Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 268/14 (1) Chemnitz, Ca 1162/14 ArbG Leipzig B E S C H L U S S
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1 Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, Chemnitz Postfach 7 04, Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, Ca 1162/14 ArbG Leipzig B E S C H L U S S In dem Streitwertbeschwerdeverfahren unter Beteiligung von:... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht... als Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung am 11. Mai 2015 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom Ca 1162/14 a b g e ä n d e r t : 1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird für das gesamte Verfahren auf ,00 festgesetzt. 2. Der Beschwerdewert wird auf 228,00 festgesetzt. G r ü n d e : I. Im Ausgangsverfahren machte der Kläger die Unwirksamkeit einer Änderungskündigung und einen allgemeinen Feststellungsantrag geltend und verlangte mit einem uneigentlichen Hilfsantrag seine Weiterbeschäftigung sowie mit einem eigentlichen Hilfsantrag die Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses.
2 Seite 2 Das Verfahren endete durch einen zwischen den Parteien im Verfahren 13 Ca 4616/13 abgeschlossenen Vergleich vom und mit dem u. a. das Arbeitsverhältnis der Parteien zum beendet wurde und auch das hier streitgegenständliche Kündigungsschutzverfahren miterledigt wurde. Der Kläger bezog im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von 5.300,00 (einschließlich der Versteuerung des geldwerten Vorteils der Gestellung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung). Mit Beschluss vom hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die Klage auf ,00 (drei Gehälter für die Änderungskündigungsschutzklage) festgesetzt. Eine Bewertung des Hilfsantrages lehnte das Arbeitsgericht mit der Begründung ab, dass im vorliegenden Verfahren nicht zur Entscheidung angefallen und auch nicht Gegenstand von Verhandlungen gewesen sei. Der Beschluss wurde der Klägervertreterin am zugestellt, die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom ging beim Arbeitsgericht Leipzig am ein. Sie wird darauf gestützt, dass ein unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung auch dann werterhöhend zu berücksichtigen sei, wenn, wie hier, darüber nicht gerichtlich entschieden werde. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde der Beteiligten zu 1. mit Beschluss vom , auf dessen Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 53 Vorder- und Rückseite d. A.) nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers zu dem Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt nebst Anlagen Bezug genommen.
3 Seite 3 II. 1. Die Beschwerde ist gemäß 33 Abs. 3 RVG zulässig. Der Wert der Beschwer übersteigt 200,00. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers ist gemäß 33 Abs. 2 Satz 2 RVG antragsbefugt und hat ihre Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt. 2. In der Sache hat die Beschwerde ebenfalls Erfolg. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht den unechten Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung des Klägers bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (vgl. statt vieler: Beschlüsse vom Ta 109/97, vom Ta 211/10 und vom Ta 205/11, sämtliche nicht veröffentlicht) sind bei der Berechnung des Gegenstandswertes, soweit neben dem Antrag auf Feststellung, dass eine Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, hilfsweise für den Fall des Obsiegens ein Weiterbeschäftigungsantrag gestellt wird, beide Klageanträge getrennt zu bewerten und zur Berechnung des Gegenstandswertes zu addieren. Nach erneuter Überprüfung hält die Beschwerdekammer an dieser Rechtsprechung fest. a) Das Arbeitsgericht hat sich in seinem Nichtabhilfebeschluss ausführlich mit der vorgenannten Streitfrage auseinandergesetzt und ist mit vertretbarer Begründung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht gefolgt. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die Bewertung eines uneigentlichen (unrechten) Hilfsantrags, der nur für den Fall des Obsiegens mit der Klage nach 4 KSchG geltend gemacht wird, in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist. So wird von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur der Antrag nur berücksichtigt, wenn über ihn entschieden wird und insoweit auf 33 Abs. 1 RVG in Verbindung mit 45 Abs. 1 Satz 2 GKG verwiesen (vgl. nur LAG Düsseldorf Beschluss vom 08. November Ta 356/90 LAGE 19 GKG Nr. 10; LAG Hessen 23. April /6 Ta 28/98 NZA-RR 1999, 434); LAG Schleswig-Holstein Be-
4 Seite 4 schluss vom 14. Januar Ta 224/02 Juris; LAG Düsseldorf Beschluss vom 08.April Ta 139/03 Juris; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 28. Juli Ta 162/03 Juris; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 23. Dezember Ta 228/05 Juris; LAG Düsseldorf Beschlüsse vom 18. Dezember Ta 551/06 (uneigentlicher Hilfsantrag gerichtet auf die Erteilung eines Zeugnisses) und vom 21. Dezember Ta 640/06 beide veröffentlicht in Juris; LAG Rheinland-Pfalz Beschlüsse vom 16. Januar Ta 220/08 und vom 08.Dezember Ta 164/09 beide veröffentlicht in Juris; LAG Schleswig- Holstein Beschluss vom 11. Januar Ta 196/09 Juris; LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 22. Februar Ta 214/10 Juris; ErfK/Koch 11. Aufl. 12 ArbGG Rz. 17 am Ende). Demgegenüber wird von einem anderen Teil der Rechtsprechung und Literatur stets eine Addition des Feststellungsantrags nach 4 KSchG mit dem Weiterbeschäftigungsantrag, der als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt wird (vgl. zur Zulässigkeit des Antrags nur BAG Urteil vom 08.April AZR 777/87 EzA 611 BGB Nr. 30 Beschäftigungspflicht), vorgenommen (vgl. nur LAG Hamm Beschluss vom 26. Mai Ta 65/89 LAGE 19 GKG Nr. 6; LAG München Beschluss vom 30. Oktober Ta 135/90 NZA 1992, 140 f; LAG Hamburg Beschluss vom 26. März Ta 20/91 LAGE 19 GKG Nr. 14; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 16. April Ta 76/92 LAGE 19 GKG Nr. 13; LAG Köln Beschluss vom 04. Juli Ta 80/95 MDR 1995, 1150; LAG Köln Beschluss vom 31. Juli Ta 114/95 NZA 1996, 840; Sächsisches LAG Beschluss vom 04. April Ta 48/96 NZA-RR 1997, 150 f; LAG Niedersachsen Beschluss vom Ta 118/01 NZA-RR 2001, 495 f; LAG Hamm Beschluss vom 28. Juni Ta 283/02 Juris; LAG Berlin Beschluss vom 09. März Ta 6010/04 NZA-RR 2004, 492; LAG Hamburg Beschluss vom 07. September Ta 6/06, nicht veröffentlicht; LAG Nürnberg, Beschluss vom 13. März Ta 58/08 Juris; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 25. Juni Ta 112/09 Juris; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 13. August Ta 100 d/09 Juris; Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 2. Aufl., 12
5 Seite 5 Rz. 150; AnwK-ArbR/Krönig, 12 ArbGG Rz. 42; BCF/Creutzfeldt, ArbGG, 5. Aufl., zu 12 Rz. 60; Düwell/Lipke-Jurkat, ArbGG 2000, 12 Rz. 24). b) Die Beschwerdekammer hält nach erneuter Überprüfung an der Streitwertaddition des Feststellungsantrags nach 4 KSchG und des als unrechten Hilfsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrags fest. Der als unechter Hilfsantrag gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist auch dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn hierüber keine Sachentscheidung getroffen worden ist. Gemäß 45 Abs. 1 S. 2 GKG ( 19 Abs. 1 S. 2 GKG a. F.) wird zwar ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch nur dann mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Das gilt aber nur für den gerichtlichen Streitwert (vgl. zur Berechnung des gerichtlichen Streitwerts nur GMP/Germelmann, ArbGG, 8. Aufl., 12 Rz. 118 m. w. N.) und nicht für den für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen Wert. Der für die Rechtsanwaltsgebühren gebührenauslösende Tatbestand entsteht bereits mit der Stellung des unechten Hilfsantrags. c) Ferner ist, wie das Arbeitsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom Ta 17/11 zutreffend ausführt und dem auch die Beschwerdekammer hier folgt in diesem Zusammenhang darauf Bedacht zu nehmen, dass sich 45 Abs. 1 S. 2 GKG nur auf den echten, nicht aber den unechten bzw. uneigentlichen Hilfsantrag bezieht. Für die Gegenstandswertbemessung ist der maßgebliche Ausgangspunkt das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Obsiegen. Dieses wirtschaftliche Interesse ist bei echten und unrechten Hilfsanträgen grundsätzlich verschieden: Bei einem echten Hilfsantrag will der Kläger nur mit dem einen oder mit dem anderen Antrag obsiegen. Es ist gedanklich ausgeschlossen, dass beide Ansprüche des Klägers zuerkannt werden. Sein wirtschaftliches Interesse am Obsiegen beschränkt sich daher auf den Wert des Hauptanspruches oder wenn über ihn entschieden wird auf den Wert des Hilfsanspruchs. Anders ist dies beim unechten Hilfsantrag, bei dem das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Obsiegen durch den Erfolg mit beiden Anträgen bestimmt wird. Der Kläger will nicht den einen oder den anderen Anspruch zugesprochen erhalten, sondern beide. Die Eventualstellung des Hilfsantrags erfolgt nur deshalb, um zwar im Falle des Obsiegens
6 Seite 6 alles zu erhalten, im Falle der Niederlage aber nur die Kosten für den Hauptantrag bezahlen zu müssen. Kostenüberlegungen können aber zur Bestimmung des Streitgegenstandes nicht herangezogen werden (vgl. BAG Urteil vom 08. April AZR 777/87 EzA 611 BGB Nr. 30 Beschäftigungspflicht). Insbesondere folgt der Gegenstandswert dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers am Obsiegen und nicht seinem Interesse an der Vermeidung von Kosten im Falle der Niederlage. Den uneigentlichen Hilfsantrag kennzeichnet demzufolge, dass der Kläger gerade für den Erfolg des Hauptziels ein weiteres, von diesem unabhängiges Ziel anstrebt. Es handelt sich also um wirtschaftlich verschiedene Streitgegenstände. Werden mit einer Klage unterschiedliche Streitgegenstände verfolgt, sind ihre Streitwerte regelmäßig zu addieren (vgl. LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 13. August Ta 100 d/09 zitiert in Juris). aa) Auch die Entstehungsgeschichte des 45 Abs. 1 Satz 2 GKG steht einer Addition nicht entgegen. Denn 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GKG sind mit 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GKG a. F. wortgleich. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber auch mit der nunmehr vorgenommenen Regelung in 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GKG den Fall des unechten Hilfsantrags nicht regeln wollte und auch nicht geregelt hat, denn ihm waren die Besonderheiten des arbeitsrechtlichen Weiterbeschäftigungsverlangens, dass mittels eines unechten Hilfsantrags verfolgt wird, bekannt (vgl. bereits die Argumentation des Landesarbeitsgerichts München, Beschluss vom Kostennorvelle vom 09. Dezember 1986 zitiert in Juris). Die Beschwerdekammer sieht sich deshalb nicht gehindert, 19 Abs. 4 GKG nur auf den Fall eines echten Hilfsantrags anzuwenden. bb) Kündigungsschutzklage und Weiterbeschäftigungsanspruch sind auch nicht wirtschaftlich identisch, so dass auch kein Begehren einer einheitlichen Leistung vorliegt. Das ergibt sich aus der Tatsache, dass der Weiterbeschäftigungsanspruch nicht ohne weiteres aus dem einstweiligen Obsiegen im Kündigungsprozess herge-
7 Seite 7 leitet werden kann. Nach der Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom GS 1/84 = NZA 85, 702 und Eza 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9) besteht außerhalb des 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses nur, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegend schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen. Zwar kann die Ungewissheit des Prozessausganges für sich allein ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung nicht mehr begründen, sobald und solange ein Urteil besteht, das die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt. Es können aber zusätzliche Umstände hinzukommen, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen, z. B. eine weitere Kündigung (BAG vom AZR 548/93 = NZA 85, 709 und EzA 767 ZPO Nr. 1) oder Gründe, die auch im streitlos bestehenden Arbeitsverhältnis zur vorläufigen Suspendierung berechtigen (BAG vom AZR 777/87 = NZA 88, 741 [EzA 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 30]). Diese Gründe können wiederum durch Umstände überlagert werden, die das während des unangefochtenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses sich aus 242 BGB ergebende ideelle Beschäftigungsinteresse noch verstärken, z. B. die Geltung in der Berufswelt, die Ausbildung oder die Erhaltung von Fachkenntnissen (BAG wie vor). Die Anträge sind deshalb auch nicht auf dasselbe Interesse ausgerichtet, denn die wirtschaftlichen und ideellen Folgen der Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses und der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung können durchaus unterschiedlich sein. Insbesondere kann die tatsächliche Weiterbeschäftigung zu einem Lohnanspruch führen, der auch dann erfüllt werden muss, wenn der Feststellungsantrag in letzter Instanz abgewiesen wird und damit feststeht, dass die Arbeitsleistung außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erbracht wurde (so die Argumentation des Landesarbeitsgerichts München vom Ta 135/90 a. a. O.). d) Diese Rechtsprechung verdient auch deshalb den Vorzug, weil sie zu einer vernünftigen und sachgerechten Streitwertbemessung führt. Für diese ist der maßgebliche Ausgangspunkt das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Obsiegen
8 Seite 8 (Thomas-Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2 Anm. 4 a; Zöller, ZPO, 29. Aufl. 3 RdNr. 2). Dieses wirtschaftliche Interesse ist bei echten und unechten Hilfsanträgen grundsätzlich verschieden; bei einem echten Hilfsantrag will der Kläger nur mit dem einen oder mit dem anderen Antrag obsiegen. Es ist gedanklich ausgeschlossen, dass beide Ansprüche dem Kläger zuerkannt werden. Sein wirtschaftliches Interesse am Obsiegen beschränkt sich daher auf den Wert des Hauptanspruches oder wenn über ihn entschieden wird auf den Wert des Hilfsanspruches (wobei 45 Abs. 1 Satz 3 GKG klarstellt, dass der Wert des Hilfsanspruches anzusetzen ist, wenn er höher ist als der Wert des Hauptanspruches). Anders ist dies beim unechten Hilfsantrag, bei dem das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Obsiegen durch den Erfolg mit beiden Anträgen bestimmt wird. Der Kläger will nicht den einen oder den anderen Anspruch zugesprochen erhalten, sondern beide. Die Eventualstellung des Hilfsantrags erfolgt überhaupt nur, um zwar im Falle des Obsiegens alles zu erhalten, im Falle der Niederlage aber nur die Kosten für den Hauptantrag bezahlen zu müssen. Solche Kostenüberlegungen können aber zur Bestimmung des Streitgegenstandes nicht herangezogen werden (BAG a. a. O.). Insbesondere folgt der Streitwert dem wirtschaftlichen Interesse an der Vermeidung von Kosten im Falle der Niederlage. e) Der Weiterbeschäftigungsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (vgl. die Fundstellen oben) mit einem Monatsgehalt anzusetzen. Der Gesamtgegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers beträgt daher ,00. Nach alledem war daher der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. entsprechend abzuändern.
9 Seite 9 Der Wert des Beschwerdeverfahrens errechnet sich aus der Differenz des festgesetzten zu dem von dem Beteiligten u 1. begehrten wesentlich höheren Gegenstandswert im Hinblick auf die angefallenen Anwaltsgebühren. Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen ( 568 Satz 1 ZPO i. V. m. 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 256/14 (5) Chemnitz, Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S S
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