ARBEITSMEDIZINISCHE VORSORGE
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- Leon Heintze
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1 ARBEITSMEDIZINISCHE VORSORGE 2. Konferenz für Sicherheitsfachkräfte, Betriebsräte, Betriebsund Werksärzte am 13. Mai im IG Metall Bildungszentrum Sprockhövel Dr. Brigitte Hoffmann Ärztin für Arbeitsmedizin Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referat III b 1 Wilhelmstr. 49, Berlin IIIb1@bmas.bund.de
2 Rechtliche Einordnung der Vorsorge EU-rechtlich garantiert verlangt keinen Nachweis der Eignung ergänzt technische und organisatorische Maßnahmen arbeitsmedizinische Einzelberatung
3 Aktuelle Rechtslage ArbMedVV seit Ende 2008 in Kraft Gründung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) im März 2009 Regeln (AMR) zur Konkretisierung ArbMedVV Empfehlungen (AME) zu aktuellen Themen Beratung BMAS in Fragen der Arbeitsmedizin Änderungsverordnung ArbMedVV Ende Oktober 2013
4 Änderungen 2013 bessere Abgrenzung zu Eignungsuntersuchungen Wunschvorsorge integriert Impfangebot, wenn Infektionsrisiko tätigkeitsbedingt und gegenüber Allgemeinbevölkerung erhöht Anhang aktualisiert, u.a. K1/2 Gefahrstoffe und MSE
5 Ziele arbeitsmedizinischer Vorsorge Aufklärung Arbeit Wechselwirkungen Gesundheit Beratung arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig erkennen und verhüten Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit Beitrag zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes
6 Pflichten des Arbeitgebers auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sorgen (Betriebs-) Arzt mit der Vorsorge beauftragen und Auskünfte über Arbeitsplatzverhältnisse erteilen Vorsorgekartei führen ggf. weitere Arbeitsschutzmaßnahmen treffen
7 Pflichten des Arztes Stand der Arbeitsmedizin berücksichtigen Kenntnisse über Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen Erforderlichkeit von Untersuchungen prüfen Beschäftigte aufklären Schweigepflicht beachten Ergebnis schriftlich festhalten, Ergebnis dem Beschäftigten zur Verfügung stellen Vorsorgebescheinigung ausstellen Vorsorge auswerten ggf. Verbesserungsvorschläge zum Arbeitsschutz an Arbeitgeber Vorschlag Tätigkeitswechsel nur mit Einwilligung
8 Ganzheitliche Vorsorge Rauch, Staub Lärm Zwangshaltungen Heben und Tragen Stress individuelle Aufklärung und Beratung über alle Wechselwirkungen arbeitsbedingte zwischen Gesundheitsgefährdungen Arbeit Gesundheit
9 Vorsorge bei grundsätzlich jeder Tätigkeit Pflichtvorsorge Angebotsvorsorge Wunschvorsorge
10 Vorsorgearten Pflichtvorsorge: besonders gefährdende Tätigkeiten (Anhang ArbMedVV) Arbeitgeber muss veranlassen Beschäftigte müssen am Termin teilnehmen
11 Vorsorgearten Angebotsvorsorge: gefährdende Tätigkeiten (Anhang ArbMedVV) Arbeitgeber muss anbieten Beschäftigte können annehmen oder ablehnen
12 Vorsorgearten Wunschvorsorge: grundsätzlich alle Tätigkeiten Arbeitgeber muss ermöglichen Beschäftigte müssen aktiv werden (Wunsch äußern)
13 Vorsorge bei grundsätzlich jeder Tätigkeit Pflichtvorsorge besonders gefährdende Tätigkeiten (Anhang ArbMedVV) Arbeitgeber muss veranlassen Beschäftigte müssen am Termin teilnehmen Angebotsvorsorge gefährdende Tätigkeiten (Anhang ArbMedVV) Arbeitgeber muss anbieten Beschäftigte können annehmen oder ablehnen Wunschvorsorge grundsätzlich alle Tätigkeiten Arbeitgeber muss ermöglichen Beschäftigte müssen aktiv werden (Wunsch äußern)
14 Inhalt arbeitsmedizinischer Vorsorge Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese erforderliche Untersuchungen, nicht gegen den Willen Beratung des Beschäftigten über Ergebnis Vorsorgebescheinigung (Teilnahmebestätigung) Auswertung der Erkenntnisse (einschließlich Auswertung Biomonitoring) ggf. Verbesserungsvorschläge zum Arbeitsschutz an Arbeitgeber
15 Mitteilungen an Arbeitgeber Vorsorgebescheinigung mit Teilnahmebestätigung (Konkretisierung: AMR 6.3) Vorschläge für weitere Arbeitsschutzmaßnahmen (Konkretisierung: AMR 6.4) Vorschlag Tätigkeitswechsel nur, wenn Arbeitsschutzmaßnahmen ausgeschöpft und Einwilligung vorliegt
16 Tätigkeitswechsel? besondere Gefährdung durch in der Person liegende medizinische Gründe Arbeitsschutzmaßnahmen ausgeschöpft Mitteilung an den Arbeitgeber nur mit Einwilligung (wirtschaftliches Risiko beim Beschäftigten)
17 Der Ausschuss für Arbeitsmedizin
18 Produkte des AfAMed Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin wieder vom BMAS im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben Vermutungswirkung
19 Produkte des AfAMed Arbeitsmedizinische Empfehlungen (AME) beruhen auf gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnissen vom BMAS veröffentlicht Empfehlungscharakter
20 Weitere Informationen
21 VIELEN DANK FÜR IHR INTERESSE Dr. Brigitte Hoffmann Ärztin für Arbeitsmedizin Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referat III b 1 Wilhelmstr. 49, Berlin IIIb1@bmas.bund.de
22 Eignungsuntersuchungen Ziel: Nachweis der Eignung z. B. des Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber Rechtsgrundlage: z.b. Fahrerlaubnisverordnung; Seearbeitsgesetz; Feuerwehrdienstvorschriften der Länder arbeitsrechtliche und datenschutzrechtliche Vorschriften Rolle des Arztes: Gutachter Personalarzt
23 Vorsorge Eignungsuntersuchung Auftrag klären Transparenz schaffen unterschiedliche Konsequenzen beachten
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