Informationen über Aufgaben einer Fachlehrkraft / einer Schulleiterin/eines Schulleiters
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- Fabian Martin
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1 Studienseminar Braunschweig Braunschweig, Oktober 2005 für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen Schulleiterinnen und Schulleiter und Fachlehrkräfte im Bereich des Studienseminars GHRS Braunschweig Informationen über Aufgaben einer Fachlehrkraft / einer Schulleiterin/eines Schulleiters Sehr geehrte Damen und Herren, Ihrer Schule wurde ein/e Anwärter/in für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen zugewiesen. Wir wissen, dass die Betreuung von Auszubildenden vor allem zu Beginn des Vorbereitungsdienstes eine Mehrbelastung für die Schulleitung und die jeweiligen Fachlehrkräfte darstellt. Die rechtlichen Grundlagen für Ihre Aufgaben als Fachlehrkraft bzw. Schulleiterin, Schulleiter finden Sie in der PVO-Lehr II vom 18. Oktober 2001 (SVBL 12/01). Im Blick auf die Aufgaben für die Schulleiterinnen, Schulleiter und Fachlehrkräfte müssen nach der PVO-Lehr II zunächst vorrangig folgende Regelungen veranlasst werden: - Die Auszubildenden erteilen wöchentlich durchschnittlich zwölf Stunden Ausbildungsunterricht ( 9 [2]). - Die Auszubildenden erteilen betreuten Unterricht bei ständiger oder gelegentlicher Betreuung durch eine Fachlehrkraft und eigenverantwortlichen Unterricht. - Auszubildende mit dem Schwerpunkt Grundschule sollen betreuten Unterricht auch im Rahmen des Anfangsunterrichts erteilen. (zu 9,3.10) - In der Regel wird der Ausbildungsunterricht im ersten und letzten Quartal der Ausbildung als betreuter Unterricht, in der verbleibenden Zeit als eigenverantwortlicher (10 Unterrichtsstunden pro Woche) und betreuter Unterricht erteilt." (zu 9, 3.2) In der Anlage übersende ich Ihnen Auszüge zur Durchführung des 9, denen Sie weitere Informationen bzgl. Ihrer Aufgaben entnehmen können. Hier verweise ich besonders auf den Abschnitt (zu 9, 2.2): Die Schulleitung macht die Auszubildenden mit der jeweiligen Schule, die Fachlehrkräfte machen sie mit den besonderen Bedingungen des jeweiligen Unterrichts vertraut. Im Zusammenhang mit dem Ausbildungssunterricht sind die Auszubildenden in die Aufgaben der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers
2 - 2 - einzuführen. Die Umsetzung dieser Vorgaben durch die PVO-Lehr II erfordert, dass wir gemeinsam Regelungen für eine effektive Gestaltung des Vorbereitungsdienstes für unsere Auszubildenden entwickeln. Zusammenarbeit Studienseminar und Ausbildungsschule "Im Ausbildungsunterricht wenden die Auszubildenden die in Studium und Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten an und entwickeln sie weiter; ihnen sollen dazu angemessene Möglichkeiten des Erprobens gegeben werden." (zu 9, 2.1) Diese Forderung kann nur als gemeinsame Aufgabe von Ausbildungsschule und Ausbildenden gesehen werden. In den Einstellungsverfügungen für Anwärterinnen und Anwärter wird von der Landesschulbehörde Abteilung Braunschweig festgelegt: In Grundschulen eingesetzte LA sollen auch an Schulen im Sek.-I-Bereich (OS, HS, RS, IGS), im Sek.-I-Bereich eingesetzte LA sollen auch an Grundschulen (nachrangig) Ausbildungsunterricht erteilen. Ich bitte die Schulleitungen, im Sinne der Regelungen (Anlage 5) mit der jeweiligen Leiterin bzw. dem Leiter des Pädagogischen Seminars einen entsprechenden Unterrichtseinsatz der/des Auszubildenden zu vereinbaren. Aufgaben der Schulleiterin/des Schulleiters Die angestrebte enge Zusammenarbeit zwischen Ausbildungsschule und Studienseminar erfordert u. a. eine verstärkte Einbeziehung der Schulleiterin/des Schulleiters in ausbildungsrelevante Entscheidungen und Verfahren. Durch die einvernehmlich vorzunehmende Auswahl der Fachlehrkräfte und die Festlegung der Lerngruppen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter in die Aufgabe mit eingebunden die Belange der Ausbildung, die Ansprüche der Schülerinnen und Schüler sowie schulische Erfordernisse möglichst weitgehend in Einklang zu bringen. Im weiteren Verlauf der Ausbildung und bei der Gestaltung der Ausbildungsbedingungen wirkt sie oder er aktiv und verantwortlich mit. Daraus ergeben sich u. a. folgende Einzelaufgaben: - Die Seminarleitung bestimmt im Einvernehmen mit der Schulleitung, in welchen Klassen/Lerngruppen die Auszubildenden Ausbildungsunterricht erteilen ( zu 9, 1.3). Eine entsprechende schriftliche Mitteilung wird durch die PS-Leiterin/den PS-Leiter an das Studienseminar weitergeleitet. - Die Schulleitung koordiniert den unterrichtlichen Einsatz der/des Auszubildenden.
3 Bei Unterrichtsbesuchen bietet es sich an, dass die Schulleiterin/der Schulleiter nach vorheriger Absprache mit der/dem PS- bzw. FS-Leiterin/Leiter sowie mit der Fachlehrkraft und der/dem Auszubildenden vor allem in der 2. Hälfte des Vorbereitungsdienstes am Unterricht und Beratungsgespräch teilnimmt. - Für die Beurteilung durch die Leiterin oder den Leiter des pädagogischen Seminars gibt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine schriftliche Stellungnahme zu den Leistungen in der Schule ab ( 9.5). - Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der der Prüfling Ausbildungsunterricht erteilt hat, ist Mitglied des Prüfungsausschusses ( 11,2.4 und zu 11,4). Hinweis: Sofern am Prüfungstag ein Pausenfrühstück für Mitglieder der Prüfungskommission angeboten wird, darf der Prüfling weder die Finanzierung übernehmen noch in die Vorbereitung oder Bereitstellung eines Pausenfrühstücks einbezogen werden. Falls ein Imbiss angeboten werden soll, bitte ich die Damen und Herren Schulleiterinnen und Schulleiter (bei Kostenbeteiligung der Teilnehmenden, ca. 3,00 Euro) ein entsprechendes Angebot zu organisieren. Aufgaben der Fachlehrkraft im Ausbildungsunterricht Die Prüfungsverordnung eröffnet den Auszubildenden die Möglichkeit innerhalb ihrer Unterrichtsfächer mit verschiedenen Fachlehrkräften zusammen zu arbeiten. Einschränkungen können sich aus der jeweiligen Situation der Schule ergeben (z. B. Mangel an Fachlehrkräften, kleine Schule bzw. kleines Kollegium). Die Fachlehrkraft ist nicht Ausbilderin/Ausbilder im Sinne der PVO-Lehr II. Sie lässt die Anwärterin/den Anwärter an ihrer täglichen Unterrichts- und Erziehungsarbeit teilnehmen und begleitet, betreut, unterstützt sie, eigene pädagogische Vorstellungen in der Schulpraxis umzusetzen. Die Zuordnung zur Fachlehrkraft wird vorrangig fachbezogen erfolgen. Da aber auch eine lerngruppen-, themen-, projekt-, schulformbezogene Zuordnung vorgenommen werden kann bzw. soll, wird die Anwärterin/der Anwärter in der Regel im Verlaufe ihrer/seiner Ausbildung von mehr als drei Fachlehrkräften betreut werden. Die Selbstständigkeit der Auszubildenden hinsichtlich der Informationsgewinnung, Planung, Entscheidung, Durchführung, Auswertung und Reflexion ihrer Unterrichtsarbeit ist zu fördern. Deshalb muss die/der Auszubildende hinreichend Gelegenheit bekommen, selbstständig eigene pädagogische Vorstellungen auch im betreuten Unterricht (zu 9, 3.6) zu verwirklichen. Das Weisungsrecht der Fachlehrkraft im betreuten Unterricht sollte sich vor allem auf schulorganisatorische Fragen (z. B. Einhaltung vereinbarter Termine, Einhaltung der Schulordnung, Wahrnehmung abgesprochener Aufgaben, Beachtung von RRL, Schulpläne, Konferenzbeschlüsse, Grundsätze der Leistungsbewertung etc.) beziehen. Der Ausbildungsprozess muss durch gemeinsame regelmäßig stattfindende Gespräche zwischen allen an der Ausbildung Beteiligten geplant und mitgestaltet werden. Gesprächsinitiativen gehen in der Regel vom Seminar aus. Wenn es notwendig erscheint, sollten die Schulleiterin oder der Schulleiter und/oder die Fachlehrkräfte aktiv werden.
4 - 4 - Ein Teil der hier deutlich beschriebenen Mehrbelastung wird dadurch aufgefangen werden können, dass die Fachlehrkraft durch den selbstständigen Unterricht der Anwärterin/des Anwärters im Rahmen des betreuten Unterrichts entlastet wird. Die Fachlehrkraft soll während des o. g. Unterrichts nicht zu Vertretungs- oder Sonderaufgaben herangezogen werden. Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schule Die Schule soll Bedingungen bzw. Tätigkeitsbereiche schaffen, die es den Auszubildenden ermöglichen, über verpflichtende Veranstaltungen der Schule hinausgehende berufsspezifische Erfahrungen und Fähigkeiten zu erwerben. z. B. - mit Kolleginnen/Kollegen zusammen zu arbeiten - Eltern, Schülerinnen und Schüler in Erziehungsfragen zu beraten - mit den am Erziehungsprozess beteiligten Personen und Gruppen zusammen zu arbeiten - sich an schulinternen Aufgabenbereichen zu beteiligen - die Interessen der Schülerinnen und Schüler angemessen zu vertreten, etc. Zum Erwerb dieser Fähigkeiten ist die Teilnahme der Auszubildenden an schulischen Veranstaltungen in angemessenem Umfang wünschenswert bzw. notwendig (zu 9; 6 und zu 9; 2.3); z. B. Gesamt- und Teilkonferenzen, Elternsprechtage, Betriebsbesichtigungen, Schulwanderungen, Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten, Schul- und Klassenfeiern, Sportveranstaltungen, Kollegiumsausflüge, schulinterne Fortbildungen. Den Auszubildenden darf die Verantwortung für regelmäßige Pausenaufsichten und Ordnungsdienste, für Betriebsbesichtigungen, Schulwanderungen und fahrten nur in beschränktem, ihrer Ausbildung nicht abträglichem Maße übertragen werden. Zu Vertretungsstunden sollen sie nur in Klassen/Lerngruppen, in denen sie Ausbildungsunterricht erteilen, herangezogen werden (zu 9, 2.3). Im Sinne der Gesamtverantwortung des Studienseminars für die Ausbildung der Anwärterin/des Anwärters besonders auch aus versicherungsrechtlichen Gründen - ist es erforderlich, dass die Auszubildenden die Teilnahme an mehrtägigen Veranstaltungen außerhalb der regulären Unterrichtsverpflichtungen schriftlich über die Schulleiterin/ den Schulleiter beim Leiter des Studienseminars beantragen. Hierbei muss die grundsätzliche Vorrangigkeit von Seminarveranstaltungen beachtet werden. (zu 9; 6). Sorgfaltspflichten der Auszubildenden Bitte helfen Sie den Auszubildenden beim Erfüllen ihrer Sorgfaltspflichten, indem Sie ihnen zeigen, wie Klassenbücher, Zensurenlisten zu führen, Korrekturen formal vorzunehmen sowie Schülermappen und Hausaufgaben zu kontrollieren sind. Diese Bereiche erweisen sich für Dienstanfänger oft als problematisch.
5 - 5 - Auszubildende für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen erteilen betreuten Unterricht und eigenverantwortlichen Unterricht in ihren Unterrichtsfächern (beim Schwerpunkt Grundschule auch als Anfangsunterricht), und zwar mit dem Schwerpunkt a) Grundschule in der Regel in drei Unterrichtsfächern b) Haupt- und Realschule in zwei Unterrichtsfächern (zu 9, 3.10). Sofern Auszubildende mit dem Schwerpunkt Grundschule in der Grundschule und gleichzeitig in einer Hauptschule unterrichten, können sie mit ihrem 2. und 3. Fach auch in der Hauptschule im eigenverantwortlichen Unterricht eingesetzt werden. Für Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Fachlehrertätigkeit stehen Ihnen die Ausbildenden gern zur Verfügung. Die Leiterinnen und Leiter der pädagogischen Seminare werden ab November 2005 gemeinsam mit der Anwärterin/dem Anwärter, der jeweiligen Schulleiterin oder dem Schulleiter und den Fachlehrkräften ein Planungsgespräch über den schulischen Einsatz Ihrer Anwärterin/Ihres Anwärters für die Dauer des gesamten Vorbereitungsdienstes vereinbaren. Dabei soll auch die "Ausbildung von LA in unterschiedlichen Schulformen" (Anlage 5) geregelt werden. Ggf. notwendige spätere Änderungen bitte ich mit der zuständigen Leiterin oder dem Leiter des pädagogischen Seminars zu vereinbaren. Mit freundlichem Gruß W. Pschichholz Anlagen 1. Auszug Durchf. PVO-Lehr II 2. Ausbildungsunterricht 3. Aufgaben im Ausbildungsunterricht 4. Zeitliche Gliederung 5. Ausbildung der LA in unterschiedlichen Schulformen
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