BURGERGEMEINDE HEIMBERG. Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht
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1 BURGERGEMEINDE HEIMBERG Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht
2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Seite Grundsatz Erwerbsarten Ermessen Einschliessung Bürgerrecht Schweigepflicht II. III. IV. Erfordernisse Persönliche Erfordernisse 4 Wirtschaftliche Verhältnisse 4 Verfahren Gesuch 4 Familienangehörige 4 Ausweise / Belege 4 Prüfung 4/5 Würdigung 5 Zuständigkeit 5 Eröffnung des Beschlusses 5 Schenkung 5 Ablehnung 5 Einkaufsummen Einkaufssumme 6/7 V. Vollzug Inkrafttreten des Burgerrechtes 6 Burgerbrief 6 VI. VII. Verlust des Burgerrechtes Erlöschen 6 Entlassung und Entzug 6 Schlussbestimmungen Inkrafttreten 6 Wichtige Erlasse für Burgergemeinden betreffend Einburgerungen 7 Aktenauflage 7 Die Burgergemeindeversammlung gestützt auf Art. 4 a -- des Organisationsreglementes (OgR) der Burgergemeinde Heimberg vom des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 9. September 95 (Bürgerrechtsgesetz, BüG) -- des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 9. September 996 (KBüG) -- der Verordnung über das Einbürgerungsverfahren vom. Januar 997 (EbüV) auf Antrag des Burgerrates, beschliesst:
3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Grundsatz Der Burgerrat wendet sich an Personen, welche eine enge Beziehung zu Heimberg haben und sich für die Burgergemeinde und deren Interessen eingesetzt haben. Erwerbsarten Art. Das Burgerrecht von Heimberg wird durch Beschluss erworben in der Form der a) Erteilung des Burgerrechtes an Schweizerinnen und Schweizer, die in einer anderen Gemeinde des Kantons Bern heimatberechtigt sind, b) Zusicherung des Burgerrechtes an Schweizerinnen und Schweizer, die in einem anderen Kanton heimatberechtigt sind, unter dem Vorbehalt des Erwerbs des Kantonsbürgerrechtes, c) Schenkung des Burgerrechts an Personen, die sich um die Burgergemeinde, das Dorf oder den Kanton Bern oder um die Eidgenossenschaft besonders verdient gemacht haben, d) Wiedereinbürgerung nach Art. 8-5 und Art. 58 BüG oder e) Erleichterten Einbürgerung nach Art. 6- sowie Art. 58a und 58b BüG. Das Burgerrecht von Heimberg wird von Gesetzes wegen erworben nach Art. 6, 59, 67a und 7 des ZGB sowie Art., 4 und 7 des BüG. Über die Wiedereinbürgerung und die erleichterte Einbürgerung entscheidet die Bundesbehörde (Art. 5 und BüG). Ermessen Art. Erteilung, Zusicherung und Schenkung des Burgerrechtes stehen im Ermessen der Burgergemeinde. Auch bei Erfüllung aller Erfordernisse besteht kein Rechtsanspruch auf den Erwerb des Burgerrechtes. Einschliessung Art. Das Burgerrecht schliesst das Bürgerrecht der Bürgerrecht Einwohnergemeinde Heimberg ein. Schweigepflicht Art. 4 Die Mitglieder der burgerlichen Organe haben über Burgerrechtsangelegenheiten Dritten gegenüber zu schweigen. Diese Pflicht besteht nach dem Ausscheiden aus dem Amt weiter. II. ERFORDERNISSE Persönliche Art. 5 Für den Erwerb des Burgerrechts sind erforderlich: Erfordernisse a) enge Beziehung zu Heimberg sowie Übereinstimmung mit den Zielen der Burgergemeinde b) guter Leumund c) Handlungsfähigkeit, bei deren Fehlen die Zustimmung der Inhaber der elterlichen Sorge oder der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde
4 Wirtschaftliche Art. 6 Die gesuchstellenden Personen haben sich über Verhältnisse geordnete wirtschaftliche Verhältnisse auszuweisen. Bei Schenkungsanträgen bleiben die wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Belang. III. VERFAHREN Gesuch Art. 7 Gesuche um Erteilung oder Zusicherung des Burgerrechtes sind mit Formular bei der Burgerschreiberei einzureichen. Ein Antrag auf Schenkung des Burgerrechtes wird durch den Burgerrat gestellt. Familienangehörige Art. 8 Verheiratete gesuchstellende Personen erwerben das Burgerrecht in der Regel gleichzeitig. Unmündige Kinder erwerben das Burgerrecht zusammen mit den gesuchstellenden Personen, sofern keine ausdrückliche Ausnahme erfolgt. Ausweise / Belege Art. 9 Dem Gesuch um Aufnahme sind folgende Ausweise beizulegen: a) Familienbüchlein und Familienschein b) Wohnsitzbescheinigung c) Auszug aus dem Zentralstrafregister d) Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister für die letzten fünf Jahre e) Letzte Steuerabrechnung und Bestätigung über die Bezahlung der Steuern Sofern der Burgerrat es als notwendig erachtet, kann er von den Gesuchstellenden weitere Unterlagen verlangen (Lebenslauf, Angaben über Ausbildung, Beruf und bisherige Tätigkeit, usw.). Nach Abschluss des gesamten Verfahrens werden den gesuchstellenden Personen die Ausweise und Belege zurückgesandt. Prüfung Art. 0 Die Gesuche werden vom Burgergemeindepräsident bzw. Burgergemeindepräsidentin dem Burgerrat zur Prüfung und Antragstellung überwiesen. Einzelne Mitglieder des Burgerrates führen mit den gesuchstellenden Personen persönliche Gespräche. Würdigung Art. Die burgerlichen Behörden würdigen die Persönlichkeit der gesuchstellenden Personen, gegebenenfalls deren Familie sowie die Erfüllung aller Erfordernisse nach freiem Ermessen. 4
5 Zuständigkeit Art. Gesuche werden mit dem Antrag auf Gutheissung oder Ablehnung vom Burgerrat an die Burgergemeindeversammlung weitergeleitet. Beschliesst der Burgerrat, ein Gesuch nicht weiter zu empfehlen, so ist dies den gesuchstellenden Personen mitzuteilen und ihnen freizustellen, es zurückzuziehen oder aufrechtzuerhalten. Eröffnung des Art. Der Beschluss der Stimmberechtigten wird durch die Beschlusses Burgerschreiberin bzw. den Burgerschreiber den gesuchstellenden Personen mitgeteilt. Sind innert Monatsfrist keine Beschwerden eingegangen, werden die Akten dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern zwecks Erlass der amtlichen Mitteilungen und gegebenenfalls Erteilung des Kantonsbürgerrechtes durch die zuständige kantonale Behörde zugestellt. Gleichzeitig werden die gesuchstellenden Personen aufgefordert, die Einkaufssumme innert Monatsfrist zu bezahlen. Schenkung Art. 4 Bei der Schenkung des Burgerrechtes an eine Person, die in einer ausserkantonalen Gemeinde heimatberechtigt ist, ersuchen die burgerlichen Behörden um den Erlass der kantonalen Gebühren und Kosten. Werden die Gebühren und Kosten nicht erlassen, so zahlt sie die Burgergemeinde. Ablehnung Art. 5 Wird ein Gesuch abgelehnt, so wird dies den gesuchstellenden Personen ohne Bezug mitgeteilt. Nach Abschluss allfälliger Beschwerdeverfahren werden ihnen die eingereichten Ausweise zurückgesandt. Wird den gesuchstellenden Personen das Kantonsbürgerrecht nicht erteilt, so werden ihnen die entrichteten Einkaufssummen mit fünf Prozent Zins zurückerstattet. IV. EINKAUFSSUMMEN Einkaufssumme Art. 6 Für die Erteilung oder Zusicherung des Burgerrechts bezieht die Burgergemeinde eine Gebühr von mindestens Fr. ' Für unmündige Kinder wird keine Einkaufsgebühr erhoben. Die Einkaufsgebühr kommt der Burgerguts-Rechnung zu gut. V. VOLLZUG Inkrafttreten des Art. 7 Das Burgerrecht tritt nach der Bezahlung der Einkaufs- Burgerrechtes summe an die Burgergemeinde und dem Erlass der amtlichen 5
6 Mitteilungen durch das Amt für Migration und Personenstand rückwirkend in Kraft a) beim Erwerb auf dem Weg der Erteilung mit dem Beschluss der Stimmberechtigten b) beim Erwerb auf dem Weg der Zusicherung mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechtes durch die zuständige kantonale Behörde. Burgerbrief Art. 8 Nach Bezahlung der Einkaufssumme, nach Erlass der amtlichen Mitteilungen durch das Amt für Migration und Personenstand und gegebenenfalls nach Erteilung des Kantonsbürgerrechtes wird jeder Burgerin und jedem Burger der Burgerbrief ausgestellt. VI. VERLUST DES BURGERRECHTES Erlöschen Art. 9 Das Gemeineburgerrecht erlischt von Gesetzes wegen nach Art. 59 Abs., 67a und 7 Abs. ZGB sowie Art. 4 Abs. und Art. 8- BüG. Entlassung und Art. 0 Das Burgerrecht geht verloren Entzug a) auf Gesuch hin mit der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht nach Art BüG, b) mit dem Entzug des Schweizer Bürgerrechtes nach Art. 48 BüG, c) auf Gesuch hin mit der gleichzeitigen Entlassung aus dem Bürgerrecht der Einwohnergemeinde Heimberg durch die kantonale Behörde nach Art. 7Abs. KbüG, wenn die gesuchstellende Person das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde nachweist, d) auf Gesuch hin mit der Entlassung durch den Burgerrat, wenn diese das Bürgerrecht der Einwohnergemeinde Heimberg beibehalten will VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Inkrafttreten Art. Dieses Reglement tritt am. Januar 009 in Kraft. Heimberg,. November 008 Im Namen der Burgergemeinde Heimberg Martin Schneider Präsident Regine Tschanz Burgerschreiberin 6
7 Wichtige Erlasse für Burgergemeinden betreffend Einburgerungen: Gesetze, Dekrete und Verordnungen. Schweizerische Bundesverfassung. Schweizerisches Zivilgesetzbuch. Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechtes 4. Staatsverfassung des Kantons Bern (BSG 0.) 5. Gemeindegesetz (BSG 70.) 6. Gemeindeverordnung (BSG 70.) 7. Stimmregisterverordnung (BSG 4.) 8. Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (BSG.) 9. Verordnung über das Einbürgerungsverfahren (BSG.) BSG = Bernische Systematische Gesetzessammlung Auflagezeugnis Die Aktenauflage wurde allen stimmberechtigten Heimbergburgerinnen und Burgern mit der Einladung zur Burgerversammlung am schriftlich mitgeteilt. Die Publikation der Burgerversammlung mit Traktandenliste und Hinweis auf die Aktenauflage erfolgte im Thuner Amtsanzeiger Nr. 4 vom Heimberg,. November 008 BURGERGEMEINDE HEIMBERG Regine Tschanz Burgerschreiberin 7
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