Mobiliarsachenrecht. Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu. Skript zum Zwischenprüfungsrepetitorium

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1 Skript zum Zwischenprüfungsrepetitorium Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu Mobiliarsachenrecht Fallsammlung und Übersichten zur Wiederholung und Auffrischung Friedrich-Alexander-Universität Erlangen/Nürnberg

2 Gliederung I. Besitzschutz 1. Herausgabeansprüche 2. Prüfschemata possesorischer/petitorischer Besitzschutz 2. Prolog: Theoretisch haben sie ja recht II. rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb 1. Übersicht: die Erwerbstatbestände nach 929 ff. 2. Der gutgläubige Erwerb 3. Der Pseudo-Cop 3. Die Belastung des Eigentums (Übersicht zum Pfandrecht) IV. gesetzlicher Eigentumserwerb Übung anhand von 2 Klassikern zum gesetzlichen Eigentumserwerb 2. Der junge Bulle und seine Klamotten V. Der Eigentumsvorbehalt 1. Übersicht 2. Und Flume hatte doch recht! VI. Die Sicherungsübereignung 1. Übersicht 2. Übungsfall: Chaos vorprogrammiert auch in der Klausur! VII. Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis 1. Übersicht 2. Übungsfall: Die Karre bleibt hier! 2

3 Theoretisch haben sie ja recht I. Teil Der Tod des gutmütigen Gottfried traf alle hart. Doch jetzt geht es ums Erbe. Alle machten sich auf die Suche nach einem Testament und siehe da, direkt unter der Leiche lag ein Schriftstück, datiert vom Sein Kuckuckskind Paulchen P, alsbald Polizist wurde demnach als Alleinerbe eingesetzt. Dieser fand den Maserati seines Vaters nicht besonders hübsch und veräußerte den Wagen an den gutgläubigen Frommhold F. Doch siehe da, nach dem Begräbnis des G packt die Geliebte dessen Rosamunde R mitten auf der Bestattungsfeier ein Schreiben aus, auf dem sie als Alleinerbin eingesetzt ist (Datum ). Sie erwartet ein Raunen durch den ganzen Saal, aber nichts passiert. Da ihr der Maserati gefällt, holt sie sich den Wagen eigenmächtig mit Hilfe eines in ihrem Besitz befindlichen Zweitschlüssels von F zurück. Der protestiert lautstark und erhebt Klage auf Herausgabe. Mit Erfolg? Was wird der Anwalt der R dieser raten? 2. Teil Auf dem Heimweg will R sich noch eine Tasche von Brada kaufen. Nach ewig langer Parkplatzsuche macht R nochmals 3 Runden. Dann beschließt sie das Fahrzeug auf dem Privatparkplatz des Norbert abzustellen. Als N von einem langen Arbeitstag zurückkehrt und nicht ewig auf die Rückkehr dieses unverschämten Parkplatzsünders warten will, lässt er die Karre abschleppen. N will die Abschleppkosten ersetzt. Zu Recht? 3

4 Herausgabeansprüche Schubladendenken führt häufig dazu, dass mit bestimmten Begriffen vollkommen falsche Assoziationen hervorgerufen werden. So wird der Durchschnittsstudent im 4.Semester beim Wort Herausgabeanspruch natürlich sofort an den 985 denken und diesen am besten noch mit Eigentumsherausgabeanspruch titulieren, wie das noch in einigen Lehrbüchern sogar noch gehandhabt wird! 1 Kein Wunder, dass man sich dann von Anfang an auf einen Anspruch fixiert, weitere Herausgabeansprüche nicht einmal anprüft (vorausgesetzt man kennt sie überhaupt) und somit wichtige (Extra-)Punkte verliert. Im Folgenden soll zur Übersicht nur skizzenhaft die Fülle an Herausgabeansprüchen in unserem Rechtssystem kurz aufgelistet werden. 1. Vertragliche Herausgabeansprüche vertragliche Rückgabepflicht Rückabwicklung des Vertrags ( 346 I, 355 ff., 485, 495 I, 499, 505) Herausgabeanspruch auf das stellvertretende commodum ( 285) 280 I i.v.m. 249 I 2. Vertragsähnliche Herausgabeansprüche 280 I, 311 II, 241 II, 249 I Herausgabeansprüche aus GoA 3. Sachenrechtliche Herausgabeansprüche aus dem Eigentum ( 985), sonstigen dinglichen Rechten ( 1225) aus dem früheren Besitz (possesorisch, 861 I, petitorisch, 1007 I, II) 4. Bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche 5. Deliktsrechtliche Herausgabeansprüche 6. Spezielle Herausgabeansprüche (Schuldscheine, 2018, 2130, 1698) 1 vgl. Nomos-Lehrbuch BGB AT: Dogmatisch gesehen natürlich ein Fehler, weil der Anspruchssteller i.r.d. 985 bereits Eigentümer ist und somit nur den Besitz heraus verlangt und nicht das Eigentum. Gerade im Sachenrecht ist es doch wichtig, von Anfang an die richtigen Begrifflichkeiten zu verwenden, um Missverständnisse zu vermeiden. Wenn ihnen also nun vorgeworfen wird, dass sie nicht all zu penibel sein sollen, dann können sie darauf hinweisen, dass es natürlich auch Eigentumsherausgabeansprüche gibt, bspw. 812 I 1 Alt.1 (falls der Kondiktionsgegenstand das Eigentum ist!) und daher nicht von Penibilität, sondern von der Korrektur eines Fehlers gesprochen werden muss. Oder man sollte vom Eigentümerherausgabeanspruch sprechen, doch auch das wäre so nicht ganz korrekt, weil gem auch der Pfandrechtsgläubiger den Schutz des 985 genießt. 4

5 Merken sie sich also, dass es (sei es in einer Sachenrechtsklausur, sei es in einer Schuldrechtsklausur) mit den 985, 812 eventuell noch lange nicht getan ist. So können sie dem Korrektor nicht nur zeigen, dass sie all die verschiedenen Herausgabeansprüche kennen, sondern auch durch das Ablehnen bzw. Bejahen des jeweiligen Anspruchs deren Sinn und Zweck, Schwächen und Stärken der Anspruchsgrundlage sowie Systemverständnis im Allgemeinen aufzeigen. Lösung: Theoretisch haben sie ja Recht A. Herausgabeanspruch des F gegen R (-) Eigentum des F? Erwerb gem. 929 S.1? o Einigung zwischen F und P (+) o Übergabe (+) o Berechtigung (-)? E gem I in die Vermögensposition eingetreten aber Widerruf gem I und daher mit neuem Testament R als Erbin gem eingesetzt (kurzer Exkursion: Geliebtentestament Hingabe für Hergabe, hier keine näheren Anhaltspunkte) somit nur gutgläubigererwerb gem. 929 S.1, 932 o Tatbestand des 929 S.1 (+) o Guter Glaube des F irrelevant, da Abhandenkommen gem. 935 I 1 i.v.m. 857 (fingierter Erbenbesitz), auch keine Überbrückung mittels Erbschein ( 2366) I (-) R kann nicht bösgläubig sein, da sie Eigentümerin ist (petitorische Einwendung) II (-), R ist Eigentümerin, zudem ist ihr das Auto ebenfalls abhanden gekommen auf Wiedereinräumung des Besitzes (possessorisch, leitet sich aus dem Besitz als solches ab, reales Element) verbotene Eigenmacht der R (Besitzentzug ohne Willen des F [+]) somit fehlerhafter Besitz gem. 858 II der R Ausschluss nach 861 II? (-) E hat Besitz freiwillig aufgegeben, somit hat F keinen fehlerhaften Besitz, muss sich den des E auch mangels Kenntnis nicht zurechnen lassen vgl. 858 II 2 Alt.2 5

6 Hinweis kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des F Auto zurückzuverlangen, da petitorische Einwendung der R ( ich bin Eigentümer, das gehört mir! ) nicht gehört werden soll, 863 Somit hat F gegen R einen Anspruch auf Besitzherausgabe gem I (-), bereits fraglich mangels Recht zum Besitz, jedenfalls keine Herausgabe (problematische Frage des Nutzungsersatzes muss nach Bearbeitervermerk nicht erörtert werden) I 1 Alt.2 (-), da dingliche Berechtigung Dieses systemimmanente und vor allem auch vom Gesetzgeber beabsichtigte Ergebnis wird in der Praxis aus prozessökonomischen Gründen durch die Anerkennung einer sog. petitorischen Widerklage (als Feststellungsklage: der Eigentümer hat ja bereits Besitz!) vollkommen aus den Angeln gehoben. Der Anwalt der R wird dieser also raten, noch im gleichen Prozess ihren Herausgabeanspruch nach 985 mittels einer Widerklage geltend zu machen. Selbst schuld, wenn F in solch einer Situation auch noch klagt. Zur Zulässigkeit der Widerklage: JuS 2001, 124; JuS 1980, 501 Zum (auch strafrechtlich interessanten) Parkplatzfall: Fall 1 PdW Sachenrecht Zum Organbesitz (Champagnerfall abgefragt im Termin 1994/I): Palandt 854 Rn.13. B. Anspruch des N gegen R auf Ersatz der Abschleppkosten 1. Anspruch gem. 823 I, II i.v.m. 858 II (str., ob Schutzgesetz?) Rechtsgutverletzung (zumindest rechtmäßiger Besitz) Handlung und Kausalität Verschulden Schaden haftungsausfüllende Kausalität (Herausforderungsfall: N durfte sich bereits wegen 859 herausgefordert fühlen) 2. Anspruch gem. 683 S.1, 677, 670 Geschäftsbesorgung als Handeln rechtlicher, tatsächlicher wirtschaftlicher Art (+) Fremgeschäftsführungswille problematisch, aber über Modell des auch-fremden Geschäfts lösbar (dann wird FGW vermutet) ohne Auftrag (+) im Interesse des Geschäftsherren, wohl bloße Fiktion (-) 6

7 A. Die possesorischen Besitzherausgabe- bzw. Besitzschutzansprüche Zur Terminologie: possesorische Besitzansprüche sind solche, die aus dem Besitz als solchem abgeleitet werden 861 Allgemeines: entspricht dem Recht des Eigentümers aus 985 korrespondiert mit dem Gewaltrecht der Besitzkehr aus 859 II, III Voraussetzungen: 1. Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht, 858 I Besitzentziehung muss ohne, nicht notwendig gegen den Willen des Besitzers erfolgen und darf nicht durch Gesetz gestattet sein a) Besitzer i.s.d. 858 I: Besitzer i.s.d. 858 I nur der unmittelbare Besitzer beachte diesbezüglich: 857 Erbenbesitz, Organbesitz bei juristischen Personen (e.v., AG, GmbH, e.g., seit Rechtsfähigkeit auch GbR, str. bei OHG / KG) b) Entziehung ohne den Willen des Berechtigten (Prüfung, ob Zustimmung vorliegt) c) keine gesetzliche Gestattung, insb. Notwehr- und Selbsthilfebefugnisse ( 227, 229, 562 b I, 859, 904), Vollstreckungsakte des Gerichtsvollziehers ( 808 ff., 883 ff. ZPO) 2. Anspruchsteller war Besitzer nur unmittelbarer Besitzer (s.o) mittelbarer Besitzer hat aber Anspruch aus 869 S.1; aber beachte S.2 HS.1! Anspruch lediglich auf Wiedereinräumung des Besitzes an den bisher unmittelbaren Besitzer; Ausnahme S.2 HS.2: bisher unmittelbarer Besitzer kann oder will den Besitz nicht übernehmen; mittelbarer Besitzer kann Herausgabe an sich selbst verlangen ( 869 S.2 ist Parallelvorschrift zu 986 I S.2) 3. Anspruchsgegner ist fehlerhafter Besitzer (Anspruchsgegner ist der gegenwärtige, unmittelbare Besitzer, der auch noch im Zeitpunkt der Klageerhebung fehlerhaft besitzen muss) 4. Kein Ausschluss nach 861 II 5. Kein Erlöschen nach 864 Ausschluss petitorischer Einwendungen gem. 863 (Sinn & Zweck der 7

8 Besitzschutzansprüche: der zum Besitz Berechtigte soll vor eigenmächtiger Durchsetzung seines Rechts abgeschreckt werden) 862 Allgemeines: entspricht dem Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Eigentümers aus 1004 korrespondiert mit der Besitzwehr gem. 859 I Voraussetzungen: (1) Anspruchsteller ist Besitzer (2) Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht, 858 I (3) Anspruchsgegner ist Störer (4) Kein Ausschluss nach 862 II (5) Kein Erlöschen nach ergänzt die Ansprüche aus 681, 862 B. Die petitorischen Besitzherausgabeansprüche Allgemeines: Terminologie: petitorische Besitzansprüche sind solche, die aus dem Recht zum Besitz abgeleitet werden 1007 enthält in den Absätzen I und II zwei selbständige Anspruchsgrundlagen auf Herausgabe 1007 I: Herausgabepflicht von beweglichen Sachen des bei Besitzerwerb bösgläubigen Besitzers 1007 II: Herausgabepflicht von beweglichen Sachen des bei Besitzerwerb gutgläubigen Besitzers, wenn die Sache dem früheren Besitzer abhanden gekommen war beide Ansprüche richten sich jeweils auf Verschaffung des unmittelbaren Besitzes, sofern der Anspruchsberechtigte früher unmittelbarer Besitzer war; war der Anspruchsberechtigte früher nur mittelbarer Besitzer, so kann er analog 869 S.2 nur Herausgabe an den bisherigen unmittelbaren Besitzer verlangen, außer dieser kann oder will Besitz nicht übernehmen; vgl. oben 1007 I, Voraussetzungen: (1) bewegliche Sache (2) Anspruchsteller war früher Besitzer (3) Anspruchsgegner hat gegenwärtig Besitz (4) Anspruchsgegner war bei Besitzerwerb bösgläubig ( 932 II analog) (5) kein Anspruchsausschluss nach 1007 II 1007 II, Voraussetzungen: (1) bewegliche Sache (2) Anspruchsteller war früher Besitzer 8

9 (3) Anspruchsgegner hat gegenwärtig Besitz (4) Abhandenkommen beim Anspruchsteller (5) kein Anspruchsausschluss nach 1007 III S.1 letzter HS., II S.2 oder 1007 II Der Pseudo-Cop Unserem Polizisten Paulchen P wird bereits an seinem ersten Tag die Uniform entwendet. Der clevere Carlos hat sie sich geholt, um sich bei der naiven Nathalie als Bulle auszugeben und ihr vorzutäuschen, dass ihr PKW wegen Diebstahlverdacht beschlagnahmt worden sei. Widerwillig gibt N hierauf die Schlüssel heraus. C verkauft und übereignet den Wagen unter Vorlage des KFZ-Briefs noch am gleichen Tag ausgerechnet P, der sich mit einem Autokauf über die verlorengegangene Uniform hinwegtrösten will. Doch der PKW weist als Unfallwagen erhebliche irreparable Mängel auf, sodass P bereits nach einer Woche ohne Fristsetzung zurücktritt. Daher nimmt C nach Rückzahlung des Kaufpreises das Auto zurück in Besitz. Als N den C hinter einer Burger-King-Theke als Bedienung arbeiten sieht, erkennt sie, dass sie einem Schwindel unterfallen ist. Sie verlangt gem. 985 von C das Auto heraus, das draußen am Mitarbeiterparkplatz steht. Zu Recht? Skizze: 9

10 Hinweis Gewöhnen sie sich an Sachverhalte, bei denen ihnen bei einer eigentlich strittigen Konstellation die Entscheidung zugunsten einer bestimmten Meinung aufgezwungen wird. Oft ist die Floskel zu hören, dass die Erörterung des Problems wichtig sei, nicht aber das Ergebnis, welches vertreten wird. Dies ist nur insofern richtig, als das man sich durch seine Entscheidung nicht weitere Probleme abschneidet. Genau deshalb habe ich den Sachverhalt so kreiert: jeder wird sich fragen, was die ganze Chose um den Kaufvertrag soll, weil der Eigentumserwerb wohl an 935 I 1 scheitert. Aber wer genauer hinblickt, wird sehen, dass ein dogmatisch interessantes Problem sich erst auftut, wenn wegen der Weggabe durch N (durchaus vertretbar) ein Abhandenkommen verneint wird. Anspruch der N gegen C auf Herausgabe gem. 985? 1. Besitz des C (+), Eigentum der N? Verlust durch Übereignung C an P gem. 929 S.1? o Einigung und Übergabe (+) o fehlende Berechtigung des C überbrückt durch 932? o hier aber Abhandenkommen? Täuschung reicht nicht aus (faktisch vom Willen getragen) aber durch Vorspiegeln der Polizisteneigenschaft letztlich psychischer Zwang: daher wohl keine willentliche Weggabe; anders der BGH: Drohung mit Gewaltanwendung letztlich vis compulsiva, daher kein Abhandenkommen (in den Fällen der Pseudo-Beschlagnahme müsste man parallel einen Diebstahl gem. 242 I StGB ablehnen und die Handlungen des C als Betrug werten nutzen sie ihr Wissen für alle Rechtsgebiete!) o keine Bösgläubigkeit des P, daher gem. 929 S.1, 932 Eigentümer des Wagens (P): Rücktritt des P gem. 437 Nr.2, 326 V (+) o eigentlich Rückfall des Eigentums auf C gem. 346 I? o krasser Wertungswiderspruch: ursprünglich Nichtberechtigter erlangt nun makelloses Eigentum, da P ja als Berechtigter verfügen würde! Korrektur umstritten: e.a. automatischer Rückfall auf N aus Billigkeitsgründen (C verdient keinen Verkehrsschutz), v.a. bei gesetzlicher Rückabwicklung nicht sachgerechte Bevorzugung des Unberechtigten a.a. systemimmanente Lücke, N verbleibt lediglich schuldrechtlicher Schutz nach 816, 823 II i.v.m

11 The night Gwen Stacy died!!! Der 23-jährige Musti M leidet unter chronischer Geldknappheit. Er beschließt daher, einige seiner Comic-Hefte bei einer kleinen Comic-Messe in Erlangen los zu werden und pickt sich die auf dem Stapel ganz oben liegenden Hefte heraus, weil diese Ausgaben zu den neueren gehören und daher noch nicht so viel wert sind. Erst vor kurzem hatte M alle seine Comics chronologisch geordnet. Die echten Kracher (bspw. eine Ausgabe, in der Batman querschnittsgelähmt wird) will er erst zu einem späteren Zeitpunkt verkaufen. Da kommt schon der erste 16-jährige Freak F und will M eines der Hefte für 5 Euro abkaufen. Bei dem Heft handelt es sich um eine Ausgabe aus dem Jahre 1962, in welcher die High-School Freundin von Peter Parker alias Spider-Man in brutalster Weise vom grünen Kobold ermordet wird. Diese Ausgabe hatte M von seinem Opa geschenkt bekommen und war, weil der kleine Cousin von M sich die Comics anschauen wollte unter die neueren Ausgaben geraten. Da aber M nicht jedes Cover auswendig kennt und auch sonst jene Heftchen nur ab und zu zur Ablenkung las, überlässt er dem F in dem Glauben es handele sich um eine allenfalls ein Jahr alte Ausgabe - das Heft für 5 Euro, tatsächlich ist, wie F weiß dieser Meilenstein der Comicgeschichte in Sammlerkreisen bereits 89 $ wert. F reißt das Ding an sich und verschwindet. Bereits am nächsten Tag gelingt es ihm, das Heft an den Comichändler Claude C für 85 zu veräußern. F erzählt dem C zwar nicht, zu welchem Preis er das Heft gekauft hat, allerdings erklärt er stolz, dass sein Gegenüber bezüglich Comics ein absoluter Anfänger war und er ihn schön übers Ohr gehauen habe. Den C interessiert dies alles natürlich nicht, er denkt sich Hauptsache das Heft gehört dem Jungen und ist nicht geklaut oder so. Schnell bezahlt er den Preis, bindet das Heft ein und legt es sorgsam in einen Karton. Als der Cousin des M eine Woche später diesen darauf hinweist, dass eines seiner älteren Ausgaben fehlt, trifft M der Schlag. Glücklicherweise läuft die Messe noch und M kann in kürzester Zeit F dort aufspüren. Er verlangt sein Heft heraus und beruft sich hierbei auf seinen Irrtum, sowie auf die Tatsache, dass der Kenner F ihn über den wahren Wert nicht aufgeklärt hätte (zu diesem Zeitpunkt ist auch der Vater des F anwesend). F meint, das gehe in nichts mehr an, M müsse sich schon an C wenden. Bearbeitervermerk: Kann M von C das Heft gem. 985 herausverlangen? 11

12 Lösungsskizze The night Gwen Stacy died Anspruch des M gegen C auf Herausgabe des Hefts gem. 985 BGB I. Vindikationslage 1. Besitz des C (+), unmittelbarer Besitz 2. Eigentum des M? a) Verlust durch Übereignung gem. 929 S.1 an F? Einigung (+), 107 BGB hindert dies nicht, weil Eigentumserwerb für F lediglich rechtlich vorteilhaft Übergabe (+), hier Verschaffung des unmittelbaren Besitzes aber Nichtigkeit der Einigung? o wegen Wucher gem. 138 II (+), auffälliges Missverhältnis; Ausnutzen des mangelnden Urteilsvermögens (+) betrifft also nicht nur den Vertrag, sondern auch die dingliche Einigung ( Fehleridentität ) beachte: dagegen ist bei 138 I ( einfache Sittenwidrigkeit) nicht stets ein Durchschlagen auf die dingliche Ebene anzunehmen; nach h.m. ist hier nur eine Fehleridentität gegeben, wenn der Vollzug der Leistung ebenfalls eine Sittenwidrigkeit begründet o wegen Anfechtung gem. 142 I zunächst zu erörtern, warum überhaupt ein nichtiges RG überhaupt noch angefochten werden können soll: - prozesstaktischer Wert, falls Gericht Wucher noch nicht feststellen konnte (Anfechtungsfrist soll nicht ablaufen!) - Aktivierung der Bösgläubigkeit Dritter, vgl. 932 II, 142 II (wichtig! Kipp sche Lehre von den Doppelwirkungen im Recht: siehe hierzu auch unten!) Anfechtungsgrund - Eigenschaftsirrtum 119 II (str., ob hier Fehleridentität denkbar) - jedenfalls 123 I (+), Erklärung gegenüber Vater, 131 II - Frist gewahrt, Anfechtung wirksam b) Verlust durch gutgläubigen Erwerb des C gem. 929 S.1, 932 I? beachte: beim gutgläubigen Erwerb ist stets der jeweilige Grundtatbestand zu prüfen, bei dem man im Normalfall im Rahmen der Berechtigung herausfallen würde, die dann durch den 12

13 Rechtsscheinsträger Besitz und dem guten Glauben an die Eigentümerstellung überbrückt werden kann. Daher kann es auch einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums eines Minderjährigen niemals geben (egal, ob der Erwerber denkt, es handele sich um einen Voll- Geschäftsfähigen), weil man bereits im Grundtatbestand i.r.d. Einigung wegen 107 rausfliegt (es sei denn, die gesetzlichen Vertreter haben eingewilligt). Einigung? 929 S.1, hier F zwar beschränkt geschäftsfähig, aber Einigung möglich, weil das Heft ja nicht in dessen Eigentum steht ( rechtlich neutrales Geschäft Schutz der 107 ff. greift daher nicht) Somit Einigung und Übergabe (+) aber auch gutgläubiger Erwerb überhaupt methodisch möglich? o Medicus: (-), 932 ff. sollen den Erwerber so stellen, als hätte er vom Berechtigten verfügt, dann hätte C aber wegen der beschränkten Geschäftsfähigkeit des F niemals erwerben können o h.m. Geschäft bleibt rechtlich neutral, es geht hier gerade nicht um Minderjährigenschutz; warum sollte der C anders behandelt werden, nur weil ein Minderjähriger an der Kette mitwirkt? hier kann Streit dahinstehen, weil C die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts gem. 932 I, 142 II kannte und diese auch erfolgt ist (wichtiger Aspekt der Doppelwirkungen im Recht!) Daher konnte C das Heft nicht gutgläubig erwerben. M ist noch Eigentümer. 3. Kein Recht zum Besitz (+) Ergebnis: M kann von C das Heft gem. 985 herausverlangen. Vertiefungshinweis: Hätte C nicht von den Vorgängen gewusst, wäre eine Gutgläubigkeit zu bejahen gewesen und nach der h.m. (die einen Erwerb entgegen Medicus zulässt) hätte M das Eigentum an dem Comic-Heft verloren. In einer Examensklausur wäre dann auf jeden Fall der Frage nachzugehen, ob M eventuell Regress bei F in der Höhe des Erlöses nehmen kann. Schon hätte man eine sehr heftige Bereicherungsrechtsklausur, bei der man schließlich auch inzident die Verpflichtungsgeschäfte auf deren Wirksamkeit hätte überprüfen müssen. Hier nur ein paar Ansprüche und die Probleme, die damit verbunden wären: I 2 gegen den Erwerber (-), da rechtsgrundloser Erwerb und unentgeltlicher Erwerb nicht gleichgesetzt werden können I 1 gegen den F: Kondiktion der Kondiktion, also Abtretung des Anspruchs F gegen C an M (weil der Vertrag wegen der beschränkten Geschäftsfähigkeit des F zwischen diesem und V unwirksam ist, Einwendungserhalt?) 13

14 Pfandrecht (akzessorisches Sicherungsinstrument) in der Praxis durch besitzloses Pfandrecht, also der Sicherungsübereignung abgelöst? Vertragliche Entstehung gem ff., gesetzlich bspw. in 562, 647 normiert, dann noch Pfändungspfandrecht gem. 803 ff. ZPO ( Flaschenpfand nur KV mit Rückgabepflicht) Vertragliches Pfandrecht 1. Einigung und Übergabe (immer Besitzverlust, allerhöchstens qualifizierter Mitbesitz) 2. Bestehen einer Forderung (zumindest Anspruch nach 812 gesichert, falls causa unwirksam) 3. Verfügungsbefugnis, 1207 (bedenke hier nur gutgläubiger Erwerb des Vorrangs, 1208, weil für Erwerber vgl nur Rangfolge interessant) Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten bei Bezahlung seitens des Schuldners der Verbindlichkeit, Erlöschen der Forderung gem. 362 I (und somit auch abhängiges Pfandrecht 1250) Ist Verpfänder (meist Eigentümer) nicht zugleich Schuldner der Forderung, geht Forderung auf diesen über (dann evtl. Wegfall wegen Eigentum gem. 1256) durch das Ablösungsrecht ist stets an den Wettlauf der Sicherungsgeber zu denken) Zwischen Pfandrechtsgläubiger und Verpfänger gesetzliches SV mit Schutzvorschriften 1211 i.v.m. 770 wichtigstes Problemfeld bei gesetzlichem Pfandrechtserwerb: gutgläubiger Ersterwerb d. gesetzlichen Werkunternehmerpfandrechts? folgendes Prüfschema abspulen - Vorliegen eines EBV? (nicht aus dem WV, wirkt nur inter partes, auch nicht abgeleitet da EV-Verkäufer zurückgetreten) - analoge Anwendung des 185, 184 (Reparatur im Interesse des Eigentümers)? [-] kein rechtsgeschäftlicher Erwerb - Gutgläubiger Erwerb möglich? o o e.a. (+), auch 366 III sieht dies vor, Rechtsschein in Übergabe der Sache zu sehen h.m. (-), Verweisung des 1257 bezieht sich auf bereits entstandene Pfandrechte, zudem 366 III abschließender Sonderregelung, letztlich Unternehmer über 994 geschützt, soweit man folgende Figur der Rechtsprechung anerkennt: Figur des sog. Nicht-mehr-Berechtigten BGH bejaht in dieser Konstellation EBV, sogar dann wenn Verwendungen zum Zeitpunkt getätigt werden, in dem Besitzrecht noch bestand (andernfalls stünde Verwender schlechter, als wenn er von Anfang an nicht-berechtigt gewesen wäre) Recht zum Besitz aus Anwartschaftsunternehmerpfandrecht? (ebenfalls [-], weil zurückgetreten) 14

15 Kapitel 3: Der junge Bulle 2 und seine Klamotten P ließ sich indessen außerdem eine neue Uniform maßschneidern. Doch auch hier geht es nicht mit rechten Dingen zu. Den Stoff im Gesamtwert von 1750 hatte C vor einigen Wochen dem Lieferanten Ludwig L ebenfalls gestohlen und an den aufgrund grober Fahrlässigkeit bösgläubigen Großhändler Gunther geliefert. Dieser veräußerte es zum Preis von 3000 an den gutgläubigen Polizeiuniformschneider Siegbert S weiter, der den Stoff in kurzer Zeit zu grünen Anzügen weiterverarbeitete. Welche Ansprüche hat L gegen G und S? Skizze: 2 wer es nicht kapiert hat: das ist eine Anspielung auf den Jungbullenfall, bei dem die Hauptproblematik des Sachverhalts erstmals hitzig diskutiert wurde 15

16 Hinweis Lösung Der junge Bulle : Ansprüche L gegen S ? nicht durch Veräußerung an S, vgl. 935 I aber Verarbeitung des Stoffes gem. 950 I (neuer Name, Formveränderung, keine wesentliche Verringerung des Wertes) somit S neuer Eigentümer der Uniform Prüfungstechnisch stellt sich das Problem, dass der Herausgabegegenstand ohnehin nicht mehr existiert; ob sie dies bereits am Anfang des 985 klarstellen und dann extra die Herausgabe der Uniform prüfen bleibe ihnen überlassen , 989 (Schadensersatz) Vindikationslage (+) Untergang gem. 989 (+) aber Gutgläubigkeit des S lässt SEA ausscheiden 3. Deliktsrecht bleibt versperrt, 993 I HS i.v.m. 285? (-), da dinglicher Anspruch wohl kaum mit commodum Vorschrift des Schuldrechts kombinierbar, außerdem Anwendung des 285 aus Wertungsaspekten (siehe unten Überschreiten der Opfergrenze) ohnehin fraglich I 1 mangels Verfügung, zwar S Unberechtigter, aber die Verarbeitung ist eine rein tatsächliche Handlung 6. Rechtsfortwirkungsanspruch 950, 951 I 1, 812 ff. a) Anwendbarkeit neben EBV (+), nur hinsichtlich SEA, Nutzungsersatz und Verwendungen abschließend! Nicht hingegen Rechtsverlust und Erlösherausgabe b) gesetzlicher Eigentumsverlust (siehe oben) c) Rechtsgrundverweisung auf die 812 ff. (str.) 3 etwas erlangt (+), Eigentum und Besitz an den Uniformen 3 Machen sie bei der Frage, ob es sich bei 951 um eine Rechtsfolgen- oder Rechtsgrundverweisung handelt bitte kein Fass auf: der Streit ist ausgefochten und nimmt in einer Examensklausur zu viel Zeit (als Sahnehäubchen können sie kurz darauf hinweisen, aber dann eine Rechtsfolgenverweisung ablehnen, weil 16

17 Hinweis (P): Vorrang der Leistungsbeziehung zwischen G und S? o (-) geleistet wurde nur der Besitz! Eigentum konnte S wegen 935 ohnehin nicht erlangen o außerdem ist 951 ein Rechtsfortwirkungsanspruch, d.h. entscheidend sollte die Situation kurz vor der Verarbeitung sein und dort konnte G wegen 935 nicht übereignen Wenn sie diese Leistung ohne holprige Formulierungen aufs Blatt bringen, ist das natürlich ganz großes Kino. Den Korrektor wird es bereits freuen, dass sie nicht von Vorrang der Leistungskondiktion sprechen. Wenn sie nun auch noch den Charakter des 951 als Rechtsfortwirkungsanspruch schön herausarbeiten, kann ihnen niemand mehr den Platz im zweistelligen Bereich nehmen Ansprüche L gegen G Anspruchsinhalt Ersatz des objektiven Wertes (kein Abzug des Kaufpreises, hätte S auch vorher nicht geltend machen können, außerdem erfolgt Bereicherung aufgrund der Verarbeitung und nicht aufgrund des Kaufs der Stoffe! Wortlaut 818 III: infolge der Bereicherung erlittener Nachteil ) A. 990, 989 (+), beachte Zug-um-Zug Abtretung der Ansprüche L gegen S 255 B. 992, 823 II i.v.m. 259 StGB (-), keine verbotene Eigenmacht C. 816 I 1 (1) Nichtberechtigter (+), auch unwirksame Verfügung gedeckt, da sie noch durch den Eigentümer genehmigt werden kann (Konvaleszenz, 185 II) (2) Genehmigung wirkt sich nur auf die Rechtsfolgen aus! (sonst käme man zu dem paradoxen Ergebnis, dass G als Berechtigter verfügt hätte und 816 ausscheiden würde) (3) Eigentum bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung verloren? nach BGH dennoch möglich, um effektiven Schutz des 816 zu gewährleisten (4) Inhalt des Anspruchs nicht nur objektiver Wert, sondern auch Gewinn? a. auch commodum ex negotiatione (hier 3000 ) erfasst, da der Berechtigte ja auch Risiko des Unterverkaufs tragen muss b. auch hier keine Anrechnung des Kaufpreises, 818 III (s.o.) D. 687 II, 681 S.2, 667 (-), mangels positiver Kenntnis E. 985 i.v.m. 285 (-), keine Anwendbarkeit zur Vertiefung: Jungbullenfall BGHZ 55, 176 Übungsfall: Der heilige St.Martin, Jura 2005, S

18 Das Anwartschaftsrecht bei EV 433, 449 (Ratenzahlung, Eigentumsübergang unter aufschiebender Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung) A. Entstehung mit Bedingungsvereinbarung 1. dingliche Einigung 2. Übergabe 3. Aufschiebende Bedingung (wirksam vereinbart und Bedingungseintritt möglich, also wirksamer Vertrag) 4. Verfügungsbefugnis B. Übertragung nach 929 ff. interessant, wenn (gutgläubiger) Erwerb an der Sache scheitert: Umdeutung, um zumindest AnwR zu erhalten? Meist handelt nämlich Anwartschaftsberechtigter als Nichtberechtigter bezüglich des Eigentums, Ablösungsrecht des Erwerbers beachten (um Rücktritt des Sicherungsnehmers zu verhindern und schwaches AnwR zu erhalten) C. Gutgläubiger Erwerb 1. Ersterwerb möglich (nachträgliche Bösgläubigkeit schadet nicht) 2. beim Zweiterwerb ist zu differenzieren - hat das AnwR niemals existiert, scheidet ein Gutglaubenserwerb aus - existiert aber ein AnwR, dann str. ob 932 ff. analog anwendbar D. Recht zum Besitz Rechtsschein des Besitzes zerstört, wenn Veräußerer selber zugibt, nicht Eigentümer der Sache zu sein Besitz reicht auch für Legitimation des AnwR aus, 1006 AnwR als wesensgleiches Minus 1. Grundsätzlich ohnehin obligatorisch berechtigt (aus 433) 2. Problematisch beim gutgläubigen Ersterwerb des AnwR: E. Besitzschutz e.a. 986 (+), beschränkt-dingliches Recht, vgl Rspr.: unbillig, da Vindikation trotz Abrede der Nichtweitergabe scheitern soll (allenfalls Einrede gem. 242 vor Zahlung der letzten Rate?) über 823 als sonstiges Recht grds. (+), aber Verhältnis zum Eigentümer problematisch (Käufer trägt Risiko des Untergangs, 446, andererseits Verlust des Verkäufers seiner Kreditsicherheit -> daher gemeinschaftliche Gläubiger gem. 432, 1281 analog; a.a. Gesamtgläubigerschaft, 18

19 aber dann müssten beide gegeneinander das Insolvenzrisiko tragen) -> ähnliches Problem bei 987 ff. Kapitel 4: Und Flume hatte doch recht Grundsätzlich läuft das ja anders ab: weil S nicht liquide ist, lässt G eine Ratenzahlung zu, behält sich aber bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung das Eigentum an dem Stoff vor. Zudem wird eine Verarbeitungsklausel in den Vertrag eingefügt. Als S nun aus dem Stoff hässliche Uniformen kreiert hat und an Johnnie J übereignet hat, fragen sich alle: Wer ist Eigentümer der Uniform? Skizze: Zur Lösung von Kapitel 4 vgl. ziehen sie bitte die Übersicht zum verlängerten Eigentumsvorbehalt heran 19

20 Die Sicherungsübereignung Zweck der Sicherungsübereignung ist die Sicherung einer Forderung des Erwerbers gegen den veräußernden Eigentümer oder gegen einen Dritten. 4 Sicherungsnehmer ist in seiner Rechtsmacht hinsichtlich des Sicherungseigentums beschränkt. Diese Wirkung gilt grundsätzlich nur im Innenverhältnis. Die Sicherungsübereignung hat aufgrund der Tatsache, dass der Sicherungsgeber noch Zugriff auf die Sache hat, das Pfandrecht weitestgehend abgelöst. Abgrenzung zu Faustpfandrecht (Pfandleiher) 1204,1205 BGB Sicherungseigentum, 929, 930 Pfandrechtsbestellung, 1204 ff. - Sache bleibt im unmittelbaren Besitz des SG - Sache verbleibt beim Darlehensgeber - Nutzung dem Sicherungsgeber erlaubt - Darlehensgeber verwahrt Sache - Verwertbarkeit der Sache nur im Sicherungs- - Verwertung d Sache nach Androhung fall möglich - Nicht Akzessorisch - Akzessorisch A. Entstehen: 1. Einigung gem. 929 S. 1 BGB (2 Varianten) a) Auflösend bedingt Übereignung gem. 158 II BGB auflösend bedingt; wenn gesicherte Forderung erloschen automatischer Rückfall des Eigentums an Sicherungsgeber vor Bedingungseintritt besteht ein Anwartschaftsrecht b) unbedingte Einigung nach Erlöschen der Forderung besteht lediglich ein Schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübereignung Rspr. Sieht hierin den Normalfall; auflösende Bedingungen müssen ausdrücklich vereinbart werden. 2. Übergabe 930 BGB Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses Sicherungsvertrag ist hierbei nach h.m. ausreichend 3. Verfügungsbefugnis Sicherungsnehmer in Verfügungsbefugnis beschränkt (Sinn und Zweck der Sicherungsübereignung ist die Weiterverwendung durch den Sicherungsgeber) Sicherungsgeber nur mit Zustimmung ( 185 BGB) berechtigt. 4 Jauernig 930 Rnr

21 Hinweis Gutgläubiger Erwerb gem. 930, 933 BGB nur bei Übergabe der Sache vom Veräußerer möglich. B. Sicherungsvertrag Sicherungsvertrag und gesichertes Schuldverhältnis (z.b. Darlehensvertrag 488 ff BGB) sind zwei separate Schuldverhältnisse. Nur die Sicherungsabrede ist die schuldrechtliche causa für die Sicherungsübereignung und bestimmt den Zweck der Übereignung. Das spielt natürlich v.a. für das Bereicherungsrecht eine wichtige Rolle! Fehler in diesem Bereich wiegen schwer. begründet Treuhandverhältnis legt fest ob auflösend bedingt oder nicht; wenn nicht geregelt (str.) h.m.: unbedingte Einigung Pflichten: a) Sicherungsgeber sorgfältige Behandlung der Sache Besitzherausgabe zum Zwecke der Verwertung (im Sicherungsfall) b) Sicherungsnehmer, Gebrauch der Sache nur im Sicherungsfall C. Problemfelder a) Antizipierte Sicherungsübereignung richtet sich nach der Bestimmbarkeit der Sicherungsgegenstände (ähnlich Abtretung) b) Sicherungs- eigentum an Anwartschaftsrechten grds. gilt das gleiche wie beim Vollrecht, da das Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus denselben Regeln unterliegt (nach h.m. Sicherungsabrede bei fehlgeschlagener Sicherungsübereignung eben deshalb nicht nach 139 nichtig ) c) Abtretung der gesicherten Forderung Sicherungseigentum ist nicht akzessorisch. D.h.: 401 I BGB analog; es entsteht eine schuldrechtliche Pflicht zur gesonderten Übertragung des Sicherungseigentums. Im Zweifel ergibt sich dies aus der Sicherungsabrede. Sonderkonstellation Zusammenfall von Vermieterpfandrecht und Sicherungsabrede (oftmals Gegenstand von Examensklausuren) 21

22 Hinweis Die Firma Per I Bahn AG (P) hat der Seetea-Bank B Waggons zur Sicherheit eines Kredits übereignet, die sie in der Halle des Immobilienhais Mustidis Oglupokolous gelagert hat. a. P vereinbart zusätzlich eine Sicherungsübereignung des im Lager befindlichen ICE b. P kauft einen Speisewaggon von der Waggon AG unter EV c. P vereinbart mit B eine antizipierte Einigung über alle weiteren noch einzubringenden Waggons P wird schließlich insolvent. Welche Rechte stehen dem Vermieter M zu? a) Vermieterpfandrecht ein bereits eingebrachter Sache unproblematisch nach 562 I (+), B erhält belastetes Pfandrecht da im Regelfall Voraussetzungen des 936 nicht gegeben b) Bei EV nur Anwartschaftsrecht, aber da hier die P Berechtigte setzt sich Pfandrecht auf das Anwartschaftsrecht, und setzt sich bei Erstarkung zum Vollrecht an diesem kraft dinglicher Surrogation 1257 analog fort (vgl. BGH NJW 1992, 1156) c) auch bei antizipierter Sicherungsübereignung, da Durchgangserwerb und somit P für eine juristisch logische Sekunde Eigentümerin (außerdem kraft Gesetzes vorgesehen, darf nicht nur Vereinbarungen zwischen SG und SN vereitelt werden!) Verlieren sie aber im Eifer des Gefechts nicht aus den Augen, dass die Sache eingebracht worden sein muss. Ist das Sicherungseigentum bereits vor diesem Zeitpunkt übergangen, kann das Vermieterpfandrecht nicht mehr entstehen; insbesondere scheidet nach einhelliger Ansicht wegen der Eigenschaft als besitzloses Pfandrecht ein gutgläubiger Erwerb des VPR aus, es fehlt am Rechtsscheinträger! 22

23 Kapitel 5: Chaos vorprogrammiert auch in der Klausur Nun hat Paulchen endgültig die Nase vom Polizistendasein voll und beschließt sich eine neue Existenz als Kunsthändler aufzubauen. Dazu mietet er sich von der Fa. MouseT am einen Lagerraum an, in welchem er Kunstgegenstände vorübergehend einlagert. Paulchen nahm sich zur Finanzierung seiner neuen Existenz am ein Darlehen beim russischstämmigen Kreditgeber Rubelroller (R) auf und übereignete zur Sicherheit sämtliche gegenwärtigen und künftigen in dem genannten Raum eingelagerten Kunstgegenstände. Soweit die Kunstgegenstände noch unter Eigentumsvorbehalt standen, sollte das dem P zustehende Anwartschaftsrecht übertragen werden. Die Übergabe wurde durch die Vereinbarung ersetzt, dass P die betreffenden Gegenstände für R als Verwahrer besitzen sollte. Mit der Rückzahlung des Darlehens sollten das Eigentum und das Anwartschaftsrecht automatisch an P wieder zurückfallen. P blieb jedoch gegenüber seinem Vermieter seit dem mit der Miete im Rückstand. Der Vermieter trat am die ihm zustehenden rückständigen Mietzinsforderungen an den R ab. Am zahlte P den Kredit zurück, der der Sicherungsübereignung zugrunde lag. Der Polizeibekleidungslieferant-Service hatte noch Forderungen gegen P und ließ am einen großen Teil der in dem Lagerraum befindlichen Kunstgegenstände pfänden. R fragt an, ob er gegen die Pfändung und Verwertung etwas unternehmen kann. 23

24 Lösung Kapitel 5: Chaos vorprogrammiert auch in der Klausur A. Anspruch des R auf Grund des Sicherungseigentums auflösend bedingte Sicherungsabrede mit Rückzahlung des Darlehens tritt Bedingung ein P wieder Eigentümer bzw. Anwartschaftsrechtsinhaber soweit Anwartschaftsrecht zum Vollrecht erstarkt, Auslegung des Vertrages dahingehend, dass R gem. 929 S. 2 auf P übertragen. B. Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung gem. 562 I S. 1, 398, 401 I, 1250 I S.1, 1257, 1209 BGB i.v.m. 805 ZPO I. 805 I HS. 1 ZPO Pfandrechtsinhaber ohne Besitz nicht Widerspruchsberechtigt. Recht auf vorzugsweise Befriedigung, soweit er in älteres Pfandrecht hat, 1209 II. 562 I i.v.m. 398, 401 I, 1250 I S.1, 1257 Vermieterpfandrecht o Vermieterpfandrecht gem. 562 I an eingebrachten Sachen o Kein gutgläubiger Erwerb beim besitzlosen Pfandrecht o Vermieterpfandrecht auch am Anwartschaftsrecht entstanden Beeinträchtigung durch Sicherungsübereignung am ? a) Wirksamkeit des Sicherheitsübereignungsvertrages o Einigung gem. 929 hinsichtlicht Eigentum o Besitzmittlung gem. 930 (Verwahrung) o gegenwärtige und künftige Gegenstände Ob eine Sicherungsabrede auch für die Zukunft möglich ist kommt auf die Bestimmbarkeit des Sicherungsgutes an. Bei einer klaren räumlichen Abgrenzung der Gegenstände, welche als Sicherungsgegenstände dienen sollen, ist diesem Bestimmbarkeitsaspekt genüge getan. Es muss sich hierbei lediglich ohne zusätzlichen Aufwand aus der Sicherungsabrede erkennbar sein, was unter die Sicherungsabrede fallen soll. Vgl. hierzu auch die Bestimmbarkeit bei der Vorauszession Anwartschaftsrechte mit eingeschlossen. Im Übrigen wie oben. Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt, da nicht zumutbar einzelner Vermerk über Anwartschaft; würde Sicherungsübereignung von Warenlagern übermäßig erschweren. Eigentum und Anwartschaftsrecht wirksam auf R übertragen. b) Beeinträchtigung des Vermieterpfandrechtes von MouseT 24

25 o Kein Erlöschen Rechte Dritter (Vermieterpfandrecht) bei Veräußerung ohne Erlangung des unmittelbaren Besitzes ( 936 I S. 3) o 936 I S. 3 Besitz muss als unmittelbar verstanden werden, da bei 930 Erwerber ohnehin nur mittelbareren Besitz durch Veräußerung selbst erhält. bb) Rechtlage der Gegenstände die P erst nach in den Lagerraum brachte und nicht unter Eigentumsvorbehalt standen. antizipiertes Eigentum ( 562 I erstreckt sich nur auf Sachen, die dem Mieter gehören). P erwirbt für eine logische Sekunde Eigentum Vermieterpfandrecht legt sich drauf cc) Rechtlage der Gegenstände die P erst nach in den Lagerraum brachte und unter Eigentumsvorbehalt standen. MouseT hat Zunächst Pfandrecht am Anwartschaftsrecht R erwirbt auch hierbei wie oben gezeigt nur belastetes Recht nach Erstarkung zum Vollrecht: Vermieterpfandrecht setzt sich am Vollrecht fort Fraglich ist, ob sich das Vermieterpfandrecht am zum Vollrecht erstarkten Anwartschaftsrecht fortsetzt. Dafür spricht: konsequente Fortsetzung des wesensgleichen Minus Durchgangserwerbsmodell (wie oben) Nutzungsmöglichkeit wäre eingeschränkt, wenn Erwerb nur über den Ersterwerber möglich (Tragung von Haftungsrisiken beim Durchgangserwerb) 3. Übergang des Vermieterpfandrechtes mit Abtretung a) Potenzieller Inhaber des Vermieterpfandrechtes Vermieterpfandrecht soll Vermieter schützen R lediglich Gläubiger einer Mietzinsforderung 1257 Vertragspfandrechtvorschriften entsprechend auf gesetzliche Pfandrechte anzuwenden 1250 I S.1 keine notwendige Verbindung von Pfandrechtsinhaberstellung und Anspruch notwendig, da ansonst 1250 I S.1 für gesetzliche Pfandrechtrechte nahezu gegenstandslos. Pfandrecht als gemeinsames Recht 25

26 o Vermieterschutz besteht weiter (MouseT bleibt Vermieter) o Sicherungsinteresse des MouseT bleibt erhalten. 4. Zusammentreffen von Sicherungseigentum und Vermieterpfandrecht 1256 I S. 1 Vermieterpfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum auf eine Person fällt. auch Sicherungseigentum ist Eigentum (Beschränkung wirkt lediglich nach Innen) 1256 II erloschenes Vermieterpfandrecht gilt als nicht erloschen soweit o Eigentümer ein rechtliches Interesse am Fortbestand hat. hier automatischer Rückfall des Sicherungseigentums an P bei o Rückzahlung des Darlehens (s.o.). Sicherungseigentum hätte schwächere Position als ein nachrangiges o Pfandrecht. (Sinn Zweck des Gesetzes ein anderer) 5. Ergebnis Gem hat R ein vorrangiges Pfandrecht, da älter zwar gem I erloschen gilt gem II als fortbestehend. => Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung 805 I ZPO vgl. auch BGH NJW 1965, 1475; zur Übung auch Fälle im PdW Sachenrecht 26

27 Der verlängerte Eigentumsvorbehalt Gedanke, dass Zwischenhändler liquide bleiben soll: trotz EV Ermächtigung seitens des Großhändlers gem. 185, die Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsgang (keine Schleuderpreise, keine Sicherungsübereignung an eine Bank, um Darlehen zu erhalten) weiter zu veräußern. Im Gegenzug Vorausabtretung gem. 398 der Forderungen gegen Endkunden (bei vereinbartem Abtretungsverbot 280 ff.?) 929 S.1, S.1, 185 A 433, 449 B 433 C 398 bei fehlender Ermächtigung gem. 185 wird auch Gutglaubenserwerb gem. 932 ausscheiden, da Erwerber u.u. damit rechnen muss, dass Kaufmann Sache unter EV gekauft hat (aber Schutz wiederum über 366 HGB: guter Glaube an Verfügungsbefugnis) Problemfeld 1: Spannungsverhältnis zur Sicherungsübereignung Übereignet Zwischenhändler, der Sachen von GH unter EV gekauft hat, an gutgläubigen Dritten zur Sicherheit, scheitert 929, 930, 933 meist an Übergabe (Zwischenhändler hat Sachen ja noch im Besitz, keine Umgehung durch Übergabe des einzigen Schlüssels, weil dann wohl keine Gutgläubigkeit) Hinsichtlich des Anwartschaftsrechts ist aber immer im Hinterkopf zu behalten, dass Zwischenhändler als Berechtigter handelt! Problemfeld 2: Zulässigkeit einer sog. Verarbeitungsklausel? Risiko für Lieferanten, dessen Waren verarbeitet werden wegen eventuellem Rechtsverlust nach 950? Schutz über Vereinbarung, wer Hersteller ist: eigentlich Veranlasser d. Verarbeitung in eigenem wirtschaftlichem Interesse! Flume: 950 disponibel (nur Interessenskonflikt zwischen Eigentümer und Verarbeiter nach Sinn und Zweck erfasst) und zwar auch 950 II a.a. 950 gesetzlicher Erwerbstatbestand, zwingend (Umdeutung der Vereinbarung in antizipierte Sicherungsrückübereignung? dann allerdings typische Nachteile d. Durchgangserwerbs) Rspr.: 950 zwingend, aber Vereinbarung über Herstellereigenschaft möglich (Nachteil: auch AnwR des Vorbehaltskäufers erlischt! hat also weniger, als vorher; daher antizipierte Einigung über Übertragung des AnwR?) Problemfeld 3: Übersicherung? bei Globalzession an eine Bank (Abtretung aller Forderungen zur Sicherheit für ein Darlehen) und danach Kauf unter verlängertem EV -> wer bekommt Forderung? grds. Prioritätsprinzip, aber in solch gelagerten Fällen Sicherungsabrede gem. 138 nichtig (Bank zwingt Händler zu vertragswidrigem Verhalten, sog. Vertragsbruchtheorie ) 27

28 Kapitel 6: Die Karre bleibt hier Endlich hat Paulchen einen Wagen nach seinem Geschmack gefunden. Weil er von sachenrechtlichen Fragestellungen immer noch nicht die Nase voll hat, vereinbart er mit Verkäuferin Violetta V einen Eigentumsvorbehalt. Das Auto soll er aber selber im ordnungsgemäßen Zustand halten. Daher muss er während der Fahrt nach Hause an eine Massenkarambolage auf der A10 denken und prallt während seines Flashs aus Unvorsichtigkeit mit Mehmet M zusammen. M sagt, er sei gute Mensch und werde reperatur machen für Freunschaftspireis. Die beiden gehen daher noch am gleichen Tag in dessen Werkstatt und P lässt das Auto dort für 1200 reparieren. P hat aber kein Geld, weder für die Reparaturen, noch für die restlichen Raten. Daher tritt V zurück und verlangt von M das Auto heraus. M sagt hau ab Weib! Ehemann erst Geld bezahlen, dann reden weiter 1. Analysieren sie die gesellschaftspolitische Problematik, die mit der Ausländerstellung des M einhergeht und legen sie dar, ob bzw. inwiefern die Integration in Deutschland fehlgeschlagen ist. Nehmen sie in diesem Zusammenhang auch Stellung zu der Frage, warum der Sachverhaltsersteller den M auch als Gemüsehändler hätte darstellen können. 2. Hat V gegen M einen Herausgabeanspruch? Skizze: 28

29 Kapitel 6: Lösung Anspruch der V gegen M auf Herausgabe A. 437 Nr.2, 346, 323 I, 449 III (-), keine Verpflichtungsermächtigung (soll Ausnahme sein und ausdrücklich geregelt, so bspw. in 1357, ansonsten würden 164 ff. leer laufen; zudem sollte P hier das Auto eigenständig in ordnungsgemäßem Zustand halten) B. aus Anwendbarkeit auch neben vertraglichen Herausgabeansprüchen (absolute Wirkung soll nicht verdrängt werden! außerdem kein Einwendungserhalt) 2. Eigentum der V (+) 3. Besitz des M (+) 4. aber Recht zum Besitz? kein eigenes RzB (Vertrag wirkt nur inter partes, zudem keine Verpflichtungsermächtigung) Abgeleitetes RzB (-), da wirksamer Rücktritt der V RzB aus Werkunternehmerpfandrecht gem. 647? Problem: keine Sache des Bestellers! o keine Begründung über Verpflichtungsermächtigung (Pfandrecht entsteht kraft Gesetzes, nicht über Verfügung!) o Gutgläubiger Erwerb eines WUPR? 1207 (-) bereits entstandenes Pfandrecht, 1257 keine Analogie zu 366 III HGB (Ausnahme für Kaufleute) daher kein Recht zum Besitz des M, aber ZBR nach 1000, 994? M überhaupt Verwender? (str.) aber zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung kein EBV, da M ein abgeleitetes Besitzrecht hatte Schutz des Werkunternehmers nach BGH über die Figur des sog. Nicht-mehr- Berechtigten, es ist in diesen Konstellationen auf den Zeitpunkt des Herausgabeverlangens abzustellen (sonst stünde Unternehmer schlechter, als wenn er von Anfang an Nichtberechtigter gewesen wäre) Vertiefungsfall zur eigenen Bearbeitung 29

30 Musti M will seine Comicsammlung samt Ausgabe 54 des Amazing Spider man (Peter heiratet Marry Jane) verkaufen. Weil die Dinger schon angestaubt sind, übergibt er sie dem Spezialisten Chris C, der die Hefte ein wenig aufpolieren soll. Dort will er sie dann interessierten Kunden verkaufen. Nils N, der seit Jahren auf diese Gelegenheit wartet, will diesen Meilenstein der Comicgeschichte, koste es was es wolle erwerben. N weiß allerdings, dass M ihm das Bild niemals verkaufen würde, weil die beiden sich im Tutorium immer heftig gestritten haben. Daher schickt er den coolen Dominik D vor, der das Heft ihm kaufen soll. Da D letzte Woche sein ganzes Geld allerdings beim Roulette verloren hat, will N, dass dieser so kurz wie möglich Eigentümer bleibt. Was ist ihm zu raten? Zu prüfen ist, wann N frühestens Eigentümer werden kann: 1. Direkterwerb M N (-), kein verdecktes Geschäft für den, den es angeht 2. Durchgangserwerb - Einigung M D (+) - Übergabe? o Klärung der Besitzlage: M hat mittelbaren Eigenbesitz, C hat unmittelbaren Fremdbesitz o Eine Übergabe des unmittelbaren Besitzes (bspw. durch Lieferung in D s Wohnung) wäre ungünstig. Pfandrechte könnten sich auf sie setzen o daher Abschluss eines Vewahrungsvertrags zwischen C und D auf Anweisung des M 929 S.1 bzw. Abtretung des Herausgabeanspruchs gem. 929 S.1, 931 dann wird D Eigentümer, Sache befindet sich noch im unmittelbaren Besitz des C (vor Pfandrechtsbelastung geschützt) - Eigentumserwerb des N? Sofortige Übereignung möglich? o durch Insichgeschäft gem. 181 möglich (670 Auftrag bzw. Geschäftsbesorgung gem. 675: D würde in Erfüllung einer Verbindlichkeit handeln): Einigung (+) Übergabe ebenfalls durch Insichgeschäft, 929, 930 (Publizität des Sachenrechts muss durch eine äußerlich erkennbare Ausführungshandlung Rechnung getragen werden) o noch schneller durch antizipierte Einigung? vorweggenommene Einigung möglich (beachte aber Bestimmtheitsgrundsatz) antizipiertes Besitzkonstitut nach 930: N und D vereinbaren vorher bereits, dass L für N besitzen soll (es entsteht zum Zeitpunkt der Übergabe ein mehrfach gestufter mittelbarer Besitz) somit letzte Variante schnellerer Weg, aber auch sicherer: wenn D nun plötzlich das Bild für sich behalten will, muss er bei Eigentumserlangung nach außen hin deutlich machen, dass er die antizipierte Einigung widerruft. Insichgeschäft oder antizipiertes Besitzkonstitut? 30

31 Um die Zeitspanne der Eigentumsposition etwaiger Zwischenhändler möglichst kurz zu halten, stellt das Sachenrecht zwei Konstruktionen zu Verfügung: Siehe hierzu auch Abschlussfall zu den Erwerbstatbeständen (Kommissionärsfall) A beauftragt B bei C ein antikes Schränkchen zu kaufen. A will möglichst schnell Eigentümer werden. Wie ist vorzugehen? 1. Besitzmittlungsverhältnis mittels Insichgeschäft Sobald B Eigentümer ist, gibt er ein Übereignungsangebot an A ab, das er selbst als Vertreter des A annimmt (zulässiges Insichgeschäft, weil B in Erfüllung einer Verbindlichkeit, nämlich der causa aus 662 handelt!). Somit Einigung (+), aber Übergabe? (-), B hat ja noch Besitz, muss also surrogiert werden gem. 930, was ebenfalls durch Insichgeschäft erfolgt. B gibt ein Angebot zum Abschluss eines Leih- bzw. Verwahrungsvertrages ab, das er wiederum selbst im Namen des A annimmt. So wird A Eigentümer! Da dies sich alles nur im Kopf des B abspielt verlangt aber die h.m. eine Ausführungshandlung (i.s.v. Vermerk auf dem Zettel etc.) Hinweis: oft trifft man bei dieser Konstruktion auf die verwirrende Terminologie des Insichkonstituts. Das ist aber ein wenig ungenau, da das Konstitut das Besitzmittlungsverhältnis in seiner Gesamtheit und somit auch die faktisch-realen Verhältnisse miteinbezieht. Durch Insichgeschäft gem. 181 kann aber nur ein Rechtsgeschäft (hier das dem Konstitut zugrunde liegende Rechtsverhältnis) begründet werden. 2. Besitzmittlungsverhältnis vorher vereinbart (antizipiertes BMV) Etwas schneller ist folgender Ansatz: Sobald B Eigentümer ist, könnte er auch mit A sich sowohl antizipiert geeinigt nach 929 S.1 haben, als auch bereits vorher vereinbart haben, dass B nunmehr für A besitzt, i.ü. ist diese Konstruktion auch dann möglich, wenn der Veräußerer B lediglich mittelbaren Besitz hat (es ist lediglich der Bestimmtheitsgrundsatz zu wahren). Der Kommissionär oder Strohmann soll aufgrund drohender Weiterveräußerungen und Pfandrechte (Vermieter- und Werkunternehmerpfandrechte) möglichst kurz Eigentümer bleiben, weil bereits eine juristisch-logische Sekunde ausreicht, um eine Belastung des Eigentums mit fremden Rechten herbeizuführen. 31

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