Informationen über die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Informationen über die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm"

Transkript

1 Informationen über die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm I. Allgemeines Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Hannover- Langenhagen erfolgt aufgrund 4 Abs. 2 des Bundes-Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG). Hiernach sind u.a für Verkehrsflughäfen Lärmschutzbereiche durch eine Rechtsverordnung der Landesregierung festzusetzen. Dies ist mit der Nds. Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Hannover-Langenhagen vom erfolgt. Für den bestehenden zivilen Flugplatz Hannover-Langenhagen gelten gemäß 2 Abs. 2 Nr. 2 FluLärmG folgende Werte, anhand derer die Festsetzung der Lärmschutzbereiche erfolgte: 2. Werte für bestehende zivile Flugplätze im Sinne des 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FluLärmG: Tag-Schutzzone 1: LAeq Tag größer 65 db(a), Tag-Schutzzone 2: LAeq Tag größer 60 db(a), Nacht-Schutzzone: LAeq Nacht größer 55 db(a), LAmax größer 6 mal 57 db(a); II. Erstattung von Aufwendungen Berechtigten kann ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen zustehen, sofern sich ihr Grundstück innerhalb der Tag- Schutzzone 1 bzw. der Nacht-Schutzzone des am neu in Kraft getretenen Lärmschutzbereichs des Verkehrsflughafens Hannover-Langenhagen befindet ( 9 Abs. 1 bzw. 9 Abs. 2 i.v.m. 10 FluLärmG).

2 Ob sich Ihr Grundstück in der Tag-Schutzzone 1, Tagschutzzone 2 oder der Nacht- Schutzzone befindet, können Sie den Karten entnehmen, die als Anlage der Rechtsverordnung Lärmschutzbereich beigefügt sind. Diese Karte können Sie auch bei den zuständigen Bauaufsichtsbehörden oder im Internet auf der Homepage des Nds. Umweltministeriums, einsehen. III. Überblick über die Anspruchsvoraussetzungen Ob überhaupt ein Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht, hängt unter anderem von den nachfolgenden Voraussetzungen ab, deren Vorliegen durch die untere Bauaufsichtsbehörde bei der Stadt Langenhagen auf Antrag des Berechtigten geprüft wird: Anspruchsberechtigter: Anspruchsberechtigt sind Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der oben benannten Schutzzonen liegen. Wenn das auf dem Grundstück stehende Gebäude oder Teile des Gebäudes im Eigentum eines Erbbauberechtigten oder Wohnungseigentümers stehen, so ist der Erbbauberechtigte bzw. der Wohnungseigentümer anspruchsberechtigt ( 9 Abs. 7 FluLärmG). Zahlungspflichtiger: Zur Zahlung der Aufwendungserstattungen ist die Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH als Halterin des Flugplatzes verpflichtet, sobald die Untere Baubehörde einen entsprechenden Bescheid erlassen hat, in dem die Höhe der zu zahlenden Summe festgelegt wurde (s. dazu auch: Antrag / Überblick über das Verfahren). Fristen: Der Zeitpunkt der Anspruchsberechtigung ist gestaffelt nach der Stärke der Lärmbeeinträchtigung ( 9 Abs. 1 und Abs. 2 FluLärmG). Lage des Grundstückes in der Tag-Schutzzone 1? Wenn ja: Isophones Band LAeq Tag Dauerschallpegel tags Lage des Grundstückes in der Nacht-Schutzzone? Wenn ja: Isophones Band LAeq Nacht Dauerschallpegel Nachts nein ja > 70 db(a) < 70 db(a) nein ja > 60 db(a) < 60 db(a) Für Aufenthaltsräume kein Anspruch Anspruch Anspruch sofort Anspruch ab Nur für Schlafräume: kein Anspruch Anspruch Anspruch sofort Anspruch ab Aufwendungen, die der Anspruchsberechtigte bereits nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs, d. h. nach dem getätigt hat, können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen erstattet werden. Beachten Sie bitte, dass der Anspruch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden kann ( 9 Abs. 7 Satz 2 FluLärmG). 2

3 Erstattungsfähige Aufwendungen: Die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen ist vor allem in der Zweiten Fluglärmschutzverordnung Schallschutzmaßnahmenverordnung (2. FlugLSV, BGBl I S. 2992) geregelt. Grundsätzlich erstattungsfähig sind Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen. Darunter sind bauliche Verbesserungen des Schallschutzes von Umfassungsbauteilen von Aufenthaltsräumen zu verstehen, die die Einwirkung von Fluglärm mindern ( 5 Abs. 1 S. 1 2.FlugLSV). Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen sind insbesondere Wände einschließlich Fenster, Türen, Rollladenkästen oder anderer Einzelflächen, Dächer sowie Decken, die Aufenthalträume umschließen ( 3 Abs. 2 der 2. FlugLSV). Bei baulichen Anlagen, die sich innerhalb der Nacht-Schutzzone befinden, werden nur Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen in Räumen, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen benutzt werden, erstattet. Erstattungsfähig sind jedoch nur die Kosten, die für die Durchführung der Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind. Der Erstattungsanspruch beschränkt sich auf die Kosten für den erstmaligen Einbau; Kosten für die Unterhaltung und Erneuerung des Schallschutzes werden nicht ersetzt. Erstattet werden auch nur Aufwendungen, die tatsächlich angefallen sind. Die Maßnahmen müssen nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs, also nach dem vorgenommen worden sein. Vom Aufwendungserstattungsanspruch umfasst werden auch Nebenleistungen wie die Ermittlung der erforderlichen Bauschalldämm-Maße (Gutachterkosten) und die für den Aus- und Einbau erforderlichen Arbeiten einschließlich Putz- und Anstricharbeiten. Der Höchstbetrag ist dabei auf 150 je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Beachten Sie bitte, dass nur die Schallschutzmaßnahmen erstattungsfähig sind, die den Voraussetzungen insbesondere des 5 Abs. 2 und Abs. 3 2.FlugLSV genügen: Insbesondere muss durch die bauliche Schallschutzmaßnahme ein gewisses Dämm- Maß erreicht werden (3 db bzw. 8 db unter den Bauschalldämm-Maßen, die der Gesetzgeber für die Errichtung baulicher Anlagen in 3 2.FlugLSV festgesetzt hat). Welche Maßnahmen diese Anforderungen erfüllen, ist daher vorab in jedem Einzelfall durch einen Gutachter festzustellen. Informieren Sie sich bitte bei der Behörde, bevor Sie irgendwelche Schallschutzmaßnahmen ergreifen, damit Sie nicht unnötigerweise Aufwendungen tätigen, für die kein Erstattungsanspruch besteht. Ausschlussgründe: Beachten Sie zudem, dass ein Anspruch auf Aufwendungserstattung aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen sein kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn durch die bauliche Maßnahme das gesetzlich geforderte Bauschalldämm-Maß nicht erreicht wird, die baulichen Anlagen den Anforderungen des Gesetzes bereits entsprechen oder wenn der Flughafen bereits freiwillige Leistungen erbracht hat. Ein Anspruch besteht auch nicht, wenn das Gebäude aufgrund einer Ausnahme von dem Bauverbot gem. 5 Abs. 1 FluLärmG errichtet wurde. 3

4 IV. Antrag / Überblick über das Verfahren Der Erstattung von Aufwendungen erfolgt auf Antrag. Dieser ist bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Der Antrag ist schriftlich mittels Vordruck (siehe Erlass des Sozialministeriums vom ) unter Angabe der genauen Adresse des betroffenen Grundstücks zu stellen. Der Antragssteller hat dabei seine Berechtigung, d. h. das Eigentum an dem Grundstück, die Erbbauberechtigung bzw. das Wohneigentum, durch einen aktuellen Grundbuchauszug nachzuweisen und die erforderlichen Anlagen wie einen aktuellen Lageplan, die Wohnflächenberechnung und Geschossgrundrisse dem Antrag beizufügen. In Mehrfamilienhäusern ist für jede Wohnung ein separater Antrag zu stellen. In einem so genannten Vorverfahren ist auf Antrag über einzelne Fragen, über die im Festsetzungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können, durch Vorbescheid zu entscheiden. Durch Vorbescheid kann insbesondere darüber entschieden werden, ob und ggf. wann ein Anspruch dem Grunde nach (Lage des Grundstücks im Lärmschutzbereich, Zeitpunkt der Anspruchsentstehung) besteht. Die Durchführung eines Vorverfahrens wird den Antragstellenden dringend angeraten, bevor diese Schallschutzmaßnahmen ergreifen. Die Behörde prüft nach Antragseingang zunächst, ob das genannte Grundstück innerhalb der Tag-Schutzzone 1 bzw. der Nacht-Schutzzone liegt und ein Anspruch dem Grunde nach bestehen kann. Dem Flugplatzhalter wird dann erste Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, insbesondere zu den Fragen, ob und in welchem Umfang bereits Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen, z.b. im Rahmen freiwilliger Programme, erstattet wurden. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen anfordern, insbesondere Informationen über den vorhandenen und erforderlichen baulichen Schallschutz gemäß der 2. FlugLSV, wenn diese zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Die unter Bauaufsichtsbehörde entscheidet, ob die sachverständige Erstellung einer schalltechnischen Objektbeurteilung bzw. Ergänzung einer vorhandenen erforderlich ist und fordert diese ggf. beim Antragsteller an. Zur Aufstellung von Gutachten zur Objektbeurteilung ist vom Ersteller bzw. der Erstellerin ein umfangreiches Fachwissen bezüglich Bauprodukten, deren Schallschutzeigenschaften sowie in Bauphysik insbesondere Akustik notwendig. Vor der Beauftragung eines Gutachters sollte die Auswahl mit der Bauaufsichtsbehörde abgestimmt werden, damit das Gutachten inhaltlich auch anerkannt werden kann. Die notwendigen Inhalte des Gutachtens finden Sie in der Anlage zum Erlass des Sozialministeriums vom (Voris 21072). Für die Kosten des Gutachtens muss der Antragsteller in Vorleistung gehen, sie zählen jedoch zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen, allerdings nur, sofern ein Erstattungsanspruch festgestellt wird, d.h. bauliche Maßnahmen notwendig sind und auch durchgeführt werden. Nachdem der Gutachter den im Einzelfall erforderlichen Bedarf ermittelt hat, trifft die Behörde auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens die Entscheidung über den Kostengrund: Das heißt, es wird festgelegt, in welchem Umfang bei dem jeweiligen 4

5 Antragsteller Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind und bis zu welchem Höchstbetrag Aufwendungen erstattet werden können. Nach Umsetzung der baulichen Schallschutz-Maßnahmen reicht der Antragsteller Nachweise (z. B. Rechnungen) über die von ihm getätigten Auslagen ein. Die Behörde prüft dann, ob bzw. inwieweit die vorgenommenen Schallschutz-Maßnahmen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und damit erstattungsfähig sind. Die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen wird durch einen Bescheid der Behörde gegenüber dem Flughafen festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Bevor die Bauaufsichtsbehörde diesen Bescheid über die Kostenhöhe erlässt, werden sowohl Antragsteller als auch Zahlungspflichtiger zu der getroffenen Entscheidung angehört. Der Bescheid wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover erhoben wird. Für Ansprüche, die erst zu Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs entstehen, d. h. ab dem , können Anträge zwar bereits zuvor bei der Behörde eingereicht werden, der Anspruch auf Aufwendungserstattung entsteht jedoch erst ab dem genannten Stichtag. V. Zahlungsverfahren Erstattungsfähige Aufwendungen können erst dann zur Zahlung angewiesen werden, wenn der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Die untere Bauaufsichtsbehörde unterrichtet den Zahlungspflichtigen unverzüglich darüber, wenn Festsetzungsbescheide unanfechtbar geworden oder angefochten worden sind. Nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Flughafenhalter zur Zahlung der festgesetzten Summe gegenüber dem Antragsteller verpflichtet. VI. Gebühren Für Amtshandlungen in Erstattungsverfahren nach den 9 und 10 FluLärmG sind keine Gebühren zu erheben. VII. Ansprechpartner Als Ansprechpartner stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter bei der jeweiligen Bauaufsichtsbehörde der Stadt Langenhagen, Stadt Garbsen und der Region Hannover (für Isernhagen) gerne zur Verfügung. Weitere Informationen zum Lärmschutzbereich einschließlich der Karten mit den Schutzzonen sowie den rechtlichen Grundlagen finden Sie im Internet auf den Seiten des BMU, Nds. MU und Nds. MS unter BMU: Nds. MU: Nds. MS: Stand: 03. März

Information über die Erstattung von Aufwendungen gemäß 9 Abs. 1 bzw. 9 Abs. 2 i.v.m. 10 Fluglärmgesetz i.d.f. vom

Information über die Erstattung von Aufwendungen gemäß 9 Abs. 1 bzw. 9 Abs. 2 i.v.m. 10 Fluglärmgesetz i.d.f. vom Information über die Erstattung von Aufwendungen gemäß 9 Abs. 1 bzw. 9 Abs. 2 i.v.m. 10 Fluglärmgesetz i.d.f. vom 31.10.2007 (FluLärmG) 1 Allgemeines Grundlage für die Erstattung von Aufwendungen für bauliche

Mehr

Information über die Erstattung von Aufwendungen gemäß 9 Abs. 1 bzw. 9 Abs. 2 i.v.m. 10 Fluglärmgesetz i.d.f. vom

Information über die Erstattung von Aufwendungen gemäß 9 Abs. 1 bzw. 9 Abs. 2 i.v.m. 10 Fluglärmgesetz i.d.f. vom Information über die Erstattung von Aufwendungen gemäß 9 Abs. 1 bzw. 9 Abs. 2 i.v.m. 10 Fluglärmgesetz i.d.f. vom 31.10.2007 (FluLärmG) 1 Allgemeines Grundlage für die Erstattung von Aufwendungen für bauliche

Mehr

Regierungspräsidium Darmstadt Bauliche Schallschutzmaßnahmen nach dem Fluglärm-und Regionalfondsgesetz, Außenwohnbereichsentschädigung

Regierungspräsidium Darmstadt Bauliche Schallschutzmaßnahmen nach dem Fluglärm-und Regionalfondsgesetz, Außenwohnbereichsentschädigung Bauliche Schallschutzmaßnahmen nach dem Fluglärm-und Regionalfondsgesetz, Außenwohnbereichsentschädigung Informationsveranstaltung in Offenbach am 4. Juni 2014 Inhalt Anspruchsvoraussetzungen nach dem

Mehr

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main Vom Datum der Ausfertigung

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main Vom Datum der Ausfertigung Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main Vom Datum der Ausfertigung Aufgrund des 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung

Mehr

(BGBl. I, 1971 S. 282, zuletzt geändert BGBl. I, 1990 S. 923)

(BGBl. I, 1971 S. 282, zuletzt geändert BGBl. I, 1990 S. 923) Fluglärmgesetz - Seite: 1 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz) Vom 30. März 1971 (BGBl. I, 1971 S. 282, zuletzt geändert BGBl. I, 1990 S. 923) 1 Zweck und Geltungsbereich Zum Schutz der Allgemeinheit

Mehr

Regierungspräsidium Darmstadt Umsetzung der 3. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm -Außenwohnbereichsentschädigung-

Regierungspräsidium Darmstadt Umsetzung der 3. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm -Außenwohnbereichsentschädigung- Regierungspräsidium Darmstadt Umsetzung der 3. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm -Außenwohnbereichsentschädigung- Informationsveranstaltung am 24. Februar 2016 Was ist

Mehr

Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm Datum: 30. März 1971 Fundstelle: BGBl I 1971, 282 Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1977 (+++ Stand: Zuletzt geändert durch

Mehr

Wildau, 14. Juni 2014

Wildau, 14. Juni 2014 Wildau, 14. Juni 2014 Dipl.-Jur. Bettina Elisabeth Hennig bettina.hennig@uni-rostock.de Forschungsstelle Nachhaltigkeit und Klimapolitik www.nachhaltigkeit-gerechtigkeit-klima.de Überblick Einführung zum

Mehr

Informationsbroschüre

Informationsbroschüre Regierungspräsidium Darmstadt Informationsbroschüre über die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen sowie Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach 9 und 10

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Kleine Anfrage

HESSISCHER LANDTAG. Kleine Anfrage 18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/7329 03. 07. 2013 Kleine Anfrage des Abg. Frank-Peter Kaufmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 07.05.2013 betreffend Berücksichtigung der von Fluglärm verursachten

Mehr

CALMAR SCHALLSCHUTZPROGRAMM

CALMAR SCHALLSCHUTZPROGRAMM ANWOHNERINFORMATION CALMAR SCHALLSCHUTZPROGRAMM 2013-2019 FÜR IHREN INDIVIDUELLEN SCHALLSCHUTZ CALMAR SCHALLSCHUTZPROGRAMM 2013-2019 AUF SCHNELLEM WEG ZUM INDIVIDUELLEN SCHALLSCHUTZ Das Thema Lärm- und

Mehr

Anspruch auf Schallschutz - Verhältnis von FlugLärmG zur Planfeststellung -

Anspruch auf Schallschutz - Verhältnis von FlugLärmG zur Planfeststellung - Anspruch auf Schallschutz - Verhältnis von FlugLärmG zur Planfeststellung - C. Maschke, Referent Fluglärm - 1 - Unabhängige Schallschutzprogramme Der Anspruch auf Schallschutz nach FlugLärmG ist unabhängig

Mehr

Informationsveranstaltung Gemeinde Blankenfelde-Mahlow OT Dahlewitz

Informationsveranstaltung Gemeinde Blankenfelde-Mahlow OT Dahlewitz Informationsveranstaltung Gemeinde Blankenfelde-Mahlow OT Dahlewitz Festsetzung des Lärmschutzbereichs gemäß dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FlugLärmG) - Vorstellung des Verfahrens für den Flughafen

Mehr

Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm FluLärmG Ausfertigungsdatum: 30.03.1971 Vollzitat: "Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550)" Stand: Neugefasst

Mehr

Begründung. I. Allgemeiner Teil

Begründung. I. Allgemeiner Teil Begründung I. Allgemeiner Teil Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2550) hat zum Ziel, in der Umgebung von Flugplätzen durch bauliche Nutzungsbeschränkungen

Mehr

Ausnahmen und Befreiungen nach 24, 25 EnEV

Ausnahmen und Befreiungen nach 24, 25 EnEV Merkblatt der Landesstelle für Bautechnik Ausnahmen und Befreiungen nach 24, 25 EnEV (Merkblatt Ausnahmen und Befreiungen EnEV - Fassung 20.12.2016) REGIERUNGSPRÄSIDIUM TÜBINGEN LANDESSTELLE FÜR BAUTECHNIK

Mehr

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm 2550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2007 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Vom 31. Oktober 2007 AufGrunddesArtikels5desGesetzes

Mehr

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung) Stadt Bad Dürrheim Landkreis Schwarzwald-Baar S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

Mehr

Stadt Bietigheim-Bissingen - Stadtrechtssammlung. S a t z u n g

Stadt Bietigheim-Bissingen - Stadtrechtssammlung. S a t z u n g 6.4 Stadt Bietigheim-Bissingen - Stadtrechtssammlung S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 27.02.1996

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung -

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung - 1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung - Rechtsgrundlage: 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in

Mehr

Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG)

Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG) Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten,

Mehr

S C H L I C H T U N G S O R D N U N G

S C H L I C H T U N G S O R D N U N G Die RAG Aktiengesellschaft (RAG AG) verpflichtet sich zur Beilegung von Streitigkeiten aus Bergschadensersatzansprüchen im Steinkohlenrevier an der Saar gemäß nachfolgender S C H L I C H T U N G S O R

Mehr

Satzung der Gemeinde Eisendorf über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgungsanlage (Beitragssatzung)

Satzung der Gemeinde Eisendorf über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgungsanlage (Beitragssatzung) Satzung der Gemeinde Eisendorf über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgungsanlage (Beitragssatzung) Inhalt: Satzung vom 12.12.91, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 51

Mehr

vom 09. November 2011, geändert am 20. Juni 2012, geändert am 28. Oktober 2015

vom 09. November 2011, geändert am 20. Juni 2012, geändert am 28. Oktober 2015 Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen der unteren Verwaltungsbehörde der Stadt Bühl (Verwaltungsgebührensatzung - untere Verwaltungsbehörde Stadt Bühl) vom 09. November 2011,

Mehr

Vorsorgeprogramm: Sicherung von Dacheindeckungen

Vorsorgeprogramm: Sicherung von Dacheindeckungen Chart 2 Vorsorgeprogramm: Sicherung von Dacheindeckungen Grundlage: Anspruchsberechtigte: Frist zur Geltendmachung: Anzahl: Planergänzungsbeschlüsse des HMWEVL vom 10.05.2013 und vom 26.05.2014 Eigentümer

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung der HAM vom 23. Juni 2004 (Amtl.Anz. HH S. 1396) der ULR vom 13. Juli 2004 (Amtsbl. Schl.-H./AAz.

Mehr

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

Im Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmen 24.

Im Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmen 24. Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmen 24. BImSchV) Vom 4. Februar 1997 (BGBl. I S. 172) berichtigt am 16. Mai 1997 (BGBl.

Mehr

EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern

EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern Dipl.-Ing. Christian Schiebel, Regierung von Oberbayern: EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern Tagung am 17.07.2009 Christian Schiebel: Die Umsetzung der EnEV in Bayern 1 EnEV 2009 - Ausnahmen und Befreiungen

Mehr

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren Allgemeines Tierhaltungsanlagen sind in der Nr. 7.1 des Anhanges zur 4. BImSchV

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen

Mehr

GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT

GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 21. Februar 1995

Mehr

Satzung des Amtes Achterwehr über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie die Erhebung von Kleinbeträgen

Satzung des Amtes Achterwehr über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie die Erhebung von Kleinbeträgen Satzung des Amtes Achterwehr über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie die Erhebung von Kleinbeträgen Aufgrund des 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.

Mehr

S a t z u n g. 1 Sondernutzungsgebühr

S a t z u n g. 1 Sondernutzungsgebühr S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Cloppenburg vom 14.06.2010 (Sondernutzungsgebührensatzung) Aufgrund der 6, 8, 40 Abs.

Mehr

Verordnung zur Erhebung von Hochwasserschutzbeiträgen in Bremerhaven

Verordnung zur Erhebung von Hochwasserschutzbeiträgen in Bremerhaven Verordnung zur Erhebung von Hochwasserschutzbeiträgen in Bremerhaven Zum 01.03.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem

Mehr

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL S A T Z U N G

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL S A T Z U N G GROßE KREISSTADT ROTTWEIL S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) eingearbeitet wurde die Änderung

Mehr

Stadtrecht der Stadt Mannheim

Stadtrecht der Stadt Mannheim 6.6 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Mannheim () vom 27.05.2003 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung

Mehr

Richtlinien Zuschüsse zum Einbau lärmdämmender Fenster und Außentüren (01) R i c h t l i n i e n

Richtlinien Zuschüsse zum Einbau lärmdämmender Fenster und Außentüren (01) R i c h t l i n i e n Stadt Friedrichshafen Der Gemeinderat hat am 19.09.2005 folgende geänderte Fassung der am 24.09.2001 neu gefassten R i c h t l i n i e n für die Gewährung städtischer Zuschüsse zum Einbau lärmdämmender

Mehr

Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)

Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228) Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung der Energieeinsparverordnung und zur Änderung der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)

Mehr

Vereinbarung über die Durchführung von Modernisierung- und Instandsetzungsmaßnahmen

Vereinbarung über die Durchführung von Modernisierung- und Instandsetzungsmaßnahmen Vereinbarung über die Durchführung von Modernisierung- und Instandsetzungsmaßnahmen zwischen der Stadt Saalfeld, vertreten durch und die Grundstückseigentümer wohnhaft i. S. d. 177 BauGB ( 7h Abs. 1 Satz

Mehr

1 Gegenstand der Gebühr. 2 Höhe der Gebühren / Umsatzsteuer

1 Gegenstand der Gebühr. 2 Höhe der Gebühren / Umsatzsteuer Satzung des Kreises Herzogtum Lauenburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Herzogtum Lauenburg Aufgrund

Mehr

Stadt Breisach am Rhein Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Stadt Breisach am Rhein Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Stadt Breisach am Rhein Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - in der Fassung der 3. Änderungssatzung Aufgrund des 4 Abs. 1

Mehr

vom 15. Dezember 2015

vom 15. Dezember 2015 Satzung der Stadt Freiburg i. Br. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle in Freiburg i. Br. (Gutachterausschussgebührensatzung)

Mehr

G E B Ü H R E N O R D N U N G der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg

G E B Ü H R E N O R D N U N G der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg G E B Ü H R E N O R D N U N G der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse (1) Für die Inanspruchnahme von Anlagen und Einrichtungen bzw. für Tätigkeiten erhebt die

Mehr

Satzung. der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad

Satzung. der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren durch den Gutachterausschuss Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2, 11, 12 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse. an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen. des Wasserverbandes Lausitz

Satzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse. an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen. des Wasserverbandes Lausitz Satzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen des Wasserverbandes Lausitz Kostenerstattungssatzung Schmutzwasser Auf Grund der 5 und 35 der

Mehr

Reisekostenordnung des BVS Sachsen

Reisekostenordnung des BVS Sachsen Reisekostenordnung des BVS Sachsen Der Vorstand des BVS Sachsen hat mit Wirkung zum 01.01.2014 folgende Reisekostenordnung beschlossen: 1 Grundsätze 1. Die Tätigkeit der Verbandsorgane ist ehrenamtlich

Mehr

Lärmsanierung an Schienenwegen des Bundes

Lärmsanierung an Schienenwegen des Bundes Lärmsanierung an Schienenwegen des Bundes Finanzierung Finanzierung Bundesverkehrsministerium Der Bund stellt jährlich bundesweit 130 Mio. Bundesmittel als freiwillige Leistung für Lärmsanierungsmaßnahmen

Mehr

Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt:

Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt: GESETZESLAGE: A) Kärntner Straßengesetz 1991: Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt: IV. Teil Bestimmungen zum Schutze der Straße

Mehr

Lärmsanierung an Schienenwegen des Bundes

Lärmsanierung an Schienenwegen des Bundes Lärmsanierung an Schienenwegen des Bundes DB ProjektBau GmbH Sabine Weiler Finanzierung Bundesverkehrsministerium Der Bund stellt jährlich bundweit 100 Mio. Bundesmittel als freiwillige Leistung für Lärmsanierungsmaßnahmen

Mehr

3. 2 Abs.1 S.2 wird gestrichen.

3. 2 Abs.1 S.2 wird gestrichen. 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Hansestadt Lübeck vom 08.12.2015 Aufgrund des 4 der

Mehr

Freie und Hansestadt Hamburg

Freie und Hansestadt Hamburg Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Schule und Berufsbildung Amt für Verwaltung Rechtsabteilung Handreichung über das Verfahren zur staatlichen Anerkennung von Ersatzschulen Stand: 21. Oktober 2013

Mehr

Teil II rechtliche Informationen und Hintergründe

Teil II rechtliche Informationen und Hintergründe Teil II rechtliche Informationen und Hintergründe Inhalt I. Grundsätzliches 1) Straßenausbaubeitrag - Was ist das? 2) Rechtsgrundlage? 3) Wer muss ihn zahlen? 4) Kann ich diese Kosten steuerlich geltend

Mehr

Richtlinien für die Bearbeitung von Recherchen zum Stand der Technik und Gutachten zur Neuheit und Erfindungseigenschaft

Richtlinien für die Bearbeitung von Recherchen zum Stand der Technik und Gutachten zur Neuheit und Erfindungseigenschaft Richtlinien für die Bearbeitung von Recherchen zum Stand der Technik und Gutachten zur Neuheit und Erfindungseigenschaft (Basis: PatG 1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.126/2013)

Mehr

Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Lappersdorf (Gebührensatzung GS) vom 18. Oktober Gebührenerhebung

Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Lappersdorf (Gebührensatzung GS) vom 18. Oktober Gebührenerhebung Aufgrund des Art. 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Lappersdorf den Gebührenteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 17. September 1991, in der Fassung der

Mehr

Abrechnungsarten. Grundsätzlich wird in der Schadenregulierung zwischen der konkreten Abrechnung und der fiktiven Abrechnung unterschieden.

Abrechnungsarten. Grundsätzlich wird in der Schadenregulierung zwischen der konkreten Abrechnung und der fiktiven Abrechnung unterschieden. Häufige Fragen Abrechnungsarten Abrechnung fiktiv Abrechnung konkret Abtretungserklärung Anspruchsberechtigter Gutachten Gutachterkosten Klärung der Haftung Kostenvoranschlag Mietwagen Nutzungsausfall

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

Passiver Schallschutz vor Fluglärm Rechtliche Grundlagen und praktische Erfahrungen

Passiver Schallschutz vor Fluglärm Rechtliche Grundlagen und praktische Erfahrungen Passiver Schallschutz vor Fluglärm Rechtliche Grundlagen und praktische Erfahrungen - Tobias Kroll - (Rechtsanwalt) Vortrag Frankfurt-Sachsenhausen (Bergkirche), 09.10.2013 Rechtsanwälte Philipp-Gerlach

Mehr

Bund Deutscher Kriminalbeamter

Bund Deutscher Kriminalbeamter Rechtsschutzordnung des Bund Deutscher Kriminalbeamter in der Fassung vom 26.03.2009 Präambel Die nachfolgenden Bestimmungen regeln das Verfahren bei der Rechtsschutzgewährung. Der Anspruch auf Rechtsschutz

Mehr

Wohnungseigentumsrecht

Wohnungseigentumsrecht gesetzliche Grundlage Wohnungseigentumsrecht Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) vom 15.03.1951 in der Fassung vom Juli 2009 1/22 Begriffsbestimmungen Wohnungseigentum: Sondereigentum

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schaafheim hat in ihrer Sitzung am 12.11.2001 diese Verwaltungskostensatzung beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird: 5,

Mehr

W. Vom 22. Januar 2002

W. Vom 22. Januar 2002 754 4 1 W Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten und zur Durchführung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Zuständigkeits und Durchführungsverordnung

Mehr

1 Einrichtung der Schiedsstelle und deren Geschäftsstelle

1 Einrichtung der Schiedsstelle und deren Geschäftsstelle Thüringer Verordnung über die Schiedsstelle nach 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (ThürSchiedsVO-SGB VIII) vom 28. Januar 1999 (GVBl. S. 206), geändert durch Verordnung

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Verwaltungsgemeinschaft Pfaffing (BGS-WAS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Verwaltungsgemeinschaft Pfaffing (BGS-WAS) Verwaltungsgemeinschaft Pfaffing Landkreis Rosenheim Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Verwaltungsgemeinschaft Pfaffing (BGS-WAS) Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung

Mehr

Das Beratungs- und Abstimmungsverfahren nach 10 Abs. 4 APG NRW i.v.m. 10 APG DVO

Das Beratungs- und Abstimmungsverfahren nach 10 Abs. 4 APG NRW i.v.m. 10 APG DVO Das Beratungs- und Abstimmungsverfahren nach 10 Abs. 4 APG NRW i.v.m. 10 APG DVO Stand: 24.11.2014 Agenda 1. Beratungs- und Abstimmungsverfahren 1.1 Schritte des Verfahrens 2. Umgang mit Abstimmungsbescheinigungen

Mehr

Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz

Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz Prüfungsordnung 1 Prüfungseinrichtung (1) Die Masterprüfungszentrale Xpert Culture Communication Skills (MPZ) - angesiedelt im Bayerischen Volkshochschulverband

Mehr

Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Ein Service der juris GmbH - Seite 1 Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Datum: 4. Februar 1997 Fundstelle: BGBl I 1997, 172, 1253 Textnachweis ab: 13. 2.1997

Mehr

BESCHLUSS. Landesarbeitsgericht Nürnberg. In dem Beschwerdeverfahren. 4 Ta 82/08 10 Ca 3686/05 (Arbeitsgericht Nürnberg)

BESCHLUSS. Landesarbeitsgericht Nürnberg. In dem Beschwerdeverfahren. 4 Ta 82/08 10 Ca 3686/05 (Arbeitsgericht Nürnberg) 10 Ca 3686/05 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma B vertreten durch die Geschäftsführerinnen C und

Mehr

Energieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO)

Energieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO) Durchführungsbestimmungen für Sachsen-Anhalt Energieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO) vom 3.Mai 2002. Aufgrund des 7 Abs. 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873),

Mehr

Informationsbroschüre Schallschutzprogramm Flughafen Stuttgart

Informationsbroschüre Schallschutzprogramm Flughafen Stuttgart Informationsbroschüre Schallschutzprogramm Flughafen Stuttgart Informationen über die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach 9, Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Mehr

Gebührenordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz

Gebührenordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz Gebührenordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz Auf Grundlage von 15 Absätze 1 und 4 Nr. 3 des Heilberufsgesetzes (HeilBG) Rheinland-Pfalz in der aktuellen Fassung hat die Vertreterversammlung der

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 3 Ca 1186/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren J W B Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte R - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Regierungspräsidium Darmstadt

Regierungspräsidium Darmstadt Regierungspräsidium Darmstadt Häufig gestellte Fragen zur Außenwohnbereichsentschädigung auf der Grundlage der Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung (3. FlugLSV) (Stand: 01.06.2017) Für Privathaushalte

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Tutzing (BGS/WAS) (Lesefassung Stand: Januar 2017)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Tutzing (BGS/WAS) (Lesefassung Stand: Januar 2017) Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Tutzing (BGS/WAS) (Lesefassung Stand: Januar 2017) Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes erlässt die Gemeinde Tutzing

Mehr

H I N W E I S E. zur. Durchführung von passiven Schallschutzmaßnahmen. im Rahmen der L Ä R M S A N I E R U N G

H I N W E I S E. zur. Durchführung von passiven Schallschutzmaßnahmen. im Rahmen der L Ä R M S A N I E R U N G H I N W E I S E zur Durchführung von passiven Schallschutzmaßnahmen im Rahmen der L Ä R M S A N I E R U N G 1. Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen 1 2. Gebäude / Schutzbedürftige Räume 2 3.

Mehr

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 3 B 12/02 10 L 204/01 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

INFORMATION ZUR AUTORISIERUNG ZUM FLUGMEDIZINISCHEN SACHVERSTÄNDIGEN [AEROMEDICAL EXAMINER (AME)]

INFORMATION ZUR AUTORISIERUNG ZUM FLUGMEDIZINISCHEN SACHVERSTÄNDIGEN [AEROMEDICAL EXAMINER (AME)] INFORMATION ZUR AUTORISIERUNG ZUM FLUGMEDIZINISCHEN SACHVERSTÄNDIGEN [AEROMEDICAL EXAMINER (AME)] gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Verordnung (EU) Nr. 290/2012 sowie Verordnung (EU) Nr. 340/2015

Mehr

Firma. Erlaubnis muss bis spätestens 21. März 2017 erworben worden sein

Firma. Erlaubnis muss bis spätestens 21. März 2017 erworben worden sein Firma Firmenanschrift IHK Mitgliedsnummer IHK Rhein-Neckar Bereich 3.3 Postfach 101661 68016 Mannheim PLZ Ort Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler gemäß 34 i GewO im vereinfachten

Mehr

Vereinbarung zwischen der

Vereinbarung zwischen der Verfahrensordnung für den Prothetik- Einigungsausschuss und den Prothetik- Widerspruchsausschuss Vereinbarung zwischen der AOK Hessen BKK Landesverband Hessen IKK Hessen Landeswirtschaftlichen Krankenkasse

Mehr

Ist der Säumniszuschlag in Höhe von 50 gegenüber der B entstanden?

Ist der Säumniszuschlag in Höhe von 50 gegenüber der B entstanden? Die Eheleute A und B geben für das Jahr 2013 fristgerecht im Mai 2014 eine gemeinsame Steuererklärung ab und beantragen die gemeinsame Veranlagung. Noch im selben Monat entbrennt zwischen A und B ein heftiger

Mehr

Handwerkskammer Aachen. Beitragsordnung

Handwerkskammer Aachen. Beitragsordnung Beitragsordnung 1 Inhalt 1 Beitragspflicht 2 Beginn und Ende der Beitragspflicht 3 Berechnungsgrundlagen und Festsetzung der Beiträge 4 Bemessungsgrundlagen 5 Inhaberwechsel 6 Doppelzugehörigkeit 7 Beitragserhebung

Mehr

Satzung des Odenwaldkreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung -BAGebS-)

Satzung des Odenwaldkreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung -BAGebS-) Satzung des Odenwaldkreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung -BAGebS-) Aufgrund der 5, 29 und 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 7.

Mehr

über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle vom 29. Juni 1987

über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle vom 29. Juni 1987 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle vom 29. Juni 1987 Geändert am 15. Oktober 1990 22. November 1993 18. Mai 1998 22. Oktober 2001

Mehr

Verfahrensordnung. die unabhängige Beratende Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NSverfolgungsbedingt

Verfahrensordnung. die unabhängige Beratende Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NSverfolgungsbedingt Verfahrensordnung der Beratenden Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter, insbesondere aus jüdischem Besitz, vom 02.11.2016 Präambel Zur Umsetzung der Washingtoner

Mehr

Merkblatt. über die Externenprüfung zum Erwerb des. Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10

Merkblatt. über die Externenprüfung zum Erwerb des. Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10 Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10 entsprechend der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I vom 22.10.2007

Mehr

Schallschutzfensterprogramm - Antragsformular -

Schallschutzfensterprogramm - Antragsformular - An die Hansestadt Lübeck Bereich Umweltschutz Betr.: Dr.-Julius-Leber-Str. 50-52 23552 Lübeck Antrag auf Förderung für passiven Lärmschutz (Schallschutzfenster, -balkontüren, ggf. Lüftungsanlagen) gemäß

Mehr

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung -

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung - Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung - Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

Satzung über die Erstattung von Haus- und Grundstücksanschlusskosten. (Kostenerstattungssatzung)

Satzung über die Erstattung von Haus- und Grundstücksanschlusskosten. (Kostenerstattungssatzung) Satzung über die Erstattung von Haus- und Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Kostenerstattungssatzung) Auf Grundlage der 151 Abs. 2, 154 und

Mehr

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Dienstvereinbarung zwischen der Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten der Hochschule Bochum - vertreten durch seinen Vorsitzenden

Mehr

Regelmäßige Untersuchung der Entwicklung des Fluglärms nach Teil A XI des PFB vom FTU-LL, September 2016 Mathias Brendle

Regelmäßige Untersuchung der Entwicklung des Fluglärms nach Teil A XI des PFB vom FTU-LL, September 2016 Mathias Brendle Regelmäßige Untersuchung der Entwicklung des Fluglärms nach Teil A XI 5.1.7 des PFB vom 18.12.2007 FTU-LL, September 2016 Mathias Brendle Seite 2 Anforderungen gemäß Planfeststellungsbeschluss vom 18.12.2007,

Mehr

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis Herausgegeben vom Landratsamt Salzburger Straße 64, 83435 Bad Reichenhall

Mehr

Gebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg

Gebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg Gebührensatzung für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg Präambel: Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Gebührensatzung. der Stadt Rendsburg für die städtischen Kindertagesstätten

Gebührensatzung. der Stadt Rendsburg für die städtischen Kindertagesstätten Seite 1 Gebührensatzung der Stadt Rendsburg für die städtischen Kindertagesstätten Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57)

Mehr

ENTGELTORDNUNG. Entgeltordnung 2015 Fachdienst 10 -Hauptamt -

ENTGELTORDNUNG. Entgeltordnung 2015 Fachdienst 10 -Hauptamt - ENTGELTORDNUNG in der vom Stadtverbandstag am 13.12.2007 beschlossenen Fassung; redaktionell angepasst um die vom Verwaltungsstrukturreformgesetz vorgesehenen Bezeichnungen für den Regionalverband Saarbrücken

Mehr

Nutzungsvertrag. Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen. der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, und

Nutzungsvertrag. Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen. der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, und Nutzungsvertrag Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, (nachfolgend Kirchengemeinde genannt) und der Katholische Kindertageseinrichtungen

Mehr

Satzung der Inselgemeinde Juist über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Satzung der Inselgemeinde Juist über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer 2.2 Satzung der Inselgemeinde Juist über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Satzung der Inselgemeinde Juist über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994

Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Sankt Augustin Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994 Geändert durch Ratsbeschluss vom 07.11.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Amorbach (BGS-WAS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Amorbach (BGS-WAS) 1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Amorbach (BGS-WAS) Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Amorbach, nachfolgend Stadt genannt, folgende

Mehr

Vereinbarung. zwischen der

Vereinbarung. zwischen der Vereinbarung zwischen der der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse, dem BKK Landesverband Mitte, Siebstraße 5, Hannover, BIG direkt gesund handelnd als IKK Landesverband Berlin, der Krankenkasse für den

Mehr