind. Da bei vom Handel vertriebenen Beschäftigungsmaterialien meist Preis und Attraktivität in keinem günstigen Verhältnis stehen und eine Strohraufe bei Güllebewirtschaftung ungeeignet ist, bleibt die Ergänzung der weit verbreiteten Spielketten durch Holzbestandteile das Mittel der Wahl. Neu ist ebenfalls die Festschreibung des Mindestgehaltes an Rohfaser in der Ration für tragende Sauen. Zur Erzielung eines hohen Sättigungsgrades werden mindestens 8 % Rohfasergehalt in der Trockenmasse bei Alleinfutter oder mindestens 200 g tägliche Rohfaseraufnahme gefordert. Diese Werte lassen sich bei rationierter Fütterung nur durch die Zugabe eines Rohfaserträgers erzielen und verteuern meist die Ration. Neben den Kosten muss der Futterhygiene große Aufmerksamkeit geschenkt werden, besonders der kostengünstige Rohfaserträger Kleie beherbergt ein Mykotoxinrisiko. Im Gegensatz dazu sind die als mykotoxinfrei angebotenen Zellulosekonzentrate derzeitig noch sehr teuer.
4 Eine Anforderung anderen Inhaltes betrifft die Festlegungen zur Verbesserung des Tageslichteinfalles. So wird für Neubauten eine Fensterfläche von 3 % der Stallgrundfläche gefordert, die auf 1,5 % verkleinert werden kann, wenn dies aus Gründen der Bautechnik und -art nicht abgesichert werden kann. Wesentlich gegenüber früheren Entwürfen ist die jetzt vorliegende Regelung, dass diese Anforderungen für bestehende Anlagen nicht zutrifft. Für den künftigen Stallumbau gelten ebenfalls gelockerte Anforderungen. Bei Ställen mit zu geringem Tageslichteinfall wurde die Beleuchtungsstärke auf 80 Lux erhöht. Diese mittels Einebenenmessung im Aufenthaltsbereich der Schweine erfassbare Beleuchtung ist täglich für mindestens acht Stunden abzusichern. Als allgemeine Anforderung an eine Haltungseinrichtung für Schweine wird eine geeignete Vorrichtung zur Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalllufttemperaturen gefordert. Das fordern auch die Dänen, ist aber nicht generell für die EU geregelt. Entsprechende Verfahren können heute beim Neubau realisiert werden (Erdwärmetauscher, Verdunstungskühlungen) sind aber nicht allgemeiner Stand der Technik und verursachen relativ hohe zusätzliche Baukosten (6-7 % oder 1,45 je produziertes Mastschwein). Alle Formen von Verdunstungskühlungen sind darüber hinaus in Kombination mit den Festflächen bei Rekonstruktion ehemaliger Typenprojekte schwer zu beherrschen und gerade bei hohen belastenden Lufttemperaturen (Gewitter) ineffizient. Deshalb ist hier für die Zeit bis Ende 2012 und damit dem Ende der Übergangsfrist für bewirtschaftete Bestände noch Forschungsbedarf angebracht, um effektive Lösungsvarianten zu finden, die auch für die zunehmend heißeren Sommerperioden benötigt werden. Letztlich stehen mit der Umsetzung dieser Anforderungen erneut zusätzliche Kostenbelastungen für die Schweineproduzenten an. Sehr hilfreich wären dabei zur Absicherung der bautechnischen Umsetzungen Erleichterungen bei den immissionsschutzrechtlichen Regelungen durch die Landesregierungen, da die anstehenden Maßnahmen mindestens der europäischen Rechtssprechung entsprechen und langwierige Antragsverfahren den Umsetzungswillen nur hemmen. Tabelle 1: Anforderungen an das Platzangebot/ Tier in der Gegenüberstellung EU ab für Regelungen in den Neubauten Niederlanden Gewichtsklasse 10 kg = 0,15 m kg = 0,20 m kg = 0,30 m kg = 0,40 m kg = 0,55 m kg = 0,65 m 2 > 110 kg = 1,00 m 2 Zweite Verordnung z. Ä. der Tierschutz-Nutztier-V vom kg = 0,15 m kg = 0,20 m 2 > 20 kg = 0,35 m kg = 0,50 m 2 > kg = 0,75 m 2 > 110 kg = 1,00 m kg = 0,40 m kg = 0,40 m kg = 0,40 m kg = 0,60 m kg = 0,80 m kg = 1,00 m 2 > 110 kg = 1,30 m 2 Sauen in Gruppen von 6 39 Tieren Altsauen = 2,25 m 2 Altsauen = 2,25 m 2 Altsauen = 2,25 m 2 Jungsauen = 1,64 m 2 Jungsauen = 1,64 m 2 Jungsauen = 2,25 m 2 Eberbuchten = 6 m 2 Deckbuchten = 10 m 2 Eberbuchten = 6 m 2 Deckbuchten = 10 m 2 Eberbuchten = 4-7 m 2
5 Absetzferkel Mastschweine Zuchtschweine Gruppenhaltung tragender Sauen Natürliches Licht Beschäftigungsmaterial 58 %(15 % Perforation) Tabelle 2: Anforderungen zur Liegeflächengestaltung Tiergruppe EU ab für Neubauten Zweite Verordnung z. Ä. der Tierschutz-Nutztier-V vom %(15 % Perforation) 58 %(15 % Perforation) 5. Trächtigkeitswoche bis 1 Woche vor dem Abferkeln. Unverträgliche Tiere in Bewegungsbuchten Nicht zwingend vorgeschrieben. 40 Lux geeigneten Materialien: Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost oder Torf, Nesteinstreu sofern möglich 3 % (Ausnahme 1,5 %) Fensterfläche. (80 Lux für 8 Std., sofern zur Pflege und Versorgung künstliches Licht erforderlich. veränderbaren, beweglichen und gesundheitlich unbedenklichen Material Nesteinstreu sofern möglich Regelungen in den Niederlanden 5. Tag nach Belegung bis 1 Woche vor dem Abferkeln 3 % Fensterfläche 60 Lux für 8 Std. geeigneten Materialien: Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost oder Torf,
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