Zusammenfassung des Alterseinkünftegesetzes (Alt EinKG) Alters- Einkünftegesetz 3 Schichtenmodell
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- Roland Bieber
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1 Zusammenfassung des Alterseinkünftegesetzes (Alt EinKG) Alters- Einkünftegesetz 3 Schichtenmodell 1. Schicht Basisversorgung - gesetzliche Rente - berufsständige Versorgungswerke und Landwirtschaftliche Alterskassen - Basisrente (Rürup-Rente) 2. Schicht Zusatzversorgung - betriebliche Altersversorgung - Zulagenrente (Riester-Rente) 3. Schicht Kapitalanlageprodukte - Kapitallebensversicherungen - Rentenversicherungen (mit Kapitalwahlrecht) Vorteile 1. Schicht - gesetzliche Rente und berufsständige Versorgungswerke, steuerlich abzugsfähig - Beiträge zur Basisrente in %, steuerlich abzugsfähig, Steigerung + 2% / Jahr ,00 Einzahlung max. p.a. - Hartz IV Schutz Nachteile - nicht vererbbar, nur Hinterbliebenenversorgung für Ehegatten und versorgungsberechtigte Kinder möglich - keine Beleihung möglich - kein Verkauf / Versicherungsnehmerwechsel möglich 2. Schicht - Beiträge 100% steuerlich absetzbar - bis zur Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei - Hartz IV Schutz - siehe 1. Schicht 3. Schicht -Todesfallschutz - freie Wahl des Bezugsrechts - Bei Rentezahlung nur Ertragsanteils Versteuerung (z.b. 65 J. 18%) - mindestens 12 Jahre Laufzeit und mindestens Endalter 60 Jahre, damit die Erträge nur zu 50% versteuer werden - kein vollständiger Hartz IV Schutz Fazit: Auf Grund der steuerlichen Gegebenheiten und der Vorteile bei der Sozialversicherungsfreiheit ist eine genaue Analyse der Versorgungssituation besonders wichtig. Uns stehen zu dieser Analyse verschiedene EDV-gestützte Programme zur Verfügung. Deshalb kann eine Beratung nach dem Alterseinkünftegesetz (AltEinKG) nur in einem persönlichen Termin geschehen. Vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns! 1
2 2. Betriebliche Altersversorgung Die betriebliche Altersversorgung wird nicht nur von dem AltEinKG geregelt. Es ist hier auch das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) zu beachten. 1b Abs. 1 bis 4 BetrAVG führen 5 Wege auf: - unmittelbare Versorgung (Direktzusage = Pensionszusage) - Direktversicherung - Pensionskasse - Pensionsfonds - Unterstützungskasse 2.1. Unmittelbare Versorgung (Pensionszusage) Bei dieser Zusage verspricht der Arbeitgeber, aus eigenen Mitteln bav-leistungen zu erbringen. Damit richten sich Versorgungsansprüche direkt an den Arbeitgeber. Die Finanzierung erfolgt durch Pensionsrückstellungen, die sich in der Bilanz gewinnmindernd auswirken ( 6a EStG) Finanzierung von Direktzusagen Durch den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen auf das Leben des Versorgungsberechtigten wird bei richtiger Gestaltung ein zweckgebundenes Kapitalpolster geschaffen, das in der Bilanz zu aktivieren ist. Durch die Kürzung der Überschüsse der Versicherungsgesellschaften sind in der Vergangenheit Finanzierungslücken entstanden, die jetzt geschlossen werden müssen. Gerne helfen wir Ihnen bei der Wahl der richtigen Finanzierungsinstrumente. Die Finanzierung des Versorgungskapitals kann auch durch Investmentfonds erfolgen. Im Gegensatz zu Rückdeckungsversicherungen müssen diese nur nach dem gemäßigten Niederstwertprinzip bilanziert werden, was bei thesaurierenden Fonds zu stillen Reserven führt, die erst bei Veräußerung der Fondsanteile (i.d.r. bei Eintritt des Versorgungsfalles) zu versteuern sind. Eine Pensionszusage sollte auch unter dem Aspekt der Innenfinanzierung gesehen werden, da durch Beleihung, zusätzliches Innenfinanzierungspotential zur Verfügung steht Steuerliche Aspekte der Direktzusage. Ein steuerpflichtiger Lohnzufluss liegt in der Anwartschaftsphase nicht vor. Dafür sind die späteren Renten wie Arbeitslohn zu versteuern ( 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG) und unterliegen der Krankenversicherungspflicht. Wird statt einer laufenden Rente eine Kapitalabfindung gewählt, besteht die Möglichkeit einer steuerlichen Verteilung (Fünftelregelung gemäß 34 (1) EStG). 2
3 Durchführungswechsel bei Pensionszusagen auf einen Pensionsfonds nach 3 Nr. 66 EStG Im Falle einer Direktzusage werden Pensionsrückstellungen in der Bilanz gebildet, die nun nicht mehr gewünscht sind, da sie die Bilanz belasten. Hauptmotive sind die Umsetzung von Basel II. oder ein Verkauf der Firma an ein Unternehmen, bei dem Altersversorgung und Bilanzberührung nicht gewünscht wird. Bei einem Wechsel des Durchführungsweges müssen die gebildeten Pensionsrückstellungen aufgelöst werden. Damit durch die Übertragung beim Arbeitnehmer kein steuerlicher Zufluss vorliegt, muss der Arbeitgeber einen Antrag gemäß 4e Abs.3 EStG stellen. Der verdiente Teil der Altersversorgung wird als Einmalbeitrag in einen Pensionsfonds eingezahlt. Falls die Zahlung an den Pensionsfonds höher ist als die aufgelösten Rückstellungen, können diese auf 10 Jahre als Betriebsausgaben gleichmäßig verteilt werden. Diese Abwicklung bezeichnet man als Past Service, der Future Service wird in der Regel über eine Unterstützungskasse nach 4 d EStG abgebildet. Für die Umsetzung dieses komplexen Themas stellen wir Ihnen gerne unser Know How zur Verfügung, damit unter anderem der Wechsel des Durchführungsweges so liquiditätsschonend wie möglich gestaltet wird Direktversicherung Als einfachster Weg der betrieblichen Altersversorgung bietet sich die Direktversicherung (DV) an. Die Direktversicherung ist eine Kapital- oder Rentenversicherung, die der AG für den AN abschließt. Durch das Alterseinkünftegesetz hat sich jedoch einiges geändert. Deshalb wird im Folgenden immer zwischen Altverträgen (vor dem ) und Neuverträgen (ab dem ) eingegangen Aspekte der Direktversicherung aus Sicht der Steuer und Sozialversicherung Bei Altverträgen wird auf die Beiträge zu einer DV bis zu 1.752,00 Euro jährlich eine Pauschalsteuer von 20% ( 40b EStG) erhoben. Bei einer Gehaltsumwandlung wird diese Steuer vom AN oder AG bezahlt. Die Kapitalleistung ab dem vollendeten 59. Lebensjahr ist steuerfrei oder wird bei einer Rentenleistung mit dem Ertragsanteil (z.b. bei einer Rente ab dem 65. Lebensjahr beträgt der Ertragsanteil 18%) versteuert ( 22 Nr.1 Satz 3 EStG). Bei einer Rente von ,00 Euro /Jahr sind somit für einen 65-jährigen nur 1.800,00 Euro zu versteuern. Bei Neuverträgen können Jahresbeiträge bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze bezahlt werden, ohne dass hieraus Steuern zu bezahlen sind. Für 2007 können daher 3
4 2.520,00 Euro in eine DV einbezahlt werden ( 3 Nr. 63 EStG). Dafür unterliegen die Rente oder die Ablaufleistung der Steuer (nachgelagerte Vorsteuern). Außerdem sind die Beiträge bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) sozialversicherungsfrei. Besteht bereits ein Versorgungswerk, z.b. eine Pensionskasse, das mit 4% der BBG bespart wird, können zusätzlich 1.800,00 Euro / jährlich in eine DV einbezahlt werden, sofern keine DV nach 40b EStG besteht. Besteht noch keine bav, können in eine DV 2.520,00 Euro und 1.800,00 Euro steuerfrei jährlich einbezahlt werden. Die zusätzlichen 1.800,00 Euro sind sozialversicherungspflichtig Änderungen im Bezugsrecht Bei Direktversicherungen nach 40b EStG gibt es keinerlei Einschränkungen bei der Benennung des Bezugsrechtes. Bei Neuverträgen nach 3.63 EStG existiert ein eingeschränktes Bezugsrecht, das nur noch für den Ehegatten und die versorgungsberechtigten Kinder im Sinne des 32 Abs. 3 u. 4 Satz 1 bis 3 EStG gilt. Gibt es keine Hinterbliebenen, so kann ein Sterbegeld bis 8.000,00 Euro gezahlt werden Direktversicherungen nach altem Recht bei AG-Wechsel Wer die Vorteile des 40b EStG bei einem Arbeitgeberwechsel nicht verlieren will, sollte unwiderruflich auf die Befreiung der Beiträge nach 3.63 EStG bestehen. Die Beiträge sollen weiterhin gemäß 40b EStG pauschal versteuert werden. Eine Beratung bei AG-Wechsel ist aus den bisher aufgeführten Gründen dringend erforderlich Pensionskasse (PK) Die Pensionskasse wird bei Neuverträgen, wie die DV, nach dem 3.63 EStG behandelt. Gleiches gilt für die Sozialversicherungsfreiheit. Der Vorteil der Pensionskasse liegt darin, dass viele Pensionskassen die zugrunde liegende Rückdeckungsversicherung flexibler gestalten Bildung von Versorgungskapital durch Überstunden Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass künftige Entgeltbestandteile aus Überstunden zu Gunsten einer PK umgewandelt werden. Die Umwandlung erfolgt aus dem Bruttogehalt und spart somit Steuern und Sozialabgaben. Der AG spart in gleicher Höhe Sozialabgaben. Es wird ein laufender, monatlich umzuwandelnder Beitrag (z.b. 50,00 Euro) festgelegt. Einmal jährlich kann eine flexible Zuzahlung bis 4% der BBG geleistet werden. Ob und in welcher Höhe eine Zuzahlung geleistet wird, entscheidet der AN jährlich neu. Beim 4
5 Bezugsrecht und bei Pensionskassen nach altem Recht bei AG-Wechsel bestehen die gleichen Einschränkungen wie bei der Direktversicherung Pensionsfonds Der Pensionsfonds wurde als fünfter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung ab 2002 neu eingeführt Definition Der Pensionsfonds ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, also ein externer Versorgungsträger in Form einer Aktiengesellschaft oder als Pensionsfonds auf Gegenseitigkeit. Anders als Pensions- und Unterstützungskassen ist der Pensionsfonds nicht von der Körperschaftsteuer befreit. Er gilt nicht als Sozialeinrichtung, da keine Beschränkungen der Leistungshöhe vorgesehen sind Leistungen des Pensionsfonds Die Leistungen des Pensionsfonds sind auf lebenslange Altersrenten ausgerichtet. Es dürfen aber auch ergänzende Invaliden- bzw. Hinterbliebenenrenten vorgesehen werden Rechtliche Aspekte Der Arbeitnehmer erhält einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen. Diese können als feste Versorgungsbeträge oder aber in Form einer aufwandsorientierten flexiblen Versorgung zugesagt werden. Die zugesagten flexiblen Versorgungsleistungen können dabei weitgehend vom Erfolg der Kapitalanlage abhängig gemacht werden. Da die Anlagevorschriften des Pensionsfonds wesentlich freier sind als die der Lebens- bzw. Rentenversicherung, ergeben sich daraus Chancen aber auch Risiken für den begünstigten Arbeitnehmer. Die staatliche Aufsicht über den Pensionsfonds wurde dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen zugewiesen Steuerliche Grundlagen Der Arbeitgeber kann die Beiträge zum Pensionsfonds als Betriebsausgaben abziehen. Für den Arbeitnehmer unterliegt der Beitragsaufwand des Arbeitgebers grundsätzlich der Lohnbesteuerung. Durch den neu in 3 EStG eingeführten Abs. Nr. 63 sind jedoch Beiträge an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds steuerfrei, soweit sie insgesamt im Kalenderjahr 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen. Die späteren Leistungen sind als sonstige Einkünfte voll steuerpflichtig. 5
6 Bei Versorgungsanwartschaften (also noch nicht fälligen Renten) bieten wir eine Ablösung nach 3.66 EStG über einen Pensionsfonds an, deren drei Modelle (sicherheits-, wachstums- und renditeorientiert) sich in der Praxis bestens bewährt haben. (siehe auch unter Punkt ) 2.5. Unterstützungskasse (rückgedeckte nach 4d (1) 1c EStG) Die Unterstützungskasse ist laut 1 Abs. 4 BetrAVG eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die Versorgungsleistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erbringt, jedoch auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt. Auch wenn die Unterstützungskasse auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt, so wurde diese vermeintliche Schlechterstellung gegenüber Arbeitnehmern, deren betriebliche Altersversorgung über andere Durchführungswege abgewickelt wird, weitestgehend durch die Rechtsprechung des BAG beseitigt (Stichwort: Durchgriffshaftung). Als überbetriebliche Versorgungseinrichtung übernimmt die Gruppenunterstützungskasse die Verwaltung der betrieblichen Altersversorgung und auch die Auszahlung fällig werdender Renten- oder Kapitalzahlungen an die Mitarbeiter der Mitgliedsunternehmen Gruppenunterstützungskasse Eine Gruppenunterstützungskasse ist dadurch gekennzeichnet, dass hier mehrere Unternehmen Mitglieder (= Trägerunternehmen) einer Kasse sind. Sie treten dem Verein Gruppenunterstützungskasse bei, um ihre betriebliche Altersversorgung über ihn abzuwickeln. Die Verwaltung einer Gruppenunterstützungskasse erfolgt zentral an einer Stelle. Diese Stelle ist zweckmäßigerweise extern angesiedelt, also in keinem der Trägerunternehmen, im Gegensatz zu einer Konzernkasse, wo die Verwaltung oft bei der Muttergesellschaft angesiedelt ist Dotierung der Unterstützungskasse Zur Finanzierung der Leistungen schließt die Unterstützungskasse Rückdeckungsversicherungen ab und zwar in voller Höhe der jeweils zugesagten Versorgungsleistungen. Für die Vermögensteile jedes Trägerunternehmens wird ein gesondertes Kapitalkonto geführt. Selbstverständlich werden auch die Erträge aus den Rückdeckungsversicherungen diesem Kapitalkonto jeweils direkt zugeordnet. Eine Quersubvention zwischen den Vermögensteilen ist ausgeschlossen. Durch die Änderung des BetrAVG per ist auch die Gehaltsumwandlung über die Unterstützungskasse möglich. Die eingezahlten Beiträge sind steuerfrei. Die Sozialversicherungsfreiheit für Einzahlungen in die Unterstützungskasse wird bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt. 6
7 Leistungsobergrenzen Die Dotierungen der Unterstützungskasse sind steuerlich als Betriebsausgabe absetzbar. Die Höhe der Dotierungen wird durch die für die Unterstützungskasse geltenden Leistungsobergrenzen begrenzt. In der Unterstützungskasse lassen sich für 88% der Mitarbeiter Altersrenten bis Euro, für weitere 8% bis Euro und für 4% unbegrenzte Altersrenten darstellen. Innerhalb dieser Grenzen lässt sich auch für leitende Mitarbeiter ein attraktiver Leistungsplan gestalten, der einen Anreiz für eine Tätigkeit im zusagenden Unternehmen (Trägerunternehmen) bietet. Die Begünstigten der Kasse dürften sich jedoch nicht mehrheitlich aus dem Unternehmen und/oder seinen Angehörigen, bzw. bei Gesellschaften, nicht mehrheitlich aus den Gesellschaftern und/oder deren Angehörigen zusammensetzen Steuerliche Aspekte Der Arbeitnehmer wird in der Anwartschaftszeit bei der Unterstützungskasse steuerlich nicht berührt. Dafür muss er die späteren Versorgungsleistungen wie Arbeitslohn versteuern. Die Renten sind als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit im Sinne von 19 Abs. 2 EStG zu versteuern. Allerdings können von den Versorgungsbezügen der Versorgungsfreibetrag, sowie der Arbeitnehmerpauschbetrag geltend gemacht werden. Statt einer laufenden Rentenleistung kann auch eine einmalige Kapitalleistung gewählt werden, die steuerlich auf fünf Jahre verteilt werden kann ( 34 (1) EStG). Die Renten unterliegen der Krankenversicherungspflicht Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst Es gibt verschiedene Zusatzversorgungseinrichtungen im öffentlichen Dienst. Bei staatlichen Einrichtungen sind dies die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als größte Zusatzversorgungskasse (ZVK), sowie 13 Gebietskassen, 6 Stadtkassen, 2 Sparkasseneinrichtungen und 5 kirchliche Einrichtungen (KZVK) Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Beispiel Kommunale Arbeitgeber) Kommunale Arbeitgeber haben an die VBL (West) eine Umlage von 6% des umlagepflichtigen Entgelts zu zahlen. Hierzu kommen noch der Eigenbeitrag des Arbeitnehmers mit 1,41% sowie ein Sanierungsgeld, das abhängig ist von der Anzahl der Leistungsempfänger. Da es sich hier um ein umlagefinanziertes Versorgungswerk handelt, sind die 6%-ige Umlage und der 1,41%-ige Eigenbeitrag steuer- und sozialversicherungspflichtig, der Sanierungsbeitrag (z.b. 2%) steuerfrei und für den Arbeitgeber eine Betriebsausgabe. Neben den umlagepflichtigen Leistungen gibt es natürlich auch die freiwilligen Leistungen, die jedoch einen gravierenden Nachteil zu kapitalgedeckten Versorgungswerken haben: Die VBL 7
8 gewährt sowohl für umlagepflichtige- und kein Kapitalwahlrecht. wie auch für freiwillige Versorgungen nur eine Rente Bei den anzusetzenden Beiträgen zur VBL kommt man einschließlich der steuerlichen- und sozialversicherungspflichtigen Betrachtungsweise auf einen Gesamtaufwand von ca. 11,50%. Eine kapitalgedeckte Versorgung kann z.b. mit 4% des Entgeltes dotiert werden, wenn der Arbeitgeber sich mit den Arbeitnehmern auf eine solche Versorgung einigt. Voraussetzung hierfür ist, dass er in unserem Beispiel aus dem Tarif des kommunalen Arbeitgeberverbandes austritt. Wir bitten deshalb außertariflichen Mitarbeitern in öffentlichen Unternehmungen eine kapitalgedeckte Versorgung bei privaten Versicherungen an, die sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer viele Vorteile bringen. Fragen Sie uns speziell bei öffentlichen und privaten Kliniken, Altenheimen und anderen medizinischen Einrichtungen nach der Klinikrente Kirchliche Zusatzversorgungseinrichtungen (KZVK) Diese Kassen haben im Gegensatz zu der VBL ein kapitalgedecktes Versorgungswerk, d.h. es handelt sich hier nicht um eine Umlage, sondern um einen Beitrag. Dadurch sind die Zahlungen an die KZVK beim Arbeitnehmer nicht steuerpflichtig. Die Problematik der Sanierungsgelder spielt hier auch eine Rolle Ausgleichszahlungen bei Austritt aus den ZVK s Die Ausgleichszahlung bzw. die Gegenwertsberechnung dient der Ausfinanzierung der aktiven und ausgeschiedenen Mitarbeiter und ist bei Austritt aus den ZVK s fällig. Dies ist nötig, weil durch das Umlagesystem in der Vergangenheit keine ausreichende Kapitaldeckung der Anwartschaften erreicht werden konnte. Die Zahlung des Gegenwerts ist ein Einmalbeitrag mit dem die (zukünftigen) Ansprüche abgegolten sind und somit eigentlich steuerfrei sein müsste. Die Finanzverwaltung sieht hier jedoch eine Schlusszahlung und somit wird der Ausgleichsbetrag zu einer Umlagezahlung. Dies führt somit wieder zu einer Besteuerung. Hier wird ein Pauschalsteuersatz von 15% vorgesehen, der vom Arbeitgeber zu tragen ist. Dadurch verteuert sich der Ablösebetrag. Bei der Berechnung der Vorteilhaftigkeit durch Austritt aus einer ZVK, sowie einer Berechnung und Finanzierung des Gegenwertes, stehen wir für Sie gerne zur Verfügung. 8
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