Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV

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1 Grundkurs Strafrecht III IV Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Internet: Büro: Paradeplatz 4 Raum-Nr. 410

2 Konversatorium Strafrecht IV 5. Einheit 244 StGB Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl Qualifikation 244 StGB Diebstahl mit Waffen Bandendiebstahl 244a StGB Wiederholte Zueignungsabsicht Fall 3 Zerbrochene Bande

3 Aufbau 242 StGB Einfacher Diebstahl Überblick Abs. 1 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Fremde bewegliche Sache b. Wegnahme 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz bzgl. der obj. Tatbestandsmerkmale b. Eigen- oder Drittzueignungsabsicht c. Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung (objektiv!) d. Vorsatz bzgl. der obigen Rechtswidrigkeit II. Rechtswidrigkeit und Schuld III. Ggf. Strafzumessung gem. 243 StGB IV. Ggf. Strafantrag gem. 247, 248a

4 Grundkurs Strafrecht III IV Aufbau 243 StGB Regelbeispiel Überblick I. Tatbestand des 242 II. Rechtswidrigkeit und Schuld bzgl. 242 III. Strafzumessung gem. 243 StGB 1. Vorliegen der Regelbeispiele 243 I 2 Nr Vorsatz bzgl. der Regelbeispiele analog (!) 15, 16 I 1 3. Bei 243 I 2 Nr. 1-6 (!) keine geringwertige Sache

5 Aufbau 244 StGB Qualifikation I. Prüfung des Grunddeliktes (hier 242 ) II. Prüfung der Qualifikation des Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. des Grunddeliktes (Verweis nach oben oder inzident) bb. der Qualifikation Nr. 1 a: eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, Wichtig: Mitglied einer Bande (Abs. 1 Nr. 2) Gewerbsmäßig in 243 I 2 Nr. 3 b. Subjektiver Tatbestand aa. bzgl. des Grunddeliktes (Verweis nach oben oder inzident) bb. bzgl. der Qualifikation 2. Rechtswidrigkeit/Schuld

6 Grundkurs Strafrecht III IV Aufbau 244 StGB Qualifikation 244 I Nr. 1a StGB (Diebstahl mit Waffen) Def. Waffe Gegenstände, die von vornherein dazu konstruiert sind, als Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel gegen Menschen eingesetzt zu werden. Def. Beisichführen Quasi das (bewusste) zur Verfügung stehen der Waffe während der Tat Zu welchem Zeitpunkt muss dem Täter die Waffe zur Verfügung stehen? Ausreichend ist, wenn die Waffe dem Täter zu irgendeinem Zeitpunkt der Tat in gebrauchsbereitem Zustand zur Verfügung steht h.m.: Zwischen Versuchsbeginn und Beendigung a.a.: Zwischen Versuchsbeginn und Vollendung

7 Grundkurs Strafrecht III IV Aufbau 244 StGB Qualifikation 244 I Nr. 2 StGB (Bandendiebstahl) 1 Erforderliche Mitgliederanzahl einer Bande Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen Arg.: größere Gruppendynamik (Organisationsgefahr) keine Abgrenzungsproblematik zur Mittäterschaft bei zwei Personen 2 Kann ein bloßer Gehilfe Bandenmitglied sein? unerheblich, was für Aufgaben den einzelnen Mitgliedern zukommen; nicht jedes Bandenmitglied muss Mittäter sein Arg.: auch Zusage künftiger dauerhafter Gehilfentätigkeiten erhöht Gefährlichkeit des Zusammenschlusses von Straftätern

8 Grundkurs Strafrecht III IV Aufbau 244 StGB Qualifikation 244 I Nr. 2 StGB (Bandendiebstahl) 3 Faktisch fortgesetzte Begehung? die Zielsetzung einer fortgesetzten Begehung reicht aus; d.h. es muss nicht tatsächlich zu einer fortgesetzten Begehung kommen, es reicht der Vorsatz bei der ersten Tat, mehrere zu begehen 4 Unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds - Tat vor Ort zwingend von zwei Bandenmitgliedern zu begehen? Rspr.: ausreichend, dass ein Mitglied mit anderem an Tat in irgendeiner Weise zusammenwirkt; d.h. ein Bandenmitglied kann auch nur Gehilfe sein oder außerhalb der Tat Arg.: bandenspezifische Gefährlichkeit unabhängig davon, ob Arbeitsteilung vor Ort oder wegen spezialisierter Arbeitsteilung nur ein Bandenmitglied am Tatort

9 Grundkurs Strafrecht III IV Aufbau 244 StGB Qualifikation Tat einer Bande Merksatz d.h., dass eine Bande zumind. 3 drei Mitglieder voraussetzt 2 zwei bei Diebstahl in irgendeiner Weise zusammenwirken müssen 1 einem Bandenmitglied die Tat als Täter zuzurechnen ist 0 kein Bandenmitglied selbst am Tatort anwesend sein muss

10 Aufbau 244 a Abs. 1 StGB Qualifikation Überblick - 244a Abs. 1 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Vorliegen mind. einer der Regelbeispiele des 243 oder b. Diebstahl mit Waffen ( 244 I Nr. 1) oder c. Wohnungseinbruchsdiebstahl ( 244 I Nr. 3) und d. Begehung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes (insofern ident. mit 244 I Nr. 2) 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale II. Rechtswidrigkeit/Schuld

11 Aufbau 244 a Abs. 1 StGB Qualifikation Überblick - 244a Abs. 1 I. Tatbestand 1. Tatbestand des Grunddeliktes ( 242) a. Objektiver Tatbestand b. Subjektiver Tatbestand 2. Tatbestand der Qualifikation ( 244) a. Objektiver Tatbestand b. Subjektiver Tatbestand 3. Tatbestand der weiteren Qualifikation ( 244a) a. Objektiver Tatbestand b. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit/Schuld III. Konkurrenzen: 244a verdrängt 242 bis 244 im Wege der Spezialität

12 Aufbau 246 StGB Unterschlagung Überblick I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. fremde bewegliche Sache b. Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig (!) zueignen Objektive Manifestation des Zueignungswillen d.h. Täter nimmt Handlungen vor, die ein objektiver Betrachter als Zueignung (Enteignung plus Aneignung) verstehen muss 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale II. Rechtswidrigkeit/Schuld III. Qualifikation 246 II StGB IV. Ggf. Strafantrag gem. 247, 248a

13 Aufbau 246 StGB Unterschlagung Objektive Manifestation des Zueignungswillen Wiederholte Zueignung möglich? Wenn der Täter sich die Sache schon durch Diebstahl zugeeignet hat, ist dann eine erneute Zueignung durch eine weitere Manifestation der Zueignung nach außen möglich? Bsp.: B klaut das T-Shirt einer Freundin und verstaut es in ihrem Kleiderschrank. ( 242 I StGB (+)) Zwei Wochen später zieht sie es zu einem Kinobesuch an. ( 246 StGB?) BGH: Tatbestandslösung Keine erneute Zueignung mehr möglich Verwertungsakte bereits zugeeigneter Sache ist gerade keine erneute Zueignung Kritik: Teilnehmer an Verwertungsakt nur wegen 257, 259 StGB strafbar Lit.: Konkurrenzlösung erneute Zueignung möglich Aber tritt auf Konkurrenzebene zurück (mitbestrafe Nachtat) Kritik: Verjährungsfristen für Vortat werden faktisch aufgehoben

14 Fall 3: Zerbrochene Bande (Teil 1) Autofahrer A, Berufsartist B und Computerfreak C möchten ihre Geldprobleme lösen, indem sie mehrere Villen ausrauben, wenn deren Bewohner ihren Sommerurlaub verbringen. Während B jeweils den eigentlichen Einbruch vornehmen und die Beute herausschaffen soll, soll C im Hintergrund bleiben und sich von seiner Wohnung aus in die Sicherheitssysteme der Zielgebäude einhacken. Auswahl der Tatobjekte und konkrete Planung der einzelnen Einbrüche obliegen allein B und C. Die Aufgabe des A beschränkt sich dagegen darin, das Fluchtauto zu fahren. Wegen seines nur geringen Tatanteils erhält A für jeden Einbruch ein festes Entgelt, während sich B und C den Rest der Beute brüderlich teilen wollen. Ihr erster Einbruch im Anwesen des O verläuft weitgehend absprachegemäß. Lediglich B verspätet sich etwas am Tatort, nachdem er auf der Heimfahrt vom Schießstand im Verkehr aufgehalten wurde. Er hatte daher keine Zeit, vorher nach Hause zurückzukehren, so dass sich seine leergeschossene Pistole in seiner linken Jackentasche und passende Munition in seiner rechten Hosentasche befindet. Während weder A noch C davon wissen, nimmt B die Pistole erst wieder wahr, als er in das Fluchtauto steigt. Vorsatz? Zurechnung

15 Fall 3: Zerbrochene Bande (Teil 1) Tatkomplex 1: Der Einbruch A. STRAFBARKEIT DES B I. 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3 StGB hier: (+) II. 244 Abs. 1 StGB hier: (+) III. 244a Abs. 1 StGB hier: (+) IV. 123 Abs. 1 StGB hier: (+); tritt aber im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück V. Ergebnis und Konkurrenzen Strafbarkeit des B gem. 244a Abs. 1 StGB; die anderen Delikte treten im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück.

16 Fall 3: Zerbrochene Bande (Teil 1) Tatkomplex 1: Der Einbruch B. STRAFBARKEIT DES C I. 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Eigene Tathandlung (-); aber ggf. die Handlung von B zurechenbar, wenn die Voraussetzungen des 25 II vorliegen a. Gemeinsamer Tatplan Def.: Ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung, die Tat gemeinsam arbeitsteilig durchzuführen b. Gemeinsame Tatbegehung (P): C selbst hat keine Ausführungshandlung durchgeführt Aber Rspr. und Lit. einig, dass es nicht notwendig ist

17 Grundkurs Strafrecht III IV Fall 3: Zerbrochene Bande (Teil 1) Aber umstritten, wann in solchen Fällen Teilnahme (hier in Form der Beihilfe) und wann Täterschaft (hier in Form der Mittäterschaft) in Betracht kommen Sog. Animustheorie: Subjektiver Ansatz; Täter ist derjenige, der die Tat als eigene will; Teilnehmer der, der eine fremde Tat nur fördern will. Objektive Korrektive: Grad und Umfang d. eigenen Tatinteresses Tatherrschaft; zumindest Wille zur solchen hier: C ist demnach Täter

18 Fall 3: Zerbrochene Bande (Teil 1) sog. Tatherrschaftslehre: Täter ist, wer die Tatbestandsverwirklichung als Zentralgestalt des Geschehens hemmen und ablaufen lassen kann, also die Tatherrschaft inne hat. Der Teilnehmer hingegen ist eine Randfigur, der die Tatherrschaft fehlt. hier (P): C wirkt nur im Vorbereitungsstadium mit; Behandlung strittig: Innerhalb der Tatherrschaftslehre: zwei Ansichten Strenge Tatherrschaftslehre: Mitwirkung, zumindest in Form irgendeiner Kommunikation, im Ausführungsstadium notwendig (C ist kein Täter). Lehre von der funktionellen Tatherrschaft: Das Minus der Beteiligung im Ausführungsstadium kann durch ein Plus der Beteiligung im Vorbereitungsstadium ausgeglichen werden (C ist Täter)

19 Fall 3: Zerbrochene Bande (Teil 1) Stellungnahme Die Animustheorie ist abzulehnen, da es nicht die Entscheidung des Beteiligten sein kann, ob er Täter oder Teilnehmer sein will Insofern ist die Tatherrschaftslehre zu bevorzugen. Innerhalb der Tatherrschaftslehre bevorzugt die h.lit. wohl die Lehre von der funktionalen Tatherrschaft (sog. Plus/Minus-Theorie) Arg.: Gerade der Bandenchef darf nicht davon profitieren, dass er nicht am Tatort anwesend ist. a.a. (Prof. Zieschang) Strenge Tatherschaftslehre Arg.: Eine gemeinsame Tatbegehung liegt schon begrifflich nicht vor Bei einem Bandenchef etwa kommt man über die Anstiftung zu der gleichen Strafe hier: nach h.m. Gemeinsame Tatbegehung (+)

20 Fall 3: Zerbrochene Bande (Teil 1) Tatkomplex 1: Der Einbruch B. STRAFBARKEIT DES C I. 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Gemeinsamer Tatplan (+) b. Gemeinsame Tatbegehung (+) 2. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. des Diebstahls(+) 2. Zueignungsabsicht (+) 3. Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung und diesbezüglicher Vorsatz (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) IV. Strafzumessung hier: (+); zwar hat C hier die Strafzumessungsbeispiele nicht selbst verwirklicht, aber da die Regelbeispiele tatbestandsähnlich sind, ist eine Zurechnung entsprechend 25 Abs. 2 statthaft (str.)

21 Grundkurs Strafrecht III IV Fall 3: Zerbrochene Bande (Teil 1) Tatkomplex 1: Der Einbruch B. STRAFBARKEIT DES C I. 242 I, 25 II, 243 I 2 Nr. 1, 3 StGB hier: (+) II. 244 I, 25 II StGB hier: (+) III. 244a I, 25 II StGB hier: (+) IV. 123 I, 25 II StGB hier: (+) V. Ergebnis und Konkurrenzen Strafbarkeit des C gem. 244a Abs. 1 StGB; die anderen Delikte treten im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück.

22 Grundkurs Strafrecht III IV Fall 3: Zerbrochene Bande (Teil 1) Tatkomplex 1: Der Einbruch C. STRAFBARKEIT DES A I. 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Eigene Tathandlung (-); aber ggf. die Handlung von B zurechenbar, wenn die Voraussetzungen des 25 II vorliegen a. Gemeinsamer Tatplan (+) b. Gemeinsame Tatbegehung (P): Auch A selbst hat keine Ausführungshandlung durchgeführt

23 Grundkurs Strafrecht III IV Fall 3: Zerbrochene Bande (Teil 1) umstritten, wann Teilnahme (hier in Form der Beihilfe) und wann Täterschaft (hier in Form der Mittäterschaft) sog. Animustheorie: Subjektiver Ansatz; Täter ist derjenige, der die Tat als eigene will; Teilnehmer der, der eine fremde Tat nur fördern will. Objektive Korrektive: Grad und Umfang d. eigenen Tatinteresses Tatherrschaft; zumindest Wille zur solchen hier: A ist der Fahrer. Gerade, dass er sich mit einem Entgelt zufrieden gibt und nicht an der Beuteaufteilung beteiligt werden will, zeigt, dass er lediglich ein Angestellter, aber nicht Täter sein will.

24 Fall 3: Zerbrochene Bande (Teil 1) sog. Tatherrschaftslehre: Täter ist, wer die Tatbestandsverwirklichung als Zentralgestalt des Geschehens hemmen und ablaufen lassen kann, also die Tatherrschaft inne hat. Der Teilnehmer hingegen ist eine Randfigur, der die Tatherrschaft fehlt. hier: A ist lediglich der Fahrer; er ist weder Zentralgestalt der Tat noch kann er sie seinem Willen steuern. Auch am Tatplan ist er nicht beteiligt Auch nach der Tatherrschaftslehre keine gemeinsame Tatbegehung! Folglich nach beiden Ansichten (-)

25 Grundkurs Strafrecht III IV Fall 3: Zerbrochene Bande (Teil 1) Tatkomplex 1: Der Einbruch B. STRAFBARKEIT DES A I. 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Gemeinsamer Tatplan (+) b. Gemeinsame Tatbegehung (-) II. 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB (-)

26 Fall 3: Zerbrochene Bande (Teil 1) Tatkomplex 1: Der Einbruch C. STRAFBARKEIT DES A I. 242 I, 25 II, 243 I 2 Nr. 1, 3 StGB hier: (-) II. 242 I, 27 I StGB hier: i.v.m. 243 I 2 Nr. 1, 3 StGB (+) III. 244 I Nr. 1 und 2, 27 I StGB hier: (+) IV. 244a I, 27 I StGB hier: (+) V. 123 I, 27 I StGB hier: (+) VI. Ergebnis und Konkurrenzen Strafbarkeit des A gem. 244a I, 27 I StGB; die anderen Delikte treten im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück.

27 Grundkurs Strafrecht III IV Fall 3: Zerbrochene Bande (Teil ) Unter der reichen Beute des Einbruchs bei O befindet sich auch eine Kiste edelsten Champagners. Zur Feier ihres Coups schnappen sich B und C am nächsten Abend jeweils eine Flasche und laufen trinkend durch ihr Wohnviertel. Da B und C jedoch zu sehr dem Alkohol zusprechen, zerstreiten sie sich noch an demselben Abend, so dass sie ihre Zusammenarbeit bereits nach dem ersten gemeinsamen Einbruch beenden. Mehrfache Begehung für Bande nötig?

28 Grundkurs Strafrecht III IV Fall 3: Zerbrochene Bande (Teil 1) Tatkomplex 2: Die Feier A. STRAFBARKEIT DES B UND C I. Strafbarkeit gem. 246 I StGB 1. objektiver Tatbestand Manifestation der Zueignung wiederholte Zueignung

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