Titel: Verabschiedung der Neufassung der Verbandssatzung des Wasserverband Rems - Beauftragung der Verwaltung zur Zustimmung

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1 BU Nr. 023/2015 Titel: Verabschiedung der Neufassung der Verbandssatzung des Wasserverband Rems - Beauftragung der Verwaltung zur Zustimmung Gremium am Technischer Ausschuss öffentlich Gemeinderat öffentlich Beschlussvorschlag: Die Verwaltung wird beauftragt, der Neufassung der Verbandssatzung zuzustimmen. Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: Kosten EUR 0 Planbetrag Haushaltsplan EUR: 0 EUR Haushaltsstelle: Haushaltsplan Seite: 259 davon noch verfügbar EUR: 0 Über-/außerplanmäßige Ausgabe: nein Deckungsvorschlag: entfällt Bezug zum Kursbuch Weinstadt 2030: Überörtlicher Hochwasserschutz / DEZ. II/Tiefbauamt,/Auwärter Mitzeichnungen: OB EBM SWW SEW Datum Kürzel os dei au

2 Seite 2 von 3 Sachverhalt: Der Wasserverband Rems wurde 1998 mit dem Ziel gegründet, durch den Bau von Rückhalteräumen den überörtlichen Hochwasserschutz mit dem Schutzziel 100- jährliches Hochwasser zu realisieren. Gleichwertig mit diesem Ziel ist die ökologische Aufwertung der Rems. Die Verbandssatzung vom blieb bisher im Wesentlichen unverändert. Das Verbandsprogramm wurde im Jahre 2013 fortgeschrieben und an die geänderten Randbedingungen angepasst. Der Techn. Ausschuss hat in der öffentlichen Sitzung am , BU-Nr. 57, die Verwaltung beauftragt, der Fortschreibung des Hochwasserschutzkonzeptes zuzustimmen. Die Fortschreibung des Verbandsplanes für einen 100-jährlichen Hochwasserschutz war für die Verbandsversammlung der Anlass, eine Neufassung der Satzung anzuregen. Am beschloss die Verbandsversammlung einstimmig den Entwurf der Neufassung. Wegen der Bedeutung der Satzung soll vor dem Satzungsbeschluss im 1. Quartal 2015 für die Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden Gelegenheit gegeben werden, sich mit der Satzung zu befassen. Auf folgende Änderungen soll besonders hingewiesen werden: In einer Präambel wird auf den Grundsatzbeschluss der Verbandsversammlung vom verwiesen, am Grundsatz der Hochwasserrückhaltung festzuhalten und die ökologische Gewässerentwicklung an der Rems und den Mündungsbereichen der Seitengewässer zu fördern. In 3 Abs. 3 b wird als weitere Aufgabe des Wasserverbands der örtliche Hochwasserschutz am gesamten Remslauf und den Mündungsbereichen der Seitengewässer aufgenommen, soweit das Schutzziel nicht durch zentrale Rückhaltung erreicht werden kann. Bisher war der örtliche Hochwasserschutz nur oberhalb des ersten Rückhaltebeckens als Verbandsaufgabe ausgewiesen. In 5 Abs. 1 b wird am Zustimmungserfordernis der Belegenheits- oder Standortgemeinde festgehalten. Ein Planfeststellungsverfahren darf nur mit Zustimmung der Gemeinde eingeleitet werden, auf deren Markung gebaut wird. Die Zustimmung gilt nach Ablauf einer angemessenen Frist als erteilt. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn dem Bau der Hochwasserschutzeinrichtung erhebliche Belange der Gemeinde entgegenstehen. Vor einer förmlichen Verweigerung der Zustimmung hat die Gemeinde das Regierungspräsidium Stuttgart als Schiedsstelle anzurufen. Die Formulierung dieser Regelung ist das Ergebnis eines Spitzengesprächs beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis. Das Landratsamt, das als Aufsichtsbehörde die Satzung genehmigen muss, hatte zunächst vorgeschlagen, das Zustimmungsbedürfnis zu streichen oder bei fehlender Zustimmung eine Überwindungsmöglichkeit durch einen Beschluss der Verbandsversammlung zu schaffen.

3 Seite 3 von 3 In 5 Abs. 4 werden die Prioritätsstufen nach der Fortschreibung des Hochwasserschutzkonzepts 2013 aufgeführt. In erster Priorität stehen folgende Vorhaben: o Hochwasserrückhalteraum 4 Plüderhausen/Urbach o Hochwasserrückhalteraum 5 Urbach/Schorndorf o Innerörtlicher Hochwasserschutz Plüderhausen o Einmündungsbereich des Urbach in die Rems Die Flächen der weiteren Rückhalteräume bis zur Priorität 3 sollen in der Bauleitplanung berücksichtigt und von Bebauung freigehalten werden ( 4 Abs. 2). Verbandsversammlungen finden nun grundsätzlich öffentlich statt ( 7 Abs. 5). Abschnitt III Haushalt und Beiträge des Verbandes bleibt unverändert. Die Beiträge nach 16 Abs. 2 für örtlichen Hochwasserschutz, ökologische Gewässerentwicklung und Verbandsverwaltung wurden zuletzt auf angepasst. In Abhängigkeit von der personellen Ausstattung des Verbands und den zusätzlichen Aufgaben für den örtlichen Hochwasserschutz kann eine Erhöhung erforderlich werden. Neu eingefügt wurde der 22 Schiedsstelle. Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Verband und Mitgliedsgemeinde muss versucht werden, beim Regierungspräsidium Stuttgart als Schiedsstelle eine Einigung zu erzielen. Der Rechtsweg ist erst nach einer gescheiterten Schlichtung zulässig. Der Techn. Leiter Herr Sieg wird einen mündlichen Sachstandsbericht über den Hochwasserschutz vortragen.

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