Risiken für Unternehmensgründer aus dem Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht

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1 Rechtsforum 10. Mai 2012 Risiken für Unternehmensgründer aus dem Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht Harald Schleicher Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ECOVIS HMW Rechtsanwälte und Notar Ernst-Reuter-Platz Berlin Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Unternehmensberatung

2 Referent: RA Harald Schleicher 2 Agenda Problem: rechtskonformer Betrieb des eigenen Unternehmens Risikobereich Wettbewerbsrecht Risikobereich Markenrecht Risikobereich Urheberrecht Was droht mir bei einer Rechtsverletzung im Kostenrisiko bei Abmahnungen im das Abmahnverfahren und richtiges Verhalten

3 Referent: RA Harald Schleicher 3 Problem: Rechtskonformer Betrieb des eigenen Unternehmens auch der kleinste Existenzgründer ist dem gleichen Rechtsuniversum ausgesetzt wie große und etablierte Unternehmen Rechtskonformität in jeglicher Hinsicht sicherzustellen, ist für Existenzgründer kaum zu bewerkstelligen, jedenfalls nicht mit vertretbarem finanziellen Aufwand

4 Referent: RA Harald Schleicher 4 Wer kann gegen Rechtsverstöße vorgehen? der Staat: wenn Verstoß zugleich Ordnungswidrigkeit oder Straftat (Bußgeld- und Strafverfahren) oder z. B. durch Entzug von Konzessionen etc. nicht unser Thema Private, Unternehmen und Verbände: Staat überlässt es auf vielen Gebieten dem Verletzten bzw. Verbänden, die die Interessen von Verletzten wahrnehmen, ihre Rechte selbst wahrzunehmen und gibt ihnen hierzu Mittel an die Hand, i. d. R. durch Abmahnung und ggfs. gerichtlicher Durchsetzung von Unterlassungs- und weiteren Ansprüchen unser Thema

5 Referent: RA Harald Schleicher 5 Das in dieser Hinsicht gefährliche Rechtsuniversum sieht wie aus?

6 Referent: RA Harald Schleicher 6 Verbraucherschutz Urheberrecht Startup Gewerbliche Schutzrechte (Marken) Wettbewerber

7 Referent: RA Harald Schleicher 7. Das Risiko, in der Startphase eines Unternehmens mit Verletzungsansprüchen Dritter konfrontiert zu werden, ist hoch, weil... praktisch jeder Startup eine Webpräsenz hat und bereits hierfür eine Vielzahl von Rechtsnormen zu beachten sein kann. unübersichtliches Dickicht verbraucherschützender Vorschriften (treibende Kraft EU), insbesondere eine Vielzahl branchenspezifischer Kennzeichnungs- und Informationspflichten. hohe Aktivität des Gesetzgebers: Allein das UWG wurde in den Jahren dreimal reformiert, wegen Umsetzungsdefiziten des Gesetzgebers musste zwischenzeitlich sogar auf EU-Richtlinien abgestellt werden, Gesetzgeber macht Fehler (z. B. Widerrufsbelehrung). stetig steigende Anzahl von Markenanmeldungen: pro Jahr ca Markendichte steigert Gefahr von Markenverletzungen. digitales Kopieren (Text, Fotos etc.) verletzt Urheberrecht, wenn keine Einwilligung des Rechteinhabers vorliegt. Aufbau von Abmahnwellen (wer abgemahnt wird, mahnt möglicherweise selber ab) und rechtsmissbräuchliche Abmahnungen.

8 Referent: RA Harald Schleicher 8 Risiken für Unternehmensgründer Risikobereich Wettbewerbsrecht (unlauterer Wettbewerb) Welche Rechtsverstöße fallen unter das Wettbewerbsrecht und wer macht sie geltend? Kerngesetz: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) untersagt unlautere geschäftliche Handlungen verschiedene generelle Tatbestände und Legaldefinitionen im UWG, die jedoch in der Regel für Startups nicht das Problem darstellen, da Sie bereits in der Laiensphäre selbst als unlauter empfunden werden, z. B.

9 Referent: RA Harald Schleicher 9 4 UWG: Unlauter handelt insbesondere, wer geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen; geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst, oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen; den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert, u.s.w.,

10 Referent: RA Harald Schleicher 10 Risikonorm 4 Ziff. 11 UWG Rechtsbruch Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. macht eine Vielzahl von Verstößen gegen Spezialgesetze zugleich zu einem Wettbewerbsverstoß die absolute Mehrzahl von Abmahnungen betrifft heute nicht mehr den Verstoß gegen Kernnormen des UWG, sondern den Verstoß gegen Spezialgesetze meistens aus Mangel an Kenntnis Abgrenzungskriterium: Schutzzweck der Norm, Norm muss zumindest auch eine Verhaltensnorm für Marktteilnehmer sein; Nein: Verstoß gegen Straßenverkehrsordnung, Ja: Verstoß gegen Heilmittelwerbegesetz bunter Strauß möglicher Spezialgesetze, z. B. PreisAngVO, BGB (insb. AGB, Fernabsatzgeschäfte, Informationspflichten, Widerrufsbelehrungen), AMG, LebensmittelG, ElektroG, ApoBetrO etc.

11 Referent: RA Harald Schleicher 11 Worauf muss ich mich in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht konzentrieren? Beachtung der Normen, die für Webauftritte allgemein gelten (z. B. Impressum, Vorschriften zu Preisangaben) Beachtung der vertragstypischen Normen für mein Geschäftsmodell (z. B. Onlinehandel = Fernabsatzgeschäfte mit gesetzlichen Verbraucherinformationspflichten und Widerrufsrechten) Klärung branchenspezifischer, wettbewerbsrechtlich relevanter Vorschriften (z. B. Verbraucherinformationspflichten beim Verkauf von Haushaltsgeräten) AGB: bei Vertragsarten, die gesetzlich geregelt sind (Kauf, Miete etc.) überhaupt nur nötig, wenn von den gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden soll, wenn verwendet, dann müssen gesetzliche Klauselverbote u.a. beachtet werden; am Anfang AGB nur verwenden, wenn tatsächlich nötig Verbraucherinformationen von AGB trennen!

12 Referent: RA Harald Schleicher 12 Wer kann gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen? jeder Wettbewerber: konkretes Wettbewerbsverhältnis in Bezug auf jedenfalls ein Warenteilsortiment erforderlich (stationärer Handel und Onlinehandel begründet Wettbewerbsverhältnis) Verbraucherschutzverbände, z. B. Bundesverband Verbraucherzentrale e. V. etc., bei Verletzung verbraucherspezifischer Rechtsvorschriften

13 Referent: RA Harald Schleicher 13 Risikobereich Markenrecht Das Markenrecht schützt: Unternehmenskennzeichen (Unternehmensname, besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs), Marken (Zeichen zur Identifizierung von Produkten und Dienstleistungen), in der Regel registrierte Marken, deutsche und Gemeinschaftsmarken bzw. ausländische Marken mit Schutzrechtserstreckung auf Deutschland, mein Unternehmensname kann kollidieren mit einem identischen oder ähnlichen anderen Unternehmensnamen in einer identischen oder ähnlichen Branche (territorial begrenzt oder bundesweit) oder einer identischen oder ähnlichen Marke, die für branchenidentische oder branchenähnliche Waren oder Dienstleistungen geschützt ist, wenn Verwechslungsgefahr besteht, meine Marke oder mein Zeichen für Produkte oder Dienstleistungen kann kollidieren mit einer identischen oder ähnlichen Marke für identische oder ähnliche Dienstleistungen oder einem identischen oder ähnlichen Unternehmensname bei branchenidentischen oder ähnlichen Produkten oder Dienstleistungen, wenn Verwechslungsgefahr besteht, Grundsatz der Priorität: das ältere Recht ist das bessere Recht, der Jüngere muss weichen.

14 Referent: RA Harald Schleicher 14 Folge bei Verletzung für das Unternehmen Unternehmensname: ich muss umfirmieren (bei einer AG müsste hierfür z. B. eine Hauptversammlung abgehalten und notariell protokolliert werden) Zeichen/Marke: ich kann das bisherige Zeichen nicht mehr benutzen und muss das Produkt unter einem neuen Zeichen auf den Markt bringen, verletzende Produkte müssen u. U. vernichtet werden Kompletter Restart des Marketings mit möglicherweise hohen, nicht kalkulierten Kosten kann nötig sein die Domain des Unternehmens kann verloren gehen Abmahn- und Prozesskosten, Schadensersatz etc. (wird später noch ausgeführt)

15 Referent: RA Harald Schleicher 15 Beispiel für markenrechtlich fehlgeschlagenes Startup: Champayn TV, abgemahnt vom Verband der französischen Champagnerhersteller und händler, Umfirmierung auf ChiliMacciato TV und dann in der Versenkung verschwunden Beispiel für typische markenrechtliche Streitigkeit: McApo (besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs für Online- Versandhandelsapotheke (ebay-shop)) gegen Macapo (Marke für diätetische Nahrungsergänzungsmittel) der Unternehmensname, Produktnamen, Domains, Firmenlogos etc. sollten vor Benutzung sorgfältig auf entgegenstehende Rechte Dritter recherchiert werden

16 Referent: RA Harald Schleicher 16 Risiken für Unternehmensgründer weiteres Gefahrpotential: Aufnahme von Auslandsgeschäften Rechte aus deutscher Marke sind territorial auf BRD beschränkt durch den Export eines Produkts mit der inländischen Marke in das Ausland kann ich dort bestehende Rechte Dritter verletzten zur Markenverletzung kann z.b. schon ein ebay-shop ausreichen, der den Auslandsversand eines Markenproduktes anbietet Markenrecht ist vollharmonisiert, d. h. in allen EU-Staaten besteht im wesentlichen die gleiche Rechtslage, Richter sind mit der Materie vertraut

17 Referent: RA Harald Schleicher 17 Risikobereich Urheberrecht klassisches Recht im Multimediabereich: für Sprachwerke, Werke der bildenden und angewandten Kunst, Musikwerke, Film- und Fotowerke, Computerprogramme, ergänzende Leistungsschutzrechte (z. B. Lichtbildnerrecht) im Internet ist die Urheberrechtsverletzung nur einen Mausklick entfernt an so gut wie jedem Webcontent bestehen Rechte (Lichtbildnerrecht an Fotos, Filmrechte an Videos, Urheberrecht an redaktionellen Inhalten, evtl. Urheberrechte an grafischen Gestaltungen)

18 Referent: RA Harald Schleicher 18 unternehmensinterne Problematik Problem: das heißt: Folge: Urheberrecht entsteht durch Werkschöpfung immer in der natürlichen Person des Schöpfers, Urheberrecht als solches ist nicht übertragbar, übertragbar sind nur Nutzungsrechte am Werk das Unternehmen (GmbH, GbR, AG etc.) erwirbt niemals selbst Urheberrechte, der Grundsatz work for hire gilt nicht (Ausnahme Computerprogramme, die durch Angestellte entwickelt werden) Unternehmen muss an allen urheberrechtlich relevanten Leistungen, die seine Mitarbeiter entwickeln, Nutzungsrechte erwerben (arbeitsvertragliche Rechteabgeltungsklauseln - wichtig auch für freie Programmierer) bei Versäumnis: Unterlassungsansprüche des Urhebers, d.h. ich kann z. B. meinen Webcontent möglicherweise nicht mehr aufrechterhalten, ich kann meine Software möglicherweise nicht mehr wirksam an meine Kunden lizenzieren, Lizenzgebühren müssen gezahlt werden

19 Referent: RA Harald Schleicher 19 externe Problematik Probleme: ich muss zur Verwendung von Fremdcontent die Einwilligung oder eine Lizenz des Rechteinhabers haben, Rechtsverstöße im Internet sind leicht feststellbar, z. B. sind Textplagiate schon durch googlen ohne großen Aufwand zu ermitteln, z. B. ECOVIS überwacht auch, ob Veröffentlichungen oder Broschüren, etc. von Kollegen abgekupfert werden (bereits mehrfach vorgekommen) Wer zur Eigenverwendung einfach Fotos oder Textpassagen oder Musik zur Untermalung der Homepage aus dem Internet herunterlädt, kann früher oder später mit einer Abmahnung rechnen, illegale Filesharing-Downloads durch Mitarbeiter oder Gäste.

20 Referent: RA Harald Schleicher 20. Tipps zur Problemvermeidung bei Fremdcontent nicht jeder im Unternehmen sollte berechtigt sein, Fremdcontent einzustellen Contentmanagement im Unternehmen: zentrale Freigabe externer Inhalte durch einen erfahrenen Mitarbeiter, Nachweis der Rechtsbeschaffung Fotoagenturen etc.: Lizenzbedingungen lesen und beachten (sonst habe ich keine!!! Lizenz), Problem z. B. Urheberbenennungsverlangen von Agenturen wer eigene Verkaufskataloge etc. herausgibt: keine Fotos des Herstellers übernehmen, ggfs. eigene Fotos machen

21 Referent: RA Harald Schleicher 21. Was droht mir bei einer Rechtsverletzung im. Wettbewerbsrecht: Abmahnung mit Erstattung der Abmahnkosten (Anwaltsgebühren) Schadensersatzanspruch vom Gesetzgeber vorgesehen, aber Schaden in der Praxis nicht ermittelbar Markenrecht: Abmahnung mit Erstattung der Abmahnkosten (Anwaltsgebühren) Schadensersatzanspruch (konkreter Schaden, Herausgabe des Verletzergewinns oder fiktive Lizenzgebühr) vorbereitende Auskunftsansprüche Vernichtungsanspruch betr. rechtsverletzende Ware, Prospekte etc. Urheberrecht: wie Markenrecht, bei Verletzung auch des Urheberbenennungsrechts doppelter Lizenzschaden

22 Referent: RA Harald Schleicher 22 Streitwerte und Kosten für Abmahnungen bei Rechtsverletzungen im.. Wettbewerbsrecht ( moderat ) i. d. R. zwischen 3.000,00 und ,00 im Einzelfall, höher nur bei klassischem unlauterem Wettbewerb wie irreführende Werbung etc., = Abmahnkosten zw. 265,70 und 755,80 netto. Markenrecht ( teuer bis heftig ) i. d. R. ab ,00 (selten) über 30, (häufig) bis ca ,00 (weniger häufig), nach oben offen bei berühmten Marken = Abmahnkosten zwischen 859,80 und 1.780,20 Achtung! Patentanwälte dürfen mitwirken: kann Kostenerstattung verdoppeln! Urheberrecht ( moderat bis teuer ) gewerblich genutztes normales Foto ca ,00 (Mengenrabatt möglich), Fotos von Models etc. auch weitaus höher, Sprachwerke je nach Umfang, Musik bis pro Titel, Filme bis (häufig) = Abmahnkosten zwischen 459,40 und 1.389,80

23 Referent: RA Harald Schleicher 23 Abmahnverfahren und richtiges Verhalten Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung: beseitigt bei Abgabe Wiederholungsgefahr für Rechtsverstoß; Unterlassungsanspruch ist erledigt, werden Kosten erstattet, ist Kostenerstattungsanspruch erledigt (sonst Kostenklage), Möglichkeit zur Abgabe einer Erklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wird Unterlassungserklärung nicht abgegeben, entweder einstweiliges Verfügungsverfahren oder normale Klage (Kostenerstattung kann nur mit normaler Klage geltend gemacht werden) ergeht einstweilige Verfügung, ist entweder Rechtsmittel oder freiwillige Abschlusserklärung notwendig, sonst erfolgt ein sog. Abschlussschreiben durch den Abmahner (löst wiederum zu erstattende Kosten aus) wird Abschlusserklärung nicht abgegeben, droht Hauptsacheklage: einstweilige Verfügung ist nur vorläufige Regelung, erwächst nicht in Rechtskraft, im Wettbewerbsrecht wegen kurzer Verjährung notwendig Abmahnungen niemals ignorieren, Einschaltung eines Anwalts empfiehlt sich, da Unkenntnis der Verfahrensabläufe zu unnötigen und vermeidbaren Kosten führen kann

24 Referent: RA Harald Schleicher 24 Vielen Dank für Ihr Interesse! ECOVIS HMW Rechtsanwälte und Notar Harald Schleicher Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Ernst-Reuter-Platz Berlin Telefon: Telefax:

25 Referent: RA Harald Schleicher 25 Ernst-Reuter-Platz Berlin info-berlin@ecovis.com

26 Referent: RA Harald Schleicher 26 Zahlen: Mehr als 120 Büros im Inland Über 30 Partnerkanzleien in Europa, Asien und in der USA gewerbliche Mandanten in Deutschland Rund Mitarbeiter in Deutschland, mehr als weltweit davon über 300 Berufsträger (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) und Partner Umsatz 2006: 124 Mio. Euro weltweit Berlin: Unternehmensnachfolge Steuerrecht Internationales Steuerrecht Wirtschaftsprüfung Notar Arbeitsrecht Familien- und Erbrecht Gesellschaftsrecht Strafrecht Wettbewerbs- und Urheberrecht

27 Referent: RA Harald Schleicher 27 Das sind wir am ERP Dipl.-Finw. Thomas Brandt Steuerberater, Vorstand Marcus Bodem M.A. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Wirtschaftsmediator Dr. Steffen Lask Rechtsanwalt Schwerpunkt: Strafrecht, Debitorenmanagement Dipl.-Finw. Andreas Frericks Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Vorstand Harald Schleicher Notar, Rechtsanwalt Schwerpunkt: Wettbewerbsrecht Giovanna D Urso Avvocato Debitorenmanagement (Italienisch) giovanna.durso@ecovis.com Dipl.-Finw. (FH) Andrea Pissarczyk Steuerberaterin, Vorstand Fachberaterin Internationales Steuerrecht andrea.pissarczyk@ecovis.com Dr. Rolf Rahm Rechtsanwalt Schwerpunkt: Familien- und Erbrecht rolf.rahm@ecovis.com Lutz Beyermann LL.M. Rechtsanwalt Schwerpunkt: Gesellschaftsrecht lutz.beyermann@ecovis.com

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