Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v.

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1 Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. Breitenbachstraße 1, Frankfurt am Main Telefon: (069) Telefax: (069) internet: BGL e.v. Postfach D Frankfurt am Main An die Damen und Herren Geschäftsführer der BGL-Mitgliedsverbände GF Unsere Zeichen Ko/be Tel.-Dw.: Datum: Nachrichtlich an die Mitglieder des Ausschusses Gefahrgutbeförderung Feuerlöscher auf Gefahrgutfahrzeugen: Auslaufen der Übergangsvorschriften nach ADR (2001) zum Eine noch aus dem Jahr 2001 stammende Übergangsregelung über die Anzahl der notwendigen Feuerlöscher bei Gefahrguttransporten läuft zum 31.Dezember 2007 aus. Das Rundschreiben erläutert die ab dem 1. Januar 2008 möglichen Feuerlöscherkombinationen, die jetzt von der Fahrzeugmasse abhängig sind. Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten Sie, die im Gefahrgutbereich tätigen Unternehmer über das Auslaufen der Übergangsregelung hinsichtlich der Anzahl von Feuerlöschern auf Gefahrgutfahrzeugen zu informieren. Die Übergangsvorschrift des ADR erlaubte bis zum 31. Dezember 2007 die Weiterverwendung von Beförderungseinheiten, die mit Feuerlöschern ausgerüstet waren, die den bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften des Abschnitts entsprachen. Somit konnten noch Regelungen des ADR (2001) in diesem Punkt angewandt werden. Herausgegeben vom Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. Breitenbachstraße 1, Frankfurt am Main Telefon: (069) Telefax: (069) Kernarbeitszeit: bis Uhr und Uhr bis Uhr, freitags bis Uhr 1 / 4

2 Diese Frist läuft zum Ende des Jahres aus, so dass ab dem 1. Januar 2008 die Regelungen des Abschnitts ADR (2007) gelten. Die Anzahl der notwendigen Feuerlöscher ist jetzt u. a. abhängig von der Fahrzeugmasse. In den beiden nachfolgenden Diagrammen haben wir Ihnen die neue Regelung zusammengefasst: Grundsätzlich: Absatz a ADR ein Feuerlöschgerät 2 Kg Tragbar pro Beförderungseinheit Mindestfassungsvermögen 2 kg A, B und C Pulver oder entsprechendes Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel Eignung zur Bekämpfung eines Brandes des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit Auch bei Beförderung begrenzter Mengen ( ADR) ist je Beförderungseinheit 1 Feuerlöscher mit 2 kg Pulver mitzuführen. (vgl ADR) Anforderung: NORM EN 3 Tragbare Feuerlöscher Teile 1-6 (vgl ADR) Anbringung: leicht erreichbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt (vgl ADR) Plombierung und Konfirmitätszeichen: (vgl ADR) Nach a ADR (2007) muss ab jede Beförderungseinheit mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein, das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen. Zu dieser Grundausstattung mit einem 2 kg-feuerlöscher kommt noch, abhängig vom Fahrzeuggewicht, mindestens ein weiterer Feuerlöscher hinzu: i) für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Masse von mehr als 7,5 Tonnen ein oder mehrere tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen A, B und C mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 12 kg Pulver (oder einem entsprechen- 2 / 4

3 den Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), von denen mindestens eines ein Mindestfassungsvermögen von 6 kg haben muss; ii) für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Masse von mehr als 3,5 Tonnen bis einschließlich 7,5 Tonnen ein oder mehrere tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen A, B und C mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 8 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), von denen mindestens eines ein Mindestfassungsvermögen von 6 kg haben muss; iii) für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Masse von höchstens 3,5 Tonnen ein oder mehrere tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen A, B und C mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 4 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel); Das Fassungsvermögen dieser vorgeschriebenen Feuerlöschgeräte darf ggf. von dem gesamten Mindestfassungsvermögen nach 8.1.4a ADR abgezogen werden. sowie zusätzliche Feuerlöscher Absatz b (iii) ADR bis 3,5 t Absatz b (ii) ADR von 3,5 bis 7,5 t ein oder mehrere Feuerlöschgeräte mit Mindestfassungsvermögen von 4 Kg 8 kg (mindestens 1 x 6kg Löscher) Absatz b (i) ADR über 7,5 t 12 kg (mindestens 1 x 6kg Löscher) 3 / 4

4 Die Regelungen des Abschnitts ADR (2007) sowie die verwendeten Diagramme haben wir Ihnen als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen BUNDESVERBAND GÜTERKRAFTVERKEHR LOGISTIK UND ENTSORGUNG (BGL) E.V. i. V. Guido Koschany Anlagen 4 / 4

5 8.1.4 Feuerlöschausrüstung Die folgenden Vorschriften gelten für Beförderungseinheiten, die andere gefährliche Güter als die in Unterabschnitt genannten befördern: a) Jede Beförderungseinheit muss mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen1) A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein, das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen; b) Zusätzliche Geräte sind wie folgt vorgeschrieben: i) für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Masse von mehr als 7,5 Tonnen ein oder mehrere tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen 1 A, B und C mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 12 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), von denen mindestens eines ein Mindestfassungsvermögen von 6 kg haben muss; ii) für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Masse von mehr als 3,5 Tonnen bis einschließlich 7,5 Tonnen ein oder mehrere tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen 1 A, B und C mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 8 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), von denen mindestens eines ein Mindestfassungsvermögen von 6 kg haben muss; iii) für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Masse von höchstens 3,5 Tonnen ein oder mehrere tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen 1 A, B und C mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 4 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel); c) (der) gemäß Absatz a) vorgeschriebenen Feuerlöschgerätes (Feuerlöschgeräte) darf von dem gesamten Mindestfassungsvermögen der gemäß Absatz b) vorgeschriebenen Feuerlöschgeräte abgezogen werden Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter gemäß Unterabschnitt befördern, müssen mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen 1 A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein Die Löschmittel müssen für die Verwendung auf einem Fahrzeug geeignet sein und die entsprechenden Anforderungen der Norm EN 3 Tragbare Feuerlöscher Teile 1 bis 6 (EN 3-1:1996, EN 3-2:1996, EN 3-3:1994, EN 3-4:1996, EN 3-5:1996, EN 3-6:1995) erfüllen. Ist das Fahrzeug mit einer festen, automatischen oder leicht auszulösenden Einrichtung zur Bekämpfung eines Motorbrandes ausgerüstet, so muss das tragbare Feuerlöschgerät nicht zur Bekämpfung eines Motorbrandes geeignet sein. Die Löschmittel müssen so beschaffen sein, dass sie weder im Fahrerhaus noch unter Einwirkung der Hitze eines Brandes giftige Gase entwickeln Die den Vorschriften des Unterabschnittes oder entsprechenden tragbaren Feuerlöschgeräte müssen mit einer Plombierung versehen sein, mit der nachgeprüft werden kann, dass die Geräte nicht verwendet wurden. Außerdem müssen sie mit einem Konformitätszeichen einer von einer zuständigen Behörde anerkannten Norm sowie, je nach Fall, mit einer Aufschrift mit mindestens der Angabe des Datums (Monat, Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung oder des Ablaufs der höchstzulässigen Nutzungsdauer versehen sein. Die Feuerlöschgeräte müssen in Übereinstimmung mit den zugelassenen nationalen Normen einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden, um die Funktionssicherheit zu gewährleisten Die Feuerlöschgeräte müssen so auf der Beförderungseinheit angebracht sein, dass sie für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar sind. Die Anbringung hat so zu erfolgen, dass die Feuerlöschgeräte so gegen Witterungseinflüsse geschützt sind, dass ihre Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt ist. 1 Für die Definition der Brandklassen siehe Norm EN 2:1992 Brandklassen.

6 sowie zusätzliche Feuerlöscher Absatz b (iii) ADR bis 3,5 t Absatz b (ii) ADR von 3,5 bis 7,5 t ein oder mehrere Feuerlöschgeräte mit Mindestfassungsvermögen von 4 Kg 8 kg (mindestens 1 x 6kg Löscher) Absatz b (i) ADR über 7,5 t 12 kg (mindestens 1 x 6kg Löscher)

7 Grundsätzlich: Absatz a ADR ein Feuerlöschgerät 2 Kg Tragbar pro Beförderungseinheit Mindestfassungsvermögen 2 kg A, B und C Pulver oder entsprechendes Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel Eignung zur Bekämpfung eines Brandes des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit Auch bei Beförderung begrenzter Mengen ( ADR) ist je Beförderungseinheit 1 Feuerlöscher mit 2 kg Pulver mitzuführen. (vgl ADR) Anforderung: NORM EN 3 Tragbare Feuerlöscher Teile 1-6 (vgl ADR) Anbringung: leicht erreichbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt (vgl ADR) Plombierung und Konfirmitätszeichen: (vgl ADR)

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