I. Einführung. 1. Zielsetzung und Aufbau

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1 I. Einführung 1. Zielsetzung und Aufbau Die vorliegende Thesis untersucht den Begriff des Ereignisses in Schadenexzedentenverträgen im Rahmen der Rückversicherung von Haftpflichtrisiken. Dabei soll überprüft werden, ob Erst- und Rückversicherer gleiche Vorstellungen vom Umfang der Deckung unter einem solchen Rückversicherungsvertrag haben. Letztendlich soll damit auch der Frage nachgegangen werden, ob Definitionen überhaupt erforderlich und notwendig sind, um Rechtssicherheit bzgl. des Deckungsumfangs herzustellen. Schließlich ist eine exakte Definition des den Versicherungsschutz auslösenden Ereignisses in der Erst- und in der Rückversicherung gleichermaßen von erheblicher Bedeutung. Nach der allgemeinen Einführung, dem Aufzeigen der Problemstellung und einer Begriffsbestimmung wird zunächst auf den Bereich der Erstversicherung eingegangen. Hierbei werden zugrunde liegende Versicherungsfalldefinitionen ausgewählter Haftpflichtversicherungszweige aus der gewerblichen und industriellen Haftpflichtversicherung dargestellt. Denn hierauf wird i.d.r. auch im Rückversicherungsvertrag Bezug genommen, wenn es um die Definition des den Versicherungsschutz auslösenden Ereignisses geht. Ebenso findet üblicherweise eine Bezugnahme auf die im Erstversicherungsvertrag benutzten sog. Serienschadenklauseln statt. Die Bestimmung des Eintritts des Versicherungsfalls und die Auslegung des Begriffs Ereignis bzw. Schadenereignis in den AHB war immer wieder Gegenstand von streitigen Gerichtsverfahren im Bereich der Erstversicherung. 1 Dies liegt zum einen daran, dass die verschiedenen Haftpflichtversicherungszweige in ihren jeweils zugrunde liegenden Bedingungen unterschiedliche Versicherungsfalldefinitionen verwenden und zum anderen daran, dass selbst innerhalb der einzelnen Produkte der Versicherungsfall nicht genau genug definiert war und verschiedene Theorien dazu vertreten werden. Es besteht durchaus auch im Rückversicherungsbereich hinsichtlich 1 Z.B. BGHZ 25, 34; BGHZ 79, 76; teilweise auch in der neueren Rechtsprechung noch streitig, vgl. bspw. OLG Oldenburg in r+s 1997, 57 oder OLG Karlsruhe in r+s 2004,

2 der Auslegung des Ereignisbegriffs ein gewisses Konfliktpotential, insbesondere wenn es um die Kumulierung von Schadenfällen geht, die Policen von mehr als nur einem Versicherungsnehmer des Erstversicherers betreffen. Es werden in Deutschland 2 weniger Schiedsverfahren (Arbitration) darüber geführt, als vielmehr Verhandlungslösungen im Konfliktfall angestrebt. Sodann wird auf die Rückversicherung von Haftpflichtrisiken eingegangen, wobei kurz die theoretischen Grundlagen und die Vertragsarten der Schadenexzedentenverträge des XL pro Risiko und des XL pro Ereignis im Allgemeinen erläutert werden. Besondere Bedeutung wird den geführten Interviews auf Basis der an Erst- und Rückversicherer übersandten Fragebögen zur Ereignisdefinition 3 zukommen. Hierin sind wichtige Punkte zur Vertragsgestaltung und zu den Vorstellungen der Parteien angesprochen. Anschließend werden auf dem Markt vorhandene Definitionen vorgestellt, bevor kritische Szenarien aufgezeigt und anhand dieser konkret auf die Ansichten zum Begriff des Ereignisses in der Rückversicherung eingegangen wird. Am Ende der Thesis wird schließlich eine Einordnung vorgenommen und Konsequenzen aufgezeigt. 2. Problemstellung Die Versicherungssparte Haftpflicht unterscheidet sich von anderen Versicherungsarten durch die Definition des Versicherungsfalls und die Art der Leistung. Grund dafür ist ihr eigentümlicher Zweck, wonach dem Versicherungsnehmer die wirtschaftlichen Folgen einer Belastung mit Haftpflichtansprüchen abgenommen werden und sie auf den Versicherer überwälzt. 4 Für die vorliegende Thesis spielt weniger die Art der Leistung eine Rolle; vielmehr kommt es vorwiegend auf die Definition des Versicherungsfalls innerhalb ausgewählter Haftpflichtversicherungszweige im gewerblichen und industriellen Bereich an. Denn nicht nur die Frage, ob ein Versicherungsfall zeitlich von dem zugrunde liegenden Versicherungsvertrag gedeckt 2 Sowohl innerhalb der EU (Mitglied- und Vertragsstaaten) als auch in Drittstaaten werden nach Mitteilung der befragten Unternehmen häufiger als in Deutschland schiedsgerichtliche Verfahren durchgeführt; insbesondere im wichtigen London Market. 3 Fragebögen sowie dazu erteilte Hinweise sind der Arbeit als Anlagen A.01 bis A.03 beigefügt. 4 Vgl. Wandt, Versicherungsrecht Rn

3 ist, sondern auch die Frage wie viele Versicherungsfälle überhaupt vorliegen, ist stets im Einzelfall zu beurteilen und auch für die Beurteilung des entsprechenden Schutzes durch den Rückversicherungsvertrag von Bedeutung. Die Beantwortung dieser Fragen hängt entscheidend von der Versicherungsfalldefinition und der vertraglichen Gestaltung ab. Für die zeitliche Einordnung im Bereich der Erstversicherung sind die Versicherungsfalldefinitionen der jeweiligen Produkte heranzuziehen. Bei Streitigkeiten in der Erstversicherung um die Einordnung und Auslegung der Versicherungsfalldefinition geht es meist um Deckungsfragen, ob das den Versicherungsfall auslösende Ereignis also schon oder eben noch in den im Vertrag festgelegten versicherten Zeitraum fällt. Die Frage nach der näheren Bestimmung des Ereignis- bzw. Schadenereignisbegriffs taucht immer dann auf, wenn die haftungsbegründende Ursache und die eintretende Schädigung eines Dritten zeitlich in der Weise auseinander fallen, dass nur zu einem der beiden Vorfälle Deckungsschutz besteht, was insbesondere bei Langzeitrisiken bzw. Spätschäden (wie etwa in Asbest- oder Tabakschadenfällen) auftritt. 5 Bedeutung gewinnt diese Frage naturgemäß auch im Falle eines Wechsels des Versicherers zwischen der Ursachensetzung und dem Schadeneintritt. Weiterhin können Streitigkeiten dahingehend entstehen, ob ein oder mehrere Versicherungsfälle vorliegen, was für die Höhe der zu leistenden Versicherungsleistung von entscheidender Bedeutung ist. So stellen sich u.a. die Fragen, ob ein vereinbarter Selbstbehalt nur einmal oder mehrmals in Abzug gebracht werden kann oder ob etwaige Einzelschäden kumuliert eine vereinbarte begrenzte Entschädigungshöhe erreichen oder nicht. Für die Beurteilung wie viele Versicherungsfälle vorliegen und für die Beurteilung von Kumulschäden existieren sog. Serienschadenklauseln im Bereich der Erstversicherung, die klarstellen sollen, unter welchen Voraussetzungen mehrere Schäden als ein Schaden anzusehen sind. Diese Klauseln beziehen sich stets auf einen einzelnen konkreten Versi- 5 Kretschmer VersR 2004,

4 cherungsvertrag für einen bestimmten Versicherungsnehmer und erfassen meist solche Fälle, in denen sich die Geschädigten durch eine Handlung des Versicherungsnehmers kumulieren. Wird dagegen ein Haftpflicht-Portfolio eines Erstversicherers beim Rückversicherer in Rückdeckung genommen, muss in dieser Vertragsbeziehung ebenfalls in zeitlicher Hinsicht geprüft werden, ob ein (rück-)versichertes Ereignis in den Deckungsbereich des Rückversicherungsvertrages fällt. Dies wird regelmäßig durch die Form der Deckung unter dem Rückversicherungsvertrag klargestellt. Es existieren verschiedene Formen, die man danach unterteilen kann, ob es sich um proportionale oder nichtproportionale Rückversicherungsverträge handelt. Da in dieser Thesis ausschließlich nichtproportionale Schadenexzedentenverträge behandelt werden, ist hier die Anfalljahresbasis als gebräuchlichste Deckungsform zu nennen. 6 Danach werden alle (Excess-)Schäden die zur Laufzeit des Schadenexzedenten eintreten unabhängig vom Zeichnungsjahr des Erstversicherungsvertrages gedeckt. 7 Auch in der Rückversicherung kommt schließlich der Einordnung, ob es sich um ein oder mehrere Ereignisse (bzw. Rückversicherungsfälle ) handelt, entscheidende Bedeutung zu. Zum einen für die Beurteilung des ein- oder mehrmaligen Abzuges der Priorität, zum anderen für die Unter- oder Überschreitung der vereinbarten Haftstrecke des Rückversicherers. Dabei ist folgende Besonderheit zu berücksichtigen: Für die Haftung aus dem XL pro Ereignis- Vertrag wird eine Haftstrecke pro Ereignis festgelegt und eine Ereignisdefinition verwendet, bei der meist auf die Versicherungsfalldefinition unter dem (Erst-)Versicherungsvertrag Bezug genommen wird. Teilweise werden auch gesonderte Definitionen für den Fall vereinbart, dass sog. Kumulschäden auftreten. Damit ist dann die Höhe der Haftung bzw. der Abzug der Priorität angesprochen, also der Haftungsumfang der Höhe nach. Rückversicherer verstehen 6 Auch LOD-Deckung genannt (losses occurring during). Eine gebräuchliche andere Form stellt die Zeichnungsjahresbasis (LORA = losses occurring on risks attaching during the reinsurance period) dar, wonach alle Exzess-Schäden derjenigen versicherungstechnischen Einheiten gedeckt werden, die während der Laufzeit des Schadenexzedenten gezeichnet also neu abgeschlossen oder erneuert wurden; vgl. dazu im Einzelnen: Liebwein, Formen der Rückversicherung S Liebwein a.a.o. (Fn. 6) S

5 i.d.r. unter einem Kumulschaden, dass mehrere Haftpflichtbranchen bzw. -zweige gleichzeitig durch ein Ereignis betroffen werden (z.b. betriebliche Haftpflicht und Umwelthaftpflicht). Der Kumulschaden auf dieser Ebene betrifft also weniger ein Ereignis oder eine schädigende Handlung, die innerhalb einer einzelnen Versicherungspolice ein Kumul mit mehreren Geschädigten auslösen würde wie etwa der oben erwähnte Serienschaden. Vielmehr kann es dazu kommen, dass durch die Kumulierung der Schäden in den einzelnen Branchen die vereinbarte Haftstrecke des Rückversicherers überschritten wird, wenn ein Ereignis zugrunde gelegt wird und die einzelnen Schäden aufaddiert werden. Umgekehrt können aber bspw. auch kleinere Schäden, die für sich genommen in die selbst zu übernehmende Priorität des Erstversicherers fallen würden, dagegen kumuliert wiederum in die Haftstrecke des Rückversicherers fallen, wenn diese durch ein Ereignis ausgelöst wurden. Über den Deckungsumfang beim Eintritt solcher Kumulschäden bzw. über die Frage wann Einzelschäden aggregiert werden können und wann nicht, scheint es zwischen den beteiligten Vertragsparteien Erst- und Rückversicherer nicht immer übereinstimmende Vorstellungen zu geben. Solche Szenarien stellen gerade keinen Regelfall dar; dennoch sollten auch für Fälle, in denen mehrere Haftpflichtzweige betroffen werden, einheitliche Vorstellungen der Vertragsparteien vorherrschen. Nur dann könnten etwaige im Schadenfall in Betracht kommende Streitigkeiten von vornherein unterbunden werden. Denn sicherlich wird die Argumentation jeweils interessengetrieben sein, je nachdem was für die eine oder andere Partei in der konkreten Situation sinnvoller bzw. wirtschaftlicher erscheint. Es käme je nach Auslegung des Ereignisses eine Kumulierung innerhalb der Haftstrecke sozusagen in die Höhe in Frage, aber eben auch eine Kumulierung innerhalb des Rückversicherungsprogramms sozusagen in die Breite in Betracht, wenn mehrere Ereignisse und mehrmalige Haftstrecken von Vorteil wären. Anhand verschiedener Fallkonstellationen und den geführten Interviews wird versucht, die Ansichten der Parteien darzustellen. 5

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