Professor Dr. Klaus Ferdinand Gärditz Vorlesung Staatsrecht II Grundrechte Sommersemester Eigentum

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Professor Dr. Klaus Ferdinand Gärditz Vorlesung Staatsrecht II Grundrechte Sommersemester Eigentum"

Transkript

1 Professor Dr. Klaus Ferdinand Gärditz Vorlesung Staatsrecht II Grundrechte Sommersemester Eigentum Das Eigentumsgrundrecht weist gegenüber anderen Freiheitsgrundrechten eine besondere Tatbestandsstruktur auf. Sein Schutzbereich ist von einer gesetzlichen Ausgestaltung abhängig, weshalb die Prüfung abweichend verläuft. Das Eigentum und das Erbrecht werden nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet. Inhalt und Schranken werden nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Gesetze bestimmt, was bedeutet, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Verhältnismäßigkeit überhaupt erst festzulegen hat, was eigentumsrechtlich geschützt ist. Art. 14 Abs. 2 GG enthält die sog. Sozialbindung des Eigentums: Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Dies bedeutet, dass Allgemeininteressen bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken zu berücksichtigen sind, also namentlich Nutzungsbeschränkungen rechtfertigen. Art. 14 Abs. 3 GG regelt demgegenüber die Enteignung: Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. I. Schutzbereich 1. Sachlicher Schutzbereich Das Eigentum i.s.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 1GG umfasst die Summe aller vermögenswerten Rechte, die dem Bürger durch das einfache Recht zugewiesen sind. Eigentum umfasst vor diesem Hintergrund zu einem bestimmten Zeitpunkt alles, was das einfache Recht zu diesem bestimmten Zeitpunkt als Eigentum definiert. Es fallen darunter jedenfalls alle privaten vermögenswerten Rechte. Hierzu zählt insbesondere das Eigentum nach bürgerlichem Recht ( 903 BGB) an beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen, obligatorische Rechte, der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb, das Besitzrecht des Mieters, der Anliegergebrauch und öffentlich-rechtliche Ansprüche (z.b. Rentenansprüche), die auf eigener Leistung und nicht auf staatlicher Gewährung und Fürsorge beruhen. 2. Persönlicher Schutzbereich: jedermann

2 II. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Eigentumsdogmatik Art. 14 GG differenziert zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmungen einerseits und Enteignungen andererseits: Unter Inhalts- und Schrankenbestimmung versteht man jede abstrakt-generelle Festlegung der mit dem Eigentum verbundenen Rechte und Pflichten gegenüber dem Einzelnen oder gegenüber der Allgemeinheit. Die Enteignung stellt dagegen eine vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben dar. Enteignung bedeutet, entweder durch Gesetz einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis konkrete Eigentumsrechte zu entziehen (Legalenteignung) oder aufgrund Gesetzes durch administrative Maßnahmen konkretes Eigentum Einzelner zu entziehen (Administrativenteignung). Die Enteignung unterscheidet sich durch folgende drei Merkmale von der Inhalts- und Schrankenbestimmung: Sie ist konkret (ISB: abstrakt), trifft den Betroffenen individuell (ISB: generell) und entzieht ganz oder teilweise das Eigentum zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, d.h. final (ISB: belässt das Eigentum dem Eigentümer) Der Enteignungsbegriff ist formal zu bestimmen. Die Einordnung ist von der Intensität der den Rechtsinhaber treffenden Belastung unabhängig. Sie behält ihre Gültigkeit selbst in den Fällen, in denen der Eingriff in seinen Auswirkungen für den Betroffenen einer Enteignung nahe- oder gleichkommt. Dies verdeutlicht: Das BVerfG folgt damit weiterhin nicht mehr der früher vom BVerwG vertretenen Schweretheorie, welche für die Frage, ob eine Enteignung vorliegt, auf die Intensität des Eingriffs abhebt. Es lehnt auch die vom BGH vertretene Sonderopfertheorie ab, welche auf den Gleichheitsgedanken rekurriert. Stattdessen hält das BVerfG an seinem im Nassauskiesungs-Beschluss 1 eingeschlagenen Weg fest und bekennt sich weiter zu einem rein formalen Enteignungsbegriff (Trennungslehre). BEISPIELSFALL: A betreibt ein Kieswerk. Da an einem der Kieshänge (Uferböschung) Flussseeschwalben nisten, erklärt die zuständige Behörde diesen Teil zum Naturschutzgebiet. Enteigung oder Inhalts- und Schrankenbestimmung? LÖSUNG: Die Voraussetzungen, nach denen sich die Verfassungsmäßigkeit des eigentumsbezogenen Eingriffs richtet, bestimmen sich maßgeblich danach, ob 22 BNatSchG als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG oder als Enteignungsermächtigung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG zu qualifizieren ist. Nach der Rechtsprechung des BVerfG erfolgt eine Abgrenzung der beiden Institute nach der funktional zu bestimmenden Eingriffsrichtung. Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art BVerfGE 58, 300 ff.

3 Abs. 1 Satz 2 GG liegt dann vor, wenn generell und abstrakt für die Zukunft Rechte und Pflichten hinsichtlich solcher Rechtsgüter festgelegt werden, die unter den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff fallen. Es geht also um die inhaltliche Umgestaltung der Eigentumsordnung. Eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG ist demgegenüber auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet. Auf intensitätsbezogene Kriterien wie eine besondere Härte des Eingriffs oder ein Sonderopfer kommt es demgegenüber nach heutiger Rechtsprechung nicht (mehr) an. Die Regelung des 22 BNatSchG entzieht keine konkreten Rechtspositionen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, sondern belastet Grundstücke in einer besonders erhaltenswerten natürlichen Umgebung abstrakt und generell mit Nutzungsbeschränkungen, die durch die konkrete Festsetzungen der Naturschutzgebietsverordnungen lediglich aktualisiert und konkretisiert werden. Daher handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, deren Rechtmäßigkeit an Art. 14 Abs. 1-2 GG zu messen ist. 2 III. Enteignungsentschädigung Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG bestimmt: Eine Enteignung darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt (Junktimklausel). Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Die gesetzlichen Grundlagen der Enteignung finden sich in verschiedenen Fachgesetzen, insbesondere auch des Bundes. Die Regelungen über die Höhe finden sich im Landesenteignungs- und EntschädigungsG NW (dort namentlich 8 ff. EEG NW). - Entschädigungsverpflichtet ist der durch die Enteignung begünstigte ( 9 Abs. 2 1 EEG NW). - Entschädigung für Rechtsverlust bemisst sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert (vgl. im Einzelnen 10 EEG NW). - Entschädigung ist grundsätzlich in Geld zu leisten ( 15 EEG NW), ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen auch in Land ( 16 EEG NW). EXKURS RECHTSWEG: Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen (Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG). Hieraus folgt eine Zweiteilung des Rechtswegs: - Die Abwehr von eigentumsrelevanten Primärmaßnahmen erfolgt auf dem Verwaltungsrechtsweg. Enthält das zugrunde liegende Gesetz eine Eigentumsbeschränkung, die ohne Entschädigung unzumutbar ist, muss das Gericht das Gesetz ggf. nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG vorlegen. Dies gilt namentlich für eine Enteignung, die den Vorgaben des Art. 14 Abs. 3 GG nicht genügt. 2 Allg. Meinung, vgl. BVerfG, NJW 1998, 367 ff.; BVerwGE 112, 373 (377); 94, 1 (11); 84, 361 (370 f.); BVerwG, NuR 1998, 37 (40); parallel zu Wasserschutzgebieten BVerfG-K, NVwZ 2005, 1412 (1413 f.).

4 - Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung sind demgegenüber auf dem ordentlichen Rechtsweg auszutragen ( 40 Abs. 1 Satz 1Hs. 2 VwGO i. V. mit Art. 14 Abs. 3 4 GG; vgl. auch 17 Abs. 2 2 GVG). IV. Ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung Vereinzelt finden sich im geltenden Recht noch sog. salvatorische Klauseln, wonach bei entsprechenden Eingriffen in das Eigentum Entschädigungspflichten bestehen. Eine Entschädigungsklausel ist keine Enteignungsentschädigung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, da Nutzungsbeschränkungen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen zur Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG) auszulegen sind. Entsprechende Entschädigungsregelungen wurden vor diesem Hintergrund jedoch dahingehend uminterpretiert, intensive Beeinträchtigungen eigentumsrechtlich geschützter Nutzungsinteressen unterhalb der Schwelle der Eigentumsentziehung abzumildern. Unter Heranziehung der Pflichtexemplarentscheidung des BVerfG 3 soll auf der Grundlage salvatorischer Klauseln insoweit eine finanzielle Kompensation gewährt werden, die die Zumutbarkeit einer ansonsten unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG herstellt ( ausgleichpflichtige Inhaltsbestimmung ). Entschädigungsleistungen auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 Satz 1GG fallen grundsätzlich aus dem System der Eigentumsgarantie. Ihre Begründung bereits nicht unerheblichen Aufwand. Hierzu muss man im Einzelnen die Schrankendogmatik des Art. 14 I, Abs. 2 GG betrachten: 1. Schranken des Art. 14 Abs. 1-2 GG Die Einschränkbarkeit der Eigentumsfreiheit bestimmt sich nach Art. 14 Abs. 1 i.v.m. Abs. 2 GG (nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG). ISB erfolgen nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Gesetze. 2. Schranken-Schranken Der Gesetzgeber muss sich im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten. An Schranken-Schranken sind vor allem zu beachten: der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz i.w.s.: Der Gesetzgeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen, der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), der Härteklauseln erforderlich machen kann, der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der Übergangsregelungen erforderlich machen kann, 3 BVerfGE 58, 137 (145 ff.).

5 die Institutsgarantie: Die Institutsgarantie sichert einen Grundbestand an Normen, die ein Rechtsinstitut ausformen, das den Namen Eigentum noch verdient. Danach darf der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Eigenart des vermögenswerten Rechts und Bedeutung des vermögenswerten Rechts für den Eigentümer: Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Angemessenheit) hat der Gesetzgeber bestimmte von der Rspr. des BVerfG entwickelten Leitgrundsätze zwingend zu beachten: - Bei Eingriffen in Grundeigentum wiegen die Interessen der Allgemeinheit am Schutz von Grund und Boden in weit stärkerem Maße als bei anderen (beweglichen) Vermögensgütern. Grund: Unvermehrbarkeit und Unentbehrlichkeit von Grund und Boden (streitig; zweifelhaftes Argument, weil alle Ressourcen endlich und damit nicht beliebig vermehrbar sind). - Bedeutung des vermögenswerten Guts oder Rechts für den Eigentümer: Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz. So hat der Gesetzgeber einen begrenzteren Gestaltungsspielraum beim Verbot der Veräußerung von Eigentum, da die Veräußerungsmöglichkeit ein elementarer Bestandteil der Eigentumsfreiheit ist, und bei Eingriffen in diejenigen vermögenswerten Güter und Rechte, die auf eigener Arbeit und Leistung beruhen. - Demgegenüber ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung. Z.B.: Große Gestaltungsfreiheit aufgrund Situationsgebundenheit des Eigentums (z. B. Grundstück in schützenswerter Natur). 3. Aktualisierung der Trennungstheorie Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Überschreitet der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die dargelegten Grenzen, so ist die gesetzliche Regelung unwirksam. Hierauf gestützte Beschränkungen und Belastungen sind rechtswidrig und können im Wege des Primärrechtsschutzes (Widerspruch, Anfechtungsklage) abgewehrt werden. Zu einem Entschädigungsanspruch führen sie von Verfassung wegen nicht (Vorrang des Primärrechtsschutzes; kein dulde und liquidiere ). Die verfassungswidrige Inhalts- und Schrankenbestimmung schlägt nicht in eine Enteignung um, sie bleibt stets eine ISB, sodass auch in diesem Fall keine Entschädigung nach Art. 14 Abs. 3 GG verlangt werden kann.

6 4. Ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung Der Gesetzgeber muss aus Gründen der Verhältnismäßigkeit den Eingriff u. U. durch finanzielle Entschädigung ausgleichen (so genannte ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung). Darin schlägt die Bestands- in die Wertgarantie um: Der Bestand kann bei der ISB im Unterschied zur Enteignung zwar noch nicht entzogen, aber besonders intensiv beeinträchtigt werden und deswegen die gesetzgeberische Anordnung einer Ausgleichsmaßnahme verlangen. Die Intensitätsgrenze, die Härtefallgrenze, zieht das BVerfG zum einen dort, wo ein an sich unverhältnismäßiger Eingriff, zum anderen da, wo ein gleichheitswidriger Eingriff vorliegt. Definition (salvatorische Entschädigungsklausel): Regelung, die für den Fall der enteignenden Wirkung einer Norm eine Entschädigung durch die Exekutive (und nicht durch den Gesetzgeber selbst) in von dieser näher zu bestimmenden Höhe vorsieht. Ob diese zum Ausgleich ansonsten unverhältnismäßiger ISB überhaupt in Betracht kommen, ist umstritten, wird aber von der h.m. bejaht. Hierzu müssten die darin vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ( kompensatorischen Vorkehrungen ) zum einen unverhältnismäßige (oder gleichheitswidrige) Belastungen des Eigentümers vermeiden und zum anderen schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung tragen. Für Ausgleichsregelungen im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG statuiert das BVerfG konkrete Einzelanforderungen: Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Die gesetzliche Regelung muss aufgrund der mit dem Eigentum verbundenen Bestandsgarantie in erster Linie darauf gerichtet sein, eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real zu vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich zu erhalten. Instrumente hierfür: Übergangsregelungen, Ausnahme- und Befreiungsvorschriften, Einsatz sonstiger administrativer und technischer Vorkehrungen. Nur wo ein Realausgleich im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, wirkt Art. 14 subsidiär als Wertgarantie und kommt ein finanzieller Ausgleich in Betracht. Der Gesetzgeber hat im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG) seine materiellrechtlichen Ausgleichsregelungen durch verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften zu ergänzen, die sicherstellen, dass mit einem die Eigentumsbeschränkung aktualisierenden Verwaltungsakt zugleich über einen dem belasteten Eigentümer ggf. zu gewährenden Ausgleich entschieden wird. Ansonsten läuft der Betroffene Gefahr, in Unkenntnis über eine mögliche Entschädigungspflicht, den GrundVA bestandskräftig werden zu lassen.

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 1. Schutzbereich a) persönlich: jeder Art.

Mehr

Fall 7: Eigentumsgrundrecht (Art. 14 I GG)

Fall 7: Eigentumsgrundrecht (Art. 14 I GG) StaatsR Kapitel I: Grundrechte 37 Fall 7: Eigentumsgrundrecht (Art. 14 I GG) Sachverhalt: E ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich, das nicht bebaut ist und auch nicht landwirtschaftlich genutzt

Mehr

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 9. Termin, 24.6.2015 Art. 14 GG Denkmalschutz - mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte

AG Staatsrecht II - Grundrechte AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 7 DAS UMSTRITTENE PFLICHTEXEMPLAR (NACH BVERFGE 58, 137 FF.) Die Verfassungsbeschwerde der KS-GmbH hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A./

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht I. Wirtschaftsfreiheiten III

Vorlesung Öffentliches Recht I. Wirtschaftsfreiheiten III Vorlesung Öffentliches Recht I Wirtschaftsfreiheiten III Wiederholungsfall Informationswirtin I möchte als freiberufliche IT-Sachverständige für die Strafjustiz tätig werden. Das örtliche Landgericht führt

Mehr

Ass. iur. Joachim Brückner, Übung: Verfassungsrechtliche Grundlagen der Wirtschaftsordnung SS Lästiges Kulturgut

Ass. iur. Joachim Brückner, Übung: Verfassungsrechtliche Grundlagen der Wirtschaftsordnung SS Lästiges Kulturgut Lästiges Kulturgut K ist Eigentümerin einer historischen Villa, die unter Denkmalschutz gestellt wurde. Seit 1981 steht die Villa leer. K kann sie für ihr Unternehmen selbst nicht mehr sinnvoll nutzen.

Mehr

6: Schutz von Beruf, Arbeit und Eigentum

6: Schutz von Beruf, Arbeit und Eigentum 6: Schutz von Beruf, Arbeit und Eigentum A. Der Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) I. Allgemeine Bedeutung und Struktur des Grundrechts II. Schutzbereich Persönlicher Schutzbereich: alle Deutschen

Mehr

Eigentum. Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht

Eigentum. Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht Eigentum Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht Privatrecht: gesetzlich begründetes/anerkanntes Recht Begründung durch Gesetzgeber (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG); aber nicht (bloß) Eigentum i.s.d.

Mehr

Das Garzweiler-Urteil des BVerfG vom

Das Garzweiler-Urteil des BVerfG vom 69. Agrarrechtsseminar 29.09.2014 bis 02.10.2014, Goslar Das Garzweiler-Urteil des BVerfG vom 17.12.2013 RAuN Dr. Tilman Giesen, Kiel Goslar, 01.10.2014 Lorentzendamm 36 24103 Kiel www.lauprecht-kiel.de

Mehr

Enteignung für Eisenbahnen: ein Praxisfall. FER-Jahrestagung Neues zur Eisenbahninfrastruktur am 06. und 07. März 2014 in Dortmund

Enteignung für Eisenbahnen: ein Praxisfall. FER-Jahrestagung Neues zur Eisenbahninfrastruktur am 06. und 07. März 2014 in Dortmund Enteignung für Eisenbahnen: ein Praxisfall FER-Jahrestagung Neues zur Eisenbahninfrastruktur am 06. und 07. März 2014 in Dortmund Vorhaben Seite 2 Vorhaben Seite 3 Vorhaben Seite 4 Vorhaben Seite 5 Verfassungsrechtliche

Mehr

Grundrechte im Umweltrecht Wirkungen und Konstellationen

Grundrechte im Umweltrecht Wirkungen und Konstellationen Grundrechte im Umweltrecht Wirkungen und Konstellationen Art. 20a GG ist kein Grundrecht, vgl. systematische Stellung, sondern ein Rechtsprinzip (ähnlich: Sozialstaatsprinzip) Förderung des Umweltschutzes

Mehr

Lösungshinweise. A. Zulässigkeit. AG Grundrechte Übungsfall 10 Altlasten M. Wrase Fall nach BVerfGE 102, 1 ff. (leicht abgewandelt)

Lösungshinweise. A. Zulässigkeit. AG Grundrechte Übungsfall 10 Altlasten M. Wrase Fall nach BVerfGE 102, 1 ff. (leicht abgewandelt) AG Grundrechte Übungsfall 10 Altlasten M. Wrase Fall nach BVerfGE 102, 1 ff. (leicht abgewandelt) Lösungshinweise A. Zulässigkeit Zu prüfen sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen in Art. 93 I Nr. 4a GG,

Mehr

Grundsätze und Begriffe: Formelle und materielle Enteignung; volle Entschädigung

Grundsätze und Begriffe: Formelle und materielle Enteignung; volle Entschädigung Grundsätze und Begriffe: Formelle und materielle Enteignung; volle Entschädigung Vortrag von Prof. Dr. Arnold Marti, Schaffhausen/Zürich Tagung SGA vom 4. September 2015 (Enteignung Recht u.entschädigung)

Mehr

2. Bundesverfassungsgericht

2. Bundesverfassungsgericht Nochmals: "Privateigentum und Denkmalschutz" Zur Vereinbarkeit denkmalschutzrechtlicher Regelungen mit der Eigentumsgarantie Ministerialrat Dr. Ernst-Rainer Hönes, Mainz Im DSI 3/4 1999, S. 111 ff. hat

Mehr

Die einzelnen Freiheitsrechte 3. Teil: Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie

Die einzelnen Freiheitsrechte 3. Teil: Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie Die einzelnen Freiheitsrechte 3. Teil: Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie Vorlesungen vom 6. und 9. November 2012 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2012 Die Wirtschaft in der BV Grundsatz

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung

Mehr

» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte)

» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte) 60 Ausgangsüberlegung: - Freiheitsgebrauch ohne Rücksicht auf (Grund- )Rechte anderer und GemeinschaOsgüter würde zu Konflikten führen; - Einschränkungen der Grundrechte können daher zulässig sein - Grundrechte

Mehr

Zum Eigentumsschutz im Sinne der EMRK im ukrainischen und russischen Recht

Zum Eigentumsschutz im Sinne der EMRK im ukrainischen und russischen Recht Natalya Moshnyagul Zum Eigentumsschutz im Sinne der EMRK im ukrainischen und russischen Recht Eine rechtsvergleichende Untersuchung zu Modellen des Eigentumsschutzes PETER LANG Internationaler Verlag der

Mehr

GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen

GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Überblick Grundrechtekatalog

Mehr

Die Funktionen der Grundrechte

Die Funktionen der Grundrechte Die Funktionen der Grundrechte Status negativus Abwehrrechte gegen den Staat Subjektive Rechte Einrichtungsgarantien Objektive Wertentscheidung Status positivus Status activus Institutsgarantien Institutionelle

Mehr

Immissionsschutzrecht I

Immissionsschutzrecht I Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);

Mehr

Die Grundrechte Freiheits rechte

Die Grundrechte Freiheits rechte Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG) (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses

Mehr

Immissionsschutzrecht III

Immissionsschutzrecht III Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb

Mehr

Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze

Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze AG GRUNDRECHTE SS 2015 4. Termin, 13.5.2015 Art. 5 I 1 1. Fall GG Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze 130 IV StGB (= Gesetzesprüfung) könnte Art. 5 I 1 Alt. 1 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 8 I GG

Mehr

19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet?

19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? 19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? Weil es neben diesem allgemeinen eine Reihe spezieller Gleichheitssätze

Mehr

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT

Mehr

Verwaltungsrecht II. 20. Vorlesung. Staatshaftungsrecht 3. Sommersemester Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht II. 20. Vorlesung. Staatshaftungsrecht 3. Sommersemester Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht II Sommersemester 2016 20. Vorlesung Staatshaftungsrecht 3 Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Staatshaftungsrecht (3) Programm für heute Die Amtshaftung 2/2 Haftung wegen Beeinträchtigung

Mehr

Soziale Grundrechte. Vorlesungen vom 22. und 25. November 2011 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2011

Soziale Grundrechte. Vorlesungen vom 22. und 25. November 2011 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2011 Soziale Grundrechte Vorlesungen vom 22. und 25. November 2011 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2011 Einleitung: Fall aus Reader BGE 131 I 166 (Nothilfe, Solothurn) Das Asylgesuch von X. wurde abgewiesen

Mehr

d. Eigentum bb. Definition des Eigentums:

d. Eigentum bb. Definition des Eigentums: d. Eigentum aa. Charakter des Grundrechts Art. 14 GG bindet wie alle Grundrechte alle staatlichen Gewalten, darunter auch den Gesetzgeber, aber Eigentum entsteht erst durch die gesetzliche Definition,

Mehr

WS 2008/09 GLIEDERUNG

WS 2008/09 GLIEDERUNG Prof. Dr. S. Muckel STAATSRECHT II. GRUNDRECHTE WS 2008/09 GLIEDERUNG Vorbemerkungen A) Bedeutung der Grundrechte für Studium und Examen B) Gang der Vorlesung C) Literaturhinweise 1 Grundbegriffe zu Grundrechten

Mehr

Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen

Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen Beispielbild Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen am 26. Oktober 2012 Thema und Ausgangsfragen Untersuchungsgegenstand:

Mehr

Inhaltsverzeichnis Kapitel 1 Einführung Kapitel 2 Wohnungseigentum und Eigentumsgarantie

Inhaltsverzeichnis Kapitel 1 Einführung Kapitel 2 Wohnungseigentum und Eigentumsgarantie Inhaltsverzeichnis Kapitel 1 Einführung... 1 A. Konfliktlagen im Recht des Wohnungseigentums... 1 I. Inhalt des Wohnungseigentums... 1 II. Konfliktlagen... 2 B. Die Frage nach verfassungsrechtlichen Determinanten...

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 191.05 VG 1 K 777/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht

Vorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Vorlesung Öffentliches Recht II Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Wiederholung Welche Arten der Aufhebung eines Verwaltungsakts unterscheidet man? Unter welchen Voraussetzungen kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt

Mehr

Verfassungs- und europarechtliche Grundsatzfragen einer EEG-Reform

Verfassungs- und europarechtliche Grundsatzfragen einer EEG-Reform GLEISS LUTZ Schriftenreihe zum deutschen und internationalen Wirtschaftsrecht 48 Verfassungs- und europarechtliche Grundsatzfragen einer EEG-Reform von Rupert Scholz, Prof. Dr. Christoph Moench, Benjamin

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:

Mehr

Vorwort... VII. Inhaltsverzeichnis... IX. Abbildungsverzeichnis... XVII. Tabellenverzeichnis... XVIII. Abkürzungsverzeichnis... XIX. Einleitung...

Vorwort... VII. Inhaltsverzeichnis... IX. Abbildungsverzeichnis... XVII. Tabellenverzeichnis... XVIII. Abkürzungsverzeichnis... XIX. Einleitung... Inhaltsverzeichnis Vorwort... VII Inhaltsverzeichnis... IX Abbildungsverzeichnis... XVII Tabellenverzeichnis... XVIII Abkürzungsverzeichnis... XIX Einleitung... 1 Gang der Darstellung... 3 1. Kapitel:

Mehr

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen Nebenbestimmungen a) Allgemeines Nebenbestimmungen ergänzen oder beschränken die Hauptregelung eines Verwaltungsakts durch weitere Bestimmungen. Sie sind deshalb sinnvoll, weil rechtliche oder tatsächliche

Mehr

ENTWURF DER CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION

ENTWURF DER CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION ENTWURF R CHARTA R GRUNDRECHTE R EUROPÄISCHEN UNION fundamental.rights@consilium.eu.int Brüssel, den 22. März 2000 CHARTE 4175/00 CONTRIB 58 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Betr.: Entwurf der Charta der Grundrechte

Mehr

Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG

Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-327/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG Ausarbeitung

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I, II GG 1.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 7.12 OVG 1 KO 612/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Fall 14: Die Villa. Norman Jäckel Berend Koll Hannah Imbusch Solveig Meinhardt Dr. Anna Mrozek. Sommersemester 2014

Fall 14: Die Villa. Norman Jäckel Berend Koll Hannah Imbusch Solveig Meinhardt Dr. Anna Mrozek. Sommersemester 2014 Fall 14: Die Villa Der im Bundesland L lebende Eugenius Engelich ist (zunächst glücklicher) Erbe: Nach dem Tod seiner Großtante fällt ihm allein ein Grundstück mitsamt Gründerzeitvilla zu. Engelichs Euphorie

Mehr

FALL 8: UNFREIWILLIGE ABGABE

FALL 8: UNFREIWILLIGE ABGABE FALL 8: UNFREIWILLIGE ABGABE Das Bundesland H möchte gewährleisten, dass auch zu-künftige Generationen die Möglichkeit erhalten, sich über alle Druckwerke der heutigen Zeit in Bibliotheken zu informieren.

Mehr

Verfassungsrechtliche Fragen der anonymen Kindesabgabe

Verfassungsrechtliche Fragen der anonymen Kindesabgabe Gesheitsrecht Gesheitsrecht Verfassungsrechtliche Fragen der anonymen Kindesabgabe I. Einführung II. Betroffene Grrechte III. Beeinträchtigung der Grrechte IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der

Mehr

Verfassungsrechtliche Grenzen des Zugangsanspruchs Dritter zur Eisenbahninfrastruktur

Verfassungsrechtliche Grenzen des Zugangsanspruchs Dritter zur Eisenbahninfrastruktur Verfassungsrechtliche Grenzen des Zugangsanspruchs Dritter zur Eisenbahninfrastruktur Prof. Dr. Joachim Wieland, LL.M. Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Verfassungsrechtliche Grenzen

Mehr

8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten

8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten 8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten A. Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) I. Allgemeine Bedeutung: Verfahrensgrundrecht i.s.v. Leistung(sgrundrecht) gerichtlichen Rechtsschutzes II. Tatbestandliche

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Prüfungsschema 1. Anwendbarkeit Handelt es sich um eine nach 310 IV BGB ausgeschlossene Vertragsart? 2. Liegen AGB isd 305 I BGB vor? (siehe auch unten II. 1.) Vertragsbedingungen......die

Mehr

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG 2. Gesetzgebungsverfahren a) Initiativrecht Art. 108 LV: Volksbegehren,

Mehr

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2

Mehr

Das Gericht. PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009

Das Gericht. PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Das Gericht PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Überblick Art 92 GG: Ausübung der rechtsprechenden Gewalt durch von der Exekutive getrennte Gerichte; Art 97 GG: richterl. Unabhängigkeit: a)

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter

Mehr

Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin

Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin Kostenverteilung bei Instandhaltung und Instandsetzung nach der Neuregelung des 16 WEG welche Möglichkeiten gibt es seit dem 1.7.2007? Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin Münsteraner

Mehr

Akkreditierung in Deutschland Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG? Prof. Dr. Andreas Musil Vizepräsident für Lehre und Studium Universität

Akkreditierung in Deutschland Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG? Prof. Dr. Andreas Musil Vizepräsident für Lehre und Studium Universität Akkreditierung in Deutschland Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG? Vizepräsident für Lehre und Studium Universität Potsdam Gliederung I. Einleitung II. Organisation und Rechtsgrundlagen der Akkreditierung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten einer Erhaltungssatzung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten einer Erhaltungssatzung Bundesrat Drucksache 505/14 27.10.14 Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg Wo - R Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten

Mehr

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO)

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO) Sonderprobleme zum Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO (1) Einstweiliger Rechtsschutz bei faktischer Vollziehung des VA Situation: Behörde setzt sich über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 58.03 VG 13 K 2417/98 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Deutscher Mietgerichtstag 2012 Arbeitskreis 8 Nutzungsbeschränkungen bei Wohnungseigentum und Miete

Deutscher Mietgerichtstag 2012 Arbeitskreis 8 Nutzungsbeschränkungen bei Wohnungseigentum und Miete Deutscher Mietgerichtstag 2012 Arbeitskreis 8 Nutzungsbeschränkungen bei Wohnungseigentum und Miete Prof. Dr. Florian Jacoby Gebrauchsregelungen E1 E2 E3 E4 E5 E6 E7 E... Vielzahl an Wohnungseigentümern

Mehr

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 AV 3.12 VG 4 K 3008/12.GI In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Staatshaftung für Eigentumseingriffe

Staatshaftung für Eigentumseingriffe Staatshaftung für Eigentumseingriffe von RA Thomas Pfeiffer Gliederung I. Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung - 1 1. Historische Entwicklung: Vom materiellen zum formalen Enteignungsbegriff

Mehr

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG

Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG I. Definition Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert

Mehr

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Dokument Nr. 4.1/ Stand: Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA

Mehr

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen

Mehr

M e r k b l a t t. für Beteiligte in Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten

M e r k b l a t t. für Beteiligte in Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten (Stand: 11/2012) Sachgebiet 54.2 Wasserversorgung Wasserschutzgebiete und Grundwasserschutz M e r k b l a t t für Beteiligte in Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten 1. Bedeutung von Wasserschutzgebieten

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht Staatshaftungsrecht: Der Aufopferungsanspruch

Allgemeines Verwaltungsrecht Staatshaftungsrecht: Der Aufopferungsanspruch Allgemeines Verwaltungsrecht Staatshaftungsrecht: Der Aufopferungsanspruch Prof. Dr. Arndt Schmehl Überblick über die Stunde Überblick Teil 1: Der allgemeine Aufopferungsanspruch: Entschädigungsanspruch

Mehr

Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit

Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic 06.12.2016 Seite 1 Prüfungsplan online (mit UZH Login) http://www.rwi.uzh.ch/de/lehreforschung/obas/oa-seferovic/lv/rs0.html

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 79.15 OVG 2 A 11033/14.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl Vorlesung Staatsrecht I Universität des Saarlandes

Prof. Dr. Christoph Gröpl Vorlesung Staatsrecht I Universität des Saarlandes Prof. Dr. Christoph Gröpl Vorlesung Staatsrecht I Universität des Saarlandes Recht (Arbeitsdefinition i.e. sehr umstr.) = verbindliche Verhaltensregeln, die in den Bedürfnissen des menschlichen Zusammenlebens,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 20.09 VGH 4 S 141/06 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bei Infrastrukturprojekten

Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bei Infrastrukturprojekten Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bei Infrastrukturprojekten 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bei Infrastrukturprojekten

Mehr

Soziale Grundrechte. Ziele. Ziele des Sozialstaates. Staatsrecht I. Vorlesung vom 17. Nov

Soziale Grundrechte. Ziele. Ziele des Sozialstaates. Staatsrecht I. Vorlesung vom 17. Nov Soziale Grundrechte ember 2009 Herbstsemester 2009 Prof. Christine Kaufmann Ziele Unterschied zwischen sozialen Grundrechten und Sozialzielen verstehen Schutzbereich der sozialen Grundrechte kennen Problematik

Mehr

III. Rechtsbindung der Verwaltung

III. Rechtsbindung der Verwaltung III. Rechtsbindung der Verwaltung Rechtsbindung Grundlage: Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Recht und Gesetz) das heißt: 1. Kein Handeln ohne Gesetz (= Vorbehalt) 2. Kein Handeln gegen das Gesetz (= Vorrang

Mehr

Fall 6 - Schweinestall

Fall 6 - Schweinestall Fall 6 - Schweinestall Dr. Philipp Egli, Rechtsanwalt Seite 1 Quelle: Solothurner Zeitung / Hanspeter Bärtschi Urteil 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014 BGE 133 II 400 (Urteil 1C_2/2007 vom 4. Oktober 2007)

Mehr

Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I) Zuständigkeit des BVerfG Gem. Art. 93 I Nr. 4a GG i.v.m. 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG

Mehr

Handlungsfeld Siedlungsklima Innerörtliche Ansätze Statement zur Überörtlichkeit der Regionalplanung. Frank Reitzig

Handlungsfeld Siedlungsklima Innerörtliche Ansätze Statement zur Überörtlichkeit der Regionalplanung. Frank Reitzig Handlungsfeld Siedlungsklima Innerörtliche Ansätze Statement zur Überörtlichkeit der Regionalplanung Frank Reitzig Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Tätigkeitsschwerpunkte: Bau-, Planungs-

Mehr

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Begriff der Grundrechte

Begriff der Grundrechte Prof. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht II Grundrechte Universität des Saarlandes Begriff der Grundrechte Naturrechtliche Vorstellung: dem Staat vorausliegende Rechte des Individuums; Freiheit und Gleichheit

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren I. Grundbegriffe der Grundrechtsdogmatik II. Geschichtliche Grundlagen III. Standort und Rechtsquellen der Grundrechte

Mehr

Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN

Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN Dr. Medienrecht Mark I - Studiengang D. Cole Medienwissenschaften HBK/TU Braunschweig Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN Medienrecht I Grundlagen Definition Medienrecht Meinungsfreiheit

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder!

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Die Verfassungsbeschwerde der P hat vorbehaltlich einer Annahme gem. Art. 94

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht II Wiederholung 19 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. Nach 32 GWB kann die Kartellbehörde

Mehr

BESCHLUSS. BVerwG 8 B VG 1 K 611/97. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. BVerwG 8 B VG 1 K 611/97. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 8 B 77.02 VG 1 K 611/97 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. August 2002 durch den

Mehr

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.03.2011 IX ZB 36/09 wie folgt entschieden:

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.03.2011 IX ZB 36/09 wie folgt entschieden: UVR 008/2011-477 - Für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. 13 GVG Beschluss des BGH vom 24.03.2011 IX ZB 36/09

Mehr

Rechtsstaat. Verfas s ungs prinzipien Rechtsstaatsprinzip

Rechtsstaat. Verfas s ungs prinzipien Rechtsstaatsprinzip Rechtsstaatsprinzip Rechtsstaat 131 Fragen Ist der Ausschluss gerichtlicher Kontrolle von Abhörmaßnahmen in Art. 10 II 2 GG verfassungsgemäß? Durfte die Rechtschreibreform durch Beschluss der Kultusminister

Mehr

Entschädigungsansprüche von Grundstückseigentümern in der Nachbarschaft von Windkraftanlagen

Entschädigungsansprüche von Grundstückseigentümern in der Nachbarschaft von Windkraftanlagen Entschädigungsansprüche von Grundstückseigentümern in der Nachbarschaft von Windkraftanlagen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Entschädigungsansprüche von Grundstückseigentümern in der Nachbarschaft von

Mehr

Das Grundgesetz enthält einen Grundrechtskatalog Art GG -, sowie einige grundrechtsgleiche Rechte wie Art. 20 IV, 33, 38, 101, 103, 104 GG.

Das Grundgesetz enthält einen Grundrechtskatalog Art GG -, sowie einige grundrechtsgleiche Rechte wie Art. 20 IV, 33, 38, 101, 103, 104 GG. VII. Grundrechte 1. Geschichte Erste Kodifikationen der Grundrechte in der Constitution of Virginia 1776 und der Déclaration des droits de l homme 1789 Im 19. Jahrhundert finden sich Grundrechtskataloge

Mehr

Fall 4: Verkehrsschildfall:

Fall 4: Verkehrsschildfall: Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 97.10 OVG 10 KS 1/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Aufbau- und Vertiefung Fall 8 I

Aufbau- und Vertiefung Fall 8 I Aufbau- und Vertiefung Fall 8 I 1. Welchen grundrechtlichen Schutz genießt das Besitzrecht des Mieters? Den aus Art. 14 GG, da das Besitzrecht Eigentum i. S. v. Art. 14 GG ist (BVerfGE 89, 1 = NJW 1993,

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Ehe und Familie,Art. 6 GG subjektiv-rechtliche

Mehr

Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten

Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Typische Klausurprobleme zur öffentlichrechtlichen Streitigkeit i. R. d. 40 I 1 VwGO

Typische Klausurprobleme zur öffentlichrechtlichen Streitigkeit i. R. d. 40 I 1 VwGO Typische Klausurprobleme zur öffentlichrechtlichen Streitigkeit i. R. d. 40 I 1 VwGO Bei den im Folgenden dargestellten Sonderfällen ist problematisch, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit anzunehmen

Mehr

I. Folgenbeseitigungsanspruch

I. Folgenbeseitigungsanspruch Akad. Rat a. Z. Dr. Heiko Sauer Übersicht 2: Prüfungsschemata für staatshaftungsrechtliche Ansprüche Ergänzung zu: Sauer, Staatshaftungsrecht Eine Systematisierung für die Fallbearbeitung, JuS 2012, 695

Mehr