Kindeswohlgefährdung / Kindesschutz

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1 Hebammenfortbildung Kindeswohlgefährdung / Kindesschutz Marco Zingaro

2 Zivilrechtlicher Kindesschutz Vormundschaftliche Behörden, AV, SD Vertrauensperson Freiwilliger Kindesschutz Beratungsstellen, Sozialdienste, EB, KJPD, Mütter- & Väterberatung etc. Schule Familie Kind Freizeitorganisationen Kindergarten Spezialisierte Kindesschutzorgane Interdisziplinäre Kindesschutzgruppen, Kindesschutzgruppen in Spitälern, Elternnotruf Polizei, Jugendgerichte etc. Strafrechtlicher Kindesschutz Quelle: Christoph Häfeli, Wegleitung für vormundschaftliche Organe

3 GEFÄHRDUNGSMELDUNG Häufig gestellte Fragen

4 Was ist eine Gefährdungsmeldung? Jede schriftliche oder mündliche Mitteilung über eine vermutete oder erwiesene Gefährdung. Wer ist berechtigt, wer ist verpflichtet, eine Meldung zu machen? Alle Personen sind berechtigt. Jeder Angestellte, der in Ausübung seines Amtes Kenntnis von einem Fall erhält, der das Einschreiten gegen pflichtvergessene Eltern rechtfertigt, ist verpflichtet (Art. 25 EGZGB).

5 Braucht es für ein Kindesschutzverfahren zwingend eine Gefährdungsmeldung? Nein. Zuständige Behörden müssen wenn indiziert auch von Amtes wegen einschreiten. Kann jemand, der eine Gefährdungsmeldung macht, anonym bleiben? Anonymität kann nicht absolut garantiert werden. Grund: Akteneinsichtsrecht

6 Wie wird eine Gefährdungsmeldung bearbeitet? Welche Fragen stellen sich? Es geht um eine Klärung, ob die VB Kindesschutzmassnahmen anordnen soll oder ob allenfalls andere Massnahmen angebracht sind. Gibt es einen Anspruch der meldenden Person, über die Prüfung orientiert zu werden? Streng rechtlich gesehen nicht. In der Praxis muss man sich aber auch methodische Überlegungen machen.

7 Wie ist bei akuter Gefahr vorzugehen? Handeln vor Formalismus! Bei akuter Gefährdung müssen formelle Aspekte in den Hintergrund treten. Dem Schutz des betroffenen Kindes ist absolute Priorität einzuräumen.

8 PRINZIPIEN DES ZIVILRECHTLICHEN KINDESSCHUTZES INSTRUMENTARIUM Art. 307 bis 312 ZGB

9 Zivilrechtlicher Kindesschutz Grundauftrag Art. 307 ZGB 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. 2 Die Vormundschaftsbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben. 3 Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.

10 Kindeswohlgefährdung aus rechtlicher Sicht...liegt vor, wenn nach den gesamten Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Nicht nötig, dass sich diese Möglichkeit bereits verwirklicht hat. Unerheblich sind die Ursachen der Gefährdung.

11 Leitsätze im zivilrechtlichen Kindesschutz Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls Verschuldensunabhängigkeit des Eingriffs Subsidiarität Komplementarität Verhältnismässigkeit ( Notwendigkeit, Zwecktauglichkeit, Intensität / Grad des Eingriffs)

12 Kindesschutzmassnahmen nach ZGB 307 Ermahnung Weisung Aufsicht 308 Beistand- Schaft allg. 309 Beistand- Schaft zur Feststellung Vaterschaft 310 Aufhebung Obhut 311 / 312 Entziehung elterliche Sorge

13 Geeignete Massnahmen (Art. 307 Abs. 3 ZGB) Ermahnung Weisung Empfehlender Charakter, soll den Obhutsinhabern Mängel und Risiken ihres Verhaltens vor Augen führen Unabhängig von Erfolgsaussichten auszusprechen Voraussetzung: Erziehungsfähigkeit und -willen Verbindlichere Formulierung; verpflichtet zu bestimmtem Tun, Unterlassen oder Dulden Adressat muss subjektiv und objektiv in der Lage sein, behördliche Weisung zu befolgen Kann mit Strafdrohung (Art. 292 StGB) verbunden werden Reine Kontrollmassnahme, Überwachung Erziehungsaufsicht Eltern üben Rechte und Pflichten weiterhin autonom aus, werden darin aber von der bezeichneten Person / Stelle beaufsichtigt

14 Beistandschaft (Art. 308 ZGB) Abs. 1: Allgemeine Erziehungsbeistandschaft Abs. 2: Besondere Befugnisse Aufgabe: Eltern mit Rat und Tat unterstützen. Beistand hat Recht auf Einblick und Auskunft und ist befugt, den Eltern bei der Erziehung Empfehlungen und Anleitungen zu geben. Neben den im Gesetz genannten Aufgaben (Unterhaltsregelung, Überwachung persönlicher Verkehr) sind weitere denkbar: Vertretung des Kindes in medizinischen Belangen, gegenüber Schule / Lehrpersonen, zwecks Vollzug einer Platzierung etc. Abs. 3: Beschränkung der elterlichen Sorge Nur nötig, wenn die Gefahr besteht, dass die Eltern die Handlungen des Beistandes durchkreuzen.

15 Aufhebung der elterlichen Obhut (Art. 310 ZGB) Absatz 1 Der Gefährdung kann nicht anders begegnet werden Absatz 2 Auf Begehren der Eltern oder des Kindes Absatz 3 Rücknahmeverbot

16 Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 / 312 ZGB) Art. 311 ZGB Vormundschaftliche Aufsichtsbehörde Wenn andere KSM erfolglos / von vornherein ungenügend Art. 312 ZGB: Vormundschaftsbehörde Auf Ersuchen der Eltern, wenn wichtige Gründe vorliegen Nach Zustimmung zur Adoption

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20 KINDESSCHUTZVERFAHREN

21 Übersicht über das Kindesschutzverfahren vor der VB Eröffnung Ev. vorsorgl. Massnahmen Rechtliches Gehör Anhörung Rechtsmittel GM Beweisführung Ev. Zwischenentscheid Verfügung / Eröffnung Ev. Entzug aufschiebende Wirkung Vollzug

22 BEWEISFÜHRUNG Beweismittel Urkunden Amtsberichte Auskünfte der Parteien oder Dritter Parteiverhör Zeugenaussage Augenschein Gutachten von Sachverständigen Technische Mittel mit Urkundencharakter

23 Die Hilflosigkeit des kleinen Kindes ruft aus der Natur der Tatsachen heraus nach einer Fürsorge, die in irgendeiner Weise die Grundlage des Eingreifens der Gesetzgebung bilden muss. EUGEN HUBER

Die Gefährdungsmeldung

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