Kommunalrecht. Kommunale Gebietskörperschaft. Arten kommunaler Gebietskörperschaften. Kommunale Gebietskörperschaften als juristische Personen
|
|
- Lisa Hauer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kommunale Gebietskörperschaft Kommunalrecht Teil A - Grundlagen Körperschaft mitgliedschaftliche Struktur Gebiet Ortsbezug kommunal Gemeinschaft Arten kommunaler Gebietskörperschaften Bezirke Landkreise und kreisfreie Städte Große Kreisstädte Kreisangehörige Gemeinden Kommunale Gebietskörperschaften als juristische Personen Handeln durch Organe (z. B. im Prozess oder bei Rechtsgeschäften) Rechtsfähigkeit (z. B. Eigentum an Grundstükken und Gebäuden) Deliktsfähigkeit ( 89, 31 BGB) Parteifähigkeit ( 50 I ZPO, 61 Nr. 1 VwGO) Dienstherrnfähigkeit (Art. 3 Nr. 2 BayBG) Grundrechtsfähigkeit (sehr str.)
2 Verwaltungsorganisationstyp Selbstverwaltung Selbstverwaltung ist die Bildung rechtlicher Organisationseinheiten, die gegenüber dem staatsunmittelbaren Behördensystem institutionell verselbständigt, aber gleichwohl dem Staatsverband eingegliedert sind und sich dadurch auszeichnen, dass bestimmte öffentliche Angelegenheiten von den davon besonders berührten Personen, den Betroffenen, eigenverantwortlich verwaltet werden. (R. Hendler, in: Isensee/Kirchhof, HdBStR IV, 106 Rn. 20) Konsequenzen Kommunale Selbstverwaltung Staatsverwaltung Kommunale Selbstverwaltung ist dennoch Teil der Verwaltung. Gemeinderat Parlament Kommunale Selbstverwaltung und staatliche Verwaltung (vgl. Knemeyer Rn. 39) Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft Staatsministerium des Innern Regierungen Landratsämter Bezirke Kreise und kreisfreie Städte Kreisangehörige Gemeinden diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen (BVerfGE 79, 127 (151)) = Weisung = Aufsicht
3 Zuordnung von Aufgaben zu Art. 28 II 1 GG Leistungsfähigkeit (-) (Tradition) Art. 83 BV Bei klarer Bundes- oder Landeskompetenz: I. d. R. keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft Inhalt des Art. 28 II GG (nach K. Stern und F.-L.- Knemeyer) Institutionelle Rechtssubjektsgarantie Es muss Gemeinden und Gemeindeverbände geben. kein individuelles Bestandsrecht Objektive Rechtsinstitutionsgarantie Allzuständigkeit der Gemeinden (nicht Gemeindeverbände) im örtlichen Bereich Eigenverantwortlichkeit ( Gemeindehoheiten) Subjektive Rechtsstellungsgarantie (Kommunen können ihr Selbstverwaltungsrecht verteidigen) Gemeindehoheiten Gebietshoheit Personalhoheit (Satzungsautonomie) Organisationshoheit Planungshoheit Kulturhoheit Finanzhoheit Eingriffe in Art. 28 II GG Vorfrage: Liegt eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft vor? Kernbereich der Selbstverwaltung betroffen? Wenn ja: Eingriff unzulässig Zulässigkeit von Eingriffen in den Randbereich: Gesetzliche Grundlage ( im Rahmen der Gesetze ) Legitimer Eingriffszweck Geeignetheit Erforderlichkeit
4 Kommunen in der Bayerischen Verfassung Art. 11 BV: Konkretisierung des Art. 28 II 1 GG Art. 11 II BV enthält Einrichtungsgarantie und subjektives Recht BayVerfGH behandelt Art. 11 II BV als grundrechtsähnliches Recht Art. 83 BV: Detailfragen des Verwaltungshandelns der Gemeinden Art. 10 BV: Konkretisierung des Art. 28 II 2 GG Art. 12 BV: Kommunalwahlen, Kommunalvermögen, Mitwirkung der Gemeindebürger Rechtsschutz der Gemeinden Gegen Bundesgesetz: Art. 93 I Nr. 4b GG Gegen Landesgesetz: Art. 98 S. 4 BV Gegen landesrechtliche Norm unterhalb des Landesgesetzes: 47 VwGO, Art. 98 S. 4 BV Gegen Einzelakt: 42 VwGO; bei landesrechtlichem Einzelakt: Art. 66, 120 BV, 51 ff. VfGHG Rechtsschutz der Gemeindeverbände Gegen Bundesgesetz: Art. 93 I Nr. 4b GG Gegen Landesgesetz: Art. 93 I Nr. 4b GG (Art. 98 S. 4 BV (-)) Gegen landesrechtliche Norm unterhalb des Landesgesetzes: 47 VwGO (Art. 98 S. 4 BV (-)) Gegen Einzelakt: 42 VwGO (Art. 66, 120 BV (-)) Einfluss des EU-Rechts auf die kommunale Selbstverwaltung Art. 28 I 3 GG, Art. 19 I EG Anwendungsvorrang des EU-Rechts Europäisierung der Verwaltung und des Rechts
5 Europarechtliche Rechtsstellung der Kommunen Kommunen als Verpflichtete des EU-Rechts Kommunalblindheit des Gemeinschaftsrechts Ausschuss der Regionen Ausblick: Kommunen im EU-Verfassungsvertrag Geschichtliche Eckdaten (19. und 20 Jh.) - Teil I 1808 Bayerische Gemeinden unter staatlicher Kuratel (Edikt des Grafen Montgelas) 1808 Preußische Städteordnung (Freiherr vom Stein) 1852 Distriktratsgesetz 1869 Erste Bayerische Gemeindeordnung 1919 Bayerisches Selbstverwaltungsgesetz 1927 Bayerische Gemeindeordnung 1935 Deutsche Gemeindeordnung Geschichtliche Eckdaten (19. und 20. Jh.) Teil II 1945/46 Provisorische Bayerische Gemeindeordnung 1952 Heute gültige Bayerische Gemeindeordnung 1971 Einführung der Verwaltungsgemeinschaft 1972 Gebietsreform auf Kreisebene 1976 Gebietsreform auf Gemeindeebene 1992 Kommunalwahlrecht für EU-Bürger 1995 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Inhaltsverzeichnis. Vorwort Literaturverzeichnis
Vorwort Literaturverzeichnis Rn. Seite V XIII I.Teil Grundlagen des Kommunalrechts 1 1 A. Begriff des Kommunalrechts 1 1 B. Aufbau der Verwaltung 2 1 I. Staatsverwaltung 3 1 II. Kommunale Verwaltungsebene
MehrDUNCKER & H U M B L O T / BERLIN. Von. Dr. Dietmar Breer
Die Mitwirkung von Ausländern an der politischen Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland durch Gewährung des Wahlrechts, insbesondere des Kommunalwahirechts Von Dr. Dietmar Breer 133 DUNCKER &
MehrDie Aufgaben der Kommunen. Quelle: Verein für grün-bürgerbewegte Kommunalpolitik Brandenburg e.v.
Die Aufgaben der Kommunen Quelle: Verein für grün-bürgerbewegte Kommunalpolitik Brandenburg e.v. Kommunale Selbstverwaltung Artikel 28 (2) Grundgesetz Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle
Mehr1. Grundbegriffe des Kommunalrechts Begriff des Kommunalrechts Begriff der Gemeinde... 1
Inhaltsverzeichnis Vorwort........................................... V Abbildungsverzeichnis............................... XII Abkürzungsverzeichnis............................... XIII 1. Grundbegriffe
MehrBESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)
BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2
Mehr» Lassen Sie sich. 4. Teil. Aufgaben der Gemeinde
4. Teil 45 Die n werden gemäß 2 GemO in freiwillige Aufgaben und unterteilt, je nachdem, ob die Gemeinde kraft staatlichem Hoheitsakt zu deren Erfüllung verpflichtet ist oder ob es ihr frei steht, sich
MehrBÜRGERBETEILIGUNG UND KOMMUNALPOLITIK
Geschichte und Staat Band 307 Franz-Ludwig Knemeyer BÜRGERBETEILIGUNG UND KOMMUNALPOLITIK Mitwirkungsrechte von Bürgern auf kommunaler Ebene 2. erweiterte Auflage mit Bayern-Bilanz OLZOG INHALT Vorwort
MehrKommunalwahlquiz Zu P&U aktuell 17 Kommunalwahlen in Baden- Württemberg
Kommunalwahlquiz 2014 Zu P&U aktuell 17 Kommunalwahlen in Baden- Württemberg Start Was ist das besondere bei den Kommunalwahlen am 25. Mai 2014? Das erste Mal dürfen auch Nicht-EU-Bürger kandidieren Das
MehrThüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) Landesrecht Thüringen Titel: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) Normgeber: Thüringen
MehrI. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG
Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG 2. Gesetzgebungsverfahren a) Initiativrecht Art. 108 LV: Volksbegehren,
MehrVerwaltungsrecht I. Wintersemester 2015/16. Einführung. 1. Vorlesung. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 Einführung 1. Vorlesung Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm im Semester 1. Allgemeines Verwaltungsrecht 2. Polizei- und Ordnungsrecht 3. Grundzüge des
MehrBeamte. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit Deutschland. Bundesrecht ist nicht Deutsches Recht. StGB 11
Beamte Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit Deutschland. Bundesrecht ist nicht Deutsches Recht StGB 11 Amtsträger ist wer nach Deutschem Recht...Beamter und Richter ist (...) nicht, wer
MehrArt. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995
Fall 3 Demokratische Legitimation Die unabhängige Aufsichtsbehörde Im Gegensatz zum Bereich der Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (Verwaltung) unterliegen bzw. unterlagen die Datenschutzbeauftragten
MehrStaatliche Neutralität bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Staatliche Neutralität bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Dr. jur. Moritz v. Münchhausen Carl Heymanns Verlag INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS 7 EINLEITUNG 11 1. TEIL: DER NEUTRALITÄTSGRUNDSATZ
MehrL E R N Z I E L. - mit Hilfe dieser Grundlagen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns im Einzelfall beurteilen
Fachbereiche: Kommunaler Verwaltungsdienst Staatlicher Verwaltungsdienst Fach: Gesamtstunden: Allgemeines Verwaltungsrecht (AVR) 195 Die Studierenden sollen L E R N Z I E L - die allgemein für das Veraltungshandeln
MehrFortbildung Kommunalpolitik. Prof. Dr. Ulrich Eith Studienhaus Wiesneck
Fortbildung Kommunalpolitik Prof. Dr. Ulrich Eith Studienhaus Wiesneck Gliederung Demokratietypen in welcher Demokratie leben wir? Kommunale Selbstverwaltung was bedeutet das in der Realität? Kommunalpolitik
MehrVorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren I. Grundbegriffe der Grundrechtsdogmatik II. Geschichtliche Grundlagen III. Standort und Rechtsquellen der Grundrechte
MehrDas Recht der Berliner Verwaltung
Springer-Lehrbuch Das Recht der Berliner Verwaltung unter Berücksichtigung kommunalrechtlicher Bezüge von Prof. Dr. Andreas Musil, Sören Kirchner 2., überarbeitete und aktualisierte Auflage 2007 Das Recht
MehrKommunale Selbstverwaltung als wichtiger Bestandteil der. Föderalismusstruktur in der Bundesrepublik Deutschland: Anspruch und Wirklichkeit
Kommunale Selbstverwaltung als wichtiger Bestandteil der Föderalismusstruktur in der Bundesrepublik Deutschland: Anspruch 1 1. Was ist Föderalismus? Gliederung 2. Kommunale Selbstverwaltung Begriffsklärung
MehrUnwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB
Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB 1. Unwirksamkeit nach 111 Satz 1 BGB a) Einseitiges Rechtsgeschäft durch Minderjährigen selbst b) Erforderlichkeit der Einwilligung (1) 107 BGB (nicht
MehrInstitutionen direkter Demokratie in den Gemeinden Deutschlands und der Schweiz
Philipp Karr Institutionen direkter Demokratie in den Gemeinden Deutschlands und der Schweiz Eine rechtsvergleichende Untersuchung Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
MehrStruktur des Jugendamtes
Struktur des Jugendamtes Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen. ( 70 Abs. 1 SGB VIII ) Der Jugendhilfeausschuss ist Teil
MehrBefassungs- und Beschlusskompetenz der Kommunalvertretungen im Hinblick auf internationale Freihandelsabkommen
Befassungs- und Beschlusskompetenz der Kommunalvertretungen im Hinblick auf internationale Freihandelsabkommen Dierk Wahlen 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Befassungs- und Beschlusskompetenz der Kommunalvertretungen
Mehr2. Kapitel: Die Rechtsstellung der Bezirke
2. Kapitel: Die Rechtsstellung der Bezirke I. Keine Garantie der kommunalen Selbstverwaltung 1. Die Unanwendbarkeit von Art. 28 Abs. 2 GG auf die Bezirke Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet den Gemeinden und
MehrKommunalrecht im Freistaat Sachsen
Kommunalrecht im Freistaat Sachsen Dr. Dorothea Hegele Professorin an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und Klaus-Peter Ewert Dozent an der Fachhochschule Ludwigsburg, Hochschule für
MehrBayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 80524 München KOPIE Vorab per E-Mail (anfragen@bayern.landtag.de) Präsidentin
MehrGEMEINDE- UND STÄDTEBUND THÜRINGEN
GEMEINDE- UND STÄDTEBUND THÜRINGEN Vorstellung des Gemeinde-und Städtebundes Thüringen im Thüringer Gewässerbeirat am 3. Dezember 2014 Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen Der Gemeinde- und Städtebund
MehrDie öffentliche Verwaltung (Definitionsversuche):
Die öffentliche Verwaltung (Definitionsversuche): : Öffentliche Verwaltung Im organisatorischen Sinne Im materiellen Sinne Im formellen Sinne Negativer Definitionsversuch Positiver Definitionsversuch?
MehrInhaltsverzeichnis. 1.Teil Grundlagen des Kommunalrechts Teil Verfassungsrechtliche Positionen der kommunalen Gebietskörperschaften...
Vorwort... Codeseite... Literaturverzeichnis... Rn. Seite V VII XV 1.Teil Grundlagen des Kommunalrechts... 1 1 A. Begriff des Kommunalrechts... 1 1 B. Aufbau der Verwaltung... 2 1 I. Staatsverwaltung...
MehrDie Funktionen der Grundrechte
Die Funktionen der Grundrechte Status negativus Abwehrrechte gegen den Staat Subjektive Rechte Einrichtungsgarantien Objektive Wertentscheidung Status positivus Status activus Institutsgarantien Institutionelle
MehrVergaben unterhalb der EU Schwellenwerte in Bayern
Vergaben unterhalb der EU Schwellenwerte in Bayern 28. November 2006 Brüssel Unser Verband Der Bayerische Gemeindetag ist der kommunale Spitzenverband für die kreisangehörigen Gemeinden, Märkte und Städte,
MehrVerwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei über die Beflaggung der Dienstgebäude im Freistaat Sachsen (VwV Beflaggung)
VwV Beflaggung Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei über die Beflaggung der Dienstgebäude im Freistaat Sachsen (VwV Beflaggung) I. Geltungsbereich 1. Die Verwaltungsvorschrift gilt für die
MehrBegriff der Grundrechte
Prof. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht II Grundrechte Universität des Saarlandes Begriff der Grundrechte Naturrechtliche Vorstellung: dem Staat vorausliegende Rechte des Individuums; Freiheit und Gleichheit
MehrGRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen
GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Überblick Grundrechtekatalog
MehrSachbereich: Selbstverwaltungsrecht
Sachbereich: Selbstverwaltungsrecht die Inhalte der Selbstverwaltungsgarantie nach dem GG und nach der LV NRW im Einzelnen erläutern und in praktischen Anwendungsbeispielen veranschaulichen Gemeindliche
MehrRECHTLICHE EINSCHÄTZUNG UND HANDLUNGSMÖGLICHKEITEN INSBESONDERE FÜR MITGLIEDER DER JUGENDHILFEAUSSCHÜSSE UND FÜR VERHANDLUNGSFÜHRER
SATZUNG DES ÖRTLICHEN TRÄGERS ALS GRENZE NOTWENDIGER PERSONALENTWICKLUNG RECHTLICHE EINSCHÄTZUNG UND HANDLUNGSMÖGLICHKEITEN INSBESONDERE FÜR MITGLIEDER DER JUGENDHILFEAUSSCHÜSSE UND FÜR VERHANDLUNGSFÜHRER
MehrStaatliches Engagement im Stiftungswesen zwischen Formenwahlfreiheit und Formenmissbrauch
Staatliches Engagement im Stiftungswesen zwischen Formenwahlfreiheit und Formenmissbrauch Von Albrecht Fiedler Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einführung 1. Problemaufriss 17 2. Ziele der Untersuchung
MehrDr. Jost-Dietrich Busch. Entwurf einer Neufassung der Kreisordnung für Schleswig-Holstein
Dr. Jost-Dietrich Busch Entwurf einer Neufassung der Kreisordnung für Schleswig-Holstein Kiel 2005 Entwurf einer Neufassung der Kreisordnung für Schleswig-Holstein auf der Grundlage der Kreisordnung in
MehrPrivate in gerichtlichem Auftrag
Annemarie Brinkmann Private in gerichtlichem Auftrag Verfahren, Kriterien und Rechtsschutz bei der Vergabe an Insolvenzverwalter, Sachverständige und Dolmetscher Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
MehrDemokratieprinzip. (Art. 20 Abs. 1; Abs. 2 S. 1 GG; s.a. Art. 79 Abs. 3 GG) Abstimmungen: Entscheidung des Volkes über Sachfragen, zu unterscheiden
Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1; Abs. 2 S. 1 GG; s.a. Art. 79 Abs. 3 GG) Wahlen und Abstimmungen: Abstimmungen: Entscheidung des Volkes über Sachfragen, zu unterscheiden sind: o Bürgerbegehren => Antrag
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht Überblick Einführung Verwaltungsrecht Verwaltungswissenschaft Verwaltungsrechtswissenschaft Verwaltungsorganisation Allgemeines Verwaltungsrecht Wintersemester 2006/07 Verwaltungshandeln
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Grundlagen I. Die öffentliche Verwaltung II. Das Verwaltungsrecht III. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts IV. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
MehrVerlauf der Gemeindegebietsreform
Verlauf der Gemeindegebietsreform Stand: 03.03.2005 (Rechts-)Grundlagen: Beschluss der Landesregierung zur Verwaltungs- und Gebietsreform in Thüringen (ThürVBL. 1993 Sonderheft vom 17. Juni 1993) Thüringer
MehrSammlung der Gesetze der Tschechischen Republik Nr. 104 Nr. 273/2001 Slg. vom
Sammlung der Gesetze der Tschechischen Republik Nr. 104 Nr. 273/2001 Slg. vom 2. 8. 2001 G E S E T Z vom 10. Juli 2001 über die Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten und die Änderung einiger Gesetze
MehrÄrztliche Werbung Im europäischen Kontext
Christoph Kretschmer Ärztliche Werbung Im europäischen Kontext Zulässigkeit von Werbeeinschränkungen für Ärzte nach europäischem Recht und deutschem Verfassungsrecht PETER LANG Europäischer Verlag der
MehrVIELFALT ALS ERFOLGSFAKTOR? ZUSAMMENARBEIT VON BUND, LÄNDERN UND KOMMUNEN BEI DER ENERGIEWENDE
VIELFALT ALS ERFOLGSFAKTOR? ZUSAMMENARBEIT VON BUND, LÄNDERN UND KOMMUNEN BEI DER ENERGIEWENDE Workshop I: Institutionelle und informelle Unterstützungen der Kommunen Ministerialrat Robert Götz Bayerisches
MehrWas muss sich ändern, damit Kommunen einen anderen Stellenwert im föderalen System erhalten?
Was muss sich ändern, damit Kommunen einen anderen Stellenwert im föderalen System erhalten? Die Grundlagen im vertikalen Verwaltungsaufbau der Bundesrepublik Deutschland bilden die Gemeinden die unterste
MehrDie Grundrechtsfähigkeit des Betriebsrats
Die Grundrechtsfähigkeit des Betriebsrats Von Frank Ellenbeck 9 Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einführung 17 Erstes Kapitel Art 19 III GG als Grundlage der Untersuchung A. Die Funktion von
MehrKommunalrechtliche Studien 3. Thorsten Ingo Schmidt. Das Mitverwaltungsmodell. Nomos
Kommunalrechtliche Studien 3 Thorsten Ingo Schmidt Das Mitverwaltungsmodell Nomos Kommunalrechtliche Studien herausgegeben von Prof. Dr. Christoph Brüning, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Prof.
MehrFall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG
Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller
MehrÜbersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung)
Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 10 17.1.2008 Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) A) Die drei Ausführungstypen Grundsatz 1 : Ausführung als landeseigene Angelegenheit, Art. 30,
MehrLANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3651. der Fraktionen der SPD, CDU und FDP
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode Drucksache 14/3651 07. 12. 2004 Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und FDP Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes
MehrÖFFENTLICHES RECHT I. Kontrollfragen zu 1: System und Grundbegriffe der deutschen Rechtsordnung
Kontrollfragen zu 1: System und Grundbegriffe der deutschen Rechtsordnung 1) Wodurch unterscheiden sich Rechtsnormen von sonstigen (sozialen) Verhaltensregeln? 2) Nennen Sie Beispiele dafür, dass sich
MehrEinführung in das Verwaltungsprozessrecht
Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Übersicht der wichtigsten Klagearten Klagetyp Klageziel Klageart nach VwGO Gestaltungsklage Aufhebung eines VA Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Leistungsklage
MehrUniv.-Prof. Dr. Harald Eberhard
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen Gemeinden Workshop Gemeindekooperationen Chancen nutzen Potenziale erschließen Innsbruck, 17. April 2012 Univ.-Prof. Dr. Harald Eberhard Art 116b B-VG als
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrSozialgesetzbuch II. - Ausarbeitung - Alleinige Wahrnehmung der Aufgaben durch die Kommunen Deutscher Bundestag WD /09
Sozialgesetzbuch II Alleinige Wahrnehmung der Aufgaben durch die Kommunen - Ausarbeitung - 2009 Deutscher Bundestag WD 3-3000 - 107/09 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in:
MehrZivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Inhaltsverzeichnis Literatur... VII 1: Grundlagen...1 A. Aufbau des BGB...1 I. Bücher...1 II. Allgemeiner
MehrGrundlagen des Kommunalverfassungsrechts in Schleswig-Holstein
Grundlagen des Kommunalverfassungsrechts in Schleswig-Holstein Grundriss für die Aus- und Fortbildung 12., überarbeitete Auflage Klaus-Dieter Dehn Kommunalberater Stellvertretender Geschäftsführer des
MehrDer Arbeitgeber im Lohnsteuerrecht
Gerhard A. Winter Der Arbeitgeber im Lohnsteuerrecht PETER LANG Europaischer Verlag der Wissenschaften VII Inhaltsverzeichnis Abkiirzungsverzeichnis Der Arbeitgeber im Lohnsteuerrecht XW l A. Die geschichtliche
Mehr17. Wahlperiode Drucksache 17/1363
17. Wahlperiode 02.04.2014 Drucksache 17/1363 Gesetzentwurf der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Florian Streibl, Prof. Dr. Michael Piazolo, Prof. (Univ. Lima) Dr. Peter Bauer, Dr. Hans Jürgen Fahn, Günther
MehrGemeindekooperationen in Schleswig Holstein: das Amt als Alternative zur Strukturreform?
Gemeindekooperationen in Schleswig Holstein: das Amt als Alternative zur Strukturreform? Dr. Sönke E. Schulz Geschäftsführender wissenschaftlicher Mitarbeiter 09. November 2011 KDZ Roundtable Gemeindestrukturreform
MehrVerfassungsinhalte. Verfassungsprinzipien. Organisationsregeln. Kompetenzen (Art. 44) Grundrechte. (Art. 62) Freiheitsrechte (Art. 1, 2, 4 ff.
Verfassungsinhalte GG Grundrechte Freiheitsrechte (Art. 1, 2, 4 ff.) Staatsstrukturgrundsätze (Art. 20) Verfassungsprinzipien Organisationsregeln (Art. 62) Kompetenzen (Art. 44) Gleichheitsrechte (Art.
MehrEinführung in das Öffentliche Recht
Max Planck Institute for Research on Collective Goods Einführung in das Öffentliche Recht Vorlesung Sommersemester 2011 Dr. Niels Petersen Dr. Emanuel Towfigh Wie ist das Grundgesetz aufgebaut? Präambel:
MehrPropädeutische Übung im Öffentlichen Recht. Universität Bonn Wintersemester 2010/
Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht Universität Bonn Wintersemester 2010/11 20.01.2011 Überblick über diese Doppelstunde I. Besonderheiten im Staatsorganisationsrecht II. Übungsfall I. Besonderheiten
MehrGrundprinzipien der Verwaltungsorganisation
1 1 Organisationsbegriff Die Organisationswissenschaft unterscheidet insbesondere den institutionalen, den instrumentalen und den funktionalen Organisationsbegriff. Organisation Organisation institutional
MehrWS 2008/09 GLIEDERUNG
Prof. Dr. S. Muckel STAATSRECHT II. GRUNDRECHTE WS 2008/09 GLIEDERUNG Vorbemerkungen A) Bedeutung der Grundrechte für Studium und Examen B) Gang der Vorlesung C) Literaturhinweise 1 Grundbegriffe zu Grundrechten
MehrMöglichkeiten und Formen der Bürgerbeteiligung - Ratsfrau Gaby Niemann-Cremer -
Möglichkeiten und Formen der Bürgerbeteiligung - Ratsfrau Gaby Niemann-Cremer - Übersicht auf kommunaler Ebene Einwohner/-innenfragestunde, 48 GO ivm 11 GeschO Rat Einwohner/-innenanregung bzw. -beschwerde,
Mehr2: System, Funktionen, Ausgestaltung
2: System, Funktionen, Ausgestaltung A. Das System der Grundrechte Bedeutung eines Systems für den Grundrechtsschutz # Existenz allgemeiner Lehren für alle Grundrechte # Geschlossenheit des Grundrechtsschutzes
MehrKantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)
7.0 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes ) Von der Regierung erlassen am 7. Februar
MehrDer Gemeinderat in Baden-Württemberg
Rechtswissenschaften und Verwaltung - Handbücher Der Gemeinderat in Baden-Württemberg Bearbeitet von Werner Sixt, Prof. Klaus Notheis, Prof. Dr. Jörg Menzel, Eberhard Roth 1. Auflage 2009 2009. Taschenbuch.
MehrDie Zulässigkeit kommunaler Internet-Aktivitäten
Die Zulässigkeit kommunaler Internet-Aktivitäten von Sebastian Erhard LIT Inhaltsverzeichnis Seite A. Einleitung - Gegenstand der Arbeit 1 I. Die Entwicklung des Telekommunikationsmarktes 1 II. Die Postreformen
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe
Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:
MehrDie Rechtsverordnung als Form des Verwaltungshandelns
Die Rechtsverordnung als Form des Verwaltungshandelns, sgrundlage, Rechtswidrigkeit, Rechtsschutz Probelehrveranstaltung an der Universität Trier, 8. Januar 2013 1. Es ist Ihnen nicht gestattet, in dieser
MehrKommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Seniorenbeiräte
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Landesseniorenrat Brandenburg 29. Oktober 2009 Jens Graf Städte- und Übersicht Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
MehrPräventive Finanz-Aufsicht TG. Gemeinden wie Fische im Wasser? Kanton TG im Überblick. Generelle Aufsichtsregelung seit 1992
Präventive Finanz-Aufsicht TG Gemeinden wie Fische im Wasser? Kanton TG im Überblick 266 510 Einwohner 5 Bezirke 80 Politische Gemeinden Davon erst eine mit integrierter Volkschule Separate Schul- und
MehrAllgemeine Wirtschaftslehre/Recht (II) Sozialversicherung und rechtliche Grundlagen (Lernfeld 1)
Allgemeine Wirtschaftslehre/Recht (II) Sozialversicherung und rechtliche Grundlagen (Lernfeld 1) 2.1 Sozialversicherung (25 Lernkarten) 2.2 Rechtsordnung (11 Lernkarten) 2.3 Gerichtsbarkeit (12 Lernkarten)
MehrGrundkurs Öffentliches Recht II im Wintersemester 2016/17
Professor Dr. Barbara Remmert Grundkurs Öffentliches Recht II im Wintersemester 2016/17 1. Termin Gegenstand der Vorlesung -> vorrangig die Grundrechte des GG = Art. 1 bis Art. 19 GG ergänzend: - grundrechtsgleiche
MehrKolloquium. Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. BVerfGE 123, 267 Lissabon
PD Dr. Graf Kielmansegg SS 2012 Kolloquium Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 123, 267 Lissabon Am 13. Juli 2007 unterzeichneten die 27 EU-Mitgliedstaaten in Lissabon den als Lissabon-
MehrTypische Klausurprobleme zur öffentlichrechtlichen Streitigkeit i. R. d. 40 I 1 VwGO
Typische Klausurprobleme zur öffentlichrechtlichen Streitigkeit i. R. d. 40 I 1 VwGO Bei den im Folgenden dargestellten Sonderfällen ist problematisch, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit anzunehmen
MehrKurze Erklärung zur Zusammensetzung der kommunalen Ebene in Brandenburg
Kurze Erklärung zur Zusammensetzung der kommunalen Ebene in Brandenburg Die kommunale Ebene in Brandenburg setzt sich zusammen aus: 4 Kreisfreien Städten 14 Landkreisen 144 amtsfreien Gemeinden 271 amtsangehörigen
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrArten von Gerichten (mit Beispielen) Ordentliche Spezialgerichte Ad-hoc-Gerichte Gerichte
Arten von Gerichten (mit Beispielen) Ordentliche Spezialgerichte Ad-hoc-Gerichte Gerichte Zivil-, Straf-, Arbeitsgerichte Internationale Verwaltungs- Mietgerichte Strafgerichte: gerichte: Sozialversicherungs-
MehrRechtssubjekte. Sonderformen außerhalb BGB: Aktiengesellschaften (AktG) Kommanditgesellschaften auf Aktien (AktG) Eingetragene Genossenschaften
Rechtssubjekte Personengesellschaften Personen Natürliche Personen Lebende Menschen ( 1 ff. BGB) Privatrecht Grundformen im BGB: Vereine ( 21 ff BGB) Stiftungen Juristische Personen Sonderformen außerhalb
MehrTerritoriale Veränderungen durch Napoleon und dadurch nötige Reformen
Territoriale Veränderungen durch Napoleon und dadurch nötige Reformen Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation Umverteilung der Gebiete durch die Reichsdeputation, einen Ausschuss beim RT in Regensburg,
MehrSchleswig-Holstein Was ist Politik?
Schleswig-Holstein? Was ist Politik? Eine Erklärung in Leichter Sprache Vorwort zur 2. Auflage der Broschüre Was ist Politik? Viele Menschen haben die Broschüre Was ist Politik? bei uns bestellt. Zum
MehrKommunen und Windenergie: Privatrecht vs. Öffentliches Recht M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig
Kommunen und Windenergie: Privatrecht vs. M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig Dr. Dana Kupke Fachanwältin für Verwaltungsrecht MASLATON
MehrLANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/2748. der Landesregierung. Landesreferenzzinsgesetz (LRZG)
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode Drucksache 14/2748 16. 12. 2003 Gesetzentwurf der Landesregierung Landesreferenzzinsgesetz (LRZG) A. Problem und Regelungsbedürfnis Mit dem Gesetz zur Modernisierung
MehrEuroparecht 56 L E R N Z I E L
Fachbereiche: Kommunaler Verwaltungsdienst Staatlicher Verwaltungsdienst Fach: Gesamtstunden: Europarecht 56 Die Studierenden sollen L E R N Z I E L - die Europäische Union und die Europäischen Gemeinschaften
MehrPeter Ottenberg. Das Petitionsrecht. Aufgaben und Rechte des. Ausschusses für Eingaben und Beschwerden
Peter Ottenberg Das Petitionsrecht Aufgaben und Rechte des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden Jahrgang 1955, Diplom-Verwaltungswirt, Leiter des Büros der BVV Charlottenburg-Wilmersdorf. Veröffentlichung
MehrBundesstaatsrecht Übung III
Dr. Benedikt van Spyk Bundesstaatsrecht Übung III 23. März 2012 Repetition 1 Was verstehen Sie unter Methodenpluralismus? Repetition 1 Methodenpluralismus: «Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung
MehrJura Online - Fall: Salzsäure im Wein - Lösung
Jura Online - Fall: Salzsäure im Wein - Lösung Die Veröffentlichung der Liste durch das Bundesministerium für Gesundheit ist rechtmäßig, wenn sie der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz im Sinne
MehrKompetenzübertragung im Rahmen der Bundessteuerverwaltung Möglichkeit einer Übertragung ohne die Zustimmung aller Länder
Kompetenzübertragung im Rahmen der Bundessteuerverwaltung Möglichkeit einer Übertragung ohne die Zustimmung aller Länder 2014 Deutscher Bundestag Seite 2 Kompetenzübertragung im Rahmen der Bundessteuerverwaltung
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht Vorlesungsgliederung 1. Die Verwaltung A. Verwaltung als gesellschaftliche und staatliche Erscheinung B. Die öffentliche Verwaltung I. Begriff der Verwaltung 1. Materieller
MehrWürzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul Bundesrepublik Deutschland. Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist
Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul 26.04.2010 Einführung in das Staatsrecht t der Bundesrepublik Deutschland Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist Gliederung A. Allgemeines
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Frage 1: Ist H durch die Entscheidung des
MehrSatzung. des Bereiches Hochschule und Forschung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Sachsen
Satzung des Bereiches Hochschule und Forschung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Sachsen beschlossen von der Bereichsvertreterversammlung am 1.10.1998, geändert durch die Bereichsvertreterversammlung
MehrA. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT
A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT
Mehr