STROHMEIER Rechtsanwälte und Notar

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1 1 Europäisches Insolvenzrecht 1. Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung in Frankreich a) rechtlicher Hintergrund: Es gibt eine rechtliche Sonderstellung in drei französischen Departements, nämlich Haut Rhin (Strasbourg), Bas Rhin (Mulhouse), Moselle (Metz). Diese Departements liegen in Elsass-Lothringen, gehörten also bis 1918 zum Deutschen Reich, mit der Folge, dass die deutschen Gesetze dort galten. Danach gehörten diese Gebiete zu Frankreich. Teilweise wurden dabei deutsche Gesetze beibehalten, unter anderem eben auch die alte deutsche Konkursordnung. Aus dieser ergibt sich, dass ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung und ohne Wohlverhaltensphase möglich ist. Es gilt aus diesem Grunde dort immer noch die Anwendbarkeit des Unternehmenskonkurses auch auf natürliche Personen. Eine Unternehmensinsolvenz kennt keine Wohlverhaltensphase; das Unternehmen wird nach Abschluss des Insolvenzverfahrens schlicht und einfach liqudiert. Im Ergebnis heißt dies für natürliche Personen, dass nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung defacto erlangt wird, und zwar ohne Wohlverhaltensphase. b) das Verbraucherinsolvenzverfahren in den Departements Haut Rhin, Bas Rhin und Moselle: Gemäß Artikel L bis 8 Code de Commerce dürfen natürliche Personen, die nicht Kaufleute, Handwerker, Landwirte oder Freiberufler sind, das Faillite civile Verfahren durchlaufen. Den Antrag hierfür kann der Schuldner selbst stellen, aber auch ein Dritter. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schuldner seinen Wohnsitz führt. Zwingend ist dabei eine anwaltliche Vertretung, da das Verfahren vor dem Landgericht geführt wird. Es ist nicht vorgeschrieben und deswegen auch nicht notwendig, dass ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch vorgenommen wird.

2 2 Das Insolvenzverfahren wird eröffnet, wenn - der Schuldner seinen Wohnsitz und somit auch seinen Lebensmittelpunkt im Gerichtsbezirk führt sowie - er zahlungsunfähig, aber redlich ist. Zum Wohnsitz des Schuldners: Er muss mindestens sechs Monate vorher dort seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft gehabt haben. Dies ergibt sich aus Artikel 1 der französischen Durchführungsverordnung vom 28. Dezember Der Lebensmittelpunkt ist zu bejahen, wenn der Schuldner seine gewöhnlichen Interessen an diesem Ort wahrnimmt und verwaltet und für jeden unbeteiligten Dritten dies nur so erkennbar ist. Diese Definition ist länderübergreifend und wurde vom Europäischen Gerichtshof in dieser Form definiert und ist für alle EU- Mitgliedsstaaten entsprechend verbindlich. Fehlende oder nur ungenügende französische Sprachkenntnisse reichen nach inzwischen mehrfach ergangenen Urteilen nicht aus, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich deshalb abzulehnen, bzw. den Lebensmittelpunkt zu verneinen. Dies wird begründet mit der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union. Auch spielt die Frage, in welchem Land die Gläubiger sich befinden, keine Rolle. Insbesondere kann dies nicht als Indiz dafür herangezogen werden, um den Lebensmittelpunkt aus diesen Gründen an dieser Stelle zu verneinen. Es ist durchaus denkbar, dass z.b. ein deutscher Staatsbürger seinen Lebensmittelpunkt dort hat und des weiteren seine Gläubiger allesamt in Deutschland wohnen. Aus diesem Umstand heraus kann jedenfalls nicht zwingend die Schlussfolgerung gezogen werden, dass sich allein deswegen der Lebensmittelpunkt des Schuldners nicht in Frankreich befindet. Eine sog. notorische Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein nicht mehr rückgängig zu machender Vermögensverfall vorliegt und eine Besserung dieser Situation nicht zu erwarten ist. Die sog. Redlichkeit des Schuldners setzt voraus, dass er im guten Glauben gehandelt hat, also nicht rechtsmissbräuchlich oder strafrechtlich relevant seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt hat.

3 3 Im Vorfeld wird in diesen Departements in der Regel ein Gerichsvollzieher vom Landgericht beauftragt, der den Schuldner in seiner Wohnung aufsuchen soll und der die genauen Vermögensverhältnisse des Schuldners zu überprüfen hat. Dabei muss beachtet werden, dass jegliches aktives Vermögen, welches beim Schuldner noch vorhanden ist, natürlich in die Insolvenzmasse hineinfallen würde. In Bezug auf die Einnahmensituation gibt es in Frankreich ähnliche Pfändungsfreibeträge wie in Deutschland. Die Anmeldefrist für Forderungen ausländischer Gläubiger beträt 4 Monate ab Veröffentlichung der Verfahrenseröffnung (Artikel Code de Commerce i.v.m. Artikel 97 und 99 des Décret vom ), wobei die Veröffentlichung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt vorgenommen wird und gleichzeitig ins Internet gestellt wird. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Anmeldefrist. Im laufenden Insolvenzverfahren sind keine Mindestquoten vorgeschrieben. c) Restschuldbefreiung: Mit dem Abschluss des Verfahrens tritt die Wirkung der Restschuldbefreiung ein (Artikel Code de Commerce). Die juristisch-dogmatische Folge hieraus ist zwar, dass die Forderungen nicht erloschen sind, sie können aber nicht mehr durchgesetzt, insbesondere nicht mehr vollstreckt werden. Eine Restschuldbefreiung wird versagt bei Geldstrafen aufgrund von Straftaten, Unterhaltsverpflichtungen sowie im Falle von Lohnsteuernachzahlungen und Umsatzsteuernachzahlungen. Die erteilte Restschuldbefreiung ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, insbesondere auch für deutsche Gläubiger, egal wo der Schuldner seinen Wohnsitz geführt hat oder führt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2001, NJW 2002, 960). d) Kosten des Verfahrens: Neben den Kosten für die anwaltliche Betreuung entstehen grundsätzlich keine Gerichtskosten, allerdings in geringem Maße Kosten für die Veröffentlichungen und den Gerichtsvollzieher. Des weiteren entstehen Kosten für einen Gerichtsdollmetscher im Verfahren, sofern der Schuldner nicht der französischen Sprache mächtig ist.

4 4 2. Das sog. Entschuldungsverfahren in England Im Juli 2001 wurde im englischen Parlament erstmals eine Änderung des Insolvenzrechts diskutiert (sog. White Paper). Dies enthielt die ersten wesentlichen Änderungen zur Restschuldbefreiung. Rechtspolitischer Hintergrund war hierbei, insolventen Schuldnern irgendwann wieder die Möglichkeit der Teilnahme am Wirtschaftsleben zu gewähren und die verlorene unternehmerische Kreativität auf diese Weise wieder zu reaktivieren. Volkswirtschaftlich ist es nachteilig, wenn derartige Potentiale auf Dauer untätig bleiben wegen jahrelanger Wohlverhaltensphasen, in denen die Schuldner nur auf der Basis eines rechtlich gesicherten Existenzminimums leben müssen. Vor diesem Hintergrund sollte eine Schuldbefreiung von zwölf Monaten gesetzlich geregelt werden. Das White Paper ist nach langer politischer Abstimmung im Sommer 2004 in Kraft getreten. Wichtigster Teil dieser Regelung ist dabei, dass derjenige Schuldner, der unverschuldet in die Insolvenz geraten ist, also redlich war, automatisch nach zwölf Monaten eine Restschuldbefreiung erlangen kann. Ausdrücklich ausgenommen von dieser Möglichkeit sind aber die sog. wiederholten, insolventen Schuldnder, die sog. criminal bankrupts, also die Bankrotteure. Durch diese Trennung zwischen dem ehrlichen, aber glücklosen Schuldner und dem Bankrotteur hat der englische Gesetzgeber insbesondere dem redlich, ehrlichen Schuldner einen sog. fresh start ermöglicht. Das Verfahren selbst steht sowohl gewerblich tätigen Kaufleuten, als auch den sog. Verbrauchern zur Verfügung. a) Zum Verfahren: Auch hier wird das Verfahren nur auf Antrag in Gang gesetzt, und zwar entweder aufgrund eines Antrages des Schuldners oder eines Gläubigers. Der Schuldner muss auch hier darlegen, dass er überschuldet und zahlungsunfähig ist. Zur Verfahrenseröffnung muss er allerdings dennoch einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 330,00 bezahlen. Eine Eröffnung des Verfahrens findet statt nach einer entsprechenden gerichtlichen Verhandlung. Mit Eröffnung des Verfahrens ist der Schuldner vor weiteren Rechtsverfolgungen von Gläubigern geschützt, d. h. er genießt Vollstreckungsschutz.

5 5 Das Insolvenzverfahren wird im Falle der Anerkennung des Lebensmittelpunktes des Vorliegens von Zahlungsunfähigkeit schließlich beendet durch die sog. Discharge (=Schuldbefreiung). Zu unterscheiden ist hierbei die sog. automatic Discharge, die automatisch und bedingungslos nach zwölf Monaten eintritt und die Discharge by court order. Die automatic discharge kommt denjenigen Schuldnern zugute, die zum ersten Mal insolvent sind und im übrigen redlich waren. Diese Restschuldbefreiung erhält der Schuldner allein durch Zeitablauf ohne irgendwelche weiteren Voraussetzungen. Die darfür vorgesehene Frist beträgt zwölf Monate. Die discharge by order of court tritt bei den sog. Wiederholungstätern erst ein. Hier wird der Einzelfall gerichtlich dezidiert verhandelt und insbesondere untersucht, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere Erteilung einer Restschuldbefreiung besteht. In diesem Verfahren muss der Schuldner genau über sein Verhalten, seinen Schuldenstand und die Umstände des laufenden und früheren Insolvenzverfahrens Auskunft erteilen. Das Gericht kann die Erteilung der Discharge in solchen Fällen ablehnen oder die Discharge erteilen, je nach Einzelfall. b) Rechtsfolgen der Discharge: Die Erteilung einer sog. discharge befreit den Schuldner grundsätzlich von seinen bis zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Verbindlichkeiten. Juristisch ist die erteilte discharge eine Einrede, die im Anschluss gegen deartige alte Ansprüche erhoben werden muss. c) Verfahrenskosten: Neben den anwaltlichen Kosten sowie den Kosten für die Errichtung des neuen Lebensmittelpunktes enstehen in England regelmäßig Gerichtskosten, unabhängig von der Zahlungsfähigkeit sowie Kosten für einen Gerichtsdolmetscher und Kosten für die Veröffentlichung der Insolvenzeröffnung.

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