Strategie zur Umsetzung der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie in Deutschland

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1 LAWA Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser H(3)08-04 Strategie zur Umsetzung der 15. September 2008 LAWA-ad-hoc-Ausschuss Hochwasser

2 - 2 - INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung 2. Grundsätzliche Positionen 3. Fachliche Aufgaben 3.1 Vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos 3.2 Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten 3.3 Hochwasserrisikomanagementpläne 4. Weitere nationale Umsetzung 4.1 Zuständige Behörden und Zuordnung der Einzugsgebiete 4.2 Koordination in den Einzugsgebieten 4.3 Abstimmung und Koordination mit der Wasserrahmenrichtlinie 4.4 Öffentlichkeitsbeteiligung 4.5 Übergangsmaßnahmen 4.6 Übernahme in nationales Recht 5. Reporting 6. Handlungsbedarf in der LAWA und in den Ländern

3 Einleitung Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge im Binnenland und an der Küste sind seit langem wesentlicher Bestandteil der Daseinsvorsorge des Bundes und der Länder. Insbesondere auf der zuständigen Landesebene werden die Belange des Hochwasserschutzes weitreichend von der Landesentwicklung bis zur konkreten Ausweisung von Überschwemmungsgebieten berücksichtigt. Seit den Hochwasserereignissen am Rhein 1993 und 1995, an der Oder 1997 sowie der Elbe und der Donau 2002 ist der Hochwasserschutz Gegenstand umfassender Maßnahmenprogramme der Länder. Der Übergang vom Hochwasserschutz zum Hochwasserrisikomanagement baut deshalb auch auf den vielfältigen rechtlichen und fachlichen Vorleistungen durch Bund und Länder auf. Bei der Umsetzung der Hochwasserrisikomanagement- Richtlinie (HWRM-RL) kommt es zukünftig darauf an, bereits existierende, bewährte Elemente so zu integrieren, dass es zu keinen Dopplungen oder Überfrachtungen des Hochwasserrisikomanagements kommt. So haben einige deutsche Bundesländer schon Erfahrungen bei der Erarbeitung und der Anwendung von Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten sowie von Elementen der Hochwasserrisikomanagementpläne. Die Integration innerhalb von Bund und Ländern wird durch eine intensive Einbindung in die internationalen Flussgebietskommissionen weitergeführt. Die Umsetzung der Richtlinie 60/2007/EG stellt somit auch eine konsequente Weiterführung der deutschen Hochwasserschutzpolitik dar. Der LAWA-ad-hoc-Ausschuss Hochwasser hat im Frühjahr 2008 Eckpunkte zur fachlichen Umsetzung der formuliert. Diese sind zu einem Strategiepapier weiter entwickelt und der 136. Vollversammlung der LAWA vorgelegt worden 1. Dieses Papier zeigt auf, wie die Umsetzung erfolgen soll und welche Schritte dazu erforderlich sind. Es soll vor allem auch dazu beitragen, einen gemeinsamen deutschen Standpunkt zur Umsetzung der HWRM-RL für den Binnenhochwasserschutz und den Küstenschutz zu entwickeln und diesen mit Nachdruck in den Common Implementation Strategy Process (CIS- Prozess) einzubringen. Es ist entsprechend den Ergebnissen der CIS-Abstimmung fortzuschreiben. 1 Das Papier wurde anlässlich der 136. LAWA-Vollversammlung am 15. September 2008 in Berlin unter Tagesordnungspunkt 6.1 zur Kenntnis genommen und den Ländern zur Anwendung als Leitlinie für die Positionierung bei der weiteren Umsetzung der empfohlen.

4 Grundsätzliche Positionen Der Hochwasserschutz, bestehend aus Hochwasserflächenmanagement, technischem Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge, stellt einen bedeutsamen Bestandteil der Daseinsvorsorge in den deutschen Bundesländern dar. Die Hochwasservorsorge, die auch den Umgang mit dem Hochwasserrisiko umfasst, war und ist eine wichtige Säule der Hochwasserschutzkonzepte und Hochwasserschutzpläne der Länder (siehe auch die LAWA- Leitlinien für einen zukunftsweisenden Hochwasserschutz, die Instrumente und Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der Leitlinien für einen zukunftsweisenden Hochwasserschutz sowie die Handlungsempfehlung zur Erstellung von Hochwasser-Aktionsplänen ). Der Schwerpunkt des Küstenschutzes lag und liegt auf dem technischen Hochwasserschutz. Die Umsetzung der Hochwasserschutzkonzepte bzw. -pläne der Länder soll auch während der Umsetzung der HWRM-RL unverzögert weiter laufen. Die HWRM-RL soll 1:1 umgesetzt werden. Darüber hinaus gehende Handlungsvorgaben werden zur Zielerreichung nicht benötigt. Darauf ist auch bei der Umsetzung in nationales Recht (UGB II) zu achten. Der Zweck der HWRM-RL ist die Verdeutlichung der Hochwasserrisiken und die Verbesserung der Hochwasservorsorge und des Risikomanagements. Hier besteht auch in Deutschland noch Handlungsbedarf, besonders auf der Ebene der für den Hochwasserschutz zuständigen Kommunen und Verbände sowie der Betroffenen vor Ort. Die Richtlinie soll genutzt werden, um Verbesserungen der Eigenvorsorge der Kommunen und der betroffenen Bürger zu erreichen. Ziel muss es sein, aus dem Wissen um das Risiko den Hochwasserschutz insgesamt zu verbessern, Maßnahmen der Hochwasservorsorge verstärkt anzuwenden und Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes zielgerichteter und effizienter einsetzen zu können. Zu beachten ist dabei, dass die einzelnen Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes nur nach Prioritäten abgearbeitet werden können und daher zunächst Schwerpunkte zu bestimmen sind. Dies entspricht dem Vorgehen der HWRM-RL, die verlangt, Methoden zur Überwachung der Umsetzung festzulegen und über die Fortschritte bei der Umsetzung zu berichten. Die Verbesserung des Hochwasserrisikomanagements und des Hochwasserschutzes stehen bei der Umsetzung im Vordergrund, wobei die formalen Anforderungen der Richtlinie zu berücksichtigen sind. Küstenschutz und Binnenhochwasserschutz sind thematisch eng verknüpft. Mit der Einrichtung des neuen LAWA-Ausschusses Hochwasserschutz und Hydrologie (LA-

5 - 5 - WA-AH) hat die LAWA die notwendigen Strukturen für eine gemeinsame Behandlung der Themen geschaffen. Das vorliegende Strategiepapier bildet die Grundlage für das gemeinsame Handeln bei der Umsetzung der HWRM-RL in den Flussgebietseinheiten. Es ist als deutsche Position in die internationalen Flussgebietseinheiten, z.b. an Rhein, Elbe, Oder und Donau, einzubringen und im internationalen Abstimmungsprozess zu vertreten. 3. Fachliche Aufgaben Die HWRM-RL gibt den Mitgliedsstaaten drei Arbeitsschritte vor: Vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos (Kapitel II), Erstellung von Hochwassergefahren- und -risikokarten (Kapitel III), Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen (Kapitel IV) 3.1 Vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos Nach Artikel 4 der HWRM-RL ist eine vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos auf der Grundlage vorhandener oder leicht abzuleitender Informationen durchzuführen. Sie umfasst mindestens Karten mit Topographie und Flächennutzungen, die Beschreibung abgelaufener Hochwasser mit signifikanten nachteiligen Auswirkungen, die Beschreibung signifikanter Hochwasser der Vergangenheit und erforderlichenfalls eine Bewertung der potenziellen nachteiligen Folgen künftiger Hochwasserereignisse. Zweck der Bewertung ist die Bestimmung der Gebiete, in denen die Länder von einem potenziellen signifikanten Hochwasserrisiko ausgehen. Nur für diese Gebiete müssen Hochwassergefahren- und -risikokarten sowie Hochwasserrisikomanagementpläne erstellt werden. Bei der Erarbeitung der vorläufigen Bewertung sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Nach den Formulierungen der HWRM-RL beinhalten Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko die Schwerpunkte des Hochwasserrisikos im jeweils betrachteten Bereich. Durch diese Definition wird ersichtlich, dass Gefahrenkarten und Risikomanagementpläne nur für die Gebiete mit erhöhtem Risiko zu erarbeiten sind und eine flächendeckende Betrachtung nicht notwendig und Ziel führend ist. Durch den LAWA-AH sind kurzfristig Kriterien für das potenziell signifikante Hochwasserrisiko zu erarbeiten, um ein vergleichbares Vorgehen in Deutschland (und Europa) zu ermögli-

6 - 6 - chen. Eine Vorgabe der EU-Kommission im Rahmen des CIS-Prozesses wird nicht erwartet. Die Beschreibung vergangener Hochwasser soll verbal erfolgen, dabei können ggf. vorhandene Unterlagen (z.b. wasserwirtschaftliche Rahmenpläne, Karten) verwendet werden. In den Bundesländern liegen umfangreiche Daten über die topographischen und hydrologischen Verhältnisse und zur Nutzung der Risikoflächen vor. Diese können für die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos herangezogen werden. Es bietet sich an, eine Ermittlung und Bewertung der potenziellen nachteiligen Folgen (künftiger) Hochwasserereignisse durch Überlagerung und Auswertung von vorhandenen Daten in einem Geoinformationssystem (GIS) durchzuführen. Die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos beinhaltet erforderlichenfalls die Beurteilung der potenziell nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und die wirtschaftlichen Tätigkeiten. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: o o o Die Bewertung der nachteiligen Auswirkungen künftiger Hochwasserereignisse auf die menschliche Gesundheit sollte über die Zahl der betroffenen Einwohner erfolgen. Sekundäre Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, beispielsweise durch den hochwasserbedingten Ausfall von Ver- und Entsorgungsanlagen wie Brunnen der Trinkwasserversorgung oder durch den Ausfall der Energieversorgung können soweit erforderlich summarisch bei der Beurteilung der Auswirkungen auf das jeweilige gefährdete Siedlungsgebiet erfolgen. Die Bewertung der nachteiligen Auswirkungen für die Umwelt können durch eine Einordnung der Anlagen nach IVU-Richtlinie und/oder Störfallverordnung vorgenommen werden. Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Pollutant Release and Transfer Register (Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister PRTR Die Auswirkungen auf Wasserkörper, aus denen Trinkwasser entnommen wird, EG-Badegewässer sowie NATURA 2000-Gebiete sind in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Da Wasser und Hochwasserereignisse Bestandteile des Naturhaushaltes sind, wird davon ausgegangen, dass Naturschutzgebiete/Natura 2000-Gebiete in den Flussauen durch die Auswirkungen von Hochwasserereignissen in der Regel nicht nachteilig betroffen sind. Bei der Bewertung der nachteiligen Auswirkungen auf das Kulturerbe sind in erster Linie hochwassergefährdete Kulturerbegüter und ggf. in Abhängigkeit länder-

7 - 7 - spezifischer Regelungen Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung zu berücksichtigen. o Schwerpunkt der Ergebnisse der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeiten sollen bebaute Gebiete und gefährdete Infrastruktureinrichtungen von erheblichem Wert oder von wichtiger überregionaler Bedeutung sein. Diese können durch Verschneiden von Siedlungs- und Gewerbeflächen mit hochwassergefährdeten Bereichen z. B. in Raumordnungsplänen ermittelt werden. Dafür ist keine Schadenspotenzialerfassung notwendig; eine Erfassung der nachteiligen Auswirkungen im Sinne des Art. 6 Abs. 5 der HWRM-RL ist ausreichend. Abgelaufene Hochwasserereignisse und die Auswirkungen des Klimawandels sind soweit jeweils möglich in der vorläufigen Bewertung zu berücksichtigen. Die Risikoeinschätzung erfolgt im Küstenschutz nicht grundsätzlich durch Jährlichkeiten bestimmter Hochwasserszenarien, sondern durch die Betrachtung von Extremereignissen. Die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos erfolgt neben der verbalen Beschreibung durch Darstellung der Risikogebiete bzw. der Gewässerstrecken mit potenziell signifikantem Hochwasserrisiko in einer Karte in einem geeigneten Maßstab auf Landesebene. 3.2 Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten Für die in der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos bestimmten Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko sind nach Kapitel III der HWRM-RL Hochwassergefahrenkarten und darauf aufbauend Hochwasserrisikokarten zu erstellen. In einigen Bundesländern sind bereits Hochwassergefahrenkarten fertig gestellt worden oder in Bearbeitung. Die Erfahrungen haben Eingang in die Empfehlungen der LAWA zur Aufstellung von Hochwassergefahrenkarten gefunden. Hochwassergefahrenkarten sollen nach den Anforderungen in Kapitel III der HWRM- RL entsprechend den Empfehlungen der LAWA zur Aufstellung von Hochwassergefahrenkarten (insbesondere Abschnitt 4.1) erarbeitet werden. Für den Küstenschutz sind diese Empfehlungen zu ergänzen bzw. den unterschiedlichen Gegebenheiten (Sturmfluten) anzupassen. Dies gilt vor allem auch für die Überlagerungsbereiche, in denen potenzielle Gefahren aus Sturmflutereignissen und Binnenhochwasserereignissen bestehen. Die Erstellung der Hochwasserrisikokarten erfordert nach HWRM-RL nicht zwingend die Ermittlung der Schadenspotenziale. Das anzugebende Risiko erstreckt sich viel-

8 - 8 - mehr auf die Anzahl der potenziell betroffenen Einwohner, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeiten, die Anlagen, die im Falle der Überflutung unbeabsichtigte Umweltverschmutzungen verursachen könnten sowie potenziell betroffene Schutzgebiete. Zur Darstellung der Art der wirtschaftlichen Tätigkeiten können ATKIS- oder ALK-Daten verwendet werden. 3.3 Hochwasserrisikomanagementpläne Hochwasserrisikomanagementpläne sollen erstellt werden, um die nachteiligen Auswirkungen des Hochwassers in einem betroffenen Gebiet zu vermeiden bzw. zu verringern. Die besonderen Gegebenheiten des Gebiets sollen berücksichtigt werden. Die Pläne sollen alle Aspekte des Hochwasserrisikomanagements, insbesondere Vermeidung, Schutz und Vorsorge, einschließlich Hochwasservorhersagen und Frühwarnsystemen, beinhalten. Diese Ziele stimmen grundsätzlich mit denen der LAWA-Hochwasserschutz-Strategie überein. Sie bleiben inhaltlich bestehen, müssen aber mit den Begrifflichkeiten und Schwerpunktsetzungen des Hochwasserrisikomanagements in Einklang gebracht werden. Zur Wahrung der Einheitlichkeit in den Ländern hinsichtlich der Anforderungen nach der HWRM-RL muss die Handlungsempfehlung zur Erstellung von Hochwasser-Aktionsplänen der LAWA überarbeitet und um den Bereich des Küstenschutzes ergänzt werden. Mit den LAWA- Leitlinien für einen zukunftsweisenden Hochwasserschutz wird das Nebeneinander der drei Handlungsfelder Hochwasserflächenmanagement, technischer Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge aufgezeigt. Dabei ist keines der Handlungsfelder prioritär. Ein wirksames Hochwasserrisikomanagement muss die gleichzeitige Umsetzung möglichst vieler Einzelbausteine in den Handlungsfeldern berücksichtigen. Die Hauptaufgabe zur Erstellung des Hochwasserrisikomanagementplans ist die Festlegung von angemessenen Zielen und von Maßnahmen zur Erreichung dieser Vorgaben. Die HWRM- RL schreibt in Artikel 7 Absätze 2 und 3 vor, dass angemessene Ziele für das Hochwasserrisikomanagement festzulegen und dabei alle Aspekte des Hochwasserrisikomanagements zu erfassen sind. Dies bedeutet, dass für alle nachfolgend aufgeführten Handlungsbereiche des Hochwasserrisikomanagements zu prüfen ist, ob jeweils konkrete Ziele und Maßnahmen zu formulieren sind. Es kommen insbesondere in Betracht: Flächenvorsorge (regionalplanerische und bauleitplanerische Maßnahmen, die wasserrechtliche Festsetzung von Überschwemmungsgebieten und angepasste Nutzungen); Natürlicher Wasserrückhalt (natürliche Rückhaltung im Einzugsgebiet und Wiedergewinnung von Überschwemmungsgebieten);

9 - 9 - Technischer Hochwasserschutz (Stauanlagen zur Hochwasserrückhaltung, Deiche, Dämme, Hochwasserschutzmauern, mobiler Hochwasserschutz, Freihaltung der Hochwasserabflussquerschnitte im Siedlungsraum, Objektschutz); Bauvorsorge (hochwasserangepasstes Planen und Bauen, hochwasserangepasste Lagerung wassergefährdender Stoffe, kompetente Beratung von Architekten und Ingenieuren); Risikovorsorge durch Versicherung; Informationsvorsorge (Vorhersagen zur Hochwasserlage, Warnung aller Betroffenen); Verhaltensvorsorge (Aufklärung der betroffenen Bevölkerung über die Hochwasserrisiken und Information über Vorbereitungsmaßnahmen im Hochwasserfall); Vorbereitung der Abwehr von Hochwassergefahren. Entsprechend den Vorgaben in Kapitel IV und dem Anhang der HWRM-RL hat der Hochwasserrisikomanagementplan folgende Bestandteile: Karte mit den Hochwasserrisikogebieten, Hochwassergefahren- und -risikokarten, Beschreibung der festgelegten angemessenen Ziele für das gesamte Hochwasserrisikomanagement, Zusammenfassung der Maßnahmen und deren Rangfolge zur Verwirklichung der Ziele, (einschließlich der im Rahmen der im Anhang der HWRM-RL genannten EWG- bzw. EG- Richtlinien ergriffenen Hochwasserbekämpfungsmaßnahmen), Beschreibung der Rangfolge und der Methode zur Überwachung der Umsetzung, Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit, Liste der zuständigen Behörden und Beschreibung der Koordination innerhalb internationaler Flussgebietseinheiten und mit der Wasserrahmenrichtlinie Bei der Erarbeitung der Hochwasserrisikomanagementpläne sollen folgende Aspekte beachtet werden: Entscheidend für die Formulierung von Zielen und Maßnahmen ist ihre fachliche Notwendigkeit. Die Pläne können unter Federführung der Wasserwirtschaftsverwaltung erstellt werden. Sie verfolgen jedoch einen interdisziplinären Ansatz. An der Erstellung der Pläne sind alle zuständigen Stellen aktiv zu beteiligen, insbesondere die Kommu-

10 nen hinsichtlich Gefahrenabwehr und Bauleitplanung, die Behörden für Raumplanung, für den Katastrophenschutz sowie die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung. Im Ergebnis enthält ein Hochwasserrisikomanagementplan für alle Handlungsbereiche des Hochwasserrisikomanagements Ziele sowie Maßnahmen und für den ersten Berichtszeitraum deren Reihenfolge. Die Maßnahmen können sowohl Konzepte als auch detaillierte Ausführungen umfassen. Wichtigstes Ziel ist die Reduzierung der Hochwasserschadenspotenziale. Neben der Freihaltung vorhandener Retentionsflächen, der Vermeidung oder zumindest hochwasserangepassten Ausführung neuer Bebauung in Überschwemmungsgebieten und überschwemmungsgefährdeten Gebieten geht es auch um die Verminderung der Schadenspotenziale in der bestehenden Bebauung. Grundlage für die Formulierung von Zielen und Maßnahmen sind die LAWA- Leitlinien für einen zukunftsweisenden Hochwasserschutz und die Instrumente und Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der Leitlinien für einen zukunftsweisenden Hochwasserschutz in der jeweils aktuellen Fassung. In Pilotprojekten soll die praktische Vorgehensweise zur Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen erprobt werden. Für den Küstenschutz bilden zum Beispiel die in den Generalplänen Küstenschutz oder im Abschlussbericht der Unabhängigen Kommission Sturmfluten (Hamburg) formulierten Ziele und Maßnahmen den Ausgangspunkt. Die in den Generalplänen Küstenschutz oder entsprechenden Fachplänen festgelegten Strategien liefern die Grundlage für die Maßnahmenplanung des Küstenschutzes. Dabei gilt oben genannter Verfahrensablauf grundsätzlich auch für den Küstenschutz. Der Schwerpunkt wird jedoch auf technischen Maßnahmen liegen. Die Auswirkungen des Klimawandels sind zu berücksichtigen. Da die konkreten Auswirkungen oftmals noch nicht bekannt oder definiert sind, ist auf den Erhalt nachvollziehbarer und verlässlicher Aussagen besonderes Augenmerk zu legen. Ziel sollte eine länder- bzw. flussgebietsübergreifend einheitliche Vorgehensweise sein. Im Projekt KLIWA wurden für Baden-Württemberg und Bayern die Auswirkungen des Klimawandels auf das Hochwasserabflussgeschehen untersucht. Durch die ermittelten Klimaänderungsfaktoren sind in Baden-Württemberg und Bayern die Gebiete mit hohen Abflusszunahmen bekannt. So besteht die Möglichkeit, in diesen Gebieten angepasste Ziele für das Hochwasserrisikomanagement zu formulieren, die die Auswirkungen des Klimawandels berücksichtigen.

11 Für den Küstenschutz können die Ergebnisse des UNO-Klimaberichtes von 2007 zum künftigen Meeresspiegelanstieg eine wesentliche Basis bilden. Eine weitere Regionalisierung der Aussagen ist erforderlich. Die Anpassung an den Klimawandel erfolgt soweit geboten im Rahmen der Erstellung bzw. Fortschreibung der Hochwasserrisikomanagementpläne. 4. Weitere nationale Umsetzung Neben den fachlichen Aufgabenstellungen macht die HWRM-RL weitere Vorgaben, die bei der Umsetzung zu beachten sind. Diese betreffen: Zuständige Behörden und Zuordnung der Einzugsgebiete (Artikel 3), Koordination in den Einzugsgebieten und internationalen, grenzüberschreitenden Flussgebietseinheiten (Artikel 4 Abs. 3, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 4 und 8), Abstimmung und Koordination mit der Wasserrahmenrichtlinie (Artikel 9), Öffentlichkeitsbeteiligung (Artikel 10), Übergangsmaßnahmen (Artikel 13), Übernahme in nationales Recht (Artikel 17). 4.1 Zuständige Behörden und Zuordnung der Einzugsgebiete Nach Artikel 3 der HWRM-RL sollen die für die Wasserrahmenrichtlinie getroffenen Festlegungen über die Zuordnung von Einzugsgebieten zu Flussgebietseinheiten und die zuständigen Behörden auch zur Umsetzung der HWRM-RL genutzt werden. Soweit andere Festlegungen erfolgen, sind diese der EU-Kommission bis zum 26. Mai 2010 mitzuteilen. 4.2 Koordination in den Einzugsgebieten und internationalen Flussgebietseinheiten In den internationalen Flussgebietseinheiten und in den mit anderen Mitgliedsstaaten geteilten Bewirtschaftungseinheiten sind die Informationen zur vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos auszutauschen (Art. 4 Abs. 3), die Festlegung der Risikogebiete zu koordinieren (Artikel 5 Abs. 2), die Informationen zu den Hochwassergefahren- und -risikokarten auszutauschen (Artikel 6 Abs. 2) und die Erstellung der Hochwasserrisikomanagementpläne zu koordinieren (Artikel 8).

12 Es ist erforderlich, dass der Bund und die Bundesländer die Vorgehensweise festlegen und klären, welche der anstehenden Aufgaben auf Länderebene (LAWA) und welche auf Ebene der Flussgebietseinheiten zu erledigen sind (siehe nachstehende Tabelle, Vorschlag der Internationalen Kommission zum Schutz der Elbe). Insbesondere ist zu klären, ob die aus der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie vorhandenen Strukturen zur internationalen Zusammenarbeit in den Flussgebietseinheiten und Teileinzugsgebieten übernommen werden können. Grundlage Umsetzungsfrist national international Artikel 17 Abs. 1 Nationales Recht Artikel 13 Abs. 1, 13 Abs. 2, 13 Abs. 3 Übergangsmaßnahmen Artikel 3 Bestimmung Behörden und Einzugsgebiete Artikel 4 Abs. 3 Informationsaustausch Artikel 4 Abs. 4 Bewertung Artikel 5 Abs. 1 Artikel 5 Abs X X X Koordination (bzgl. Art. 13 Abs. 3) X X Koordination X X Informations X X austausch X Koordination Artikel 6 Abs. 8 Karten Artikel 7 Abs. 5 Pläne X X Informationsaustausch (Art. 6 Abs. 2) X Artikel 7 Abs. 4 X X Artikel 8 X X 4.3 Abstimmung und Koordination mit der Wasserrahmenrichtlinie Artikel 9 der HWRM-RL verlangt, dass die Anwendung der Wasserrahmenrichtlinie und der HWRM-RL koordiniert werden. Insbesondere sind die Hochwassergefahren- und -risikokarten mit den Informationen aus der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie abzustimmen und die Hochwasserrisikomanagementpläne mit den Überprüfungen der Bewirtschaftungspläne zu

13 koordinieren. Es ist erforderlich, dass der Bund und die Bundesländer die Vorgehensweise festlegen. 4.4 Öffentlichkeitsbeteiligung Art. 10 Abs. 1 HWRM-RL schreibt vor, der Öffentlichkeit Zugang zur ersten Bewertung des Hochwasserrisikos, zu den Hochwassergefahren- und -risikokarten sowie den Hochwasserrisikomanagementplänen zu ermöglichen. An der Erstellung der Hochwasserrisikomanagementpläne sind die interessierten Stellen aktiv zu beteiligen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit kann im Rahmen der zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie eingerichteten Gremien (Arbeitsgruppen, Beiräte), in denen die verschiedenen Interessensgruppen vertreten sind, erfolgen, oder es können vergleichbare Gremien eingerichtet werden. Zur Information der Kommunen und örtlichen interessierten Öffentlichkeit und zur Beteiligung der Kommunen an der Erstellung der Hochwasserrisikomanagementpläne ist die Einrichtung von Hochwasserpartnerschaften ein geeignetes Instrument (vgl. LAWA-Schrift Instrumente und Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der Leitlinien für einen zukunftsweisenden Hochwasserschutz ). 4.5 Übergangsmaßnahmen Die HWRM-RL sieht in Artikel 13 verschiedene Möglichkeiten vor, vor dem 22. Dezember 2010 erfolgte Bewertungen des Hochwasserrisikos, fertig gestellte Karten und Pläne zur Erfüllung der HWRM-RL zu verwenden. Viele Bundesländer wollen diese Übergangsregelung nutzen. 4.6 Übernahme in nationales Recht Nach Artikel 17 der HWRM-RL sind die Vorschriften der HWRM-RL bis zum 26. November 2009 in nationalen Rechtsvorschriften in Kraft zu setzen. In Deutschland soll die HWRM-RL im Rahmen des Umweltgesetzbuchs (UGB) Zweites Buch (II) -- Wasserwirtschaft -- im Jahr 2009 Eingang in das nationale Recht finden; derzeit liegt hierzu ein Referentenentwurf (Stand ) vor. Dabei sind die Vorgaben der HWRM-RL durch inhaltlich bestimmte gesetzliche Regelungen zu konkretisieren, die eine länderübergreifende Umsetzung sicherstellen. Nationale Fristen zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten und zur Aufstellung von Hochwasserschutzplänen sind an die Fristen der HWRM-RL anzupassen.

14 Reporting Bei der Berichterstattung ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten. Die Vorstellungen der EU-Kommission sehen vor, WISE als Informationsplattform auch für die Berichterstattung zu verwenden. WISE soll in ein dezentralisiertes System übergehen. Das WISE-Prinzip des Zooming in" im Rahmen des dezentralisierten Systems sollte ohne Maßstabsvorgabe für die Länder erfolgen. In diesem Zusammenhang wird auf die INSPIRE-Richtlinie vom 14. März 2007 (2007/2/EG) hingewiesen, die bis zum 15. Mai 2009 in nationales Recht umzusetzen ist. Diese regelt die Datenhaltung, Umfang, etc. und wirkt stark in den Bereich Reporting der WRRL und HWRM-RL hinein. Die vorläufige Risikobewertung nach Artikel 4 und 5 soll nach dem Vorschlag der EU- Kommission durch ein negatives Reporting ergänzt werden. Dies ist durch die HWRM-RL nicht vorgegeben und abzulehnen. 6. Handlungsbedarf in der LAWA und in den Ländern Um möglichst kurzfristig einen deutschen Standpunkt zur Umsetzung der HWRM-RL für den Binnenhochwasserschutz und den Küstenschutz zu formulieren und diesen mit Nachdruck in den Common Implementation Strategy Process (CIS-Prozess) einbringen zu können, müssen im Rahmen der LAWA vordringlich folgende Aufgaben abgearbeitet werden: Definition von Signifikanzkriterien zur Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko (siehe Abschnitt 3.1); Anpassung der LAWA-Leitlinien für einen zukunftsweisenden Hochwasserschutz; Anpassung der Empfehlungen der LAWA zur Aufstellung von Hochwassergefahrenkarten an die neuen Begriffe und Vorgaben der HWRM-RL und Ergänzung für die Aufstellung von Hochwasserrisikokarten (siehe Abschnitt 3.2); Überarbeitung der Handlungsempfehlung zur Erstellung von Hochwasser- Aktionsplänen der LAWA für die Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen und Ergänzung um den Bereich des Küstenschutzes, dazu Durchführung von Pilotprojekten zur Entwicklung der praktischen Vorgehensweise zur Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen mit dem Ziel, frühzeitig einen abgestimmten Muster- Hochwasserrisikomanagementplan zu erstellen (siehe Abschnitt 3.3); Festlegung der Strukturen zur internationalen Zusammenarbeit in den Flussgebietseinheiten und Teileinzugsgebieten (siehe Abschnitt 4.2); Festlegung des Umfangs der Nutzung der Übergangsregelungen und Regelung der

15 Anforderungen zur Inanspruchnahme der Übergangsregelungen (siehe Abschnitt 4.5); Festlegung der Zuordnung von Einzugsgebieten zu Flussgebietseinheiten und Benennung der zuständigen Behörden (siehe Abschnitt 4.1); Abstimmung der Vorgehensweise bei der Information und Konsultation der Öffentlichkeit (siehe Abschnitt 4.4); Festlegung der Vorgehensweise zur Koordinierung mit der Wasserrahmenrichtlinie (siehe Abschnitt 4.3)

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