Haus- und Benutzungsordnung für das Gemeindezentrum sowie das Schützen- und Jugendhaus der Gemeinde Seeth-Ekholt

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1 Haus- und Benutzungsordnung für das Gemeindezentrum sowie das Schützen- und Jugendhaus der Gemeinde Seeth-Ekholt I. Allgemeines und Nutzung (1) Das Gemeindezentrum sowie das Schützen- und Jugendhaus ist eine Begegnungsstätte und Serviceeinrichtung der Gemeinde Seeth-Ekholt und damit eine öffentliche Einrichtung, in der gemeindliche und kulturelle Veranstaltungen sowie Veranstaltungen der örtlichen Vereine durchgeführt werden können. (2) Veranstaltungen der Gemeinde Seeth-Ekholt und der freiwilligen Feuerwehr Seeth-Ekholt haben jederzeit Vorrang. (3) Die Räume stehen für nicht gewerbliche Zwecke folgenden Institutionen zur Verfügung: a) für alle Veranstaltungen der Gemeinde Seeth-Ekholt, b) für alle Tagungen der Gremien des Amtes Elmshorn-Land, c) für Informationsveranstaltungen von Einrichtungen, in denen die Gemeinde Seeth- Ekholt und das Amt Elmshorn-Land beteiligt oder vertreten sind, d) für Veranstaltungen der Kirchen (Kirchen des öffentlichen Rechts) e) der Jagdgenossenschaft, f) allen Vereinen und Vereinigungen in der Gemeinde Seeth-Ekholt, g) den in der Gemeindevertretung vertretenen Parteien und Wählergemeinschaften, h) der freiwilligen Feuerwehr Seeth-Ekholt Die Nutzung der Räume des Gemeindezentrums sowie des Schützen- und Jugendhauses für die vorgenannten Zwecke geschieht in der Regel bei angemessener bescheidener Verköstigung bzw. Erfrischung. Ausgenommen sind die traditionellen öffentlichen Veranstaltungen der Gemeinde Seeth-Ekholt, wie z.b. das Kinderfest. (4) Die Nutzung des Gemeindezentrums sowie des Schützen- und Jugendhauses für private Anlässe von Seeth-Ekholter Bürgerinnen und Bürgern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist grundsätzlich möglich. Anlässe wie Polterabende oder Polterhochzeiten sind ausgeschlossen. (5) Die Vergabe erfolgt bei rechtzeitiger Anmeldung in der Reihenfolge des Eingangs unter Berücksichtigung von vorrangigen Veranstaltungen. (6) Dem Bürgermeister oder der/dem Beauftragten der Gemeinde ist vor Durchführung der Veranstaltung der Verantwortliche zu benennen und es sind genaue Angaben über die Art der Veranstaltung zu machen. (7) Aus Sicherheits- und Haftungsgründen stehen die Räume am grundsätzlich nicht zur Verfügung.

2 II. Pflichten der Benutzer (1) Es können grundsätzlich alle Räume zur Verfügung gestellt Bei allen Veranstaltungen hat der Benutzer dafür zu sorgen, dass die Besucher keinen anderen als die Veranstaltungsräume einschließlich der erforderlichen Nebenräume betreten und sie die Bestimmungen dieser Haus- und Benutzungsordnung einhalten. (2) Das Rauchen ist in allen Räumen des Gemeindezentrums sowie das Schützen- und Jugendhauses verboten. (3) Die Garderobenaufbewahrung und die Haftung hierfür obliegt nicht der Gemeinde. (4) Stellt der Benutzer Schäden an den Veranstaltungsräumen fest, hat er dies unverzüglich dem Bürgermeister oder dessen Beauftragten anzuzeigen. (5) Nach Beendigung der Veranstaltung hat der Benutzer die Reinigung der Räume, einschließlich des Geschirrs, und der Außenanlagen vorzunehmen. Die Stühle und Tische sind so aufzustellen, wie sie vor Beginn der Veranstaltung vorgefunden wurden. Insbesondere ist das richtige Stapeln der Stühle mit hölzerner Sitzfläche zu beachten, um Beschädigungen zu vermeiden. Stühle mit roter, gepolsterter Sitzfläche dürfen nicht gestapelt Bei Nichtbeachtung wird der Zeitaufwand für die Umräumung oder Reinigung in Rechnung gestellt und mit der geleisteten Kaution entsprechend verrechnet. Maßgebend ist die Beurteilung der/des Gemeindebeauftragten. (6) Die anfallenden Abfälle hat der jeweilige Benutzer bzw. Veranstalter selbstständig, unaufgefordert und auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen. (7) Die Heizungsanlage darf nicht bedient werden, mit Ausnahme der Heizkörper. (8) Der Benutzer ist dafür verantwortlich, dass Nachbarn nicht durch unzulässigen Lärm beeinträchtigt III. Benutzungszeiten (1) Die Benutzungszeit beginnt und endet nach Vereinbarung. (2) In den Benutzungszeiten sind die Zeiten für das Aufräumen enthalten. Die Veranstaltungen sind so rechtzeitig zu beenden, dass die Räume mit Ablauf der Benutzungszeit verlassen IV. Benutzungsentgelt Für private Nutzungen wird folgendes Entgelt erhoben: Nutzungsentgelt Aufwandsentschädigung Gesamtbetrag Gemeindezentrum, 1 Raum 70,00 20,00 90,00 Gemeindezentrum, 2 Räume einschl. Küchenbenutzung 100,00 20,00 120,00 Schützen- und Jugendhaus 70,00 20,00 90,00 Zusätzlich ist eine Kaution in Höhe von 200,00 zu zahlen, die bei ordnungsgemäßer

3 Rückgabe erstattet wird. Nutzungsentgelt, Aufwandsentschädigung und Kaution sind an die/den Gemeindebeauftragte/n zu zahlen. (Diese/r überweist das Nutzungsentgelt an die Amtskasse Elmshorn-Land.) Für mögliche GEMA-Gebühren kommt der Nutzer selbst auf. V. Aufsicht und Hausrecht (1) Die Aufsicht und die Verantwortung obliegen dem Benutzer. (2) Der Benutzer hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Ordnung in den Räumen aufrecht erhalten und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird. (3) Der Bürgermeister oder die/der Beauftragte der Gemeinde übt neben dem Benutzer das Hausrecht über die Veranstaltungsräume aus. VI. Entzug der Benutzungsgenehmigung Die Genehmigung zur Nutzung kann jederzeit entschädigungslos widerrufen werden, wenn a) der begründete Verdacht besteht, dass der Benutzer nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Haus- und Benutzungsordnung zu gewährleisten. b) die Durchführung anderer Veranstaltungen, die im öffentlichen Interesse liegen oder die zu den gesetzlichen Aufgaben der Gemeinde gehören, von der Gemeinde für vorrangig angesehen VII. Haftung und Schadenersatz (1) Die Gemeinde Seeth-Ekholt überlässt dem Benutzer die Räume zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die überlassenen Räume und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Räume und Geräte nicht benutzt (2) Der Benutzer bzw. Verein stellt die Gemeinde Seeth-Ekholt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder und Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. (3) Der Benutzer bzw. Verein verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde Seeth-Ekholt, deren Bedienstete und Beauftragte. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Benutzer bzw. Verein auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen. (4) Die in Ziffer 2) und 3) geregelten Freistellungsverpflichtungen und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Schaden von der Gemeinde Seeth-Ekholt, deren Bedienstete und Beauftragte vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist oder auf eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Von dieser Vereinbarung bleibt ferner die Haftung der Gemeinde Seeth-Ekholt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. 836 BGB unberührt.

4 (5) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Benutzer bzw. Verein eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweist. (6) Der Benutzer bzw. Verein haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Räumen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungskreis der Gemeinde Seeth-Ekholt fällt. (7) Die Gemeinde Seeth-Ekholt übernimmt keine Haftung für die vom Benutzer bzw. Verein, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten und von Besuchern seiner Veranstaltung eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen. (8) Im Bedarfsfall sind Schnee und Eis auf den Zuwegungen zum Gemeindezentrum bzw. Schützen- und Jugendhaus selbst zu beseitigen. VIII. Anwendung und In-Kraft-Treten der Haus- und Benutzungsordnung (1) Jeder Benutzer und Veranstalter unterwirft sich dieser Haus- und Benutzungsordnung und erkennt diese an. (2) Die Haus- und Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Gemeinde Seeth-Ekholt Der Bürgermeister Rosenthal

5 Gemeinde Seeth-Ekholt Der Bürgermeister Antrag auf Benutzung des Gemeindezentrums / Schützen- und Jugendhauses 1 Raum Gemeindezentrum, Gesamtbetrag 90,00 2 Räume Gemeindezentrum, Gesamtbetrag 120,00 Schützen- und Jugendhaus, Gesamtbetrag 90,00 Benutzer: Anschrift: Telefon Benutzungstag: Uhrzeit: von bis Anlass Die Richtigkeit der Angaben wird hiermit bestätigt. Die Haus- und Benutzungsordnung für das Gemeindezentrum / Schützen- und Jugendhaus Seeth-Ekholt habe ich erhalten und erkenne diese hiermit an. Das Nutzungsentgelt zuzüglich Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 und Kaution in Höhe von 200,00, insgesamt also. wurden im voraus an die/den Gemeindebeauftragte/n gezahlt. Diese wird das Nutzungsentgelt an die Amtskasse Elmshorn-Land weiterleiten. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt nur nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietobjektes. Für die Gemeinde Seeth-Ekholt Im Auftrage Die Rückgabe erfolgte ohne Beanstandungen durch die Gemeindebeauftragte, die Rückzahlung der geleisteten Kaution in Höhe von 200,00 wird hiermit bestätigt... Eine Ausfertigung geht an das Amt Elmshorn-Land zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung. Gemeinde Seeth-Ekholt Der Bürgermeister Antrag auf Benutzung des Gemeindezentrums / Schützen- und Jugendhauses 1 Raum Gemeindezentrum, Gesamtbetrag 90,00 2 Räume Gemeindezentrum, Gesamtbetrag 120,00 Schützen- und Jugendhaus, Gesamtbetrag 90,00 Benutzer: Anschrift: Telefon Benutzungstag: Uhrzeit: von bis Anlass Die Richtigkeit der Angaben wird hiermit bestätigt. Die Haus- und Benutzungsordnung für das Gemeindezentrum / Schützen- und Jugendhaus Seeth-Ekholt habe ich erhalten und erkenne diese hiermit an. Das Nutzungsentgelt zuzüglich Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 und Kaution in Höhe von 200,00, insgesamt also. wurden im voraus an die/den Gemeindebeauftragte/n gezahlt. Diese wird das Nutzungsentgelt an die Amtskasse Elmshorn-Land weiterleiten. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt nur nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietobjektes. Für die Gemeinde Seeth-Ekholt Im Auftrage Die Rückgabe erfolgte ohne Beanstandungen durch die Gemeindebeauftragte, die Rückzahlung der geleisteten Kaution in Höhe von 200,00 wird hiermit bestätigt... Eine Ausfertigung geht an das Amt Elmshorn-Land zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung.

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