Bekanntmachung der Neufassung der Aromenverordnung

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1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 006 Teil I Nr., ausgegeben zu Bonn am 5. Mai Bekanntmachung der Neufassung der Aromenverordnung Vom. Mai 006 Auf Grund des Artikels der Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und der Käseverordnung vom 7. Februar 006 (BGBl. I S. 45) wird nachstehend der Wortlaut der Aromenverordnung in der seit dem. März 006 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:. die am. Dezember 98 in Kraft getretene Verordnung vom. Dezember 98 (BGBl. I S. 65, 677),. den am 9. Mai 98 in Kraft getretenen Artikel der Verordnung vom 0. Mai 98 (BGBl. I S. 60),. den am 9. Juli 984 in Kraft getretenen 7 Abs. 6 der Verordnung vom 0. Juli 984 (BGBl. I S. 897), 4. den am. April 985 in Kraft getretenen Artikel der Verordnung vom. April 985 (BGBl. I S. 6), 5. den am 9. November 99 in Kraft getretenen Artikel der Verordnung vom 9. Oktober 99 (BGBl. I S. 045), 6. den am. Januar 994 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 99 (BGBl. I S. 5, 46), 7. den am 9. Dezember 99 in Kraft getretenen Artikel der Verordnung vom 0. Dezember 99 (BGBl. I S. 04), 8. den am 6. Februar 998 in Kraft getretenen Artikel 9 der Verordnung vom 9. Januar 998 (BGBl. I S. 0), 9. den am 6. Juni 00 in Kraft getretenen Artikel der Verordnung vom 8. Juni 00 (BGBl. I S. 78), 0. den am 7. Januar 004 in Kraft getretenen Artikel der Verordnung vom. Januar 004 (BGBl. I S. 67),. den am 6. Januar 005 in Kraft getretenen Artikel der Verordnung vom 0. Januar 005 (BGBl. I S. 8),. den am 7. September 005 in Kraft getretenen Abs. 7 des Gesetzes vom. September 005 (BGBl. I S. 68, 65),. den am. März 006 in Kraft getretenen Artikel der eingangs genannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu. des 9 Abs. Nr. 5 und Abs., Abs. Nr., Abs. Nr. und Abs., 6 Abs. Satz sowie 9 Nr., und 4 Buchstaben a bis d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 5. August 974 (BGBl. I S. 945, 946), zu. des Abs. Nr., des 6 Abs. Satz und des 9 Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 5. August 974 (BGBl. I S. 945, 946), zu. zu 4. zu 5. zu 7. zu 8. zu 9. des Abs. Nr. des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 5. August 974 (BGBl. I S. 945, 946), des 9 Abs. Nr. Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 5. August 974 (BGBl. I S. 945, 946), des 9 Abs. Nr. und Abs. des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 5. August 974 (BGBl. I S. 945, 946), des Abs. Nr., Abs. Nr. und Abs. des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel Nr. des Gesetzes vom. Januar 99 (BGBl. I S. ) geändert worden ist, des 6 Abs. Satz und des 7 Abs. des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie des 9 Abs. Nr., Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe a und b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel Nr. des Gesetzes vom. Januar 99 (BGBl. I S. ) geändert worden ist, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 8. März 975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom. Januar 99 (BGBl. I S. 50), des Abs. Nr. und Abs. des Lebensmittelund Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 99 (BGBl. I S. 69), des 9 Abs. Nr., 4 Buchstabe a in Verbindung mit Abs., des Abs. Nr. und Abs. Nr. in Verbindung mit Abs. und des 6 Abs. Satz des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 997 (BGBl. I S. 96), von denen 9 gemäß Artikel der Verordnung vom. September 997 (BGBl. I S. 90) geändert worden ist, des Artikels 4 Abs. Nr. 8 und 9 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 5. August 974 (BGBl. I S. 945), des 9 Abs. Nr. Buchstabe a in Verbindung mit Abs., des Abs. Nr. und Abs. Nr. in Verbindung mit Abs., des 9 Abs. Nr. 4 Buchstabe a, b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 997 (BGBl. I S. 96), von denen 9 Abs. gemäß Artikel der Verordnung vom. September 997 (BGBl. I S. 90) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 8. März 975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 7. Oktober 998 (BGBl. I S. 88) und vom. Januar 00 (BGBl. I S. 7),

2 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 006 Teil I Nr., ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 006 zu 0. des 9 Abs. Nr. 4 Buchstabe a und b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 997 (BGBl. I S. 96), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Oktober 00 (BGBl. I S. 785) und des Abs. Nr. in Verbindung mit Abs. des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Abs. geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Oktober 00, jeweils auch in Verbindung mit Artikel des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 6. August 00 (BGBl. I S. 65) und dem Organisationserlass vom. Oktober 00 (BGBl. I S. 406), zu. des Abs. Nr. und Abs. Nr. in Verbindung mit Abs. und 6 Abs. Satz des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 997 (BGBl. I S. 96), Abs. zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. der Verordnung vom 5. November 00 (BGBl. I S. 04), zu. des 7 Abs. Nr. und Abs. Nr., des Abs. Nr. Buchstabe a und Nr., Abs. 4 Nr. Buchstabe a und b, des 4 Abs. Nr., des 4 Satz Nr., des 5 Nr. Buchstabe a und b und Nr. Buchstabe a, des 56 Abs. Satz Nr. Buchstabe b, d, e, h und i, des 6 Abs. Nr. und des 65 Satz Nr. des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom. September 005 (BGBl. I S. 68, 007), jeweils auch in Verbindung mit Abs. des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 6. August 00 (BGBl. I S. 65) und dem Organisationserlass vom. November 005 (BGBl. I S. 97). Bonn, den. Mai 006 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Horst Seehofer

3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 006 Teil I Nr., ausgegeben zu Bonn am 5. Mai Aromenverordnung*) Begriffsbestimmungen () Aromen im Sinne dieser Verordnung sind in Anlage definierte Erzeugnisse und deren Mischungen, auch mit einem Gehalt an Lebensmitteln oder zugelassenen Zusatzstoffen, die dazu bestimmt sind, Lebensmitteln einen besonderen Geruch oder Geschmack zu verleihen. () Als Aromen im Sinne dieser Verordnung gelten nicht. Stoffe mit ausschließlich süßem, saurem oder salzigem Geschmack,. Stoffe und Erzeugnisse, auch in rückverdünntem Zustand, die dazu bestimmt sind, als solche verzehrt zu werden. Verbote und Beschränkungen () Aromen, deren Gehalt an den in Anlage aufgeführten Stoffen die dort festgesetzten Höchstmengen überschreitet, dürfen zur Herstellung von Lebensmitteln gewerbsmäßig nicht verwendet und gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 88/88/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung vom. Juni 988 (ABl. EG Nr. L 84 S. 6 und Nr. L 45 S. 9), Richtlinie 9/7/EWG der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 88/88/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung vom 6. Januar 99 (ABl. EG Nr. L 4 S. 5), Richtlinie 9/5/EWG des Rates vom 7. Dezember 99 zur ersten Änderung der Richtlinie 88/44/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. EG Nr. L 409 S. ), Richtlinie 95//EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 0. Februar 995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. EG Nr. L 6 S. ), Richtlinie 96/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 996 zur Änderung der Richtlinie 95//EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. EG Nr. L 86 S. 4), Richtlinie 00/67/EG der Kommission vom 8. Juli 00 über die Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 9 S. 0), Richtlinie 00/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom. Dezember 00 zur Änderung der Richtlinie 95//EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. EU Nr. L 4 S. 58). () Die in Anlage aufgeführten Stoffe dürfen bei der Herstellung von Aromen und anderen Lebensmitteln gewerbsmäßig nicht verwendet werden. Entgegen Satz hergestellte Aromen und andere Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. () Die in Anlage 4 aufgeführten Stoffe dürfen als solche bei der Herstellung von Aromen und anderen Lebensmitteln gewerbsmäßig nicht verwendet werden. Aromen, die in Anlage 4 aufgeführte Stoffe enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie aus natürlichen Ausgangsstoffen hergestellt wurden, die diese Stoffe enthalten. Verzehrfertige Lebensmittel, die in Anlage 4 aufgeführte Stoffe enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dieser Gehalt. auf der Verwendung von Aromen im Sinne des Satzes oder auf der Verwendung anderer aromatisierender Zutaten, die diese Stoffe von Natur aus enthalten, beruht und. die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet. Die Sätze, und Nr. gelten nicht für Chinin. (4) Verzehrfertige Lebensmittel, denen durch Aromen mehr als 0,0 Mikrogramm je Kilogramm an Benzo- (a)pyren zugeführt wurden, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. Satz gilt nicht für mit frisch entwickeltem Rauch geräucherte Lebensmittel. Zusatzstoffe () Als Zusatzstoffe werden zugelassen. die in Anlage 5 Nr. Buchstabe a aufgeführten Aromastoffe zur Herstellung von Aromen, die zur Verwendung bei den in Anlage 6 aufgeführten Lebensmitteln und ihren Zutaten bestimmt sind,. der in Anlage 5 Nr. Buchstabe b aufgeführte Aromastoff zur Herstellung von Lakritzwaren,. die in Anlage 5 Nr. Buchstabe c aufgeführten Aromastoffe zur Herstellung von Spirituosen und alkoholfreien Erfrischungsgetränken, 4. die in Anlage 5 Nr. aufgeführten Stoffe zur Geschmacksbeeinflussung von Aromen, die dort aufgeführten Aminosäuren und deren Salze sowie Glutaminsäure, Mononatriumglutamat und Monokaliumglutamat darüber hinaus zur Herstellung von Reaktionsaromen,

4 0 Bundesgesetzblatt Jahrgang 006 Teil I Nr., ausgegeben zu Bonn am 5. Mai die in Anlage 5 Nr. aufgeführten Stoffe als Lösungsmittel oder Trägerstoffe für Aromen. () Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen darf die in Anlage 5 jeweils festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten. Der Gehalt an Glutaminsäure und Glutamaten darf im verzehrfertigen Lebensmittel insgesamt Milligramm pro Kilogramm, berechnet als Glutaminsäure, nicht überschreiten. () Zum Räuchern von Lebensmitteln allgemein, ausgenommen das Räuchern von Wasser, wässrigen Lösungen, Speiseölen, anderen Flüssigkeiten und Nitritpökelsalz, wird frisch entwickelter Rauch aus naturbelassenen Hölzern und Zweigen, Heidekraut und Nadelholzsamenständen, auch unter Mitverwendung von Gewürzen, zugelassen. (4) Zum Räuchern von Malz für die Whiskyherstellung wird frisch entwickelter Rauch aus Torf zugelassen. 4 Kennzeichnung von Aromen, die nicht an Endverbraucher abgegeben werden () Aromen, die nicht zur Abgabe an Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des Nr. 4 des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:. das Wort Aroma, eine genauere Bezeichnung oder eine Beschreibung des Aromas,. die Worte für Lebensmittel oder ein genauerer Hinweis auf das Lebensmittel, für welches das Aroma bestimmt ist,. in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile a) die Kategorien der im Aroma enthaltenen aromatisierenden Bestandteile mit ihrer Bezeichnung nach Anlage Nr. bis 6, b) alle anderen im Aroma enthaltenen Bestandteile (Zusatzstoffe, Lösungs- und Verdünnungsmittel sowie sonstige Zutaten) mit ihrer Verkehrsbezeichnung oder ihrer EWG-Nummer, 4. die Höchstmengen der im Aroma enthaltenen Bestandteile, für die eine mengenmäßige Beschränkung bei der Herstellung von Lebensmitteln besteht, oder eine sonstige Angabe, die es dem Käufer ermöglicht, die für das betreffende Lebensmittel geltenden Beschränkungen einzuhalten, 5. eine Angabe zur Kennzeichnung der Partie, 6. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers. () Die Angaben nach Absatz müssen auf den Packungen und Behältnissen in deutscher Sprache gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein. Die Angaben nach Absatz Nr. und 4 brauchen nur in den vor oder bei der Lieferung vorzulegenden Begleitpapieren gemacht zu werden, wenn auf den Packungen und Behältnissen an gut sichtbarer Stelle die Worte für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzelhandel angebracht sind. () Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt. 4a Kennzeichnung von Aromen für Endverbraucher () Aromen, die zur Abgabe an Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:. das Wort Aroma, eine genauere Bezeichnung oder eine Beschreibung des Aromas,. die Worte für Lebensmittel oder ein genauerer Hinweis auf das Lebensmittel, für welches das Aroma bestimmt ist,. bei Aromen, die aus einer Mischung von Stoffen der Anlage mit anderen Stoffen bestehen, in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile a) das Aroma gemäß Nummer und b) alle anderen Stoffe mit ihrem Namen oder ihrer EWG-Nummer, 4. das Mindesthaltbarkeitsdatum entsprechend 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, 5. die besonderen Anweisungen für die Aufbewahrung und Verwendung, 6. eine Gebrauchsanweisung, sofern anderenfalls das Aroma nicht sachgerecht verwendet werden kann, 7. eine Angabe zur Kennzeichnung der Partie, 8. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers. () Die Angaben nach Absatz müssen auf den Packungen oder Behältnissen in deutscher Sprache gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein. 4b Hinweise auf natürliche Herkunft () Das Wort natürlich und gleichsinnige Angaben dürfen zur Kennzeichnung von Aromen nur gebraucht werden, wenn die aromatisierenden Bestandteile des Aromas ausschließlich aus natürlichen Aromastoffen (Anlage Nr. ) oder Aromaextrakten (Anlage Nr. 4) bestehen. () Bei Aromen, deren Verkehrsbezeichnung einen Hinweis auf ein bestimmtes Lebensmittel oder einen bestimmten Aromaträger enthält, dürfen das Wort natürlich und gleichsinnige Angaben nur gebraucht werden, wenn das Erzeugnis Absatz entspricht und seine aromatisierenden Bestandteile ausschließlich oder fast ausschließlich aus dem betreffenden Lebensmittel oder Aromaträger gewonnen wurden.

5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 006 Teil I Nr., ausgegeben zu Bonn am 5. Mai Verkehrsverbot Aromen und alkoholfreie Erfrischungsgetränke, die Chinin oder dessen Salze enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die Angabe chininhaltig kenntlich gemacht sind. Satz gilt nicht für alkoholfreie Erfrischungsgetränke, die nach den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind. 5a Aufgabenübertragung Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 7 Abs. Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 065/00 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 0. November 00 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in und auf Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 09 S. ). 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten () Nach 58 Abs. Nr. 8, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig. entgegen Abs., oder Satz oder dort genannte Stoffe, Aromen oder andere Lebensmittel verwendet oder in den Verkehr bringt oder. entgegen Abs. Satz oder Abs. 4 dort genannte Lebensmittel in den Verkehr bringt. () Nach 59 Abs. Nr. Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die durch Abs. festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet. () Nach 59 Abs. Nr. Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer. entgegen 4b Abs. oder das Wort natürlich oder eine gleichsinnige Angabe gebraucht oder. entgegen 5 dort genannte Erzeugnisse in den Verkehr bringt. (4) Nach 59 Abs. Nr. des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 4 Abs. der Verordnung (EG) Nr. 065/00 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 0. November 00 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 09 S. ) ein Raucharoma oder ein Lebensmittel, in oder auf dem ein Raucharoma vorhanden ist, in den Verkehr bringt. (5) Wer eine in Absatz, oder 4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach 60 Abs. des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (6) Ordnungswidrig im Sinne des 60 Abs. Nr. 6 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 4 oder 4a Aromen, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt. 7 Übergangsvorschrift Bis zum 7. Januar 006 dürfen Aromen und andere Lebensmittel nach den bis zum 5. Januar 005 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden.

6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 006 Teil I Nr., ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 006 Anlage (zu Abs. und 4 Abs. Nr. Buchstabe a) Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Aromen. Natürliche Aromastoffe: chemisch definierte Stoffe mit Aromaeigenschaften, gewonnen durch geeignete physikalische Verfahren (einschließlich Destillation und Extraktion mit Lösungsmitteln), durch enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus Ausgangsstoffen pflanzlicher oder tierischer Herkunft, die als solche verwendet oder mittels herkömmlicher Lebensmittelzubereitungsverfahren (einschließlich Trocknen, Rösten und Fermentieren) für den menschlichen Verzehr aufbereitet werden.. Naturidentische Aromastoffe: chemisch definierte Stoffe mit Aromaeigenschaften, die durch chemische Synthese oder durch Isolierung mit chemischen Verfahren gewonnen werden und mit einem Stoff chemisch gleich sind, der in einem Ausgangsstoff pflanzlicher oder tierischer Herkunft im Sinne der Nummer natürlich vorkommt.. Künstliche Aromastoffe: chemisch definierte Stoffe mit Aromaeigenschaften, die durch chemische Synthese gewonnen werden, aber nicht mit einem Stoff chemisch gleich sind, der in einem Ausgangsstoff pflanzlicher oder tierischer Herkunft im Sinne der Nummer natürlich vorkommt. 4. Aromaextrakte: nicht unter die Begriffsbestimmung der Nummer fallende konzentrierte und nicht konzentrierte Erzeugnisse mit Aromaeigenschaften, gewonnen durch geeignete physikalische Verfahren (einschließlich Destillation und Extraktion mit Lösungsmitteln), durch enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus Ausgangsstoffen pflanzlicher oder tierischer Herkunft, die als solche verwendet oder mittels herkömmlicher Lebensmittelzubereitungsverfahren (einschließlich Trocknen, Rösten und Fermentieren) für den menschlichen Verzehr aufbereitet werden. 5. Reaktionsaromen: Erzeugnisse, hergestellt unter Beachtung der nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren durch Erhitzen einer Mischung von Ausgangserzeugnissen, von denen mindestens eines Stickstoff (Aminogruppe) enthält und ein anderes ein reduzierender Zucker ist, während einer Zeit von höchstens 5 Minuten auf nicht mehr als 80 C. 6. Raucharomen: Zubereitung aus Rauch, der bei den herkömmlichen Verfahren zum Räuchern von Lebensmitteln verwendet wird.

7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 006 Teil I Nr., ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 006 Anlage (zu Abs. ) Höchstmengen an bestimmten Stoffen in Aromen Arsen Blei Cadmium Quecksilber mg/kg 0 mg/kg mg/kg mg/kg Anlage (zu Abs. ) Stoffe, die zur Herstellung von Aromen und anderen Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen Birkenteeröl (Oleum Betulae empyreumaticum) Bittersüßstängel (Stipides Dulcamarae) Engelsüßwurzelstock (Rhizoma Polypodii, Rhizoma Filicis dulcis) Wacholderteeröl (Oleum Juniperi empyreumaticum) Methyleugenol (als solches) CAS-Nr Estragol (als solches) CAS-Nr

8 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 006 Teil I Nr., ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 006 Anlage 4 (zu Abs. ) Höchstmengen an bestimmten Stoffen in verzehrfertigen aromatisierten Lebensmitteln Stoffe Getränke mg/kg andere Lebensmittel mg/kg Sonderregelungen Agarizinsäure mg/kg in alkoholischen Getränken und in Lebensmitteln, die Pilze enthalten Aloin 0, 0, 50 mg/kg in alkoholischen Getränken Beta-Asaron 0, 0, mg/kg in alkoholischen Getränken und Würzen für Snacks Berberin 0, 0, 0 mg/kg in alkoholischen Getränken Cumarin 0 mg/kg in Karamell-Süßwaren 50 mg/kg in Kaugummi 0 mg/kg in alkoholischen Getränken Blausäure 50 mg/kg in Nougat, Marzipan, Marzipanersatz und ähnlichen Erzeugnissen mg/kg je Volumenprozent an Alkohol in alkoholischen Getränken 5 mg/kg in Steinfruchtobstkonserven Hyperizin 0, 0, 0 mg/kg in alkoholischen Getränken mg/kg in Süßwaren Pulegon mg/kg in mit Pfefferminze oder Minze aromatisierten Getränken 50 mg/kg in mit Minze aromatisierten Süßwaren Quassin mg/kg bei Süßwaren in Pastillenform 50 mg/kg in alkoholischen Getränken Safrol und Isosafrol mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von bis zu 5 % vol 5 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 5 % vol 5 mg/kg in Lebensmitteln, die Muskatblüte oder Muskatnuss enthalten Santonin 0, 0, mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 5 % vol Thujon (Alpha und Beta) 0,5 0,5 5 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von bis zu 5 % vol 0 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5 % vol 5 mg/kg in Lebensmitteln, die Salbeizubereitungen enthalten 5 mg/kg in Bitter-Spirituosen Chinin mg/kg in Spirituosen 85 mg/kg in alkoholfreien Erfrischungsgetränken

9 Bundesgesetzblatt Jahrgang 006 Teil I Nr., ausgegeben zu Bonn am 5. Mai Zusatzstoffe. Aromastoffe Anlage 5 (zu ) E-Nummer Aromastoffe Höchstmenge mg/kg verzehrfertiges Lebensmittel a) Ethylvanillin Allylphenoxiacetat α-amylzimtaldehyd Anisylaceton Hydroxicitronellal Hydroxicitronellaldiethylacetal Hydroxicitronellaldimethylacetal 6-Methylcumarin Methylheptincarbonat β-naphthylmethylketon -Phenylpropionaldehyd Piperonylisobutyrat Propenylguaethol Resorcindimethylether Vanillinacetat b) Ammoniumchlorid c) Chininhydrochlorid Chininsulfat 50 5 insgesamt 5, berechnet als Hydroxicitronellal insgesamt 00 bei Spirituosen, 85 bei alkoholfreien Erfrischungsgetränken, jeweils berechnet als Chinin (einschließlich der Zusätze nach Anlage 4)*) *) Die Höchstmengen beziehen sich auf einen Liter.. Geschmacksbeeinflussende Stoffe E-Nummer Stoffe Höchstmenge mg/kg verzehrfertiges Lebensmittel E 640 L-Alanin L-Arginin L-Asparaginsäure L-Citrullin L-Cystein L-Cystin Glycin L-Histidin L-Isoleucin L-Leucin L-Lysin L-Methionin L-Phenylalanin L-Serin Taurin insgesamt 500 und nicht mehr als 00 je Einzelsubstanz, jeweils berechnet als Aminosäure

10 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 006 Teil I Nr., ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 006 E-Nummer Stoffe Höchstmenge mg/kg verzehrfertiges Lebensmittel L-Threonin L-Valin sowie die Natrium- und Kaliumverbindungen und die Hydrochloride dieser Aminosäuren Maltol Ethylmaltol Lösungsmittel und Trägerstoffe E-Nummer Lösungsmittel/Trägerstoffe Höchstmenge mg/kg verzehrfertiges Lebensmittel E 70 E 60 E 6 E 6 E 6 E 70 E 96 E E 5 E 6 E 7 E 0 E E E E 4 E 400 E 40 E 40 E 404 E 406 E 407 E 40 E 4 E 4 E 44 E 45 E 40 E 4 E 440 E 46 E 466 E 470a E 470b E 47 E 47a E 47b Calciumcarbonate Essigsäure Kaliumacetat Natriumacetate Calciumacetat Milchsäure Äpfelsäure Lecithine Natriumlactat Kaliumlactat Calciumlactat Citronensäure Natriumcitrate Kaliumcitrate Calciumcitrate L(+)-Weinsäure Alginsäure Natriumalginat Kaliumalginat Calciumalginat Agar-Agar Carrageen Johannisbrotkernmehl Guarkernmehl Traganth Gummi arabicum Xanthan Sorbit Glycerin Pektine Methylcellulose Carboxymethylcellulose, Natriumcarboxymethylcellulose Natrium-, Kalium- und Calciumsalze von Speisefettsäuren Magnesiumsalze von Speisefettsäuren Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren Essigsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren Milchsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren qs*)

11 Bundesgesetzblatt Jahrgang 006 Teil I Nr., ausgegeben zu Bonn am 5. Mai E-Nummer Lösungsmittel/Trägerstoffe Höchstmenge mg/kg verzehrfertiges Lebensmittel E 47c E 47d E 47e E 500 E 50 E 504 E 44 E 40 E 4 E 58 E 505 Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren Weinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren Mono- und Diacetylweinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren Natriumcarbonate Kaliumcarbonate Magnesiumcarbonate Acetyliertes Distärkephosphat Acetylierte Stärke Acetyliertes Distärkeadipat Glycerintriacetat Triethylcitrat Glycerindiacetat Propan-,-diol (Propylenglycol) Ethyllactat Benzylalkohol E 4 E 55 Calciumphosphate Siliciumdioxid (jeweils nur für pulverförmige Aromen) 000 einzeln oder in Kombination *) qs = quantum satis im Sinne des 7 Abs. der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung. Anlage 6 (zu Abs. Nr. ) Lebensmittel, denen Aromen mit Aromastoffen nach Anlage 5 Nr. Buchstabe a zugesetzt werden dürfen:. Künstliche Heiß- und Kaltgetränke, Brausen. Cremespeisen, Pudding, Geleespeisen, rote Grütze, süße Soßen und Suppen. Speiseeis 4. Backwaren, Teigmassen und deren Füllungen 5. Zuckerwaren, Brausepulver 6. Füllungen für Schokoladenwaren 7. Kaugummi

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