Besondere Vereinbarungen und Bestimmungen (BVB)

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1 \\FGGNCL01_CVOL1_SERVER\CVOL1\TGV\Abt\IB HU\HZV_DZV\HZV_2008\03_BVB_HZV_2008.doc I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN...2 I.1 Versicherungsnehmer...2 I.2 Betriebsbeschreibung...2 I.3 Versichertes Risiko...2 I.4 Mitversicherte Personen...3 I.5 Nicht versicherte Risiken...3 I.6 Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes...5 I.7 Versicherungssummen...8 I.8 Beitragsberechnung...9 I.9 Schaden-Meldepflicht I.10 Beseitigung gefahrdrohender Umstände I.11 Nachhaftung II ALLGEMEINES BETRIEBSRISIKO II.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes II.2 Mitversicherung von Nebenrisiken II.3 Nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger II.4 Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes III UMWELT-HAFTPFLICHTRISIKO III.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes III.2 Risikobegrenzung III.3 Erweiterung des Versicherungsschutzes III.4 Versicherungsfall III.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles III.6 Nicht versicherte Tatbestände III.7 Serienschadenklausel III.8 Nachhaftung III.9 Versicherungsfälle im Ausland IV UMWELTSCHADENSRISIKO (UMWELTSCHADENSVERSICHERUNG) IV.1 Grunddeckung IV.2 Zusatzbaustein IV.3 Zusatzbaustein Anlagenverzeichnis 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) (Formular-Nr Fassung ) 2. Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung (Formular-Nr Fassung ) 3. Vertragsinformation (Formular-Nr Fassung ) 1 / 28

2 \\FGGNCL01_CVOL1_ SERVER\CVOL1\TGV\Abt\IB HU\HZV_DZV\ H ZV_2008\03_ BVB_HZV_2008.doc I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN I.1 Versicherungsnehmer Siehe Versicherungsschein. I.2 Betriebsbeschreibung I.2.1 Herstellung, Montage und Wartung im Zusammenhang mit dem Besitz und Betrieb eines Unternehmens der technischen Gebäudeausrüstung (Haustechnik), insbesondere den Tätigkeiten der Heizungs-, Klima- und Lüftungs-, der Gas-, Wasser- und sonstigen sanitären sowie der E- lektro-installation I.2.2 Gebäude-Management hinsichtlich technischer Dienste, insbesondere im Zusammenhang mit übernommenen Arbeiten in den Bereichen Heizungstechnik, Lüftungstechnik, Kältetechnik, Wasser- und Abwassertechnik, Elektrotechnik, Reinigung, Winterdienst, Pflanzenpflege. I.3 Versichertes Risiko I.3.1 Versichert auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus allen seinen sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten. Der Versicherungsschutz richtet sich auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) nach den Bestimmungen von Teil I - Allgemeine Bestimmungen. Darüber hinaus richtet sich der Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche I wegen Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens nach Teil II der geschriebenen Bedingungen - Allgemeines Betriebsrisiko I wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden - soweit in den Teilen I bis II nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - nach Teil III dieser Bedingungen - Umwelt-Haftpflichtrisiko. I Abweichend von Absatz 1 und Ziffer 7.10 (b) AHB besteht für Ansprüche aus Schäden durch Umwelteinwirkung Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus Be- und Entladeschäden, Bearbeitungsschäden, Leitungsschäden, Mietsachschäden und Strahlenschäden. I Umweltschadensrisiko Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden richtet sich ausschließlich nach Teil IV der geschriebenen Bedingungen. Die AHB finden nur Anwendung, soweit dies im vorbezeichneten Bedingungsteil ausdrücklich bestimmt ist. I.3.2 Verhältnis Anschlussvertrag zu Grundvertrag I Auf Antrag des Versicherungsnehmers kann der Versicherungsschutz dieses Vertrages ausgedehnt werden auf solche Erweiterungen, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind, die der Versicherungsnehmer aber zu seiner Grund- Haftpflicht-Versicherung (Grund-Vertrag) vereinbart hat. I Sofern eine solche Vereinbarung gemäß Ziffer getroffen wird, richtet sich der Versicherungsschutz nach den Bedingungen des Grundvertrages. Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 7.1, 7.2, 7.3, 7.8, 7.10, 7.11, 7.12, 7.13, 7.15, 7.16 und 7.17 AHB bleiben jedoch bestehen. Über diesen Anschlussvertrag besteht weiterhin kein Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Schäden, für die im Grundvertrag niedrigere als die im Versicherungsschein dokumentierten Versicherungssummen des Grundvertrages vereinbart sind. Kein Versicherungsschutz besteht weiterhin für Ansprüche wegen Schäden an Bauwerken, Anlagen oder deren Teilen, die vom Versicherungsnehmer oder den Mitversicherten (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) geplant, konstruiert oder ausgeführt worden sind oder für die er die Objekt- /Montageüberwachung ausgeübt hat sowie wegen daraus resultierenden Vermögensschäden; reine Vermögensschäden, soweit sie über den Umfang des Versicherungsschutzes gemäß Teil II, Ziffer 4.9 hinausgehen; Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages; die Haftpflicht für im Ausland gelegene Niederlassungen; Ansprüche aus in den USA/US-Territorien und Kanada vorkommenden Schadenereignissen, soweit sie über den Umfang des Versicherungsschutzes gemäß unter Teil I, Ziffer 6.4 hinausgehen; 2 / 28

3 \\FGGNCL01_CVOL1_SERVER\CVOL1\TGV\Abt\IB HU\HZV_DZV\HZV_2008\03_BVB_HZV_2008.doc Ansprüche aus Kraft-/Luft-/Wasserfahrzeug- /Raumfahrzeug- und Off-Shore-Risiken; Ansprüche aus Arbeitgeber-Haftpflicht- und Arbeitsunfallrisiken sowie wegen Berufskrankheiten; Ansprüche, für die gemäß Teil I, Ziffer 5 kein Versicherungsschutz besteht; Ansprüche, für die Versicherungsschutz gemäß Zusatzbaustein 1 und 2 der Umweltschadensversicherung genommen werden kann. I.4 Mitversicherte Personen I.4.1 Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht: I der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, z. B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheits- und Gefahrgutbeauftragte, der Beauftragten für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Umweltschutz, Datenschutz und/oder Abfallbeseitigung in dieser Eigenschaft. I des angestellten Verantwortlichen Bauleiters im Sinne der Bauordnung der einzelnen Bundesländer, auch für den Fall, dass dessen Aufgaben über die eigentliche Betriebstätigkeit für den Versicherungsnehmer hinausgehen; I a) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (hierzu gehören auch die) für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen. Hierzu gehören auch die in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter fremder Unternehmen; die durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der in Teil II, Ziffer 2.1 genannten Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten beauftragten Personen; b) der angestellten Betriebsärzte und des Sanitätspersonals auch bei Gewährung Erster Hilfe außerhalb des Betriebes; Dies gilt in dem Umfang nicht, in dem die angestellten Betriebsärzte aus einer zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes bestehenden selbständig abgeschlossenen Haftpflicht-Versicherung Versicherungsschutz beanspruchen können. c) Zu a) und b): Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers oder bei der Verrichtung vorübergehender betrieblicher Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte gemäß dem Sozialgesetzbuch Teil VII handelt. I.4.2 Mitversichert ist ferner im Rahmen von Ziffer 4.1 die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen - ehemaligen - gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. I.4.3 Bei Personenschäden im Ausland siehe Teil I, Ziffer 6.4 Auslandsschäden. I.5 Nicht versicherte Risiken I.5.1 AIDS Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Infektionen mit Erregern des Acquired Immune Deficiency Syndrome (z. B. HIV, HTLV III-Viren) und wegen Schäden aus Diagnostika/ Therapeutika bzgl. AIDS. I.5.2 Arzneimittel / gefährliche Substanzen / Implantate / humanbiologisches Material / Blutprodukte Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus der Herstellung, Verarbeitung, Inkorporation und/oder Vertrieb von Antikonzeptiva (hormonelle Verhütungsmittel und Intra Uterine Devices), Diethylstilbestrol, L Tryptophan sowie Silikonimplantaten. Nicht versichert sind zudem Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus der Herstellung, Verarbeitung, Inkorporation und/oder Vertrieb von sonstigen Implantaten. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Arzneimittel und/oder Medizinprodukte, die humanbiologisches Material bzw. Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Plasmaproteine, Zellen, Gewebe, Organe, Urin). Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Blut oder Blutprodukte sowie aus dem Betrieb von Blutbanken und/oder Blutspendeeinrichtungen. Blutprodukte sind Blutzubereitungen, Sera, Plasma und Vollblut, soweit diese aus menschlichem Blut gewonnen werden und zur Verwendung als Arzneimittel bestimmt sind. 3 / 28

4 \\FGGNCL01_CVOL1_SERVER\CVOL1\TGV\Abt\ IB HU\H ZV_DZV\HZ V_2008 \ 03_BVB_HZV_20 08.doc I.5.3 Arzneimittelgesetz (AMG) / Probanden I Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Ansprüchen aus Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) nach dem 1. Januar im bisherigen Geltungsbereich des AMG der ehemaligen DDR ab 3. Oktober an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i. S. von 4 Absatz 18 AMG nach 94 AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat. I Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Personenschäden, die auf eine klinische Prüfung zurückzuführen sind, und zwar unabhängig davon, ob die klinische Prüfung im In- oder Ausland einer Versicherungspflicht unterliegt oder nicht. I.5.4 Bahnen / Teilnahme am Eisenbahnbetrieb Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Besitz oder Betrieb von Eisenbahnen (Eisenbahnverkehrsunternehmen und/oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen) zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nichtselbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb, soweit für Eisenbahnen und die Teilnahme am Eisenbahnbetrieb eine Pflichtversicherung durch das AEG i. V. m. EBHaftPflV bzw. entsprechender Gesetze im Ausland vorgeschrieben ist. I.5.5 Bergschäden / Bergbaubetrieb Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche I wegen Bergschäden (im Sinne des 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör; I wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. I.5.6 Fernleitungen Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Besitz oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstoff- Fernleitungen (sog. Pipelines). I.5.7 Feuergefährliche, giftige oder explosible Stoffe Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Besitz und Verwendung von feuergefährlichen, giftigen oder explosiblen Stoffen gegen solche Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen oder sonstigen Sicherheitsvorschriften herbeigeführt haben. I.5.8 Kommissionsware Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Kommissionsware, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages nicht etwas anderes ergibt. I.5.9 Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge Nicht versichert ist die Haftpflicht: I wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Auf Teil II Ziffer 3 wird jedoch hingewiesen; I wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der in Ziffer I und I genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. I wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder für die sie als Eigentümer, Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeuges in Anspruch genommen werden. I aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren; I aus Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, zu I und I.5.9.5: und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge. Raumfahrzeuge, Raketen und Satelliten gelten als Luftfahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 4 / 28

5 \\FGGNCL01_CVOL1_SERVER\CVOL1\TGV\Abt\IB HU\HZV_DZ V\HZ V_2008\03_BVB_HZV_2008.doc I.5.10 Politische Risiken / höhere Gewalt Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Krieg, Invasion, Feindhandlungen, Feindseligkeiten, kriegerischen Handlungen (gleichgültig, ob eine Kriegserklärung erfolgte oder nicht), Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand, Generalstreik, illegalem Streik, inneren Unruhen, welche das Ausmaß einer Volkserhebung annehmen, militärischer oder rechtswidrig ergriffener Befehlsgewalt, oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von Hoher Hand beruhen; jeglicher Art von Terrorakten. Unter dem Begriff Terrorakt im Sinne dieser Klausel ist eine zu politischen, religiösen, ideologischen oder ethnischen Zwecken oder aus solchen Gründen verübte oder angedrohte Gewaltanwendung durch eine Person oder eine Gruppe von Personen zu verstehen, die im eigenen Namen, im Auftrag oder im Zusammenhang mit einer Organisation oder Regierung handelt in der Absicht, Einfluss auf die Regierung zu nehmen und/oder die Öffentlichkeit bzw. einen Teil der Öffentlichkeit in Angst und Schrecken zu versetzen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. I.5.11 Sprengungen/Abbruch- und Einreißarbeiten Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Immobilien, die in einem Umkreis von weniger als 150 m bei Sprengungen entstehen sowie bei Abbruch- und Einreißarbeiten wegen Sachschäden in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht, und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. I Tabak Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen aus dem Konsum von Tabak, Tabakprodukten (ausgenommen Nikotin als therapeutisches Mittel) sowie von im Zusammenhang mit der Endherstellung/Produktion solcher Tabakprodukte verwendeten Zusatzstoffe (z. B. Filter). Dies gilt auch soweit es sich um Haftpflichtansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sogenannte Passivraucher). I.5.13 Urea-Formaldehydschaum / Schimmelpilze / Silikate / Mangan Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Urea- Formaldehydschaum zurückzuführen sind; wegen Schäden in USA/US-Territorien oder Kanada, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Schimmelpilzen stehen; wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Silikate (z. B. Kieselerde) oder Stoffe, die Silikate oder Bestandteile von Silikaten enthalten (z. B. Zement, Glasfasern); wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Mangandämpfe (z. B. Schweißdrähte), Manganstäube oder Verbindungen, die Bestandteile von Mangan enthalten. I.5.14 Code Civil Nicht versichert ist die Haftpflicht nach den Art ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. I.5.15 Mobiltelefone Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus der Herstellung von Mobiltelefonen sowie aus dem Betrieb von Mobilfunknetzen wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen aus dem Gebrauch bzw. der Verwendung von Mobiltelefonen. I.6 Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes Eingeschlossen sind im Rahmen und Umfang der sonstigen Bestimmungen des Vertrages: I.6.1 Abwässerschäden, Schäden durch Senkungen, Erdrutschungen und Überschwemmungen Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.14 AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen durch Abwässer (mit Ausnahme von Schäden durch Umwelteinwirkungen); durch Senkungen eines Grundstücks und Erdrutschungen. Dies gilt jedoch nicht für das Bauherrenrisiko gemäß Teil II, Ziffer II.2.2; durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. Auf die besonderen Regelungen hinsichtlich Schäden durch Umwelteinwirkungen in Teil I, Ziffer I.3 wird besonders hingewiesen. 5 / 28

6 \\FGGNC L01_CVOL1_ SERVER\CVOL1\TGV\Abt\IB HU\HZV_DZ V\HZV_2008\03_ BVB_HZV_2008.doc I.6.2 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander Eingeschlossen sind - teilweise abweichend von Ziffer 7.4 (3) AHB - Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander wegen Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Sinne des Sozialgesetzbuches Teil VII handelt, Sachschäden sowie Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus Tabak (Teil I, Ziffer I.5.12) und Abhandenkommen von Sachen (Teil II, Ziffer II.4.1). I.6.3 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.5 AHB - Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist. I.6.4 Auslandsschäden Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers I wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen; I wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die dorthin gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen. I wegen im europäischen Ausland vorkommender Schadenereignisse durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen. Hinweis: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Deckung nicht den französischen gesetzlichen Besonderheiten entspricht (Loi Kouchner, Loi About und Loi Hunault). Im Bereich des Heilwesens sowie für Hersteller, Anwender und Lieferanten von Gesundheitsprodukten im Endzustand (Fertigprodukte) gilt in Frankreich eine spezielle Versicherungspflicht. I wegen im europäischen Ausland vorkommender Schadenereignisse aus Montagearbeiten, Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) und Reparaturarbeiten. I Nicht versichert sind Ansprüche von Betriebsangehörigen mitversicherter ausländischer Firmen sowie im Ausland beschäftigter Mitarbeiter deutscher Versicherungsnehmer wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen, wenn sie im Rahmen einer Sozialversicherung oder einer sonstigen speziellen Versicherungsform für Arbeitsunfälle versichert werden können. Versichert sind im Rahmen dieses Vertrages jedoch gesetzliche Regressansprüche der ausländischen Träger - mit Ausnahme französischer Sozialversicherungsträger - solcher Versicherungen; insoweit gilt Teil I, Ziffer I c) nicht. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche wegen Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Teil VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB). I Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und e- xemplary damages. I Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von Ziffer 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssummen angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. I.6.5 Be- und Entladeschäden Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.7 AHB - die gesetzliche und die der Deutschen Bahn AG oder sonstigen Bahnbetrieben gegenüber vertraglich übernommene Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch/oder beim Beund Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 6 / 28

7 \\FGGNCL01_CVOL1_ SER VER\CVOL1\TGV\Abt\IB HU\HZ V_DZV\HZV_2008\03_BVB_HZV_2008.doc Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz, wenn die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt und der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wird. I.6.6 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden, gilt: I Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und e- xemplary damages. I Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von Ziffer 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssummen angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. I Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. I. 6.7 Subunternehmerbeauftragung Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit Leistungen der versicherten Art. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen. I.6.8 Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende Bestimmungen: I Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt, besteht Versicherungsschutz für Schäden, die der Versicherungsnehmer verursacht hat, bis zu den vereinbarten Versicherungssummen. I Sind die Aufgaben nicht nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt, so gilt: Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeitsoder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. I Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- oder Liefergemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. I Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeitsoder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt. I Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer I hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das lnsolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. 7 / 28

8 \\FGGNCL01_CVOL1_SERVER\CVOL1\TGV\Abt\ IB HU\HZV_DZV\HZV_2008\ 03_ BVB_HZV_20 08.doc I Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffer I bis I besteht auch für die Arbeitsoder Liefergemeinschaft selbst. I.6.9 Vertragshaftung (Bahn, Behörden, Vermieter) Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.3 AHB - Haftpflichtansprüche, die aufgrund Vertrag oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, soweit es sich handelt um I die Haftpflicht aus Vereinbarungen im Zusammenhang mit Schienenfahrzeugen, Bahnanlagen und genormten Verträgen (z. B. Gestattungsund Einstellverträgen oder die Benutzung von Hafenanlagen). Hinsichtlich Schäden an Schienenfahrzeugen finden Ziffer 7.6 AHB und Ziffer 7.7 AHB keine Anwendung, soweit es sich um Be- und Entladeschäden handelt, vergleiche dazu Teil I, Ziffer I.6.5 Be- und Entladeschadenklausel; I die Haftpflicht aus Verträgen genormten bzw. üblichen Inhalts mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts; I die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Pächter, Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners. I.6.10 Vorsorge-Versicherung In Abänderung von Ziffer 4.2 AHB und soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gelten für Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, die gemäß Teil I, Ziffer I.8 der Police vereinbarten Versicherungssummen und Sublimits. I.7 Versicherungssummen I.7.1 Versicherungssummen für die Teile I und II des Vertrages I Die Versicherergemeinschaft leistet im Rahmen dieses Vertrages (Anschlussvertrag) bei einem Versicherungsfall bis zu den im Versicherungsschein dokumentierten Versicherungssummen, aber nur für den Teil der Ansprüche, der die im Versicherungsschein dokumentierte/n Versicherungssumme/n der Grund-Haftpflicht-Versicherung (Grundvertrag) plus Selbstbehalt übersteigt. Sind die Versicherungssummen des Grundvertrages höher als die im Versicherungsschein dokumentierten Versicherungssummen, so besteht Versicherungsschutz im Rahmen dieses Anschlussvertrages nur für den Teil der Ansprüche, der die tatsächliche/n Versicherungssumme/n plus Selbstbehalt übersteigt. Ist im Grundvertrag die Versicherungssumme für Personenschäden für die einzelne geschädigte Person auf einen niedrigeren Betrag als die Versicherungssumme begrenzt, so besteht Versicherungsschutz im Rahmen dieses Anschlussvertrages für den Teil der Ansprüche, der den niedrigeren Betrag plus Selbstbehalt des Grundvertrages übersteigt, keinesfalls jedoch für die ersten 1 Mio.. Stehen für Ansprüche Dritter wegen eines Versicherungsfalles oder wegen Serienschäden infolge teilweiser oder gänzlicher Erschöpfung die zum Grundvertrag vereinbarte Jahresgesamtleistung nur noch teilweise oder nicht mehr zur Verfügung, so leistet der Versicherer im Rahmen dieses Anschlussvertrages für den Teil der Ansprüche, der die Jahresgesamtleistung des Grundvertrages übersteigt. I Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der im Versicherungsschein für diesen Anschlussvertrag dokumentierten Versicherungssummen. I Ist im Grundvertrag die Versicherungssumme für Bearbeitungsschäden gemäß Teil II, Ziffer II.4.2 dieses Vertrages auf einen niedrigeren Betrag als die im Versicherungsschein dokumentierte Versicherungssumme des Grundvertrages begrenzt, so kann der Versicherungsschutz dieses Anschlussvertrages auf Antrag des Versicherungsnehmers auf die Differenz zwischen dem niedrigeren Betrag des Grundvertrages und der Versicherungssumme dieses Anschlussvertrages ausgedehnt werden. I.7.2 Versicherungssumme für das Umwelthaftpflichtrisiko gemäß Teil III I Die Versicherergemeinschaft leistet im Rahmen dieses Vertrages (Anschlussvertrag) bei einem Versicherungsfall bis zu den im Versicherungsschein dokumentierten Versicherungssummen, aber nur für den Teil der Ansprüche, der die im Versicherungsschein dokumentierte/n Versicherungssumme/n der Grund-Haftpflicht-Versicherung (Grundvertrag) plus Selbstbehalt übersteigt. Sind die Versicherungssummen des Grundvertrages höher als die im Versicherungsschein dokumentierten Versicherungssummen, so besteht Versicherungsschutz im Rahmen dieses Anschlussvertrages nur für den Teil der Ansprüche, der die tatsächliche/n Versicherungssumme/n plus Selbstbehalt übersteigt. Die im Versicherungsschein für diesen Anschlussvertrag dokumentierte Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 8 / 28

9 \\FGGNCL01_C VOL1_SERVER\CVO L1\TGV\Abt\IB HU\HZV_DZV\HZV_2008\03_BVB_HZV_2008.doc I Die Versicherergemeinschaft leistet im Rahmen der im Versicherungsschein dokumentierte Versicherungssumme und Maximierung für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Teil III, Ziffer III.5 dieses Anschlussvertrages bis zu 10 % der dokumentierten Versicherungssumme/n je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung, aber nur für den Teil der Ansprüche, der die im Grundvertrag für Schäden dieser Art dokumentierte Versicherungssumme plus Selbstbehalt übersteigt, keinesfalls aber für die ersten eines solchen Schadens. Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle derartigen Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. I Übersteigt die im Versicherungsschein dokumentierten Versicherungssumme für das Umwelt-Haftpflichtrisiko gemäß Teil III den Betrag von , so leistet die Versicherergemeinschaft im Rahmen dieses Vertrages für Schäden gemäß Teil III, Ziffer III.6.2 höchstens bis zur Differenz zwischen der im Grundvertrag dokumentierten Versicherungssumme für derartige Schäden und dem Betrag von I.7.3 Versicherungssumme für das Umweltschadensrisiko gemäß Teil IV I Die Versicherergemeinschaft leistet im Rahmen der Bestimmungen gemäß Teil IV dieses Vertrages bis zu höchstens 1 Mio. je Versicherungsfall, aber nur für den Teil der Ansprüche, der die im Grundvertrag für Schäden dieser Art dokumentierte Versicherungssumme plus Selbstbehalt übersteigt, keinesfalls aber für die ersten eines solchen Schadens. Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Stehen für derartige Ansprüche wegen eines Versicherungsfalles oder wegen Serienschäden infolge teilweiser oder gänzlicher Erschöpfung die zum Grundvertrag vereinbarte Jahresgesamtleistung für derartige Schäden nur noch teilweise oder nicht mehr zur Verfügung, so leistet der Versicherer im Rahmen dieses Anschlussvertrages für den Teil der Ansprüche, der die Jahresgesamtleistung des Grundvertrages übersteigt, aber auch hier keinesfalls für die ersten eines solchen Schadens. I Im Rahmen der vorgenannten Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung stehen für Kosten der Ausgleichssanierung (siehe Teil IV, Ziffer IV ) je Versicherungsfall und Versicherungsjahr 20 % der unter Ziffer I genannten Versicherungssumme zur Verfügung. I.7.4 Kumulklausel Beruhen mehrere Versicherungsfälle auf derselben Ursache oder auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil (einen oder mehrere) dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach Teil I in Verbindung mit den Teilen II und für einen anderen Teil (einen oder mehrere) dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach Teil III und/oder Teil IV oder einer Umwelt- Haftpflicht-Versicherung und/oder Umweltschadensversicherung (oder andere Versicherungsverträge zur Versicherung gegen die Inanspruchnahme nach der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) oder darauf basierender nationaler Umsetzungsgesetze), so besteht für jeden dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nur im Rahmen der für ihn vereinbarten Versicherungssumme. Für alle diese Versicherungsfälle steht bei gleichen Versicherungssummen diese maximal einmal zur Verfügung. Bei unterschiedlichen Versicherungssummen steht unter Berücksichtigung der Zuordnung gemäß Satz 1 für alle Versicherungsfälle maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebs-Haftpflicht- bzw. der Umwelt-Haftpflicht- bzw. der Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für sämtliche Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem das erste im Rahmen der Betriebs-Haftpflicht-Versicherung gedeckte Schadenereignis eingetreten ist. I.8 Beitragsberechnung Sämtliche Beiträge verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Versicherungssteuer. I.8.1 Grundlage der Beitragsberechnung für das jeweils laufende Versicherungsjahr ist die Jahreslohn- und -gehaltssumme - aufgerundet auf tausend Euro - des Vorjahres. Die Jahreslohn- und -gehaltssumme ist die nach den Bestimmungen der zuständigen Berufsgenossenschaft dieser aufzugebenden Summe des letzten vollen Kalenderjahres. Für eingegliederte Mitarbeiter fremder Stammfirmen, deren Löhne/Gehälter nicht in der Meldung an die für den Versicherungsnehmer zuständige Berufsgenossenschaft enthalten sind, ist die Summe der im letzten Kalenderjahr an die Stammfirma gezahlten Entgelte zu erfassen. 9 / 28

10 .doc \\FGGNCL01_CVOL1_SERVER\CVOL1\TGV\Abt\IB HU\HZV_DZV\HZV_2008\03_BVB_HZV_2008 I.8.2 Der Beitrag richtet sich nach der Höhe der vom Versicherungsnehmer für diese Haftpflicht- Versicherung gewählten Versicherungssummen und nach der Höhe der in der/den Grund- Haftpflicht-Versicherung/en des Versicherungsnehmers geltenden Versicherungssummen. Beitragssatz, Mindestbeitrag sowie Beitragsberechnung sind dem Versicherungsschein zu entnehmen. I.8.3 Der gemäß Ziffer I.8.1 auf der Basis der Jahreslohn- und -gehaltssumme des Vorjahres berechnete Beitrag für das laufende Versicherungsjahr ist - unabhängig von Veränderungen in der Höhe der Jahreslohn- und -gehaltssumme des laufenden Versicherungsjahres - der endgültige Beitrag für das laufende Versicherungsjahr. I.8.4 Abweichend von Ziffer 13.1 AHB teilt der Versicherungsnehmer gemäß Ziffer 1.1 nach Ende eines jeden Versicherungsjahres die tatsächliche Jahreslohn- und -gehaltssumme des abgelaufenen Versicherungsjahres gemäß Ziffer I.8.1 mit. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, so kann die Versicherergemeinschaft - abweichend von Ziffer 13.3 AHB - für das laufende Versicherungsjahr einen Beitrag in doppelter Höhe des Vorjahresbeitrages erheben. Werden die Angaben nachträglich innerhalb von zwei Monaten nach Empfang der Aufforderung zur Zahlung des Folgebeitrages gemacht, so findet eine Korrektur der Beitragsberechnung statt. I.8.5 Der am eines Versicherungsjahres fällig werdende Folgebeitrag für das neue Versicherungsjahr gilt bis zum Empfang der entsprechenden Folgebeitragsrechnung gestundet. Diese Stundung beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, es sei denn, dieser ist bereits außer Kraft getreten. I.8.6 Auf den jeweiligen Mindestbeitrag/Pauschalbeitrag findet die Beitragsangleichung gemäß Ziffer 15.1 Satz 3 AHB Anwendung. I.9 Schaden-Meldepflicht Abweichend von Ziffer 25.1 AHB ist der Versicherergemeinschaft jeder Versicherungsfall unter Angabe der Grund-Haftpflicht-Versicherung/en unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche anzuzeigen, soweit Ansprüche von mindestens 80 % der jeweiligen Versicherungssumme der Grund- Haftpflicht-Versicherung/en geltend gemacht werden. I.10 Beseitigung gefahrdrohender Umstände In Ziffer 24 AHB gilt der letzte Satz gestrichen. I.11 Nachhaftung Wenn der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Liefereinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie z. B. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen der Vertragspartner) beendigt wird, hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, Versicherungsschutz im Umfang dieses Vertrages bis zu fünf Jahren nach Vertragsbeendigung zu erlangen. Diese Nachhaftungsdeckung wird nur auf gesonderten Antrag angeboten. 10 / 28

11 \\FGGN CL01_CVOL1_SERVER \CVOL1\TGV\Abt\IB HU\HZV_DZ V\HZV_2008\03_BVB_HZV_2008.doc II II.1 ALLGEMEINES BETRIEBSRISIKO Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko) mit Ausnahme der in den Teilen III bis IV genannten Schäden richtet sich nach den AHB, den Bestimmungen des Teiles I sowie den folgenden Vereinbarungen. II.2 Mitversicherung von Nebenrisiken Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen betriebs- oder branchenüblichen Nebenrisiken, insbesondere: II.2.1 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Grundstücken (ausgenommen Luftlandeplätze), Gebäuden oder Räumlichkeiten (Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht), die für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden oder die Dritten vermietet, verpachtet oder sonst wie überlassen werden. Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht II des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus 836 Absatz 2 BGB, II der lnsolvenzverwalter in dieser Eigenschaft, II aus der vertraglichen Übernahme von Instandhaltungs- und/oder Verkehrssicherungs-, insbesondere Reinigungs- und Streupflichten, II der Inhaber, Gesellschafter oder Familienangehörigen des Versicherungsnehmers in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, sofern der Versicherungsnehmer seinen Betrieb auf bzw. in Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten ausübt, die er von diesen gemietet oder gepachtet hat. Dies gilt nicht, soweit durch eine andere Versicherung für dieses Risiko Versicherungsschutz besteht. Gegenseitige Ansprüche zwischen Versicherungsnehmer und Eigentümer der Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. II.2.2 als Bauherr und Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten). II.2.3 aus Betriebseinrichtungen für soziale und sportliche Zwecke, auch wenn diese Einrichtungen durch betriebsfremde Personen benutzt werden. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht einer Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen rein privater Natur handelt. II.2.4 aus Besitz und Unterhaltung von Garagen und Parkplätzen, auch bei gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde, z. B. Besucher. II.2.5 aus Besitz und Verwendung von Hebezeugen, z. B. Kräne, Winden, Förderbänder o. Ä. II.2.6 aus Betriebsbesichtigungen und Betriebsbegehungen - auch von Baustellen und dgl. - durch fremde Personen oder Personengruppen. II.2.7 aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung betrieblicher Erzeugnisse. II.2.8 aus Unterhaltung und Einsatz von Werkfeuerwehr und Werkschutz (Ernstfall und Übungen), auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb des Betriebsgrundstückes. II.2.9 aus der Übernahme der Planung und/oder Bau- und/oder Montageleitung. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den Bauwerken, Anlagen oder deren Teilen, die vom Versicherungsnehmer geplant, konstruiert oder ausgeführt werden/wurden oder für die er die Objekt- und/oder Bau- und/oder Montageleitung hat/hatte. II.3 Nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der Bestimmungen der Teile I und II dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem Halten und Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes des Versicherungsnehmers, z. B. Kraftfahrzeugen aller Art mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h Hub- und Gabelstapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h Anhänger 11 / 28

12 \\FGGNCL01_CVOL1_SERVER\CVOL1\TGV\Abt\IB HU\HZV_DZV\HZV_2008\03_BVB_HZV_2008.doc Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahrzeuge etc. an betriebsfremde Personen. Nicht versichert ist jedoch die persönliche Haftpflicht derjenigen, denen die Fahrzeuge etc. überlassen worden sind. II.4 Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes II.4.1 Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher Eingeschlossen ist - entsprechend Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen (Belegschaftshabe) und Besucher, sofern das Abhandenkommen die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das sich auf dem versicherten Betriebsgrundstück ereignet hat oder durch eine betriebliche Tätigkeit ermöglicht worden ist. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder Geschädigten bestehen (z. B. Einbruch-, Diebstahl-, Kasko-Versicherung), wird Versicherungsschutz nur dann geboten, wenn und soweit der andere Versicherer für den entstandenen Schaden nicht einzutreten hat. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, bargeldlosen Zahlungsmitteln (z. B. Kredit-/EC-Karten, Schecks), Urkunden, Schmucksachen und Kostbarkeiten. Ziffer 7.4 (3) AHB (Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander) bleibt unberührt. II.4.2 Bearbeitungsschäden II Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; sowie aus allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für unbewegliche Sachen oder Teile von ihnen, die nicht unmittelbar von der Tätigkeit oder Benutzung betroffen waren oder sich nicht im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben, verbleibt es bei den allgemeinen Regeln für die Versicherung von Sachschäden. Schäden an fremden Daten gelten als Sachschäden im Sinne dieser Ziffer, und zwar dann, wenn sie nicht durch einen physischen Eingriff in den Datenträger verursacht werden. II Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Bearbeitungsschäden an solchen Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbearbeitung oder Lohnverarbeitung Reparatur, Transport, Lagerung, Verpackung oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden; Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen werden. II Die Regelungen der Ziffer 1.2 (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. II Der Versicherungsschutz für Leitungsschäden sowie für Be- und Entladeschäden richtet sich ausschließlich nach Teil II, Ziffer II.4.4 bzw. Teil I, Ziffer I / 28

13 \\FGGNCL01_CVOL1_SERVER\CVOL1\TGV\Abt\ IB H U\HZV_DZV\HZV_2008\03_BVB_HZV_2008.doc II.4.3 Fehlen vereinbarter Eigenschaften Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von Ziffer 1.1, Ziffer 1.2 und Ziffer 7.3 AHB - auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus sonstigen Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen. II.4.4 Leitungsschäden Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.7 AHB - Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Freiund/oder Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. II.4.5 Mängelbeseitigungsnebenkosten Soweit ein mangelhaftes Werk des Versicherungsnehmers zu einem Sachschaden führt, sind diejenigen Kosten vom Versicherungsschutz umfasst, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen (Mängelbeseitigungsnebenkosten). Nicht versichert sind die Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Sachschaden als Folge des mangelhaften Werkes eingetreten ist. Ferner sind in jedem Falle die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst sowie sonstige sich aus dem Mangel ergebende Vermögensschäden, die nicht Folge eines Sachschadens sind, nicht versichert. II.4.6 Medienverluste Der Verlust von Flüssigkeiten oder Gasen, der aus der Herstellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen und Behältern (auch Rohrleitungen etc.) sowie aus der beruflichen Tätigkeit an oder mit diesen Anlagen oder Anlagenteilen resultiert, wird als Sachschaden definiert, sofern es sich um einen gesetzlichen Schadenersatzanspruch handelt. Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt hiervon unberührt. II.4.7 Mietsachschäden an Gebäuden/ Räumen Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Räumen und Gebäuden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt nicht für deren Einrichtung, für Produktionsanlagen und dgl. sowie für gemieteten Wohnraum und dessen Einrichtungen. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; von natürlichen und juristischen Personen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern kapital- und/oder personalmäßig verbunden sind; von Angehörigen der vorgenannten Personen und Angehörigen des Versicherungsnehmers. Zum Kreis der Angehörigen: siehe Ziffer 7.5 (1) Absatz 2 AHB; wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung sowie wegen sonstiger Schäden, die als zwangsläufige Folge einer betrieblichen Tätigkeit eintreten können; wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Aufzügen aller Art und an Elektro- und Gasgeräten. Dies gilt nur, soweit der Schaden auf eine Tätigkeit an diesen Sachen z. B. Bedienung, Prüfung, Wartung, Reparatur oder auf ein Unterlassen solcher Tätigkeiten zurückzuführen ist; wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann; wegen Schäden, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. Soweit andere Versicherungen bestehen (z. B. Glas-, sonstige Gebäude- oder Privat-Haftpflicht- Versicherungen) wird Versicherungsschutz nur dann geboten, wenn und soweit der andere Versicherer für den entstandenen Schaden nicht einzutreten hat. II.4.8 Strahlenschäden Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen, 13 / 28

14 \\FGGNCL01_CVOL1_SERVER\CVOL1\TGV\Abt\IB HU\HZV_DZ V\HZ V_2008\03_BVB_HZV_20 08.doc Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche: wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; wegen Schadenfällen von Personen, die - gleichgültig, für wen oder in wessen Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierende Strahlen oder Laserstrahlen in Kauf zu nehmen haben; gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat. Sofern das Umwelthaftpflichtrisiko (Teil IV) in diesem Versicherungsvertrag mitversichert ist, gilt diese Erweiterung des Versicherungsschutzes nicht für diesen Vertragsteil. II.4.9 Vermögensschäden II Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten. II.4.10 Sonstige Vermögensschäden Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen sonstiger Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; aus planender, beratender, bau- oder Montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich gebundene Unternehmen; aus Vermittlungsgeschäften aller Art; aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue o- der Unterschlagung; aus Rationalisierung und Automatisierung; aus Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung; aus Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; aus Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. Sofern das Umwelthaftpflichtrisiko (Teil III) in diesem Versicherungsvertrag mitversichert ist, gilt für diesen Vertragsteil die Erweiterung des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer II.4.9 nicht. 14 / 28

15 \\FGGN CL01_CVO L1_ SERVER\CVO L1\TGV\Abt\ IB HU \HZ V_DZV\HZV_20 08\ 03_BVB_HZV_2008.doc III III.1 UMWELT-HAFTPFLICHTRISIKO Gegenstand des Versicherungsschutzes III.1.1 Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen - abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers (siehe Teil I, Ziffer I.1) wegen Personen- und Sachschäden durch im Zusammenhang mit dem in der Betriebsbeschreibung beschriebenen Risiko (siehe Teil I, Ziffer I.2) stehende Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer I.2 fallen (Allgemeines Umweltrisiko). Die in den Teilen I und II dieses Vertrages enthaltenen Vereinbarungen sowie die Erweiterungen/Einschränkungen finden entsprechend Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des Vertrages nicht etwas anderes ergibt. Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt. III.1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer III teilweise abweichend von Ziffer 7.14 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche durch Abwässer entstehen. III.1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein. III.1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. III.2 Risikobegrenzung Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkung aus III.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). III.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen). III.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach den dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). III.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). III.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung). III.2.6 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer III.2.1 bis III.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer III.2.1 bis III.2.5 bestimmt sind (Umwelt-Regressrisiko). III.3 Erweiterung des Versicherungsschutzes III.3.1 Abweichend von Ziffer III.2.1 ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Lagerung und Verwendung gewässerschädlicher Stoffe in Klein- und Einzelgebinden bis 200 I/kg je Behältnis mit einer Gesamtlagermenge von l/kg; als Inhaber mobiler Anlagen auf Bau- und Montagestellen. III.3.2 Abweichend von Ziffer III.2.4 ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Einleitung von häuslichen (nicht industriellen) Abwässern und Oberflächenabwässern in öffentliche Abwasserkanäle; der Versickerung von Regenwasser. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 (1) AHB findet insoweit keine Anwendung. III.3.3 Abweichend von Ziffer III.2.6 ist versichert die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer III.2.1 bis III.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer III.2.1 bis III.2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selber Inhaber der Anlagen ist. 15 / 28

16 \\FGGN CL01_CVOL1_SERVER\CVO L1\TGV\Abt\IB HU\HZV_DZV\HZV_20 08 \ 03_ BVB _HZV_20 08.doc Ferner besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer im Einzelfall und nur vorübergehend Inhaber einer von ihm im Auftrag Dritter zu errichtenden Anlage gemäß Ziffer III.2.1 bis III.2.1 ist (z. B. Inbetriebnahme und/oder Probebetrieb auf eigenen oder fremden Grundstücken). Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer III.5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. III.3.4 Für Tätigkeiten der in Ziffer III.3.3 genannten Art im Zusammenhang mit Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen besteht kein Versicherungsschutz. III.4 Versicherungsfall Versicherungsfall ist - abweichend von Ziffer 1.1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war. III.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles III.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nach einer Störung des Betriebes oder aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sachoder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. III.5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer III.5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. III.5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, III dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen III oder sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. III.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer III.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer III.5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer III.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. III.5.5 Zur Höhe der mitversicherten Aufwendungen siehe Teil I, Ziffer I Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. III.5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer III.5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. 16 / 28

17 \\FGGNCL01_CVOL1_SER VER\CVOL1\TGV\Abt\ IB H U\HZV_DZ V\HZV_2008\03_BVB_HZV_2008.doc Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. III.6 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind III.6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen. III.6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste. III.6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden. Absatz 1 gilt nicht, sofern der unmittelbare Vorversicherer des Umwelthaftpflichtrisikos ausschließlich wegen Ablaufs der Nachhaftungsdauer analog Teil III Ziffer III.8.1 keine Deckung zu gewähren hat. Nachweispflichtig hierfür ist der Versicherungsnehmer. Alle Versicherungsfälle werden ausschließlich dem ersten Versicherungsjahr dieses Vertrages zugeordnet. III.6.4 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Umwelteinwirkungen oder bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden. III.6.5 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge (unabhängig von dem Umfang und der Höhe der Deckung durch diese früheren Verträge) Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können. III.6.6 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren. III.6.7 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen. III.6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (ausgenommen Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen entstehen, nachdem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat (Produkt-Haftpflicht). Wird Versicherungsschutz nach Ziffer 3.3 (Umwelt- Regressrisiko) genommen, gilt dieser Ausschluss nicht, soweit es sich um Tätigkeiten gemäß Ziffer 3.3 handelt (vgl. aber Ziffer 3.4). III.6.9 Ansprüche wegen Schäden durch Abfälle, sofern diese ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang behördlich genehmigt ist, oder ohne Genehmigung des Inhabers der Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen, oder unter Nichtbeachtung von Auflagen oder Hinweisen des Inhabers der Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen, seines Personals oder eines Vertreters einer zuständigen Behörde transportiert, zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden. Die Regelung der Ziffer 6.6 bleibt hiervon unberührt. Soweit sich der Versicherungsnehmer zur Abfallentsorgung eines Dritten bedient, gilt dieser Ausschluss nur, wenn der Versicherungsnehmer hinsichtlich der Auswahl oder Überwachung des Dritten grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. III.6.10 Ansprüche gegen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. 17 / 28

18 \\FGGNCL01_CVOL1_SERVER\C VO L1\TG V \Abt\IB HU\HZV_DZV\HZV_2008\03_BVB _H ZV_20 08.doc Ist die Herbeiführung des Schadens gemäß Absatz 1 durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen vorsätzlichen Verstoßes festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 als zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer verbindlich festgestellt. Der Versicherer kann die Entschädigungszahlung aufschieben, wenn aus Anlass eines Schadens gemäß Absatz 1 gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten ein behördliches oder strafrechtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens. III.6.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. III.6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten. III.6.13 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. III.6.14 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person bei der Tätigkeit als Abfallmakler verursachen. III.7 Serienschadenklausel Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung und/oder der Nachhaftungszeit gemäß Ziffer III.8 eintretende Versicherungsfälle durch dieselbe Umwelteinwirkung, durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen. III.8 Nachhaftung III.8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet (siehe aber Ziffer 7.2, Absatz 2 - Serienschadenklausel). III.8.2 Fällt während der Laufzeit des Vertrages ein versichertes Risiko teilweise weg, so besteht bis zur Beendigung des Vertrages und der anschließenden Nachhaftung nach vorstehender Ziffer III.8.1 nach deren Maßgabe weiterhin Versicherungsschutz, jedoch höchstens bis zu insgesamt 10 Jahren nach Wegfall. III.9 Versicherungsfälle im Ausland III.9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, III die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffer sofern vereinbart - zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 3 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; III aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen; III aus betrieblicher Tätigkeit im Ausland - weltweit ex USA/US-Territorien oder Kanada - im Sinne Ziffer 1.1 (Basisrisiko); 18 / 28

19 III soweit sie auf eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer 3.3 zurückzuführen sind, wenn der Versicherungsnehmer die Anlagen, Teile oder Leistungen in das Ausland - ausgenommen USA/US-Territorien oder Kanada - geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen oder sie anderweitig in das Ausland - ausgenommen USA/US-Territorien oder Kanada - gelangt sind; III Für Versicherungsfälle im Ausland - mit Ausnahme der Versicherungsfälle gemäß Ziffer III und III gilt folgende Vereinbarung: Versichert sind ausschließlich Ansprüche wegen solcher Personen- und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind. Nicht versichert sind Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen (vgl. Ziffer 1.1 Absatz 5). Ziffer III.5 dieser Bedingungen Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles findet auf diese Versicherungsfälle keine Anwendung. Für die Definition des Anlagenbegriffes ist deutsches Recht maßgebend. \\FGGNCL01_CVOL1_SERVER\CVOL1\TGV\Abt\IB HU\HZV_DZV\HZV_2008\03_BVB_HZV_2008.doc 19 / 28

20 \\FGGNCL01_CVO L1_SERVER\C VOL1\TGV\Abt\IB HU\HZV_DZV\HZV_2008\03_BVB_HZV_2008.doc IV UMWELTSCHADENSRISIKO (Umweltschadensversicherung) Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung (Grunddeckung und Zusatzbausteine 1 und 2) richtet sich ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. IV.1 Grunddeckung Umfang des Versicherungsschutzes IV.1.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes IV Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer, Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen oder Sanierungspflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs- oder Berufs- Haftpflicht-Versicherung oder eine Umwelt-Haftpflicht-Versicherung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten: IV Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer bis fallen, IV abweichend von Ziffer und Anlagen, Betriebseinrichtungen und Tätigkeiten, die gemäß Teil V, Ziffer 3 im Rahmen des Umwelthaftpflichtrisikos mitversichert sind, IV abweichend von Ziffer Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer bis oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist, soweit in Teil III, Ziffer III.3 das Umweltregressrisiko ausdrücklich mitversichert ist. IV Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer umfasst sind, nach Inverkehrbringen. IV Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der in Teil I, Ziffer I.4 genannten Personen. IV Mitversichert ist - abweichend von Ziffer die gesetzliche Pflicht aus dem Halten und/oder Gebrauch der in Teil II, Ziffer II.3 mitversicherten Kraftfahrzeuge und Anhänger. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. IV.1.2 Risikobegrenzung Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus IV Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). IV Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen). IV Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). 20 / 28

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