Kindeswohlgefährdung / Kindesschutz
|
|
- Nadja Kohler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Hebammenfortbildung Kindeswohlgefährdung / Kindesschutz Marco Zingaro
2 Zivilrechtlicher Kindesschutz Vormundschaftliche Behörden, AV, SD Vertrauensperson Freiwilliger Kindesschutz Beratungsstellen, Sozialdienste, EB, KJPD, Mütter- & Väterberatung etc. Schule Familie Kind Freizeitorganisationen Kindergarten Spezialisierte Kindesschutzorgane Interdisziplinäre Kindesschutzgruppen, Kindesschutzgruppen in Spitälern, Elternnotruf Polizei, Jugendgerichte etc. Strafrechtlicher Kindesschutz Quelle: Christoph Häfeli, Wegleitung für vormundschaftliche Organe
3 GEFÄHRDUNGSMELDUNG Häufig gestellte Fragen
4 Was ist eine Gefährdungsmeldung? Jede schriftliche oder mündliche Mitteilung über eine vermutete oder erwiesene Gefährdung. Wer ist berechtigt, wer ist verpflichtet, eine Meldung zu machen? Alle Personen sind berechtigt. Jeder Angestellte, der in Ausübung seines Amtes Kenntnis von einem Fall erhält, der das Einschreiten gegen pflichtvergessene Eltern rechtfertigt, ist verpflichtet (Art. 25 EGZGB).
5 Braucht es für ein Kindesschutzverfahren zwingend eine Gefährdungsmeldung? Nein. Zuständige Behörden müssen wenn indiziert auch von Amtes wegen einschreiten. Kann jemand, der eine Gefährdungsmeldung macht, anonym bleiben? Anonymität kann nicht absolut garantiert werden. Grund: Akteneinsichtsrecht
6 Wie wird eine Gefährdungsmeldung bearbeitet? Welche Fragen stellen sich? Es geht um eine Klärung, ob die VB Kindesschutzmassnahmen anordnen soll oder ob allenfalls andere Massnahmen angebracht sind. Gibt es einen Anspruch der meldenden Person, über die Prüfung orientiert zu werden? Streng rechtlich gesehen nicht. In der Praxis muss man sich aber auch methodische Überlegungen machen.
7 Wie ist bei akuter Gefahr vorzugehen? Handeln vor Formalismus! Bei akuter Gefährdung müssen formelle Aspekte in den Hintergrund treten. Dem Schutz des betroffenen Kindes ist absolute Priorität einzuräumen.
8 PRINZIPIEN DES ZIVILRECHTLICHEN KINDESSCHUTZES INSTRUMENTARIUM Art. 307 bis 312 ZGB
9 Zivilrechtlicher Kindesschutz Grundauftrag Art. 307 ZGB 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. 2 Die Vormundschaftsbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben. 3 Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
10 Kindeswohlgefährdung aus rechtlicher Sicht...liegt vor, wenn nach den gesamten Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Nicht nötig, dass sich diese Möglichkeit bereits verwirklicht hat. Unerheblich sind die Ursachen der Gefährdung.
11 Leitsätze im zivilrechtlichen Kindesschutz Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls Verschuldensunabhängigkeit des Eingriffs Subsidiarität Komplementarität Verhältnismässigkeit ( Notwendigkeit, Zwecktauglichkeit, Intensität / Grad des Eingriffs)
12 Kindesschutzmassnahmen nach ZGB 307 Ermahnung Weisung Aufsicht 308 Beistand- Schaft allg. 309 Beistand- Schaft zur Feststellung Vaterschaft 310 Aufhebung Obhut 311 / 312 Entziehung elterliche Sorge
13 Geeignete Massnahmen (Art. 307 Abs. 3 ZGB) Ermahnung Weisung Empfehlender Charakter, soll den Obhutsinhabern Mängel und Risiken ihres Verhaltens vor Augen führen Unabhängig von Erfolgsaussichten auszusprechen Voraussetzung: Erziehungsfähigkeit und -willen Verbindlichere Formulierung; verpflichtet zu bestimmtem Tun, Unterlassen oder Dulden Adressat muss subjektiv und objektiv in der Lage sein, behördliche Weisung zu befolgen Kann mit Strafdrohung (Art. 292 StGB) verbunden werden Reine Kontrollmassnahme, Überwachung Erziehungsaufsicht Eltern üben Rechte und Pflichten weiterhin autonom aus, werden darin aber von der bezeichneten Person / Stelle beaufsichtigt
14 Beistandschaft (Art. 308 ZGB) Abs. 1: Allgemeine Erziehungsbeistandschaft Abs. 2: Besondere Befugnisse Aufgabe: Eltern mit Rat und Tat unterstützen. Beistand hat Recht auf Einblick und Auskunft und ist befugt, den Eltern bei der Erziehung Empfehlungen und Anleitungen zu geben. Neben den im Gesetz genannten Aufgaben (Unterhaltsregelung, Überwachung persönlicher Verkehr) sind weitere denkbar: Vertretung des Kindes in medizinischen Belangen, gegenüber Schule / Lehrpersonen, zwecks Vollzug einer Platzierung etc. Abs. 3: Beschränkung der elterlichen Sorge Nur nötig, wenn die Gefahr besteht, dass die Eltern die Handlungen des Beistandes durchkreuzen.
15 Aufhebung der elterlichen Obhut (Art. 310 ZGB) Absatz 1 Der Gefährdung kann nicht anders begegnet werden Absatz 2 Auf Begehren der Eltern oder des Kindes Absatz 3 Rücknahmeverbot
16 Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 / 312 ZGB) Art. 311 ZGB Vormundschaftliche Aufsichtsbehörde Wenn andere KSM erfolglos / von vornherein ungenügend Art. 312 ZGB: Vormundschaftsbehörde Auf Ersuchen der Eltern, wenn wichtige Gründe vorliegen Nach Zustimmung zur Adoption
17
18
19
20 KINDESSCHUTZVERFAHREN
21 Übersicht über das Kindesschutzverfahren vor der VB Eröffnung Ev. vorsorgl. Massnahmen Rechtliches Gehör Anhörung Rechtsmittel GM Beweisführung Ev. Zwischenentscheid Verfügung / Eröffnung Ev. Entzug aufschiebende Wirkung Vollzug
22 BEWEISFÜHRUNG Beweismittel Urkunden Amtsberichte Auskünfte der Parteien oder Dritter Parteiverhör Zeugenaussage Augenschein Gutachten von Sachverständigen Technische Mittel mit Urkundencharakter
23 Die Hilflosigkeit des kleinen Kindes ruft aus der Natur der Tatsachen heraus nach einer Fürsorge, die in irgendeiner Weise die Grundlage des Eingreifens der Gesetzgebung bilden muss. EUGEN HUBER
Die Gefährdungsmeldung
Die Gefährdungsmeldung Gesetzliche Grundlagen Eltern haben gemäss Art. 302 Abs. 1 ZGB das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern
MehrKindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz
Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz 1 Ablauf Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz Mitteilungen an das Einwohneramt durch die KESB Elterliche Sorge 2 Massnahmen im Erwachsenenschutz Begleitbeistandschaft
MehrKindes- und Erwachsenenschutzrecht
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht 1 Das neue Erwachsenenschutzrecht In Kraft seit 1. Januar 2013 148 KESB lösen 1'414 Vormundschaftsbehörden ab Stärkung der privaten Vorsorge und der Selbstbestimmung
MehrVormundschaftliche Massnahmen Erwachsenen- und Kindesschutzrecht (Merkblatt)
Hintere Hauptgasse 5 / Postfach 355 4800 Zofingen T 062 745 71 60 F 062 745 72 66 www.zofingen.ch Vormundschaftliche Massnahmen Erwachsenen- und Kindesschutzrecht (Merkblatt) 1. Um was geht es bei vormundschaftlichen
MehrSoziale Arbeit und Menschenrechte
Soziale Arbeit und Menschenrechte Freitag, 3. Juni 2016 Forum III: Kindesschutz / Nationale Tagung von AvenirSocial Forum III: Kindesschutz Marianne Schwander Diplomierte, klinische Heilpädagogin / Dr.
MehrWas tun in Schule, Kita, Heim, wenn von Körperstrafen der Eltern erfahren wird? Wann ist ein behördliches Verfahren angebracht?
Was tun in Schule, Kita, Heim, wenn von Körperstrafen der Eltern erfahren wird? Wann ist ein behördliches Verfahren angebracht? Vortrag im Rahmen der Veranstaltung: Wenn Eltern schlagen: tolerieren oder
MehrMIT ELTERN - NICHT GANZ OHNE!
MIT ELTERN - NICHT GANZ OHNE! ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN GESETZLICHEM JUGENDSCHUTZ UND DER SCHULE 1. Familie Die Eltern und das familiäre Umfeld üben auf die Entwicklung des Kindes einen starken Einfluss
MehrDas Kindeswohl im Schweizer Recht
Kompetenzzentrum Medizin- Ethik- Recht Helvetiae (MERH) RWF Das Kindeswohl im Schweizer Recht Prof. Dr. iur. utr. Brigitte Tag Lehrstuhl für Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Medizinrecht MERH UZH Agenda
MehrKinder schützen zwischen ignorieren, handeln und überreagieren
Workshop Kinder schützen zwischen ignorieren, handeln und überreagieren Weiterbildungstag Geborgen und frei Schutz- und Freiräume für Kinder Ebenrain, Sissach am Tag der Rechte des Kindes 2015 Franz Ziegler
MehrKindesschutz & Schule > Kindeswohlgefährdung
SGV Inputreferat vom Kindesschutz & Schule > Kindeswohlgefährdung >> Zusammenarbeit KESB Donnerstag, Wattwil, Thurpark Glen Aggeler, Präsident KESB Region Toggenburg Vorsitzender der KESB-Präsidien des
Mehr18 Fragenkatalog. 1. Durch welche Begriffe wurde Mündigkeit, Unmündigkeit und Vormundschaftsbehörde abgelöst?
10 Kindesrecht Fragen 1. Durch welche Begriffe wurde Mündigkeit, Unmündigkeit und Vormundschaftsbehörde abgelöst? 2. Das Kindesverhältnis zwischen dem Kind und den beiden Elternteilen kann von Gesetzes
Mehr«Die Rolle und Funktionsweise der KESB im Kontext des zivilrechtlichen Kindesschutzes»
«Die Rolle und Funktionsweise der KESB im Kontext des zivilrechtlichen Kindesschutzes» Fachtagung des Marie Meierhofer Instituts für das Kind (mmi) «Gewalt an kleinen Kindern erkennen einschätzen handeln»
MehrZwischen Schule und Kindesschutz. Dr. Andreas Jud Regula Gartenhauser, MSc. Ergebnisse zur Rolle der Schulsozialarbeit bei Gefährdungsmeldungen.
Zwischen Schule und Kindesschutz Ergebnisse zur Rolle der Schulsozialarbeit bei Gefährdungsmeldungen Dr. Andreas Jud Regula Gartenhauser, MSc Bern, 24. Mai 2012 Schulsozialarbeit und Gefährdungsmeldungen
MehrGefährdungsmeldung ja oder nein? Von der Schwierigkeit des richtigen Zeitpunkts
Gefährdungsmeldung ja oder nein? Von der Schwierigkeit des richtigen Zeitpunkts Minimax-Veranstaltung der Fachstelle Kinderschutz Kanton Solothurn, 18.9.2013 Andrea Hauri, M.A. in Soziologie, Sozialarbeiterin
MehrVorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz Herbstsemester 2014
Kindesschutz I Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz Herbstsemester 2014 Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Familienrechts und der verfahrensrechtlichen
MehrKINDESSCHUTZ. Referat am kantonalen Austauschtreffen «Kinder aus suchtbelasteten Familien» Jacqueline Büttner, Vizepräsidentin KESB Mittelland Süd
KINDESSCHUTZ Referat am kantonalen Austauschtreffen «Kinder aus suchtbelasteten Familien» Jacqueline Büttner, Vizepräsidentin KESB Mittelland Süd Überblick Zielsetzung dieses Referats Revision des ZGB
MehrWahrung der Interessen durch Dritte im Alter
Gesundheits- und Sozialdepartement Wahrung der Interessen durch Dritte im Alter Obligationenrecht Art. 33 ff. Vormundschaftsrecht: Art. 360-456 ZGB Informationsveranstaltung des kantonalen Spital und Pflegeheims
MehrBGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Bürgerliches Gesetzbuch Buch 4 - Familienrecht ( 1297-1921) Abschnitt 2 - Verwandtschaft ( 1589-1772) Titel 5 - Elterliche Sorge ( 1626-1698b) BGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
MehrSKJP Akademie 10. Juni 2016
KINDES UND ERWACHSENENSCHUTZGESETZ KINDERSCHUTZ IN DER KINDER UND JUGENDPSYCHOLOGIE Inhalt und Bedeutung für die Kinder und jugendpsychologische Praxis SKJP Akademie 10. Juni 2016 Inhaltsübersicht 09.15
MehrMerkblatt Vormundschaftliche Massnahmen (Erwachsenen- und Kindesschutzrecht)
Abteilung Soziales Adresse Stadthaus Hintere Hauptgasse Hintere Hauptgasse 5 Postfach 4800 Zofingen Stadt Zofingen Merkblatt Vormundschaftliche Massnahmen (Erwachsenen- und Kindesschutzrecht) 1. Um was
MehrÄnderung der Verordnung über den Kindesund Erwachsenenschutz (KESV)
1 Änderung der Verordnung über den Kindesund Erwachsenenschutz (KESV) Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion 2 Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion an den Regierungsrat zur Änderung der
MehrKindes- und Erwachsenenschutz
Kindes- und Erwachsenenschutz Informationen für Betroffene Kindes- und Erwachsenenschutz Informationen für Betroffene Die Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenenschutz (KESCHA) ist ein Informations- und Beratungsangebot
MehrVerordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption
Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) Änderung vom 10. Oktober 2012 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 19. Oktober 1977 1 über die Aufnahme
MehrGefährdung des Kindeswohls - Gefährdungsmeldungen
Gefährdung des Kindeswohls - Gefährdungsmeldungen Inhaltsverzeichnis 1. Definition Gefährdung... S. 1 2. Gesetzliche Grundlagen... S. 1 3. Gesetzliche Massnahmen... S. 2 3.1 Die Ermahnung... S. 2 3.2 Die
MehrKindesabnahme rechtliche Grundlagen und gerichtliches Verfahren
Kindesabnahme rechtliche Grundlagen und gerichtliches Verfahren Kinderschutzfachtagung 2013 Mag. Martina Löbel Gefährdung des Kindeswohls 1 Entziehung der Obsorge ist geboten, wenn der das Kind betreuende
MehrRechtliche Planung von Lebensübergängen. Vorsorgeauftrag & Patientenverfügung. Prof. Dr. iur. Alexandra Rumo-Jungo Dr. iur.
Rechtliche Planung von Lebensübergängen Vorsorgeauftrag & Patientenverfügung Prof. Dr. iur. Alexandra Rumo-Jungo Dr. iur. Sandra Hotz Freiburg, 13. Juni 2013 RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT / Universität
MehrEingriffsmöglichkeiten
Eingriffsmöglichkeiten Elterliches Sorgerecht Strafbarkeit Kinder Jugendliche Heranwachsende Eingriffsrechte Regelungen / Schulordnungen Art. 6 GG (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze
MehrLeitfaden zur Zusammenarbeit zwischen den Schulen und den Vormundschaftsbehörden bei Kindern und Jugendlichen in Gefährdungssituationen
Amt für Volksschule Leitfaden zur Zusammenarbeit zwischen den Schulen und den Vormundschaftsbehörden bei Kindern und Jugendlichen in Gefährdungssituationen Impressum Amt für Volksschule Thurgau 1. Ausgabe
MehrMassnahmen abgelehnt hatte, unterbreitete die KESB Schaffhausen dem Obergericht die Frage der Zuständigkeit zur Beurteilung.
Art. 25 Abs. 1, Art. 315, Art. 442 Abs. 5 und Art. 444 ZGB. Zuständigkeit zur Weiterführung von Kindesschutzmassnahmen nach Wohnsitzwechsel (OGE 96/2014/2 vom 11. April 2014) Veröffentlichung im Amtsbericht
MehrAntragsformular zur Errichtung einer Beistandschaft (Version für Fachstellen)
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg Antragsformular zur Errichtung einer Beistandschaft (Version für Fachstellen) toggenburg@kesb.sg.ch www.kesb.sg.ch Bitte prüfen Sie die Errichtung einer
MehrÜbersicht Kindesrecht / Kindesschutz
Departement Inneres und Kultur Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Übersicht Kindesrecht / Kindesschutz Für eine gute Entwicklung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen sind in erster Linie
MehrErwachsenen- und Kindesschutzrecht
Erwachsenen- und Kindesschutzrecht Inhaltsverzeichnis 1.Einleitung...2 2.System des Kindesschutzes...2 2.1 Freiwilliger Kindesschutz...2 2.2 Öffentlich-rechtlicher Kindesschutz...2 2.3 Strafrechtlicher
MehrLeitfaden zur Zusammenarbeit zwischen den Schulen und den Vormundschaftsbehörden bei Kindern und Jugendlichen in Gefährdungssituationen
Amt für Volksschule Leitfaden zur Zusammenarbeit zwischen den Schulen und den Vormundschaftsbehörden bei Kindern und Jugendlichen in Gefährdungssituationen Impressum Amt für Volksschule Thurgau 1. Ausgabe
MehrArt. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Art. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Art. 2 GG (1) (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit...
MehrHäusliche Gewalt Rechtlicher Umgang mit Tatpersonen
Häusliche Gewalt Rechtlicher Umgang mit Tatpersonen Dr. Thomas Hansjakob Erster Staatsanwalt St. Gallen Inhalt Seite 2 1 1. Übersicht: Interventionsmöglichkeiten Seite 3 1. Übersicht Interventionsmöglichkeit
MehrRichtlinie Mitteilungen im Dispositiv an Ämter
Richtlinie Mitteilungen im Dispositiv an Ämter Auszugehen ist von der Schweigepflicht der Behörde (Art. 451 Abs. 1 ZGB). Teilt die KESB Entscheide im Dispositiv von Amtes wegen Dritten mit, bedarf dies
MehrDie Neuerungen des FamFG. Beratung im Kontext des familiengerichtlichen Verfahrens
Die Neuerungen des FamFG Beratung im Kontext des familiengerichtlichen Verfahrens Voraussetzung Elterliche Verantwortung ist durch Art. 6 GG hervorgehoben und geschützt. Delegation der elterlichen Verantwortung
MehrStellenzeichen: Telefon: Datum: : Meldung von: Anonym ja nein. Anlass der Meldung:
Bezirksamt von Berlin Berlineinheitlicher für eine Mitteilung bei eventueller Kindeswohlgefährdung (vgl. AV Kinderschutz Nr. 3. Abs. 1 u. 5) (Für Fachkräfte der RSD) Stellenzeichen: Telefon: Datum: : Meldung
MehrFeststellung Geburt oder Tod
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Fachprozess EAZW Feststellung der Geburt oder
MehrZwei Jahre Kindesschutzrecht eine Zwischenbilanz
Zwei Jahre Kindesschutzrecht eine Zwischenbilanz Diana Wider, Prof. FH, Juristin und Sozialarbeiterin, Generalsekretärin Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz KOKES, Dozentin/Projektleiterin Hochschule
MehrVerordnung über das Scheidungsverfahren
74 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3.4 Verordnung über das Scheidungsverfahren vom 4. Dezember 999 ) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung, verordnet:
MehrEltern haften nur für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht
Rechtliches betr. Jugendliche und Eltern Eltern haften nur für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht Art. 333 ZGB Verursacht ein unmündiger oder entmündigter, ein geistesschwacher oder geisteskranker Hausgenosse
MehrFormen, Risiken und Chancen der Partizipation von Kindern in Gutachten bei Gewalt in Familien Was ist notwendig, was sinnvoll, was zumutbar?
Formen, Risiken und Chancen der Partizipation von Kindern in Gutachten bei Gewalt in Familien Was ist notwendig, was sinnvoll, was zumutbar? Joachim Schreiner, 18. Mai 2011 Leiter Fachstelle Familienrecht
MehrÜbersicht über rechtliche Grundlagen und gesetzliche Bestimmungen
Übersicht über rechtliche Grundlagen und gesetzliche Bestimmungen im Pflegekinderwesen Bundesverfassung (BV) Art. BV Art. 4 Schutz der Kinder und Jugendlichen () Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf
MehrRevidiertes Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Revidiertes Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Informationsfluss zwischen den KESB s und Einwohnerkontrollen im Kanton Solothurn Barbara Hamm-Schulte Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn
MehrUmgang mit häuslicher Gewalt aus Sicht des Jugendamtes der. Stadt Marl
Umgang mit häuslicher Gewalt aus Sicht des Jugendamtes der Vorstellung des ASD Stadt Marl Definition von häuslicher Gewalt Präventions- und Handlungskonzept gegen Gewalt in Marl Verfahrensschritte bei
MehrVerbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen?
Verbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen? Fachtagung Verein Netzwerk Angehörigenarbeit Psychiatrie: Trends in der Angehörigenarbeit Psychiatrische Klinik Wil, 15. Juni 2012
MehrVO Familienrecht SS 2016
VO Familienrecht SS 2016 Gliederung 14. 3. Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung 4. 4. Mangelhafte Ehe 11. 4. Persönliche Wirkungen der Ehe 18. 4. Ehegüterrecht 25. 4. Ehescheidung 2. 5. Scheidungsfolgen
MehrVerordnung über die Adoptionsvermittlung
Verordnung über die Adoptionsvermittlung (VAdoV) vom 29. November 2002 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 269c Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs 1 (ZGB) sowie auf Artikel 26 des Bundesgesetzes
MehrLeitideen und Grundzüge des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts
Leitideen und Grundzüge des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts Christoph Häfeli, Prof. FH, lic.iur./dipl.sa Lehrbeauftragter Hochschule Luzern Soziale Arbeit Fachtagung «Einführung ins neue Kindes-
MehrDie Rolle Sozialer Arbeit bei vormundschaftlichen Massnahmen im Spital Weiterbildungsveranstaltung vom 23. Mai 2003 am Kantonsspital St.
Schweizerischer Fachverband Sozialdienst in Spitälern Die Rolle Sozialer Arbeit bei vormundschaftlichen Massnahmen im Spital Weiterbildungsveranstaltung vom 23. Mai 2003 am Kantonsspital St. Gallen Vormundschaftliche
MehrÜbersicht. 1. Patientenverfügung. Berner Fachhochschule. Impulsveranstaltung. 30. Juni 2011
Berner Fachhochschule Impulsveranstaltung 30. Juni 2011 Andrea Lanz Müller Ombudsfrau und Fürsprecherin 1 Übersicht 1. Die Patientenverfügung 2. Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit 3. a.
MehrFachberatung im Kinderschutz Fachtag, Hannover,
Fachberatung im Kinderschutz Fachtag, Hannover, 29.07.2014 Prof. Dr. Christof Radewagen Einige Zahlen 153 2013 zu Tode misshandelte Kinder in Deutschland Davon sind 73% jünger als 6 Jahre! 23 2013 ermordet
MehrMerkblatt Gemeinsame elterliche Sorge
Departement Gesundheit und Soziales Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Merkblatt Gemeinsame elterliche Sorge Die Lebensrealitäten von Familien und deren Wahrnehmung in der Gesellschaft verändern
MehrVom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz
Vom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz Kurzübersicht vbb/abems I. Überblick und Grundprinzipien der Organisation Grundprinzipien der Organisation Bundesgericht JGK Direktion (Administrative
Mehr(Name, Vorname, Adresse, Telefon) (Name, Vorname, Adresse, Telefon) (Funktion, Name, Vorname, Adresse, Telefon) (Name, Vorname, Adresse, Telefon)
Pflegevertrag Zwischen Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge (Name, Vorname, Adresse, Telefon) Vormundin / Vormund des Kindes (Name, Vorname, Adresse, Telefon) Vormundschaftsbehörde (Ort) vertreten
MehrVORLESUNGSREIHE KJP WS 2012/2013
19.07.2012 VORLESUNGSREIHE KJP WS 2012/2013 Das Leben ist komplex! PD Dr. med. Andrea Ludolph Dr. Dipl.-Psych. Nina Spröber Übersicht Vorstellung eines komplexen Behandlungsverlaufs Zusammenarbeit mit
MehrSandra Lauwerijssen-Hofmann. Übersicht über die wesentlichsten Veränderungen
Sandra Lauwerijssen-Hofmann Übersicht über die wesentlichsten Veränderungen CAS Vormundschaftliche Mandate Hochschule Luzern, Diana Wider Bundesamt für Justiz-Themenseite "Revision des Vormundschaftsrechts"
MehrKindes- und Erwachsenenschutz als Querschnittsaufgabe kantonaler und kommunaler Behörden
Fricktal Regio Planungsverband 21. Januar 2015 Kindes- und Erwachsenenschutz als Querschnittsaufgabe kantonaler und kommunaler Behörden Jürg Lienhard, Oberrichter, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
MehrVBK-/VSAV-Fachtagung vom 4./5. September 2008 Wirksame Handlungskonzepte im Kindes- und Erwachsenenschutz. * Arbeitskreis 7 - Abstract *
KONFERENZ DER KANTONALEN VORMUNDSCHAFTSBEHÖRDEN CONFÉRENCE DES AUTORITÉS CANTONALES DE TUTELLE CONFERENZA DELLE AUTORITÀ CANTONALI DI TUTELA VBK-/VSAV-Fachtagung vom 4./5. September 2008 Wirksame Handlungskonzepte
MehrSchnittstellen zur Sozialhilfe und Neuerungen im Kindesschutz
Luzerner Tagung zum Kindes- und Erwachsenenschutz Schnittstellen zur Sozialhilfe und Neuerungen im Kindesschutz Mittwoch, 14. Mai 2014 Referat Gesetzesnovelle zur gemeinsamen elterlichen Sorge Prof. Dr.
Mehr10 Kindesrecht. Einleitung Rechtliche Grundlagen... 2 Bundesrecht... 2 Kantonales Recht... 2 Informationsquellen Internet...
Inhaltsverzeichnis Einleitung... 2 Rechtliche Grundlagen... 2 Bundesrecht... 2 Kantonales Recht... 2 Informationsquellen Internet... 2 Revisionen im Kindeschutzrecht... 3 Terminologie... 3 Materielle Änderungen...
MehrLauter Sorgen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge?
Lauter Sorgen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge? Eine Standortbestimmung Linus Cantieni, Präsident KESB Kreis Bülach Süd Zürcherischer Juristenverein, 2. Oktober 2014 Einführung 1 Ein Blick zurück...
MehrI. Aktuelle Bedürfnisse. Bitte ausfüllen und dem nächsten ordentlichen Rechenschaftsbericht beilegen. Danke! Name, Vorname, Geburtsdatum:
Fragen zur Überführung einer altrechtlichen BEIRATSCHAFT (samt allfälliger Kombination mit einer altrechtlichen BEISTANDSCHAFT) (altart. 395 ZGB, allenfalls kombiniert mit altart. 392-394 ZGB) in eine
MehrVerordnung über die Aufnahme von Pflegekindern
Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern Änderung vom 2002 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 19. Oktober 1977 1 über die Aufnahme von Pflegekindern wird wie folgt geändert:
MehrKinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014
Kinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014 Workshop 2: Das Jugendamt: Handeln ohne Not oder mal wieder nichts unternommen Möglichkeiten
MehrMerkblatt zum Berufsgeheimnis für Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen
Departement des Innern Amt für Gesundheit und Soziales Kollegiumstrasse 28 Postfach 2161 6431 Schwyz Telefon 041 819 16 65 Telefax 041 819 20 49 Merkblatt zum Berufsgeheimnis für Medizinalpersonen und
MehrStatistiken der Kinder- und Jugendhilfe
Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften Pflegeerlaubnis, Sorgerechtsentzug, Sorgeerklärungen 2014 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen
MehrVerordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S.
Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 467) Gült.Verz. Nr. 7200 Auf Grund des 82 Abs. 11 des Hessischen
MehrKantonaltag Schulsozialarbeitende. 6. November Einführung des neuen. Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (KESR) im Kanton Aargau
HERZLICH WILLKOMMEN Kantonaltag Schulsozialarbeitende 6. November 2012 Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (KESR) im Kanton Aargau lic. iur. Daniel Aeschbach, Fürsprecher, geschäftsführender
MehrDie Ersetzung der Einwilligung in die Adoption
Die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption Rechtslage und Reformbedarf PD Dr. Friederike Wapler Humboldt Universität zu Berlin Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils ( 1748 BGB) Fallgruppen:
MehrTransparenz und Datenschutz
Vom Umgang mit der Schweigepflicht im SPD Jürg Forster, Dr. phil. Leiter Schulpsychologischer Dienst der Stadt Zürich Themen Auskunftsrecht Aktenführung und Berichte Kinderschutz, Rechte von Kindern Melderechte
Mehrüber die fürsorgerische Freiheitsentziehung
.5.5 Gesetz vom 6. November 998 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 4a, 97a 97f und 405a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB);
Mehr44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit
TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den
MehrAV/AP/AB im Spannungsfeld zwischen. Weisungsfreiheit und Amtsstandard. insbesondere beim Schutzauftrag
Prof. em. Peter-Christian Kunkel Dresden, 2.12.2010 Hochschule Kehl AV/AP/AB im Spannungsfeld zwischen Weisungsfreiheit und Amtsstandard insbesondere beim Schutzauftrag 1 1. Der AV/AP/AB als Personensorgeberechtigter
MehrVerpflichtungsgesetz
Verpflichtungsgesetz Verpflichtungsgesetz Auszug DV 810: 1.4.4 Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich aus der im 11 (1) Nr. 2 und 4 StGB definierten rechtlichen
MehrZuständigkeit Rechtsgrundlagen
Zuständigkeit Rechtsgrundlagen Art. 21 ELG Organisation und Verfahren 1 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz
MehrGesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG)
Jugendstrafvollzug: Gesetz 58.00 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) Vom. Oktober 00 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
MehrBewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes Private Platzierung Angaben der Kindseltern
Departement für Justiz und Sicherheit Generalsekretariat Pflegekinder- und Heimaufsicht C2 Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes Private Platzierung Angaben der Kindseltern V1.3.2015 Pflegekind Pflegefamilie
MehrVerfahrensfragen der freiheitsentziehende. Unterbringung von Kindern und Jugendlichen
Verfahrensfragen der freiheitsentziehende Ziele - Voraussetzungen - Anforderungen - Verfahren 1 Einziger (!) jugendhilferechtlicher Anknüpfungspunkt für f r FM ist 42 Abs. 5 SGB VIII Inobhutnahme Freiheitsentziehende
MehrStatistiken der Kinder- und Jugendhilfe
Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften Pflegeerlaubnis, Sorgerechtsentzug, Sorgeerklärungen 2015 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen
MehrBehördliche Massnahmen: Die Beistandschaften und die Fürsorgerische Unterbringung
Behördliche Massnahmen: Die Beistandschaften und die Fürsorgerische Unterbringung Daniel Rosch 22. August 2012 Fachtagung Einführung ins neue Kindes- und Übersicht behördliche Massnahmen Zwei Hauptmassnahmen:
MehrPRINZIPIEN ZUM EUROPÄISCHEN FAMILIENRECHT BETREFFEND ELTERLICHE VERANTWORTUNG
PRINZIPIEN ZUM EUROPÄISCHEN FAMILIENRECHT BETREFFEND ELTERLICHE VERANTWORTUNG PRÄAMBEL In Anerkennung, dass es trotz der bestehenden Unterschiede in den nationalen Familienrechten gleichwohl eine zunehmende
MehrSelbstbestimmte Vorsorge
Selbstbestimmte Vorsorge Informationsveranstaltung vom 19. April 2016 Pro Senectute Nidwalden und Alzheimervereinigung Obwalden Nidwalden Inhalt der Ausführungen 1. Kurzübersicht System der Vertretung
MehrZentralschweizerische Fachtagung Erfolgreiche Interventionen bei häuslicher Gewalt
Zentralschweizerische Fachtagung Erfolgreiche Interventionen bei häuslicher Gewalt Anordnung von Pflichtberatung Möglichkeiten und Praxis im Kanton Luzern Daniel Burri, Oberstaatsanwaltschaft Kanton Luzern
MehrBundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Kinderrechte und die Untiefen gesetzlicher Regelungen
Zweiter im Bistum Trier Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Kinderrechte und die Untiefen gesetzlicher Regelungen Bundeskinderschutzgesetz Entstehung, Stand des Gesetzgebungsverfahrens, Struktur
MehrRecht Wesen Beispiel Objektives Recht
Thema 3: Blick auf das Recht I: Einleitung 1. Objektives und subjektives Recht Recht Wesen Beispiel Objektives Recht Subjektives Recht OR 184 Abs. 1: "Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer,
MehrKinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards
Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards Hans Leitner Geschäftsführer Start ggmbh Leiter der Fachstelle
MehrInformationsmaterial zum Kinderschutz
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Abteilung Jugend und Gesundheit Jugendamt Juli 2016 Informationsmaterial zum Kinderschutz Die Mitarbeiter des Jugendamtes sind verpflichtet, allen Meldungen nachzugehen,
Mehr10 Kindesrecht. Einleitung Rechtliche Grundlagen... 2 Bundesrecht... 2 Kantonales Recht... 2 Informationsquellen Internet...
Inhaltsverzeichnis Einleitung... 2 Rechtliche Grundlagen... 2 Bundesrecht... 2 Kantonales Recht... 2 Informationsquellen Internet... 2 Was ist seit Januar 2013 neu im Kindesrecht... 3 Terminologie... 3
MehrVerwahrlosung älterer Menschen
Verwahrlosung älterer Menschen Rechtliche Rahmenbedingungen für behördliches Einschreiten, Kooperation von Ordnungsamt und Sozialen Diensten am Beispiel der Stadt Leonberg 1. Grundgesetz Art. 1 : Die Würde
MehrUnterhalt und Sorgerecht
Veröffentlicht auf Landkreis Osnabrück (https://www.landkreis-osnabrueck.de) Unterhalt und Sorgerecht Unterhalt, Sorgerecht und Co. können schwierige Themen sein. Wer bekommt das Sorgerecht? Auf wie viel
MehrVaterschaft, Unterhalt und elterliche Sorge
Kanton Zürich Bildungsdirektion Vaterschaft, Unterhalt und elterliche Sorge Informationen für nicht miteinander verheiratete Eltern Gültig ab 1. Januar 2017 1. Vaterschaft Hat der Vater sein Kind nicht
MehrTEILBEREICH 1: ZIVILRECHT
F r a g e n k a t a l o g M o d u l 1 2 W S 2 0 1 2 / 1 3 1 TEILBEREICH 1: ZIVILRECHT 1. Welche Rechtsbeziehungen regelt das Zivilrecht? 2. Was ist der Unterschied zwischen materiellem und formellem Recht?
MehrBerliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003
Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Berlin haben. (1)
MehrHerausforderungen des Neuen Erwachsenenschutzrechts für Alters- und Pflegeheime
Herausforderungen des Neuen Erwachsenenschutzrechts für Alters- und Pflegeheime Grundlagen für die Zusammenarbeit mit BewohnerInnen/Angehörigen/BeiständInnen und Erwachsenenschutzbehörden 12. Januar 2012
MehrIch bitte, für die Sitzung der AG BÖJ am folgendes Thema zur Kenntnisnahme vorzulegen:
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Abteilung Jugend und Familie - Jugendamt AG 12 - Geschäftsstelle 1 Vorlage zur Sitzung der AG BÖJ am 08.09.2010 - zur Kenntnisnahme Ich bitte, für die Sitzung der AG
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elterliche Sorge) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 2011
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch
Ablauf der Referendumsfrist: 10. Oktober 2013 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elterliche Sorge) Änderung vom 21. Juni 2013 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in
MehrSynopsis betreffend bisheriges Vormundschafts- und neues Erwachsenenschutzrecht gemäss Referendumsvorlage (BBl bzw.
Synopsis betreffend bisheriges Vormundschafts- und neues Erwachsenenschutzrecht gemäss Referendumsvorlage (BBl 2009 141 bzw. AS 2011 725) Geltendes Recht Änderungen ab 1.1.2013 Art. 13/14, 39 II Ziff.
Mehr