Informationen über die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
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- Julius Fischer
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1 Informationen über die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm I. Allgemeines Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Hannover- Langenhagen erfolgt aufgrund 4 Abs. 2 des Bundes-Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG). Hiernach sind u.a für Verkehrsflughäfen Lärmschutzbereiche durch eine Rechtsverordnung der Landesregierung festzusetzen. Dies ist mit der Nds. Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Hannover-Langenhagen vom erfolgt. Für den bestehenden zivilen Flugplatz Hannover-Langenhagen gelten gemäß 2 Abs. 2 Nr. 2 FluLärmG folgende Werte, anhand derer die Festsetzung der Lärmschutzbereiche erfolgte: 2. Werte für bestehende zivile Flugplätze im Sinne des 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FluLärmG: Tag-Schutzzone 1: LAeq Tag größer 65 db(a), Tag-Schutzzone 2: LAeq Tag größer 60 db(a), Nacht-Schutzzone: LAeq Nacht größer 55 db(a), LAmax größer 6 mal 57 db(a); II. Erstattung von Aufwendungen Berechtigten kann ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen zustehen, sofern sich ihr Grundstück innerhalb der Tag- Schutzzone 1 bzw. der Nacht-Schutzzone des am neu in Kraft getretenen Lärmschutzbereichs des Verkehrsflughafens Hannover-Langenhagen befindet ( 9 Abs. 1 bzw. 9 Abs. 2 i.v.m. 10 FluLärmG).
2 Ob sich Ihr Grundstück in der Tag-Schutzzone 1, Tagschutzzone 2 oder der Nacht- Schutzzone befindet, können Sie den Karten entnehmen, die als Anlage der Rechtsverordnung Lärmschutzbereich beigefügt sind. Diese Karte können Sie auch bei den zuständigen Bauaufsichtsbehörden oder im Internet auf der Homepage des Nds. Umweltministeriums, einsehen. III. Überblick über die Anspruchsvoraussetzungen Ob überhaupt ein Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht, hängt unter anderem von den nachfolgenden Voraussetzungen ab, deren Vorliegen durch die untere Bauaufsichtsbehörde bei der Stadt Langenhagen auf Antrag des Berechtigten geprüft wird: Anspruchsberechtigter: Anspruchsberechtigt sind Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der oben benannten Schutzzonen liegen. Wenn das auf dem Grundstück stehende Gebäude oder Teile des Gebäudes im Eigentum eines Erbbauberechtigten oder Wohnungseigentümers stehen, so ist der Erbbauberechtigte bzw. der Wohnungseigentümer anspruchsberechtigt ( 9 Abs. 7 FluLärmG). Zahlungspflichtiger: Zur Zahlung der Aufwendungserstattungen ist die Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH als Halterin des Flugplatzes verpflichtet, sobald die Untere Baubehörde einen entsprechenden Bescheid erlassen hat, in dem die Höhe der zu zahlenden Summe festgelegt wurde (s. dazu auch: Antrag / Überblick über das Verfahren). Fristen: Der Zeitpunkt der Anspruchsberechtigung ist gestaffelt nach der Stärke der Lärmbeeinträchtigung ( 9 Abs. 1 und Abs. 2 FluLärmG). Lage des Grundstückes in der Tag-Schutzzone 1? Wenn ja: Isophones Band LAeq Tag Dauerschallpegel tags Lage des Grundstückes in der Nacht-Schutzzone? Wenn ja: Isophones Band LAeq Nacht Dauerschallpegel Nachts nein ja > 70 db(a) < 70 db(a) nein ja > 60 db(a) < 60 db(a) Für Aufenthaltsräume kein Anspruch Anspruch Anspruch sofort Anspruch ab Nur für Schlafräume: kein Anspruch Anspruch Anspruch sofort Anspruch ab Aufwendungen, die der Anspruchsberechtigte bereits nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs, d. h. nach dem getätigt hat, können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen erstattet werden. Beachten Sie bitte, dass der Anspruch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden kann ( 9 Abs. 7 Satz 2 FluLärmG). 2
3 Erstattungsfähige Aufwendungen: Die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen ist vor allem in der Zweiten Fluglärmschutzverordnung Schallschutzmaßnahmenverordnung (2. FlugLSV, BGBl I S. 2992) geregelt. Grundsätzlich erstattungsfähig sind Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen. Darunter sind bauliche Verbesserungen des Schallschutzes von Umfassungsbauteilen von Aufenthaltsräumen zu verstehen, die die Einwirkung von Fluglärm mindern ( 5 Abs. 1 S. 1 2.FlugLSV). Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen sind insbesondere Wände einschließlich Fenster, Türen, Rollladenkästen oder anderer Einzelflächen, Dächer sowie Decken, die Aufenthalträume umschließen ( 3 Abs. 2 der 2. FlugLSV). Bei baulichen Anlagen, die sich innerhalb der Nacht-Schutzzone befinden, werden nur Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen in Räumen, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen benutzt werden, erstattet. Erstattungsfähig sind jedoch nur die Kosten, die für die Durchführung der Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind. Der Erstattungsanspruch beschränkt sich auf die Kosten für den erstmaligen Einbau; Kosten für die Unterhaltung und Erneuerung des Schallschutzes werden nicht ersetzt. Erstattet werden auch nur Aufwendungen, die tatsächlich angefallen sind. Die Maßnahmen müssen nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs, also nach dem vorgenommen worden sein. Vom Aufwendungserstattungsanspruch umfasst werden auch Nebenleistungen wie die Ermittlung der erforderlichen Bauschalldämm-Maße (Gutachterkosten) und die für den Aus- und Einbau erforderlichen Arbeiten einschließlich Putz- und Anstricharbeiten. Der Höchstbetrag ist dabei auf 150 je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Beachten Sie bitte, dass nur die Schallschutzmaßnahmen erstattungsfähig sind, die den Voraussetzungen insbesondere des 5 Abs. 2 und Abs. 3 2.FlugLSV genügen: Insbesondere muss durch die bauliche Schallschutzmaßnahme ein gewisses Dämm- Maß erreicht werden (3 db bzw. 8 db unter den Bauschalldämm-Maßen, die der Gesetzgeber für die Errichtung baulicher Anlagen in 3 2.FlugLSV festgesetzt hat). Welche Maßnahmen diese Anforderungen erfüllen, ist daher vorab in jedem Einzelfall durch einen Gutachter festzustellen. Informieren Sie sich bitte bei der Behörde, bevor Sie irgendwelche Schallschutzmaßnahmen ergreifen, damit Sie nicht unnötigerweise Aufwendungen tätigen, für die kein Erstattungsanspruch besteht. Ausschlussgründe: Beachten Sie zudem, dass ein Anspruch auf Aufwendungserstattung aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen sein kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn durch die bauliche Maßnahme das gesetzlich geforderte Bauschalldämm-Maß nicht erreicht wird, die baulichen Anlagen den Anforderungen des Gesetzes bereits entsprechen oder wenn der Flughafen bereits freiwillige Leistungen erbracht hat. Ein Anspruch besteht auch nicht, wenn das Gebäude aufgrund einer Ausnahme von dem Bauverbot gem. 5 Abs. 1 FluLärmG errichtet wurde. 3
4 IV. Antrag / Überblick über das Verfahren Der Erstattung von Aufwendungen erfolgt auf Antrag. Dieser ist bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Der Antrag ist schriftlich mittels Vordruck (siehe Erlass des Sozialministeriums vom ) unter Angabe der genauen Adresse des betroffenen Grundstücks zu stellen. Der Antragssteller hat dabei seine Berechtigung, d. h. das Eigentum an dem Grundstück, die Erbbauberechtigung bzw. das Wohneigentum, durch einen aktuellen Grundbuchauszug nachzuweisen und die erforderlichen Anlagen wie einen aktuellen Lageplan, die Wohnflächenberechnung und Geschossgrundrisse dem Antrag beizufügen. In Mehrfamilienhäusern ist für jede Wohnung ein separater Antrag zu stellen. In einem so genannten Vorverfahren ist auf Antrag über einzelne Fragen, über die im Festsetzungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können, durch Vorbescheid zu entscheiden. Durch Vorbescheid kann insbesondere darüber entschieden werden, ob und ggf. wann ein Anspruch dem Grunde nach (Lage des Grundstücks im Lärmschutzbereich, Zeitpunkt der Anspruchsentstehung) besteht. Die Durchführung eines Vorverfahrens wird den Antragstellenden dringend angeraten, bevor diese Schallschutzmaßnahmen ergreifen. Die Behörde prüft nach Antragseingang zunächst, ob das genannte Grundstück innerhalb der Tag-Schutzzone 1 bzw. der Nacht-Schutzzone liegt und ein Anspruch dem Grunde nach bestehen kann. Dem Flugplatzhalter wird dann erste Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, insbesondere zu den Fragen, ob und in welchem Umfang bereits Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen, z.b. im Rahmen freiwilliger Programme, erstattet wurden. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen anfordern, insbesondere Informationen über den vorhandenen und erforderlichen baulichen Schallschutz gemäß der 2. FlugLSV, wenn diese zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Die unter Bauaufsichtsbehörde entscheidet, ob die sachverständige Erstellung einer schalltechnischen Objektbeurteilung bzw. Ergänzung einer vorhandenen erforderlich ist und fordert diese ggf. beim Antragsteller an. Zur Aufstellung von Gutachten zur Objektbeurteilung ist vom Ersteller bzw. der Erstellerin ein umfangreiches Fachwissen bezüglich Bauprodukten, deren Schallschutzeigenschaften sowie in Bauphysik insbesondere Akustik notwendig. Vor der Beauftragung eines Gutachters sollte die Auswahl mit der Bauaufsichtsbehörde abgestimmt werden, damit das Gutachten inhaltlich auch anerkannt werden kann. Die notwendigen Inhalte des Gutachtens finden Sie in der Anlage zum Erlass des Sozialministeriums vom (Voris 21072). Für die Kosten des Gutachtens muss der Antragsteller in Vorleistung gehen, sie zählen jedoch zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen, allerdings nur, sofern ein Erstattungsanspruch festgestellt wird, d.h. bauliche Maßnahmen notwendig sind und auch durchgeführt werden. Nachdem der Gutachter den im Einzelfall erforderlichen Bedarf ermittelt hat, trifft die Behörde auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens die Entscheidung über den Kostengrund: Das heißt, es wird festgelegt, in welchem Umfang bei dem jeweiligen 4
5 Antragsteller Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind und bis zu welchem Höchstbetrag Aufwendungen erstattet werden können. Nach Umsetzung der baulichen Schallschutz-Maßnahmen reicht der Antragsteller Nachweise (z. B. Rechnungen) über die von ihm getätigten Auslagen ein. Die Behörde prüft dann, ob bzw. inwieweit die vorgenommenen Schallschutz-Maßnahmen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und damit erstattungsfähig sind. Die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen wird durch einen Bescheid der Behörde gegenüber dem Flughafen festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Bevor die Bauaufsichtsbehörde diesen Bescheid über die Kostenhöhe erlässt, werden sowohl Antragsteller als auch Zahlungspflichtiger zu der getroffenen Entscheidung angehört. Der Bescheid wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover erhoben wird. Für Ansprüche, die erst zu Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs entstehen, d. h. ab dem , können Anträge zwar bereits zuvor bei der Behörde eingereicht werden, der Anspruch auf Aufwendungserstattung entsteht jedoch erst ab dem genannten Stichtag. V. Zahlungsverfahren Erstattungsfähige Aufwendungen können erst dann zur Zahlung angewiesen werden, wenn der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Die untere Bauaufsichtsbehörde unterrichtet den Zahlungspflichtigen unverzüglich darüber, wenn Festsetzungsbescheide unanfechtbar geworden oder angefochten worden sind. Nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Flughafenhalter zur Zahlung der festgesetzten Summe gegenüber dem Antragsteller verpflichtet. VI. Gebühren Für Amtshandlungen in Erstattungsverfahren nach den 9 und 10 FluLärmG sind keine Gebühren zu erheben. VII. Ansprechpartner Als Ansprechpartner stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter bei der jeweiligen Bauaufsichtsbehörde der Stadt Langenhagen, Stadt Garbsen und der Region Hannover (für Isernhagen) gerne zur Verfügung. Weitere Informationen zum Lärmschutzbereich einschließlich der Karten mit den Schutzzonen sowie den rechtlichen Grundlagen finden Sie im Internet auf den Seiten des BMU, Nds. MU und Nds. MS unter BMU: Nds. MU: Nds. MS: Stand: 03. März
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