12/ Steuerliche Informationen zum Jahreswechsel 2012/2013.
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- Jakob Fiedler
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1 12/ 2012 Steuerliche Informationen zum Jahreswechsel 2012/2013
2 Steuerliche Informationen zum Jahreswechsel 2012/2013 Zum Jahreswechsel 2012/2013 ergeben sich wieder einige steuerliche Änderungen und Besonderheiten, auf die wir Sie hinweisen möchten. Das vom Bundestag am verabschiedete Jahressteuergesetz 2013 hat einige vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetzesänderungen nicht berücksichtigt. Das Jahressteuergesetz wird daher im Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag nochmals verhandelt werden, sodass bisher keine Rechtssicherheit besteht. Die Sitzung des Vermittlungsausschusses ist für den geplant. Bei Fragen hierzu rufen Sie uns gerne an. Viel Spaß bei der Lektüre! Für Unternehmen: 1. ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) Die letzte Lohnsteuerkarte aus Papier haben Ihre Arbeitnehmer für das Jahr 2010 erhalten. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale Ihrer Arbeitnehmer (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag sowie Kirchensteuermerkmal) stehen ab 01. Januar 2013 elektronisch zur Verfügung. Für Ihr Unternehmen werden wir ab der Lohnabrechnung 03/2013 das neue Verfahren anwenden. Ab diesem Zeitpunkt liegen dem Lohnsteuerabzug Ihrer Arbeitnehmer die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale zugrunde. Sofern die vom Finanzamt dem Arbeitnehmer mitgeteilten ELStAM nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen, kann der Arbeitnehmer bei dem für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamt - und nicht beim Arbeitgeber - eine Änderung der ELStAM beantragen. Bisher auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Frei- und Hinzurechnungsbeträge verlieren mit der Umstellung ihre Gültigkeit. Bitte weisen Sie Ihre Arbeitnehmer darauf hin, dass Frei- und Hinzurechnungsbeträge für das Jahr 2013 beim zuständigen Finanzamt neu beantragt werden müssen. Auch weitere Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale z. B. bei Heirat oder Scheidung sollte der Arbeitnehmer zeitnah direkt beim zuständigen Finanzamt melden. Denn nur wenn die Lohnsteuerabzugsmerkmale auf dem aktuellen Stand sind, ist sichergestellt, dass wir Ihre Lohnabrechnungen auch weiterhin korrekt durchführen können. Bis zum Umstellungszeitpunkt legen wir der Lohnabrechnung die bislang hinterlegten Lohnsteuerabzugsmerkmale zu Grunde. Hinweis für Arbeitnehmer: Bitte prüfen Sie die Ihnen vom Finanzamt mitgeteilten ELStAM und beantragen Sie ggf. zeitnah eine Korrektur beim für Sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Nur so ist gewährleistet, dass Ihr Arbeitgeber auch weiterhin eine korrekte Gehaltsabrechnung erstellen kann. Der Arbeitgeber wird für Ihre Gehaltsabrechnungen zukünftig zwingend Ihre steuerliche Identifikationsnummer und Ihr Geburtsdatum benötigen. 2
3 2. E-Bilanz Auf der Grundlage des 51 Abs. 4 Nr. 1c EStG war durch 1 AnwZpvV geregelt worden, Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung seien gem. 5b EStG erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, verpflichtend elektronisch zu übermitteln. Aufgrund der Probleme in der Pilotphase der E-Bilanz wurde es bis heute nicht beanstandet, wenn die elektronische Abgabe noch nicht erfolgt ist. Für das Wirtschaftsjahr 2013 ist nunmehr erstmalig die Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Taxonomie bezeichnet hierbei das Datenschema für die Jahresabschlussdaten. Selbstverständlich werden wir die notwendigen Anpassungen in den Jahresabschlüssen berücksichtigen. 3. Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (sog. Mini-Jobs) wird ab dem von bisher monatlich 400 brutto auf dann 450 angehoben werden. Sie können also ab dem bis zu EUR 450 an Ihre geringfügig Beschäftigten auszahlen. Geringfügig entlohnte Arbeitnehmer werden ab dem der Rentenversicherungspflicht unterworfen werden, sie werden aber die Möglichkeit haben, sich davon befreien zu lassen. Damit erfolgt eine Umkehr zur bisherigen Verfahrensweise, welche die Rentenversicherungsfreiheit für Minijobber unter der Optionsmöglichkeit vorsieht, eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu begründen. Altfälle bleiben versicherungsfrei, wenn keine Anträge gestellt werden. Den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung lassen wir in separaten Schreiben zukommen. Bitte lassen Sie diesen von ihren Minijobbern unterschreiben und senden ihn an uns zurück. Die Gleitzonenregelung soll ab dem für monatliche Vergütungen zwischen 450 und 850 gelten (bislang: 400 bis 800 ). 4. Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung Bei Abrechnung im Wege einer Gutschrift muss die Gutschrift auch durch die Angabe Gutschrift als solche gekennzeichnet sein ( 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 10 UStG). Für alle Steuerpflichtigen: 1. Neuordnung des Ehegattenwahlrechts Ab 2013 entfällt die Möglichkeit der getrennten Veranlagung für Ehegatten. Gleichzeitig wird die Möglichkeit einer Einzelveranlagung eingeführt. Dabei werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen dem Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. 2. Verlustbescheinigung HINWEIS: Beantragen Sie noch vor dem eine Verlustbescheinigung bei Ihrer Bank, um eventuell entstandene Verluste aus Kapitalvermögen mit Gewinnen bei einer anderen Bank ausgleichen zu können. 3
4 3. Nachträgliche Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH können Schuldzinsen nach einer Veräußerung einer Immobilie innerhalb der geltenden 10 Jahresfrist als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden konnten. 4. Kinderbetreuungskosten Gezielte Ausnutzung der Höchstbeträge für Kinderbetreuungskosten optimieren Sie durch entweder frühzeitige Zahlung noch im Jahr 2012 oder verzögerter Zahlung erst im Jahr 2013 soweit der Höchstbetrag von EUR im Jahr 2012 bereits erreicht ist. 5. Haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen Die folgenden Tätigkeiten können steuermindernd im Jahr 2012 geltend gemacht werden. Auch hier sollte besonders bei Überschreiten der Höchstgrenzen in einem Jahr die Zahlung soweit möglich erst im nächsten Jahr erfolgen. Sofern die Grenzen (siehe Tabelle) noch nicht ausgenutzt sind, empfiehlt sich die Zahlung noch in Bitte beachten Sie, dass Sie uns den Orginalbeleg und die Banküberweisung mit den Unterlagen für die Steuererklärung einreichen, da ansonsten die Steuerermäßigung vom Finanzamt nicht gewährt wird. Begünstigte Tätigkeit im Privathaushalt Minijobber (Arbeitslohn bis zu 400 monatlich; Voraussetzung: Entrichtung der Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale) Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, Pflege- und Betreuungsleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen Handwerkerleistungen (nicht für öffentlich geförderte Leistungen) Steuerabzug 20 % der Aufwendungen (EUR 2.550), höchstens 510 jährlich 20 % der Aufwendungen (EUR ), höchstens jährlich 20 % der Aufwendungen (EUR 6.000), höchstens jährlich 6. Altersvorsorgeaufwendungen Im Kalenderjahr 2012 kann jeder Steuerpflichtige EUR an Aufwendungen für Altersvorsorge zu 74% steuerlich geltend machen. Hierzu zählen beispielsweise Beiträge zu Versorgungswerken, zur Rentenversicherung oder einer Rürup-Rente. Vor allem bei einer Rürup-Rente kann auch kurz vor Jahresende noch ein steuermindernder Effekt durch eine Einmalzahlung erzielt werden. Gerne beraten wir Sie hierzu bei Bedarf. 7. Alterseinkünftegesetz Alle Beitragszahler können Ihre Vorsorgeaufwendungen (z.b. Rentenversicherung, Rürup- Vertrag) ab 2013 mit 76% (Vj. 74%) steuerlich geltend machen. Gleichzeitig erhöht sich der 4
5 Besteuerungsanteil für Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge für neue Rentner von 64% auf 66%. 8. Erbschaftsteuergesetz Der BFH hat mit Beschluss vom dem BverfG die Frage vorgelegt, ob 19 ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist. Die weitgehende oder vollständige steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Anteilen daran, stelle eine nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigte und damit verfassungswirdrige Überprivilegierung dar. Aufgrund der Vorlage beim Bundesverfassungsgericht ist zukünftig auch abhängig von einem möglichen Regierungswechsel damit zu rechnen, dass die Besteuerung neu geregelt wird und voraussichtlich eine Schlechterstellung der Steuerpflichtigen erfolgt. Mit einer rückwirkenden Anpassung hingegen ist voraussichtlich nicht zu rechnen. Sollte also die Übertragung von Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Anteilen daran geplant sein, sollte eine Durchführung möglichst zeitnah erfolgen, um die bestehenden Vergünstigungen zu erhalten. 9. Steuerabkommen Deutschland-Schweiz In der letzten Zeit ist das Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz immer wieder in der Diskussion gewesen. Der Bundestag hat am dem Steuerabkommen mit der Schweiz zugestimmt. Trotz dieser Zustimmung wird der Bundesrat das Gesetz voraussichtlich ablehnen. Ob das Abkommen somit jemals in Kraft treten wird ist sehr fraglich. Das Steuerabkommen sah bei nicht deklariertem Altvermögen die Besteuerung und Legalisierung durch eine Einmalzahlung zwischen 21% und 41% des Kapitalstammes vor. Durch die Einmalzahlung sollte eine Strafverfolgung wegen Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten ausgeschlossen sein. Zu prüfen ist wiederum, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht kommen kann. 10. Erhöhung Grunderwerbsteuer WICHTIG: Ab dem steigt die Grunderwerbsteuer in Hessen von 3,5% auf 5,0%. Soweit dies möglich ist, sollten Sie daher darauf achten, dass der rechtswirksam abgeschlossene notariell beurkundete Kaufvertrag noch vor dem datiert. Die Übergabe des Grundstücks oder bspw. die Kaufpreiszahlung haben keinen Einfluss auf die Erhebung der Steuer. 11. Weitere Informationen Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich um nicht abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Der Beitrag ist nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen. Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Beratungstermin. Ihr Ansprechpartner: Enesa Gec, Tel / ; 5
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