Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg. Kompendium Vorträge Flugleiterfortbildung Stand Wolfgang Fried

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1 Gemeinsame Kompendium Vorträge Flugleiterfortbildung Stand 2012 Wolfgang Fried

2 Vorbemerkung des Verfassers: Das Kompendium beinhaltet die zusammengefassten Präsentationen aus mehreren Vorträgen bei von den Landeplatzbetreibern des Landes Brandenburg organisierten jährlichen Flugleiterfortbildungen. Behandelt werden in der Praxis erkannte besondere rechtliche und tatsächliche Aspekte der Flugleitertätigkeit. Die Inhalte erheben weder Anspruch auf Vollständigkeit noch auf erschöpfende Behandlung. Das Kompendium dient in allererster Linie der Nachlese für Teilnehmer der Fortbildungsveranstaltungen, eignet sich aber auch zur Weitervermittlung des Stoffes durch die Teilnehmer als Multiplikatoren gegenüber ihren Kolleginnen und Kollegen an den Landeplätzen. Sonstige Leser ohne Fachkenntnisse sollten unbedingt berücksichtigen, dass Vieles ohne die Erläuterungen und Diskussionen in den Veranstaltungen nicht vollständig und umfassend dargestellt ist und dass es sich hierbei keinesfalls um ein Lehrbuch handelt. Eine Fortschreibung des Kompendiums auf der Grundlage kommender Veranstaltungen ist vorgesehen. Die Verwendung der Präsentation durch die Flugplätze im Zuständigkeitsbereich der Genehmigungsbehörde wird ausdrücklich begrüßt. Jede andere Verwendung, insbesondere Abdruck oder Veröffentlichung im Internet, bedarf der Zustimmung der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde. 2

3 Inhalte: Rechte & Pflichten Flugleiter als Vertreter Flugplatzunternehmer Verkehrsabwicklung am Boden Verkehrsabwicklung in der Platzrunde Gefahr im Verzug Verbindlichkeit der Regelung nach 21a LuftVO für Luftfahrer und Sanktionen bei Verstößen, insbesondere zur Gewährleistung des Lärmschutzes 3

4 Gemeinsame Rechte und Pflichten eines Flugleiters als Vertreter des Flugplatzunternehmers Grundlagen 4

5 Rechte und Pflichten eines Flugleiters als Vertreter des Flugplatzunternehmers Wie? Bestellung durch den Flugplatzunternehmer mittels schriftlicher vertraglicher Vereinbarung Warum? 53 Abs. 3 LuftVZO: Der Landeplatzhalter hat auf Verlangen der Genehmigungsbehörde eine oder mehrere Personen als Flugleiter zu bestellen. Was? Regelgerechte und sichere Abwicklung des Flugbetriebs am Boden & Verkehrs- Informationen für Flugzeuge in der Luft Wer? Sachkundige volljährige Person, d.h. Flugsprechfunkzeugnis, fliegerische Erlaubnis (PPL) oder vergleichbare Qualifikation 5

6 Stellung des Flugleiters gegenüber dem Flugplatzbetreiber Dienstleistungs- oder Arbeitsvertrag (Regelfall beim gewerblichen Flugplatzbetrieb) Gegen Entgelt oder sonstige definierte Gegenleistung Definierter Pflichtenkreis, ggf. mit ausdrücklicher Übertragung der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Flugplatzbetreibers Vertragliche Haftung des Flugleiters für jede schuldhafte Pflichtverletzung Eigene Einstandspflicht für Ordnungswidrigkeiten ( 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG) bei entsprechender Vertragsgestaltung Vereinbartes Auftragsverhältnis (Regelfall bei unentgeltlicher Tätigkeit, insbesondere Vereinsflugplätze) Unentgeltlich, z.b. bei Beauftragung ortsansässiger Vereine, Flugschulen etc. Definierter Pflichtenkreis mit ausdrücklicher Übertragung der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Flugplatzbetreibers Vertragliche Haftung des Flugleiters für jede schuldhafte Pflichtverletzung Eigene Einstandspflicht für Ordnungswidrigkeiten ( 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG) bei entsprechender Vertragsgestaltung und Stellung des Flugleiters Gefälligkeitsverhältnis (ohne feste Verabredung, in der Praxis anzutreffen, aber nicht akzeptabel! Unentgeltlich ohne schriftlichem Vertrag und ohne festem Pflichtenkreis und Einstandswillen des Flugleiters, z.b. bei Übernahme der Funktion auf Zuruf Haftung nur für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten und bei unerlaubter Handlung Volle Haftung des Flugplatzhalters, auch für die mangelhafte betriebliche Organisation. 6

7 Pflichten aus der Flugplatzgenehmigung Geschäftsführer/Inhaber Flugleiter Planung & Ausbau Erhalt / Betriebsgrundlagen Betriebsabwicklung Kontrolle Flugbetriebsflächen Instandhaltungsmaßnah-men Instandsetzungsmaßnahmen Bestellung Flugleiter Erarbeitung FBO Erarbeitung SMS Erarbeitung Luftsicherheitsmaß-nahmen Anzeigen / Anträge bei Genehmigungsbehörde Kontrolle der Flugbetriebsflächen Verkehrsinformationen Abfertigung Bodenverkehr Einhaltung der Betriebsauflagen, FBO, techn. Richtlinien und Hauptflugbuch Sofortmaßnahmen -> Sperrungen -> NOTAMs -> Meldungen an die Luftaufsicht Umsetzung SMS / Luftsicher-heitsmaßnahmen 7

8 Pflichtenkollisionen bei der Flugleitertätigkeit Ablenkung durch sonstige Aufgaben, wie Bewirtschaftungsaufgaben an Tankstelle, Hallen, Gaststätte etc., Abrechnung Landeentgelte, Telefonverkehr, Besucherinfos etc. Überlastung durch hohes Verkehrsaufkommen Defizite örtliche Verhältnisse Mangelnde Kooperation Nutzer Äußere Konflikte Loyalitätskonflikte, wie z.b. Regelwidrige Weisungen Vorgesetzte Persönliche Bindungen am Flugplatz Eigene Interessen Fachliche Defizite, wie z.b. Fehlende Kenntnisse der geltenden Regelungen Mangelnde Praxis Sprechfunk Persönliche Defizite, wie z.b. Starke private Konflikte Entscheidungsschwäche Innere Konflikte 1. Sicherer Flugbetrieb ist absolutes Gebot bei jeder Abwägung /Entscheidung. 2. Erkannte Defizite und eingetretene Fehler bei Flugplatzhalter, Luftaufsicht und Nutzern offen ansprechen, wenigstens informellen Rat einholen. 3. Wachsame, kritische und selbstkritische Haltung einnehmen und bewahren. 4. Fachlich aktiv auf dem Laufenden bleiben. 8

9 Einstandspflichten des Flugleiters Schadensersatz als Erfüllungsgehilfe des Flugplatzhalters Vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung von Haupt- und Nebenpflichten aus dem Benutzungsvertrag zwischen Flugplatzhalter und Dritten Objektiv fahrlässige Pflichtverletzungen durch Flugplatz-Haftpflicht abgedeckt, ggf. arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch gegenüber Flugplatzunternehmer Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Regressansprüche des Flugplatzhalters bzw. der Flugplatzhaftpflichtversicherung Schadensersatz aus unerlaubter Handlung gegenüber Nutzern Persönliche sog. deliktische zivilrechtliche Haftung für Schäden an absoluten Rechtsgütern (Leben, Gesundheit, Eigentum), nicht dagegen für reine Vermögensschäden Subjektiv-fahrlässige Pflichtverletzungen im Allgemeinen durch Flugplatz-Haftpflicht abgedeckt, bei mangelhafter Qualifikation bzw. Fortbildung zusätzlich Ansprüche Dritter gegen Flugplatzunternehmer Direktanspruch Geschädigter wegen jede schuldhaften Pflichtverletzung (Vorsatz und Fahrlässigkeit) Strafbarkeit auch bei Pflichtverletzungen durch Unterlassen, OWis Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Vernachlässigung (Unterlassen) von Sorgfalts- und Aufsichtspflichten aus vertraglicher Übernahme ( Garantenstellung ) Es kommen allgemeine Straftaten, wie Tötungs- und Körperverletzungsdelikte oder Sachbeschädigung, aber auch luftverkehrsbezogene, wie 315 Abs.1 StGB)in Betracht Eigene Einstandspflicht für Ordnungswidrigkeiten ( 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG 9

10 22 LuftVO: Rechte des Flugleiters gegenüber Nutzern Bodenverkehr Der Flugleiter ist befugt, Luftfahrzeugführern Anweisungen nach 22 Abs. 1 Nr. 2 LuftVO (Hausrecht) zu erteilen. Abwicklung Luftverkehr Der Flugleiter ist befugt, nach 22 Abs. 3 LuftVO Abweichungen von den Vorschriften des Abs. 1 am Platz zuzulassen, und sorgt für einen sicheren Flugbetrieb. Anweisungen Luftverkehr Der Flugleiter ist als für betrieblicher Vertreter des Flugplatzhalters befugt, nach 22 Abs. 1 Nr. 2 LuftVO ausschließlich im Gefahrenfall Anweisungen zu erteilen. Bestimmung Start- und Landebahnrichtung Regelung Rollverkehr, Bestimmung Reihenfolge Zuweisung Abstellplätze, Anweisungen bei Gefahr, insbesondere Sperrung von Flugbetriebsflächen bis zur Schließung des Flugplatzes, Verhinderung von Straftaten im Luftverkehr durch Startverbote Durchsetzung der Genehmigungsinhalte und der FBO Abweichungen von An- und Abflugverfahren, sofern nicht nach 21a LuftVO zwingend festgeschrieben Verkehrsinformationen für an- und abfliegende Luftfahrzeuge Hinweise auf fehlende VFR- Bedingungen an Luftfahrzeugführer mit Dokumentation Anweisung zum Durchstarten oder Abdrehen Bestimmung der Landereihenfolge Verbot der Abweichung bzw. Bestimmung zur Einhaltung von festgelegten Verfahren Der Flugleiter ist wegen der Eigenverantwortlichkeit der Luftfahrzeugführer und mangels hoheitlicher Gewalt außer im Gefahrenfall nicht befugt, Piloten in der Luft Anweisungen zu erteilen. Anweisungen müssen und dürfen von Piloten nur befolgt werden, soweit die Sicherheit des Luftfahrzeugs nicht gefährdet wird. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten gem. 43 Nr. 26 LuftVO. 10

11 Wann besteht eine Gefahr im rechtlichen Sinn? Eine Gefahr für ein Rechtsgut liegt vor, wenn eine Sachlage besteht, aus der heraus der Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens wahrscheinlich ist. Belästigungen oder Unbequemlichkeiten sind nicht gemeint. Die im Rahmen der Anwendung des 22 LuftVO erforderliche konkrete Gefahr ist eine in einem einzelnen Fall bestehende gegenwärtige Gefahr. Die Gefahr muss demnach von einer in der Lebenswirklichkeit vorhandenen "konkreten" Sachlage ausgehen. Eine bloß abstrakte Gefahr genügt nicht. Gefahrprognose: Je bedeutsamer das Schutzgut (z.b. Leben, körperliche Unversehrtheit) desto geringere Anforderungen an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. 11

12 Vor dem Handeln ist eine Gefahrenprognose erforderlich! Handeln verboten! Handeln gerechtfertigt! 12

13 Jederzeitiges Handeln bei gegenwärtiger Gefahr Der Flugleiter ist wie jedermann ( 127 Abs. 1 StPO) befugt, Personen auch unter Anwendung von Zwang vorläufig festzunehmen (und damit strafbare Handlungen zu verhindern), wenn a) die Person eine strafbare Handlung begonnen hat (Ordnungswidrigkeiten genügen nicht!) und b) der Täter auf frischer Tat angetroffen oder verfolgt wird und c) der Täter der Flucht verdächtigt ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist immer der durch Zwangsausübung mögliche weitere Schaden zu berücksichtigen. Gefährliche Situationen Eine besondere Weisungsbefugnis mit Sanktionen bei Nichtbefolgung besteht unter rechtlichen Gesichtspunkten in den Grenzen von 22 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alternative LuftVO. Unter den Gesichtspunkten der Nothilfe und der berechtigen Wahrnehmung fremder Interessen auch ohne explizite Beauftragung wird ein aktives Eingreifen insbesondere bei drohenden schweren Schäden an hochwertigen Rechtsgütern (Leben, Gesundheit, wertvolles Eigentum) im Allgemeinen gerechtfertigt sein. Dies gilt insbesondere bei drohenden Katastrophen, die eine rechtfertigende Notstandssituation begründen. In jedem Fall besteht eine Informationspflicht gegenüber den Beteiligten schon bei bloßem Verdacht einer von diesen nicht erkannten Gefahr. 13

14 Übersicht relevante strafbare Handlungen Luftverkehrsspezifische Straftaten StGB Gefährliche Eingriffe in den Luftverkehr ( 315 StGB): Zerstörung von Anlagen, Bereiten von Hindernissen, falsche Signale, Zeichen oder ähnlicher gefährlicher Eingriff ( Laserpointer ) Gefährdung des Luftverkehrs ( 315a StGB) durch Luftfahrzeugführer unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel oder mit grob pflichtwidrigem Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Luftverkehrs Zerstörerische (kriminelle oder terroristische) Angriffe auf den Luftverkehr ( 316c LuftVG) Straftaten 60 LuftVG ( 7 Todsünden der Luftfahrt ) Führen eines nicht verkehrszugelassenen Luftfahrzeugs, oder Gestattung als Halter, Bedienen oder Führen eines Luftfahrzeugs ohne Erlaubnis oder Gestattung als Halter, Erteilung praktischer Flugausbildung ohne eine Lehrberechtigung, Starten und Landen ohne Erlaubnis außerhalb von dafür genehmigten Flugplätzen und außerhalb der dafür genehmigten Flugbetriebsflächen, Beförderung gefährlicher Güter ohne Erlaubnis, Mitnahme gefährlicher Güter im Handgepäck, Verbotenes Nutzen von Mobiltelefon, elektronischem Gerät in betriebenen Luftfahrzeugen. Allgemeine Straftaten des StGB Straftaten gegen Leib und Leben (Mord, Tötungsdelikte, Körperverletzungsdelikte) Straftaten gegen das Eigentum (Diebstahl, Sachbeschädigung) Sonstige Straftaten im Zusammenhang mit Luftfahrt und Luftfahrzeugen 14

15 Durchsetzung Rechte Flugleiter 1. Wird eine Anweisung des Flugleiters nicht befolgt, so bittet er die Luftfahrtbehörde, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 2. Ist Gefahr im Verzug und sind die erbetenen Maßnahmen der Luftfahrtbehörde nicht rechtzeitig zu erwarten, so bittet er die Polizei um Hilfe. 3. Steht eine Gefahr unmittelbar bevor oder ist eine bereits eingetretene Störung zu beseitigen, so kann der Flugleiter seine Anweisung in Ausübung des Hausrechts zwangsweise durchsetzen. Dabei müssen die Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu der Gefahr oder Störung stehen und so eingesetzt werden, dass sie den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen. 15

16 Abgrenzung zu Aufgaben der Luftaufsicht Zielrichtung: Gefahrenabwehr Handlungsvarianten: Beratung, Aufklärung Hoheitliche Verfügungen Hoheitliche Ersatzvornahme Zwangsgeld Unmittelbarer Zwang mit Polizei Ordnungswidrigkeitenverfahren Widerspruchsverfahren möglich Streitigkeiten werden vor Verwaltungsgerichten ausgetragen Hoheitliches Handeln der Ordnungsbehörde Zielrichtung: Ordnungsgemäßer Betrieb Handlungsvarianten: Beratung, Unterstützung Verkehrsinformationen Ge- und Verbote aufgrund zivilrechtlich begründetem Hausrecht Durchsetzung mit zivilrechtlichen Mitteln Anzeigen Ordnungswidrigkeiten bei Luftaufsicht Zwangsmittel bei Strafverstößen mit Hilfe Polizei bzw. gem. 127 Abs. 1 StPO Streitigkeiten werden vor Zivilgerichten ausgetragen Zivilrechtliches Handeln des Flugplatzbetreibers 16

17 Spezielle Fragen: Stellung und Einsatz von Startleitern bei Mischbetrieb Startleiter werden zur Organisation des Flugbetriebs eingesetzt, bei dem andere Startarten als Eigenstarts durchgeführt werden, insbesondere bei Segelflugbetrieb. Es handelt sich dabei im Rechtssinn um eine spezielle Form des Flugleiters mit dessen Rechten und Pflichten. Dem entsprechend wird ihr Einsatz von der Genehmigungsbehörde auf der Grundlage von 53 Abs. 3 LuftVZO vorgeschrieben. Bei Mischflugbetrieb (z.b. Luftfahrzeuge auf einer Hauptpiste und Segelflugbetrieb auf einer Segelflugbetriebs-fläche) ist in der Regel neben einem Flugleiter ein Startleiter zur Abwicklung des Flugbetriebs auf der jeweiligen Flugbetriebsfläche parallel einzusetzen. Die Verantwortung für die Koordinierung des Flugbetriebs obliegt in diesem Fall dem Flugleiter der höherwertigen Luftverkehrsart. Flug-leiter und Startleiter handeln als betriebliche Vertreter des Flugplatzbetreibers. Der Startleiter ist an die Weisungen des Flugleiters gebunden. Voraussetzung für die Tätigkeit als Startleiter: Sprechfunkzeugnis BZF II, Praxis im Sprechfunk und der sonstigen erforderlichen Kommunikation, Bestellung aufgrund schriftlicher Vereinbarung und nach Belehrung ausschließlich durch Flugplatz-unternehmer, dieser stellt die Anforderungen an Qualifikation und prüft Voraussetzungen. Sichere Kenntnisse von der technischen Durchführung des Flugbetriebs und den maßgeblichen Bestimmungen (Inhalt der Genehmigung, Flugplatzbenutzungsordnung, Regelung nach 21a LuftVO, Luftrecht, SBO etc.) Voraussetzung ist in der Regel die jeweilige Lizenz, also GPL. Andere Personen müssen Qualifikation durch besondere Maßnahmen (Intensive Einweisung und Tätigkeit unter Aufsicht etc.) nachweisen. Startleiter muss ständig am Start anwesend sein und darf keine weiteren verantwortlichen Funktionen (Fluglehrer, Bediener von Startgerät oder Pilot) wahrnehmen. Sonstige Tätigkeiten (Startschreiber, Kassieren von Entgelten etc. nur in Zeiten schwacher Aktivitäten am Start. Bei Schäden aufgrund von Aufmerksamkeitsverstößen trifft den Startleiter die Haftungspflicht in gleichem Umfang wie Flugleiter. 17

18 Spezielle Fragen: Verbindlichkeit der Platzrundenregelung ( 21a LuftVO) 1. Für Luftfahrer ist die Platzrunde in der veröffentlichten Form verbindlich ( 22 Abs. 1 Nr. 1 LuftVO). Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit geahndet ( 43 Nr. 26 LuftVO) 2. Flugleiter können Ausnahmen nur dann zulassen, wenn zwingende Gründe dies notwendig machen und keine Gefährdung des Flugbetriebs oder Dritter zu erwarten ist ( 22 Abs. 3 LuftVO). 3. Sofern Einflugpunkte in die Platzrunde in der Regelung nach 21a LuftVO definiert sind, dürfen Ausnahmen nur unter den Voraussetzungen von Nr. 2 zugelassen werden. Anderenfalls soll der Einflug entsprechend den üblichen Verfahren im Bereich des Gegenanflugs liegen. Andere Punkte, insbesondere Direktanflüge, kann der Pilot nach eigenem Ermessen per Funk ankündigen und durchführen, sofern der Flugleiter dies nicht im Gefahrenfall untersagt. 4. Die Festlegung der Platzrunde dient vor allem Anderen der Flugbetriebssicherheit, aber nach neuerer Auffassung auch dem Schutz Dritter einschließlich des Lärmschutzes. Insoweit kann der Flugleiter Abweichungen von festgelegten Verfahren widersprechen. 5. Bei Streitigkeiten um die Einhaltung der Platzrunden gehen die Gerichte im Einklang mit der flugbetrieblichen Praxis üblicherweise von einem relativ großen vertikalen und horizontalen Toleranzbereich aus, da es flugtechnisch kaum möglich ist, ein Luftfahrzeug exakt auf einer vorgegebenen Linie und Höhe zu halten. 18

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21 Gemeinsame Ende...

22 2 LuftVO - Verantwortlicher Luftfahrzeugführer (1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Rechte und Pflichten des Luftfahrzeugführers gelten für den verantwortlichen Luftfahrzeugführer unabhängig davon, ob er das Luftfahrzeug selbst bedient oder nicht. (2) Luftfahrzeuge sind während des Flugs und am Boden von dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer zu führen. Er hat dabei den Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers einzunehmen, ausgenommen bei Ausbildungs-, Einweisungs- und Prüfungsflügen oder im Falle des Absatzes 3, wenn der Halter etwas anderes bestimmt hat LuftVO Rechte und Pflichten des Luftfahrzeugführers (1) Der Luftfahrzeugführer hat das Entscheidungsrecht über die Führung des Luftfahrzeugs. Er hat die während des Flugs, bei Start und Landung und beim Rollen aus Gründen der Sicherheit notwendigen Maßnahmen zu treffen. (2) Der Luftfahrzeugführer hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften dieser Verordnung und sonstiger Verordnungen über den Betrieb von Luftfahrzeugen sowie die in Ausübung der Luftaufsicht zur Durchführung des Flugs ergangenen Verfügungen eingehalten werden. 22

23 21a LuftVO Regelung des Flugplatzverkehrs (1) Für die Durchführung des Flugplatzverkehrs können besondere Regelungen durch die Flugsicherungsorganisation getroffen werden, wenn Flugplätze mit Flugverkehrskontrollstelle betroffen sind. In allen anderen Fällen werden die Regelungen von der für die Genehmigung des Flugplatzes zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes aufgrund einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation getroffen. Die Regelungen werden in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht. (2) Flugplatzverkehr ist der Verkehr von Luftfahrzeugen, die sich in der Platzrunde befinden, in diese einfliegen oder sie verlassen, sowie der gesamte Verkehr auf dem Rollfeld. Rollfeld sind die Start- und Landebahnen sowie die weiteren für Start und Landung bestimmten Teile eines Flugplatzes einschließlich der sie umgebenden Schutzstreifen und die Rollbahnen sowie die weiteren zum Rollen bestimmten Teile eines Flugplatzes außerhalb des Vorfeldes; das Vorfeld ist nicht Bestandteil des Rollfeldes. (3) Gleichzeitiger Flugplatzverkehr von Luftsportgeräten und anderen Luftfahrzeugen bedarf der Zustimmung der zuständigen Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung. (4) Auf Flugplätzen oder Geländen, die ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen, gelten die Regelungen der Flugbetriebsordnung für Luftsportgeräte des Beauftragten. Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden. 23

24 22 LuftVO Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung (1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet, 1. die in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemachten Anordnungen der Luftfahrtbehörden für den Verkehr von Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz oder in dessen Umgebung; insbesondere die nach 21a getroffenen besonderen Regelungen für die Durchführung des Flugplatzverkehrs, zu beachten; 2. die Verfügungen der Luftaufsicht und die Anweisungen des Flugplatzunternehmers zu beachten; Richtungsänderungen in der Platzrunde, beim Landeanflug und nach dem Start in Linkskurven auszuführen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen ist; 6. gegen den Wind zu landen und zu starten, sofern nicht Sicherheitsgründe, die Rücksicht auf den Flugbetrieb, die Ausrichtung der Start- und Landebahnen oder andere örtliche Gründe es ausschließen; beim Rollen Start- und Landebahnen möglichst rechtwinklig und nur dann zu kreuzen, wenn sich dort kein anderes Luftfahrzeug im Landeanflug oder im Start befindet; 10. nach der Landung die Landebahn so schnell wie möglich freizumachen;... (3) Abweichungen von Absatz 1 kann die Luftaufsichtsstelle, an Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung, im Einzelfall zulassen, wenn zwingende Gründe dies notwendig machen und dadurch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere der Sicherheit des sonstigen Luftverkehrs, nicht zu erwarten ist. 24

25 45 LuftVZO Erhaltungs- und Betriebspflicht (1) Das Flughafenunternehmen hat den Flughafen in betriebssicherem Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu betreiben. Es hat Vorkommnisse, die den Betrieb des Flughafens wesentlich beeinträchtigen, unverzüglich der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. (2) Soweit die Betriebspflicht reicht, darf der Flughafenunternehmer Luftfahrtunternehmen und die zur Luftfahrt Berechtigten nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln. Es kann den zur Luftfahrt und zur Nutzung der Flugplatzeinrichtung Berechtigten insbesondere das Starten, Landen und das Abstellen von Fluggerät verwehren, soweit sie die ihnen gemäß 43 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht vollständig erfüllen und dies verhältnismäßig ist. (3) Die Genehmigungsbehörde kann das Flughafenunternehmen von der Betriebspflicht befreien LuftVZO Anzuwendende Vorschriften (1) Für die Betriebsaufnahme und die Pflichten des Landeplatzhalters gelten 41 Abs. 1, 43 Abs. 1, 43a Abs. 1, 44 und 45 Abs. 1 bis 3... (3) Der Landeplatzhalter hat auf Verlangen der Genehmigungsbehörde eine oder mehrere Personen als Flugleiter zu bestellen. 25

26 9 OWiG - Handeln für einen anderen (1) Handelt jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, 2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder 3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen. (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten 1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder 2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist. 26

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