An alle Bundesministerien
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- Frieda Kerner
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1 REPUBLIK OSTERREICH BUNDESKANZLERAMT GZ / 2 -VI/2/76 Bundesminis~eriengesetz 1973; Begriff der Koordination An alle Bundesministerien W i e n I)as Bundeskanzleramt-V.erfassungsdienst hatte sich in letzter Zeit mehrmals mit dem Begriff der Koordination im Sinne der Anlage 2 zum Bundesministeriengesetz 1973 zu befassen. Es erscheint angezeigt, dazu einige allgemeine Festste{lungen zu treffen: Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich auf folgende Koordinierungstatbestände der Anlage 2 zum Bundesministeriengesetz 1973: 11 A. Bundeskanzleramt 1. Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fällt. D~zu gehören insbesondere auch: Vorbereitung der allgemeinen Regierungspolitik. Hinwirken auf die Wahrung der Einheitlichkeit der allgemeinen Regierungspolitik und auf das einheitliche zusammenarbeiten der Bundesministerien in allgemeinen politischen Belangen.
2 - 2 - Hinwirken auf das einheitliche zusammenarbeiten zwischen Bund und Ländern. zusammenfassende Behandlung und Koordinierung in Angelegenheiten, die den wirkungsbereich zweier oder mehrerer Bundesministerien berühren, insbesondere.... wirtschaftliche Koordinierung einschließlich der zusammenfassenden Behandlung der Angelegenheiten der Strukturpolitik. Koordinierung in Angelegenheiten der Familienpolitik, der Raumordnung und der umfassenden Landesverteidigung Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentliche:p Bediensteten, soweit_ sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen 0 a ll' O O Hinwirkung auf die einheitliche Gestaltung der Dienstverhältnisse der öffentlich Bediensteten des Bundes, der Länder und der Gemeinden. e o o o E. Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz 1. Koordinierung auf allen Gebieten des Umweltschutzes. e o e N.Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung 1. Koordination der Forschungsvorhaben des Bundes zur Wahrung der allen Verwaltungszweigen gemeinsamen Interessen auf diesem Gebiet sowie die Koordination der Planung des Einsatzes von Bundesmitteln zum Zwecke der Forschung 0 2. Es ist die Frage nach dem Inhalt des Begriffes 11 Koordination11 ent.standen, insbesondere die Frage danach, ob der Begriff der Koordination Planungsinitiativen in sich schließt oder lediglich ein auf Planungsinitiativen reagierendes Verhalten darstellt.
3 In der vielfältigen Literatur, die sich auf die Begriffe der Koordinierung bezieht, wird einerseits zwischen Planung und Koordinierung unterschieden, andererseits der Zusammenhang zwischen Planung und Koordinierung betont (siehe z.b. SCHXFFER, Koordination in der öffentlichen Verwaltung, Wien 1971, insbesondere S.9; RILL-SCHÄFFER, Die Rechtsnormen für die Planungskoordinierung seitens der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der Raumordnung, Wien 1975, insbesondere S.26 ff. und S.29 f; WITTMANN, Planung und Koordination in der obersten Bundesverwaltung, Österreichische Zeitschrift für Politikwissenschaft 1974, S.181 ff.). RILL-SCHÄFFER definieren den Begriff der Koordination a.a.o. S.29 unter Bezugnahme auf eine für den XIV. Internationalen Verwaltungswissenschaftlichen Kongreß 1968 in Dublin vorbereitete Arbeitsdefinition wie folgt: "Koordination sind jene rechtlich zulässigen oder rechtlich besonders vorgesehenen Maßnahmen, die dazu eingesetzt werden können, um einen Einklang der Entscheidungen mehrer Entscheidungsträger herzustellen, also dergestalt, daß die 1 Entscheidungen in Bezug auf ein bestimmtes Ziel miteinander verträglich oder auf die Erreichung eines gemeinsamen Zieles ausgerichtet sind." Was das Einsetzen der Koordination im Ablauf der Planung (Planungsstadien: Zielsetzen, Entwerfen, Entscheiden, Kontrollieren) anlangt, führen RILL-SCHÄFFER, a.a.o. S.31, aus: "Koordination kann in jedem der oben beschriebenen Stadien des Planungs- und Entscheidungsprozesses ansetzen. Im Hinblick darauf, daß einmal getroffene Weichenstellungen oder Entscheidungen vielfach nur schwer oder gar nicht reversibel sind, ist es allgemein anerkannt, daß Koordination umso wirkungsvoller ist, je früher im Planungsablauf die Bemühungen um eine Abstimmung einsetzen." WITTMANN, a.a.o.s.185, führt aus: "Um komplexe Sachverhalte in einer Organisation bewältigen zu können, muß der Prozeß der Problemaufarbeitung in spezialisierten Teileinheiten arbeitsteilig gestaltet werden. Die Zusarnmenfassu...~g von Teilinformationen und Teilergebnissen zu einer Gesamtinformation beziehungsweise Gesamtergebnis erfordert deren gegenseitige Abstimmung, das heißt
4 - 4 - Koo~dination. Somit ist Koordinat~on ein Komplement der Arbeitsteilung. 11 Im Sinne dieser Überlegungen ist der Begriff der Koornation als Abstimmung von Tätigkeiten und Tätigkeitsergebnissen arbeitsteilig eingerichteter Aufgabenträger zu definieren. 4. Im Sinne der vorstehend dargelegten Fragestellung ist nunmehr auf die Einzelfrage einzugehen, ob der Begriff der Koordinierung Planungsinitiativen in sich schließt oder lediglich eine auf Planungsinitiativen reagierendes Verhalten darstellt. Die als das wesentliche Begriffselement der Koordination erwähnte Abstimmung kann auch in Erscheinung treten, solange keinerlei andere Initiativen ergriffen worden sind. Abstimmung bedeutet nach den Erfahrungen, die bei der Beobachtung von arbeitsteilig tätigen Aufgabenträgern zu gewinnen sind, durchaus nicht nur das Herstellen eines gewissermaßen mathematisch errechenbaren gemeinsamen Nenners (Herstellung einer Resultante aus den Aktionen der anderen beteiligten Bundesministerien), sondern schließt auch eine gestaltende Komponente in sich. Die eingangs zitierten Koordinierungsfunktionen des Kompetenzkataloges des Bundesrninisteriengesetzes 1973 stehen nicht unter. dem Gedanken der Neutrali t1i.t gegenüber den koordinr?tiv zu erf2ssenden arbe~tsteiligen Aufgabenträgern. Das historische Vorbild für die in li t.a und davon abgeleitet auch f'ür die in li t.e und li t.n des Teiles 2 der Anla.ge zum 2 des Bundesministeriengesetzes 1973 festgelegten Koordinationskompetenzen liegt im 11 des Gesetzes, StGBl.Nr.139/1918, \vonach der Staatskanzler auf das einheitliche Zusammenwirken aller Staatsämter und auf die Wahrung der allen Verwaltungszweigen gemeinsamen Interessen hinzuwirken hatte (zur Überlßitung der Koordinierungsfunktion hinsichtlich der Interessenvrn.hrneh.Dung auf die Bundesministerien für \'/issenschaft und Forschung und Gesundheit und Umweltschutz siehe die betreffenden Klauseln in den Bundesgesetzen BGBl.Nr. 205/1970, 4 Z.1, und DGBl.Nr.25/1972, 3 Z.1). Hinwirken auf die Wahrung der allen Ver 1 ral tungszvreigen gemeinsamen Interessen schließt somit auch ein dynamischejj: Vorgehen in sich.
5 ..., 5 - Die vorhin gestellte Einzelfrage ist somit dahingehend zu beantworten, daß der Begriff "Koordination" im Sinne der erwähnten Kompetenztatbestände auch Planungsinitiativen in sich schließt. 5. Zur Abgrenzung der Tragweite der vorstehenden Ausführungen sei da.rauf hingewiesen, daß im vorliegenden Zusammenhang weder die Funktion des Bundeskanzlers als Vorsitzenden.der Bundesregierung noch seine Funktion bei der Bestellung und Abberufung der Bundesminister zu behandeln ist. Festzuhalten ist ferner, daß die Koordinationsfunktion des Bundeskanzlers bzw. von Bundesministern kein Weisungsrecht gegenüber anderen Bundesministern in sich schließt. 7. Juli 1976 Für den Bundeskanzler: P A H R
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