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1 Armut hat viele Gesichter. Und für Flüchtlinge noch mehr. 1

2 Gefördert aus Mitteln von: Projekt Q Qualifizierung der Migrationsberatung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Südstr. 46, Münster Voigt@ggua.de

3 Vorab: Ein Wort zur Bleibeperspektive. Unterbringung Schule Existenzsicherung Gesundheitsversorgung Arbeit Sprache

4 Vorab: Bleibeperspektive eine Seifenblase!

5 Der geheime Traum von Thomas de Maizière.

6 Bleibeperspektive Zentrales Kriterium für die Gewährung oder Verweigerung von Teilhabemöglichkeiten für Flüchtlingse ist seit Oktober 2015: Ist ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten? 6

7 Bleibeperspektive Ist ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten? Diese Zielgruppe ist gesetzlich an keiner Stelle definiert. Nach Auffassung der Bundesregierung ist dies nur erfüllt bei Asylsuchenden aus Staaten mit einer Schutzquote von mind. 50 Prozent, wenn keine Dublin-Überstellung droht. 7

8 Bleibeperspektive. Beispiel: Afghanistan. Zahl der Asylanträge: Zahl der Entscheidungen: Gesamtschutzquote: (47,6 Prozent) Ablehnungen: 819 (13,7 Prozent) Formale Entscheidungen: (38,6 Prozent) Dublin-Übernahmeersuchen: Dublin-Überstellungen: 166 Abschiebungen (inkl. Dublin- 178 (davon nach Afghanistan: 9) Überstellungen): Geförderte freiwillige Ausreisen: 309 Bleibewahrscheinlichkeit betrug: 91,8 Prozent bezogen auf die Asylentscheidungen 98,5 Prozent bezogen auf die Asylanträge. 8

9 Bleibeperspektive. Wieviel Prozent der Dublin-Fälle wurde im Jahr 2015 tatsächlich überstellt? 8 Prozent bezogen auf die gestellten Dublin-Übernahmeersuchen 12 Prozent bezogen auf die erfolgten Dublin-Zustimmungen. Mit anderen Worten: Auch in Dublin-Fällen liegt die Bleibeperspektive bei etwa 90 Prozent. Quelle: Deutscher Bundestag, Antwort auf Kleine Anfrage der LINKEN, 22. Februar 2016; BT-Drucksache 18/7625; Stand: 31. Dezember

10 Bleibeperspektive Wie viele Menschen lebten am mit einem abgelehnten Asylantrag in Deutschland? Quelle: Deutscher Bundestag, Antwort auf Kleine Anfrage der LINKEN, 9. März 2016; BT-Drucksache 18/7800; Stand: 31. Dezember

11 1. Unterbringung

12 Unterbringung. Alle Asylsuchenden müssen bis zu sechs Monate in zentralen Aufnahmeeinrichtungen leben. Asylsuchende aus den so genannten sicheren Herkunftsstaaten müssen unbefristet in zentralen Aufnahmeeinrichtungen leben. Weder Privatsphäre, noch soziale Teilhabe sind dort gewährleistet. 12

13 Unterbringung. 13

14 Unterbringung. Aus der Begründung eines Bescheides der Bezirksregierung Oberfranken an eine Familie aus einem Balkan-Staat, in dem angekündigt wird, sie in wenigen Tagen in die Aufnahmeeinrichtung Bamberg zu verlegen: Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten mit geringer Bleibewahrscheinlichkeit in der für sie zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu konzentrieren. 14

15 2. Schule.

16 Schule. Schulpflicht besteht in den meisten Bundesländern erst nach Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung. Kinder unterliegen damit bis zu sechs Monate nicht der Schulpflicht. Kinder aus sicheren Herkunftsstaaten unterliegen zum Teil dauerhaft nicht der Schulpflicht. 16

17 Schule. SZ, 30. Mai

18 Schule. Aus der UN-Kinderrechtskonvention: Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen; b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen ( ). 18

19 3. Existenzsicherung.

20 Existenzsicherung. Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge unterliegen erhalten keine Leistungen nach dem SGB II, sondern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Der Regelsatz für eine*n Alleinstehende*n liegt mind. in den ersten 15 Monaten bei 354 Euro statt 404 Euro. Der Regelsatz ist im März 2016 um zehn Euro gekürzt worden. 20

21 Existenzsicherung. Aus der Gesetzesbegründung: 21

22 Existenzsicherung. Aus der Gesetzesbegründung 22

23 Existenzsicherung. Das AsylbLG sieht künftig 16 Fälle für Leistungskürzungen vor. Z. B. wenn: ein Ausreisetermin überschritten wird der Pass nicht vorgelegt wird man sich am falschen Ort aufhält pflichtwidrig nicht am Integrationskurs oder einer Arbeitsgelegenheit teilnimmt schon in einem anderen EU-Staat einen Flüchtlingsstatus besitzt. 23

24 Existenzsicherung. Dann gibt es normalerweise nur noch Leistungen für Essen, Gesundheits- und Körperpflege, Unterkunft. Das entspricht einem Regelsatz von knapp 180 Euro für eine*n Alleinstehende*n. Keine Leistungen für: Soziales Existenzminimum, Kleidung, Hausrat, Bildungs- und Teilhabepaket, Eingliederungshilfe usw. 24

25 Existenzsicherung. 25

26 Existenzsicherung. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 18. Juli 2012 festgestellt (1 BvL 10/10): Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verlangt, dass das Existenzminimum in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein muss ( ) als einheitliches, das physische und soziokulturelle Minimum umfassendes Grundrecht. ( ). Die einheitlich zu verstehende menschenwürdige Existenz muss daher ab Beginn des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland realisiert werden. 26

27 Existenzsicherung. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 18. Juli 2012 festgestellt (1 BvL 10/10): Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren. 27

28 Existenzsicherung. Im AsylbLG gibt es einen Vermögensfreibetrag von 200,- Euro pro Person. Die Aufwandsentschädigung für Arbeitsgelegenheiten wird von 1,05 Euro auf 0,80 Euro gesenkt. Seit März 2015 gibt es Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets. 28

29 Existenzsicherung. Aus einer Mail eines Sozialamts aus Schleswig- Holstein von Mai 2015: Zu diesem konkreten Fall möchte ich Ihnen mitteilen, dass der Bewerber sehr zeitnah ausgewiesen wird. Dies ist bereits angekündigt. Aus diesem Grunde ( ) werden wir selbstverständlich keinerlei Kosten übernehmen, da dies eine Verschwendung von Steuergeldern darstellen würde. Ich kann Ihnen auch gleich vorsorglich mitteilen, dass wir für keinen Asylbewerber im laufenden Verfahren irgendwelche Kosten (Fahrtkosten, Material etc.) übernehmen werden. Ich war der Meinung, dass ich mich da bereits in der Vergangenheit klar positioniert hatte. Mit freundlichen Grüßen ( ) 29

30 4. Gesundheitsversorgung.

31 Gesundheitsversorgung. In den ersten 15 Monaten besteht lediglich Anspruch auf eine eingeschränkte Gesundheitsversorgung. Nur für akute oder schmerzhafte Erkrankungen oder wenn die Behandlung unerlässlich ist. Sie müssen häufig für jede Behandlung oder jeden Arztbesuch einen Krankenschein beim Sozialamt beantragen. 31

32 Gesundheitsversorgung. Beispiel: Cochlea Implantation 32

33 Gesundheitsversorgung. Beispiel: Cochlea Implantation 33

34 Gesundheitsversorgung. Art. 8 Abs. 1, 2 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, seit 1976 in Deutschland geltendes Recht. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit an. Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die erforderlichen Maßnahmen. 34

35 5. Arbeit.

36 Arbeit. Während der Pflicht, in einer Landesaufnahmeeinrichtung zu leben, darf keine Arbeitserlaubnis erteilt werden. Diese beträgt für alle bis zu sechs Monate. Für Asylsuchende aus den Sicheren Herkunftsstaaten sogar zum Teil unbefristet. Ansonsten kann die Ausländerbehörde 36 eine Arbeitserlaubnis erteilen.

37 Arbeit. Ansonsten kann die Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis erteilen, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. In bestimmten Fällen besteht ein Arbeitsverbot, z. B. für Menschen aus den Sicheren Herkunftsstaaten, die nach August 2015 eingereist sind. 37

38 Arbeit. Eine Mail aus dem Emsland: Hallo, X.Y. aus Albanien hat einen Vertrag für 6 Monate bei McDonalds gehabt (20 Stunden pro Woche, von Juni bis Dezember 2015). Hat einen neuen Vertrag bis zum bekommen. Die Abteilungsleiterin von McDonalds hat ihm noch einen Brief mitgegeben, in dem drin steht, dass er dringend gebraucht wird. Die Ausländerbehörde weigert sich, ihm eine Arbeitserlaubnis zu erteilen. Die Begründung (mündlich) war wie immer: Balkanländer müssen nach Hause. Hast du eine Idee wie ich mit der Ausländerbehörde im Emsland umgehen soll??? 38

39 Arbeit. Art. 6 Abs. 1 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, seit 1976 in Deutschland geltendes Recht. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht auf Arbeit an, welches das Recht jedes einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfasst, und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz dieses Rechts. 39

40 Arbeit. Die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linken vom 5. Oktober 2015 (Bundestagsdrucksache 18/5945) 40

41 6. Sprache.

42 Sprache. Seit Oktober 2015 haben auch Asylsuchende die Möglichkeit einen Integrationskurs zu besuchen (wenn Plätze frei sind). Dies gilt jedoch nur für Asylsuchende mit guter Bleibeperspektive. Aus Sicht der Bundesregierung sind dies aktuell nur Asylsuchende aus Syrien, Eritrea, Irak und Iran wenn keine Dublin-Überstellung droht. 42

43 Sprache. 43

44 Vielen Dank! 44

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