Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Heizungsanlagen-Verordnung geändert wird
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- Ilse Boer
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1 Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Heizungsanlagen-Verordnung 2010 geändert wird Auf Grund der 3 und 7 Abs 2 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen, LGBl Nr 48/2009, 19b des Baupolizeigesetzes 1997, LGBl Nr 40, und 30 Abs 8 bis 10 des Bautechnikgesetzes, LGBl Nr 75/1976, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet: Die Heizungsanlagen-Verordnung 2010, LGBI Nr 36/2010, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 88/2010 wird geändert wie folgt: 1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen: 1.1. Die die 28 und 32 betreffenden Zeilen entfallen Nach der den 38 betreffenden Zeile wird eingefügt: " 39 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu" 1.3. Die Zeile "Anlage 3 Protokoll der einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 100 kw" entfällt. 2. Im 1 werden folgende Änderungen vorgenommen: 2.1. Abs 1 lautet: "(1) Diese Verordnung regelt: 1. das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen; 2. die Errichtung, die Ausstattung, den Betrieb und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken hinsichtlich der Belange Luftreinhaltung und Energieeffizienz." 2.2. Abs 3 entfällt. Q:\2001gvk\GVK-NEU\J-10 Umweltschutz\Verordnungen\J-Heizungsanlagenverordnung Änderung 2014.docx / :50:00
2 3. Im 2 wird nach der Z 15 eingefügt: "15a. Heizungsanlagendatenbank: Datenbank zum Zweck der elektronischen Erfassung und Überprüfung von Heizungsanlagen im Land Salzburg, aufrufbar im Internet unter der Adresse 4. Im 12 lauten die Abs 2 bis 6: "(2) Unbeschadet Abs 1 sind jede erstmalige Errichtung und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon vom Verfügungsberechtigten oder von der Verfügungsberechtigen innerhalb von vier Wochen nach der Errichtung oder dem Austausch der Überwachungsstelle schriftlich zu melden; ebenso die Stilllegung einer solchen Anlage. Dabei sind bekanntzugeben: 1. Name und Anschrift des oder der Verfügungsberechtigten der Anlage, 2. Standort der Anlage, 3. Art der Anlage und 4. Status der Anlage. (3) Die Überwachungsstelle hat die gemäß Abs 2 bekanntgegebenen Daten innerhalb längstens zwei Wochen ab Einlangen der Meldung in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen. Sie hat die Anlagennummer, unter der die Anlage in der Heizungsanlagendatenbank erfasst worden ist, umgehend mitzuteilen: 1. den Verfügungsberechtigten; 2. den Prüforganen auf Verlangen der Verfügungsberechtigten. (4) Das mit der erstmaligen Überprüfung einer Anlage beauftrage Prüforgan hat die Daten gemäß der Anlage 1 in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen, erforderlichenfalls anzupassen und einen Ausdruck davon den Verfügungsberechtigten längstens innerhalb von zwei Wochen zu übermitteln. Die Verfügungsberechtigten haben diesen Ausdruck auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren. (5) Raumheizgeräte sind von der Erfassung in der Heizungsanlagendatenbank ausgenommen. (6) Die Gasverteilerunternehmen sind verpflichtet, der Landesregierung in einer von ihr festgelegten Form eine Auflistung aller im Kalenderjahr neu errichteten und an ihr Netz angeschlossenen Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit der Angabe der jeweiligen Standortadresse bis spätestens zum 31. Jänner des Folgejahres zu übermitteln." Abs 2 lautet: "(2) Für Feuerungsanlagen gemäß Abs 1, die mit gasförmigen biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten folgende Grenzwerte: Parameter Grenzwerte Abgasverlust (%) 10 2
3 Parameter Grenzwerte Kohlenmonoxid (mg/m³)* 100 Stickstoffoxide (mg/m³)* 200 Schwefeldioxid (mg/m³)* 350 * Die Grenzwerte für Kohlenmonoxid, Stickstoffoxide und Schwefeldioxid sind auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen." lautet: "Zulässige Brenn- und Kraftstoffe 21 (1) Brenn- bzw Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen: Art Brenn- bzw Kraftstoff technische Anforderungen Gasförmige fossile Brennstoffe Erdgas ÖVGW Richtlinie G 31; Erdgas in Österreich Gasbeschaffenheit; Ausgabe Mai 2001 Flüssiggas ÖNORM C 1301; Flüssiggase für Brennzwecke Flüssige fossile Brennstoffe Heizöl extra leicht schwefelfrei (KN Code )* Heizöl leicht (KN Code ) ** Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabe Mai 2001 ÖNORM C 1109: Flüssige Brennstoffe - Heizöl extra leicht - Gasöl für Heizzwecke Anforderungen; Ausgabe August 2011 Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe Rückstandsheizöle, Anforderungen; Ausgabe Mai 2003 Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 %M Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen > 400 kw Nennwärmeleistung und bis 1. Jänner 2018 in bestehenden Anlagen > 70 kw Nennwärmeleistung 3
4 Art Brenn- bzw Kraftstoff technische Anforderungen Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten ON-Regel 31115, Flüssige Brennstoffe Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten Mindestanforderungen; Ausgabe September 2009 Heizöl mittel (KN Code ) ** ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe Rückstandsheizöle, Anforderungen; Ausgabe Mai 2003 Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 %M Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW Brennstoffwärmeleistung Heizöl schwer (KN Code ) ** ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe Rückstandsheizöle, Anforderungen; Ausgabe Mai Feste fossile Brennstoffe Standardisierte biogene Brennstoffe Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks Stückholz und Rinde 2003 Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 %M Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung Der Schwefelgehalt darf 0,3 g/mj und bei Feuerungsanlagen über 400 kw Nennwärmeleistung 0,20 g/mj nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels). naturbelassenes, unbehandeltes und lufttrockenes Holz in Form von Stücken, Scheiten oder Rinde Holzhackgut ÖNORM EN : Feste Biobrennstoffe Brennstoffspezifikationen und -klassen Teil 4: Holzhackschnitzel für nichtindustrielle Verwendung Eigenschaftsklasse A1 und A2; Ausgabe Juli
5 Art Brenn- bzw Kraftstoff technische Anforderungen Holz- und Rindenpellets ÖNORM EN ; Feste Biobrennstoffe Brennstoffspezifikationen und -klassen Teil 2: Holzpellets für nichtindustrielle Verwendung, Eigenschaftsklasse A 1; Ausgabe Juli 2011 ÖNORM EN ; Feste Biobrennstoffe Brennstoffspezifikationen und -klassen Teil 3: Holzbriketts für nichtindustrielle Verwendung, Eigenschaftsklasse A 1; Ausgabe August 2011 biogene Heizöle ÖNORM EN 14214; Flüssige Mineralölerzeugnisse Fettsäuremethylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabe November 2012 Flüssige fossile Kraftstoffe Dieselkraftstoff ÖNORM EN 590; Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge Flüssige biogene Kraftstoffe Biogene Kraftstoffe Dieselkraftstoff Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabe Dezember 2011 ÖNORM EN 14214; Flüssige Mineralölerzeugnisse Fettsäuremethylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabe November 2012 * Gasöl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 ** Schweröl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 (2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig. (3) Nicht im Abs 1 angeführte Brenn- und Kraftstoffe dürfen nur verfeuert werden, wenn die Anlage dafür geeignet ist und eine Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes dafür vorliegt." 7. Im 24 werden folgende Änderungen vorgenommen: 7.1. Im Abs 3 wird angefügt: "Eine einmalige Verlegung des Stichtages durch die Überwachungsstelle ist zulässig, soweit dies im Einvernehmen mit den Verfügungsberechtigten der Anlage erfolgt und der Stichtag um nicht mehr als zwölf Monate vorverlegt oder drei Monate hinausgeschoben wird." 5
6 7.2. Im Abs 4 lautet der zweite Satz: "Wiederkehrende einfache Überprüfungen gemäß 25 sind von der Überwachungsstelle durchzuführen, soweit ihr der oder die Verfügungsberechtigte der Anlage nicht spätestens zu Beginn des jeweiligen Überprüfungszeitraumes (Abs 3) schriftlich mitteilt, dass eine andere prüfberechtigte Person die Überprüfung vornehmen wird." 8. Im 25 lauten die Abs 4 und 5: "(4) Bei Feuerungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kw ist zusätzlich zu den Emissionsmessungen eine Energieeffizienzinspektion dahingehend durchzuführen, ob 1. die Feuerungsanlage im Verhältnis zur Gebäudegesamtheizlast um mehr als 50 % überdimensioniert ist; 2. die Umwälzpumpe für die Heizungsanlage zumindest die Energieeffizienzklasse A aufweist; 3. die Heizungsleitungen im Aufstellungsraum der Feuerungsanlage ausreichend wärmegedämmt sind; und 4. die Wärmeverteilung elektronisch gesteuert wird. Die Prüfung der Dimensionierung braucht nicht wiederholt zu werden, wenn seit der letzten einfachen Überprüfung keine Änderungen an der Heizungsanlage vorgenommen worden oder hinsichtlich des Wärmebedarfs des Baus eingetreten sind. (5) Die Ergebnisse der Überprüfung sind vom Prüforgan in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen und den Verfügungsberechtigen in Form eines Prüfberichts gemäß der Anlage 2 längstens innerhalb von vier Wochen zur Kenntnis zu bringen. Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz sind am Prüfbericht zu dokumentieren." 9. Im 26 werden folgende Änderungen vorgenommen: 9.1. Im Abs 4 wird angefügt: "Das Datum der Überprüfung ist der Überwachungsstelle zur Eintragung in die Heizungsanlagendatenbank bekannt zu geben." 9.2. Abs 5 entfällt. 10. Im 27 wird angefügt: "(3) Die Ergebnisse der Überprüfung sind vom Prüforgan in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen und den Verfügungsberechtigen in Form eines Prüfberichts gemäß der Anlage 2 längstens innerhalb von vier Wochen zur Kenntnis zu bringen." entfällt. 12. Im 30 werden folgende Änderungen vorgenommen: Im Abs 1 entfällt die Wortfolge "und der einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen gemäß 28". 6
7 12.2. Im Abs 2 Z 1 entfallen die Worte "oder Inspektion" entfällt lautet: "Qualitätssicherung 33 (1) Zur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken berechtigte und qualifizierte Fachunternehmen und -personen haben sich zur Zuteilung einer Prüfnummer in ein von der Landesregierung im Internet unter der Homepage des Landes ( veröffentlichtes Verzeichnis einzutragen. Wird die Tätigkeit der Überprüfung nicht mehr ausgeübt oder liegen die Voraussetzungen dafür nicht mehr vor, haben sie dies der Landesregierung zum Zweck der Löschung aus dem Verzeichnis unverzüglich bekannt zu geben. Die Landesregierung hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Verordnung zur Vornahme von Überprüfungen stichprobenartig zu überprüfen und bei Feststellung ihres Fehlens den Eintrag im Verzeichnis von Amts wegen zu löschen; im Streitfall ist mit Bescheid zu entscheiden. (2) Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken darf nur durch Personen erfolgen, die zum Verfügungsberechtigten der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Art 17 der Richtlinie 2010/31/EU stehen. (3) Die zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken berechtigten Fachunternehmen und -personen haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen. Prüforgane haben hinsichtlich der Kenntnisse gemäß 31 Abs 4 entsprechende Schulungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren. (4) Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach 31 Abs 4 auf Grund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Prüfung von einem unabhängigen Prüfer oder von einem Amtsorgan abgenommen worden ist oder wenn die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen neuen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen. 7
8 (5) Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen. (6) Für Messgeräte gelten folgende Anforderungen: 1. Die bei Überprüfungen eingesetzten Messgeräte müssen entsprechen: a) Messgeräte, die vor dem 1. März 2007 in Verkehr gebracht worden sind, der ÖNORM M 7535, Prüfung von Verbrennungsgasen aus Feuerungsanlagen, Teile 2 bis 7 je nach Messgebiet, Ausgabe jeweils November 1997; b) Messgeräte, die ab dem 1. März in Verkehr gebracht worden sind, der ÖVE/ÖNORM EN 50379, Anforderungen an tragbare elektrische Geräte zur Messung von Verbrennungsparametern von Heizungsanlagen, Teile 1 und 2, jeweils Ausgabe Juli Die wiederkehrende Überprüfung von Messgeräten zur Bestimmung der Abgasparameter von Feuerungsanlagen hat nach jedem Eingriff in messrelevante Bereiche des Messgerätes (zb Reparatur, Wartung) und darüber hinaus in Abständen von längstens zwölf Monaten gemäß den einschlägigen Regeln der Technik zu erfolgen: a) von einer dafür nach ÖNORM EN ISO 17025, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien, Ausgabe August 1999, akkreditierten Stelle oder b) von einer Stelle, die erstmalig vor Beginn der Prüftätigkeit und anschließend mindestens alle zwei Jahre durch eine nach ÖNORM EN ISO 17020, Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen, Ausgabe November 2004, akkreditierte Inspektionsstelle überwacht wird. Bei Erfüllen der Anforderungen ist am Messgerät eine Prüfplakette mit dem Datum der nächsten Prüfung deutlich sichtbar anzubringen. Die Prüfberichte mit Angabe der jeweiligen Messgeräte sind zumindest drei Jahre lang aufzubewahren. Die Daten der Messgeräteüberprüfungen sind in Abständen von längstens drei Monaten in einer von der Landesregierung festgelegten Form an diese zu übermitteln. (7) Auf Verlangen sind der Landesregierung Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen für die Durchführung von Überprüfungen hervorgeht, vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Bei festgestellten Verstößen hat die Landesregierung nach Einräumung der Möglichkeit zur Rechtfertigung die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Wurden Verpflichtungen nicht eingehalten, ist die Gemeinde davon in Kenntnis zu setzen, die erforderlichenfalls auch die Verfügungsberechtigten der betreffenden Anlagen darüber zu verständigen hat. Bei einer wiederholten Verletzung von Verpflichtungen ist die zur Überwachung der Berechtigungsausübung zuständige Behörde oder Stelle in Kenntnis zu setzen." 8
9 lautet: "Verweisungen auf Bundesrecht 35 Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben. 1. Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl I Nr 127/2013; 2. Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl II Nr 331/1997; Verordnung BGBl II Nr 312/2011." 16. Im 36 entfallen die Z 3 und 4, erhält die bisherige Z 5 die Bezeichnung "3." und wird angefügt: "4. Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl Nr L 153 vom 18. Juni 2010; 5. Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl Nr L 315 vom 14. November 2012." 17. Im 38 entfällt der Abs Nach 38 wird eingefügt: "Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu 39 Die 1 Abs 1, ( ) 2, 12 Abs 2 bis 6, 19 Abs 2, 21, 24 Abs 3 und 4, 25 Abs 4 und 5, 26 Abs 4, 27 Abs 3, 30 Abs 1 und 2, 33, 35, 36 und die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr.../... sowie die Aufhebung der 1 Abs 3, 26 Abs 5, 28, 32, 38 Abs 5 und die Anlage 3 treten mit Beginn des auf deren Kundmachung folgenden Monats in Kraft." 19. Die Anlage 2 lautet: 9
10 "Anlage 2 erstmalige einfache Überprüfung wiederkehrende einfache Überprüfung PRÜFBERICHT FEUERUNGSANLAGEN für feste Brennstoffe Mängelbehebung außerordentliche Überprüfung Prüforgan Prüfnummer Feuerungsanlage (Fabrikat/Type) Messgerät Seriennummer Prüfdatum Anlagennummer Prüfdatum Sichtprüfung der Anlage Rostfunktion in Ordnung Zugregler/Explosionsklappe in Ordnung Verbindungsstück in Ordnung zulässiger Brennstoff Luftzufuhr ausreichend zulässige Brennstofflagerung Umwälzpumpe Energieeffizienzklasse A oder besser Wärmedämmung Heizungsrohre ordnungsgemäß Regelung Wärmeverteilung automatisch Überdimensionierung > 50 %, kein ausreichender Pufferspeicher Brennstoffverbrauch/Jahr Stückholz (rm) Hackgut (srm) Holzpellets (kg) Sonstige Empfehlungen Austausch Umwälzpumpe (Energieeffizienzklasse A oder besser) Regelung der Wärmeverteilung modernisieren Energieberatung Messwerte ( 11% O 2, 6% O 2) Abgastemperatur C Verbrennungslufttemperatur C Kesseltemperatur C Förderdruck Fang Pa O 2-Gehalt % CO-Gehalt ppm CO-Gehalt Beurteilungswert mg/m³ Grenzwert mg/m³ Abgasverlust Beurteilungswert % Grenzwert % Mängel Behebung bis Bemerkung Firmenstempel Unterschrift des Prüforgans nächste Überprüfung Unterschrift des Verfügungsberechtigen 10
11 erstmalige einfache Überprüfung wiederkehrende einfache Überprüfung PRÜFBERICHT FEUERUNGSANLAGEN für flüssige Brennstoffe Mängelbehebung außerordentliche Überprüfung Prüforgan Prüfnummer Feuerungsanlage (Fabrikat/Type) Messgerät Seriennummer Prüfdatum Anlagennummer Prüfdatum Sichtprüfung der Anlage zulässiger Brennstoff Abgasklappe funktionstüchtig Zugregler/Explosionsklappe in Ordnung Verbindungsstück in Ordnung Luftzufuhr ausreichend Umwälzpumpe Energieeffizienzklasse A oder besser Wärmedämmung Heizungsrohre ordnungsgemäß Regelung Wärmeverteilung automatisch Überdimensionierung > 50 %, kein ausreichender Pufferspeicher Brennstoffverbrauch/Jahr Heizöl extra leicht (l) Heizöl leicht (l) Sonstige Empfehlungen Austausch Umwälzpumpe (Energieeffizienzklasse A oder besser) Regelung der Wärmeverteilung modernisieren Energieberatung Messwerte Abgastemperatur C Verbrennungslufttemperatur C Kesseltemperatur C Förderdruck Fang Pa O 2-Gehalt % CO-Gehalt ppm CO-Gehalt (3% O 2) Beurteilungswert mg/m³ Grenzwert mg/m³ Abgasverlust Beurteilungswert % Grenzwert % Rußzahl Mittelwert Grenzwert Mängel Behebung bis Bemerkung Firmenstempel Unterschrift des Prüforgans nächste Überprüfung Unterschrift des Verfügungsberechtigen 11
12 erstmalige einfache Überprüfung wiederkehrende einfache Überprüfung PRÜFBERICHT FEUERUNGSANLAGEN für gasförmige Brennstoffe Mängelbehebung außerordentliche Überprüfung Prüforgan Prüfnummer Feuerungsanlage (Fabrikat/Type) Messgerät Seriennummer Prüfdatum Anlagennummer Prüfdatum Sichtprüfung der Anlage Abgasklappe funktionstüchtig Zugregler/Explosionsklappe in Ordnung Verbindungsstück in Ordnung zulässiger Brennstoff Luftzufuhr ausreichend Umwälzpumpe Energieeffizienzklasse A oder besser Wärmedämmung Heizungsrohre ordnungsgemäß Regelung Wärmeverteilung automatisch Überdimensionierung > 50 %, kein ausreichender Pufferspeicher Brennstoffverbrauch/Jahr Erdgas (m³) Flüssiggas (kg) Sonstige Empfehlungen Austausch Umwälzpumpe (Energieeffizienzklasse A oder besser) Regelung der Wärmeverteilung modernisieren Energieberatung Messwerte Abgastemperatur C Verbrennungslufttemperatur C Kesseltemperatur C Förderdruck Fang Pa O 2-Gehalt % CO-Gehalt ppm CO-Gehalt (3% O 2) Beurteilungswert mg/m³ Grenzwert mg/m³ Abgasverlust Beurteilungswert % Grenzwert % Mängel Behebung bis Bemerkung Firmenstempel Unterschrift des Prüforgans nächste Überprüfung Unterschrift des Verfügungsberechtigen 20. Die Anlage 3 entfällt. 12
13 Erläuterungen 1. Allgemeines: Der Verordnungsvorschlag dient im Wesentlichen der Erfassung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und luftreinhalterechtlichen Überprüfungen in einer zentralen Heizungsanlagendatenbank sowie der (ergänzenden) Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden im Hinblick auf die Inspektion von Heizungsanlagen. Darüber hinaus berücksichtigt der Vorschlag Anregungen aus der Praxis im Zusammenhang mit dem Überprüfungsstichtag und Änderungen bei den einschlägigen technischen Regelwerken. Mit der Einrichtung einer Heizungsanlagendatenbank sollen künftig alle Neuerrichtungen, Änderungen und Überprüfungen von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken elektronisch erfasst werden. Dadurch soll ein beschleunigter Vollzug ermöglicht und die Abstimmung zwischen den Überwachungsstellen und den prüfberechtigen Personen erleichtert werden. Für den reibungslosen Betrieb dieser Datenbank ist die Klarstellung der Zuständigkeiten für die Erhebung, Meldung und Eintragung der Daten unerlässlich. Die Z 3, 4, 9.1 und 10 des Vorschlages enthalten dazu die entsprechenden Festlegungen. Die Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sieht im Art 14, und zwar anders als ihre Vorgängerrichtlinie, eine regelmäßige Inspektion der Energieeffizienz von Heizungsanlagen mit Heizkesseln über 20 kw Nennwärmeleistung vor. Die landesrechtlichen Bestimmungen über die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen sind daher aufzuheben und durch solche im Sinn des Art 15 der Richtlinie 2010/31/EU zu ersetzen (vgl die Z 2, 8, 9.2, 11, 12, und 13). Gemäß dem Verordnungsvorschlag soll die wiederkehrende Inspektion der Heizungsanlagen gemeinsam mit der einfachen Überprüfung der Feuerungsanlagen erfolgen. 2. Gesetzliche Grundlagen: 3 und 7 Abs 2 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen, 19b des Baupolizeigesetzes 1997 und 30 Abs 8 bis 10 des Bautechnikgesetzes, jeweils in der geltenden Fassung. Der Salzburger Landtag wird voraussichtlich am 26. März 2014 die datenschutzrechtlich erforderliche gesetzliche Grundlage für die Heizungsanlagendatenbank durch Novellierung des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen ( 4 Abs 2, 5 Abs 1 und 12) schaffen. 3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht: Das Verordnungsvorhaben dient der Umsetzung der schon unter Pkt 1. Allgemeines bezeichneten Richtlinie. Darüber hinaus wird damit auch den Zielsetzungen der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz entsprochen. 4. Finanzielle Auswirkungen: Nach Einschätzung der für die Luftreinhaltung zuständigen Abteilungen (5) des Amtes der Landesregierung kommt es auf Grund der vorgeschlagenen Änderungen zur keiner finanzielle Mehrbelastung für die Gebietskörperschaften. 13
14 Der personelle und arbeitstechnische Mehraufwand für die vorgeschlagene, unionsrechtlich bedingte wiederkehrende Inspektion von Heizungsanlagen wird auf Grund der Verknüpfung mit der einfachen Überprüfung als verhältnismäßig gering eingeschätzt, sodass voraussichtlich auch für die Privathaushalte, Unternehmen und in ihrer Eigenschaft als Eigentümer von solchen Bauten auch für die Gebietskörperschaften mit keinen oder nur geringfügigen Kostenauswirkungen zu rechnen ist. 5. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Z 2: 1 Abs 1 ist auf Grund des Ausbaus der einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen zu einer wiederkehrenden Energieeffizienzprüfung anzupassen. Die Berücksichtigung dieser an sich energie- und bautechnischen Angelegenheit in der Heizungsanlagenverordnung dient der Zielsetzung, das technische Heizungsanlagenrecht in einem einheitlichen Regelwerk zusammenzufassen. Anlagen, die dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, der Abfallverbrennungsverordnung oder der Feuerungsanlagen-Verordnung unterliegen, erzeugen typischerweise Prozesswärme, sodass sich ihre Ausnahme aus dem Anwendungsbereich der Verordnung bereits aus Abs 2 ergibt. Soweit ihr Betriebszweck auch die Beheizung von Räumen oder die Warmwasserbereitung ist, sollen sie künftig in gleicher Weise den landesrechtlichen Anforderungen und Verpflichtungen unterliegen wie Anlagen, die ausschließlich Raumwärme erzeugen. Abs 3 soll daher entfallen. Zu den Z 3, 4, 9.1 und 10: Die Einrichtung einer Heizungsanlagendatenbank ist aus mehreren Gründen vorteilhaft: Zum einen dient sie dem Land und den Gemeinden als Informationsgrundlage für durchzuführende Maßnahmen in den Angelegenheiten der Luftreinhaltung und des Klimaschutz, zum anderen erleichtert sie die Abstimmung zwischen den Überwachungsstellen und den Prüfberechtigten zur bzw bei der Durchführung der Überprüfungen und die Ausübung der Kontroll- und Überwachungstätigkeit für die Überwachungsstellen und Behörden. Für einen reibungslosen und nutzbringenden Betrieb der Datenbank sind die Verantwortlichkeiten zur Erhebung, Mitteilung und Erfassung der Daten klarzustellen. Entsprechend den verfügbaren Informationen der Beteiligten im Prozessablauf werden verpflichtet: a) die Verfügungsberechtigen zur schriftlichen Meldung der Errichtung, des Austauschs oder der Stilllegung einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes an die Überwachungsstelle, und zwar unter Bekanntgabe folgender (Stamm)Daten: Name und Anschrift des oder der Verfügungsberechtigten, Standort der Anlage (Liegenschaftsadresse), Anlageart (Feuerungsanlage oder Blockheizkraftwerk, Brenn- oder Kraftstoffart und Nennwärmeleistung) und Anlagestatus (aktiv/inaktiv/ausfallreserve); b) die Organe der Überwachungsstelle zur Erfassung der (neuen oder geänderten) Stammdaten in der Heizungsanlagendatenbank und zur umgehenden mündlichen oder schriftlichen Bekanntgabe der Anlagennummer, unter der die Anlage in der Datenbank erfasst worden ist, an die Verfügungsberechtigten bzw an die von diesen beauftragten Prüforganen; 14
15 c) die Überprüfungsorgane zur Erfassung und allfälligen Ergänzung oder Präzisierung der Daten gemäß der Anlage 1 (Anlagedatenblatt) und der Überprüfungsergebnisse und d) die Gasverteilungsunternehmen zur Meldung aller im Kalenderjahr neu errichteten und an ihr Netz angeschlossenen Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke. Raumheizgeräte bleiben von der Erfassung in der Heizungsanlagendatenbank ausgenommen. Für sie besteht auch keine Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung (vgl 24 Abs 1 Z 3). Zu Z 5: Auf Grund der Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Abgasverlusten für Feuerungsanlagen ab 50 kw Nennwärmeleistung in der Feuerungsanlagen-Verordnung, und zwar zwischenzeitlich auch für solche mit standardisierten festen oder flüssigen biogenen Brennstoffen, sind diese bereits kraft Abs 1 anzuwenden. Die bisherigen Z 1 und 2 im 19 Abs 2 können daher entfallen. Zu Z 6: Die Bestimmung entspricht inhaltlich der geltenden Regelung, berücksichtigt jedoch die neuen Ausgaben der Önorm C 1109 sowie der Önormen EN 590, und Zu Z 7: Um eine Kumulierung der Überwachungen zu bestimmten Terminen oder Überprüfungen außerhalb der Heizperiode zu vermeiden und den prüfberechtigen Fachunternehmen und -personen eine möglichst gleichmäßige Auslastung zu ermöglichen, soll eine einmalige Verlegung des Stichtags zulässig sein. Voraussetzung dafür ist die Zustimmung der Verfügungsberechtigten. Außerdem darf es durch die Verschiebung zu keiner erheblichen Verkürzung oder Verlängerung des (aktuellen) Prüfintervalls kommen. Der zeitliche Ermessensspielraum wird daher mit zwölf Monaten vor und drei Monaten nach dem ursprünglichen Stichtag begrenzt. Abs 3 bringt eine Erleichterung für die Verfügungsberechtigten der Anlage. Diesen soll es künftig bis zum Beginn des Überprüfungszeitraumes möglich sein, der Überwachungsstelle mitzuteilen, dass eine andere prüfberechtigte Person die wiederkehrende Überprüfung vornehmen wird. Gegenüber dem geltenden Recht verlängert sich damit der Zeitraum für die Meldung um ein Monat. Zu den Z 8, 9.2, 11, 12 und 13: Die Richtlinie 2010/31/EU sieht anders als noch die Vorgänger-Richtlinie 2002/91/EG eine regelmäßige Inspektion der Energieeffizienz von Heizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kw vor. Um den Verwaltungsaufwand dafür möglichst gering zu halten, soll sie mit der einfachen wiederkehrenden Überprüfung verbunden werden. Im Gegenzug sollen die Bestimmungen über die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen entfallen. 15
16 Inhaltlich entspricht die vorgeschlagene (wiederkehrende) Effizienzprüfung den Anforderungen des Art 14 der Richtlinie 2010/31/EU (Prüfung der Kesseldimensionierung, Energieeffizienz der Umwälzpumpe, Art der Regelung der Wärmeverteilung). Die dort auch verlangte Prüfung des Wirkungsgrads des Kessels erfolgt bereits im Rahmen der Emissionsmessungen und muss daher bei der Effizienzprüfung nicht wiederholt zu werden. Zu Z 9.1: Auf Grund des Umfanges der umfassenden Überprüfung ist die Erfassung sämtlicher Ergebnisse in der Heizungsanlagendatenbank zu aufwändig. Es soll daher (vorerst) nur ihre Durchführung eingetragen werden, da die umfassende Überprüfung zugleich auch als einfache gilt. Zu Z 14: Mit Ausnahme der Abs 1 und 6 und einer Anpassung der Verweisung im Abs 2 entspricht der Vorschlag der geltenden Bestimmung. Abs 1 wird im Sinn des Art 17 der Richtlinie 2010/31/EU, wonach die Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, der Öffentlichkeit regelmäßig aktualisierte Listen qualifizierter und/oder zugelassener Fachleute bzw von entsprechenden Fachunternehmungen zugänglich zu machen, ergänzt: Und zwar erstens um eine Meldeverpflichtung für die im Verzeichnis bereits eingetragenen Fachunternehmen und -personen für den Fall, dass diese die Tätigkeit der Überprüfung nicht mehr ausüben oder die Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht mehr vorliegen. Und zweitens um eine Verpflichtung der Landesregierung zur amtswegigen stichprobenartigen Überprüfung der Voraussetzungen für die Eintragung ins Verzeichnis. Ergibt diese, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die Eintragung im Verzeichnis nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu löschen, wobei im Streitfall wegen des damit verbundenen Eingriffs in die rechtlichen Interessen der davon betroffenen Fachunternehmen und -personen mit Bescheid zu entscheiden ist. Abs 6 legt im Sinn der Qualitätssicherung Anforderungen auch für Stellen, die eine Überprüfung der Messgeräte durchführen, fest. Darüber hinaus berücksichtigt die Bestimmung zwischenzeitliche Änderungen bei den einschlägigen technischen Regelwerken für Messgeräte. Zu Z 19: Die Anlage 2 berücksichtigt die inhaltlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Inspektion von Heizungsanlagen. 16
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