Kindertagesstättenordnung

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1 Liebe Eltern, Sie haben Ihr Kind in unserer Tageseinrichtung angemeldet. Darüber freuen wir uns. Wir wollen dazu beitragen, dass sich Ihr Kind gesund und froh entwickelt in einer Gemeinschaft mit Kindern gleichen Alters. Unsere Kindertageseinrichtung erfüllt ihren öffentlich anerkannten Erziehungs- und Bildungsauftrag unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den dazu ergangenen staatlichen und kirchlichen Richtlinien. Die pädagogische Arbeit basiert auf dem Saarländischen Bildungsprogramm. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen sind für diese Aufgaben bestens ausgebildet; sie wollen Ihr Kind in der Entfaltung seiner Anlagen und Kräfte begleiten und unterstützen. Wir möchten aber auch Sie, liebe Eltern, bei Ihrer Erziehungsaufgabe unterstützen. Nutzen Sie die Gelegenheit zu gemeinsamen Gesprächen über die Entwicklung Ihres Kindes. Wir freuen uns, wenn Sie an den Angeboten unserer Kita, z. B. Elternabenden, Spielnachmittagen, Festen etc. aktiv teilnehmen. Die Kita unserer Kirchengemeinde sieht es als ihre Aufgabe an, dass die Kinder bei uns vom christlichen Glauben erfahren und dafür aufgeschlossen werden. Sie möchte für Sie und Ihr Kind Weg und Hilfe zum Leben in einer christlichen Gemeinschaft sein. Für die Leitung der Gemeinde Für die Mitarbeiterinnen der Kita (Josef Jirasek, Pfarrer) (Heike Benekam, Leiterin) Kita-Ordnung, Stand: September 2015 Seite 1

2 Kindertagesstättenordnung 1. Aufnahme des Kindes 1.1. Aufnahmekriterien Kinder können vom vollendeten dritten Lebensjahr (in die Krippe vom vollendeten ersten Lebensjahr) an bis zum Beginn der Schulpflicht aufgenommen werden. Die Aufnahmekriterien werden vom Presbyterium in Zusammenarbeit mit dem Elternausschuss festgelegt und können in der Einrichtung eingesehen werden. Derzeit gelten die Kriterien vom Über die Aufnahme der Kinder entscheidet die Leitung in Absprache mit dem Träger Anmeldeverfahren Das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Brebach-Fechingen-Bliesransbach schließt als Träger der Einrichtung einen Betreuungsvertrag mit den Erziehungsberechtigten. Anmeldungen für das folgende Kita- Jahr werden bis zum 31. Dezember des Vorjahres berücksichtigt. Für Kinder, die das dritte Lebensjahr nach Beginn des neuen Kita- Jahres vollenden, kann kein Platz garantiert werden. Sie finden Aufnahme, sobald sich freie Plätze ergeben. Dies gilt ebenfalls für Kinder, die wegen geringer Platzkapazität keine Zusage für das neue Kita- Jahr bekommen haben Aufnahme In welche Gruppe das Kind aufgenommen wird, entscheiden nach Anhörung der Eltern die pädagogischen Mitarbeiterinnen. Bei einzelnen Kindern können Zweifel bestehen, ob sie schon oder überhaupt in der Einrichtung gefördert werden können. Die Aufnahme des Kindes ist dann (nach Beratungsgesprächen) auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen, oder das Kind muss Aufnahme in einer Sondereinrichtung finden Warteliste Die Einrichtung führt eine Warteliste. Sobald ein Platz frei wird, erfolgt Anmeldung und Aufnahme nach o. g. Kriterien. Die Anmeldung muss schriftlich durchgeführt werden und ist bindend. Sobald das Aufnahmeverfahren abgeschlossen ist, existiert eine neue Warteliste Ärztliche Bescheinigung Der Aufnahme eines Kindes geht eine ärztliche Untersuchung auf ansteckende Krankheiten und auf den allgemeinen Gesundheitszustand voraus. Das Formular für die ärztliche Bescheinigung ist beigefügt (siehe Anlage). Sie muss spätestens am 1. Tag des Besuches der Tageseinrichtung vorliegen. Zwischen Ausstellungsdatum und Tag der 1. Aufnahme dürfen höchstens 8 Tage liegen. Kita-Ordnung, Stand: September 2015 Seite 2

3 2. Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten und die Ferientermine werden vom Presbyterium unter Berücksichtigung der für die Bediensteten der vorschulischen Einrichtung geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen festgelegt und den Eltern bekannt gegeben. Zurzeit ist die Einrichtung montags bis freitags von 7.00 Uhr bis Uhr für die Regelkinder und von 7.00 Uhr bis Uhr für die Tageskinder und Krippenkinder geöffnet. Während der Sommerferien bleibt die Einrichtung in der Regel drei Wochen geschlossen. Über Schließungen zu anderen Zeiten werden die Eltern rechtzeitig benachrichtigt. 3. Täglicher Besuch Der Besuch der Einrichtung ist freiwillig. Die pädagogische Arbeit ist jedoch so angelegt, dass sie einen regelmäßigen Besuch des Kindes erfordert. Auch die Kinder selbst brauchen Regelmäßigkeit, um in der Gruppe bestehen und Freundschaften schließen zu können. Die Kinder sollen die Kita deshalb regelmäßig besuchen und bis spätestens 09:00 Uhr gebracht werden. 4. Aufsicht Für die erforderliche Aufsicht auf dem Weg zwischen Elternhaus und Kita sind die Eltern selbst verantwortlich. In der Einrichtung und auf dem Grundstück, sowie bei Exkursionen, tragen während der Öffnungszeiten die Erzieherinnen die Aufsichtsverantwortung. Um eine lückenlose Aufsicht zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die Eltern oder von ihnen beauftragte Personen die Kinder direkt an die zuständigen Aufsichtspersonen übergeben bzw. sie von ihnen entgegennehmen. Grundsätzlich sollen die Erziehungsberechtigten ihre Kinder in die Tageseinrichtung bringen und wieder abholen. Wird das Kind von einem anderen Erwachsenen abgeholt, so ist dies vorher der Gruppenleiterin mitzuteilen. 5. Unfallversicherung Die Kinder sind bei Aufnahme in die Tageseinrichtung auf dem Weg zwischen Elternhaus und Tageseinrichtung, auf dem Grundstück der Tageseinrichtung und im Gebäude sowie bei Veranstaltungen außerhalb des Grundstücks unfallversichert gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Eltern, die bei Aktivitäten der Kita mitarbeiten, sind ebenfalls unfallversichert, einschließlich der Wegeunfälle zwischen Wohnung und Kita. Wegeunfälle sind der Leitung der Tageseinrichtung sofort zu melden, damit die Versicherung tätig werden kann. Darüber hinaus besteht für die Ev. Tageseinrichtung für Kinder zusätzlich eine private Unfall- und Haftpflichtversicherung. Durch diese sind in der Tageseinrichtung mitarbeitende Eltern zusätzlich geschützt. 6. Gesundheitsvorsorge Die Eltern sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, schwerwiegende Infektionskrankheiten ihres Kindes oder eines anderen Familienangehörigen unverzüglich bei der Einrichtungsleitung zu melden. Das Kind muss der Tageseinrichtung während dieser Zeit fernbleiben. Der Träger kann im Interesse der Kinder eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Dies Kita-Ordnung, Stand: September 2015 Seite 3

4 gilt insbesondere bei Masern, Scharlach, Windpocken, Diphtherie, Keuchhusten, Kinderlähmung, Hirnhautentzündung und ähnlich schweren Krankheiten sowie bei Läusen. Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, dem Erziehungspersonal alle körperlichen Auffälligkeiten des Kindes, wie Behinderungen, schwerwiegende und chronische Erkrankungen, Allergien usw. bekannt zu geben. Die Erzieherinnen setzen die Zustimmung der Erziehungsberechtigten zu notwendigen Erste-Hilfe- Maßnahmen sowie in Notfällen das Verabreichen entsprechender Medikamente voraus. 7. Elternvertretung Die Erziehungsberechtigten der Kinder wirken bei der Erfüllung der Aufgaben unserer KiTa mit. Alle zwei Jahre wird zu Beginn des Kita- Jahres bei einer Elternversammlung von den anwesenden Eltern der Elternausschuss gewählt. Dieser Ausschuss vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten und der Kinder gegenüber dem Träger. Bei Entscheidungen und wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung werden die ElternvertreterInnen informiert und angemessen beteiligt. Die letzte Verantwortung für die Einrichtung liegt beim Träger. 8. Elternbeitrag Der Kostenbeitrag der Eltern wird auf Grund 7 des Saarländischen Kinderbetreuungs- und bildungsgesetzes festgesetzt. Der Beitrag ist bis zum Dritten eines jeden Monats auf das Konto der Evangelischen Kirchengemeinde Brebach-Fechingen, IBAN: DE , bei der Vereinigten Volksbank eg Dudweiler, BIC: GENODE51SB2, zu entrichten. Wir bitten um die Einrichtung eines Dauerauftrages. Der Beitrag ist auch für Ferien- und Krankheitstage zu entrichten. Bei Familien mit geringem Einkommen kann der Elternbeitrag nach Vorliegen bestimmter Voraussetzungen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden. Entsprechende Anträge sind an das Jugendamt zu richten. 9. Abmeldung Die schriftliche Abmeldung eines Kindes muss spätestens bis zum 15. des laufenden Monats vorliegen. Bei verspäteter Abmeldung ist auch noch der Beitrag für den kommenden Monat zu zahlen. Einer Kündigung bedarf es nicht wenn das Kind zum Ende des KiTa- Jahres schulpflichtig ist und in die Schule überwechselt. Zu einem Zeitpunkt zwischen dem 01. Mai und dem 31. Juli ist die Kündigung nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes, wie z.b. Umzug, möglich. Die Kündigung zur Unterbrechung der Beitragszahlung ist nicht möglich. Eine Vertragskündigung durch den Träger ist insbesondere möglich, wenn Kita-Ordnung, Stand: September 2015 Seite 4

5 a. der Elternbeitrag und/ oder die Gebühr für das Mittagessen trotz schriftlicher Mahnung und Hinweis auf eine möglich Kündigung des Aufnahmevertrages nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mahnung beim Träger eingeht. b. das Kind trotz schriftlicher Mahnung und Hinweis auf eine mögliche Kündigung unentschuldigt länger als 1 Monat ununterbrochen fehlt oder wenn unentschuldigtes Fernbleiben mehrfach zu schriftlichen Mahnungen und Hinweisen auf eine mögliche Kündigung geführt hat. c. das Kind entsprechend dem Auftrag der Tageseinrichtung gemäß den Landesgesetzen nicht hinreichend gefördert werden kann. 10. Haftung Für Kleidung und mitgebrachte Gegenstände wird keine Haftung übernommen. 11. Inkrafttreten und Änderung der Kindertagesstättenordnung Diese Ordnung tritt am in Kraft. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Zustimmung des Presbyteriums. Frühere Bestimmungen verlieren mit Inkrafttreten dieser Ordnung ihre Gültigkeit. Kita-Ordnung, Stand: September 2015 Seite 5

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