COOL JUGENDVERANTWORTLICHE 5. A LERCHBA EDITH RÖLLER-L CHER

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1 RECHTCOOL COOL FÜR AUßERSCHULISCHE JUGENDVERANTWORTLICHE 5. AUFLAGE 5. A L EDITH GRÖLLER RÖLLER-L -LERCHBA ERCHBACHER CHER

2 EINLEITUNG TEIL A DIE RECHTLICHEN FRAGESTELLUNGEN Kapitel I Unternehmungen mit Kindern und Jugendlichen die Verantwortung der Aufsichtsperson Kapitel II Unrechtmäßiges Handeln Kinder und Jugendlicher ihre eigene und die Verantwortung der Aufsichtsperson Kapitel III Der Jugendverantwortliche als Vertrauensperson der Kinder und Jugendlichen TEIL B Kapitel I Kapitel II Kapitel III Kapitel IV AUS DER PRAXIS RAXIS, IN DIE PRAXIS Freizeit und Sport Ausflüge Kinder- und Jugendcamps Veranstaltungen, Konzerte TEIL C Kapitel I Kapitel II Kapitel III Kapitel IV Kapitel V Kapitel VI Kapitel VII Kapitel VIII Kapitel IX Kapitel X Kapitel XI DIE RECHTLICHEN GRUNDLAGEN Altersgrenzen - Übersicht Familienrecht Strafrechtlichte Bestimmungen Abschnitt 1: Allgemeines Strafrecht, Strafen und Delikte Abschnitt 2: Jugendverantwortliche, Eingriffsrechte und Handlungspflichten Abschnitt 3: Verfahren Rechtsgeschäfte Ehe, Vaterschaft und Unterhalt Möglichkeiten der Mitbestimmung für BürgerInnen Schadenersatzrecht Versicherungsrecht Jugendschutz in der Steiermark Legale und illegale Drogen Sexualität und Missbrauch Erste Hilfe ANHANG Adressen Quellen und Literaturhinweise Stichwortverzeichnis

3 Impressum LOGO jugendmanagement GmbH, Karmeliterplatz 1, 8010 Graz Tel. (0316) Inhalt: Edith Gröller-Lerchbacher Layout: Uli Reimerth Grafiken: Irene Haslinger Im Auftrag von Jugendlandesrätin und Landesjugendreferat Steiermark Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben in diesem Werk trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der Autorin oder der Auftraggeber ausgeschlossen ist.

4 VORWÖRTER RECHTcool Wir leben in einem Land, in dem jeder Mensch grundlegende Rechte hat. Das ist gut und richtig so. Ich finde das wirklich cool, denn früher war und anderswo ist das nicht selbstverständlich. Um unsere Rechte mit Leben zu erfüllen und zu nützen, müssen wir sie kennen. Aus meiner langjährigen Erfahrung in Beratungsstellen und als Juristin weiß ich, welche Benachteiligungen sich viele Menschen gefallen lassen, nur weil sie nicht ausreichend über ihre Rechte bescheid wissen. Mit Rechten sind auch Pflichten verbunden, besser gesagt Verantwortung für das eigene Handeln, über die ebenfalls jeder informiert sein sollte, damit es nicht eines Tages ein böses Erwachen gibt. Die RECHTcool -Mappe vom LOGO-Team ist ein übersichtliches Nachschlagewerk für unsere steirischen Jugendlichen und für jene, die aktiv Jugendarbeit betreiben. Sie bietet fundierte und ausführliche Informationen über die Rechte und Pflichten von Jugendlichen. Die Mappe ist eine klar und gut strukturiert und enthält die wichtigsten Fakten rund um die häufigsten Fragestellungen. Die Inhalte reichen dabei vom Jugendschutz in der Steiermark über die Verantwortung der Aufsichtsperson bei Unternehmungen mit Kindern und Jugendlichen - bis zum Wahlrecht. Mir als Jugendpolitikerin ist es wichtig, jungen Mensche Freiräume zu geben gerade auch geistige Freiräume. Die Kenntnis der eigenen Rechte hilft Jugendlichen, genau diese Freiräume zu nutzen. An dieser Stelle möchte ich dem gesamten LOGO-Team für die Arbeit an diesem umfangreichen Nachschlagewerk danken und wünsche allen Interessierten viele wichtige neue Erkenntnisse beim Nachschlagen in unser RECHTcool -Mappe. Herzlichst, [ Mag. a Elisabeth Grossmann Jugendlandesrätin 1

5 RECHTcool VORWÖRTER 2

6 VORWÖRTER RECHTcool HAPPY BIRTHDAY RECHTCOOL Nach einigen Jahren der Vorbereitung war es im Jahr 2000 soweit das die RECHTcool Mappe erstmals publiziert wurde, und mit der nun vorliegenden 6. Auflage feiert das Nachschlagewerk seinen 10. Geburtstag. In diesen vergangen 10 Jahren hat RECHTcool einige Entwicklungen durchgemacht. Die aktuelle Auflage wurde natürlich rechtlich aktualisiert, um neue Themen ergänzt und als absolute Innovation ist sie erstmals auch als Download bzw. in digitaler Form erhältlich. Ich wünsche allen in der Jugendarbeit Tätigen weiterhin soviel Engagement und Freude an der Arbeit und hoffe, dass wir Ihnen mit diesem Nachschlagewerk wiederum ein gutes Werkzeug zur Verfügung stellen konnten, um die notwendigen Sicherheiten und Informationen für ihre tagtägliche Arbeit zu gewährleisten. Gleichzeitig möchte ich Sie auch einladen, Ihre Meinung einzubringen, indem sie Ihr Feedback, Kritik, Ergänzungswünsche oder ähnliches an uns weitergeben, damit wir auch in der nächsten Auflage wiederum all Ihre Wünsche und Bedürfnisse berücksichtigen können. In diesem Sinne wünsch ich Ihnen weiterhin viel Erfolg als auch Spaß bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und freu mich schon auf ihre Rückmeldungen. Uschi Theißl [GF LOGO jugendmanagement GmbH] 3

7 RECHTcool VORWÖRTER 4

8 VORWÖRTER RECHTcool 10 JAHRE RECHTCOOL Mit großer Freude habe ich die Entwicklung der letzten 15 Jahre verfolgt, in denen es mittlerweile zur Selbstverständlichkeit geworden ist, rechtliche Informationen zum Basiswissen in der Jugendarbeit zu zählen. Keine der bedeutenden außerschulischen Jugendarbeiterausbildungen verzichtet heute auf die Vermittlung von Rechtsgrundlagen. Auch die 5. Auflage dieses Werkes richtet sich an außerschulische Jugendverantwortliche und all jene Berufsgruppen, die außerhalb der Schule die Verantwortung für Kinder oder Jugendliche übernehmen. Mit dieser Mappe können Sie natürlich keine komplizierten Fälle lösen, auch kann sie den Experten im Einzelfall nicht ersetzen, jedoch kann sie Sie dabei unterstützen ein Gefühl dafür zu entwickeln, was die Rechtsordnung von uns verlangt und vielleicht dadurch helfen, Schäden zu verhindern. WISSEN IST IHR GRÖßTER SCHUTZ! Mein Anspruch war, juristisch so korrekt, wie möglich zu sein und dennoch allgemein verständlich zu schreiben. Auch wenn Ihnen manche rechtlichen Begriffe anfangs neu sind, lassen Sie sich nicht entmutigen. Ich bin davon überzeugt, dass sie Ihnen nach mehrmaligem Gebrauch verständlich erscheinen und mithelfen, klarere Strukturen zu schaffen. Bald werden Sie in der Lage sein, Antworten auf Fragen in ihrer Arbeit mit Kindern & Jugendlichen zu geben und adäquat zu handeln. Bereits die erste Auflage 1999 wurde sehr gut angenommen folgte die 2. Auflage mit der Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Jugenderholungsheimen und Ferienlagern, welche am 1.März 2000 in Kraft getreten war. Mit in Kraft treten des Kindschaftsrechtsänderungsgesetzes 2001 zahlreiche Änderungen vorgenommen, weshalb die 3. Auflage folgte. Die Schwerpunkte der Gesetzesänderungen waren: Stärkung der Rechtsstellung heranwachsender Menschen Herabsetzung des Volljährigkeitsalters auf 18 Jahre (auch im Jugendgerichtsgesetz), Abschaffung des Rechtsinstitutes der Verlängerung der Minderjährigkeit, verstärkte Berücksichtigung des Kinderwillens in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung, erweiterte Antragsrechte und selbständige Verfahrensfähigkeit Minderjähriger über 14 Jahre, Verbot der Herbeiführung der dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit bei minderjährigen Kindern, die Neuregelung der Einwilligung des minderjährigen Kindes in medizinische Behandlungen und Einführung einer gerichtlichen Überprüfung von Vertretungshandlungen der Eltern bei besonders schwerwiegenden medizinischen Behandlungen des Kindes, wenn das Kind die Behandlung ausdrücklich und entschieden ablehnt. Stärkere Betonung der elterlichen Verantwortung für das Kind im Eltern-Kind-Verhältnis, indem insbesondere die unter dem Begriff Obsorge zusammengefassten Befugnisse primär nicht als Rechte sondern als Aufgaben der Eltern verstanden werden Gestaltung des Rechtes auf persönlichen Verkehr auch als Recht des Kindes selbst, Normierung des Besuchsrechtes auch als Recht des Kindes, Einführung eines Verbotes, dass Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil zu beeinträchtigen, 5

9 RECHTcool VORWÖRTER gemeinsame Obsorge beider Elternteile nach Scheidung bzw. auch bei getrennten Wohnsitzen. Verstärkung der rechtlichen Position des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils im Fall der Trennung, vor allem durch Ausbau der Information- und Äußerungsrechte. Zeitgemäße Neuregelung der Vermögensverwaltung Gänzliche Ersetzung der Vormundschaft und Sachwalterschaft für Minderjährige durch die Obsorge. Die rechtlichen Neuerungen der 4. Auflage 2005 waren: Erlass einer Piercing-Verordnung 2003 Neue Alkoholregelung im Jugendschutzgesetz 2003 Neuregelung des Sexualstrafrechts 2002 und 2004 Neuerungen im Abstammungsrecht 2005 Ergänzung zu gewerblichen Tätigkeiten eines Vereines In diese 5. Auflage wurden vor allem die Änderungen der Strafprozessreform eingearbeitet, die nicht nur das Verfahren neu regelte, sondern auch die Stellung der Opfer deutlich verbesserte. Im Familienrecht wurde die Stellung der Stiefelternteile neu gestaltet und im Jugendschutzkapitel wurde die Änderung der Tabakregelung eingefügt. Ebenso ergänzt wurde die neue Wahlalterbstimmung. Durch den zeitlichen Abstand zur letzten Überabreitung war es notwendig die meisten Kapitel der neuen Rechtslage anzupassen. Mein Dank gilt all jenen Menschen, die mich in dieser Arbeit unterstützen, in privater wie in beruflicher Hinsicht. Und jenen Menschen, die sich mit großem Engagement der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen. Es ist schön, Sie bei dieser Aufgabe begleiten zu dürfen. Ich hoffe, mit dieser Auflage Ihre Erwartungen wieder erfüllen zu können und freue mich auf neue Denkanstöße und unsere Gespräche. Mag. Edith Gröller-Lerchbacher Autorin 6

10 INHALTSVERZEICHNIS RECHTcool INHALTSVERZEICHNIS Vorwörter...1 Inhaltsverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis Einleitung TEIL A DIE RECHTLICHEN FRAGESTELLUNGEN KAPITEL I UNTERNEHMUNGEN MIT KINDERN UND JUGENDLICHEN - DIE VERANTWORTUNG DER AUFSICHTSPERSON 1. Wem em gegenüber bin ich als Jugendverantwortlicher in meiner Tätigkeit rechtlich verantwortlich? Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Übertragung der Aufsichtspflicht Garantenstellung Ausmaß der Aufsichtspflicht Aufsicht im Team Anforderung an Jugendverantwortliche Ist das Miteinander von Jugendverantwortlichen und den zu betreuenden Personen geregelt? Profil der Zielgruppe Wie alt sind die zu betreuenden Personen? Sind Ihnen die zu betreuenden Personen bekannt? Handelt es sich bei den zu betreuenden Personen um Burschen, Mädchen oder um eine gemischte Gruppe? Wie groß darf die Gruppe der zu betreuenden Personen sein? Sind die zu betreuenden Personen bereits geschäftsfähig? Wo findet welche Aktivität statt? Alles beachtet, und wenn doch ein Unfall passiert?...28 KAPITEL II UNRECHTMÄß IGES HANDELN KINDER UND JUGENDLICHER - IHRE EIGENE UND DIE VERANTWORTUNG DER AUFSICHTSPERSON 1. Die Verantwortung des Kindes und des Jugendlichen Die Verantwortung der Aufsichtsperson KAPITEL III DER JUGENDVERANTWORTLICHE ALS VERTRAUENSPERSON DER KINDER UND JUGENDLICHEN 1. Welche Stellung hat der Jugendverantwortliche in einem Strafverfahren gegen einen Jugendlichen? Einige ausgewählte Fragen aus den praktischen Erfahrungen von Jugend- verantwortlichen

11 RECHTcool INHALTSVERZEICHNIS TEIL B AUS DER PRAXIS, IN DIE PRAXIS KAPITEL I FREIZEIT UND SPORT 1. Allgemeines - Sportliche Einstellung des Gesetzgebers Sport mit der Kinder- - und Jugendgruppe Garantenstellung des Jugendverantwortlichen Sorgfaltspflichten des Jugendverantwortlichen Vorbereitung Eigenschaften des Schutzbefohlenen Konkrete Vorsichtsmaßnahmen Kenntnis der Regelungen Allgemeine Sportregeln Inline-Skaten Auf Spielplätzen Spielen auf der Straße Spielzeug Strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung Versicherung Beispiele Arbeiten mit Werkzeugen erkzeugen KAPITEL II AUSFLÜGE 1. Garantenstellung Sorgfaltspflichten der Aufsichtsperson (siehe auch Kapitel C II) Allgemeines Anzahl der Aufsichtspersonen Konkrete Vorsichtsmaßnahmen und Regelungen Spaziergang Ausflug mit dem Auto Ausflug mit dem Fahrrad Inline-Skaten Reiten Wandern Ausflug in den Wald Klettern Raften/Paddeln Schifahren Strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung Versicherung Beispiel KAPITEL III KINDER- UND JUGENDCAMPS 1. Allgemeines Ferienort Bautechnische Vorschriften Jugenderholungsheime und Ferienlager

12 INHALTSVERZEICHNIS RECHTcool Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Jugenderholungsheimen und Ferienlagern Ferialjugendverantwortliche Garantenstellung Aufsichtspflicht Freizeit und Sport (siehe Kapitel B I) Ausflüge (siehe Kapitel B I) Beispiele Diebstahl...62 Ausflug in die Stadt...63 Lagerfeuer Versicherung Checkliste für ein Informationsblatt für Eltern Erklärung der Eltern KAPITEL IV VERANSTALTUNGEN, KONZERTE 1. Organisation Allgemeines Das Veranstaltungsgesetz - Geltungsbereich Anzeigepflicht/Bewilligungspflicht Anzeigepflicht Bewilligungspflicht Betriebsstättengenehmigung Veranstaltungen im Freien ohne Verwendung von Betriebsanlagen Überwachen von Veranstaltungen Feuerpolizeiliche Regelungen (Feuerpolizeigesetz) Gewerbliche Tätigkeiten Lärmbelästigung Musik Getränke Sorgfaltspflichten Steuern Vergnügungssteuer (Lustbarkeitsabgabe) Bundesgebühren Verwaltungsabgaben Kommissions- und Überwachungsgebühr Ankündigungsabgabe Umsatzsteuer Alkohol und Drogen (siehe Kapitel C VIII und C IX) Versicherung Beispiele Checkliste für Veranstaltungen

13 RECHTcool INHALTSVERZEICHNIS TEIL CDIE RECHTLICHEN GRUNDLAGEN Übersicht - Altersgrenzen KAPITEL I FAMILIENRECHT 1. Allgemeines Obsorgeberechtigung Eheliche Kinder Uneheliche Kinder Minderjährige Kinder aus geschiedenen Ehen Andere Fälle Rechte zwischen Eltern und Kindern Obsorge im Detail Pflege und Erziehung Vermögensverwaltung Entziehung oder Einschränkung der Obsorge Aufsicht Allgemeines Übertragung Ausmaß Aufsichtsverletzung...90 KAPITEL II STRAFRECHTLICHTE BESTIMMUNGEN Abschnitt 1: Allgemeines Strafrecht, Strafen und Delikte 1. Allgemeines Strafrecht Aufgabe des Strafrechtes Strafrechtliche Verantwortung Strafrechtlicher Handlungsbegriff Tun und Unterlassen Garantenstellung...92 a) Rechtsvorschriften...92 b) Enge natürliche Verbundenheit...92 c) Vertrag...92 d) Gefahrengemeinschaft...94 e) Ingerenz Tatbestandsmäßigkeit Rechtswidrigkeit Notwehr und Nothilfe Rechtfertigender Notstand Schuld Schuldfähigkeit...97 a) Mangelnde Reife...97 b) Zurechnungsunfähigkeit...98 Berauschung Vorsatz und Fahrlässigkeit...99 a) Vorsatz...99 b) Fahrlässigkeit

14 INHALTSVERZEICHNIS RECHTcool Unrechtsbewusstsein Entschuldigungsgründe Versuch und Vollendung Versuch Untauglichkeit des Versuchs Rücktritt vom Versuch Fehlgeschlagener Versuch Beteiligung an einer Tat Unmittelbarer Täter Bestimmungstäter Beitragstäter Strafen, vorbeugende Maßnahmen und Verfügungen erfügungen Strafen und andere Rechtsfolgen Freiheitsstrafe Geldstrafe Auflagen, Weisungen, Bewährungshilfe Vorbeugende Maßnahmen Strafausmaß Erschwerungsgründe Milderungsgründe Bedingte Strafnachsicht Strafbemessung bei Jugendlichen Verjährung der Strafbarkeit Strafregister Tilgung Die Delikte Allgemeines Tatbestände Grundtatbestände und Qualifikationen Die Delikte im Detail Übersichtsseite Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben Mord Totschlag Fahrlässige Tötung Körperverletzung Raufhandel Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen Überanstrengung unmündiger, jüngerer oder schonungsbedürftiger Personen Imstichlassen eines Verletzten Unterlassung der Hilfeleistung Schwangerschaftsabbruch Strafbare Handlungen gegen die Freiheit Freiheitsentziehung Nötigung Gefährliche Drohung Beharrliche Verfolgung Fortgesetzte Gewaltausübung Strafbare Handlungen gegen die Ehre Beleidigung Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen

15 RECHTcool INHALTSVERZEICHNIS Sachbeschädigung Datenbeschädigung Diebstahl Dauernde Sachentziehung Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen Entwendung Raub Betrug Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch Erschleichung einer Leistung Hehlerei Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie Kindesentziehung Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen Verletzung der Unterhaltspflicht Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung Strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen Sexueller Missbrauch von Unmündigen Pornographische Darstellungen Minderjähriger Sexueller Missbrauch von Jugendlichen Sittliche Gefährdung von Personen unter 16 Jahren Blutschande Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses Kuppelei Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen Urkundenfälschung Urkundenunterdrückung Gebrauch fremder Ausweise Strafbare Handlung gegen den öffentlichen Frieden Unterlassen der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege Falsche Beweisaussage Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde Abschnitt 2: Jugendverantwortliche, Eingriffsrechte und Handlungspflichten 1. Jugendverantwortliche Anforderungen an Jugendverantwortliche Aufsicht im Team Haftung der Jugendverantwortlichen für fremdes Verhalten Erziehungs- und Eingriffsrechte Allgemeines Mögliche Eingriffsrechte Disziplinäre Maßnahmen - allgemein Körperverletzung Beleidigung und Misshandlung Nötigung Freiheitsentziehende Maßnahmen Handlungspflichten Allgemeines Sorgfaltspflichten

16 INHALTSVERZEICHNIS RECHTcool Information Gefahrenerkennung Aufsichtsausmaß Alleinlassen Schutzmaßnahmen zugunsten des Kindes Körperverletzung Freiheitsentziehung Schutzmaßnahmen zugunsten fremder Rechtsgüter Abschnitt 3: Verfahren 1. Das Strafverfahren Die Gerichtszuständigkeit Sachliche Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit Anklagegrundsatz Am Prozess beteiligte Personen Der Beschuldigte Der Verteidiger Der gesetzliche Vertreter Der Zeuge Der Privatbeteiligte / Opfer Das Strafverfahren am Gerichtshof 1. Instanz Die Anzeige Das Ermittlungsverfahren Beendigung des Ermittlungsverfahrens Die Anklage Die Vorbereitung zur Hauptverhandlung Die Hauptverhandlung und die Entscheidung Rechtsmittel im Strafverfahren Kosten im Strafprozess Verwaltungsstrafrecht erwaltungsstrafrecht Allgemeines Sicherheitspolizeiliche Aufgaben und Befugnisse Zwangsmittel und Waffengewalt Verwaltungsstrafverfahren Verwaltungsstrafverfahren gegen Jugendliche Zustellung von Schriftstücken und Fristen Organstrafverfügung Strafverfügung Anonymverfügung Strafverfahren KAPITEL III RECHTSGESCHÄFTE Beispiele Natürliche Personen Handlungsfähigkeit Geschäftsfähigkeit Einschränkung aufgrund des geringen Alters a) Unmündige Minderjährige bis 7 Jahre b) Unmündige Minderjährige bis 14 Jahre

17 RECHTcool INHALTSVERZEICHNIS c) Mündige Minderjährige Dienstleistungen Einwilligung in medizinische Heilbehandlungen Feststellung der mangelnden Einsichts- und Urteilsfäigkeit Piercing-Verordnung Bankgeschäfte Familiengerichtliche Verfahrensfähigkeit mündiger Minderjähriger Religionsmündigkeit d) Erwachsene Einschränkung aufgrund geringer geistiger Fähigkeiten Einschränkung aufgrund einer Bewusstseinsstörung Juristische Personen Verein Rechtsgeschäfte Arten der Rechtsgeschäfte (RG) a) Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte b) Einseitig und zweiseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte c) Konsensual- und Realverträge Kaufvertrag Schenkung Darlehensvertrag Bestandvertrag Dienstvertrag Werkvertrag Verbraucherschutz Regelungen des ABGB Konsumentenschutzgesetz Allgemeine Bestimmungen Ratengeschäft Reiseveranstaltungsvertrag Das zivilrechtliche Gerichtsverfahren Allgemeines Gerichtszuständigkeit Sachliche Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit Vertretung vor Gericht Absolute Anwaltspflicht Relative Anwaltspflicht KAPITEL IV EHE, VATERSCHAFT UND UNTERHALT 1. Eheschließung Ehefähigkeit Vaterschaft Ehelichkeit Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter Legitimation der unehelichen Kinder durch die nachfolgende Ehe Feststellung der Vaterschaft Mutterschaft Unterhalt Allgemeines Art der Leistung

18 INHALTSVERZEICHNIS RECHTcool Naturalleistung Geldleistung Umfang der Leistung Regelbedarf Prozentsatzberechnung Sonderbedarf Sonderfälle Mittellosigkeit des Unterhaltsschuldners Potentielles Einkommen Unterhaltsvereinbarungen und Durchsetzung Umstandsklausel Eigene Einkünfte Selbsterhaltungsfähigkeit Taschengeld Allgemeines Höhe des Taschengeldes KAPITEL V MÖGLICHKEITEN DER MITBESTIMMUNG FÜR BÜRGERINNEN 1. Wahlrecht Prinzipien des Wahlrechts Aktives und passives Wahlrecht Gemeinderat Landtag Nationalrat Bundespräsident Europäisches Parlament Sonstige Mitbestimmungsmöglichkeiten für BürgerInnen Mitwirkung bei Bundesgesetzen Volksbegehren Volksabstimmung Volksbefragung Mitbestimmungsmöglichkeiten für LandesbürgerInnen Volksbegehren Initiativrecht Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung Gemeindeinitiative Volksabstimmung Volksbefragung Petitionsrecht (Eingaben an Organe des Landes) Beschwerderecht Mitbestimmungsmöglichkeiten für GemeindebürgerInnen Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Initiativrecht Initiative mit nachfolgender Volksabstimmung Volksabstimmung Volksbefragung Gemeindeversammlung Eingaben an Organe der Gemeinde Beschwerderecht

19 RECHTcool INHALTSVERZEICHNIS KAPITEL VI SCHADENERSATZRECHT 1. Der Schaden Deliktischer Schaden a) Realer Schaden und Vermögensschaden b) Immaterieller oder ideeller Schaden Vertragsschaden a) Nichterfüllungsschaden b) Vertrauensschaden Der Kausalzusammenhang Kausalitätsprüfung a) Äquivalenzmethode b) Adäquanzverfahren Sonderfälle und Grenzen a) Unterbrechung des Kausalzusammenhanges b) Kausalität bei Mittäterschaft c) Alternative Kausalität d) Kumulative Kausalität e) Überholende Kausalität Die Rechtswidrigkeit Formen der Rechtswidrigkeit Deliktshaftung a) Verletzung von absolut geschützten Rechtsgütern b) Verletzung von Schutzgesetzen c) Missachtung von Verkehrssicherungspflichten d) Sittenwidrigkeit Vertragshaftung Rechtswidriges Unterlassen Rechtfertigungsgründe a) Notwehr und Nothilfe b) Rechtfertigender Notstand c) Erlaubte Selbsthilfe d) Einwilligung des Geschädigten Das Verschulden erschulden Deliktsfähigkeit Verschuldensgrade a) Vorsatz b) Fahrlässigkeit c) Entschuldbare Fehlleistung d) Mitverschulden Der Schadenersatz Art des Ersatzes Umfang des Schadenersatzes Schadenminderungspflicht Haften für fremdes Verhalten Erfüllungsgehilfen Besorgungsgehilfen Verein Haftung des Aufsichtspflichtigen Dienstnehmerhaftung Dienstnehmer schädigt Dienstgeber a) unmittelbare Schädigung b) mittelbare Schädigung

20 INHALTSVERZEICHNIS RECHTcool 7.2. Dienstgeber schädigt Dienstnehmer Dienstnehmer schädigt einen anderen Dienstnehmer Billigkeitshaftung Entschuldbarer Notstand Mangelnde Zurechnungsfähigkeit Haftung unmündiger Minderjähriger a) Selbst veranlasster Schaden, 1308 ABGB b) Verletzung der Aufsichtspflicht, 1309 ABGB c) Haftung vor dem 14. Lebensjahr, 1310 ABGB KAPITEL VII VERSICHERUNGSRECHT 1. Sachversicherung Allgemeines Feuerversicherung Naturgewaltenversicherung (Sturmschadenversicherung) Leitungswasserschadenversicherung Glasbruchversicherung Einbruchsdiebstahlversicherung Vermögensversicherung ermögensversicherung Haftpflichtversicherung Allgemeines Vereinshaftpflicht Privathaftpflicht Erziehungshaftpflicht Kfz-Haftpflicht Rechtsschutzversicherung Kombinierte Versicherungen Haushaltsversicherung Sozialversicherung Krankenversicherung Unfallversicherung Eigenzusatzvorsorge Private Versicherungen Unfallversicherung Kfz-Insassen-Unfallversicherung Lebensversicherung Diverse Versicherungsprodukte Übersicht KAPITEL VIII JUGENDSCHUTZ IN DER STEIERMARK 1. Allgemeines Die einzelnen inhaltlichen Bestimmungen Zielsetzung Informationspflicht Begriffsbestimmungen Pflichten der Erwachsenen Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten Untersagung des Aufenthaltes in Betrieben oder bei Veranstaltungen

21 RECHTcool INHALTSVERZEICHNIS 7 Nächtigung in Beherbergungsbetrieben Spielapparate und Glücksspielapperate Alkohol, Tabak und Suchtmittel Autostopp Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen Altersnachweis Organisation Strafbestimmungen Strafbestimmungen für Erwachsene Folgen für Jugendliche Checkit. - Die steirische Jugendcard KAPITEL IX LEGALE UND ILLEGALE DROGEN 1. Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes (SMG) Allgemeines Definitionen Suchtgifte Psychotrope Stoffe Drogenausgangsstoffe Umgang mit Suchtmitteln Strafbestimmungen Gesundheitsbezogene Maßnahmen Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft Aufschub des Strafvollzuges Weitere Konsequenzen Andere Suchtformen und Suchtmittel Alkohol Tabak Schnüffelstoffe Aufsicht und Suchtmittel KAPITEL X SEXUALITÄT UND MISSBRAUCH 1. Sexuelle Beziehungen unter Jugendlichen Allgemeines Verantwortung der Aufsichtsperson Erkundigungspflicht der Aufsichtspersonen Sexuelle Beziehungen zwischen Jugendverantwortlichen und Jugendlichen Kindesmissbrauch durch die Betreuungsperson Beziehungen zwischen Jugendlichen und Aufsichtspersonen Kindesmissbrauch Kinder zeigen Verhaltensauffälligkeiten Kind vertraut sich einem Betreuer an Kinder, bei denen der sexuelle Missbrauch bereits aufgedeckt wurde

22 INHALTSVERZEICHNIS RECHTcool KAPITEL XI ERSTE HILFE 1. Allgemeines Einzelne Fallgestaltungen Notfall mit Störung der Lebensfunktionen Notfalldiagnose Absicherung der Unfallstelle Bergung des Opfers Meldung an Rettung, Polizei, Feuerwehr Erste Hilfe-Maßnahmen Wunden Mechanische Wunden Chemische Wunden Thermische Wunden Stumpfe Verletzungen Quetschung Verstauchung Knochenbrüche Plötzlich auftretende Erkrankungen Nasenbluten Akuter Bauchschmerz ANHANG Adressen Quellen und Literaturhinweise Stichwortverzeichnis

23 RECHTcool ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ABGB Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch Abs. Absatz AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Art. Artikel ASVG Allgemeines Sozialversicherungsgesetz AußStrG Außerstreitgesetz AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz B-K -KUVG Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz BG Bundesgesetz BGBl. Bundesgesetzblatt Bsp. Beispiel BSVG Bauern-Sozialversicherungsgesetz B-VG Bundesverfassungsgesetz bzw. beziehungsweise d.h. das heißt DHG Dienstnehmerhaftpflichtgesetz EheG Ehegesetz EO Exekutionsordnung EvBl. Evidenzblatt der Rechtsmittelentscheidungen f. und der/die folgende ff. und die folgenden FSG Führerscheingesetz FSG-GV GV Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung FSVG Sozialversicherungsgesetz freiberuflich selbständiger Erwerbstätiger GALE Gesetz betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung GewO Gewerbeordnung GSpG Glücksspielgesetz GSVG Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz Hrsg. Herausgeber idf. in der Fassung idgf. in der geltenden Fassung idr. in der Regel inkl. inklusive JA Justizausschuss JBl. Juristische Blätter JGG Jugendgerichtsgesetz JN Jurisdiktionsnorm JWG Jugendwohlfahrtsgesetz KFG Kraftfahrgesetz KJBG Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen KJBG-VO Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Kinder und Jugendliche KSchG Konsumentenschutzgesetz KW Kilowatt LG Landesgericht MeldeG Meldegesetz 20 MRG Mietrechtsgesetz MRK Menschenrechtskonvention MSV Maschinen-Sicherheitsverordnung n.f. neue Fassung NFWAG Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz NSchG Steiermärkisches Naturschutzgesetz o.ä. oder ähnlich/es OGH Oberster Gerichtshof ÖJZ Österreichische Juristenzeitung OLG Oberlandesgericht OrgHG Organhaftpflichtgesetz PatG Patentgesetz PHG Produkthaftungsgesetz PV Psychotropenverordnung RZ Österreichische Richterzeitung SchOG Schulorganisationsgesetz SchPflG Schulpflichtgesetz SchUG Schulunterrichtsgesetz SchVV Schulveranstaltungenverordnung SMG Suchtmittelgesetz SPG Sicherheitspolizeigesetz StAWG Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz StGB Strafgesetzbuch StGG Staatsgrundgesetz StJSchG Steiermärkisches Jugendschutzgesetz StJWG Steiermärkisches Jugendwohlfahrtsgesetz Stmk.BauG Steiermärkisches Baugesetz StPO Strafprozessordnung StRegG Strafregistergesetz StVO Straßenverkehrsordnung SV Suchtgiftverordnung SZ Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in Zivilrechtssachen TilG Tilgungsgesetz u.a. unter anderem UrhG Urheberrechtsgesetz usw. und so weiter u.u. unter Umständen UVG Unterhaltsvorschussgesetz UWG Gesetz über den unlauteren Wettbewerb VAG Versicherungsaufsichtsgesetz VersVG Versicherungsvertragsgesetz VfGH Verfassungsgerichtshof vgl. vergleiche VO Verordnung VorlV Vorläuferstoffeverordnung VStG Verwaltungsstrafgesetz VwGH Verwaltungsgerichtshof WaffGebrG Waffengebrauchsgesetz z.b. zum Beispiel ZPO Zivilprozessordnung ZVR Zeitschrift für Verkehrsrecht

24 EINLEITUNG RECHTcool EINLEITUNG Recht ordnet das menschliche Zusammenleben. Es hilft uns unseren eigenen Freiraum zu schützen und fordert zugleich von uns, die Sphäre des anderen zu respektieren. Wie unsere Pflichten und Grenzen, schreibt das Recht auch unsere Rechte und Ansprüche nieder. Recht und Gesetz sind keine abstrakten und trockenen Begriffe, sondern begleiten uns im Alltag. Die Arbeit mit Kindern & Jugendlichen bringt immer wieder Probleme mit sich, die unter anderem auch rechtlicher Natur sind. Doch auf viele offene Fragen kann auch das Recht keine eindeutigen Antworten geben. Dies ist vor allem in der außerschulischen Jugendarbeit der Fall. Daher soll der Inhalt dieser Mappe ein Leitfaden durch die verschiedensten Rechtsgebiete sein und die Möglichkeit schaffen, einen Eindruck über die Materie zu gewinnen. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! In der außerschulischen Jugendarbeit tätige Personen haben eine Verantwortung übernommen, die ernst zu nehmen ist. So liegt es in ihrem Aufgabenbereich und innerhalb ihrer Sorgfaltspflicht über rechtliche Grundlagen Bescheid zu wissen. Um leichter an diese Informationen zu gelangen, gibt es RechtCOOL. Wissen wird hier anhand von Fragestellungen, von praktischen Beispielen und einem verständlichen Überblick von rechtlichen Bestimmungen vermittelt. Der Umgang mit der vorliegenden Mappe ist einfach, der Inhalt vermag sehr viel zu leisten: In Teil A werden die grundlegenden Fragen aus drei verschiedenen Gesichtspunkten aufgezeigt: In Kapitel I wird dargelegt, mit welchen Rechtsbestimmungen man konfrontiert wird, wenn man Aktivitäten plant und mit Kindern und Jugendlichen unterwegs ist. In Kapitel II wird die Frage gestellt, ob Kinder und Jugendliche für ihr Verhalten selbst verantwortlich gemacht werden können und welche Rolle hierbei der Jugendverantwortliche innehat, auch, ob er selbst verantwortlich gemacht werden kann. In Kapitel III werden Beispiele genannt, mit welchen Fragen und Problemen Kinder und Jugendliche immer wieder zu ihren Jugendverantwortlichen kommen, wenn sie ihnen vertrauen und ihnen nahe stehen. Teil B zeigt anhand von verschiedenen Aktivitäten auf, was in der Praxis zu beachten ist. Teil C schließlich bildet den rechtlichen Hintergrund der anderen Teile. In diesem sollten die Grundlagen nachgelesen werden, was die ständige Verweisung in den Teilen A und B erleichtert. Um Antworten auf Fragen schnell zu finden, hilft ein umfangreiches Stichwortverzeichnis weiter. Paragraphen werden in Klammern angegeben, um jedem zu ermöglichen nachzuschlagen. Für die Verständlichkeit des Textes sollte es jedoch nicht notwendig sein. Aufgrund der üblichen Verwendung aber vor allem in Hinblick auf die bessere Lesbarkeit wird in dieser Mappe die männliche Form verwendet. Da sich Problemstellungen in den Kapiteln auch überschneiden, kommt es teilweise zu Wiederholungen. Sofern jedoch die Lesbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt ist, wird auch auf andere Kapitel verwiesen. 21

25 RECHTcool EINLEITUNG 22

26 TEIL A DIE RECHTLICHEN FRAGESTELLUNGEN

27 TEIL A: KAPITEL I - UNTERNEHMUNGEN MIT KINDERN UND JUGENDLICHEN RECHTcool KAPITEL I UNTERNEHMUNGEN MIT KINDERN UND JUGENDLICHEN - DIE VERANTWORTUNG DER AUFSICHTSPERSON Ausgehend von all den Anforderungen und Herausforderungen, die an Jugendverantwortliche gestellt werden, stellt sich meist die wichtigste Frage - zur eigenen Sicherheit und zur Sicherheit jener Kinder und Jugendlichen, die Jugendverantwortlichen anvertraut sind oder werden: Welche Rechte und Pflichten sind mit der Ausführung meiner Tätigkeiten als Jugendverantwortlicher - Begleiter, Trainer, Beziehungsarbeiter,... verbunden? Um diese umfassende Frage zu beantworten, sind einige Klärungen notwendig. Als erstes gilt es immer wieder zu klären: Entspricht das, was ich anbiete, meinen Kenntnissen und Fähigkeiten, kann ich das vor mir selbst und anderen verantworten? Folgende Fragestellungen sollen Ihnen bereits in der Planung von Aktivitäten und Angeboten helfen, rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen und weiters auftretende Fragen Ihrerseits und die der zu betreuenden Personen mittels dieser Mappe zu beantworten. 1 WEM GEGENÜBER BIN ICH ALS JUGENDVERANTWORTLICHER IN MEINER TÄTIGKEIT RECHTLICH VERANTWORTLICH? mir selbst Kolleginnen und Kollegen den zu betreuenden Personen Dritten den Erziehungsberechtigten dem Staat der Organisation/ dem Verein 23

28 RECHTcool TEIL A: KAPITEL I - UNTERNEHMUNGEN MIT KINDERN UND JUGENDLICHEN Welche rechtlichen Konsequenzen können sich nun aus dem Verhalten des Jugendverantwortlichen ergeben? Die Übertretung eines Strafgesetzes hat strafrechtliche Konsequenzen. Kommt jemand zu Schaden hat dies auch schadenersatzrechtliche Folgen usw. Unabhängig davon, ob ich im Falle einer Verletzung oder eines Schadens schuldhaft gehandelt habe und daher rechtlich belangt werden kann oder nicht, muss ich die moralische Verantwortung wahrnehmen. Überschreitung des Erziehungsausmaßes Begehung einer Straftat durch Tun oder Unterlassen Strafrechtliche Konsequenzen Verletzung der Aufsichtspflicht Verletzung des vertraglichen Erziehungsausmaßes Zivilrechtliche Konsequenzen Vertragsbruch Verwaltungsrechtliche Konsequenzen Nichteinhaltung des Jugendschutzgesetzes 24

29 TEIL A: KAPITEL I - UNTERNEHMUNGEN MIT KINDERN UND JUGENDLICHEN RECHTcool 2 AUFSICHTS- UND SORGFALTSPFLICHT Darunter versteht man die Pflicht des Verantwortlichen darauf zu achten, dass der zu betreuenden Person durch Eigen- oder Fremdverschulden nichts zustößt und dass sie keinem Dritten einen Schaden zufügt. siehe Kapitel Familienrecht - C I 2.1. ÜBERTRAGUNG DER AUFSICHTSPFLICHT Die Aufsichtspflicht wird dem Jugendverantwortlichen von den Obsorgeberechtigten (Eltern, Elternteil, Großeltern,...) mittels Vertrag übertragen. Dies kann ausdrücklich geschehen (mündlich, manchmal sogar schriftlich), aber auch durch ein zustimmendes Verhalten. D.h. bei den verschiedensten Angeboten der jeweiligen Jugendarbeit übernimmt der Jugendverantwortliche die Sorgfaltspflicht unabhängig davon, ob die Obsorgeberechtigten sie ihm ausdrücklich übertragen haben. Denn der Jugendverantwortliche muss davon ausgehen, dass er die Aufsichtspflicht innehat, sobald Kinder und Jugendliche an seinen Angeboten teilnehmen (Kindertreff, Workshops,...) Nimmt der Jugendverantwortliche nichts Gegenteiliges wahr, darf er davon ausgehen, dass die Erziehungsberechtigten mit der Teilnahme ihrer Kinder einverstanden sind und ihm dadurch die Aufsichtspflicht übertragen haben. Hat er Bedenken, ist er dazu verpflichtet, das Einverständnis ausdrücklich einzuholen. siehe Kapitel Familienrecht - C I 2.2. GARANTENSTELLUNG Durch Innehabung der Garantenstellung (Innehabung der Aufsichtspflicht) kann der Jugendverantwortliche nicht nur durch aktives Tun eine Straftat begehen, sondern auch durch Unterlassen. Und zwar, weil er durch seine Garantenstellung dazu verpflichtet ist, einerseits Schäden von seiner zu betreuenden Person abzuwenden und andererseits auch die betreuende Person davon abzuhalten Schäden an Dritten zu verursachen. siehe Kapitel Strafrechtliche Bestimmungen - C II 2.3. AUSMAß DER AUFSICHTSPFLICHT Das Maß der Aufsichtspflicht bestimmt sich nach dem Alter, den Eigenschaften und persönlichen Fähigkeiten der zu betreuenden Person und nach dem, was nach den momentanen äußeren Umständen notwendig ist, um Gefahren abzuwenden. Kennt man die zu betreuenden Personen besser, kann man ihre Fähigkeiten und ihr Verhalten besser einschätzen. Daher haben die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte die Verpflichtung, den Jugendverantwortlichen auf besondere Fähigkeiten oder Nichtfähigkeiten ihrer Kinder hinzuweisen. siehe Kapitel Familienrecht - C I siehe Kapitel Strafrechtliche Bestimmungen - C II 2.4. AUFSICHT IM TEAM Teilen sich mehrere Jugendverantwortliche ihre Arbeit, so müssen sie auf gute Kommunikation untereinander Acht geben. siehe Kapitel Strafrechtliche Bestimmungen - C II 25

30 RECHTcool TEIL A: KAPITEL I - UNTERNEHMUNGEN MIT KINDERN UND JUGENDLICHEN 3 ANFORDERUNG AN JUGENDVERANTWORTLICHE Einerseits geht es dabei um den Maßstab der eigenen Sorgfaltspflichten, die sich nach der zu betreuenden Person richten, und andererseits um die subjektiven Voraussetzungen eines Jugendverantwortlichen, die ihn zur Ausübung seiner Tätigkeit qualifizieren. Grundsätzlich muss sich der Jugendverantwortliche selbst fragen, ob die ihm anvertraute Tätigkeit seiner Qualifikation, seinem Können und seiner Erfahrung entspricht. siehe Kapitel Strafrechtliche Bestimmungen C II, Handlungspflichten, Sorgfaltspflichten, wie z.b. das Aufsichtsausmaß sowie die Anforderungen an die Aufsichtsperson. siehe Kapitel Familienrecht - C I, Ausmaß der Aufsichtspflicht siehe Kapitel Jugendschutz - C VIII, was ist meiner Jugendgruppe gesetzlich erlaubt? siehe Kapitel Erste Hilfe - C XI, Grundanforderungen an einen Jugendverantwortlichen 4 IST DAS MITEINANDER VON JUGENDVERANTWORTLICHEN UND DEN ZU BETREUENDEN PERSONEN GEREGELT? Neben den rechtlichen Bestimmungen wie Jugendschutz, Obsorge, Aufsichtspflicht und Garantenstellung (= die Aufgabe des Jugendverantwortlichen für das Wohl der zu betreuenden Person zu sorgen, siehe oben und Kapitel C II ) empfiehlt es sich, mit den zu betreuenden Personen Regeln für das Miteinander in der außerschulischen Jugendarbeit zu vereinbaren. Diese sollen den zu betreuenden Personen Freiräume schaffen, aber auch Grenzen setzen. Die zu vereinbarenden Regeln sind wiederum abhängig von den Kenntnissen der zu betreuenden Personen und deren Persönlichkeit. Bei Nichteinhaltung von Regeln (groben Regelverstößen) stehen den Jugendverantwortlichen nur wenige Erziehungsmaßnahmen zur Verfügung, die sie von jenen der Erziehungsberechtigten ableiten. Im Mittelpunkt steht das Kindeswohl, welches bei möglichen erzieherischen Eingriffsrechten, aber auch bei Handlungspflichten zum Schutz des Pflegebefohlenen zu berücksichtigen ist. Die äußerste Grenze bei den Erziehungsmaßnahmen stellt jedenfalls das Gewaltverbot dar. Es sind vor allem pädagogisch wertvolle Handlungen zu setzen, um Regelverstöße aufzuzeigen. Auch bei Handlungen des Jugendverantwortlichen zum Schutz der zu betreuenden Person stellt sich die Frage, ob der Jugendverantwortliche seine Eingriffsrechte überschritten hat. siehe Kapitel Strafrechtliche Bestimmungen C II, Erziehungsrechte der Eltern, mit möglichen Eingriffen und Handlungspflichten und die daraus abgeleiteten Rechte und Pflichten der Jugendverantwortlichen. 5 PROFIL DER ZIELGRUPPE? 5.1. WIE ALT SIND DIE ZU BETREUENDEN PERSONEN? Es ist zwischen verschiedenen Altersgruppen zu unterscheiden, denn daraus ergeben sich Rechte und Pflichten der Jugendverantwortlichen und auch der Kinder und Jugendlichen. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen unmündigen Minderjährigen, mündigen Minderjährigen und Erwachsenen. Überblick siehe Seite 77 26

31 TEIL A: KAPITEL I - UNTERNEHMUNGEN MIT KINDERN UND JUGENDLICHEN RECHTcool 5.2. SIND IHNEN DIE ZU BETREUENDEN PERSONEN BEKANNT? Warum ist das wichtig? Die Aufsichtspflicht (siehe oben) ist nicht nur nach dem Alter der Kinder und Jugendlichen gesetzlich geregelt. Ihr Ausmaß ist abhängig von der Persönlichkeit und der körperlichen Verfassung der zu betreuenden Person und vom jeweiligen Vorhaben (Radtour, handwerkliche Tätigkeit,...). Der Jugendverantwortliche muss im Einzelfall darüber entscheiden, was der zu betreuenden Person an Eigenverantwortung zumutbar ist, und welche Sorgfaltspflichten er selbst wahrzunehmen hat. siehe Kapitel Strafrechtliche Bestimmungen C II 5.3. HANDELT ES SICH BEI DEN ZU BETREUENDEN PERSONEN UM BURSCHEN, MÄDCHEN ODER UM EINE GEMISCHTE GRUPPE? Daraus ergibt sich oftmals die Problemstellung der Beziehung unter den Jugendlichen und die daraus resultierende Sorgfaltspflicht (Einschreiten des Jugendverantwortlichen). Weiters ist hier die Problematik der Beziehung von Jugendverantwortlichen zu betreuenden Personen zu beachten. Unabhängig vom Geschlecht der zu betreuenden Personen können Verhaltensauffälligkeiten vorliegen, die in der Sorgfaltspflicht besonders zu berücksichtigen sind. Nicht zu vergessen, dass diesen Verhaltensauffälligkeiten auch sexueller Missbrauch zu Grunde liegen kann. siehe Kapitel Sexualität und Missbrauch C X 5.4. WIE GROß DARF DIE GRUPPE DER ZU BETREUENDEN PERSONEN SEIN? Die Gruppengröße wird in der außerschulischen Jugendarbeit nur ansatzweise in konkreten Zahlen definiert. Dies vor allem in der Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Jugenderholungsheimen und Ferienlagern. Jedoch können auch Schulnormen als Richtlinien herangezogen werden. Außerdem ist davon abhängig, ob es dem Jugendverantwortlichen aufgrund seiner Fähigkeiten und Kenntnisse möglich ist, die Gruppe zu beaufsichtigen und die notwendige Sorgfaltspflicht zu übernehmen. siehe Kapitel Strafrechtliche Bestimmungen C II siehe Kapitel Ausflüge B II siehe Kapitel Kinder- und Jugendcamps B III 6 SIND DIE ZU BETREUENDEN PERSONEN BEREITS GESCHÄFTSFÄHIG? Ist man mit Kindern oder Jugendlichen unterwegs, hat man die Verantwortung für sie. Dies inkludiert auch die Verantwortung den Eltern gegenüber, in ihrem Sinne Erziehungsmaßnahmen und Regeln zu setzen. Nicht selten kommt es vor, dass Kinder und Jugendliche auf Ausflügen Rechtsgeschäfte tätigen, d.h. sie kaufen sich etwas, tauschen ihre mitgebrachten Sachen, etc. In so manchen Fällen wird es rechtlich notwendig sein, dass die Erziehungsberechtigten zustimmen müssen, damit das Rechtsgeschäft auch gültig ist. Haben die Eltern Sie nicht vorweg informiert, was ihr Kind geschäftlich tätigen darf (dadurch geben sie für einen bestimmen Rahmen von Rechtsgeschäften eine generelle Zustimmung ab), müssen sie zustimmen, wenn ihre Kinder wieder zu Hause sind. Dies kann selbstverständlich auch durch simple Duldung der Handlung sein. Um nachträglich keinem Vorwurf seitens der Erziehungsberechtigten ausgesetzt zu sein ( Warum haben Sie zugelassen, dass sich meine Tochter einen teuren Pullover gekauft hat? ) und schadenersatzrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden zu können, sollten Sie Bescheid wissen, was Ihren Schützlingen von Gesetz wegen erlaubt ist, um so klare Linien setzen zu können. Bei größeren 27

32 RECHTcool TEIL A: KAPITEL I - UNTERNEHMUNGEN MIT KINDERN UND JUGENDLICHEN Rechtsgeschäften ist es ratsam, eine schriftliche Einverständniserklärung (zur Beweissicherung) der Eltern einzuholen (z.b. bei Buchung eines Ausfluges in einem Feriencamp). siehe Kapitel Rechtsgeschäfte C III 7 WO FINDET WELCHE AKTIVITÄT STATT? Findet das jeweilige Angebot in Räumlichkeiten statt, die Sie bzw. die zu betreuenden Personen kennen (im Jugendraum, in einem Veranstaltungssaal,...), oder entzieht sich die Infrastruktur Ihrer Kenntnis? Halten Sie sich auf öffentlichen Plätzen auf (Straße, Park, Schwimmbad,...)? Ist die Aktivität mit einer Reise (mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln, mit Fahrrädern,...) verbunden? Werden Freizeitsportgeräte benutzt, wird mit gefährlichen Gegenständen hantiert,...? Daraus ergeben sich Fragen wie: Hausordnung siehe Kapitel Jugendcamps B III Straßenverkehrsordnung siehe Kapitel Ausflüge B II Schutzmaßnahmen siehe Kapitel Schadenersatzrecht C VI Benützungsbestimmungen/Betriebsstättengenehmigung/Bauordnung siehe Kapitel Jugendcamps B III Verkehrssicherungspflichten siehe Kapitel Schadenersatzrecht C VI Weiters stellt sich die Frage: Welche Sorgfaltspflicht ist aufgrund der persönlichen und der körperlichen Verfassung der zu betreuenden Personen notwendig. siehe Kapitel C I, II Fährt ein Verein mit einer Jugendgruppe mittels eines Reiseveranstalters in die Ferien, so handelt es sich um einen Reiseveranstaltungsvertrag nach dem Konsumentenschutzgesetz. Dieser unterliegt gewissen Bestimmungen, um den Verbraucher (Verein) zu schützen. siehe Kapitel Rechtsgeschäfte C III 8 ALLES BEACHTET, UND WENN DOCH EIN UNFALL PASSIERT? Wenn es zu Unfällen kommt, wird überprüft, ob dem Verantwortlichen ein Verschulden zuzurechnen ist (leichte oder grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz, siehe Kapitel Strafrechtliche Bestimmungen C II und Kapitel Schadenersatzrecht C VI) Den Ersatz fahrlässig verschuldeter Schäden (Sachschäden oder Verletzungen von Personen) kann eine Haftpflichtversicherung übernehmen. Um die Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten beweisen zu können, ist es sinnvoll, schriftliche Aufzeichnungen über Schadensvorfälle zu führen (von der Zustimmung der Erziehungsberechtigten bis hin zum Schadensprotokoll) siehe Kapitel Versicherungsrecht C VII siehe Kapitel Strafrechtliche Bestimmungen C II siehe Kapitel Schadenersatz C VI 28

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