Änderung der Verfahrensordnung für die Kommission für den Status von Spielern und für die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten

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1 FIFA AN DIE MITGLIEDSVERBÄNDE DER FIFA Zirkular-Nr Zürich, 24. November 2017 GS/mku Änderungen an der Verfahrensordnung für die Kommission für den Status von Spielern und für die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten sowie am Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern Sehr geehrte Damen und Herren, gerne informieren wir Sie über einige Änderungen an der Verfahrensordnung für die Kommission für den Status von C,Verfahrensordnung U ) und am Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern C, Reglement U ), die vom FIFA-Rat am 27. Oktober 2017 in Kalkutta (Indien) verabschiedet wurden. Alle Änderungen und Ergänzungen treten am 1. Januar 2018 in Kraft. Als Referenz für Sie und Ihre Vereine liegen diesem Zirkular die betreffenden Bestimmungen bei. Die massgebenden Passagen sind hervorgehoben. Die überarbeiteten Ausgaber[ der Verfahrensordnung und des Reglements sind in Kürze auf FIFA.com zu finden. Änderung der Verfahrensordnung für die Kommission für den Status von Spielern und für die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten Wie Sie der Anlage entnehmen können, wurden Art. 9 Abs. 1, Art. 16 Abs. 2, 3 und 8, Art. 19 Abs. 2 und Art. 21 sowie Art. 9bis der Verfahrensordnung dahingehend geändert bzw. angefügt, dass bei Verfahren vor der Kommission für den Status von Spielern und der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten (KBS) die Kommunikation per Telefax ab 1. Januar 2018 nicht mehr unterstützt wird. Die FIFA hat für die Kommunikation mit den an solchen Verfahren beteiligten Parteien stattdessen ein Kommunikationssystem via entwickelt, das die Verfahren vor den FIFA-Entscheidinstanzen vereinfachen und beschleunigen wird. Die Verankerung dieses Wechsels erforderte bei den genannten Bestimmungen nur formelle Änderungen. Mit Klagen, die bei der Kommission für den Status von Spielern und der KBS eingereicht werden, wird folglich ungeachtet dieser Änderungen weiterhin gleich verfahren. Den Parteien steht für Klagen zudem weiterhin der Postweg zur Verfügung. Klagen betreffend Ausbildungsentschädigung und Solidaritätsbeitrag müssen unverändert über das Transferabgleichungssystem (TMS) eingereicht werden. Federation Internationale de Football Associat ion FIFA-Strasse 20 PO Box 8044 Zurich Switzeriand T +41 (0) F +41 (0) www FIFA.com

2 FIFA Des Weiteren wurde Art. 4 der Verfahrensordnung dahingehend geändert, dass der KBS neu 26 statt 24 Mitglieder angehören. Zum einen sollen so die Schlichtungsverfahren schneller und effizienter werden und zum anderen alle FIFA-Anspruchsgruppen besser in der KBS vertreten sein. Änderungen am Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern Im Sinne der Rechtssicherheit und der Transparenz wurde in Art. 20 des Reglements ausdrücklich präzisiert, dass die Grundsätze der Ausbildungsentschädigung für den Frauenfussball nicht gelten. Diese Änderung hat keine materiellen Auswirkungen, sondern wurde lediglich vorgenommen, um die ursprüngliche Intention dieses Artikels zu verdeutlichen und der ständigen Rechtsprechung der KBS anzupassen. Die geltende Formel für Ausbildungsentschädigungen wäre ein Hemmnis für den Transfer von Spielerinnen und würde den Frauenfussball in seiner Entwicklung folglich bremsen. Die FIFA Administration erarbeitet in Absprache mit den massgebenden Interessengruppen daher derzeit ein Konzept für den Frauenfussball, das den (Profi-)Frauenfussball weiter fördern und stimulieren soll. Die Änderungen an Art. 4 und 5 von Anhang 3 des Reglements hängen mit den Änderungen der Verfahrensordnung hinsichtlich der Kommunikation via bei Verfahren vor der Kommission für den Status von Spielern und der KBS zusammen und verpflichten TMS-Nutzer (d. h. Verbände und Vereine), gültige und aktuelle Kontaktangaben, einschliesslich -Adresse, zu liefern. ***** Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und danken für die geschätzte Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüssen FEDERATION INTERNATIONALE OCIATION Anlage erwähnt Kopie an : - FIFA-Rat - Konföderationen - Kommission für den Status von Spielern - Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten - ECA - FIFPro - WLF

3 Änderung von Art. 4 der Verfahrensordnung für die Kommission für den Status von Art. 4 Besetzung Der Vorsitzende, der Vizevorsitzende und die Mitglieder der Kommission für den Status von Spielern und der KBS werden durch den Rat gewählt. Die insgesamt 26 Mitglieder der KBS, die sich zu gleichen Teilen aus Spieler- und Klubvertretern zusammensetzen, werden auf Vorschlag der Spielervereinigungen und der Klubs bzw. Ligen ernannt. Änderungen an Art. 9 der Verfahrensordnung für die Kommission für den Status von Art. 9 Eingaben und Stellungnahmen 1. Eingaben haben in einer der vier offiziellen Sprachen der FIFA mit den in dieser Verfahrensordnung festgelegten Kommunikationsmitteln (vgl. Art. 9bis) zu erfolgen. Sie haben folgende Angaben zu enthalten: a) Name, Adresse und -Adresse der Parteien b) ggf. Name, Adresse und -Adresse des rechtlichen Vertreters sowie die Vertretungsvollmacht f) Name, Adresse und -Adresse von anderen natürlichen und juristischen Personen, die im betreffenden Streitfall eine Rolle spielen (Beweismittel) Neuer Art. 9bis der Verfahrensordnung für die Kommission für den Status von Spielern und für die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten Art. 9bis Kommunikation mit Parteien 1. Die gesamte Kommunikation mit den am Verfahren beteiligten Parteien erfolgt grundsätzlich per . Elektronische Mitteilungen per sind rechtsgültige Kommunikationsmittel und gelten zur Festlegung und Einhaltung von Fristen als ausreichend. Eingaben können alternativ auch auf dem normalen Postweg oder 1

4 per Kurier erfolgen. Eingaben per Telefax entfalten hingegen keine Rechtswirkung. 2. Eingaben per müssen an geschickt werden. Nur Eingaben, die als PDF-Dateien mit Angabe des Datums und einer rechtsgültigen Unterschrift eingereicht werden, entfalten Rechtswirkung. 3. Mitteilungen der FIFA werden den am Verfahren beteiligten Parteien an die E- Mail-Adresse geschickt, die die Parteien angegeben haben oder im Transferabgleichungssystem (TMS) vermerkt sind (vgl. Anhang 3 Art. 4 Abs. 1 und Anhang 3 Art. 5 Abs. 2 des Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern). Die -Adressen, die Verbände und Vereine ins TMS eingeben, sind rechtsgültige Kommunikationsmittel. 4. Die Parteien müssen sich an die Weisungen halten, die in den Mitteilungen der FIFA stehen, die diese an die von den Parteien angegebenen oder im TMS vermerkten -Adressen schickt. Änderungen an Art. 16 der Verfahrensordnung für die Kommission für den Status von Neuer Wortlaut (Änderungen im fett) 2. Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Handlung am letzten Tag der Frist vor Mitternacht (Zeit des Wohnorts der Partei oder im Fall einer rechtlichen Vertretung des Wohnorts des rechtlichen Vertreters) erfolgt. 3. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangt oder bei einer anerkannten Poststelle aufgegeben worden sein. Eingaben per E- Mail entfalten im Gegensatz zu Eingaben per Telefax keine Rechtswirkungen. 3. Rechtzeitige Eingaben auf dem normalen Postweg oder per Kurier an eine unrichtige Stelle der FIFA gelten als fristgerecht erfolgt. Die Weiterleitung an die zuständige Stelle erfolgt von Amtes wegen. 8. Fällt der letzte Tag der Frist im Land des Geschäfts- oder Wohnsitzes der Partei, die ein Dokument zustellt oder erhält, oder falls die Partei sich vertreten lässt, im Domizil der rechtlichen Vertretung, auf einen offiziellen Feiertag oder einen arbeitsfreien Tag, läuft die Frist am Ende des darauffolgenden Werktags ab. 2

5 Änderungen an Art. 19 der Verfahrensordnung für die Kommission für den Status von Art. 19 Zustellung 2. Die Zustellung gilt mit dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem der Entscheid der Partei zumindest per zugegangen ist. Die Zustellung an einen Vertreter gilt als Zustellung an die Partei. Änderungen an Art. 21 der Verfahrensordnung für die Kommission für den Status von Art. 21 Inkrafttreten 3. Ab 1. Januar 2018 finden die Bestimmungen von Art. 9bis dieser Verfahrensordnung auf alle bei der FIFA anhängigen Verfahren Anwendung, ungeachtet des Datums, an dem eine Eingabe zugegangen ist. 3

6 Änderung von Art. 20 des Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern Art. 20 Ausbildungsentschädigung Frühere Vereine, die einen Spieler ausgebildet haben, erhalten in folgenden Fällen eine Ausbildungsentschädigung: 1) bei der Unterzeichnung des ersten Profivertrags durch den Spieler, 2) bei jedem Transfer bis zum Ende der Spielzeit, in der der Spieler 23 Jahre alt wird. Die Ausbildungsentschädigung wird geschuldet, unabhängig davon, ob der Transfer während oder am Ende der Laufzeit des Vertrags erfolgt. Die Bestimmungen zur Ausbildungsentschädigung sind in Anhang 4 dieses Reglements enthalten. Die Grundsätze der Ausbildungsentschädigung gelten nicht für den Frauenfussball. ***** Änderungen an Anhang 3 Art. 4 des Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern 1. Zwecks Kommunikation mit den Parteien nach Massgabe von Art. 9bis der Verfahrensordnung für die Kommission für den Status von Spielern und für die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten müssen Vereine dafür sorgen, dass ihre Kontaktangaben, d. h. Adresse, Telefonnummer und -Adresse, stets gültig und auf dem neusten Stand sind. Änderungen an Anhang 3 Art. 5 des Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern Art. 5 Pflichten der Verbände 5.1 Masterdaten 2. Die Verbände müssen dafür sorgen, dass die Angaben betreffend Adresse, Telefonnummer, -Adresse und Trainingskategorie der Vereine (vgl. Anhang 4 Art. 4) stets gültig und auf dem neusten Stand sind.

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