TABEA Diakonische Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Oberneuland SATZUNG

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1 Anhang zur Stiftungsurkunde vom TABEA Diakonische Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Oberneuland SATZUNG Präambel Im Herzen der christlichen Botschaft steht das Doppelgebot der Liebe: Du sollst Gott lieben und deinen Nächsten wie dich selbst. (Matthäus 22, 34 ff) Über Jahrtausende hat sich dieser christliche Auftrag im Abendland in unterschiedlichen Formen ausgeprägt. Die klassischen Aufgaben der lebensbegleitenden christlichen Liebe sind im Begriff der Diakonie beinhaltet. Diakonisches Handeln ist Herz und Sinn christlicher Existenz. Neben die klassischen Werke der Liebe nach Matthäus 25, 34 ff - Hungrige speisen, Durstige tränken, Fremde beherbergen, Nackte kleiden, Kranke pflegen, Gefangene besuchen - tritt die Verantwortung für Kinder und Jugendliche. Die TABEA Stiftung versteht sich als eine Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Oberneuland im Geiste ökumenischer Offenheit. Der Auftrag christlicher Verantwortung ergibt sich aus der jeweiligen Not und aus dem Geist der Barmherzigkeit. Die TABEA Stiftung ist in das Leben der Evangelischen Kirchengemeinde Oberneuland und ihrer Parochie eingebettet. Sie dient damit vornehmlich den Menschen in und aus Oberneuland-Rockwinkel. Lasst uns aber wahrhaftig sein in der Liebe und wachsen in allen Stücken zu dem hin, der das Haupt ist, Christus. (Epheser 4, 15) 1. Die Stiftung führt den Namen 1 Name, Rechtsform, Sitz TABEA Diakonische Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Oberneuland. 2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen-Oberneuland. 3. Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung im Sinne des 16 des Bremischen Stiftungsgesetzes. 4. Zuständige Kirchenbehörde im Sinne des Bremischen Stiftungsgesetzes ist der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche. 5. Stifterin der TABEA Stiftung ist die Evangelische Kirchengemeinde Oberneuland. 2 Zweck der Stiftung 1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der Seite 1 von 5

2 jeweils geltenden Fassung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Zweck der Stiftung ist die klassische Diakonie nach MT 25, 34 ff wie in der Präambel dargestellt. Dazu gehört die Unterstützung von Menschen in Notlagen im Rahmen des Projektes TABEA hilft DIREKT. Darüber hinaus widmet sie sich der Betreuung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen, u.a. durch Vergabe von Mitteln aus dem Personalfonds der TABEA Stiftung. 3. Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel teilweise anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen. 3 Stiftungsvermögen 1. Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht aus ,-. 2. Das Stiftungsvermögen wird durch den Stiftungsvorstand verwaltet. Es ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Es ist wertbeständig und Ertrag bringend anzulegen. 3. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen der Stifterin und Dritter zu, die dazu bestimmt sind. 4. Der Stamm des Stiftungsvermögens ist von anderen Vermögenswerten getrennt zu halten. 4 Verwendung der Erträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr 1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind. 2. Mittel der Stiftung, mögliche Zugewinne und Zustiftungen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen sind unzulässig. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden. 4. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 5 Rechtsstellung der Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses nicht zu. Die Organe der Stiftung sind a. der Stiftungsvorstand und b. das Kuratorium. 6 Organe der Stiftung Seite 2 von 5

3 7 Der Stiftungsvorstand 1. Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen: a. einem ordentlichen Pastor/einer ordentlichen Pastorin der Kirchengemeinde Oberneuland, der/die vom Kirchenvorstand entsandt wird, b. einem vom Kirchenvorstand aus seiner Mitte entsandten Mitglied, c. einem von der Gemeindevertretung aus ihrer Mitte entsandten Mitglied. 2. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende, die weiteren Mitglieder des Vorstandes sind seine/ihre Stellvertreter/innen. 3. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes beträgt sechs Jahre. Weitere Amtszeiten sind möglich. 4. Der Stiftungsvorstand ist zugleich Vorstand des Kuratoriums. 5. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind in dieser Funktion ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. 6. Die Vorstandsmitglieder haften gegenüber der Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 8 Aufgaben, Pflichten und Rechte des Stiftungsvorstandes 1. Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende gemeinsam mit einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin oder, im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden, durch die beiden Stellvertreter/innen. 2. Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Vermögensverwaltung zu betreiben, über die Vergabe der Erträge und Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind, zu entscheiden, einen Voranschlag und die Jahresrechnung zu erstellen, dem Kuratorium der Stiftung und der Gemeindevertretung der Kirchengemeinde Oberneuland einmal jährlich Bericht zu erstatten. 3. Weiter ist der Vorstand verpflichtet, die Zusammensetzung der Stiftungsorgane und deren Änderungen der zuständigen Kirchenbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, auf Verlangen der zuständigen Kirchenbehörde einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht vorzulegen. 4. Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, eine Person mit der Führung der Geschäfte der Stiftung gegen Vergütung zu beauftragen. Diese Person trägt die Bezeichnung Stiftungssekretär/in. Art und Höhe der Vergütung sind vor der Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu regeln. Der Stiftungssekretär/Die Stiftungssekretärin kann nicht Mitglied des Stiftungsvorstandes sein. Seite 3 von 5

4 1. Das Kuratorium besteht aus a. dem Stiftungsvorstand, 9 Das Kuratorium b. drei von der Gemeindevertretung aus ihrer Mitte entsandten Mitgliedern und c. sechs weiteren Mitgliedern, die vom Kuratorium ernannt werden. Diese Mitglieder müssen zu einer Kirche oder Religionsgemeinschaft gehören, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehört; unter ihnen müssen mindestens drei Mitglieder einer Gliedkirche der EKD sein. Die insgesamt 12 Mitglieder des Kuratoriums werden Kuratoren bzw. Kuratorinnen genannt. 2. Die Amtszeit der Kurator/innen beträgt sechs Jahre. Weitere Amtszeiten sind möglich. Für Kurator/innen, die gleichzeitig der Gemeindevertretung angehören, endet die Amtszeit zum Ende des Geschäftsjahres, in dem ihr Mandat in der Gemeindevertretung erlischt. Gleiches gilt für Mitglieder des Kirchenvorstandes. 10 Aufgaben des Kuratoriums 1. Das Kuratorium trifft sich mindestens einmal im Jahr. 2. Das Kuratorium berät den Stiftungsvorstand bei Entscheidungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks. 3. Das Kuratorium trifft Entscheidungen über die grundlegende Ausrichtung der Stiftungsarbeit und setzt Schwerpunkte. 4. Das Kuratorium prüft den innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs vom Vorstand vorzulegenden Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die Jahresabrechnung mit Vermögensübersicht und entlastet den Vorstand. 5. Das Kuratorium ernennt die nicht entsandten Kuratoren bzw. Kuratorinnen. 6. Beschlüsse des Kuratoriums kommen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Bei der Abstimmung über seine Entlastung ist der Vorstand nicht stimmberechtigt. 11 Aufgaben des Stiftungssekretärs/der Stiftungssekretärin 1. Der Stiftungssekretär/Die Stiftungssekretärin unterstützt den Stiftungsvorstand in der Führung der Geschäfte des TABEA Stiftung. Seine/Ihre Aufgaben sind u.a. die Führung des Schriftverkehrs, die Protokollierung aller Beschlüsse, die Pflege der Kontakte zu Spender/innen und Zustifter/innen, Weitere Aufgaben des Stiftungssekretärs/der Stiftungssekretärin werden im Arbeitsvertrag festgelegt. 2. Verzichtet der Stiftungsvorstand auf die Bestellung des Stiftungssekretärs/der Stiftungssekretärin, so sind seine/ihre Aufgaben mit Hilfe eines Geschäftsverteilungsplans auf die Vorstandsmitglieder zu verteilen. Seite 4 von 5

5 12 Satzungsänderung 1. Eine Änderung der Satzung bedarf eines Beschlusses des Kuratoriums mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gemäß 9 Abs Eine Änderung der Satzung darf den Stiftungszweck in seinem Wesen nicht verändern und die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. 3. Der Änderungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kirchenbehörde. 13 Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung 1. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann das Kuratorium die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. 2. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums. 3. Der Änderungsbeschluss ist der zuständigen Kirchenbehörde zur Genehmigung zuzuleiten. Er wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam. Wird der Stiftungszweck geändert, ist vorher eine Auskunft bei der zuständigen Finanzbehörde einzuholen. 14 Vermögensanfall 1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung nach Abzug der Verbindlichkeiten an die Evangelische Kirchengemeinde Oberneuland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne von 2 dieser Satzung zu verwenden hat. 2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einholung einer Auskunft der zuständigen Finanzbehörde über die steuerlichen Auswirkungen ausgeführt werden. Seite 5 von 5

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