Kanton Zug Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug

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1 Kanton Zug 446. Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug Vom 7. November 0 (Stand. Januar 05) Die Delegiertenversammlung der Vereinigung der katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug (VKKZ), gestützt auf 5 des Gesetzes über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug vom 0. Oktober 00 ), beschliesst: Zweck Dieses Reglement bezweckt, den Kirchgemeinden die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern und die unterschiedliche Steuerkraft der katholischen Kirchgemeinden teilweise auszugleichen und damit eine Annäherung der Steuerfüsse zu fördern. Finanzierung Der Steuerausgleich wird durch jährliche Beiträge der katholischen Kirchgemeinden von mindestens 0 Prozent des Ertrags der Kirchensteuern der juristischen Personen finanziert. Jene Kirchgemeinden, deren Steuerfuss unter dem durchschnittlichen Steuerfuss aller Kirchgemeinden liegt, entrichten ihren Beitrag auf Basis eines fiktiven Steuerertrags der juristischen Personen, welcher sich bei Anwendung des durchschnittlichen Steuerfusses aller Kirchgemeinden erzielen liesse. Dieser höhere Beitrag wird auf höchstens 50 Prozent des Mindestbeitrages begrenzt. ) BGS 446. GS 05/04

2 446. Ausgleichsleistung Die Ausgleichsleistung wird unabhängig voneinander nach zwei Kriterien ermittelt: a) Kriterium : Nach der Differenz des jährlichen Steuerfusses der einzelnen Kirchgemeinden zum mittleren Steuerfuss aller Kirchgemeinden (auf zwei Kommastellen genau). Jene Kirchgemeinden sind bezugsberechtigt, deren Steuerfuss über dem durchschnittlichen Steuerfuss aller Kirchgemeinden liegt. b) Kriterium : Nach der Steuerkraft der einzelnen Kirchgemeinden, wobei der Kirchensteuerertrag pro steuerpflichtige natürliche Person einer Kirchgemeinde auf den mittleren Steuerfuss aller Kirchgemeinden (auf zwei Kommastellen genau) umzurechnen ist. Jene Kirchgemeinden sind bezugsberechtigt, deren Steuerkraft pro Katholik unter dem diesbezüglichen mittleren Wert aller Kirchgemeinden liegt. Die gemäss zur Verfügung stehende Ausgleichssumme wird zu 0 % nach Kriterium und zu 70 % nach Kriterium verwendet. 4 Bemessungsgrundlagen Als Bemessungsgrundlage für den Steuerausgleich gelten die Zahlen der abgeschlossenen Jahresrechnung des Vor-Vorjahres (= Bemessungsjahr) ). Die Bemessungsgrundlagen werden von den einzelnen Kirchgemeinden dem Rechnungsführer der Kommission für den Steuerausgleich bis spätestens Ende März des Folgejahres zur Verfügung gestellt. Folgende Zahlen sind für die Bemessungsgrundlage erforderlich: a) Steuerfuss; b) Steuerertrag der juristischen Personen netto (nach Berücksichtigung von Zinsen, Abschreibungen und Erlassen); c) Gesamter Steuerertrag netto (nach Berücksichtigung von Skonto, Zinsen, Abschreibungen und Erlassen); d) Rechnungsergebnis der ordentlichen Rechnung; e) Aufwand der ordentlichen Rechnung; f) effektive, ausserordentliche Abschreibungen; g) Anzahl Katholiken (ohne Wochenaufenthalter). 4 Die Anzahl Katholiken ist von jeder Kirchgemeinde bei ihrer Einwohnerkontrolle schriftlich einzuholen (Stand. Dezember des Bemessungsjahres). ) Beispiel: Steuerausgleich 0 basiert auf abgeschlossener Jahresrechnung 0

3 Bezugsberechtigung Eine Kirchgemeinde, bei der Summe von Überschuss und ausserordentlichen Abschreibungen während dem Bemessungsjahr und dem Jahr davor 0 % des Totalaufwandes (ohne interne Verrechnungen) ihrer ordentlichen Rechnung überstiegen hat, ist für alle Kriterien nur bezugsberechtigt, wenn sie den Steuerfuss bis zum Ausgleichsjahr um mindestens % reduziert hat ). Die Bezugsberechtigung nach dem einen Kriterium ist unabhängig von der Bezugsberechtigung nach dem anderen Kriterium. 6 Zahlungsmodus Die Bezügergemeinden erhalten eine provisorische Akontozahlung in Höhe des zu erwartenden Betreffnisses bis spätestens 5. Juni und die Restzahlung gemäss Steuerausgleichsabrechnung bis spätestens 5. September. Hat eine Bezügergemeinde aufgrund der definitiven Steuerausgleichsabrechnung keinen Anspruch auf Steuerausgleich, so sind zuviel bezogene Mittel innert 0 Tagen zurückzuzahlen und anschliessend mit 5 % zu verzinsen. Aus den für den Steuerausgleich zur Verfügung stehenden Mitteln werden vorgängig für die Rechnungsführung und Verwaltung an die Geschäftsstelle der VKKZ überwiesen. Die zahlenden Gemeinden überweisen eine erste Rate in Höhe von 50 % ihrer gesamten Vorjahreszahlung bis spätestens. Mai und die Restzahlung nach Steuerausgleichsabrechnung bis spätestens. August. 7 Rechtsmittelverfahren Gegen die Berechnung des Steuerausgleichs kann jede Kirchgemeinde bei der Kommission für den Steuerausgleich innert 0 Tagen nach der Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen. ) Beispiel: Um den Steuerausgleich für das Jahr 0 zu berechnen, dienen das Bemessungsjahr 0 und das Jahr 00 als Basis. Damit die Kirchgemeinde für alle Kriterien bezugsberechtigt ist, müsste sie ggf. den Steuerfuss bis zum Ausgleichsjahr, d.h. bis spätestens mit Wirkung per 0, um mindestens % reduziert haben

4 446. Die Kommission für den Steuerausgleich lädt die betroffenen Kirchgemeinden zur Stellungnahme ein. Sie trifft vorsorgliche Massnahmen und klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab. Die Kommission für den Steuerausgleich erlässt eine begründete Verfügung, ohne an die bisherige Berechnung oder die Anträge der Einsprecher gebunden zu sein. Gegen den Einspracheentscheid der Kommission für den Steuerausgleich kann jede vom Entscheid betroffene Kirchgemeinde Verwaltungsbeschwerde beim Präsidium der Vereinigung der katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug (VKKZ) erheben. Die Beschwerde ist innert 0 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheides schriftlich zu erheben. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Einspracheentscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen. 8 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt per. Januar 05 in Kraft. 4

5 446. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle Erlass Erstfassung GS 05/04 5

6 446. Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass Erstfassung GS 05/04 6

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