Subsidiarität Leistungsverpflichtungen Dritter
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- Edwina Neumann
- vor 8 Jahren
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1 Subsidiarität Leistungsverpflichtungen Dritter Verwaltung Änderungsgrund Was hat geändert Gültig ab neu 1. Mai 2011 siehe auch Subsidiaritätstool der Berner Konferenz unter Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass Sozialhilfe nur dann geleistet wird, wenn eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Sozialhilfe ist somit subsidiär gegenüber der Selbsthilfe (Einkommen, Vermögen), freiwilligen Leistungen Dritter und Leistungsverpflichtungen Dritter. Sozialhilfe wird ausgerichtet, wenn die Selbsthilfe oder die Dritthilfe nicht rechtzeitig, nicht ausreichend oder gar nicht vorhanden ist. Gegenstand des vorliegenden Stichwortes sind die Leistungsverpflichtungen Dritter: Ereignis Leistungsbereich Bemerkungen Krankheit KVG Übernahme von Kosten für Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Leistungen gemäss Krankenpflegeleistungsverordnung KLV. Arbeitgeber/ Lohnfortzahlungspflicht (Art. 324a Abs. 1 OR) Arbeitgeberin Berner Skala: 3 bis 12 Monate Anstellungsverhältnis ->21 Tage Lohnfortzahlung, im 2. Dienstjahr ->30 Tage, im 3. Dienstjahr ->60 Tage usw. Kündigungsschutz (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR). Taggeldversicherung Gemäss KVG Fixbetrag oder gemäss VVG (idr 80% des versicherten Lohnes ab 31. Tag bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit bzw. Anspruch auf Invalidenrente, maximal 720 Tage). Invalidität IV Frühinterventionsmassnahmen (Art. 7d IVG). Integrationsmassnahmen (Art. 14a IVG). Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 ff. IVG). Hilfsmittel (Art. 21 ff. IVG, HVI Liste der Hilfsmittel im Anhang). Taggelder (Art. 22 ff. IVG). Invalidenrenten ab IV-Grad von 40% (Art. 28 ff. IVG). Hilflosenentschädigung (Art. 42 ff. IVG). Kinderrenten (Art. 38 IVG).
2 BV UV EL Invalidenrente (Art. 23 ff. BVG). Siehe Ereignis Unfall. Existenzbedarf von IV-Rentner/-innen sichern. Anmeldung Krankheits- und behinderungsbedingte EL: Rechnungen innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung weiterleiten. Geburtsgebrechen IV Medizinische Massnahmen bis zur Vollendung des 20. Altersjahres (Art. 3 GgV). Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 ff. IVG). Hilfsmittel (Art. 21 ff. IVG). Taggelder (Art. 22 ff. IVG). Invalidenrenten ab IV-Grad von 40% (Art. 28 ff. IVG). Hilflosenentschädigung (Art. 42 ff. IVG). Arbeitslosigkeit Arbeitgeber/ Rechtmässigkeit der Kündigung prüfen. Arbeitgeberin Kündigungsfristen eingehalten (Art. 334 ff. OR)? Kündigungsschutz (Art. 336 ff. OR). Lohnguthaben (Art. 322 Abs. 1 OR). Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG). Alter AHV Ordentliche Altersrente für Frauen mit 64, Männer mit 65 (Art. 21 AHVG). AHV-Vorbezug: Frauen ab 62, Männer ab 63 (Art. 40 AHVG) mit lebenslanger Kürzung der Rente. Kinderrente (Art. 22ter AHVG). Hilflosenentschädigung (Art. 43bis AHVG). EL BV Existenzbedarf von AHV-Rentner/-innen sichern. Anmeldung Krankheits- und behinderungsbedingte EL: Anmeldung innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung. Die EL fängt Rentenkürzungen beim AHV-Vorbezug auf. Altersrente für Frauen ab 64, Männer ab 65 (Art. 13 ff. BVG). Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und -konti dürfen frühestens fünf Jahre vor dem Erreichen des AHV- Rentenalters ausbezahlt werden (Art. 16 FZV). Gemäss SKOS E.2.5 sind diese Guthaben (sowie Guthaben der Säule 3a) mit der Zusprechung einer ganzen Invalidenrente oder mit dem AHV-Vorbezug herauszulösen. ausländische Renten Ev. früheres Rentenalter, deshalb Leistungen aus dem Heimatland prüfen. Tod AHV Witwen- oder Witwerrente (Art. 33 AHVG). Waisenrenten (Art. 33 AHVG).
3 EL BV UV VVG Existenzbedarf von AHV-Rentner/-innen sichern. Anmeldung Hinterlassenenrenten, wenn die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode führte, versichert war (Art. 18 BVG). Hinterlassenenrenten, wenn die versicherte Person an den Folgen eines Unfalls stirbt (Art. 28 UVG). Wer infolge Todes des Ehegatten oder der Ehegattin gezwungen ist, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern (und vermittlungsfähig ist), ist von der Beitragszeit befreit (Art. 14 Abs. 2 AVIG). Leistungen aus Todesfallversicherungen. Unfall UV Berufsunfall bei unselbständiger Tätigkeit (Art. 1a ff. UVG). Nichtberufsunfall ab 8 Stunden Arbeit pro Woche (Art. 13 UVV). Bei Auflösung Arbeitsverhältnis 30 Tage Nachdeckung (Art. 3 UVG). Medizinische Behandlung (Art. 10 UVG). Kostenvergütungen (Art. 11 ff. UVG: Hilfsmittel, Ersatz für Sachschäden usw.). Unfalltaggelder (Art. 15 ff. UVG). Invalidenrenten ab IV-Grad von 10% bei länger dauernder Erwerbsunfähigkeit (Art. 18 ff. UVG). Integritätsentschädigung (Art. 24 ff. UVG). Hilflosenentschädigung (Art. 26 ff. UVG). Hinterlassenenrenten (Art. 28 ff. UVG). KVG Heilungskosten der Grundversicherung (falls Einschluss), soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt (Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG). Arbeitgeber/ Lohnfortzahlungspflicht (Art. 324a OR). Arbeitgeberin Berner Skala: 3 bis 12 Monate Anstellungsverhältnis-> 21 Tage Lohnfortzahlung, im 2. Dienstjahr -> 30 Tage, im 3. Dienstjahr ->60 Tage usw. bis max. im 5. Jahr oder mehr -> 180 Tage. Kündigungsschutz (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR). Heirat Ehepartner/ Einkommen Ehepartner/-partnerin (Art. 159 ZGB Ehepartnerin i.v.m. Art. 163 ZGB). IV Kinderzusatzrenten (Art. 35 IVG).
4 Trennung/ Ehepartner/ Unterhaltsbeiträge an Ehegatten oder Ehegattin Scheidung Ehepartnerin (Art. 125 ff. ZGB). Kinderalimente (Art. 276 ff. ZGB). Faustregel des Richteramtes Bern: ein Kind ->17%, zwei Kinder -> 27%, drei Kinder -> 35% des Nettoeinkommens plus Anteil 13. Monatsgehalt, exklusive Kinderzulagen. BVG Wer wegen Trennung oder Scheidung gezwungen ist, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern (und vermittlungsfähig ist), ist von der Beitragszeit befreit (Art. 14 Abs. 2 AVIG). Hälftiger Anspruch auf Austrittsleistung der während der Ehe angesparten Freizügigkeitsleistungen (Art. 122 ZGB). Schwangerschaft Arbeitgeber/ Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und in Arbeitgeberin den 16 Wochen nach der Niederkunft (Art. 336c Abs. 1 lit. c OR). Lohnfortzahlungspflicht (Art. 324a Abs. 3 OR). EO Mutterschaftsentschädigung: Versichert sind Frauen, die unmittelbar vor der Geburt ihres Kindes während neun Monaten lückenlos in der AHV obligatorisch versichert waren und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausübten. Anspruchsberechtigt sind Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende, Bezügerin eines Taggeldes der, IV, UV oder einer Taggeldversicherung sind. Geburt Vater/Vormund- Bei ungeklärter Vaterschaft Errichtung einer Beistandschaftsbehörde schaft und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes (Art. 309 ZGB). Bei unverheirateten Paaren elterlichen Unterhalt und Sorgerecht durch Vormundschaftsbehörde klären und festlegen (Art. 298a ZGB). Sozialdienst/Inkassodienst Alimentenbevorschussung (Art. 3 ff. Kantonales Gesetz über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen; BSG ). IV Arbeitgeber/ Arbeitgeberin Kinderzusatzrenten (Art. 35 IVG). Kinderzulagen (Art. 2 ff. FamZG). Verwandten- Sozialdienst/ Bluts- und Adoptivverwandte in direkter Linie (Art. 328 stützung Inkassodienst und Art. 329 ZGB): Alleinstehende steuerbares Einkommen von Fr. 120'000.- bzw. Vermögen von Fr. 250'000.-, Ehepaare steuerbares Einkommen von Fr. 180'000.- bzw. Vermögen von Fr. 500'000.- und je Kind Zuschlag von Fr. 20'000.- steuerbares Einkommen bzw. Fr. 40'000.- Vermögen.
5 Ausbildung Ausbildungsbeiträge Ausbildungsbeiträge bezwecken die Existenzsicherung während der Ausbildung. Das Berechnungssystem orientiert sich an den SKOS-Richtlinien, kennt aber eigene Höchstwerte (Art. 2 lit. c ABG). Haft Strafvollzug Arbeitsentgelt (Art. 83 StGB). Befreiung von Beitragspflicht (Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG). Straftat OHG Opfer einer Straftat haben Anspruch auf Leistungen gemäss OHG. Beachte: Integritätsentschädigungen dürfen von der Sozialhilfe nur angerechnet werden, wenn die jeweiligen Vermögensfreigrenzen gemäss ELG überschritten sind (SKOS E.2-2). siehe auch: freiwillige Leistungen Dritter Vermögen Grundeigentum Vorleistungspflicht Auto Ausbildungsbeiträge Aus- und Weiterbildungskosten Arbeitsentgelt Krankenversicherung Opferhilfe AHV-Leistungen AHV-Vorbezug -Einstelltage BVG allgemein BVG-Freizügigkeit Ergänzungsleistungen EL-Krankheitskosten Alters- und Versicherungsamt Ersatzeinkommen Familienzulagen Hilflosenentschädigung IV-Leistungen Lebensversicherung Mutterschaftsentschädigung Unterhalt Ehegatten Trennung Elternbeiträge Vaterschaftsfeststellung Verwandtenbeiträge Edith Olibet Sozialbehörde
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